Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 3


Senat


Dritte Ordnung zur Änderung der Immatrikulationsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 09.05.2007

 

Auf Grund der §§ 29 Abs. 5 in Verbindung mit 67 Abs. 2 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende Änderung der Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

Artikel I

 

Die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 23.11.1995 (MBl. LSA 1996, S. 313), zuletzt geändert durch die Zweite Ordnung zur Änderung der Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 12.04.2006 (ABl. 2006, Nr. 3, S. 2) wird wie folgt geändert:

 

(1) § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Wer den Abschluss des Studiums mit einer Prüfung anstrebt, wird als Studierende bzw. Studierender immatrikuliert. Das gilt auch aufgrund einer Vereinbarung mit einer anderen Hochschule für gemeinsame Studiengänge, die Fortsetzung eines Studiums und für Studienprogramme der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die Bestandteil eines Studienganges einer anderen Hochschule sind. Mit der Immatrikulation wird die bzw. der Studierende Mitglied der Universität in der Fakultät ihres bzw. seines Studiengangs oder Studienrichtung. Die Studierenden können nur Mitglied in einer Fakultät sein. Studierende, die an mehreren Fakultäten studieren, entscheiden sich bei der Immatrikulation oder bei der Rückmeldung, in welcher Fakultät sie wahlberechtigt sein wollen.

Bei gemeinsamen Studiengängen sind die Studierenden Mitglied der Fakultät, an der die Lehrveranstaltungen der Universität angeboten werden.“

 

(2) § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

„(1) Die Immatrikulation setzt voraus, dass die Studienbewerberinnen und Studienbewerber

 

1.       die nach § 27 HSG LSA für den gewählten Studiengang jeweils erforderliche Qualifikation besitzen,

2.       für einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung, sofern ein solcher gewählt wurde, zugelassen sind.“

 

(3) § 4 wird wie folgt geändert:

 

„Die Feststellung der Studienbefähigung für Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 27 Abs. 4 HSG LSA richtet sich nach der Feststellungsprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 17.01.2007 (ABl. 2007, Nr. 6, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“

 

(4) § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

„Neben den in § 29 Abs. 3 HSG LSA genannten Gründen kann die Immatrikulation auch versagt werden, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber nicht die nach der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung geforderten Zulassungsvoraussetzungen nachweist.“

 

(5) Im § 6 Abs. 3 Satz wird nach einem Komma folgender Halbsatz angefügt:

 

„die über eine zentrale Stelle (z. B. Uni-Assist) zur Überprüfung der Hochschulzugangsberechtigung auch in zulassungsbeschränkten Studiengängen erfolgen kann.“

 

(6) § 6 Abs. 8 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

 

„2. eine Erklärung darüber, ob im gewählten Studiengang der Prüfungsanspruch verloren ist.“

 

(7) § 6 Abs. 11 wird neu eingefügt:

 

„(11) Nach ordnungsgemäßer und vollständiger Antragsstellung wird die Immatrikulation vollzogen; die Immatrikulierten erhalten die Studienunterlagen.“

 

(8) der bisherige § 6 Abs. 11 wird § 6 Abs. 12. Der Satz 2 wird wie folgt geändert:

 

„Die Studienunterlagen sind in diesem Fall an die Universität zurückzugeben.“

 

(9) § 8 wird gestrichen.

 

(10) § 9 wird um folgenden Abs. 6 ergänzt:

 

„(6) Eine Einschreibung in ein niedrigeres Fachsemester hat keine Auswirkungen auf Leistungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen wie Ansprüche auf Stipendien oder die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren.“

 

(11) § 10 wird gestrichen.

 

(12) § 11 wird wie folgt geändert:

 

„Die Studierenden sind verpflichtet, dem Immatrikulationsamt Änderungen personenbezogener Daten und den Verlust des Studienbuchs sowie anderer Studienunterlagen mitzuteilen.“

 

(13) § 12 wird wie folgt geändert:

 

„(1) Studierende am Studienkolleg werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Studienkolleg immatrikuliert.

 

(2) Mit dem Bestehen der Sprachprüfung und Feststellungsprüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben.“

 

(14) § 13 wird wie folgt geändert:

 

„§ 13 Gasthörer und Gasthörerinnen

 

(1) Als Gasthörerinnen und Gasthörer können nichtimmatrikulierte Personen auch ohne Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungskapazität aufgenommen werden.

 

(2) Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung oder Zusendung eines Ausweises für Gasthörerinnen und Gasthörer. Durch sie wird keine Mitgliedschaft zur Universität begründet. Sie sind Angehörige der Universität.

 

(3) Die Gasthörerschaft endet mit Ablauf des Studienhalbjahres ohne förmliche Exmatrikulation. Sie ist gegebenenfalls für das nächste Studienhalbjahr erneut vorzunehmen; eine Rückmeldung im Sinne des § 15 findet nicht statt.

 

(4) Die gleichzeitige Einschreibung als Studierende bzw. Studierender und Gasthörerin bzw. Gasthörer ist nicht möglich.

 

(5) Gasthörerin bzw. Gasthörer im Sinne dieser Vorschrift sind auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an weiterbildenden Studien, sofern sie nicht unter den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Studierende immatrikuliert werden.“

 

(15) § 15 Abs. 5 wird gestrichen.

 

(16) Zu § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

„(3) Für zulassungsbeschränkte Studiengänge gelten die jeweiligen Vergabeverordnungen.“

 

(17) § 17 wird wie folgt geändert:

 

a)      § 17 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.

b)      Es wird folgende Nr. 7 angefügt:
„7. Tätigkeiten in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.“

c)      Abs. 5 Satz 1 wird nach einem Komma um folgenden Halbsatz „außer dem Recht zu wählen“ ergänzt.

 

(18) § 18 wird wie folgt geändert:

 

a)      In Abs. 4 wird der folgender Satz eingefügt:
„Mit der Exmatrikulation sind die Studierenden zur Rückgabe von Lehr- und Lernmitteln, die ihnen von der Universität zur Verfügung gestellt wurden, verpflichtet.“

b)      Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
„2. eine Erklärung über die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 4“

c)      Abs. 5 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
„3. die Studienunterlagen“

d)      § 18 Abs. 6 wird gestrichen.

 

(19) § 19 wird gestrichen.

 

Artikel II

 

Diese Ordnung wurde vom Akademischen Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 beschlossen.

 

Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 29. Mai 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor