MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 5
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
im
internationalen Bachelor-Studiengang „Business Economics“ (180 Leistungspunkte)
an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
09.05.2007
Auf
Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in
Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), und der Rahmenordnung
zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom
09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3 S. 2), hat der Senat der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende Fachspezifische Ordnung für das
Auswahlverfahren im internationalen Bachelor-Studiengang „Business Economics“
(180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
beschlossen.
§ 1
Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag
Bewerberinnen
oder Bewerber müssen ihrem Zulassungsantrag die folgenden Unterlagen beifügen:
1.
Das
Abitur-Abschlusszeugnis bzw. eine für den Universitätszugang äquivalenten
Bildungsnachweis in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher
oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in deutscher oder
englischer Sprache abgefasst sind. Falls
das Abschlusszeugnis noch nicht vorliegt, ist eine Bescheinigung über die
bereits erbrachten Prüfungsleistungen einzureichen. Das Abschlusszeugnis ist
unverzüglich nachzureichen;
2.
Einen
in deutscher oder englischer Sprache verfassten Lebenslauf;
3.
Einen
Nachweis ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache (vergleiche § 5);
4.
Einen
Nachweis über ausreichende mathematische Kenntnisse (vergleiche § 5);
5.
Eine
schriftliche Darstellung, aus der sich die Motivation der Bewerberin bzw. des
Bewerbers für die Aufnahme dieses Studiengangs und ihre bzw. seine Studienziele
erkennen lassen;
6.
Geeignete
Unterlagen zum Nachweis besonderer Kenntnisse (wie z.B. Empfehlungsschreiben,
Sprachnachweise, Praktikumsnachweise).
§ 2
Bewerbungsfristen
(2)
Die Bewerbungsfrist für Bewerberinnen oder Bewerber, für die die Bedingungen
des Abs. 1 nicht zutreffen, endet für das Wintersemester am 15. Mai des
jeweiligen Kalenderjahres.
(3)
Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
§ 3
Auswahl
Die
Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät vergibt für den Bachelor-Studiengang
„Business Economics“ 60 % der Studienplätze nach den in § 5 genannten Kriterien.
§ 4
Auswahlkommission
Die
Auswahlkommission wird durch den für den Studiengang zuständigen
Prüfungsausschuss der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
eingesetzt. Sie besteht aus drei Mitgliedern der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Mitglied der Gruppe der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der
Gruppe der Studierenden.
§ 5
Auswahlkriterien
(2) Zur Sicherstellung der
Internationalität des Studiengangs erfolgt die Vergabe der Studienplätze an
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen,
unter der Maßgabe, dass nicht mehr als 15% der an ausländische Bewerberinnen
und Bewerber zu vergebenden Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber einer
bestimmten Nationalität vergeben werden.
(3) Die Auswahl wird auf
Grund einer Kombination der nachfolgenden Kriterien festgestellt:
1.
Abschlussnote
des Abiturs oder eines für den Universitätszugang äquivalenten
Bildungsnachweises (max. 76 Punkte). Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihre
Zugangsberechtigung zur Universität außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
erworben haben, wird die Abschlussnote gemäß den Empfehlungen der
Kultusministerkonferenz ermittelt. Gleiches gilt für die Mathematiknachweise;
2.
Sprachkenntnisse
in der Unterrichtssprache Englisch (max. 20 Punkte);
3.
Mathematikkenntnisse
(max. 20 Punkte);
4.
Motivationserhebung
in schriftlicher Form (max.10 Punkte).
(4) Die Auswahl erfolgt nach
einer Rangliste. Die Platzierung auf der Rangliste richtet sich nach einer
Punktzahl, die nach folgenden Maßgaben gebildet wird:
1. Die Abiturabschlussnote oder
eines für den Universitätszugang äquivalenten Bildungsnachweises nach Abs. 3
Ziffer 1 wird wie folgt gewichtet:
Abitur-Note |
Punkte |
|
1,0 |
76 |
|
1,1 |
75 |
|
1,2 |
74 |
|
1,3 |
73 |
|
1,4 |
72 |
|
1,5 |
71 |
|
1,6 |
70 |
|
1,7 |
69 |
|
1,8 |
68 |
|
1,9 |
67 |
|
2,0 |
66 |
|
2,1 |
65 |
|
2,2 |
64 |
|
2,3 |
63 |
|
2,4 |
62 |
|
2,5 |
61 |
|
2,6 |
60 |
|
2,7 |
59 |
|
2,8 |
58 |
|
2,9 |
57 |
|
3,0 |
56 |
|
3,1 |
55 |
|
3,2 |
54 |
|
3,3 |
53 |
|
3,4 |
52 |
|
schlechter als 3,4 |
51 |
|
2.
Die
Bewertung der englischen Sprachkenntnisse erfolgt auf Basis des eingereichten
Englischnachweises. Für den TOEFL Test gilt folgende Regelung:
% der max. TOEFL-Punktzahl |
Punkte |
≥ 97,5 |
20 |
≥ 95,0 |
18 |
≥ 92,5 |
16 |
≥ 90,0 |
14 |
≥ 87,5 |
12 |
≥ 85,0 |
10 |
≥ 82,5 |
8 |
≥ 80,0 |
6 |
≥ 77,5 |
4 |
≥ 75,0 |
2 |
< 75,0 |
0 |
Die Auswahlkommission entscheidet über die
Äquivalenz anderer Nachweise der Kenntnisse der englischen Sprache und über deren
Bewertung im Rahmen des Zulassungsverfahrens.
3.
Die
Kenntnisse der Mathematik, nachgewiesen durch die Mathematiknote im
Abiturzeugnis bzw. eines für den Universitätszugang äquivalenten
Bildungsnachweises nach Abs. 3 Ziffer 1 oder durch Leistungsnachweise aus einem
Hochschulstudium, werden folgendermaßen bewertet:
Mathematiknote |
Punkte |
besser als 1,3 |
16 |
1,3 bis < 1,7 |
14 |
1,7 bis < 2,0 |
12 |
2,0 bis < 2,3 |
10 |
2,3 bis < 2,7 |
8 |
2,7 bis < 3,0 |
6 |
3,0 bis 3,3 |
4 |
schlechter als 3,3 |
0 |
Wurde der Leistungsnachweis im Rahmen eines
Hochschulstudiums erworben, so erhöht sich die Bewertung um zusätzlich vier
Punkte.
4.
Darlegung
des besonderen Interesses der Bewerberin bzw. des Bewerbers an dem Studiengang,
dokumentiert durch das Motivationsschreiben, relevante Praktika oder
Empfehlungsschreiben. Die Nachweise werden wie folgt bewertet:
Die Nachweise bringen Interesse am und Fähigkeit zum
Studium
sehr
überzeugend |
7
bis 10 Punkte, |
überzeugend |
4
bis 6 Punkte, |
wenig
überzeugend |
1
bis 3 Punkte, |
nicht
überzeugend |
0
Punkte |
zum Ausdruck.
(5)
Die Addition der erzielten Punkte aus den Nachweisen nach Abs. 4 Ziffer 1 bis 4
ergibt die Punktzahl für die Rangliste. Die Rangreihung erfolgt auf Grund der
von der Bewerberin bzw. dem Bewerber erreichten Punktzahl.
(6)
Die Auswahlkommission erstellt die Rangliste und übergibt sie dem
Immatrikulationsamt.
§ 6
Zulassungsbescheid, Ablehnungsbescheid und Nachrückverfahren
(1)
Bei einer erfolgreichen Bewerbung um Zulassung erteilt die Universität den
Bewerberinnen und Bewerbern einen schriftlichen Zulassungsbescheid.
(2)
Im Fall der Ablehnung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein Ablehnungsbescheid
durch die Auswahlkommission erteilt. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser
Ordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 31.01.2007; vom Akademischen Senat am
09.05.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 1. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor