MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 9
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
im Master-Studiengang Gesundheits- und
Pflegewissenschaft (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
09.05.2007
Auf
Grund der §§ 27 Abs. 7; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit 7 Hochschulzulassungsgesetz LSA vom 12.05.1993 (GVBl. LSA S.
244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250); 20
Hochschulvergabeverordnung LSA vom 24.05.2005 (GVBl. LSA S. 282), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 15.05.2006 (GVBl. LSA S. 332), hat der Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende
Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im
Master-Studiengang Gesundheits- und
Pflegewissenschaft (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Zulassungsvoraussetzung, Bewerbungsunterlagen und Fristen
(1)
Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studiengang ist der Nachweis eines
Bachelorabschlusses der Gesundheits- oder Pflegewissenschaft, des Gesundheits-
und Pflegemanagements, der Gesundheits- und Pflegepädagogik, des
Hebammenwesens, der Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, Psychologie und Soziologie
sowie weiterer inhaltlich vergleichbarer Studiengänge oder eines anderen
Abschlusses eines vergleichbaren Studienganges bzw. Studienprogramms.
(2)
Weitere Zulassungsvoraussetzung ist eine abgeschlossene berufliche Ausbildung
in einem der folgenden Gesundheits- und Pflegeberufe: Altenpflege, Arzthelfer
bzw. Arzthelferin, Diätassistenz, Ergotherapie, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege, Hebammenwesen, Logopädie,
Medizin (Approbation), Medizinisch-technische Assistenz,
Labor/Radiologie/Funktionsdiagnostik, Pharmazeutisch-technische Assistenz,
Physiotherapie, Psychotherapie.
(3)
Über die Gleichartigkeit der Abschlüsse gemäß Abs. 1 entscheidet der Studien-
und Prüfungsausschuss.
(4)
Dem Zulassungsantrag ist eine beglaubigte Abschrift des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (Abs. 1)
und der Nachweis des Berufsabschlusses (Abs. 2), ebenso Entscheidungen nach
Abs. 3. beizufügen.
Bewerber und Bewerberinnen,
die den Nachweis über den Abschluss des Bachelorstudiums erst zum Ende des
Sommersemesters (30.9.) erhalten, fügen anstelle des Nachweises nach Abs. 1
eine vom zuständigen Prüfungsamt ausgestellte Fächer- und Notenübersicht mit
der Entscheidung des Studien- und Prüfungsausschusses über die Gleichartigkeit
nach Abs. 3 bei.
(5)
Die Bewerbungsunterlagen sind für das Wintersemester bis zum 31. August des
Jahres beim Immatrikulationsamt der Universität einzureichen.
(6)
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den
Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.
§ 2
Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens
(1)
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt nach Abzug der
Vorabquoten für den Masterstudiengang Gesundheits-
und Pflegewissenschaft (120 Leistungspunkte) 60 % der zur Verfügung
stehenden Studienplätze aufgrund der Abschlussnote des ersten
berufsqualifizierenden Abschlusses.
(2)
Aufgrund der Abschlussnote wird eine Rangliste erstellt. Der beste
Ranglistenplatz ist die Abschlussnote 1,0, der schlechteste Ranglistenplatz die
Abschlussnote 4,0.
(3)
Bei Ranggleichheit finden die Vorschriften des § 16 HVVO in der jeweils
gültigen Fassung Anwendung.
§ 3
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
Die
Rangliste wird vom Immatrikulationsamt erstellt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 1. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor