Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 5


Philosophische Fakultät I


Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Orientalischen Instituts
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.04.2007

 

§ 1
Allgemeines

 

(1) Das Orientalische Institut ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Philosophischen Fakultät I der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 79 HSG LSA.

 

(2) Das Institut dient seinen Mitgliedern und Angehörigen bei Forschung, Lehre und Studium in den durch das Institut vertretenen Fachgebieten.

 

(3) Das Orientalische Institut gliedert sich in die Seminare für Arabistik und Islamwissenschaft, Christlicher Orient und Byzanz, Judaistik/Jüdische Studien, Indogermanistik und Allgemeine Sprachwissenschaft sowie das Südasien-Seminar.

 

§ 2
Angehörige des Instituts

 

Angehörige der wissenschaftlichen Einrichtung sind:

 

1.       die am Institut hauptberuflich tätigen Personen;

2.       die Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten und Lehrbeauftragte, die Forschungs- und Lehrtätigkeit für die wissenschaftliche Einrichtung ausüben;

3.       die geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Angehörigen unter Nr. 1 und 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesen sind;

4.       die an der wissenschaftlichen Einrichtung arbeitenden Studentinnen und Studenten und Doktorandinnen und Doktoranden.

 

§ 3
Leitung

 

(1) Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach § 60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört außerdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an.

 

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden als Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführenden Direktor und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. 

 

§ 4
Aufgaben des Vorstands

 

Der Vorstand setzt die das Institut betreffenden Beschlüsse des Fakultätsrats und des Dekanats der Philosophischen Fakultät I um und entscheidet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Aspekte über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel. Dies betrifft nicht die persönlich zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

 

§ 5
Versammlung der Angehörigen des Instituts

 

Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Angehörigen der wissenschaftlichen Einrichtung ein, in der diese Gelegenheit zur Aussprache haben.

 

§ 6
Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors

 

Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät I trägt die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie bzw. er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehören insbesondere:

 

a.       Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der wissen­schaftlichen Einrichtung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;

b.       Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einverneh­men mit den fachlich zuständigen Professorinnen oder Professoren;

c.       Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens einmal im Semester.

 

§ 7
Benutzung des Instituts

 

(1) Das Institut steht allen Angehörigen nach Maßgabe der für die gesamte Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geltenden Hausordnung im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung.

 

(2) Im Einzelfall können andere Personen eine befristete Genehmigung zur Nutzung von Einrichtungen des Instituts durch die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor erhalten.

 

§ 8
Änderungen

 

Änderungen der vorliegenden Ordnung liegen in der Verantwortung des Vorstands und bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats, um wirksam zu werden.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Die Ordnung des Orientalischen Instituts tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 30. Mai 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Beschluss des Akademischen Senates vom 9. Mai 2007.