MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 2
Ehrenordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
13.06.2007
Der
Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat gemäss § 67 Abs. 2 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom
05.05.2004 (GVBl. LSA, S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA, S. 102)
und gemäss § 6 der Grundordnung (GrundO) der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 13.07.2005 (MBl. LSA S. 693) folgende Ehrenordnung
erlassen.
§ 1
Grundsätze
(1)
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg kann als Auszeichnung die Würde
eines Ehrenmitgliedes oder einer Ehrensenatorin bzw. eines Ehrensenators
verleihen.
(2)
Die Würde eines Ehrenmitgliedes kann Persönlichkeiten verliehen werden, die die
Entwicklung der Hochschule oder Teilen der Hochschule in besonderer Weise gefördert haben.
(3)
Die Würde einer Ehrensenatorin bzw. eines Ehrensenators kann Persönlichkeiten
verliehen werden, die die Entwicklung der Hochschule wiederholt oder anhaltend
in hervorragender Weise gefördert haben und zu erwarten ist, dass sie sich auch
künftig für die Entwicklung der Hochschule einsetzen.
(4)
Abweichend von Abs. 3 ist eine Ehrung auch dann möglich, wenn hervorragende
Leistungen in der Vergangenheit dies rechtfertigen und eine Fortführung der entsprechenden
Aktivitäten auf Grund der persönlichen Situation der bzw. des zu Ehrenden nicht
erwartet werden kann.
§ 2
Anträge
(1)
Die Ehrensenatoren und die Ehrenmitglieder werden vom Senat auf Vorschlag des
Rektorats, einer Fakultät über den Dekan oder eines Mitglieds des Senats
gewählt. Dem Antrag müssen eine Begründung in Form einer Laudatio, der
Lebenslauf der bzw. des zu Ehrenden und zwei durch das Rektorat in Auftrag
gegebene Gutachten beiliegen. Zur Wahl
bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2)
Die Verleihung der Würde erfolgt durch die Rektorin bzw. den Rektor durch
Überreichung einer entsprechenden Urkunde an die bzw. den zu Ehrenden.
§ 3
Aberkennung von Ehrungen
Das
Rektorat kann die Ehrungen widerrufen, wenn sich die geehrte Person der Ehrung
als nicht würdig erwiesen hat. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Senatsmitglieder.
§ 4
Inkrafttreten
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 4. Juli 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Beschluss
des Akademischen Senates vom 13. Juni 2007.