MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 8
Praktikumsordnung
für die Studienprogramme
Medien- und Kommunikationswissenschaften (60, 90 oder 120 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
21.02.2007
Gemäß
§§ 67 Abs. 3 Nr. 8 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102) und der
Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme Medien- und
Kommunikationswissenschaften (60, 90 oder 120 Leistungspunkte) vom 17.05.2006
(ABl. 2007, Nr. 3, S. 46), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
folgende Praktikumsordnung beschlossen.
I.
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Gemäß §§ 4 und 8 der Studien-
und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studienprogramme Medien- und
Kommunikationswissenschaften muss jeweils vor Aufnahme des Studiums ein
Vorpraktikum sowie während des Studiums ein Praktikum nachgewiesen werden.
§ 2
Dauer und Form der Praktika
(1) Das Vorpraktikum ist von
jedem Bewerber bzw. jeder Bewerberin vor Aufnahme des Studiums nachzuweisen.
Für alle Bachelor-Studienprogramme muss das Vorpraktikum mindestens 4 Wochen
dauern.
(2) Während des Studiums muss
im 60er und 90er Studienprogramm ein Praktikum
nachgewiesen werden. Das Praktikum besteht aus vierwöchiger praktischer
Tätigkeit und einem Praktikumsseminar. Im 120er Studienprogramm muss ein
Praktikum nachgewiesen werden, das aus zwei vierwöchigen praktischen
Tätigkeiten und einem Praktikumsseminar besteht.
(3) Die praktischen
Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sollen im Block oder kumulativ abgeleistet werden.
Hierfür darf ein Zeitraum von jeweils 3 Monaten nicht überschritten werden.
§ 3
Praktikumsausschuss
(1) Für die ordnungsgemäße
Durchführung, Anerkennung, Beratung des Vorpraktikums und der praktischen
Tätigkeiten ist der Praktikumsausschuss zuständig. Der Praktikumsausschuss
besteht aus drei Lehrenden sowie zwei studentischen Vertretern und
Vertreterinnen. Die Mitglieder des Praktikumsausschusses werden für zwei
Jahre vom Fakultätsrat gewählt.
(2) Der Praktikumsausschuss
wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. Der bzw.
die Vorsitzende muss ein Lehrender bzw. eine Lehrende sein.
(3) Der Praktikumsausschuss
wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch das Praktikumsbüro unterstützt.
(4)
Vor Aufnahme des Vorpraktikums und der praktischen Tätigkeiten wird eine
Beratung empfohlen.
II.
Vorpraktikum
§ 4
Ziel, Inhalt und Nachweis des Vorpraktikums
(1) Das Vorpraktikum hat im
Wesentlichen eine Orientierungsfunktion. Es ist außerhalb der Hochschule in
einem Medienbetrieb (z.B. Verlag, Presse, Rundfunkanstalt oder -unternehmen,
freie Produktionsfirma, Werbe- oder PR-Agentur) oder in einer anderen
betrieblichen Einheit mit Aufgaben der Medien-Planung, -Entwicklung und
-Beratung (z.B. Werbe- oder PR-Abteilungen eines Unternehmens, Presseamt,
Kulturamt) abzuleisten. Nachzuweisen sind praktische Tätigkeiten im Umgang mit
Medientechniken oder organisations-, entwicklungs- und planungsbezogene
Tätigkeiten im Medienbereich. Eine reine Verwaltungstätigkeit oder eine
kaufmännische Tätigkeit im Medienbereich reichen nicht aus; dasselbe gilt für
Hilfstätigkeiten (z.B. Botendienste, Schreibdienste oder Sekretariatsaufgaben).
(2)
Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer neben der
Hochschulzugangsberechtigung ein vierwöchiges Praktikum in einem der zentralen
Medienbereiche (insbesondere Presse, Rundfunk, Film, Neue Medien, Werbung,
Öffentlichkeitsarbeit, Kulturarbeit) absolviert hat (Vorpraktikum).
(3)
Die Bescheinigung über die Anerkennung des Vorpraktikums ist mit dem Antrag auf
Zulassung beim Immatrikulationsamt einzureichen.
§ 5
Anerkennung des Vorpraktikums
(1) Der Praktikumsausschuss
entscheidet über die Anerkennung des Vorpraktikums.
(2) Bewerber und
Bewerberinnen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer
äquivalenten Tätigkeit in einem medienrelevanten Bereich stellen einen formlosen
Antrag auf Anerkennung als Vorpraktikum. Dem Antrag sind sämtliche Zeugnissen
und Nachweise beizufügen.
(3)
Als abgeschlossene Berufsausbildung in einem medienrelevanten Bereich werden
anerkannt: Ausbildungen als Verlagskaufmann bzw. Verlagskauffrau, Werbekaufmann
bzw. Werbekauffrau, Grafiker bzw. Grafikerin, Fotolaborant bzw. Fotolaborantin,
Fotograf bzw. Fotografin, Fotogravurzeichner bzw. Fotogravurzeichnerin, Drucker
bzw. Druckerin, Druckvorlagenhersteller bzw. Druckvorlagenherstellerin, Buchhändler
bzw. Buchhändlerin, Kaufmännischer Medienassistent bzw. Kaufmännische
Medienassistentin, Mediengestalter bzw. Mediengestalterin (Bild/Ton) und
Gestaltungstechnischer Assistent bzw. Gestaltungstechnische Assistentin sowie
Volontariate bei Presse oder Rundfunk oder vergleichbare Ausbildungen. Nicht
anerkannt werden z.B. abgeschlossene Berufsausbildungen als Industrie- oder
Bürokaufmann bzw. Industrie- oder Bürokauffrau, Fremdsprachensekretär bzw.
Fremdsprachensekretärin, Technischer Zeichner bzw. Technische Zeichnerin,
Dokumentationsassistent bzw. Dokumentationsassistentin und
Kommunikationselektroniker bzw. Kommunikationselektronikerin.
(4) Als äquivalente Tätigkeit
gilt die medienrelevante Schwerpunktbildung in einem anderen Berufsfeld (z.B.
als Industriekaufmann bzw. Industriekauffrau mit Dauertätigkeit in der
Werbeabteilung eines Unternehmens; als Verwaltungsangestellter bzw.
Verwaltungsangestellte mit Planungsaufgaben in einem Kulturamt), eine
nachgewiesene medienrelevante Aus- und Fortbildung von mindestens 1,5 Jahren
Dauer (z.B. betriebsinterne Ausbildungen der Rundfunkanstalten), oder die
eigene unternehmerische Tätigkeit (als Verleger bzw. Verlegerin oder Produzent
bzw. Produzentin). Nicht anerkannt werden Tätigkeiten im Bereich von Verkaufspromotion
und Marktforschung.
(5) Andere berufliche
Tätigkeiten können auf Antrag als Vorpraktikum anerkannt werden.
(6)
Der Antrag auf Anerkennung und die dazugehörigen Nachweise sind bis zum 15. Mai
eines jeden Jahres beim Praktikumsausschuss des Instituts für Medien- und
Kommunikationswissenschaften einzureichen.
III. Praktika während des
Studiums
§ 6
Durchführung
(1) Während des Studiums sind
je nach gewähltem Studienprogramm ein oder zwei vierwöchige praktische
Tätigkeiten abzuleisten (§ 2 Abs. 2 und 3). Die Wahl der praktischen
Tätigkeiten sind mit dem Praktikumsausschuss abzustimmen.
(2) Die praktischen
Tätigkeiten sind während der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten.
(3) Die praktischen
Tätigkeiten sind außerhalb der Hochschule in einem Medienbetrieb (z.B. Verlag,
Presse, Rundfunkanstalt oder -unternehmen, freie Produktionsfirma, Werbe- oder
PR-Agentur) oder in einer anderen betrieblichen Einheit mit Aufgaben der
Medien-Planung, -Entwicklung und -Beratung (z.B. Werbe- oder PR-Abteilung eines
Unternehmens, Presseamt, Kulturamt) abzuleisten.
(4) Im 120er Studienprogramm
müssen die praktischen Tätigkeiten in zwei unterschiedlichen Medienbereichen
(Printmedien, Hörfunk, Fernsehen, Film, Neue Medien) oder Handlungsbereichen
(Programm, Werbung/PR, Personalwesen) abgeleistet werden. Werden zwei
praktische Tätigkeiten in der gleichen Firma abgeleistet, so müssen die
Handlungsbereiche deutlich unterschieden sein.
(5) Die praktischen
Tätigkeiten müssen studienrelevant sein. Studienrelevant für die praktischen
Tätigkeiten im 60er, 90er und 120er Studienprogramm sind insbesondere solche im
Umgang mit Medientechniken. Zusätzlich sind für das 120er Studienprogramm
praktische Tätigkeiten in organisations-, entwicklungs- und planungsbezogenen
Tätigkeitsfeldern im Medienbereich nachzuweisen.
§ 7
Praktikumszeugnis, Praktikumsbericht und Anerkennung
(1) Die praktischen
Tätigkeiten werden durch den Medienbetrieb bzw. die andere betriebliche
Einheit, in dem bzw. in der diese abgeleistet wurden, bescheinigt (Praktikumszeugnis).
Aus dem Praktikumszeugnis müssen Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten
hervorgehen.
(2) Über die praktischen
Tätigkeiten ist jeweils ein Bericht anzufertigen (Praktikumsbericht). In dem Praktikumsbericht
sind die Erfahrungen aus den praktischen Tätigkeiten zu beschreiben und zu
reflektieren. Der Praktikumsbericht soll in der Regel ca. 15.000 Zeichen
umfassen; er soll insbesondere enthalten:
·
Angaben zum Praktikanten
bzw. zur Praktikantin (Name, Anschrift, Telefon, Studiensemester),
·
Angaben zum
Praktikumsplatz (Name, Adresse, Telefon, Betreuer bzw. Betreuerin),
·
eine knappe
Charakterisierung des Medienbetriebs bzw. der betrieblichen Einheit, in dem die
Tätigkeit erbracht wurde,
·
eine Beschreibung der
ausgeübten Tätigkeiten einschließlich Angaben über Anleitung, Betreuung,
Kontrolle,
·
Kommentare zu den
Tätigkeiten (Relevanz im Hinblick auf mögliche spätere berufliche Tätigkeiten),
zum Studienbezug und zur Organisation.
(3) Praktikantenzeugnis und
Praktikumsbericht sind beim Praktikumsbüro einzureichen. Die eingereichten
Unterlagen werden im Praktikumsbüro geprüft und dem bzw. der Lehrenden zur
Vorbereitung des Praktikumsseminars zugeleitet.
(4)
Nach erfolgreicher Teilnahme am Praktikumsseminar werden dem bzw. der
Studierenden die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums durch den Lehrenden
bzw. die Lehrende bescheinigt.
§ 8
Übergangsregelung
Die
Vorschrift des § 5 Abs. 6 wird
erstmals zum Wintersemester 2008/2009 angewandt. Studienbewerber und
Studienbewerberinnen für das
Wintersemester 2007/2008 müssen die Bescheinigung über die Anerkennung des
Vorpraktikums spätestens bei der Immatrikulation vorlegen.
§ 9
Inkrafttreten
Die
Praktikumsordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 21.02.2007; der
Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 13. 06.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 21. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor