MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 4
Verwaltungs-
und Benutzungsordnung für das Institut Kunstgeschichte und Archäologien Europas
vom
18.04.2007
§ 1
Rechtsstatus und Zweck
(1)
Das Institut für Kunstgeschichte und Archäologien Europas ist eine
wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
gemäß § 79 HSG LSA.
(2)
Das Institut dient seinen Mitgliedern und Angehörigen bei Forschung, Lehre und
Studium in den durch das Institut vertretenen Fachgebieten.
(3)
Im Institut sind die Fächer Kunstgeschichte, Klassische Archäologie,
Prähistorische Archäologie und Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit
vertreten.
§ 2
Mitglieder
(1)
Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung sind:
1.
die
in der wissenschaftlichen Einrichtung hauptberuflich tätigen Personen;
2.
die
an der wissenschaftlichen Einrichtung arbeitenden Studentinnen und Studenten,
Doktorandinnen und Doktoranden.
(2)
Angehörige der wissenschaftlichen Einrichtungen sind, ohne Mitglieder zu sein,
das nebenberuflich tätige wissenschaftliche Personal und die im Ruhestand
befindlichen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.
§ 3
Vorstand und Geschäftsführung
(1)
Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet.
Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach § 60
Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gruppe nach §
60 Nr.2 HSG LSA mit beratender Stimme an.
(2)
Der Vorstand legt jeweils das Forschungs- und Entwicklungsprogramm der
wissenschaftlichen Einrichtung fest und entscheidet über die Verwendung der der
wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesenen Personal- und Sachmittel.
(3)
Die Geschäftsführung des Instituts obliegt einem der Vorstandsmitglieder für
zwei aufeinander folgende Semester. Der Vorstand wählt die Geschäftsführende Direktorin
bzw. den Geschäftsführenden Direktor und seine Stellvertreterin bzw.
Stellvertreter aus seinen Reihen mit einfacher Mehrheit.
(4)
Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor trägt die
Verantwortung für die laufende Verwaltung und vertritt das Institut nach außen.
Sie bzw. er sorgt für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen
Einrichtung in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der
kollegialen Leitung.
§ 4
Sitzungen des Vorstands
(1)
Der Vorstand tritt regelmäßig zu seinen Sitzungen zusammen, mindestens einmal
pro Semester. Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Mitglieder und
Angehörige des Instituts als Gäste mit Rederecht zu Vorstandssitzungen geladen
werden.
(2)
Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor bestimmt
Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen. Beantragt ein Vorstandsmitglied
mindestens sechs Tage vor der Sitzung die Aufnahme weiterer Punkte, sind diese
in die Tagesordnung aufzunehmen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“
dürfen nur Angelegenheiten vereinigt werden, zu denen keine Beschlüsse gefasst
werden sollen.
(3)
Einladung und Tagesordnung sind spätestens am siebten Tag vor der Sitzung in
den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben. Anstehende Beschlussvorlagen
sollen der Einladung beigefügt werden. Zusätze zur Tagesordnung gemäß Abs. 2
sind spätestens am dritten Arbeitstag vor der Sitzung in den hausinternen
Verteiler oder zur Post zu geben. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch
frist- und formlos einberufen werden.
(4)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen
wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird im
Fall der Beschlussunfähigkeit zu einer zweiten Vorstandssitzung mit gleicher
Tagesordnung eingeladen, so ist der Vorstand in dieser zweiten Sitzung
beschlussfähig, sofern beide Sitzungen ordnungsgemäß einberufen wurden.
(5)
Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
(6)
Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die Tag und Ort der
Sitzung, die Anwesenheitsliste, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und
die Abstimmungsergebnisse ersehen lassen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds
muss seine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt im Protokoll festgehalten
werden. Das Protokoll ist auf der nachfolgenden Vorstandssitzung zur
Genehmigung vorzulegen.
§ 5
Institutsversammlung
Die
geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft bei
Bedarf einmal im Jahr alle Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung zu
einer Institutsversammlung ein, um Gelegenheit zur Information und Aussprache
zu geben.
§ 6
Benutzung des Instituts
(1)
Die wissenschaftliche Einrichtung steht allen Mitgliedern und Angehörigen im
Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet die
Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor.
(2)
Andere Personen benötigen eine Genehmigung der Geschäftsführenden Direktorin
bzw. des Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung der wissenschaftlichen
Einrichtung.
§ 7
Inkrafttreten
Die
Ordnung des Instituts für Kunstgeschichte und Archäologien Europas tritt am
Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 30. Mai 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Beschluss
des Akademischen Senats vom 9. Mai 2007.