Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 7


Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
für den Masterstudieng
ang MSc Empirische Ökonomik und Politikberatung (120 Leistungspunkte)

 

vom 09.05.2007

 

Auf Grund der §§ 27 Abs. 7, 67 Abs. 2, 69 Abs. 1 und 77 Abs. 2 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit § 7 Hochschulzulassungsgesetz LSA vom 12.05.1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), 20 Hochschulvergabeverordnung LSA vom 24.05.2005 (GVBl. LSA S. 282), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2006 (GVBl. LSA S. 332), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im Masterstudiengang Empirische Ökonomik und Politikberatung (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag und Fristen  2

§ 2 Auswahlverfahren  2

§ 3 Auswahlkommission  2

§ 4 Auswahlkriterien  2

§ 5 Zulassungsbescheid, Ablehnungsbescheid und Nachrückverfahren  4

§ 6 Inkrafttreten

                                                                                                        

 

§ 1
Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag und Fristen

 

(1) Dem Zulassungsantrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

 

1.       Das Bachelorabschlusszeugnis bzw. ein äquivalenter Bildungsnachweis in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind. Falls das Abschlusszeugnis noch nicht vorliegt, ist eine Bescheinigung über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen einzureichen. Das Abschlusszeugnis ist unverzüglich nachzureichen;

2.       Ein in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf;

3.       Eine schriftliche Darstellung, aus der sich die Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers für die Aufnahme dieses Studiengangs und ihre bzw. seine Studienziele erkennen lassen;

4.       Nachweise über die Sprachkenntnisse in Englisch und, sofern die Muttersprache nicht Deutsch ist, in Deutsch;

5.       Geeignete Unterlagen zum Nachweis besonderer Kenntnisse wie Praktikumsnachweise oder Empfehlungsschreiben.

 

(2) Die Bewerbungsfrist für das Wintersemester endet am 15. Juli, die Bewerbungsfrist für das Sommersemester endet am 30. Januar des jeweiligen Kalenderjahres.

 

(3) Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

 

§ 2
Auswahlverfahren

 

Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät vergibt nach Abzug der Vorabquoten 60% der Studienplätze in dem konsekutiven Masterstudiengang Empirische Ökonomik und Politikberatung (120 Leistungspunkte) gemäß den in § 4 genannten Kriterien.

 

§ 3
Auswahlkommission

 

(1) Die Auswahlkommission wird durch den für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss eingesetzt. Sie besteht aus drei Hochschullehrerinnen und/oder Hochschullehrern, einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einem Vertreter der Gruppe der Studierenden. Eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer wird für den Vorsitz bestimmt.

 

(2) Die Auswahlkommission entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

 

§ 4
Auswahlkriterien

 

(1) Der Studiengang ist als internationaler Studiengang konzipiert und soll sowohl Bewerberinnen oder Bewerber mit deutscher wie mit ausländischer Staatsbürgerschaft ansprechen.

 

(2) Für die Auswahl wird ein Punktwert festgestellt, der sich durch die Bewertung der nachfolgenden Kriterien ergibt:

 

1.       Die Abschlussnote des Bachelorstudiengangs oder des äquivalenten Bildungsnachweises (maximal 140 Punkte),

2.       für den Studiengang einschlägige Vorkenntnisse, nachgewiesen durch die bereits studierten Fachgebiete oder Module entsprechend dem Transcript of Records oder entsprechenden Nachweisen (maximal 20 Punkte),

3.       Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache, soweit es sich nicht um die Muttersprache handelt, nachgewiesen durch entsprechende Zertifikate zu Sprachprüfungen oder einer Sprachausbildung (jeweils maximal 10 Punkte),

4.       einschlägige praktische Erfahrung, nachgewiesen durch Bescheinigungen über praktische Tätigkeiten, aus denen die Art der Tätigkeit zu erkennen sein soll (maximal 10 Punkte),

5.       das besondere Interesse an dem Studiengang, nachgewiesen durch ein Motivationsschreiben, das der Bewerbung beizufügen ist, sowie gegebenenfalls zusätzliche Empfehlungsschreiben. Bei Bedarf kann zum Feststellen der Motivation zusätzlich ein Auswahlgespräch geführt werden (maximal 20 Punkte).

 

(3) Die Punktzahl für eine Bewerbung wird nach folgenden Maßgaben gebildet:

 

1.       Der Abschlussnote werden Punkte wie folgt zugeordnet (Note x bzw. Punkte x im juristischen Staatsexamen):

 

Note x

Punkte x
(jur. Staatsex.)

Punkte

x < 1,3

15 < x

140

1,3 < x < 1,7

13 < x < 15

133

1,7 < x < 2,0

10 < x < 13

126

2,0 < x < 2,3

9 < x < 10

119

2,3 < x < 2,5

7 < x < 9

112

2,5 < x

x < 7

106

 

2.       Für einschlägige Vorkenntnisse im Sinne der in § 5 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung beschriebenen Voraussetzung für das Studium werden von der Auswahlkommission auf der Grundlage der bisherigen Ausbildung Punkte vergeben mit der Maßgabe, dass die volle Punktzahl von 20 Punkten vergeben wird, wenn alle geforderten Vorkenntnisse mit mindestens gutem Niveau vorliegen und null Punkte vergeben werden, wenn einschlägige Vorkenntnisse nicht vorliegen.

 

3.       Die Bewertung der deutschen Sprachkenntnisse erfolgt für Bewerberinnen und Bewerber, für die Deutsch nicht die Muttersprache ist, anhand des DSH Zertifikats oder eines entsprechenden Nachweises. Für das DSH Zertifikat werden Punkte wie folgt vergeben:

 

DSH-Ergebnis

Punkte

DSH-3

10

DSH-2

5

DSH-1

0

 

Die Auswahlkommission entscheidet über die Äquivalenz anderer Nachweise der Kenntnisse der deutschen Sprache und über deren Bewertung im Rahmen des Auswahlverfahrens.

 

4.       Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache Deutsch ist, erhalten zur Bewertung der deutschen Sprachbefähigung auf der Grundlage der sprachlichen Form des Lebenslaufs und des Motivationsschreibens, insbesondere Stil, Ausdruck und Grammatik, Punkte in einer Bandbreite zwischen 0 und 10.

 

5.       Die Bewertung der englischen Sprachkenntnisse erfolgt auf Basis des eingereichten Englischnachweises. Für den TOEFL Test gilt folgende Regelung:

 

% der max. TOEFL-Punktzahl

Punkte

≥ 97,5

10

≥ 95,0

9

≥ 92,5

8

≥ 90,0

7

≥ 87,5

6

≥ 85,0

5

≥ 82,5

4

≥ 80,0

3

≥ 77,5

2

≥ 75,0

1

< 75,0

0

 

Die Auswahlkommission entscheidet über die Äquivalenz anderer Nachweise der Kenntnisse der englischen Sprache und über deren Bewertung im Rahmen des Auswahlverfahrens.

 

6.       Die Bewertung der einschlägigen praktischen Erfahrung erfolgt durch die Auswahlkommission mit der Maßgabe, dass die volle Punktzahl von 10 Punkten erhält, wer eine für das Berufsfeld des Studiengangs einschlägige qualifizierte Tätigkeit für die Dauer von mindestens 6 Monaten ausgeübt hat, und null Punkte erhält, wer über keine einschlägigen praktischen Erfahrungen verfügt.

 

7.       Die Bewertung des besonderen Interesses an dem Studiengang erfolgt durch die Auswahlkommission auf der Grundlage des Motivationsschreibens, das das Interesse am und die Befähigung zum Studium zum Ausdruck bringt. Die Bandbreite der Bewertung liegt im Bereich von 0 bis 20 Punkten.

 

(4) Die Addition der erzielten Punkte aus den Nachweisen nach Abs. 2 Ziffer 1 bis 5 ergibt die Punktzahl für die Rangliste. Die Rangreihung erfolgt auf Grund der von der Bewerberin bzw. dem Bewerber erreichten Punktzahl.

 

(5) Die Auswahlkommission erstellt die Rangliste und übergibt sie dem Immatrikulationsamt. Die Studienplätze werden entlang der Rangreihung beginnend mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit der höchsten erreichten Punktzahl so lange zugeteilt, bis die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze erreicht ist.

 

§ 5
Zulassungsbescheid, Ablehnungsbescheid und Nachrückverfahren

 

(1) Bei einer erfolgreichen Bewerbung um Zulassung erteilt die Universität den Bewerberinnen und Bewerbern einen schriftlichen Zulassungsbescheid.

 

(2) Im Falle der Ablehnung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein Ablehnungsbescheid durch die Auswahlkommission erteilt. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 6
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 02.05.2007; vom Akademischen Senat am 09.05.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 1. Juni 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor