MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 7
Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
für den Masterstudiengang MSc Empirische Ökonomik und
Politikberatung (120 Leistungspunkte)
vom
09.05.2007
Auf
Grund der §§ 27 Abs. 7, 67 Abs. 2, 69 Abs. 1 und 77 Abs. 2 Nr. 8 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl.
LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006
(GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit § 7 Hochschulzulassungsgesetz LSA vom
12.05.1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005
(GVBl. LSA S. 250), 20 Hochschulvergabeverordnung LSA vom 24.05.2005 (GVBl. LSA
S. 282), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2006 (GVBl. LSA S. 332),
hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende
Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im Masterstudiengang
Empirische Ökonomik und Politikberatung
(120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
beschlossen.
§ 1 Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag und Fristen
§ 5 Zulassungsbescheid,
Ablehnungsbescheid und Nachrückverfahren
§ 1
Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag und Fristen
(1)
Dem Zulassungsantrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. Das Bachelorabschlusszeugnis bzw. ein äquivalenter
Bildungsnachweis in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher
oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in deutscher oder
englischer Sprache abgefasst sind. Falls das Abschlusszeugnis noch nicht
vorliegt, ist eine Bescheinigung über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen
einzureichen. Das Abschlusszeugnis ist unverzüglich nachzureichen;
2. Ein in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf;
3. Eine schriftliche Darstellung, aus der sich die
Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers für die Aufnahme dieses
Studiengangs und ihre bzw. seine Studienziele erkennen lassen;
4. Nachweise über die Sprachkenntnisse in Englisch und,
sofern die Muttersprache nicht Deutsch ist, in Deutsch;
5. Geeignete Unterlagen zum Nachweis besonderer
Kenntnisse wie Praktikumsnachweise oder Empfehlungsschreiben.
(2) Die Bewerbungsfrist für
das Wintersemester endet am 15. Juli, die Bewerbungsfrist für das Sommersemester endet
am 30. Januar des jeweiligen Kalenderjahres.
(3)
Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
Die
Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät vergibt nach Abzug der
Vorabquoten 60% der Studienplätze in dem konsekutiven Masterstudiengang
Empirische Ökonomik und Politikberatung (120 Leistungspunkte) gemäß den in § 4
genannten Kriterien.
§ 3
Auswahlkommission
(1)
Die Auswahlkommission wird durch den für den Studiengang zuständigen
Prüfungsausschuss eingesetzt. Sie besteht aus drei Hochschullehrerinnen
und/oder Hochschullehrern, einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und einem Vertreter der Gruppe der Studierenden. Eine
Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer wird für den Vorsitz bestimmt.
(2)
Die Auswahlkommission entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei
Stimmengleichstand entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
§ 4
Auswahlkriterien
(2) Für die Auswahl wird ein
Punktwert festgestellt, der sich durch die Bewertung der nachfolgenden
Kriterien ergibt:
1.
Die
Abschlussnote des Bachelorstudiengangs oder des äquivalenten Bildungsnachweises
(maximal 140 Punkte),
2.
für
den Studiengang einschlägige Vorkenntnisse, nachgewiesen durch die bereits
studierten Fachgebiete oder Module entsprechend dem Transcript of Records oder
entsprechenden Nachweisen (maximal 20 Punkte),
3.
Kenntnisse
der deutschen und englischen Sprache, soweit es sich nicht um die Muttersprache
handelt, nachgewiesen durch entsprechende Zertifikate zu Sprachprüfungen oder
einer Sprachausbildung (jeweils maximal 10 Punkte),
4.
einschlägige
praktische Erfahrung, nachgewiesen durch Bescheinigungen über praktische
Tätigkeiten, aus denen die Art der Tätigkeit zu erkennen sein soll (maximal 10
Punkte),
5.
das
besondere Interesse an dem Studiengang, nachgewiesen durch ein
Motivationsschreiben, das der Bewerbung beizufügen ist, sowie gegebenenfalls
zusätzliche Empfehlungsschreiben. Bei Bedarf kann zum Feststellen der
Motivation zusätzlich ein Auswahlgespräch geführt werden (maximal 20 Punkte).
(3) Die Punktzahl für eine
Bewerbung wird nach folgenden Maßgaben gebildet:
1. Der Abschlussnote werden
Punkte wie folgt zugeordnet (Note x bzw. Punkte x im juristischen
Staatsexamen):
Note x |
Punkte x |
Punkte |
x < 1,3 |
15 < x |
140 |
1,3 < x < 1,7 |
13 < x < 15 |
133 |
1,7 < x < 2,0 |
10 < x < 13 |
126 |
2,0 < x < 2,3 |
9 < x < 10 |
119 |
2,3 < x < 2,5 |
7 < x < 9 |
112 |
2,5 < x |
x < 7 |
106 |
2.
Für
einschlägige Vorkenntnisse im Sinne der in § 5 Abs. 1 der Studien- und
Prüfungsordnung beschriebenen Voraussetzung für das Studium werden von der
Auswahlkommission auf der Grundlage der bisherigen Ausbildung Punkte vergeben
mit der Maßgabe, dass die volle Punktzahl von 20 Punkten vergeben wird, wenn
alle geforderten Vorkenntnisse mit mindestens gutem Niveau vorliegen und null
Punkte vergeben werden, wenn einschlägige Vorkenntnisse nicht vorliegen.
3.
Die
Bewertung der deutschen Sprachkenntnisse erfolgt für Bewerberinnen und
Bewerber, für die Deutsch nicht die Muttersprache ist, anhand des DSH
Zertifikats oder eines entsprechenden Nachweises. Für das DSH Zertifikat werden
Punkte wie folgt vergeben:
DSH-Ergebnis |
Punkte |
DSH-3 |
10 |
DSH-2 |
5 |
DSH-1 |
0 |
Die Auswahlkommission entscheidet über die
Äquivalenz anderer Nachweise der Kenntnisse der deutschen Sprache und über
deren Bewertung im Rahmen des Auswahlverfahrens.
4.
Bewerberinnen
und Bewerber, deren Muttersprache Deutsch ist, erhalten zur Bewertung der
deutschen Sprachbefähigung auf der Grundlage der sprachlichen Form des
Lebenslaufs und des Motivationsschreibens, insbesondere Stil, Ausdruck und
Grammatik, Punkte in einer Bandbreite zwischen 0 und 10.
5.
Die
Bewertung der englischen Sprachkenntnisse erfolgt auf Basis des eingereichten
Englischnachweises. Für den TOEFL Test gilt folgende Regelung:
% der max. TOEFL-Punktzahl |
Punkte |
≥ 97,5 |
10 |
≥ 95,0 |
9 |
≥ 92,5 |
8 |
≥ 90,0 |
7 |
≥ 87,5 |
6 |
≥ 85,0 |
5 |
≥ 82,5 |
4 |
≥ 80,0 |
3 |
≥ 77,5 |
2 |
≥ 75,0 |
1 |
< 75,0 |
0 |
Die Auswahlkommission entscheidet über die
Äquivalenz anderer Nachweise der Kenntnisse der englischen Sprache und über deren
Bewertung im Rahmen des Auswahlverfahrens.
6.
Die
Bewertung der einschlägigen praktischen Erfahrung erfolgt durch die
Auswahlkommission mit der Maßgabe, dass die volle Punktzahl von 10 Punkten
erhält, wer eine für das Berufsfeld des Studiengangs einschlägige qualifizierte
Tätigkeit für die Dauer von mindestens 6 Monaten ausgeübt hat, und null Punkte
erhält, wer über keine einschlägigen praktischen Erfahrungen verfügt.
7.
Die
Bewertung des besonderen Interesses an dem Studiengang erfolgt durch die Auswahlkommission
auf der Grundlage des Motivationsschreibens, das das Interesse am und die
Befähigung zum Studium zum Ausdruck bringt. Die Bandbreite der Bewertung liegt
im Bereich von 0 bis 20 Punkten.
(4)
Die Addition der erzielten Punkte aus den Nachweisen nach Abs. 2 Ziffer 1 bis 5
ergibt die Punktzahl für die Rangliste. Die Rangreihung erfolgt auf Grund der
von der Bewerberin bzw. dem Bewerber erreichten Punktzahl.
(5)
Die Auswahlkommission erstellt die Rangliste und übergibt sie dem
Immatrikulationsamt. Die Studienplätze werden entlang der Rangreihung beginnend
mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit der höchsten erreichten Punktzahl so
lange zugeteilt, bis die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze
erreicht ist.
§ 5
Zulassungsbescheid, Ablehnungsbescheid und Nachrückverfahren
(1)
Bei einer erfolgreichen Bewerbung um Zulassung erteilt die Universität den
Bewerberinnen und Bewerbern einen schriftlichen Zulassungsbescheid.
(2)
Im Falle der Ablehnung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein
Ablehnungsbescheid durch die Auswahlkommission erteilt. Ablehnende
Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, sind schriftlich zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 02.05.2007; vom Akademischen Senat am
09.05.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 1. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor