Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 32


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren
in den Bachelor-Studiengängen Instrumentalpädagogik/Klavier (180 Leistungspunkte)
und Gesang und Gesangspädagogik (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 09.05.2007

 

Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2) und der Ordnung für die Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge an der Philosophischen Fakultät II vom 03.05.2007 hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende Fachspezifische Ordnung für die Auswahlverfahren in den Bachelor-Studiengängen Instrumentalpädagogik/Klavier (180 Leistungspunkte) und Gesang und Gesangspädagogik (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Zulassungsvoraussetzung und Bewerbungsunterlagen

 

(1) Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zu den Bachelor-Studiengängen der Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung.

 

(2) Dem Zulassungsantrag ist eine beglaubigte Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung und der Nachweis der Eignungsprüfung (Abs. 1) entsprechend der Eignungsprüfungsordnung beizufügen.

 

(3) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diese Studienprogramme.

 

(4) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 2 % der Studienplätze, mindestens jedoch ein Studienplatz, als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 2
Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens

 

(1) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt nach Abzug der Vorabquoten für die Bachelor-Studiengänge Instrumentalpädagogik/Klavier (180 Leistungspunkte) und Gesang und Gesangspädagogik (180 Leistungspunkte) 80 % der zur Verfügung stehenden Studienplätze auf Grund einer Rangliste, die gemäß § 10 der Eignungsprüfungsordnung gebildet wird.

 

(2) Der beste Ranglistenplatz hat die Punktzahl 20; der schlechteste Ranglistenplatz die Punktzahl 14.

 

(3) Zwischen Bewerbern und Bewerberinnen mit gleicher Zulassungspunktzahl werden die Ranglistenplätze mit Hilfe der folgenden nachrangigen Kriterien festgelegt: Bei gleicher Zulassungspunktzahl entscheidet über den Listenplatz

 

·           für den Studiengang Bachelor „Instrumentalpädagogik - Klavier“ (180 LP)

o        die Durchschnittspunktzahl aus den Prüfungen in Musiktheorie und Gehörbildung;

·           für den Studiengang Bachelor „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP)

o        die Durchschnittspunktzahl aus den Prüfungen im Pflichtfach Klavier sowie in Musiktheorie und Gehörbildung.

 

(5) Bei Ranggleichheit unter Berücksichtigung der nachrangigen Kriterien finden die Vorschriften des § 16 HVVO in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

§ 3
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung

 

Die Philosophische Fakultät II übergibt die gemäß § 10 der Eignungsprüfungsordnung erstellte Rangliste dem Immatrikulationsamt.

 

§ 4
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 1. Juni 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor