Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 4


Philosophische Fakultät I


Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut Kunstgeschichte und Archäologien Europas

 

vom 18.04.2007

 

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

 

(1) Das Institut für Kunstgeschichte und Archäologien Europas ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 79 HSG LSA.

 

(2) Das Institut dient seinen Mitgliedern und Angehörigen bei Forschung, Lehre und Studium in den durch das Institut vertretenen Fachgebieten.

 

(3) Im Institut sind die Fächer Kunstgeschichte, Klassische Archäologie, Prähistorische Archäologie und Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit vertreten.

 

§ 2
Mitglieder

 

(1) Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung sind:

 

1.       die in der wissenschaftlichen Einrichtung hauptberuflich tätigen Personen;

2.       die an der wissenschaftlichen Einrichtung arbeitenden Studentinnen und Studenten, Doktorandinnen und Doktoranden.

 

(2) Angehörige der wissenschaftlichen Einrichtungen sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige wissenschaftliche Personal und die im Ruhestand befindlichen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.

 

§ 3
Vorstand und Geschäftsführung

 

(1) Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach § 60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gruppe nach § 60 Nr.2 HSG LSA mit beratender Stimme an.

 

(2) Der Vorstand legt jeweils das Forschungs- und Entwicklungsprogramm der wissenschaftlichen Einrichtung fest und entscheidet über die Verwendung der der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

 

(3) Die Geschäftsführung des Instituts obliegt einem der Vorstandsmitglieder für zwei aufeinander folgende Semester. Der Vorstand wählt die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor und seine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter aus seinen Reihen mit einfacher Mehrheit.

 

(4) Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor trägt die Verantwortung für die laufende Verwaltung und vertritt das Institut nach außen. Sie bzw. er sorgt für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung.

 

§ 4
Sitzungen des Vorstands

 

(1) Der Vorstand tritt regelmäßig zu seinen Sitzungen zusammen, mindestens einmal pro Semester. Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Mitglieder und Angehörige des Instituts als Gäste mit Rederecht zu Vorstands­sitzungen geladen werden.

 

(2) Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen. Beantragt ein Vorstandsmitglied mindestens sechs Tage vor der Sitzung die Aufnahme weiterer Punkte, sind diese in die Tagesordnung aufzunehmen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dürfen nur Angelegenheiten vereinigt werden, zu denen keine Beschlüsse gefasst werden sollen.

 

(3) Einladung und Tagesordnung sind spätestens am siebten Tag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben. Anstehende Beschlussvorlagen sollen der Einladung beigefügt werden. Zusätze zur Tagesordnung gemäß Abs. 2 sind spätestens am dritten Arbeitstag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch frist- und formlos einberufen werden.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird im Fall der Beschlussunfähigkeit zu einer zweiten Vorstandssitzung mit gleicher Tages­ordnung eingeladen, so ist der Vorstand in dieser zweiten Sitzung beschluss­fähig, sofern beide Sitzungen ordnungsgemäß einberufen wurden.

 

(5) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

(6) Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die Tag und Ort der Sitzung, die Anwesenheitsliste, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersehen lassen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds muss seine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt im Protokoll festgehalten werden. Das Protokoll ist auf der nachfolgenden Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 5
Institutsversammlung

 

Die geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf einmal im Jahr alle Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung zu einer Institutsversammlung ein, um Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben.

 

§ 6
Benutzung des Instituts

 

(1) Die wissenschaftliche Einrichtung steht allen Mitgliedern und Angehörigen im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor.

 

(2) Andere Personen benötigen eine Genehmigung der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung.

 

§ 7
Inkrafttreten

 

Die Ordnung des Instituts für Kunstgeschichte und Archäologien Europas tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 30. Mai 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Beschluss des Akademischen Senats vom 9. Mai 2007.