Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 3


Philosophische Fakultät I


Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Instituts für Altertumswissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.04.2007

 

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

 

(1) Das Institut für Altertumswissenschaften ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 79 Abs. 1 HSG LSA.

 

(2) Das Institut besteht aus den Seminaren für Klassische Altertumswissenschaften, für Indologie sowie für Orientalische Archäologie und Kunstgeschichte.

 

(3) Das Institut dient seinen Mitgliedern und Angehörigen zu Forschung, Lehre und Studium in den im Institut vertretenen bzw. gelehrten Fächern bzw. Studienprogrammen.

 

§ 2
Mitglieder und Angehörige

 

(1) Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung sind die am Institut für Altertumswissenschaften hauptberuflich tätigen Personen sowie die Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden der vom Institut angebotenen Fächer bzw. Studienprogramme.

 

(2) Angehörige des Instituts für Altertumswissenschaften sind die am Institut nebenberuflich tätigen Personen sowie die im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten. Weitere Personengruppen können nach § 4 Abs. 3 Grundordnung wie Angehörige behandelt werden.

 

§ 3
Vorstand

 

(1) Das Institut für Altertumswissenschaften wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach § 60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört außerdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an.

 

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden als Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführenden Direktor und zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.

 

(3) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Institut für Altertumswissenschaften zugewiesenen Personal- und Sachmittel, soweit diese nicht einzelnen Professuren zugewiesen sind.

 

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für Konzeption und Durchführung des Lehrangebots.

 

§ 4
Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführender Direktor

 

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten trägt die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie bzw. er sorgt für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung und Lehre und für die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehören insbesondere:

 

1.       Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Instituts für Altertumswissenschaften und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;

2.       Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung Wissenschaftlicher und Sonstiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und  Professoren sowie

3.       Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens zweimal im Semester sowie nach Bedarf Einberufung und Leitung von Versammlungen der Mitglieder des Instituts für Altertumswissenschaften.

 

§ 5
Institutsbeirat

 

(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt.

 

(2) Der Institutsbeirat besteht aus der Geschäftsführenden Direktorin bzw. dem Geschäftsführenden Direktor, zwei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Statusgruppen, die der wissenschaftlichen Einrichtung angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in der Einrichtung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.

 

(3) Der Institutsbeirat ist von der Geschäftsführenden Direktorin bzw. vom Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten. Er berät und unterstützt die Direktorin bzw. den Direktor bei der Leitung und Organisation der Einrichtung.

 

(4) Der Institutsbeirat wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.

 

§ 6
Versammlung der Mitglieder

 

Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder des Instituts für Altertumswissenschaften ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

 

§ 7
Benutzung der Institutseinrichtungen

 

(1) Das Institut für Altertumswissenschaften steht seinen Mitgliedern und Angehörigen gemäß § 1 Abs. 3 zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor.

 

(2) Andere Personen benötigen für die Benutzung von Institutseinrichtungen eine Genehmigung der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors.

 

(3) Die in den Räumen des Institutes vorhandenen Bibliotheken können innerhalb der Öffnungszeiten von allen Angehörigen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg benutzt werden. Die Benutzungsordnung der Universitäts- und Landesbibliothek gilt sinngemäß.

 

§ 8
Inkrafttreten

 

Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 30. Mai 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Beschluss des Akademischen Senates vom 9. Mai 2007.