MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 37
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Mathematik
mit Anwendungsfach (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
10.02.2005
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005, hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
im Ein-Fach-Master-Studium Mathematik mit Anwendungsfach (120 Leistungspunkte)
beschlossen.
§ 2 Art des Master-Studienprogramms
§ 3 Ziele des Studienprogramms
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 12 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 14 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Mathematik mit Anwendungsfach (120 LP) im
Ein-Fach-Master-Studiengang.
(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab
Wintersemester 2006/2007 das Studium im Ein-Fach-Master-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§
2
Art des Master-Studienprogramms
Bei
dem Studienprogramm Mathematik mit Anwendungsfach handelt es sich um einen
konsekutiven Master-Studiengang. Der Master-Studiengang ist stärker
forschungsorientiert.
§ 3
Ziele des Studienprogramms
(1) Das Masterstudium dient
der fachlichen Vertiefung und Spezialisierung. Ein erfolgreich abgeschlossenes
Masterstudium soll befähigen
·
zu
eigenverantwortlicher mathematischer Tätigkeit in Industrie und Wirtschaft,
·
zur
Leitung von Projekten, in denen es um Analysieren, Modellieren und Lösen von
wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder technischen Problemen geht,
·
zu
Planungs-, Entwicklungs- und Forschungsaufgaben in wissenschaftlichen und
öffentlichen Institutionen,
·
zur
Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin bzw. wissenschaftlicher Assistent,
oder wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an
einer Universität,
·
zum
Zugang zu einer Promotion.
(2)
Um die genannten Ziele des Masterstudiums zu erreichen, besteht das
Masterstudium aus
·
einer
Vertiefung und einer Spezialisierung in Mathematik,
·
einer
Einführung in das selbstständige wissenschaftliche Arbeiten,
·
der
Anfertigung einer individuellen Abschlussarbeit, die auf neuen
Forschungsergebnissen aufbaut,
·
dem
Studium eines Anwendungsfachs, das stets eine Vertiefung enthält und so die
Studierenden in die Lage versetzt, auch tiefer liegende Probleme aus einem
Anwendungsgebiet zu verstehen und zu analysieren. Das Anwendungsfach baut in
der Regel auf dem des Bachelorstudiums auf. Über Ausnahmen entscheidet der
Studien- und Prüfungsausschuss.
§ 4
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen der
Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte,
Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.
(2) Für die
Studienfachberatung ist ein vom Institut für Mathematik für dieses
Studienprogramm Beauftragter, in der Regel eine Hochschullehrerin bzw. ein
Hochschullehrer zuständig, darüber hinaus stehen alle Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer aus dem Fachgebiet für Fragen der Studienberatung zur
Verfügung. Zum Studienbeginn bietet das Institut für Mathematik
Informationsveranstaltungen für Studierende an. Während des Studiums ist durch
die Organisation der Übungen in Gruppen ein Informationsaustausch mit den
Übungsleiterinnen und Übungsleitern gegeben.
(3) Zur Unterstützung des
Studienfortschritts findet auf schriftliche Einladung der bzw. des vom Institut
Beauftragten eine
Studienfachberatung statt, wenn innerhalb eines Studienjahres (WS und SS)
weniger als 30 Leistungspunkte erreicht wurden oder die Summe der insgesamt
erreichten Leistungspunkte weniger als die Hälfte der bisher vorgesehenen
Punkte beträgt. In diesem Fall empfiehlt die bzw. der vom Institut Beauftragte,
welche Module im folgenden Studienjahr belegt werden sollen.
(4) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes der
Fakultät NW III statt.
§ 5
Zulassung zum Studium
(1) Das Studienprogramm
wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen des
Bachelor-Studienprogramms Mathematik mit Anwendungsfach.
(2) In den Masterstudiengang
kann nur eingeschrieben werden, wer
1.
den
Bachelor im konsekutiven Bachelor-Master-Studiengang Mathematik oder einen
mindestens gleichwertigen, berufsbefähigenden Hochschulabschluss hat und dabei
mindestens die Abschlussnote 3,0 erzielt hat. Der Studien- und
Prüfungsausschuss kann die Zulassung zum Masterstudium von zusätzlichen
Leistungsnachweisen und Modulprüfungen aus dem Bachelorstudiengang abhängig
machen;
2.
einen
Master-Studiengang Mathematik oder einen verwandten Studiengang an einer
Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht „endgültig
nicht bestanden“ hat;
3.
einen
„Transcript of Records“ über die bestandenen Module des Bachelor-Studiums oder
ein als gleichwertig anzuerkennendes Dokument vorlegt.
In anderen Fällen
entscheidet Studien- und Prüfungsausschuss.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 5 Prozent
der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht
Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 6
Studienbeginn
Studienbeginn ist in der Regel im Wintersemester. Der Studien- und
Prüfungsausschuss kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
(1)
Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der
Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw.
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil
der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Im Masterstudium sind mindestens 120 LP zu erwerben (siehe Anlage: Studienprogrammübersicht),
die sich wie folgt aufteilen:
1.
Reine
Mathematik (mindestens 20 LP),
2.
Angewandte
Mathematik (mindestens 20 LP),
3.
Schwerpunktfach
(mindestens 25 LP),
4.
Anwendungsfach
(25 LP),
5.
Master-Arbeit
(30 LP).
(3) Das Schwerpunktfach kann in Reiner Mathematik
(Algebra/Zahlentheorie, Analysis, Diskrete Mathematik, Geometrie) oder
Angewandter Mathematik (Numerik/wissenschaftliches Rechnen, Optimierung,
Wahrscheinlichkeitstheorie/Statistik) gewählt werden. Im Schwerpunktfach ist
mindestens ein Seminarmodul erfolgreich zu absolvieren. Die übrigen
Leistungspunkte im Schwerpunktfach können in Vertiefungs-, Spezialisierungs-
und Seminarmodulen erworben werden. Nach Abschluss des 2. Fachsemesters ist
beim Prüfungsamt eine Erklärung darüber abzugeben, welches Schwerpunktfach
absolviert wird und welche Module im Schwerpunktfach gewertet werden sollen.
(4)Insgesamt sind aus zwei verschiedenen Bereichen der Reinen
Mathematik jeweils mindestens 8 LP zu erwerben. Module, die mehreren Bereichen
zugeordnet sind, können wahlweise für einen dieser Bereiche eingesetzt werden.
Die Leistungspunkte sind aus Vertiefungs-, Spezialisierungs- und Seminarmodulen
zu erwerben.
(5) Im Gebiet Angewandte Mathematik sind die Leistungspunkte aus
Vertiefungs-, Spezialisierungs-, Praktikums- und Seminarmodulen zu erwerben.
(6) Liegt das Schwerpunktfach im Bereich der Reinen Mathematik, so
sollen Leistungspunkte in einem Seminarmodul im Bereich der Angewandten
Mathematik erworben werden und umgekehrt.
(7) Aus dem Anwendungsfach sollen 25 LP aus Modulen erworben. Als
Anwendungsfächer sind zur Zeit wählbar: Physik, Chemie, Biowissenschaften,
Wirtschaftswissenschaften, Informatik. Über weitere Anwendungsfächer
entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(8) Die Master-Arbeit ist im Bereich des Schwerpunktfaches
anzufertigen, der Arbeitsaufwand dafür entspricht 30 LP.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Master-Studienprogramm Mathematik mit Anwendungsfach wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind: Vorlesungen,
Übungen, und Seminare.
a)
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b)
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Vorlesungen gelernten
Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
c)
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird
nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Fakultät NW III der
akademische Grad Master of Science (M. Sc.) verliehen.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Die Kriterien für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls sind in
der Studienprogrammübersicht und der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.
Für jede schriftliche oder mündliche Modulleistung oder Modulteilleistung
innerhalb eines Moduls ist eine einmalige Wiederholungsprüfung vorzusehen. Die
Wiederholung eines bestandenen Moduls ist nicht zulässig. Ein nicht bestandenes
Modul kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb eines Jahres. Alle
Module, die benotet werden, sind gemäß den in § 21 ABStPOBM, festgelegten
Notenstufen zu bewerten.
(2) Schriftliche Prüfung:
1.
In
schriftlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass
sie bzw. er in angemessener Zeit Aufgaben des Faches mit den gängigen Methoden
bearbeiten und lösen kann;
2.
Die
zugelassenen Hilfsmittel sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten rechtzeitig
bekannt zu geben;
3.
Die
Kandidatin bzw. der Kandidat muss sich in den Prüfungen mit einem
Lichtbildausweis ausweisen können;
4.
Die
Bearbeitungszeit für eine schriftliche Prüfung eines Moduls von 5 - 10 LP soll
zwischen 90 und 180 Minuten liegen;
5.
Die
schriftliche Prüfung zu einem Modul findet veranstaltungsnah statt. Die
Wiederholungsprüfung findet ca. zwei bis vier Wochen vor Vorlesungsbeginn des
darauf folgenden Semesters statt;
6.
Das
Bewertungsverfahren der schriftlichen Prüfungen und der Master-Arbeit soll vier
Wochen nicht überschreiten.
(3) Mündliche Prüfungen:
1.
In
mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie
bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt hat und über ein
ausreichend breites Grundwissen verfügt;
2.
Die
Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 - 30 Minuten;
3.
Mündliche
Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer von
dieser bzw. diesem bestimmten, sachkundigen Beisitzerin bzw. eines Beisitzers als
Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin bzw.
der Prüfer die Beisitzerin bzw. den Beisitzer;
4.
Die
wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind
in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung schriftlich gegen
Aushändigung einer Empfangsbestätigung bekannt zu geben.
(4) Modulvorleistungen können sein: bearbeitete Übungsaufgaben,
Referate, Berichte. Details werden in den konkreten Modulbeschreibungen
benannt.
(5) Die Termine der Prüfungen und Wiederholungsprüfungen werden fünf
Wochen vorher durch Aushang beim Prüfungsamt und über das elektronische
Studienverwaltungsprogramm bekannt gegeben.
(6) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
(7) Die Masterarbeit betreffenden Regelungen sind in § 14 dieser
Ordnung zu finden.
§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor
Beginn über das elektronische Studien- und Prüfungsverwaltungssystem und in den
jeweiligen konkreten Modulbeschreibungen benannt.
(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht
der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen
Möglichkeiten dies zulassen. Sie erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über
das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die
Anmeldeformalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht und den entsprechenden Modulbeschreibungen.
(4) Die Anmeldung zu einem Modul muss bis zur 4. Vorlesungswoche, ein
Rücktritt von den Modulleistungen bis spätestens zur 8. Vorlesungswoche erfolgen.
Nach Ablauf dieser Frist befindet sich die Master-Studentin bzw. der
Master-Student im Prüfungsverfahren für die belegte Veranstaltung.
(5) Für alle zugelassenen Studentinnen und Studenten wird ein
Leistungspunktekonto für die erbrachten Leistungen bei den Akten des Studien-
und Prüfungsausschusses eingerichtet sowie über bestandene und nicht bestandene
Prüfungen Buch geführt. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Einblick in ihre
eigenen Konten zu gewähren.
(6) Leistungspunkte zu Modulen können nur erworben werden, wenn zu dem
gleichen Modul nicht schon Leistungspunkte erworben wurden. Welche Module in
diesem Sinne gleich sind, klärt das Modulhandbuch, in strittigen Fällen der
Studien- und Prüfungsausschuss.
(7) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienprogramm Mathematik
mit Anwendungsfach wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des
Instituts für Mathematik ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom
Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus der Institutsdirektorin bzw. dem
Institutsdirektor, 2 Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen
Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen
Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(3) Der Studien- und Prüfungsausschuss
wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und
ihren bzw. seinen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter; beide müssen
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein. Die bzw. der Vorsitzende führt
die laufenden Geschäfte und lädt zu den Sitzungen des Studien- und Prüfungsausschusses ein. Der Ausschuss
kann der bzw. dem Vorsitzenden weitere Aufgaben übertragen. Bei Einspruch gegen
die Entscheidungen der bzw. des Vorsitzenden entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss.
(4) Entscheidungen des
Studien- und Prüfungsausschusses oder der bzw. des Vorsitzenden sind der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer
mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten.
(2) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 60 Leistungspunkte im
Studienprogramm erfolgreich absolviert hat. Das Thema der Master-Arbeit wird zu
Beginn des 4. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und
von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw.
eines Prüfers betreut.
(3) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit
beträgt sechs Monate. Aufgabenstellung und Umfang der Master-Arbeit sind von
der Themenstellerin bzw. vom Themensteller so zu begrenzen, dass die Frist zur
Bearbeitung der Master-Arbeit eingehalten werden kann. In begründeten
Ausnahmefällen kann der Studien- und Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um
höchstens drei Monate verlängern. Der Zeitpunkt der Ausgabe und der der
Rückgabe der Arbeit sind aktenkundig zu machen.
(4) Die Master-Arbeit kann in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst werden. Der Umfang der Master-Arbeit soll nicht mehr als 90 Seiten
aufweisen.
(5) In der mündlichen Verteidigung soll die bzw. der Studierende
zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Master-Arbeit
darzustellen und einzuordnen weiß, sowie diese im Gespräch problembezogen
diskutieren und vertiefen kann. Die
Verteidigung findet nach
Begutachtung der Master-Arbeit statt und dauert in der Regel 60 Minuten, davon
ca. 30 Minuten Vortrag.
(6) Master-Arbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis 5 zu 1
gewertet.
(7) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche
Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie
in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Die
Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7) regelt, welche Module benotet werden und welche
in die Gesamtnote eingehen.
(2) Bei überragenden
Leistungen wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt, wenn
dies von der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Master-Arbeit beantragt wird, und
die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter sowie die prüfungsberechtigten Mitglieder
des Studien- und Prüfungsausschusses zustimmen.
Diese Ordnung wurde am 10.02.2005 vom Fachbereichsrat des Fachbereichs
Mathematik und Informatik beschlossen; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am
15.05.2007.
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
in Kraft.
Halle (Saale), 15. Mai 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Anlage
Studienprogrammübersicht
gemäß
§ 7
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Teilnahme-voraussetzungen |
Modulvorleistungen |
Modulleistung |
Anteil an der Abschlussnote |
Empfehlung |
Vertiefungsmodule |
ja (3x(4+2)) |
3 x 8 |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
3x8/120 |
1. |
Vertiefungsmodule
|
ja (2 x (4+2)) |
2 x 8 |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
2x8/120 |
2. |
Spezialisierungsmodul |
ja (3x(2+1)) |
3 x 5 |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
3x5/120 |
3. |
Seminar |
ja (2x2) |
2 x 5 |
nein |
ja |
Ausarbeitung |
2x5/120 |
2./3. |
Anwendungsfach |
ja |
Insgesamt |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl |
nach Wahl/120 |
1.-3. |
Master-Arbeit |
nein |
30 |
ja |
nein |
Master-Arbeit, Verteidigung |
30/120 |
4. |
(a)
Aufbau des Master-Studiums
1.
Reine
Mathematik (mindestens 20 LP). Insgesamt sind aus zwei verschiedenen Bereichen
der Reinen Mathematik jeweils mindestens 8 LP zu erwerben. Die Leistungspunkte sind
aus Vertiefungs-, Spezialisierungs- und Seminarmodulen zu erwerben;
2.
Angewandte
Mathematik (mindestens 20 LP). Im Gebiet Angewandte Mathematik sind die
Leistungspunkte aus Vertiefungs-, Spezialisierungs-, Praktikums- und
Seminarmodulen zu erwerben;
3.
Schwerpunktfach
(25 LP) mit mindestens einem Seminarmodul. Die übrigen Leistungspunkte im
Schwerpunktfach können in Vertiefungs-, Spezialisierungs-, Praktikums- und
Seminarmodulen erworben werden;
4.
Ist
das Schwerpunktfach im Bereich der Reinen Mathematik, so sollten
Leistungspunkte in einem Seminarmodul im Bereich der Angewandten Mathematik
erworben werden und umgekehrt;
5.
Anwendungsfach
(25 LP), wobei mindestens 10 LP aus Modulen des Masterstudiums des Anwendungsfaches zu erwerben sind;
6.
Master-Arbeit
(30 LP).
In
der Mathematik sind mindestens 65 LP zu erwerben, davon 15 aus
Spezialisierungs- oder Seminarmodulen. Ein Spezialisierungsmodul kann durch ein
Praktikumsmodul ersetzt werden. Alle Module werden benotet und gehen anteilig
in die Gesamtnote ein.
(b)
Master-Regelstudienplan [Leistungspunkte (SWS)]
Dieser
Studienplan gibt eine Empfehlung, die eine erfolgreiche Absolvierung aller
Veranstaltungen vorausgesetzt, einen Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit
von 4 Semestern gestattet.
Sem |
Schwerpunkt- |
Reine |
Angewandte Mathematik |
Anwendungsfach |
Master-Arbeit |
SWS |
LP |
1 |
Vertiefungsmodul |
Vertiefungsmodul |
Vertiefungsmodule (z. B.
Optimierung/ |
Anwendungsfach 5 (4) |
|
22 |
29 |
2 |
Seminar |
Vertiefungsmodul (z. B.
Part. Differentialgleichungen |
Vertiefungsmodul (z. B.
Numerik/Stochastik) 8 (4+2) |
Anwendungsfach 10 (8) |
|
22 |
31 |
3 |
Spezialisierungsmodul |
Spezialisierungsmodul |
Praktikums- oder
Spezialisierungsmodul |
Anwendungsfach 10 (6) |
|
20 |
30 |
4 |
|
|
|
|
Master-Arbeit |
|
30 |
Dieses
Beispiel geht von einer Vertiefung im Bereich Angewandte Mathematik aus. Im
Falle einer Vertiefung im Bereich Reine Mathematik, ist das Seminarmodul im 3.
Semester im Bereich der Angewandten Mathematik zu wählen. Das Praktikum kann
durch ein Seminar ersetzt werden.
(c)
Anwendungsfächer
Aus
dem Angebot der Fächer Physik, Chemie, Wirtschaftswissenschaften,
Biowissenschaften und Informatik kann ein Anwendungsfach im Umfang von 25
Leistungspunkten gewählt werden. Beispiele dafür sind:
·
Physik:
Computational Physics (8), Statistische Physik (7), Statistische Physik II (5),
Quantenmechanik (5)
·
Chemie:
Applied Polymer Science (5), Organische Chemie I (5), Physikalische Chemie I
(20, 2-sem.), Theoretische Chemie I/II (je 5), Molecular Modeling I/II (je 5)
·
Biowissenschaften:
Mikrobiologie (5), Genetik (5),
Enzymologie (5), Bioverfahrenstechnik (5), Technische Biochemie (5)
·
Wirtschaftswissenschaften:
Makroökonomik I/II (je 5), Makroökonomische Theorie (5), Finanzwirtschaft I/II
(je 5)
·
Informatik:
Datenbanken I (10), Computergraphik (5), Bildverarbeitung (5), Softwaretechnik
(5)
Die
Modulbeschreibungen befinden sich
im Modulkatalog des jeweils zuständigen Instituts.