MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 3
Dritte
Ordnung zur Änderung der Immatrikulationsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
09.05.2007
Auf
Grund der §§ 29 Abs. 5 in Verbindung mit 67 Abs. 2 des Hochschulgesetzes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), hat der Senat
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende Änderung
der Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
beschlossen.
Artikel I
Die
Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
23.11.1995 (MBl. LSA 1996, S. 313), zuletzt geändert durch die Zweite Ordnung
zur Änderung der Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 12.04.2006 (ABl. 2006, Nr. 3, S. 2) wird wie folgt
geändert:
(1)
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Wer den Abschluss des Studiums mit einer Prüfung anstrebt, wird als Studierende
bzw. Studierender immatrikuliert. Das gilt auch aufgrund einer Vereinbarung mit
einer anderen Hochschule für gemeinsame Studiengänge, die Fortsetzung eines
Studiums und für Studienprogramme der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg, die Bestandteil eines Studienganges einer anderen Hochschule
sind. Mit der Immatrikulation wird die bzw. der Studierende Mitglied der
Universität in der Fakultät ihres bzw. seines Studiengangs oder
Studienrichtung. Die Studierenden können nur Mitglied in einer Fakultät sein.
Studierende, die an mehreren Fakultäten studieren, entscheiden sich bei der
Immatrikulation oder bei der Rückmeldung, in welcher Fakultät sie
wahlberechtigt sein wollen.
Bei
gemeinsamen Studiengängen sind die Studierenden Mitglied der Fakultät, an der
die Lehrveranstaltungen der Universität angeboten werden.“
(2)
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„(1)
Die Immatrikulation setzt voraus, dass die Studienbewerberinnen und
Studienbewerber
1.
die
nach § 27 HSG LSA für den gewählten Studiengang jeweils erforderliche
Qualifikation besitzen,
2.
für
einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung, sofern ein solcher gewählt wurde,
zugelassen sind.“
(3)
§ 4 wird wie folgt geändert:
„Die
Feststellung der Studienbefähigung für Berufstätige ohne
Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 27 Abs. 4 HSG LSA richtet sich nach der
Feststellungsprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
17.01.2007 (ABl. 2007, Nr. 6, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
(4)
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Neben
den in § 29 Abs. 3 HSG LSA genannten Gründen kann die Immatrikulation auch
versagt werden, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber nicht die
nach der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung geforderten
Zulassungsvoraussetzungen nachweist.“
(5)
Im § 6 Abs. 3 Satz wird nach einem Komma folgender Halbsatz angefügt:
„die
über eine zentrale Stelle (z. B. Uni-Assist) zur Überprüfung der
Hochschulzugangsberechtigung auch in zulassungsbeschränkten Studiengängen
erfolgen kann.“
(6)
§ 6 Abs. 8 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
„2.
eine Erklärung darüber, ob im gewählten Studiengang der Prüfungsanspruch
verloren ist.“
(7)
§ 6 Abs. 11 wird neu eingefügt:
„(11)
Nach ordnungsgemäßer und vollständiger Antragsstellung wird die Immatrikulation
vollzogen; die Immatrikulierten erhalten die Studienunterlagen.“
(8)
der bisherige § 6 Abs. 11 wird § 6 Abs. 12. Der Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Die
Studienunterlagen sind in diesem Fall an die Universität zurückzugeben.“
(9)
§ 8 wird gestrichen.
(10)
§ 9 wird um folgenden Abs. 6 ergänzt:
„(6)
Eine Einschreibung in ein niedrigeres Fachsemester hat keine Auswirkungen auf
Leistungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen wie Ansprüche auf Stipendien
oder die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren.“
(11)
§ 10 wird gestrichen.
(12)
§ 11 wird wie folgt geändert:
„Die
Studierenden sind verpflichtet, dem Immatrikulationsamt Änderungen
personenbezogener Daten und den Verlust des Studienbuchs sowie anderer
Studienunterlagen mitzuteilen.“
(13)
§ 12 wird wie folgt geändert:
„(1)
Studierende am Studienkolleg werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum
Studienkolleg immatrikuliert.
(2)
Mit dem Bestehen der Sprachprüfung und Feststellungsprüfung wird kein Anspruch
auf Einschreibung zum Fachstudium erworben.“
(14)
§ 13 wird wie folgt geändert:
„§
13 Gasthörer und Gasthörerinnen
(1)
Als Gasthörerinnen und Gasthörer können nichtimmatrikulierte Personen auch ohne
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der verfügbaren
Ausbildungskapazität aufgenommen werden.
(2)
Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung oder Zusendung eines Ausweises für
Gasthörerinnen und Gasthörer. Durch sie wird keine Mitgliedschaft zur
Universität begründet. Sie sind Angehörige der Universität.
(3)
Die Gasthörerschaft endet mit Ablauf des Studienhalbjahres ohne förmliche
Exmatrikulation. Sie ist gegebenenfalls für das nächste Studienhalbjahr erneut
vorzunehmen; eine Rückmeldung im Sinne des § 15 findet nicht statt.
(4)
Die gleichzeitige Einschreibung als Studierende bzw. Studierender und
Gasthörerin bzw. Gasthörer ist nicht möglich.
(5)
Gasthörerin bzw. Gasthörer im Sinne dieser Vorschrift sind auch Teilnehmerinnen
und Teilnehmer an weiterbildenden Studien, sofern sie nicht unter den in § 1
Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Studierende immatrikuliert werden.“
(15)
§ 15 Abs. 5 wird gestrichen.
(16)
Zu § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
Für zulassungsbeschränkte Studiengänge gelten die jeweiligen
Vergabeverordnungen.“
(17)
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
§
17 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.
b)
Es
wird folgende Nr. 7 angefügt:
„7. Tätigkeiten in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.“
c)
Abs.
5 Satz 1 wird nach einem Komma um folgenden Halbsatz „außer dem Recht zu
wählen“ ergänzt.
(18)
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In
Abs. 4 wird der folgender Satz eingefügt:
„Mit der Exmatrikulation sind die Studierenden zur Rückgabe von Lehr- und
Lernmitteln, die ihnen von der Universität zur Verfügung gestellt wurden,
verpflichtet.“
b)
Abs.
5 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
„2. eine Erklärung über die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 4“
c)
Abs.
5 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
„3. die Studienunterlagen“
d)
§
18 Abs. 6 wird gestrichen.
(19)
§ 19 wird gestrichen.
Artikel II
Diese
Ordnung wurde vom Akademischen Senat der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg am 09.05.2007 beschlossen.
Sie
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 29. Mai 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor