MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 6 vom 10. April 2007, S. 9
Verfahrensrichtlinie zur Stellenausschreibung und -besetzung
vom
22.03.2007
Inhalt:
1.1
Gleichstellung von Frauen und Männern; Frauenförderung
1.2
Schwerbehindertenförderung
3.2 Ausschreibungspflichtige Stellen
3.3 Nicht ausschreibungspflichtige Stellen
3.6.3 Eingangsprüfung in der Personalabteilung
3.6.4 Veröffentlichungen von Stellenausschreibungen
3.6.5 Verteiler der Stellenausschreibungen
4.1 Bewerbungseingang / Bewerbungsdaten
4.2 Stellenbesetzungskommission
4.5 Personalrechtliche Maßnahme
Diese
Vorgaben sollen das Stellenausschreibungsverfahren an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg auf eine einheitliche und
nachvollziehbare Grundlage stellen.
Gesetzliche
Regelungen und Vorschriften des Kultusministeriums bzw. der Landesregierung bleiben
unberührt.
1.1 Gleichstellung von
Frauen und Männern; Frauenförderung
Im
Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren sind chancengleiche Bedingungen für
Frauen und Männer zu sichern und Ziele der Frauenförderung zu verwirklichen. Im
Besonderen gilt es, Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts zu vermeiden und
den Anteil von Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, zu
erhöhen.
Entsprechend
sind Regelungen des Frauenfördergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und des
Gleichstellungsprogramms der Universität sowie die Zielvorgaben des
Frauenförderplans für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums bei
Stellenbesetzungen zu berücksichtigen. Die Regelungen beziehen sich sowohl auf
die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Bereiche als auch auf
Vorgänge im Stellenbesetzungsverfahren. Sie sind in den nachfolgenden
Festlegungen ausgewiesen.
1.2
Schwerbehindertenförderung
Entscheidende
gesetzliche Grundlagen bzw. Festlegungen für das Verfahren von
Stellenausschreibungen und Einstellungen von schwerbehinderten Menschen sind
das SGB IX, die Rahmenintegrationsvereinbarung für den Geschäftsbereich des
Kultusministeriums, die Integrationsvereinbarung für die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie der Fürsorgeerlass des LSA.
Sie sind ebenfalls in den nachfolgenden Festlegungen enthalten.
Diese
Regelungen gelten für die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie
gelten für alle Einstellungen, ausgenommen sind
·
Berufungsverfahren
und die Einstellung von Beamten,
·
Einstellungen
studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte,
·
Einstellungen
geringfügig Beschäftigter.
Für
diese gelten gesonderte Regelungen.
Stellen
im Sinne dieser Regelungen sind alle zu besetzenden Arbeitsplätze. Alle
vakanten Stellen sind grundsätzlich vor ihrer Besetzung gemäß den hier
getroffenen Vorgaben auszuschreiben. Ausnahmen sind nur im Rahmen dieser
Regelungen möglich.
Bei
eventuell auftretenden Unklarheiten ist vor den Ausschreibungen die
Personalabteilung zu kontaktieren. Sie wird die ausschreibende Einrichtung in
allen Belangen intensiv unterstützen. Die Personalabteilung ist für die
Veröffentlichung der Ausschreibung verantwortlich.
Bei
Stellen, die extern ausgeschrieben werden sollen, ist das Arbeitsamt gemäß SGB
IX § 82 zu informieren.
Vor
externen Ausschreibungen sollen zuerst universitätsinterne Ausschreibungen und
PSC interne Ausschreibungen erfolgen. Befristete wissenschaftliche
Mitarbeiter-Stellen können gleichzeitig intern und extern ausgeschrieben werden.
Bei
der Ausschreibung von Stellen in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind und sich keine Frau beworben hat, ist durch die ausschreibende Stelle zu prüfen, ob durch eine
wiederholte Ausschreibung oder die Verlängerung der Ausschreibungsfrist ein
erweiterter Personenkreis angesprochen werden kann.
Das
jeweilige Vorgehen soll durch die ausschreibende Stelle begründet werden (vergleiche Formblatt Frauenförderung Punkt
I.2).
3.2 Ausschreibungspflichtige
Stellen
Ausschreibungspflichtig
sind Stellen
·
für
unbefristete Arbeitsverhältnisse,
·
für
befristete Arbeitsverhältnisse, die länger als 6 Monate dauern sollen,
·
die
grundsätzlich langfristig besetzt werden sollen, bei denen jedoch aus anderen
Gründen zunächst eine Befristung erfolgen soll, unabhängig von der Dauer der
Befristung,
·
für
Teilzeit,
·
bei
der Aufstockung einer anteiligen Teilzeitstelle bzw. eines Stellenrestes in
Verbindung mit der beabsichtigten Verlängerung der Arbeitszeit der derzeitigen
unbefristet beschäftigten Stelleninhaberin bzw. des derzeitigen unbefristet
beschäftigten Stelleninhabers erfolgt eine dienststelleninterne und
ressortinterne Ausschreibung.
3.3 Nicht
ausschreibungspflichtige Stellen
Nicht
ausschreibungspflichtig sind Stellen
·
für
befristete Arbeitsverhältnisse, mit einer Befristungsdauer bis zu 6 Monaten,
wenn keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten ist;
·
für
die Fortsetzung von ruhenden Arbeitsverhältnissen;
·
für
Drittmittelprojekte, wenn
o
die
oder der Einzustellende im Drittmittelantrag namentlich benannt wird,
o
die
oder der Einzustellende
maßgeblich an den Vorarbeiten des Drittmittelprojektes beteiligt war,
o
die
Projekt-/Beschäftigungsdauer nicht mehr als 6 Monate beträgt,
o
die
Einstellung zu Vertretungszwecken (Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit) bis zu
6 Monaten erfolgt,
o
ein
Drittmittelprojekt fortgeführt werden soll/ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
weiterbeschäftigt werden sollen, auch nach Unterbrechungen,
o
der
Beschäftigungsumfang (regelmäßige Arbeitszeit) erhöht werden soll,
o
Ausgebildete
übernommen werden sollen,
o
MMitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz infolge der Umstrukturierung der
Universität gefährdet ist, die Arbeitsaufgabe übernehmen können
o
bei
Drittmittelstellen, die für Forschungsvorhaben eingerichtet werden, wenn der
Projektleiter die künftige Mitarbeiterin bzw. den künftigen Mitarbeiter
vorschlägt und dies ausreichend und nachvollziehbar begründet. Ausschlaggebend
für die Auswahlentscheidung müssen in jedem Fall fachliche Gründe sein.
Nicht
ausschreibungspflichtige Stellen können sowohl innerhalb der Universität als
auch nur innerhalb eines eingeschränkten Verteilerkreises (z.B. der eigenen
Einrichtung) ausgeschrieben werden.
Befristet
besetzte Stellen brauchen bei Weiterbeschäftigung der Stelleninhaberin bzw. des
Stelleninhabers nicht ausgeschrieben zu werden, es sei denn, es ergeben sich
wesentliche Unterschiede in der Tätigkeit.
Ausschreibungsverzicht
ist aus besonderen personellen oder sonstigen Gründen möglich, sofern der
Personalrat diesem Ausschreibungsverzicht zustimmt. Hierzu ist ein begründeter,
schriftlicher Antrag, ggf. zusammen mit den üblichen Einstellungsunterlagen
einschließlich der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten des Bereiches
und der Schwerbehindertenvertretung erforderlich. Ohne Zustimmung des
Personalrates kann auf die Stellenausschreibung nicht verzichtet werden, daher
ist ein Ausschreibungsverzicht vorab mit dem Personalrat abzustimmen.
Als
Begründung kann nicht aufgeführt werden, dass geeignete externe Kandidatinnen
und Kandidaten bereits bekannt seien oder die Freigabe der Stelle kurzfristig
erfolgt sei.
Ausschreibungsverzicht
ist insbesondere angezeigt bei:
·
Umsetzungen
von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis ansonsten gefährdet ist und bei
denen keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten erforderlich
ist;
·
der
Übernahme von Auszubildenden, insbesondere infolge von Rechtsverpflichtungen
zur Übernahme gemäß § 9 LpersVG;
·
besonderen
Personalentwicklungsüberlegungen, die sowohl personell als auch strukturell zu
begründen sind.
Bei
Stellenbesetzungsverfahren der Medizinischen Fakultät für eine Arztstelle kann
auf eine erneute Ausschreibung der Stelle verzichtet werden,
wenn die ursprünglich ausgewählte Kandidatin bzw. der ursprünglich ausgewählte Kandidat kurzfristig die Stelle nicht
antritt oder verlässt. Die ursprüngliche Ausschreibung behält für 10 Monate ihre Gültigkeit, so dass die nächste Bewerberin bzw. der nächste Bewerber in der Reihung der Auswahlliste nachrücken kann.
In
Stellenausschreibungen erfolgt die Benennung der Funktionsbezeichnung in
weiblicher und nachfolgend in männlicher Form.
Im
Ausschreibungstext ist darauf hinzuweisen, dass die Bewerbungskosten durch die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nicht erstattet werden und eine
Rücksendung der Bewerbungsunterlagen nur erfolgt, wenn der Bewerbung ein ausreichend
frankierter Rückumschlag beigelegt wird.
Die
interne Stellenausschreibung erfolgt gemäß Vordruck Anlage A, bei externen
Ausschreibungen gemäß Anlage B. Das jeweilige Formblatt
ist von der ausschreibenden Einrichtung vollständig ausgefüllt im
veröffentlichungsfähigen Zustand der Personalabteilung zuzuleiten. Eine Kopie
ist gleichzeitig der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und der
Schwerbehindertenvertretung zuzuleiten, so dass diese entsprechende Anregungen
(innerhalb von 3 Arbeitstagen) geben können.
Das
Aufgabengebiet/der Schwerpunkt muss mit tatsächlich zutreffenden Stichworten
konkret beschrieben sein. Die Qualifikationsanforderungen/ -merkmale müssen
zutreffen und vollständig sein.
Veröffentlichungstermin
und Medium werden durch die ausschreibende Einrichtung festgelegt. Zur
Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Universität in den
maßgebenden Medien liegt die Entscheidung über Layout und Inhalt der externen
Stellenausschreibung bei der Personalabteilung.
Die
Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten hat sich im Rahmen des sich aus der
Ausschreibung ergebenden Anforderungsprofils zu halten.
Eine
Ablehnung von Kandidatinnen und Kandidaten wegen Nichterfüllung von nicht
ausgeschriebenen Anforderungen ist nicht möglich.
Im
Rahmen der Stellenausschreibung ist durch die ausschreibende Einrichtung zu
prüfen, ob es sich um (Aufgaben-, Funktions- und Hierarchie-) Bereiche handelt,
in denen Frauen unterrepräsentiert sind. In diesen Fällen sind Frauen
ausdrücklich zur Bewerbung aufzufordern durch die Aussage: „Die Universität
strebt die Erhöhung des Anteils von Frauen am Personal an, deswegen sind Frauen
nachdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben."
Grundsätzlich
erhalten Stellenausschreibungen den Vermerk: „Schwerbehinderte Bewerberinnen
und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.“ Bei weniger
geeigneten Stellen ist nach Abstimmung mit der Schwerbehindertenvertretung
gegenüber der Personalabteilung und dem Personalrat der konkrete Grund
anzugeben, weshalb die Stelle für schwerbehinderte Menschen weniger geeignet
ist.
Die Ausschreibungsfrist beträgt
mindestens 14 Tage. Ausnahmen
bedürfen einer qualifizierten Begründung. Nach der Ausschreibungsfrist
eingegangene Bewerbungen können nur in begründeten Fällen berücksichtigt
werden.
Im Hinblick
auf die einzuhaltenden gesetzlichen Regelungen und den Bearbeitungsaufwand
·
soll der Antrag
auf Stellenfreigabe mit den entsprechenden Unterlagen mindestens 12 Wochen vor
der geplanten Besetzung,
·
soll der vom Fachbereich vorgeschlagene Ausschreibungstext
und die Tätigkeitsdarstellung für die Stelle , soweit möglich, mit den
entsprechenden Unterlagen mindestens 10 Wochen vor der geplanten Besetzung (der
Ausschreibungstext ist gleichzeitig per E-mail an die Abteilung Personal [
personalabteilung@verwaltung.uni-halle.de] zu senden)
bei
der Personalabteilung eingegangen sein. Die Personalabteilung leitet den Ausschreibungstext
dann an die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung
weiter.
3.6.3 Eingangsprüfung in der
Personalabteilung
Die
Personalabteilung erteilt bei Posteingang des Ausschreibungstextes eine
Registriernummer, auf die in der Folge Bezug genommen werden soll.
Die
Personalabteilung prüft die formale Vollständigkeit des eingehenden Antrages.
Mit dem Ausschreibungstext ist auch eine Tätigkeitsdarstellung für die Stelle
vorzulegen. Sind die Angaben unvollständig oder offensichtlich widersprüchlich,
wird der Antrag an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller mit der Bitte um
Nachbesserung zurückgeschickt.
Die
Personalabteilung bewertet die zu übertragenden Aufgaben und prüft die
Schlüssigkeit des Befristungsgrundes sowie den Ausschreibungstext. Werden
Mängel festgestellt, wird der Antrag an die Antragstellerin bzw. den
Antragsteller zurückgegeben.
3.6.4 Veröffentlichungen von
Stellenausschreibungen
Ausschreibungen
werden innerhalb der Universität in den Stellenanzeigenkästen der Einrichtungen
veröffentlicht. Für die regelmäßige Betreuung dieser Kästen ist die jeweilige
Einrichtung verantwortlich.
Darüber
hinaus werden alle Ausschreibungen im zentralen Aushang (Melanchthonianum)
sowie auf der Homepage der Zentralen Universitätsverwaltung veröffentlicht. Für
die Betreuung der Ausschreibungen im Internet ist die Personalabteilung
verantwortlich.
3.6.5 Verteiler der
Stellenausschreibungen
Unabhängig
von den Stellenanzeigenkästen erhalten Kopien der Stellenausschreibungen:
·
Personalräte
der Universität und des Klinikums,
·
Schwerbehindertenvertretung
der Universität,
·
Gleichstellungsbeauftragte
der Universität,
·
Universitätsklinikum
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Anstalt öffentlichen Rechts),
·
ausschreibende
Einrichtung,
·
Agentur
für Arbeit bei externen Ausschreibungen.
4.1 Bewerbungseingang /
Bewerbungsdaten
Der
Bewerbungseingang hat bei der ausschreibenden Stelle zu erfolgen. Dort sind
folgende Angaben zu erfassen und weiterzuleiten:
·
Name,
Vorname, Geschlecht, Wohnort, Alter, Hauptqualifikation,
·
besondere
soziale Daten - z. B. Schwerbehinderung,
·
letzte
Dienststelle/Arbeitssituation,
·
gegebenenfalls
Hinweis auf Einsichtnahme in die Personalakte bei Bewerberinnen und Bewerbern
aus dem Landesdienst.
Diese
Aufstellung ist den Einstellungsunterlagen beizufügen.
Nach
Eingang der Bewerbung(en) schwerbehinderter Menschen erfolgt gemäß § 81 SGB IX
unverzüglich eine Benachrichtigung des Personalrats und der
Schwerbehindertenvertretung durch die ausschreibende Stelle.
4.2
Stellenbesetzungskommission
Soll
eine Stellenbesetzungskommission gebildet werden, ist deren Zusammensetzung der
Personalabteilung mitzuteilen. Mindestens ein Mitglied der
Stellenbesetzungskommission soll eine Frau sein.
Gemäß
Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt § 57 Abs. 1 Nr. 7 hat der Personalrat
die Aufgabe, mit einem Beauftragten an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen.
Damit ihm dies möglich ist, sind dem Personalrat rechtzeitig die Termine
solcher Gespräche mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Einladung der Gleichstellungsbeauftragten
und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung. Hierfür hat die
ausschreibende Stelle Sorge zu tragen.
Bewerberinnen,
die nach den Bewerbungsunterlagen über die in der Stellenausschreibung
geforderten Qualifikationen einschließlich der erforderlichen Berufserfahrung
verfügen, sind grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Sollte
dies wegen der Vielzahl der Bewerbungen nicht möglich sein, sind mindestens
soviel Bewerberinnen wie Bewerber einzuladen. (§ 4 Abs. 1 Frauenfördergesetz
des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit A 3 Abs. 2 des
Gleichstellungsprogramms der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg).
Gemäß § 82 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen,
die sich beworben haben oder von der Agentur für Arbeit oder einem
Integrationsfachdienst vorgeschlagen wurden, zu einem Vorstellungsgespräch
einzuladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung
offensichtlich fehlt. Das Fehlen der fachlichen Eignung ist im Zuge der
Information der Interessenvertretungen gemäß Punkt 4.1 der Vereinbarung (§ 81
SGB IV) durch die ausschreibende Stelle schriftlich zu begründen und
mitzuteilen.
Zu
allen Vorstellungsgesprächen, eine Stelle betreffend auf die sich ein
schwerbehinderter Mensch beworben hat, ist die Schwerbehindertenvertretung
einzuladen.
Die
ausschreibende Einrichtung
trifft die Auswahlentscheidung gemäß den Ausschreibungskriterien nach
fachlicher und persönlicher Eignung der Bewerberinnen und Bewerber unter Einhaltung
der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Beschäftigte
mit einem befristeten Arbeitsvertrag sind bei der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (TV-L § 30 Abs. 2).
Eine
Frau ist gemäß § 4 Abs. 2 Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt einzustellen, wenn
eine Bewerberin bzw. ein Bewerber für die auszuübende Tätigkeit nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung gleichwertig qualifiziert und Frauen in der
Funktion, der Vergütungs- oder Besoldungsgruppe des Bereiches
unterrepräsentiert sind. Dies gilt nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers
liegende Gründe vorliegen, die auch unter Beachtung der Verpflichtung zur
Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern überwiegen.
Für
die Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung sind Fähigkeiten und
Erfahrungen aus der familiären oder sozialen Arbeit zu berücksichtigen, soweit
ihnen für die zu übertragenden Aufgaben Bedeutung zukommt. Dies gilt auch, wenn
Familienarbeit neben der Erwerbsarbeit geleistet wurde. Sozial und familiär
bedingte Ausfallzeiten dürfen sich nicht nachteilig auswirken. (§ 4 Abs. 4
Frauenfördergesetz)
Bei
gleicher Eignung sind Schwerbehinderte bevorzugt auszuwählen.
Erfüllt
der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die
Schwerbehindertenvertretung oder der Personalrat mit der beabsichtigten
Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung
der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte
Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene
Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei
Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung
nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Bewerber die Beteiligung
ausdrücklich ablehnt (§ 81 SGB IX).
4.5 Personalrechtliche
Maßnahme
Die
gewünschte personalrechtliche Maßnahme zur Besetzung der ausgeschriebenen
Position ist mit allen erforderlichen Angaben auf dem maßgebenden Formblatt mit
Unterschrift der zuständigen Leiterin bzw. des zuständigen Leiters der
ausschreibenden Einrichtung bei der Personalabteilung rechtzeitig zu
beantragen. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene 14-tägige
Beteiligungsfrist des Personalrates und die eventuell erforderliche Beschaffung
fehlender Unterlagen sowie den allgemeinen Organisationsablauf soll der
entsprechende Antrag spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Einsatztermin in der
Personalabteilung vorliegen.
Zu
den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:
·
konkreter
Maßnahmenantrag,
·
vollständige
Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber,
·
Begründung
der Auswahlentscheidung, inklusive einer ausführlichen Stellungnahme (auch an
die Gleichstellungsbeauftragte) bei Nichtberücksichtigung von Bewerbungen von
Kandidatinnen in Bereichen, in den Frauen unterrepräsentiert sind, warum keine
der eingegangenen Bewerbungen berücksichtigt werden konnte (siehe Formblatt
Frauenförderung),
·
Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung, wenn sich ein
Schwerbehinderter beworben hat,
·
bei Bewerbungen Schwerbehinderter und deren Nichtberücksichtigung
ausführliche Erklärung über die Nichteignung,
·
Stellungnahme
der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten,
·
Tätigkeitsbeschreibung.
Bis
zur Einstellung (Abschluss des Arbeitsvertrages) werden Unterlagen nicht an die
Bewerberinnen und Bewerber zurückgesandt, es sei denn, dass die Bewerbung
zurückgezogen wurde.
Nach
Stellungnahme des Personalrates und Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt
grundsätzlich eine entsprechende Absage durch die ausschreibende Stelle. Eine
Rücksendung der Unterlagen erfolgt nur, wenn der Bewerbung ein frankierter
Rückumschlag beilag.
Bei
besonders qualifizierten Bewerbungen, die zu einem späteren Zeitpunkt für die
Einrichtung oder für andere Einrichtungen geeignet sein könnten, können die
Bewerbungsunterlagen im Einvernehmen mit den Bewerberinnen und Bewerbern
aufbewahrt bzw. an die anderen Einrichtungen weitergeleitet werden. In diesem
Fall erhält die Bewerberin bzw.
der Bewerber durch die Abteilung 3-Personal eine Mitteilung, dass die
Bewerbung zur Zeit nicht berücksichtigt werden konnte, aber zunächst noch
innerhalb der Einrichtung verbleibt.
(1)
Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
(2)
Gleichzeitig wird die Dienstanweisung/-vereinbarung Nr. 1/96 zur Ausschreibung
von Stellen an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 01.02.1996 aufgehoben.
(3)
Änderungen dieser Regelung sind dem Personalrat anzuzeigen und mit diesem zu
erörtern.
(4)
Diese Regelung wurde im Einvernehmen mit dem Personalrat erstellt.
Halle
(Saale), 22. März 2007
Dr.
Martin Hecht
Kanzler
Universitätsinterne
Umsetzung
Stellenplan-Nr.
Halle, den....
Zur Umsetzung von unbefristet Beschäftigten innerhalb des
Hochschulbereiches der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, wird zum
XXXXXX eine/ein
z. B.
Sekretärin/Sekretär
am Fachbereich x x x x , Institut/Professur x x x,
gesucht.
Voll/Teilzeitbeschäftigung: x x x %
Vergütung gemäß BAT-O, Vergütungsgruppe
xx
MTArb-O, Lohngruppe
xx
TV-L, Entgeltgruppe
xx
Voraussetzungen:
·
Xxxxxxxxxxx
·
xxxxxxxxxxx
Arbeitsaufgaben:
·
xxxxxxxxxxxx
·
xxxxxxxxxxxx
Die Eingruppierung richtet sich nach den Grundsätzen der
§§ 12 ff. TV-L bzw. §17 TV-Ü.
Bewerbungen von Schwerbehinderten werden bei gleicher
Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt.
Frauen werden nachdrücklich aufgefordert, sich zu
bewerben.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an x x x, Tel.: x x
x, Fax: x x x, E-Mail: x x x.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte unter Angabe der Reg.-Nr.
XXXX mit den üblichen Unterlagen bis zum XXXXXX an XXX der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, 06099 Halle.
Die Ausschreibung erfolgt unter Vorbehalt eventueller
haushaltsrechtlicher Restriktionen.
Bewerbungskosten werden von der Martin-Luther-Universität
nicht erstattet. Bewerbungsunterlagen werden nur zurückgesandt, wenn ein
ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt wurde.
Stellenausschreibung
Stellenplan-Nr.
Halle, den
An der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
Fachbereich xxxxxx, Institut für xxxxxx, ist ab XXXXXXX die auf XXX
Jahre befristete Stelle einer/eines
Wissenschaftlichen
Mitarbeiterin/Mitarbeiters
zu besetzen. (Eine Verlängerung ist möglich.)
Voll/Teilzeitbeschäftigung: XXX %
Vergütung gemäß BAT-O Vergütungsgruppe xx / TV-L
Entgeltgruppe xx
Voraussetzungen:
·
xxxxxxxx
·
xxxxxxxx
Arbeitsaufgaben:
·
xxxxxxxxx
·
xxxxxxxxx
Die Eingruppierung richtet sich nach den Grundsätzen der
§§ 12 ff. TV-L bzw. §17 TV-Ü.
Schwerbehinderten Bewerberinnen/Bewerbern wird bei
gleicher Eignung der Vorzug gegeben.
Frauen werden nachdrücklich aufgefordert, sich zu
bewerben.
Nähere Auskünfte erhalten Sie von xxxxxxxxxx, Tel.: x x
x, Fax: x x x, E-Mail: x x x.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte unter Angabe der Reg.-Nr.
XXXXX mit den üblichen Unterlagen bis zum XXXXXXXXXX an XXX der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg, 06099 Halle.
Die Ausschreibung erfolgt unter Vorbehalt eventueller
haushaltsrechtlicher Restriktionen.
Bewerbungskosten werden von der Martin-Luther-Universität
nicht erstattet. Bewerbungsunterlagen werden nur zurückgesandt, wenn ein
ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt wurde.