MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 5
Verwaltungs-
und Benutzungsordnung des Orientalischen Instituts
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
18.04.2007
§ 1
Allgemeines
(1)
Das Orientalische Institut ist eine wissenschaftliche Einrichtung der
Philosophischen Fakultät I der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß
§ 79 HSG LSA.
(2)
Das Institut dient seinen Mitgliedern und Angehörigen bei Forschung, Lehre und
Studium in den durch das Institut vertretenen Fachgebieten.
(3)
Das Orientalische Institut gliedert sich in die Seminare für Arabistik und
Islamwissenschaft, Christlicher Orient und Byzanz, Judaistik/Jüdische Studien,
Indogermanistik und Allgemeine Sprachwissenschaft sowie das Südasien-Seminar.
§ 2
Angehörige des Instituts
Angehörige
der wissenschaftlichen Einrichtung sind:
1.
die
am Institut hauptberuflich tätigen Personen;
2.
die
Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten und
Lehrbeauftragte, die Forschungs- und Lehrtätigkeit für die wissenschaftliche
Einrichtung ausüben;
3.
die
geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Angehörigen
unter Nr. 1 und 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb der wissenschaftlichen
Einrichtung zugewiesen sind;
4.
die
an der wissenschaftlichen Einrichtung arbeitenden Studentinnen und Studenten
und Doktorandinnen und Doktoranden.
§ 3
Leitung
(1)
Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet.
Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach §
60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört außerdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der
Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an.
(2)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden
als Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführenden Direktor und deren
bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren.
Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 4
Aufgaben des Vorstands
Der
Vorstand setzt die das Institut betreffenden Beschlüsse des Fakultätsrats und
des Dekanats der Philosophischen Fakultät I um und entscheidet unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Aspekte über die
Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel. Dies
betrifft nicht die persönlich zugewiesenen Personal- und Sachmittel.
§ 5
Versammlung der Angehörigen des Instituts
Die
Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf
eine Versammlung aller Angehörigen der wissenschaftlichen Einrichtung ein, in
der diese Gelegenheit zur Aussprache haben.
§ 6
Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden
Direktors
Unbeschadet
der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-,
Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des
Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät I trägt die Geschäftsführende
Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die
Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie bzw. er sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehören
insbesondere:
a.
Regelung
der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtung
und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung
stehenden Sachmittel und Einrichtungen;
b.
Mitwirkung
bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und
nichtwissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einvernehmen mit
den fachlich zuständigen Professorinnen oder Professoren;
c.
Einberufung
und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens einmal im Semester.
§ 7
Benutzung des Instituts
(1)
Das Institut steht allen Angehörigen nach Maßgabe der für die gesamte
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geltenden Hausordnung im Rahmen
ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(2)
Im Einzelfall können andere Personen eine befristete Genehmigung zur Nutzung
von Einrichtungen des Instituts durch die Geschäftsführende Direktorin bzw. den
Geschäftsführenden Direktor erhalten.
§ 8
Änderungen
Änderungen
der vorliegenden Ordnung liegen in der Verantwortung des Vorstands und bedürfen
der Zustimmung des Fakultätsrats, um wirksam zu werden.
§ 9
Inkrafttreten
Die
Ordnung des Orientalischen Instituts tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 30. Mai 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Beschluss
des Akademischen Senates vom 9. Mai 2007.