Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 7


Philosophische Fakultät I


Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Instituts für Soziologie
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.04.2007

 

§ 1
Allgemeines

 

(1) Das Institut für Soziologie ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Philosophischen Fakultät I (Sozialwissenschaften und historische Kulturwissenschaften) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 79 HSG LSA.

 

(2) Das Institut dient seinen Mitgliedern und Angehörigen bei Forschung, Lehre und Studium in den durch das Institut vertretenen Fachgebieten.

 

§ 2
Mitglieder und Angehörige des Instituts

 

Mitglieder des Instituts sind das hauptamtlich oder hauptberuflich am Institut tätige Personal, in Drittmittelprojekten des Institutes beschäftigte Personen, die Studierenden, die in einem der am Institut für Soziologie angesiedelten Studiengänge eingeschrieben sind, sowie nach Maßgabe der Grundordnung die Doktorandinnen und Doktoranden. Angehörige des Instituts sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige wissenschaftliche Personal, die im Ruhestand befindlichen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.

 

§ 3
Leitung

 

(1) Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach § 60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört außerdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an.

 

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden als Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführenden Direktor und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. 

 

§ 4
Aufgaben des Vorstands

 

(1) Der Vorstand setzt die das Institut bindenden Beschlüsse des Fakultätsrates und des Dekanats der Philosophischen Fakultät I um und entscheidet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Aspekte über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

 

(2) Der Vorstand ist verantwortlich für die Konzeption des Lehrangebots und die den jeweils geltenden Prüfungs- und Studienordnungen entsprechende Durchführung der Lehrveranstaltungen des Instituts. Zur Koordination des Lehrangebotes kann der Vorstand eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für Lehre wählen.

 

(3) Der Vorstand beschließt über aktuelle und künftige Schwerpunkte des Forschungsspektrums und über die Weiterentwicklung des Lehrangebots im Institut.

 

(4) Der Vorstand koordiniert die Zusammenarbeit mit studentischen Vertreterinnen und Vertretern des Instituts und mit Absolventenvereinigungen. Er entwickelt Konzepte zur Binnen- und Außenwirkung des Instituts und sorgt für ihre Umsetzung.

 

§ 5
Sitzungen des Vorstands

 

(1) Der Vorstand tritt regelmäßig zu seinen Sitzungen zusammen, mindestens einmal pro Semester. Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Mitglieder und Angehörige des Instituts als Gäste mit Rederecht zu Vorstands­sitzungen geladen werden.

 

(2) Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen. Beantragt ein Vorstandsmitglied mindestens sechs Tage vor der Sitzung die Aufnahme weiterer Punkte, sind diese in die Tagesordnung aufzunehmen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dürfen nur Angelegenheiten vereinigt werden, zu denen keine Beschlüsse gefasst werden sollen.

 

(3) Einladung und Tagesordnung sind spätestens am siebten Tag vor der Sitzung per E-Mail zu verteilen. Anstehende Beschlussvorlagen sollen der Einladung beigefügt werden. Zusätze zur Tagesordnung gemäß Abs. 2 sind spätestens am dritten Arbeitstag vor der Sitzung per E-Mail zu verteilen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch frist- und formlos einberufen werden.

 

(4) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor die Beschlussfähigkeit fest. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird im Fall der Beschlussunfähigkeit zu einer zweiten Vorstandssitzung mit gleicher Tages­ordnung eingeladen, so ist der Vorstand in dieser zweiten Sitzung beschluss­fähig, sofern beide Sitzungen ordnungsgemäß einberufen wurden.

 

(5) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

(6) Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die Tag und Ort der Sitzung, die Anwesenheitsliste, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersehen lassen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds muss seine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt im Protokoll festgehalten werden. Das Protokoll ist auf der nachfolgenden Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 6
Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors

 

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haus­halts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät I trägt die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie bzw. er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehören insbesondere:

 

a.       Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der wissen­schaftlichen Einrichtung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;

b.       Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen oder Professoren;

c.       Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens einmal im Semester.

 

§ 7
Versammlung der Mitglieder des Instituts

 

(1) Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung von Mitgliedern des Instituts ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben. Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Mitgliederversammlung sind die Vorstandsmitglieder, die hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie drei Vertreterinnen und Vertreter der studentischen Institutsgruppe.

 

(2) Auf Verlangen von mindestens fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Mitgliederversammlung muss die Mitgliederversammlung binnen zehn Tagen einberufen werden.

 

§ 8
Benutzung des Instituts

 

(1) Das Institut steht allen Mitgliedern und Angehörigen nach Maßgabe der für die gesamte Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geltenden Hausordnung im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor.

 

(2) Im Einzelfall können andere Personen eine befristete Genehmigung zur Nutzung von Einrichtungen des Instituts durch die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor erhalten.

 

§ 9
Änderungen

 

Änderungen der vorliegenden Ordnung liegen in der Verantwortung des Vorstands und bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats, um wirksam zu werden.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Die Ordnung des Instituts für Soziologie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 30. Mai 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Beschluss des Akademischen Senates vom 9. Mai 2007