MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 30
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
in dem Bachelor-Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
09.05.2007
Auf
Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in
Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S.
102), und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in
zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2),
hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007
folgende Fachspezifische Ordnung für das Auswahlverfahren in dem
Bachelor-Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte) an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Zulassungsvoraussetzung und Bewerbungsunterlagen
(1)
Das Studienprogramm Romanistik kann in folgenden Varianten studiert werden:
·
Französisch
1. Sprachdomäne (Italienisch oder Spanisch als 2. Sprachdomäne),
·
Italienisch
1. Sprachdomäne (Französisch oder Spanisch als 2. Sprachdomäne),
·
Spanisch
1. Sprachdomäne (Italienisch oder Französisch als 2. Sprachdomäne)
Die
bzw. der Studierende wählt bei der Studienbewerbung die erste Sprachdomäne aus,
für die sie bzw. er zugelassen werden möchte. Bei der Einschreibung entscheidet
sich die bzw. der Studierende verbindlich für die zweite zu studierende
Sprachdomäne.
(2)
Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist weitere
Voraussetzung für die Zulassung zu dem Bachelor-Studienprogramm, wenn eine der
gewählten Sprachdomänen Französisch ist, der Nachweis ausreichender Kenntnisse
der französischen Sprache.
Dieser
Nachweis erfolgt wahlweise durch:
·
den
Nachweis über eine Durchschnittsnote von 11 Punkten im Fach Französisch in den
Schuljahren 12 und 13 bzw. 11 und 12 (wenn Schulabschluss nach Klasse 12),
·
eine
Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an „DELF 1er Degré“,
·
Nachweis
von UNICERT I,
·
ein
sonstiges Zeugnis, das der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber
Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 1 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.
Ausgenommen
von diesen Regelungen sind:
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit französischer Muttersprache,
·
ausländische
Studienbewerberinnen oder Studienbewerber der vom Institut für Romanistik
anerkannten Austauschprogramme mit Frankreich,
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber, die in einem französischsprachigen Land als ordentliche
Studierende mindestens zwei Semester erfolgreich studiert haben,
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit einem französischen Schulabschluss mit
Hochschulzugangsberechtigung.
(3) Für das Studium der
gewählten Sprachdomänen Spanisch bzw. Italienisch sind keine Vorkenntnisse der
studierten Sprache erforderlich.
(4) In Zweifelsfällen wird das
Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bescheinigt.
(5) Dem Zulassungsantrag ist
eine beglaubigte Abschrift der
Hochschulzugangsberechtigung und der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse (Abs.
2) bzw. die Bescheinigung gemäß Abs. 4 beizufügen.
(6)
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den
Erhalt eines Studienplatzes für diese Studienprogramme.
§ 2
Auswahlverfahren
Die
Philosophische Fakultät II vergibt nach Abzug der Vorabquoten für das
Bachelor-Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte) 60 % der
Studienplätze nach dem Grad der
Qualifikation.
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 1. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor