MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 27
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren
in
den Bachelor-Studienprogrammen Frankoromanistik, Hispanistik, Italianistik (90
Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
09.05.2007
Auf
Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in
Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S.
102), und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in
zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2),
hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007
folgende Fachspezifische Ordnung für die Auswahlverfahren in den
Bachelor-Studienprogrammen Frankoromanistik, Hispanistik, Italianistik (90
Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Zulassungsvoraussetzung und Bewerbungsunterlagen
(1)
Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist weitere
Voraussetzung für die Zulassung zu den Bachelor-Studienprogrammen der Nachweis ausreichender
Kenntnisse der französischen Sprache. Dieser Nachweis erfolgt wahlweise durch:
·
den
Nachweis über eine Durchschnittsnote von 11 Punkten im Fach Französisch in den
letzten beiden Schuljahren vor Erlangung der Hochschulreife,
·
eine
Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an „DELF 1er Degré“,
·
Nachweis
von UNICERT I,
·
ein
sonstiges Zeugnis, das der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber
Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 1 des
Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.
Ausgenommen
von diesen Regelungen sind:
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit französischer Muttersprache,
·
ausländische
Studienbewerberinnen oder Studienbewerber der vom Institut für Romanistik
anerkannten Austauschprogramme mit Frankreich,
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber, die in einem französischsprachigen Land als ordentliche
Studierende mindestens zwei Semester erfolgreich studiert haben,
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit einem französischen Schulabschluss mit
Hochschulzugangsberechtigung.
Das Studium in den
Studienprogrammen Hispanistik und Italianistik (90 Leistungspunkte) kann ohne
Vorkenntnisse der studierten Sprache begonnen werden.
(2)
In Zweifelsfällen wird das Vorhandensein
ausreichender Sprachkenntnisse durch den Studien- und Prüfungsausschuss
bescheinigt.
(3) Dem Zulassungsantrag ist
eine beglaubigte Abschrift der
Hochschulzugangsberechtigung und der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse (Abs.
1) bzw. eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 beizufügen.
(4)
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den
Erhalt eines Studienplatzes für diese Studienprogramme.
§ 2
Auswahlverfahren
Die
Philosophische Fakultät II vergibt nach Abzug der Vorabquoten für die Bachelor-Studienprogramme
Frankoromanistik, Hispanistik, Italianistik (90 Leistungspunkte) 60 % der
Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation.
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 1. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor