MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 3
Verwaltungs-
und Benutzungsordnung des Instituts für Altertumswissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
18.04.2007
§ 1
Rechtsstatus und Zweck
(1)
Das Institut für Altertumswissenschaften ist eine wissenschaftliche Einrichtung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 79 Abs. 1 HSG LSA.
(2)
Das Institut besteht aus den Seminaren für Klassische Altertumswissenschaften,
für Indologie sowie für Orientalische Archäologie und Kunstgeschichte.
(3)
Das Institut dient seinen Mitgliedern und Angehörigen zu Forschung, Lehre und
Studium in den im Institut vertretenen bzw. gelehrten Fächern bzw. Studienprogrammen.
§ 2
Mitglieder und Angehörige
(1)
Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung sind die am Institut für
Altertumswissenschaften hauptberuflich tätigen Personen sowie die Studierenden
und die Doktorandinnen und Doktoranden der vom Institut angebotenen Fächer bzw.
Studienprogramme.
(2)
Angehörige des Instituts für Altertumswissenschaften sind die am Institut
nebenberuflich tätigen Personen sowie die im Ruhestand befindlichen
Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.
Weitere Personengruppen können nach § 4 Abs. 3 Grundordnung wie Angehörige
behandelt werden.
§ 3
Vorstand
(1)
Das Institut für Altertumswissenschaften wird kollegial durch einen Vorstand
geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrern nach § 60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört außerdem eine Vertreterin
bzw. ein Vertreter der Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an.
(2)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden
als Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführenden Direktor und zwei
Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.
Wiederwahl ist möglich.
(3)
Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Institut für Altertumswissenschaften
zugewiesenen Personal- und Sachmittel, soweit diese nicht einzelnen Professuren
zugewiesen sind.
(4)
Der Vorstand ist verantwortlich für Konzeption und Durchführung des
Lehrangebots.
§ 4
Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführender Direktor
(1)
Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in
Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten trägt die
Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor die
Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie bzw. er sorgt für
die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung
und Lehre und für die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu
ihren bzw. seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1.
Regelung
der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Instituts für
Altertumswissenschaften und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des
Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;
2.
Mitwirkung
bei der Einstellung und Entlassung Wissenschaftlicher und Sonstiger
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Professorinnen und Professoren
sowie
3.
Einberufung
und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens zweimal im Semester sowie
nach Bedarf Einberufung und Leitung von Versammlungen der Mitglieder des
Instituts für Altertumswissenschaften.
§ 5
Institutsbeirat
(1)
Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt.
(2)
Der Institutsbeirat besteht aus der Geschäftsführenden Direktorin bzw. dem
Geschäftsführenden Direktor, zwei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und
je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Statusgruppen, die der
wissenschaftlichen Einrichtung angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen
Statusgruppe in der Einrichtung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
(3)
Der Institutsbeirat ist von der Geschäftsführenden Direktorin bzw. vom
Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Einrichtung
zu unterrichten. Er berät und unterstützt die Direktorin bzw. den Direktor bei
der Leitung und Organisation der Einrichtung.
(4)
Der Institutsbeirat wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.
§ 6
Versammlung der Mitglieder
Die
Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft bei
Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder des Instituts für
Altertumswissenschaften ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache
haben.
§ 7
Benutzung der Institutseinrichtungen
(1)
Das Institut für Altertumswissenschaften steht seinen Mitgliedern und
Angehörigen gemäß § 1 Abs. 3 zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet die Geschäftsführende
Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor.
(2)
Andere Personen benötigen für die Benutzung von Institutseinrichtungen eine
Genehmigung der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden
Direktors.
(3)
Die in den Räumen des Institutes vorhandenen Bibliotheken können innerhalb der
Öffnungszeiten von allen Angehörigen der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg benutzt werden. Die Benutzungsordnung der Universitäts- und
Landesbibliothek gilt sinngemäß.
§ 8
Inkrafttreten
Diese
Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 30. Mai 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Beschluss
des Akademischen Senates vom 9. Mai 2007.