MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 54
Promotionsordnung
des Zentrums für Ingenieurwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
16.04.2007
Aufgrund
der §§ 18 Abs. 7, 67 Abs. 3 Nr. 8 sowie 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit § 1 der Satzung des Zentrums für Ingenieurwissenschaften vom
15.02.2006 (ABl. 2006, Nr. 1, S. 25) in der derzeit gültigen Fassung und § 19
Abs. 1 der Grundordnung der Martin-Luther-Universität, hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Promotionsordnung des
Zentrums für Ingenieurwissenschaften erlassen.
Wird
im Text die abkürzende Bezeichnung „Zentrum“ gewählt, so steht diese immer für
den Begriff „Zentrum für Ingenieurwissenschaften“.
Inhaltsverzeichnis
I.
Ordentliches Promotionsverfahren
§ 5 Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren
§ 9 Begutachtung und Auslage der Dissertation
§ 11 Bewertung der Promotionsleistungen
§ 14 Veröffentlichung der Dissertation
§ 15 Abschluss des Promotionsverfahrens
§ 16 Versagen und Entziehung des Doktorgrades
II.
Ehrenpromotion
§ 17 Bedeutung der Ehrenpromotion
III.
Schlussbestimmungen
Anlage 1: Liste der einzureichenden Unterlagen
Anlage 3: Muster der Promotionsurkunde
(1)
Das Zentrum für Ingenieurwissenschaften verleiht auf Beschluss des
Wissenschaftlichen Rates den akademischen Grad einer Doktoringenieurin bzw.
eines Doktoringenieurs (Promotion zum Dr.-Ing.). Der Doktorgrad wird nach
erfolgreichem Abschluss eines ordentlichen Promotionsverfahrens für
wissenschaftliche Leistungen auf den am Zentrum vertretenen
ingenieurwissenschaftlichen Fachgebieten verliehen.
(2)
Die Promotion dient dem Nachweis besonderer wissenschaftlicher Qualifikation
durch selbstständige Forschungsleistungen auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften.
(3)
Das Zentrum kann für hervorragende geistig-schöpferische Leistungen die Würde
einer Doktoringenieurin bzw. eines Doktoringenieurs ehrenhalber (Dr.-Ing. E.h.)
verleihen.
I.
Ordentliches Promotionsverfahren
Die
wissenschaftliche Qualifikation weist die Bewerberin bzw. der Bewerber durch
Promotionsleistungen nach. Diese sind:
1.
eine
schriftliche Abhandlung (§ 8 Dissertation),
2.
eine
öffentliche Verteidigung (§ 10) und
3.
die
Veröffentlichung der Dissertation (§14).
Das
Zentrum bildet einen Promotionsausschuss zur Durchführung der
Promotionsverfahren. Der Promotionsausschuss besteht aus einer bzw. einem
Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen und zwei Beisitzern sowie jeweils einer
Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre
Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Wissenschaftlichen Rat für
die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzende bzw.
Vorsitzender soll die Direktorin (Dekanin) bzw. der Direktor (Dekan) des
Zentrums oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter sein. Die
Mitglieder sollen hauptamtliche Professorinnen und Professoren des Zentrums
sein.
(1)
Voraussetzung für eine Promotion am Zentrum für Ingenieurwissenschaften ist in
der Regel ein universitärer Abschluss (Diplom, Master etc) eines
ingenieurwissenschaftlichen Studienganges einer deutschen oder vergleichbaren
ausländischen Universität, wenn es hierzu einen fachlichen Bezug am Zentrum
gibt.
(2)
Für die Aufnahme als Promoventin bzw. Promovent ist ein schriftlicher Antrag zu
stellen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sollte mindestens ein Jahr
vor Eröffnung eines Promotionsverfahrens von einer Professorin bzw. einem
Professor oder von einem habilitierten Mitglied des Zentrums betreut worden
sein.
(3)
Ein Hochschulabschluss an einer Universität oder einer gleichgestellten
Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn er in den
Abschlüssen gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird auf der Grundlage der
von der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. In Zweifelsfällen soll die Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(4)
Über Ausnahmen sowie gegebenenfalls notwendige Anerkennungen gemäß Abs. 1 und 3
entscheidet der Wissenschaftliche Rat des Zentrums. Von Inhaberinnen und
Inhabern nicht gleichwertiger Zeugnisse können vom Wissenschaftlichen Rat des
Zentrums Ergänzungsleistungen
gefordert werden.
(5)
Der Abschluss anderer universitärer Studiengänge kann anerkannt werden, wenn
die Bewerberin bzw. der Bewerber nach Abschluss des Studiums in der Regel drei
Jahre auf dem Promotionsgebiet gearbeitet hat. Gegebenenfalls müssen Prüfungen
in vom Promotionsausschuss festzulegenden Teilgebieten der jeweiligen
Diplomprüfung abgefordert werden.
(6)
Absolventinnen und Absolventen eines ingenieurwissenschaftlichen
FH-Studienganges können zur Promotion am Zentrum zugelassen werden, wenn sie
ihre besondere Eignung für die wissenschaftliche Arbeit nachweisen können, das
entsprechende Fachgebiet am Zentrum vertreten und eine Betreuung im Sinne § 4
Abs. 2 gesichert ist. Der Nachweis der besonderen Eignung wird in der Regel mit
einem Fachhochschulabschluss mit der Gesamtnote "sehr gut" erbracht.
§ 5
Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren
(1)
Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die geschäftsführende
Direktorin bzw. an den geschäftsführenden Direktor (Dekanin bzw. Dekan) des
Zentrums unter Angabe des Themas der Dissertation zu richten.
(2)
Dem Antrag sind beizufügen:
a)
vier
gebundene Exemplare der Dissertation;
b)
eine
schriftliche Erklärung darüber, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber ihre bzw.
seine Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die von ihr
bzw. ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den
benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche
kenntlich gemacht hat;
c)
eine
Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg die Bewerberin bzw.
der Bewerber sich bereits früher um den Doktorgrad beworben hat;
d)
Angaben
zur Person und zum Bildungsgang, nämlich
·
Familienname,
vorhandener akademischer Grad, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht,
Wohnsitz und Korrespondenzanschrift, Staatsangehörigkeit,
·
Fachgebiet
der Promotion,
·
Angabe
der besuchten Hochschulen und abgelegten Abschlussprüfungen,
·
Erklärung,
ob die Bewerberin bzw. der Bewerber schon vergebliche Promotionsversuche
unternommen hat,
·
Nachweis
über ein zur Promotion berechtigendes Hochschulstudium,
·
eine
Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen und ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
ist,
·
Bei
Förderung gemäß Graduiertenförderungsgesetz vom 27.05.1992 (GVBl. LSA S. 382)
in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Nachweise;
e)
Angaben
zu § 4 Abs. 2;
f)
der
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums entsprechend §
4 Abs. 1 oder 3, soweit Unterlagen nicht schon mit einem Antrag auf Annahme als
Doktorandin bzw. Doktorand (§ 4 Abs. 5 und 6) eingereicht worden sind;
g)
Vorschläge
für Gutachterinnen und Gutachter;
h)
gegebenenfalls
eine Publikationsliste.
(3)
Der Promotionsausschuss prüft die eingereichten Unterlagen auf ihre
Vollständigkeit und entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
Der Promotionsausschuss legt die Gutachterinnen und Gutachter fest. Dabei ist
er nicht an die Vorschläge der Kandidatin bzw. des Kandidaten gebunden. Die Bewerberin bzw. der
Bewerber ist über diese Entscheidung schriftlich zu informieren. Bei negativem
Bescheid über die Eröffnung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
(4)
Der Direktorin bzw. dem Direktor des Zentrums wird die Eröffnung des
Promotionsverfahrens mitgeteilt.
Die
Doktorandin bzw. der Doktorand kann vom Prüfungsverfahren zurücktreten, solange
noch kein Gutachten bei der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission
vorliegt. In diesem Fall gilt das Promotionsgesuch als nicht gestellt. Tritt
die Doktorandin bzw. der Doktorand später zurück, so gilt die Promotion als
erfolglos beendet. In diesem Fall bleibt ein Exemplar der eingereichten Arbeit
bei den Akten. In Fällen einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen
Erkrankung werden bei Fristberechnung diese Zeiten nicht mitgerechnet. Dieses
gilt auch für Fälle des Mutterschutzes gemäß den Schutzvorschriften sowie für
Elternzeiten nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Elterngeld und zur
Elternzeit (BEEG) vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils gültigen
Fassung.
(1)
Ist das Promotionsgesuch angenommen, so bestellt der Promotionsausschuss eine
Promotionskommission. Die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses bittet
die Gutachterinnen und Gutachter um die Anfertigung der Gutachten.
(2)
Es werden zwei Gutachterinnen und Gutachter benannt, von denen einer
Professorin bzw. Professor sein muss. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der
Arbeit soll eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter sein. Mindestens
eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter darf nicht der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angehören.
(3)
Die Promotionskommission setzt sich zusammen aus
·
der
bzw. dem Vorsitzenden, die bzw. der nicht zugleich Gutachterin bzw. Gutachter
sein darf;
·
den
Gutachterinnen und Gutachtern;
·
mindestens
3 weiteren Personen aus dem Kreis der Professorinnen, Professoren, habilitierten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der im Ruhestand befindlichen
Professorinnen und Professoren des Zentrums.
An
der öffentlichen Verteidigung müssen die bzw. der Vorsitzende, mindestens eine Gutachterin
bzw. ein Gutachter sowie 2 weitere Mitglieder der Kommission teilnehmen.
(1)
Die Dissertation muss ganz oder teilweise ein im Zentrum vertretenes Fachgebiet
betreffen. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur
selbständigen wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen und soll einen
wissenschaftlichen Fortschritt erbringen. Ihr Umfang soll in der Regel 100
DIN-A 4 Seiten nicht überschreiten.
(2)
Die Dissertation ist in der Regel eine Einzelleistung. Ausnahmen kann der
zuständige Promotionsausschuss genehmigen, wenn eine gemeinsame Arbeit durch
den Forschungsgegenstand gerechtfertigt und der individuelle Beitrag der
einzelnen Autorinnen und Autoren eindeutig nachgewiesen werden kann.
(3)
Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen.
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Promotionsausschuss.
(4)
Die Ergebnisse der Dissertation können ganz oder teilweise vor der
Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens veröffentlicht worden
sein. Es können eine oder mehrere bereits veröffentlichte Arbeiten als
Dissertation eingereicht werden, wenn der Eigenanteil der Antragstellerin bzw.
des Antragstellers nachgewiesen werden kann. Bei mehreren Arbeiten ist eine
ausführliche Zusammenfassung der Ergebnisse voranzustellen, um den Zusammenhang
der Teilergebnisse deutlich zu machen.
(5)
Die Dissertation enthält ein Titelblatt entsprechend der Anlage
2. Angaben zur Person und zum Bildungsgang gemäß § 5 Abs. 2 d) und die
Erklärung gemäß § 5 Abs. 2 b) sollen am Ende eingeheftet sein.
§ 9
Begutachtung und Auslage der Dissertation
(1)
Die Gutachterinnen und Gutachter erstatten über die Dissertation je ein
Gutachten, das eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit sowie
einen Notenvorschlag enthalten muss. Für die Bewertung gilt § 11 Abs. 1.
(2)
Die Gutachten sollen innerhalb von 8 Wochen nach Beauftragung bei der bzw. dem
Vorsitzenden der Promotionskommission vorliegen.
(3)
Bewerten beide Gutachterinnen
oder Gutachter die Dissertation als nicht genügend, erklärt die bzw. der
Vorsitzende des Promotionsausschusses das Prüfungsverfahren für beendet. Die
Promotion ist in diesem Fall erfolglos beendet.
(4)
Bewertet nur einer der Gutachterinnen bzw. Gutachter die Dissertation als nicht
genügend, so wird vom Promotionsausschuss noch eine weitere Gutachterin bzw.
ein weiterer Gutachter bestellt. Ist auch dieses Gutachten negativ, ist das
Verfahren erfolglos beendet.
(5)
Wenn zwei positive Gutachten vorliegen, informiert die bzw. der Vorsitzende des
Promotionsausschusses die Promotionskommission. Sie bzw. er legt nach
Mitteilung die Dissertation mindestens zwei Wochen, jedoch höchstens vier
Wochen zur Einsicht für die Mitglieder der Promotionskommission sowie für die
Professorinnen, die Professoren, die habilitierten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Zentrums aus. Diese können schriftlich dazu Stellung nehmen.
(6)
Nach Beendigung der Begutachtung und der Auslagefrist entscheidet die
Promotionskommission aufgrund der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen
über die Annahme der Arbeit und die Weiterführung des Verfahrens.
(1)
Die öffentliche Verteidigung der Dissertation besteht aus einem
wissenschaftlichen Vortrag und der Diskussion. Sie sollte innerhalb von 3
Monaten nach Vorliegen des letzten Gutachtens abgeschlossen sein. Überschreitet
dieser Zeitraum durch Verschulden der Kandidatin bzw. des Kandidaten ein Jahr,
so gilt das Verfahren als ohne Erfolg abgeschlossen.
(2)
Zur öffentlichen Verteidigung lädt die bzw. der Vorsitzende der
Promotionskommission (§ 7 Abs. 3) ein. Sie bzw. er gibt den Termin öffentlich
bekannt.
(3)
Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission leitet die öffentliche
Verteidigung.
(4)
Die Verteidigung besteht aus einem maximal 30 minütigen Vortrag und einer sich
anschließenden etwa einstündigen Diskussion in deutscher oder englischer
Sprache. Andere Sprachen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Promotionskommission.
Grundlagen der Diskussion bilden die Inhalte der Dissertation sowie
fachspezifische Fragen im Umfeld der wissenschaftlichen Arbeit.
(5)
Über den Verlauf, Inhalt und Ergebnis des Vortrages und der Diskussion ist ein
Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern der Promotionskommission zu
unterzeichnen ist und die Noten enthalten muss. Für die Bewertung gilt § 11
Abs. 4.
§ 11
Bewertung der Promotionsleistungen
(1)
Dissertation, Vortrag und Diskussion werden getrennt mit einer der folgenden
Noten bewertet:
magna cum laude |
bzw.
sehr gut (1), |
cum
laude |
bzw.
gut (2), |
rite |
bzw.
genügend (3), |
non
sufficit |
bzw.
nicht genügend (4). |
Es sind
auch Zwischennoten 1,3; 1,7; 2,3 und 2,7 zulässig.
(2)
Die Noten des Vortrages und der Diskussion werden durch jedes Mitglied der
Promotionskommission festgelegt. Aus den Ergebnissen der Einzelbewertungen wird
das arithmetische Mittel gebildet.
(3)
Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann nur promoviert werden, wenn
Dissertation, Vortrag und Diskussion jeweils mindestens mit der Note
"rite" bewertet worden sind.
(4)
Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission stellt die Gesamtnote (N)
fest. Sie ergibt sich gemäß:
N =
0,6 G + 0,2 V + 0,2 D
(G
= arithmetisches Mittel der positiven Gutachten, V = Vortrag, D = Diskussion).
(5)
Folgende Gesamtnoten werden vergeben:
1,0 |
summa cum laude, |
>1,0 ... 1,49 |
magna cum laude, |
1,5
… 2,49 |
cum
laude, |
2,5
… 3,0 |
rite. |
(6)
Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission gibt der Doktorandin bzw. dem
Doktoranden das Ergebnis bekannt, das von den anwesenden Mitgliedern der
Promotionskommission zu unterzeichnen ist.
(7)
Über den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsverfahrens erhält die Doktorandin
bzw. der Doktorand auf Anforderung von der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses eine
für ein Jahr gültige Bescheinigung.
(1)
Wird die Dissertation abgelehnt, so ist dadurch das Promotionsverfahren
erfolglos beendet. Die Ablehnung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen. Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf am Zentrum
einmal, frühestens ein Jahr nach der Ablehnung, eine neue Dissertation
einreichen.
(2)
Die Wiederholung der Verteidigung ist nur einmal möglich. Sie kann frühestens
nach Ablauf von 6 Wochen und nicht später als nach 6 Monaten, gerechnet vom
Tage der nicht bestandenen Verteidigung, stattfinden.
(3)
Erfolgt die Wiederholung nicht in dieser Frist, gilt die Promotion als
erfolglos beendet. Über begründete Ausnahmen und Fristverlängerungen
entscheidet der Promotionsausschuss.
Gegen
Entscheidungen der Promotionskommission und des Promotionsausschusses besteht
Widerspruchsrecht bei der Direktorin bzw. dem Direktor des Zentrums. Der
Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung der
Promovendin bzw. dem Promovenden bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder
zur Niederschrift einzulegen.
§ 14
Veröffentlichung der Dissertation
(1)
Die Dissertation ist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener
Weise innerhalb eines Jahres zugänglich zu machen.
(2)
Abs. 1 ist erfüllt, wenn die
Doktorandin bzw. der Doktorand 30 Exemplare (bzw. 20 Exemplare bei
Veröffentlichung im Verlag mit ISBN bzw. ISSN) der Dissertation nach der
Verteidigung in der Dissertationsstelle der Universitäts- und Landesbibliothek
abgeliefert hat.
(3)
Abs. 1 ist auch erfüllt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand nach
Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers die elektronische Publikation der
Dissertation entsprechend den Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek
wählt (4 gedruckte Exemplare und Datenträger) und der Universitäts- und
Landesbibliothek das Recht überträgt, die elektronische Version in Datennetzen
zu veröffentlichen.
§ 15
Abschluss des Promotionsverfahrens
(1)
Nach Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 14 und nach Bestätigung durch den
Wissenschaftlichen Rat händigt die Direktorin bzw. der Direktor die auf den Tag
der Verteidigung ausgestellte Promotionsurkunde nach dem Muster der Anlage 3 aus.
(2)
Mit der Aushändigung der Doktorurkunde erwirbt die Kandidatin bzw. der Kandidat
das Recht zur Führung des Doktorgrades.
§ 16
Versagen und Entziehung des Doktorgrades
(1)
Stellt das Zentrum vor Aushändigung der Promotionsurkunde fest, dass die
Bewerberin bzw. der Bewerber im Zusammenhang mit der Promotion eine
vorsätzliche Täuschung begangen hat, so kann es die Promotionsleistung für
ungültig erklären.
(2)
Das Zentrum kann den Doktorgrad entziehen. Das Verfahren zum Entzug des
Doktorgrades richtet sich nach dem geltenden Recht. Der Doktorgrad kann auch
entzogen werden, wenn sich die Täuschung nachträglich herausstellt.
(3)
Vor dem Beschluss des Zentrums über die Versagung oder Entziehung des
Doktorgrades ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu
Vorwürfen zu äußern.
II.
Ehrenpromotion
§ 17
Bedeutung der Ehrenpromotion
Der
Grad einer Doktoringenieurin bzw. eines Doktoringenieur ehrenhalber
(Dr.-Ing.E.h.) kann für hervorragende geistig-schöpferische Leistungen auf einem
im Zentrum vertretenen Fachgebiet verliehen werden. Der Antrag soll in der
Regel an die Direktorin bzw. den Direktor des Zentrums in schriftlicher Form
durch eine ordentlich berufene Professorin bzw. einen ordentlich berufenen
Professor gestellt werden.
(1)
Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen an die Direktorin bzw. den
Direktor des Zentrums gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet, den zwei
Drittel der stimmberechtigten Professorinnen und Professoren, die Mitglieder
des Zentrums sind, unterstützen müssen.
(2)
Die Voraussetzungen für eine Verleihung werden von einer durch das Zentrum
eingesetzten Ehrenpromotionskommission geprüft, die dem Wissenschaftlichen Rat eine Beschlussvorlage zuleitet.
Für Mitglieder des Wissenschaftlichen Rats sind Ehrenpromotionen
ausgeschlossen.
(3)
Aufgrund der Vorlage der Ehrenpromotionskommission beschließt das Zentrum über
die Ehrenpromotion. Dieser Vorlage müssen zwei Drittel der stimmberechtigten
Professorinnen und Professoren, die Mitglieder des Zentrums sind, zustimmen.
Bei
der Abstimmung nicht anwesende Mitglieder können bis zum Beginn der Sitzung
ihre Stimme schriftlich bei der Dekanin bzw. dem Dekan abgeben. In der
Einladung ist auf diese Regelung hinzuweisen.
(4)
Das Zentrum leitet die Vorlage an die Rektorin bzw. den Rektor und Senat zur
Zustimmung weiter.
Hat
das Zentrum die Ehrenpromotion beschlossen, so hat der Ehrenpromotionsausschuss
eine Laudatio abzufassen und dem Zentrum zur Genehmigung vorzulegen.
III.
Schlussbestimmungen
(1)
Die Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
(2)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 07.09.2004 außer
Kraft.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Wissenschaftlichen Rat des Zentrums für Ingenieurwissenschaften
am 16.04.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am
09.05.2007; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 29.05.2007.
Halle
(Saale), 29. Mai 2007
Prof.
Dr. W. Diepenbrock
Rektor
Anlage 1
Liste der einzureichenden Unterlagen
·
Formloser
Antrag (an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses des
Zentrums gerichtet) einschließlich Antragsformular über die Eröffnung zur
Promotion mit Angabe des Themas der Dissertation und des anzustrebenden
Doktorgrades (Dr.-Ing.);
·
In
dem Antrag sollen die Art der Entstehung der Dissertation und der Gang der
wissenschaftlichen Bildung der Doktorandin bzw. des Doktoranden während der
Zeit der Arbeit an der Dissertation erläutert werden;
·
4
gebundene Exemplare der Dissertation (in der Regel max. 100 DIN-A4-Seiten) mit
Titelblatt laut Muster sowie mit eingebundenen Angaben zur Person und zum
Bildungsgang (mit Unterschrift) und eine schriftliche Erklärung darüber, dass
die Bewerberin bzw. der Bewerber ihre bzw. seine Arbeit selbständig und ohne
fremde Hilfe verfasst, andere als die von ihr bzw. ihm angegebenen Quellen und
Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich
entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat;
·
Eine
Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg die Bewerberin bzw.
der Bewerber sich bereits früher um den Doktorgrad beworben hat;
·
Angaben
zur Person und zum Bildungsgang (mit Unterschrift), der vollständige Angaben
über die bisherige Ausbildung und Tätigkeit enthält;
·
Publikationsliste;
·
Nachweis
über den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums (in deutscher Sprache),
beglaubigte Kopie oder Vorlage der Originalurkunde;
·
eine
Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen und ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
ist;
·
Gutachtervorschläge;
·
Bei
kumulativer Dissertation ist der eigene Anteil formlos darzustellen.
Nach
der Verteidigung ist eine Bescheinigung über die abgegebenen Pflichtexemplare
gemäß § 14 Abs. 2 der Promotionsordnung im Sekretariat des Zentrums abzugeben.
Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Zentrum
für Ingenieurwissenschaften
Antrag
auf
Eröffnung eines Promotionsverfahrens
In
Kenntnis der Bestimmungen über die Voraussetzung und Verfahrensfragen zur Promotion
beantrage ich hiermit die Eröffnung eines Promotionsverfahrens.
(bitte
maschinenschriftlich oder mit Druckschrift ausfüllen!)
1. |
Name
u. Geburtsname: |
Vorname: |
|
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Geschlecht: |
Geburtsdatum: |
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Geburtsort: |
Geburtsland: |
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Staatsangehörigkeit: |
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Wohnanschrift
(wo ständig erreichbar): |
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Straße |
Telefonnummer
(privat) |
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Postleitzahl: |
Ort: |
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|
Ein
Arbeitsrechtsverhältnis besteht zur Zeit der Antragstellung mit: |
Postleitzahl: |
Ort: |
Straße: |
|
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|
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|
Telefonnumer
(dienstlich) |
|
|
|
|
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als: |
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|
Bereits
erworbener akademische Grad, welcher: |
|||
|
|||
wann: |
wo: |
||
|
|
||
|
|
|
|
2. |
Status
der Antragstellerin bzw. des Antragstellers: bei
der Antragstellung der wissenschaftlichen Arbeit: (etatisierte Stelle, Drittmittelstelle,
Stipendien, Extern) |
|
|
3. |
Angestrebter
akademischer Grad: gebräuchliche
Abkürzung |
|
|
4. |
Thema
der wissenschaftlichen Arbeit (max. 180 Anschläge): |
|
|
5. |
Betreuende
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer: |
|
|
|
Akademischer
Titel, akademischer Grad: |
Name: |
Vorname: |
|
|
|
|
|
wissenschaftliche
Einrichtung |
|
|
|
|
|
|
Ich
erkläre, die Angaben wahrheitsgemäß gemacht und die wissenschaftliche Arbeit an
keiner anderen wissenschaftlichen Einrichtung zur Erlangung eines akademischen
Grades eingereicht zu haben.
Datum |
Unterschrift
der Antragstellein bzw. des Antragstellers |
Die
gemäß der Promotionsordnung einzureichenden Unterlagen wurden vollzählig und
ordnungsgemäß vorgelegt.
Datum
Unterschrift
der bzw. des Vorsitzenden des Promotionsausschusses
Anlage 3
Muster der Promotionsurkunde
Unter dem Rektorat des
Professors für «Denomination»
«Name»
verleiht
das Zentrum für
Ingenieurwissenschaften
als organisatorische
Grundeinheit für Forschung und Lehre im Range einer Fakultät
(§ 75 Abs. 1 HSG LSA, § 19
Abs. 1 Grundordnung)
«Name»
geboren am «Geburtsdatum» in «Geburtsort»
auf Grund der Dissertation
«Thema»
und der öffentlichen Verteidigung
den akademischen Grad
« Doktoringenieur(in) (Dr.-Ing.)»
Für die Gesamtleistung wird
das Prädikat
«Prädikat»
erteilt.
Halle (Saale), «Datum»
Der Rektor Der
Dekan