Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 2


Senat


Ehrenordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 13.06.2007

 

Der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat gemäss § 67 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 05.05.2004 (GVBl. LSA, S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA, S. 102) und gemäss § 6 der Grundordnung (GrundO) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13.07.2005 (MBl. LSA S. 693) folgende Ehrenordnung erlassen.

 

§ 1
Grundsätze

 

(1) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg kann als Auszeichnung die Würde eines Ehrenmitgliedes oder einer Ehrensenatorin bzw. eines Ehrensenators verleihen.

 

(2) Die Würde eines Ehrenmitgliedes kann Persönlichkeiten verliehen werden, die die Entwicklung der Hochschule oder Teilen der Hochschule  in besonderer Weise gefördert haben.

 

(3) Die Würde einer Ehrensenatorin bzw. eines Ehrensenators kann Persönlichkeiten verliehen werden, die die Entwicklung der Hochschule wiederholt oder anhaltend in hervorragender Weise gefördert haben und zu erwarten ist, dass sie sich auch künftig für die Entwicklung der Hochschule einsetzen.

 

(4) Abweichend von Abs. 3 ist eine Ehrung auch dann möglich, wenn hervorragende Leistungen in der Vergangenheit dies rechtfertigen und eine Fortführung der entsprechenden Aktivitäten auf Grund der persönlichen Situation der bzw. des zu Ehrenden nicht erwartet werden kann.

 

§ 2
Anträge

 

(1) Die Ehrensenatoren und die Ehrenmitglieder werden vom Senat auf Vorschlag des Rektorats, einer Fakultät über den Dekan oder eines Mitglieds des Senats gewählt. Dem Antrag müssen eine Begründung in Form einer Laudatio, der Lebenslauf der bzw. des zu Ehrenden und zwei durch das Rektorat in Auftrag gegebene  Gutachten beiliegen. Zur Wahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

(2) Die Verleihung der Würde erfolgt durch die Rektorin bzw. den Rektor durch Überreichung einer entsprechenden Urkunde an die bzw. den zu Ehrenden.

 

§ 3
Aberkennung von Ehrungen

 

Das Rektorat kann die Ehrungen widerrufen, wenn sich die geehrte Person der Ehrung als nicht würdig erwiesen hat. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Senatsmitglieder.

 

§ 4
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 4. Juli 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Beschluss des Akademischen Senates vom 13. Juni 2007.