MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 7
Verwaltungs-
und Benutzungsordnung des Instituts für Soziologie
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
18.04.2007
§ 1
Allgemeines
(1)
Das Institut für Soziologie ist eine wissenschaftliche Einrichtung der
Philosophischen Fakultät I (Sozialwissenschaften und historische
Kulturwissenschaften) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 79
HSG LSA.
(2)
Das Institut dient seinen Mitgliedern und Angehörigen bei Forschung, Lehre und
Studium in den durch das Institut vertretenen Fachgebieten.
§ 2
Mitglieder und Angehörige des Instituts
Mitglieder
des Instituts sind das hauptamtlich oder hauptberuflich am Institut tätige
Personal, in Drittmittelprojekten des Institutes beschäftigte Personen, die
Studierenden, die in einem der am Institut für Soziologie angesiedelten
Studiengänge eingeschrieben sind, sowie nach Maßgabe der Grundordnung die
Doktorandinnen und Doktoranden. Angehörige des Instituts sind, ohne Mitglieder
zu sein, das nebenberuflich tätige wissenschaftliche Personal, die im Ruhestand
befindlichen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten.
§ 3
Leitung
(1)
Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet.
Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach §
60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört außerdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der
Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an.
(2)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden
als Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführenden Direktor und deren bzw.
dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Eine
Wiederwahl ist möglich.
§ 4
Aufgaben des Vorstands
(1)
Der Vorstand setzt die das Institut bindenden Beschlüsse des Fakultätsrates und
des Dekanats der Philosophischen Fakultät I um und entscheidet unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Aspekte über die
Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel.
(2)
Der Vorstand ist verantwortlich für die Konzeption des Lehrangebots und die den
jeweils geltenden Prüfungs- und Studienordnungen entsprechende Durchführung der
Lehrveranstaltungen des Instituts. Zur Koordination des Lehrangebotes kann der
Vorstand eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für Lehre wählen.
(3)
Der Vorstand beschließt über aktuelle und künftige Schwerpunkte des
Forschungsspektrums und über die Weiterentwicklung des Lehrangebots im
Institut.
(4)
Der Vorstand koordiniert die Zusammenarbeit mit studentischen Vertreterinnen
und Vertretern des Instituts und mit Absolventenvereinigungen. Er entwickelt
Konzepte zur Binnen- und Außenwirkung des Instituts und sorgt für ihre
Umsetzung.
§ 5
Sitzungen des Vorstands
(1)
Der Vorstand tritt regelmäßig zu seinen Sitzungen zusammen, mindestens einmal
pro Semester. Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Mitglieder und
Angehörige des Instituts als Gäste mit Rederecht zu Vorstandssitzungen geladen
werden.
(2)
Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor bestimmt
Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen. Beantragt ein Vorstandsmitglied
mindestens sechs Tage vor der Sitzung die Aufnahme weiterer Punkte, sind diese
in die Tagesordnung aufzunehmen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“
dürfen nur Angelegenheiten vereinigt werden, zu denen keine Beschlüsse gefasst
werden sollen.
(3)
Einladung und Tagesordnung sind spätestens am siebten Tag vor der Sitzung per
E-Mail zu verteilen. Anstehende Beschlussvorlagen sollen der Einladung
beigefügt werden. Zusätze zur Tagesordnung gemäß Abs. 2 sind spätestens am
dritten Arbeitstag vor der Sitzung per E-Mail zu verteilen. In dringenden
Fällen kann der Vorstand auch frist- und formlos einberufen werden.
(4)
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Geschäftsführende Direktorin bzw.
der Geschäftsführende Direktor die Beschlussfähigkeit fest. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird im Fall der
Beschlussunfähigkeit zu einer zweiten Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung
eingeladen, so ist der Vorstand in dieser zweiten Sitzung beschlussfähig,
sofern beide Sitzungen ordnungsgemäß einberufen wurden.
(5)
Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
(6)
Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die Tag und Ort der
Sitzung, die Anwesenheitsliste, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und
die Abstimmungsergebnisse ersehen lassen. Auf Verlangen eines
Vorstandsmitglieds muss seine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt im
Protokoll festgehalten werden. Das Protokoll ist auf der nachfolgenden
Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 6
Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors
(1)
Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-,
Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des
Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät I trägt die Geschäftsführende
Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die
Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie bzw. er sorgt für die Abstimmung der
Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen
Einrichtung in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der
kollegialen Leitung. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a.
Regelung
der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der wissenschaftlichen
Einrichtung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der
zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;
b.
Mitwirkung
bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und
nichtwissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einvernehmen mit
den fachlich zuständigen Professorinnen oder Professoren;
c.
Einberufung
und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens einmal im Semester.
§ 7
Versammlung der Mitglieder des Instituts
(1)
Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft
mindestens einmal im Jahr eine Versammlung von Mitgliedern des Instituts ein,
in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben. Teilnehmerinnen
und Teilnehmer dieser Mitgliederversammlung sind die Vorstandsmitglieder, die
hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie drei Vertreterinnen und
Vertreter der studentischen Institutsgruppe.
(2)
Auf Verlangen von mindestens fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern der
Mitgliederversammlung muss die Mitgliederversammlung binnen zehn Tagen
einberufen werden.
§ 8
Benutzung des Instituts
(1)
Das Institut steht allen Mitgliedern und Angehörigen nach Maßgabe der für die
gesamte Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geltenden Hausordnung im
Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet die
Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor.
(2)
Im Einzelfall können andere Personen eine befristete Genehmigung zur Nutzung
von Einrichtungen des Instituts durch die Geschäftsführende Direktorin bzw. den
Geschäftsführenden Direktor erhalten.
§ 9
Änderungen
Änderungen
der vorliegenden Ordnung liegen in der Verantwortung des Vorstands und bedürfen
der Zustimmung des Fakultätsrats, um wirksam zu werden.
§ 10
Inkrafttreten
Die
Ordnung des Instituts für Soziologie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 30. Mai 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Beschluss
des Akademischen Senates vom 9. Mai 2007