Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 5


Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens

im internationalen Bachelor-Studiengang „Business Economics“ (180 Leistungspunkte)

an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 09.05.2007

 

Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3 S. 2), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende Fachspezifische Ordnung für das Auswahlverfahren im internationalen Bachelor-Studiengang „Business Economics“ (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag

 

Bewerberinnen oder Bewerber müssen ihrem Zulassungsantrag die folgenden Unterlagen beifügen:

 

1.       Das Abitur-Abschlusszeugnis bzw. eine für den Universitätszugang äquivalenten Bildungsnachweis in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind. Falls das Abschlusszeugnis noch nicht vorliegt, ist eine Bescheinigung über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen einzureichen. Das Abschlusszeugnis ist unverzüglich nachzureichen;

2.       Einen in deutscher oder englischer Sprache verfassten Lebenslauf;

3.       Einen Nachweis ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache (vergleiche § 5);

4.       Einen Nachweis über ausreichende mathematische Kenntnisse (vergleiche § 5);

5.       Eine schriftliche Darstellung, aus der sich die Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers für die Aufnahme dieses Studiengangs und ihre bzw. seine Studienziele erkennen lassen;

6.       Geeignete Unterlagen zum Nachweis besonderer Kenntnisse (wie z.B. Empfehlungsschreiben, Sprachnachweise, Praktikumsnachweise).

 

§ 2
Bewerbungsfristen

 

(1) Wenn die Hochschulzugangsberechtigung im Jahr der Bewerbung nach dem 16. Januar abgelegt wurde, endet für Bewerberinnen oder Bewerber mit deutscher Staatsbürgerschaft oder diesen Gleichgestellten die Bewerbungsfrist für das Wintersemester am 15. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, sonst am 31. Mai.

 

(2) Die Bewerbungsfrist für Bewerberinnen oder Bewerber, für die die Bedingungen des Abs. 1 nicht zutreffen, endet für das Wintersemester am 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres.

 

(3) Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

 

§ 3
Auswahl

 

Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät vergibt für den Bachelor-Studiengang „Business Economics“ 60 % der Studienplätze nach den in § 5 genannten Kriterien.

 

§ 4
Auswahlkommission

 

Die Auswahlkommission wird durch den für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät eingesetzt. Sie besteht aus drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Gruppe der Studierenden.

 

§ 5
Auswahlkriterien

 

(1) Der Studiengang ist als internationaler Studiengang konzipiert und soll sowohl Bewerberinnen oder Bewerber mit deutscher Staatsbürgerschaft als auch Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, ansprechen. Um der Idee der Internationalität des Studienganges Rechnung zu tragen, wird angestrebt, 35% der Studienplätze an Bewerberinnen oder Bewerber mit deutscher Staatsbürgerschaft und 65% der Studienplätze an Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, zu vergeben.

 

(2) Zur Sicherstellung der Internationalität des Studiengangs erfolgt die Vergabe der Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, unter der Maßgabe, dass nicht mehr als 15% der an ausländische Bewerberinnen und Bewerber zu vergebenden Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber einer bestimmten Nationalität vergeben werden.

 

(3) Die Auswahl wird auf Grund einer Kombination der nachfolgenden Kriterien festgestellt:

 

1.       Abschlussnote des Abiturs oder eines für den Universitätszugang äquivalenten Bildungsnachweises (max. 76 Punkte). Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Zugangsberechtigung zur Universität außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, wird die Abschlussnote gemäß den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz ermittelt. Gleiches gilt für die Mathematiknachweise;

2.       Sprachkenntnisse in der Unterrichtssprache Englisch (max. 20 Punkte);

3.       Mathematikkenntnisse (max. 20 Punkte);

4.       Motivationserhebung in schriftlicher Form (max.10 Punkte).

 

(4) Die Auswahl erfolgt nach einer Rangliste. Die Platzierung auf der Rangliste richtet sich nach einer Punktzahl, die nach folgenden Maßgaben gebildet wird:

 

1.       Die Abiturabschlussnote oder eines für den Universitätszugang äquivalenten Bildungsnachweises nach Abs. 3 Ziffer 1 wird wie folgt gewichtet:

 

Abitur-Note

Punkte

1,0

76

1,1

75

1,2

74

1,3

73

1,4

72

1,5

71

1,6

70

1,7

69

1,8

68

1,9

67

2,0

66

2,1

65

2,2

64

2,3

63

2,4

62

2,5

61

2,6

60

2,7

59

2,8

58

2,9

57

3,0

56

3,1

55

3,2

54

3,3

53

3,4

52

schlechter als 3,4

51

 

2.       Die Bewertung der englischen Sprachkenntnisse erfolgt auf Basis des eingereichten Englischnachweises. Für den TOEFL Test gilt folgende Regelung:

 

% der max. TOEFL-Punktzahl

Punkte

≥ 97,5

20

≥ 95,0

18

≥ 92,5

16

≥ 90,0

14

≥ 87,5

12

≥ 85,0

10

≥ 82,5

8

≥ 80,0

6

≥ 77,5

4

≥ 75,0

2

< 75,0

0

 

Die Auswahlkommission entscheidet über die Äquivalenz anderer Nachweise der Kenntnisse der englischen Sprache und über deren Bewertung im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

 

3.       Die Kenntnisse der Mathematik, nachgewiesen durch die Mathematiknote im Abiturzeugnis bzw. eines für den Universitätszugang äquivalenten Bildungsnachweises nach Abs. 3 Ziffer 1 oder durch Leistungsnachweise aus einem Hochschulstudium, werden folgendermaßen bewertet:

 

Mathematiknote

Punkte

besser als 1,3

16

1,3 bis < 1,7

14

1,7 bis < 2,0

12

2,0 bis < 2,3

10

2,3 bis < 2,7

8

2,7 bis < 3,0

6

3,0 bis 3,3

4

schlechter als 3,3

0

 

Wurde der Leistungsnachweis im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben, so erhöht sich die Bewertung um zusätzlich vier Punkte.

 

4.       Darlegung des besonderen Interesses der Bewerberin bzw. des Bewerbers an dem Studiengang, dokumentiert durch das Motivationsschreiben, relevante Praktika oder Empfehlungsschreiben. Die Nachweise werden wie folgt bewertet:

Die Nachweise bringen Interesse am und Fähigkeit zum Studium

 

sehr überzeugend

7 bis 10 Punkte,

überzeugend

4 bis 6 Punkte,

wenig überzeugend

1 bis 3 Punkte,

nicht überzeugend

0 Punkte

 

zum Ausdruck.

 

(5) Die Addition der erzielten Punkte aus den Nachweisen nach Abs. 4 Ziffer 1 bis 4 ergibt die Punktzahl für die Rangliste. Die Rangreihung erfolgt auf Grund der von der Bewerberin bzw. dem Bewerber erreichten Punktzahl.

 

(6) Die Auswahlkommission erstellt die Rangliste und übergibt sie dem Immatrikulationsamt.

 

§ 6
Zulassungsbescheid, Ablehnungsbescheid und Nachrückverfahren

 

(1) Bei einer erfolgreichen Bewerbung um Zulassung erteilt die Universität den Bewerberinnen und Bewerbern einen schriftlichen Zulassungsbescheid.

 

(2) Im Fall der Ablehnung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein Ablehnungsbescheid durch die Auswahlkommission erteilt. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 7
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 31.01.2007; vom Akademischen Senat am 09.05.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 1. Juni 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor