MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 34
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren
in den Studiengängen Lehramt Musik an Gymnasien und
Lehramt Musik an Sekundarschulen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
09.05.2007
Auf
Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in
Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S.
102), der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in
zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2)
und der Ordnung für die Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische
Studiengänge an der Philosophischen Fakultät II vom 03.05.2007 hat der Senat
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende
Fachspezifische Ordnung für die Auswahlverfahren in den Studiengängen Lehramt
Musik an Gymnasien und Lehramt Musik an Sekundarschulen an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Zulassungsvoraussetzung und Bewerbungsunterlagen
(1)
Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist eine weitere
Voraussetzung für die Zulassung zu den Lehramtsstudienfächern der Nachweis der
bestandenen Eignungsprüfung.
(2) Dem Zulassungsantrag ist
eine beglaubigte Abschrift der
Hochschulzugangsberechtigung und der Nachweis der Eignungsprüfung (Abs. 1)
entsprechend der Eignungsprüfungsordnung beizufügen.
(3)
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den
Erhalt eines Studienplatzes für diese Lehramtsstudienfächer.
(4)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 2 % der Studienplätze, mindestens
jedoch ein Studienplatz, als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen, die Deutschen
nicht gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 2
Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens
(1)
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt nach Abzug der
Vorabquoten gemäß § 6 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz für die Lehramtsstudienfächer
Musik an Gymnasien und an Sekundarschulen 60 % der zur Verfügung stehenden
Studienplätze auf Grund einer Rangliste.
(2)
Die Rangliste wird folgendermaßen gebildet: Zulassungszahl gemäß § 10 Abs. 2
der Eignungsprüfungsordnung zuzüglich Punktzahl der
Hochschulzugangsberechtigung multipliziert mit dem Faktor 1,6. Der beste
Ranglistenplatz hat die Punktzahl 2184; der schlechteste Ranglistenplatz hat
die Punktzahl 868.
(3)
Zwischen Bewerbern und Bewerberinnen mit gleicher Zulassungspunktzahl werden
die Ranglistenplätze mit Hilfe der folgenden nachrangigen Kriterien festgelegt:
Bei gleicher Zulassungspunktzahl entscheidet die Hauptfachnote gemäß § 9 der
Eignungsprüfungsordnung über den Listenplatz.
(4)
Bei Ranggleichheit unter Berücksichtigung der nachrangigen Kriterien finden die
Vorschriften des § 16 HVVO in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 3
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
Die
Philosophische Fakultät II übergibt die gemäß § 10 der Eignungsprüfungsordnung erstellte
Rangliste dem Immatrikulationsamt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren in den
Studienfächern Musik Lehramt an Gymnasien und Musik Lehramt an Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 16.01.2006 (ABl. 2006,
Nr. 4, S. 48) außer Kraft.
Halle
(Saale), 1. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor