MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 22
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
im Master-Studienprogramm Applied Anglo-American Studies:
Angewandte Amerikanistik und Anglistik [AAA] (45/75 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Master-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
09.05.2007
Auf
Grund der §§ 27 Abs. 7; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit 7 Hochschulzulassungsgesetz LSA vom 12.05.1993 (GVBL. LSA S. 244),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250); 20
Hochschulvergabeverordnung LSA vom 24.05.2005 (GVBl. LSA S. 282), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 15.05.2006 (GVBl. LSA S. 332), hat der Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende
Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im
Master-Studienprogramm Applied Anglo-American Studies: Angewandte Amerikanistik
und Anglistik [AAA] (45/75 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
beschlossen.
§ 1
Zulassungsvoraussetzung, Bewerbungsunterlagen und Fristen
(1)
Voraussetzung für die Zulassung zu dem Master-Studienprogramm ist der Nachweis
eines Bachelor-Abschlusses der Philologien, der Kommunikations- und
Musikwissenschaften, der Sozial- und historischen Kulturwissenschaften sowie
der Erziehungswissenschaften, der Theologie bzw. Religionswissenschaften, der
juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächer sowie der Psychologie und
Informatik sowie anderer Abschlüsse eines vergleichbaren Studienganges bzw.
Studienprogramms.
(2)
Weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Master-Studienprogramm, das
ausschließlich in englischer Sprache stattfindet, ist ein zertifizierter
Nachweis über das Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens.
(3) Über die Gleichartigkeit
der Abschlüsse gemäß Abs. 1 entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(4)
Dem Zulassungsantrag ist eine beglaubigte Abschrift des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (Abs. 1)
und der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 2), ebenso Entscheidungen
nach Abs. 3. beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber, die den Nachweis über den
Abschluss des Bachelorstudiums erst zum Ende des Sommersemesters (30.9.)
erhalten, fügen anstelle des Nachweises nach Abs. 1 eine vom zuständigen
Prüfungsamt ausgestellte Fächer- und Notenübersicht mit der Entscheidung des
Studien- und Prüfungsausschusses über die Gleichartigkeit nach Abs. 3 bei.
(5)
Die Bewerbungsunterlagen sind für das Wintersemester bis zum 31. August des
Jahres beim Immatrikulationsamt der Universität einzureichen.
(6)
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den
Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.
§ 2
Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens
(1)
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt nach Abzug der
Vorabquoten für das Masterstudienprogramm Applied Anglo-American Studies: Angewandte Amerikanistik und Anglistik (45/75
Leistungspunkte) 60 % der zur Verfügung stehenden Studienplätze auf Grund der
Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses.
(2)
Auf Grund der Abschlussnote wird eine Rangliste erstellt. Der beste
Ranglistenplatz ist die Abschlussnote 1,0, der schlechteste Ranglistenplatz die
Abschlussnote 4,0.
(3)
Bei Ranggleichheit finden die Vorschriften des § 16 HVVO in der jeweils
gültigen Fassung Anwendung.
§ 3
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
Die
Rangliste wird vom Immatrikulationsamt erstellt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 1. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor