MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 11
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung desr
Auswahlverfahrens
im Master-Studiengang Geschichte (120
Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
09.05.2007
Auf
Grund der §§ 27 Abs. 7; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit 7 Hochschulzulassungsgesetz LSA vom 12.05.1993 (GVBL. LSA S.
244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250); 20
Hochschulvergabeverordnung LSA vom 24.05.2005 (GVBl. LSA S. 282), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 15.05.2006 (GVBl. LSA S. 332), hat der Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende
Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im
Master-Studiengang Geschichte (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Zulassungsvoraussetzung, Bewerbungsunterlagen und Fristen
(1) Voraussetzung für die
Zulassung zum Master-Studiengang ist der Nachweis eines Bachelorabschlusses
Geschichte mit mindestens 60 Leistungspunkten oder eines gleichwertigen
vergleichbaren Studiengangs bzw.
Studienprogramms.
(2) Über die Gleichartigkeitwertigkeit
der Abschlüsse gemäß Abs. 1 entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(3) Dem Zulassungsantrag ist
eine beglaubigte Abschrift des ersten
berufsqualifizierenden Abschlusses (Abs. 1), ebenso Entscheidungen nach Abs. 2.
beizufügen. Bewerber und Bewerberinnen, die den Nachweis über den Abschluss des
Bachelorstudiums erst zum Ende des Sommersemesters (30.9.) erhalten, fügen
anstelle des Nachweises nach Abs. 1 eine vom zuständigen Prüfungsamt
ausgestellte Fächer- und Notenübersicht mit der Entscheidung des Studien- und
Prüfungsausschusses über die Gleichartigkeitwertigkeit
nach Abs. 2 bei.
(4)
Die Bewerbungsunterlagen sind für das Wintersemester bis zum 31. August des
Jahres beim Immatrikulationsamt der Universität einzureichen.
(5) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen
begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diesen
Studiengang.
(6) Nach Abzug der Quoten gemäß
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung steht 1 % der
Studienplätze, mindestens jedoch ein Studienplatz, als Vorabquote für die
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerbern und
Bewerberinnen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 2
Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens
(1) Die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt nach Abzug der Vorabquoten
für den Masterstudiengang Geschichte (120 Leistungspunkte) 60 % der zur Verfügung
stehenden Studienplätze auf Grund der Abschlussnote des ersten
berufsqualifizierenden Abschlusses.
(2)
Auf Grund der Abschlussnote wird eine Rangliste erstellt. Der beste
Ranglistenplatz ist die Abschlussnote 1,0, der schlechteste Ranglistenplatz die
Abschlussnote 4,0.
(3)
Bei Ranggleichheit finden die Vorschriften des § 16 HVVO in der jeweils
gültigen Fassung Anwendung.
§ 3
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
Die
Rangliste wird vom Immatrikulationsamt erstellt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 1. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor