MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 48
Satzung
der Studierendenschaft
vom
02.04.2007
Auf
Grund des § 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21.03.2006 (GVBl. LSA
S. 102), hat der Studierendenrat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
in seiner Sitzung vom 02.04.2007 folgende Satzung beschlossen.
Inhalt
A)
Die Studierendenschaft
§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
§ 3 Aufgaben der Studierendenschaft
§ 4 Organe der Studierendenschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
B)
Grundsätze für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft, Stellung der
Mitglieder der Organe
§ 9 Zeitpunkt der Wahl, Wahlperiode
§ 10 Benachrichtigung der Gewählten
§ 12 Stellung und Pflichten der Mitglieder von Organen
§ 13 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Organe
§ 15 Einberufung nach der Wahl, konstituierende Sitzung
C)
Der Studierendenrat
§ 16 Aufgabe des Studierendenrates
§ 18 Sprecher oder Sprecherinnen
§ 19 Amtszeit der Sprecher oder Sprecherinnen
§ 20 Die Allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen
§ 21 Die Sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen
§ 22 Die Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen
§ 23 Die Sprecher oder Sprecherinnen für Soziales
§ 24 Der Senatssprecher bzw. die Senatssprecherin
§ 25 Einberufung und Zusammentreten
§ 27 Abstimmungen, Wahlen und Beschlüsse
§ 29 Fernbleiben von der Sitzung
§ 36 Auflösung des Studierendenrates
§ 38 Allgemeines zu Ausschüssen und Arbeitskreisen
§ 40 Geschäftsführender Ausschuss
D)
Die Fachschaften
§ 44 Definition der Fachschaft
§ 46 Aufgaben des Fachschaftsrates
§ 47 Sprecher oder Sprecherinnen der Fachschaften
§ 48 Sitzungen des Fachschaftsrates
§ 49 Beschlussfähigkeit des Fachschaftsrates
§ 50 Beschlussfassung des Fachschaftsrates
§ 51 Öffentlichkeit der Fachschaftsratssitzungen
§ 52 Anträge an den Fachschaftsrat
§ 53 Die Beratung im Fachschaftsrat
§ 54 Institutsgruppen als Arbeitskreise
E)
Studierendenschaftszeitschrift
§ 57 Studierendenschaftszeitschrift
§ 58 Beirat zur Studierendenschaftszeitschrift
F)
Schlussbestimmungen
§ 59 Veröffentlichung und Inkrafttreten
A)
Die Studierendenschaft
§ 1
Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
(1)
Die Studierendenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist der
Zusammenschluss der verfassten Studierenden der Universität.
(2)
Zur Wahrnehmung ihrer Interessen ist ihr vom Gesetzgeber der Status einer
Körperschaft öffentlichen Rechts verliehen worden.
(3)
Gemäß ihrer Studienrichtungen und unter Berücksichtigung der Organisation der Universität
in Fakultäten bilden die Mitglieder der Studierendenschaft folgende
Fachschaften:
1.
Fachschaft
Theologie
Die Fachschaft Theologie besteht aus der Theologischen Fakultät;
2.
Fachschaft
Jura
Die Fachschaft Jura besteht aus einen Zusammenschluss des Instituts für
Wirtschaftsrecht, des Instituts für Kammerrecht und des Instituts für
Marktordnung- und Berufsrecht;
3.
Fachschaft
Wirtschaftswissenschaften
Die Fachschaft Wirtschaftswissenschaften besteht aus einem Zusammenschluss des
Instituts für Betriebswirtschaftslehre, des Instituts für Volkswirtschaftslehre
und Bevölkerungsökonomie, des Instituts für Wirtschaftsinformatik und
Operations Research und des Instituts für Unternehmensforschung und
Unternehmensführung;
4.
Fachschaft
Medizin
Die Fachschaft Medizin besteht aus der Medizinischen Fakultät;
5.
Fachschaft
Philosophische Fakultät I
Die Fachschaft Philosophische Fakultät I besteht aus der Philosophischen
Fakultät I;
6.
Fachschaft
Sprach-, Literatur-, Sprechwissenschaften und Phonetik
Die Fachschaft Sprach-, Literatur-, Sprechwissenschaften und Phonetik besteht
aus einem Zusammenschluss des Instituts für Anglistik und Amerikanistik, des
Instituts für Germanistik, des Instituts für Romanistik und des Instituts für
Slawistik, Sprechwissenschaft und Phonetik;
7.
Fachschaft
Medien, Kommunikation, Sport und Musik
Die Fachschaft Medien, Kommunikation, Sport und Musik besteht aus einem
Zusammenschluss des Instituts für Medien, Kommunikation und Sport und des
Instituts für Musik;
8.
Fachschaft
Erziehungswissenschaften
Die Fachschaft Erziehungswissenschaften besteht aus einem Zusammenschluss des
Instituts für Pädagogik, des Instituts für Schulpädagogik und
Grundschuldidaktik, des Instituts für Rehabilitationspädagogik und des
Instituts für Katholische Theologie und Didaktik;
9.
Fachschaft
Biochemie / Biotechnologie
Die Fachschaft Biochemie / Biotechnologie besteht aus dem Institut für
Biochemie / Biotechnologie;
10.
Fachschaft
Biologie
Die Fachschaft Biologie besteht aus dem Institut für Biologie;
11.
Fachschaft
Pharmazie
Die Fachschaft Pharmazie besteht aus dem Institut für Pharmazie;
12.
Fachschaft
Chemie
Die Fachschaft Chemie besteht aus dem Institut für Chemie;
13.
Fachschaft
Physik
Die Fachschaft Physik besteht aus dem Institut für Physik;
14.
Fachschaft
Landwirtschaft
Die Fachschaft Landwirtschaft besteht aus dem Institut für Agrar- und
Ernährungswissenschaften;
15.
Fachschaft
Geowissenschaften
Die Fachschaft Geowissenschaften besteht aus dem Institut für
Geowissenschaften;
16.
Fachschaft
Informatik / Mathematik
Die Fachschaft Informatik / Mathematik besteht aus einem Zusammenschluss des
Instituts für Informatik und des Instituts für Mathematik;
17.
Fachschaft
Ingenieurswissenschaften
Die Fachschaft Ingenieurswissenschaften besteht aus dem Zentrum für
Ingenieurswissenschaften;
18.
Fachschaft
Studienkolleg.
(1)
Studierende der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg werden mit der
Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft. Gleiches gilt für die
Studierenden am Studienkolleg.
(2)
Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines
Semesters erklärt werden, der Wiedereintritt ist möglich. Austritt wie
Wiedereintritt sind mit der Rückmeldung schriftlich gegenüber dem
Immatrikulationsamt der Universität zu erklären.
§ 3
Aufgaben der Studierendenschaft
Die
Studierendenschaft nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
und dieser Satzung wahr. Ihre Aufgaben sind:
1.
die
Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder,
2.
das
Eintreten für die Interessen und Forderungen ihrer Mitglieder in Hochschule und
Gesellschaft,
3.
die
Stellungnahme zu hochschulpolitischen und wissenschaftspolitischen Fragen,
4.
die
Wahrnehmung der hochschulpolitischen, kulturellen und sozialen Belange ihrer
Mitglieder einschließlich der sozialen Selbsthilfe,
5.
die
Förderung der künstlerischen und sportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder,
6.
die
Förderung der politischen Bildung ihrer Mitglieder, insbesondere zur
Unterstützung kritischen Denkens, Vielfalt, Toleranz und selbstbestimmten
Handelns,
7.
die
Offenheit ihrer Diskurse für all ihre Mitglieder sowie die Herstellung von
Transparenz für ihre Beschlüsse,
8.
die
Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen und die
Integration von Studierenden Internationaler Herkunft,
9.
die
Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere den
Gewerkschaften und SchülerInnenvertretungen, im Rahmen ihrer oben genannten
Aufgaben.
§ 4
Organe der Studierendenschaft
(1)
Organe der Studierendenschaft sind:
1.
der
Studierendenrat,
2.
die
Fachschaftsräte.
(2)
Der Studierendenrat übernimmt die Außenvertretung der Studierendenschaft.
(1)
Die Studierendenschaft gibt sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine
Beitragsordnung.
(2)
Zur Durchführung ihrer Aufgaben gibt sich die Studierendenschaft eine
Finanzordnung. Diese regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung aller Organe
der Studierendenschaft.
(3)
Diese Ordnungen müssen in der Studierendenschaft veröffentlicht werden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat aktives und passives Wahlrecht zum
Studierendenrat und zum Fachschaftsrat seiner Fachschaft.
(2)
Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, schriftlich Anfragen und
Anträge an die Organe der Studierendenschaft zu richten. Hierauf ist innerhalb
von zwei Vorlesungswochen zu antworten.
(3)
Jedes Mitglied hat die Pflicht zur Beitragszahlung nach Maßgabe der jeweils
gültigen Beitragsordnung.
(4)
Diese Satzung, die Beitragsordnung und die Finanzordnung sind für alle
Mitglieder verbindlich.
B)
Grundsätze für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft, Stellung der
Mitglieder der Organe
(1)
Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sind unmittelbar, frei, gleich
und geheim.
(2)
Wählbar und wahlberechtigt sind Mitglieder der Studierendenschaft, die in das
Verzeichnis der Wähler und Wählerinnen eingetragen sind.
Zur
Durchführung der Wahl wählt das zu wählende Organ mindestens drei Mitglieder
des Wahlausschusses, die nicht für die durchzuführende Wahl kandidieren dürfen.
§ 9
Zeitpunkt der Wahl, Wahlperiode
(1)
Die Wahl soll zeitgleich mit den Wahlen zu den Gremien der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg stattfinden.
(2)
Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft werden auf ein Jahr gewählt,
Wiederwahl ist möglich.
(3)
Sollte infolge der Auflösung eines Organs der Studierendenschaft eine Neuwahl
nötig sein, findet diese frühestens 36 Tage nach der Auflösung und nur für den
bis zur nächsten Wahl nach Abs. 1 verbleibenden Zeitraum statt.
§ 10
Benachrichtigung der Gewählten
Nach
der Wahl werden sämtliche Personen, auf die Stimmen entfallen sind, hierüber
informiert.
(1)
Die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft beginnt mit dem
Tage der ersten Sitzung nach der Wahl (konstituierende Sitzung).
(2)
Die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft endet am Tage vor
der ersten Sitzung nach der darauf folgenden Wahl.
§ 12
Stellung und Pflichten der Mitglieder von Organen
(1)
Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft sind verpflichtet
1.
ihre
Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen,
2.
an
den Sitzungen des jeweiligen Organs teilzunehmen und
3.
ihre
aktuelle Anschrift den Sprechern oder Sprecherinnen des Organs mitzuteilen und
diese bei Anschriftenwechsel sowie Wechsel der Fachschaft zu informieren.
(2)
Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft haben das Recht, in alle
Unterlagen der Studierendenschaft Einsicht zu nehmen. Sie unterliegen in
persönlichen Angelegenheiten der Schweigepflicht.
§ 13
Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Organe
(1)
Ein Mitglied scheidet aus einem Organ der Studierendenschaft aus, wenn es
1.
drei
aufeinander folgenden Sitzungen, für die die Ladungsfrist eingehalten wurde,
unentschuldigt fernbleibt oder
2.
zwei
aufeinander folgenden Sitzungen fernbleibt, sofern die Ladungsfristen
eingehalten wurden und das Mitglied an den Sitzungen des Organs noch nicht
teilgenommen hat, nachdem es über seine Mitgliedschaft informiert wurde,
und
es nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung des Ausscheidens
Widerspruch bei dem entsprechenden Organ einlegt. Außerdem scheidet ein
Mitglied aus den Organen der Studierendenschaft aus, wenn es die Fachschaft
wechselt.
(2)
Mit dem Ausscheiden aus der Studierendenschaft endet auch die Mitgliedschaft in
ihren Organen.
(3)
Ferner kann jedes Mitglied eines Organs der Studierendenschaft jederzeit das
Mandat niederlegen, indem es schriftlich seinen Rücktritt erklärt.
(4)
Scheidet ein Mitglied eines Organs der Studierendenschaft aus diesem aus, so
wird der nächste Stellvertreter bzw. die nächste Stellvertreterin nach
spätestens 3 Werktagen schriftlich informiert. Sofern für ein freies Mandat im
Organ kein Stellvertreter bzw. keine Stellvertreterin mehr zur Verfügung steht,
wird dieses Mandat nicht wieder vergeben. Die Zahl der satzungsgemäßen
Mitgliederzahl des Organs reduziert sich um eins.
Im
Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung von Wahlen an
den Hochschulen (Hochschulwahlverordnung) vom 26.10.2005 (ABl. 2005, Nr. 6, S.
5), entsprechend.
§ 15
Einberufung nach der Wahl, konstituierende Sitzung
Die
konstituierende Sitzung eines Organs der Studierendenschaft wird jeweils
spätestens am 30. Tage nach einer Wahl durch den Wahlausschuss einberufen, der
die jeweilige Wahl durchgeführt hat.
C)
Der Studierendenrat
§ 16
Aufgabe des Studierendenrates
Der
Studierendenrat ist das Beschluss fassende Organ der Studierendenschaft. Er hat
seine Tätigkeit auf die in § 3 genannten Aufgaben der Studierendenschaft zu
richten und insbesondere
1.
Stellungnahmen
zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft abzugeben,
2.
die
Satzung, die Beitrags- und die Finanzordnung zu beschließen,
3.
zeitweilige
oder ständige Ausschüsse und Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen,
4.
zur
Unterstützung seiner Arbeit Personen außerhalb des Studierendenrates (vorzugsweise
Studierende der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) mit Aufgaben zu
betrauen oder einzustellen,
5.
seine
Sprecher oder Sprecherinnen zu wählen,
6.
die
Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses zu wählen,
7.
über
die Entlastung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses und der
Sprecher oder Sprecherinnen, aller Funktionsträger der vorangegangenen
Legislaturperiode, je als Gruppe, abzustimmen; über den Haushaltsabschluss den
Kassenprüfungsbericht, sowie die Entlastung von Finanzausschuss und
Kassenprüfungsausschuss abzustimmen,
8.
die
Studierendenschaft gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen
sowie gegenüber der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu vertreten,
9.
über
Anträge zu entscheiden,
10.
über
die Auflösung des Studierendenrates zu beschließen und
11.
mit
den Fachschaften in geeigneter Form zusammenzuarbeiten.
(1)
Die einzelnen Fachschaften bilden je einen Wahlkreis. Die Gesamtzahl aller
Wahlberechtigten wird durch 35 geteilt. Das Ergebnis dieser Division bildet die
Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße wird nach kaufmännischen Regelungen auf und
abgerundet und ergibt so die Anzahl von Personen, die für diesen Wahlkreis in
den Studierendenrat gewählt werden.
(2)
Dem Studierendenrat gehören so viele Mitglieder an, wie in ordnungsgemäß
durchgeführten Wahlen gewählt werden.
(3)
Das Mandat im Studierendenrat ist nicht übertragbar. Die Stellvertretung ist
hiervon unberührt.
(4)
Näheres regeln die Wahlgrundsätze und die Hochschulwahlverordnung.
§ 18
Sprecher oder Sprecherinnen
(1)
Der Studierendenrat wählt aus seiner Mitte Sprecher oder Sprecherinnen für
besondere Aufgaben:
1.
drei
Allgemeine Sprecher oder Sprecherinnen,
2.
drei
Sitzungsleitende Sprecher oder Sprecherinnen,
3.
drei
Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen,
4.
zwei
Sprecher oder Sprecherinnen für Soziales,
5.
einen
Senatssprecher bzw. eine Senatssprecherin,
6.
den
Geschäftsführenden Ausschuss.
(2)
Alle Sprecher oder Sprecherinnen gemäß Abs. 1, Nr. 1 bis 3, dürfen nicht zugleich
einen anderen Sprecherposten bekleiden, Vertreter bzw. Vertreterin eines
Ausschusses oder Arbeitskreises sein. Die Sprecher oder Sprecherinnen für
Finanzen dürfen nicht Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses sein.
(3)
Die Wahlen finden jeweils für eine Art von Sprechern oder Sprecherinnen nach
den Nummern des Abs. 1 gemeinsam statt, sofern mehr als ein Sprecher bzw. eine
Sprecherin zu wählen ist. Dabei hat jedes Mitglied des Studierendenrates so
viele Stimmen, wie Posten zu besetzen sind. Pro Bewerber bzw. Bewerberin kann
jedoch maximal eine Stimme abgegeben werden. Im ersten Wahlgang gilt als
gewählt, wer mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen auf sich vereinen konnte
(absolute Mehrheit). In einem eventuell nötigen zweiten Wahlgang reicht die
relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. In einem
weiteren Wahlgang werden analog die jeweiligen Stellvertreter und
Stellvertreterinnen gewählt, maximal jedoch so viele Stellvertreter wie
Amtsinhaber. Die Reihenfolge in der Stellvertretung bestimmt sich nach der
Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Mitglieder der Stellvertretung haben die gleichen Aufgaben und Befugnisse
wie die Sprecher oder Sprecherinnen, die sie vertreten, in Beschlussfragen
haben sie aber lediglich im Vertretungsfall Stimmrecht.
(4)
Der Rücktritt ist jederzeit schriftlich möglich, es rückt dann das nächste
Mitglied der entsprechenden Stellvertretung nach. Auch der Rücktritt aus der
Stellvertretung ist jederzeit möglich. Gehören einer Stellvertretung keine
Mitglieder mehr an, soll innerhalb von vier Vorlesungswochen ein neuer
Stellvertreter bzw. eine neue Stellvertreterin gewählt werden.
§ 19
Amtszeit der Sprecher oder Sprecherinnen
(1)
Die Amtszeit der Sprecher oder Sprecherinnen bestimmt sich nach § 11.
(2)
Die Abwahl eines Sprechers bzw. einer Sprecherin ist jederzeit möglich. Sofern
für dieses Amt noch eine Stellvertretung besteht, genügt ein Misstrauensvotum,
ansonsten ist ein konstruktives Misstrauensvotum erforderlich. Für die
Durchführung eines konstruktiven Misstrauensvotums gelten die Bestimmungen der
§ 25, 26, 27, 31, 33 der Satzung der Studierendenschaft.
§ 20
Die Allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen
(1)
Die Allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen vertreten und repräsentieren den
Studierendenrat nach Außen und führen die laufenden Geschäfte zwischen den
Sitzungen des Studierendenrates.
(2)
Alle Allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen sind gleichrangig.
(3)
Die Allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen nehmen die täglichen Aufgaben des
Studierendenrates zwischen den Sitzungen und die Aufgaben, die ihr durch
Satzung, Finanz- oder Beitragsordnung zugewiesen werden, wahr. Sie sind für die
Arbeitsfähigkeit des Studierendenrates verantwortlich. Sie vertreten den
Studierendenrat gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen,
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie im nationalen und
internationalen Verkehr. Immer zwei Allgemeine Sprecher oder Sprecherinnen
zusammen sind zeichnungsberechtigt.
(4)
Die Allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen dürfen sowohl über materielle als
auch finanzielle Mittel entsprechend der Finanzordnung verfügen. Sie müssen
mindestens einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung tagen. Personalfragen erörtern
sie nicht öffentlich.
(5)
Die Sitzung der Allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen ist nur beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen anwesend
sind. Sie fällen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei
sind sie an die Beschlüsse des Studierendenrates gebunden.
(6)
Sie berichten dem Studierendenrat auf jeder Sitzung über ihre Tätigkeit.
(7)
Sie übernehmen die Funktion, den Studierendenrat in den durch die Satzung
bestimmten Fällen aufzulösen.
§ 21
Die Sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen
(1)
Mindestens zwei Sitzungsleitende Sprecher oder Sprecherinnen leiten die
Sitzungen. Sie sind für die Weiterleitung der Beschlüsse und Bescheide an die
Betroffenen verantwortlich. Dies muss bei Anträgen in schriftlicher Form mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen. Sie kontrollieren die Umsetzung der
Beschlüsse des Studierendenrates.
(2)
Die Sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen haben das Recht
1.
nach
eigenem Ermessen einen Antrag oder Tagesordnungspunkt aufzugliedern und
entsprechend diskutieren zu lassen,
2.
Anwesende
zur Form und zur Sache zu rufen und ihnen das Wort zu entziehen, wenn einer
zweimaligen Aufforderung nicht nachgekommen wird und
3.
Anwesende
zur Ordnung zu rufen und, falls diesem Ruf nicht nachgekommen wird, von der
Sitzung auszuschließen.
(3)
Die Sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen sind mit der Protokollführung
beauftragt. Sie bestimmen zu Beginn jeder Sitzung eine Schriftführung.
(4)
Betrifft eine Diskussion oder Abstimmung einen Sitzungsleitenden Sprecher bzw.
eine Sitzungsleitende Sprecherin oder möchte ein solcher bzw. eine solche
selbst zur Sache sprechen, so ist die Leitung der Sitzung für diesen Zeitraum
auf die übrigen Sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen beschränkt.
§ 22
Die Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen
(1)
Die Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen führen den Haushalt des
Studierendenrates entsprechend der Finanzordnung.
(2)
Sie bilden mit bis zu drei weiteren Mitgliedern des Studierendenrates, die
nicht gewählt werden müssen, den Finanzausschuss.
§ 23
Die Sprecher oder Sprecherinnen für Soziales
(1)
Die Sprecher oder Sprecherinnen für Soziales bilden den Sozialausschuss.
(2)
Sie nehmen die ihnen durch die Finanz- und Beitragsordnung übertragenen
Aufgaben wahr.
§ 24
Der Senatssprecher bzw. die Senatssprecherin
(1)
Der Senatssprecher bzw. die Senatssprecherin nimmt die Vertretung der
Interessen der Studierendenschaft im Akademischen Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wahr.
(2)
Er bzw. sie ist hierbei an Beschlüsse des Studierendenrates gebunden, hat aber
ansonsten ein freies Mandat.
(3)
Er bzw. sie informiert den Studierendenrat auf jeder Sitzung über seine bzw.
ihre Tätigkeit.
§ 25
Einberufung und Zusammentreten
(1)
Die Einberufung aller ordentlichen Sitzungen erfolgt durch die
Sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen derart, dass die Mitglieder ihre
Einladung fünf Kalendertage vor der Sitzung erhalten, in der vorlesungsfreien
Zeit zwei Wochen vor der Sitzung. In der Einladung müssen Termin und Ort der
Sitzung sowie die vorgeschlagene Tagesordnung enthalten sein. Die Einladung
muss an die Mitglieder des Studierendenrates in schriftlicher Form erfolgen.
Dabei ist eine Zustellung per Elektronischen Medien zulässig, wenn diesem das
betreffende Mitglied schriftlich gegenüber der Sitzungsleitung zugestimmt hat.
(2)
In zu begründenden Sonderfällen sind die Sitzungsleitenden Sprecher oder
Sprecherinnen berechtigt, die Ladefrist zu verkürzen (Sondersitzung), jedoch
darf diese nicht weniger als 48 Stunden betragen.
(3)
Darüber hinaus ist auf Antrag von ¼ der Mitglieder des Studierendenrates oder
auf Verlangen eines Sprechers bzw. einer Sprecherin eine Sitzung einzuberufen.
(4)
Während der Vorlesungszeit tritt der Studierendenrat mindestens alle drei
Wochen zusammen.
(5)
Durch öffentliche Bekanntgabe an die Studierendenschaft muss auf die Sitzungen
des Studierendenrates hingewiesen werden.
(1)
Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
(2)
Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen. Dazu wird eine
Anwesenheitsliste geführt. Ist eine Sitzung beschlussfähig, bleibt die
Beschlussfähigkeit bestehen, bis die Zahl der Anwesenden weniger als ein
Viertel der satzungsmäßigen Mitglieder beträgt. Sinkt die Zahl der Anwesenden
unter die Hälfte der Mitglieder, so darf die beschlossene Tagesordnung nicht
mehr verändert werden.
(3)
Ist der Studierendenrat trotz ordentlicher Ladung nicht beschlussfähig, können
die Sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen eine außerordentliche Sitzung
mit einer Ladungsfrist von fünf Kalendertagen einberufen. Diese Sitzung ist
dann in jedem Fall bezüglich der vorgeschlagenen Tagesordnung der
beschlussunfähigen Sitzung beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung
ausdrücklich hingewiesen wird. Auf Sondersitzungen nach § 25 Abs. 2 findet
diese Regelung keine Anwendung.
§ 27
Abstimmungen, Wahlen und Beschlüsse
(1)
Der Studierendenrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern durch diese Satzung, die Finanz- oder die Beitragsordnung keine andere
Mehrheit vorgeschrieben ist.
(2)
Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder des Studierendenrates.
(3)
Bei Stimmengleichheit gilt ein zu fassender Beschluss als nicht gefasst. Ein
Beschluss gilt ebenfalls als nicht gefasst, wenn sich mehr als die Hälfte der
anwesenden Mitglieder des Studierendenrates der Stimme enthält.
(4)
Alle Abstimmungen werden durch die Sitzungsleitenden Sprecher oder
Sprecherinnen durchgeführt.
(5)
Alle Abstimmungen werden durch Handheben durchgeführt. Eine Abstimmung per
Akklamation ist ebenfalls möglich, sofern kein anwesendes Mitglied des Studierendenrates
widerspricht.
(6)
Auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes des Studierendenrates ist geheim
abzustimmen.
(7)
Wahlen sind wie Abstimmungen zu behandeln.
(1)
Der Studierendenrat tagt in öffentlicher Sitzung.
(2)
Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder ausgeschlossen werden.
§ 29
Fernbleiben von der Sitzung
Ein
Mitglied des Studierendenrates muss sein Fernbleiben von einer Sitzung vorher
den Sitzungsleitenden Sprechern oder Sprecherinnen mitteilen, um als
entschuldigt zu gelten.
(1)
Zu Beginn jeder Sitzung ist zunächst über die Tagesordnung abzustimmen.
(2)
Punkte, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden sollen, sind nach
Möglichkeit an das Ende der Tagesordnung zu setzen.
(1)
Es werden Anträge zur Beschlussfassung und Anträge zur Geschäftsordnung
unterschieden.
(2)
Anträge zur Beschlussfassung und Anfragen sind schriftlich, mindestens sieben
Vorlesungstage vor der Sitzung bei der Sitzungsleitung einzureichen, ansonsten
entscheiden die Sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen nach eigenem
Ermessen darüber, ob diese bereits auf der nächsten Sitzung behandelt werden.
(3)
Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Mitgliedern des Studierendenrates
während der Sitzung gestellt werden. Nach maximal zwei Gegenreden ist hierüber
abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Antrag ohne Abstimmung als
angenommen.
(4)
Werden während einer Sitzung Anträge gestellt, die sich nicht auf die
vorliegende Tagesordnung beziehen, so können die Sitzungsleitenden Sprecher
oder Sprecherinnen ihre Verhandlung verweigern. Der betreffende Punkt ist dann
auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(5)
Werden im Laufe einer Sitzung Misstrauensanträge gegen Amts- oder Mandatsträger
des Studierendenrates gestellt, so können diese erst auf der nächstfolgenden
Sitzung behandelt und abgestimmt werden.
(1)
Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder der Studierendenschaft.
(2)
Gäste haben Rederecht, sofern der Studierendenrat sich im Einzelfall nicht auf
Antrag mit 2/3-Mehrheit dagegen ausspricht.
(3)
Die Sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen führen während der Beratung
eine Rednerliste.
(1)
Für die Änderung der Satzung, der Beitrags- oder der Finanzordnung ist die
Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Diese darf nur auf
einer ordentlichen Sitzung nach § 25 Abs. 1 erfolgen.
(2)
Mit der Zustimmung von 2/3 seiner satzungsgemäßen Mitglieder kann der
Studierendenrat die Selbstauflösung und Neuwahlen beschließen. Die endgültige
Auflösung allerdings bestimmt sich gemäß § 11 Abs. 2.
(3)
Die Sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen sind unbenommen der
Möglichkeit des § 26 Abs. 3 berechtigt, die Entscheidung über wichtige Fragen
innerhalb einer Frist von vierzehn Werktagen schriftlich einzuholen. Für die
Gültigkeit einer solchen Abstimmung sind Antworten von mindestens der Hälfte der
Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt für den Fall, dass für einen
beantragten Beschluss nach Abs. 2 weniger als 2/3 der satzungsgemäßen
Mitglieder des Studierendenrates anwesend sind.
(1)
Die Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind an die Mitglieder des
Studierendenrates zu verschicken. Die Mitglieder der Studierendenschaft können
die Protokolle einsehen.
(2)
Das Protokoll hat zu enthalten:
1.
den
Namen und die Unterschrift des Mitglieds der Sitzungsleitung, welches mit der
Protokollführung betraut ist,
2.
den
Namen und die Unterschrift des Mitgliedes der Studierendenschaft, welches mit
der Schriftführung beauftragt ist,
3.
Beginn
und Ende der Sitzung,
4.
die
Tagesordnung,
5.
die
Namen der entschuldigt abwesenden Mitglieder,
6.
die
Namen der anwesenden Mitglieder oder die Namen der unentschuldigt abwesenden
Mitglieder,
7.
den
sinngemäßen Inhalt der Anträge und der Beschlüsse und Wahlen mit dem
Abstimmungsergebnis,
8.
den
sinngemäßen Inhalt der Diskussionen,
9.
wichtige
Auszüge der Reden auf Wunsch im Wortlaut.
(3)
Die Protokolle sind durch Aushang im Studierendenrat oder in anderer geeigneter
Weise zu veröffentlichen.
Für
den Fall, dass ein Antrag nicht oder nicht in der beantragten Form angenommen
wurde, steht dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin gegen den auf Grundlage
des Beschlusses erlassenen Bescheid das Recht auf Widerspruch zu. Der
Widerspruch muss innerhalb eines Monates, nachdem der Bescheid dem
Antragsteller bzw. der Antragstellerin bekannt gegeben worden ist, schriftlich
oder zur Niederschrift beim Studierendenrat erhoben werden. Sollte die
Rechtsbelehrung bei der Bekanntgabe unterbleiben, ist der Widerspruch innerhalb
eines Jahres nach Bekanntgabe möglich. Nach Verstreichen der Widerspruchsfrist
ist ein rechtliches Vorgehen gegen den Bescheid nicht mehr möglich. Über den
Widerspruch entscheidet der Studierendenrat und fällt einen
Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid selbst ist nicht
widerspruchsfähig. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), über das
Vorverfahren finden Anwendung.
§ 36
Auflösung des Studierendenrates
(1)
Der Studierendenrat ist aufzulösen:
1.
durch
Beschluss des Studierendenrates gemäß § 33 Abs. 2,
2.
wenn
die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenrates nur noch die
Hälfte der Mitgliederzahl beträgt, die durch die Wahl in den Studierendenrat
gewählt wurde,
3.
wenn
innerhalb der ersten drei Wochen nach der konstituierenden Sitzung die nach §
20 zu wählenden Allgemeinen oder Sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen
oder die Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen nicht gewählt werden,
4.
wenn
nach dem Rücktritt eines Allgemeinen oder Sitzungsleitenden Sprechers bzw.
einer Allgemeinen oder Sitzungsleitenden Sprecherin innerhalb von sechs
Vorlesungswochen oder nach drei aufeinander folgenden beschlussfähigen
Sitzungen kein Nachfolger bzw. keine Nachfolgerin gewählt oder nachgerückt ist,
je nachdem, was eher eintritt.
(2)
Innerhalb der nächsten acht Vorlesungswochen müssen Neuwahlen stattfinden.
(3)
Näheres regeln die Wahlgrundsätze und die Hochschulwahlverordnung.
(1)
Der Studierendenrat kann in Angelegenheiten nach § 3 eine Vollversammlung aller
Mitglieder der Studierendenschaft beschließen.
(2)
Der Studierendenrat muss eine Vollversammlung einberufen, wenn es in
schriftlicher Form von 10 % der Mitglieder der Studierendenschaft verlangt
wird.
(3)
In dem Beschluss sind die Fragen, die in der Versammlung erörtert werden
sollen, sowie die Dauer, die Form der Abstimmungen und das Verfahren
festzulegen.
§ 38
Allgemeines zu Ausschüssen und Arbeitskreisen
(1)
Der Studierendenrat kann zeitweilige Arbeitskreise oder ständige Ausschüsse
bilden. Diese berichten dem Studierendenrat mindestens einmal pro Semester über
ihre Arbeit und Ziele. Sie sind dem Studierendenrat über ihre finanzielle
Situation nach Maßgabe der Finanzordnung am Ende eines Haushaltsjahres und
jeder Legislaturperiode rechenschaftspflichtig.
(2)
Verstoßen Ausschüsse oder Arbeitskreise gegen Beschlüsse des Studierendenrates
oder diese Satzung, so erfolgt eine Aussprache. Kann auf der Aussprache keine
Einigung erzielt werden, so kann der Studierendenrat den Ausschuss oder
Arbeitskreis mit 2/3-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder auf einer
ordentlichen Sitzung nach § 25 Abs. 1 mit einer Frist von vier Wochen auflösen.
Ein Widerspruch gegen die Auflösung von Ausschüssen oder Arbeitskreisen ist
innerhalb dieser vier Wochen möglich. Über den Widerspruch ist innerhalb dieser
vier Wochen nach Eingang zu entscheiden. Durch den Widerspruch wird die
vierwöchige Auflösungsfrist jedoch nicht gehemmt. Wird der Widerspruch
innerhalb von vier Wochen nicht behandelt, gilt er als angenommen.
(3)
Alle Betriebsmittel, sonstige Gegenstände oder Rechte, die die Ausschüsse oder
Arbeitskreise während ihrer Tätigkeit erworben haben sowie deren finanzielle
Erträge gehen nach deren Auflösung auf den Studierendenrat über.
(1)
Der Studierendenrat kann zur Vorbereitung seiner Aufgaben und Beschlüsse
Ausschüsse bilden. Mitarbeiten können Mitglieder der Studierendenschaft.
(2)
Der Studierendenrat wählt für jeden Ausschuss zwei Sprecher oder Sprecherinnen,
die beide Mitglieder des Studierendenrates sein müssen. Die Mitglieder in einem
Ausschuss treffen gemeinschaftlich die Zahlungsentscheidungen für ihren
Ausschuss; die Sprecher oder Sprecherinnen sind für die Finanzentscheidungen
des Ausschusses nach Maßgabe der Finanzordnung verantwortlich. Die Sitzungen
des Ausschusses sind zu protokollieren.
(3)
Folgende Ausschüsse werden nach anderen Vorschriften gebildet:
1.
der
Finanzausschuss nach § 22 Abs. 2,
2.
der
Sozialausschuss nach § 23 Abs. 1,
3.
der
Geschäftsführende Ausschuss nach § 40,
4.
der
Wahlausschuss gemäß § 8,
5.
der
Kassenprüfungsausschuss der Studierendenschaft gemäß der Finanzordnung.
Auf
sie finden die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.
§ 40
Geschäftsführender Ausschuss
(1)
Der Geschäftsführende Ausschuss arbeitet ausschließlich in den Semesterferien
zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Studierendenrates. Er ist an die
Rahmenbeschlüsse des Studierendenrates gebunden und darf ausschließlich
laufende Geschäfte (unaufschiebbare Termine, kurzfristiger Entscheidungsbedarf
im Rahmen der üblichen Arbeit des Studierendenrates) beschließen.
(2)
Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Diese werden vor
der Semesterpause vom Studierendenrat aus seiner Mitte gewählt. Die Wahl einer
Stellvertretung ist möglich. Der Rücktritt eines Mitgliedes des
Geschäftsführenden Ausschusses oder der Stellvertretung sind unverzüglich den
Allgemeinen Sprechern oder Sprecherinnen anzuzeigen.
(3)
Sollte ein vollständiger Geschäftsführender Ausschuss nicht rechtzeitig vor
Ende der vorlesungsfreien Zeit gebildet werden, übernehmen die Allgemeinen und
Sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen gemeinschaftlich die Funktion des
Geschäftsführenden Ausschusses.
(4)
Die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses sind öffentlich. Verträge
dürfen nur vorbehaltlich einer späteren Genehmigung des Studierendenrates
geschlossen werden. Zur Kontrolle der Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses
werden alle vier Wochen die Sitzungsprotokolle an die Mitglieder des
Studierendenrates verschickt.
(5)
Wenn 15 % der Mitglieder des Studierendenrates bei den Sitzungsleitenden
Sprechern oder Sprecherinnen schriftlich Widerspruch gegen eine Entscheidung
des Geschäftsführenden Ausschusses einlegen, ist eine Sitzung des
Studierendenrates binnen drei Wochen zur Beschlussfassung dieses Punktes
einzuberufen. Ansonsten werden die Sitzungsleitenden und auch die Allgemeinen
Sprecher oder Sprecherinnen (abgesehen vom Fall der Abs. 2 und 3) während der
vorlesungsfreien Zeit nicht tätig, ihre Aufgaben sind vollständig von den
Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses zu übernehmen.
(6)
Bei Gefährdung der Arbeitsfähigkeit des Studierendenrates, insbesondere falls
zwei oder mehr Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses ersatzlos
zurücktreten, übernehmen die Allgemeinen und Sitzungsleitenden Sprecher oder
Sprecherinnen die Funktion des Geschäftsführenden Ausschusses gemeinsam mit den
verbliebenen Mitgliedern. Falls auch hierdurch die Arbeitsfähigkeit nicht
sichergestellt werden kann, insbesondere falls die Allgemeinen und
Sitzungsleitenden Sprecher oder Sprecherinnen ohnehin nach Abs. 3 die Funktion
des Geschäftsführenden Ausschusses wahrnehmen, ist innerhalb von drei Wochen
eine Sitzung des Studierendenrates einzuberufen.
(1)
Die Gründung von Arbeitskreisen ist vom Studierendenrat zu bestätigen.
Arbeitskreise können für jeweils ein Haushaltsjahr einen eigenständigen
Haushaltstitel zugesprochen bekommen. Mitglieder von Arbeitskreisen können alle
Mitglieder der Studierendenschaft werden. Die Mitarbeit ist auch anderen
Personen eröffnet.
(2)
Die Arbeitskreise benennen einen Sprecher bzw. eine Sprecherin. Er bzw. sie
muss vom Studierendenrat durch Wahl bestätigt werden und braucht kein Mitglied
des Studierendenrates zu sein.
(3)
Die Mitglieder des Arbeitskreises können Zahlungen für den Arbeitskreis in
einer durch die Finanzordnung festgelegten Höhe selbstständig entscheiden,
darüber hinaus können Arbeitskreise über die ihnen per Haushaltsplan
zugewiesenen Finanzmittel nicht verfügen. Gemäß der Finanzordnung sind der
Vertreter bzw. die Vertreterin über die verwandten Mittel
rechenschaftspflichtig. Die Sitzungen der Arbeitskreise sind zu protokollieren.
(1)
Projekte sind studentische Initiativen Dritter, deren Zielsetzung vom
Studierendenrat als besonders unterstützenswert erachtet werden und deshalb
gemäß der Finanzordnung einen eigenen Haushaltstitel erhalten können.
(2)
Projekte benennen einen Ansprechpartner bzw. eine Ansprechpartnerin.
(3)
Projekte haben keinen unmittelbaren Zugriff auf die finanziellen Mittel der
Studierendenschaft. Die Verwendung ihrer im Haushaltsplan des Studierendenrates
ausgewiesenen Finanzmittel bestimmt sich nach der Finanzordnung.
(4)
Projekte sind gemäß der Finanzordnung über die von ihnen verwandten Mittel
rechenschaftspflichtig.
(5)
Die materielle und räumliche Unterstützung von Projekten ist nur auf Antrag an
den Studierendenrat möglich.
(6)
Dem Studierendenrat steht es frei, jederzeit einem Projekt mit 2/3-Mehrheit
seiner anwesenden Mitglieder die Anerkennung abzusprechen. Eine Verwendung der
ihnen im Haushaltsplan des Studierendenrates ausgewiesenen Mittel ist ihnen
damit ebenso verwehrt wie die materielle und räumliche Unterstützung durch den
Studierendenrat.
(1)
Das Büro besteht aus den Angestellten des Studierendenrates und nach Maßgabe
der personellen Unterstützung durch die Universität aus Sekretären oder
Sekretärinnen.
(2)
Der Studierendenrat kann insbesondere Büroleiter oder Büroleiterinnen und
Systemadministratoren oder Systemadministratorinnen zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit
des Studierendenrates einstellen. Zu besetzende Stellen sind innerhalb der
Studierendenschaft öffentlich mindestens vier Wochen lang auszuschreiben. Der
Studierendenrat beschließt hierzu eine Stellenbeschreibung nach den aktuellen
Erfordernissen sowie die Höhe des Arbeitslohnes in angemessener Höhe.
(3)
Die Auswahl unter den Bewerbern oder Bewerberinnen trifft der Studierendenrat
durch Beschluss. Sind Bewerber oder Bewerberinnen Mitglied des
Studierendenrates, so dürfen sie nicht mit abstimmen. Ist der bzw. die
Ausgewählte Mitglied des Studierendenrates, so erlischt sein bzw. ihr Mandat
mit der Einstellung. Die Einstellung muss gemäß der Ausschreibung und durch die
Allgemeinen Sprecher oder Sprecherinnen erfolgen. Näheres regelt die Finanzordnung.
D)
Die Fachschaften
§ 44
Definition der Fachschaft
(1)
Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
Entscheidend ist die Zuordnung durch den Senat, gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 4 HSG
LSA, unter Berücksichtigung der entsprechend § 1 Abs. 3 aufgeführten
fachübergreifenden Fachschaften.
(2)
Außerdem bilden die Mitglieder der Studierendenschaft des Studienkollegs eine
Fachschaft.
(3)
In den jeweiligen Fachschaften können sich Institutsgruppen gründen. Näheres
regelt § 54 dieser Satzung.
(1)
Der Fachschaftsrat ist das Beschluss fassende und ausführende Organ der
Fachschaft.
(2)
Der Fachschaftsrat hat so viele Mitglieder, wie in ordnungsgemäß durchgeführten
Wahlen in der Fachschaft gewählt werden, jedoch mindestens vier Studierende.
Bei Fachschaften mit
1.
bis
zu 1000 Wahlberechtigten gehören dem Fachschaftsrat 7 Studierende an,
2.
bei
über 1000 Wahlberechtigten sind es 9 Studierende,
3.
bei
über 1500 Wahlberechtigten sind es 11 Studierende,
4.
bei
über 2000 Wahlberechtigten sind es 13 Studierende,
5.
bei
über 2500 Wahlberechtigten sind es 15 Studierende.
Zeichnet
sich Bedarf und ein ausreichendes Interesse ab, so kann der Fachschaftsrat
jeweils bis acht Wochen vor der Wahl beschließen, die Anzahl der Mitglieder seines
Fachschaftsrates für die nächste Wahl anzuheben. Der Fachschaftsrat kann mit
Genehmigung des Wahlausschusses bis acht Wochen vor der Wahl beschließen, die
Anzahl der Mitglieder seines Fachschaftsrates herabzusetzen.
(3)
Das Mandat im Fachschaftsrat ist nicht übertragbar. Die Stellvertretung bleibt
hiervon unberührt.
(4)
Der Fachschaftsrat nimmt die Aufgaben der Fachschaft wahr und kann zur
Erfüllung dieser Aufgaben Richtlinien beschließen und zeitweilige Arbeitskreise
einrichten und wieder aufheben.
(5)
Der Fachschaftsrat kann seine Auflösung beschließen.
(6)
Er arbeitet mit den Vertretern und Vertreterinnen der Fachschaft im
Studierendenrat zusammen.
§ 46
Aufgaben des Fachschaftsrates
(1)
Der Fachschaftsrat
1.
vertritt
die Interessen ihrer Mitglieder als Angehörige einer Fachschaft,
2.
nimmt
im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft die fachlichen
Belange ihrer Mitglieder wahr, unterstützt diese bei wissenschaftlichen
Initiativen und nimmt zu diesbezüglichen Fragen Stellung und
3.
nimmt
für die Fachschaft die Aufgaben des § 3 wahr.
(2)
Sie verwaltet die ihr vom Studierendenrat zugewiesenen Gelder und ist diesem
darüber rechenschaftspflichtig.
(3)
Die Fachschaft arbeitet in geeigneter Form mit dem Studierendenrat und anderen
Fachschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zusammen.
§ 47
Sprecher oder Sprecherinnen der Fachschaften
(1)
Der Fachschaftsrat wählt Sprecher oder Sprecherinnen für besondere Aufgaben,
insbesondere zur Geschäftsführung, Sitzungsleitung, Außenvertretung, sowie
jeweils einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
(2)
Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher bzw. eine Sprecherin
für Finanzen und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin, welche beide
jedoch kein Sprecheramt nach Abs. 1 bekleiden dürfen. Näheres regelt die
Finanzordnung.
§ 48
Sitzungen des Fachschaftsrates
(1)
Die Einladungen zu den Sitzungen des Fachschaftsrates sollen rechtzeitig in
geeigneter Form erfolgen.
(2)
Auf Antrag von ¼ der Mitglieder des Fachschaftsrates oder auf Verlangen eines
Sprechers bzw. einer Sprecherin ist eine Sitzung einzuberufen.
(3)
Während der Vorlesungszeit tritt der Fachschaftsrat regelmäßig zusammen.
(4)
Durch öffentliche Bekanntgabe an die Studierendenschaft soll auf die Sitzungen
des Fachschaftsrates hingewiesen werden.
§ 49
Beschlussfähigkeit des Fachschaftsrates
(1)
Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
(2)
Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen. Dazu soll eine
Anwesenheitsliste geführt werden. Ist eine Sitzung beschlussfähig, bleibt die
Beschlussfähigkeit bis zum Ende der Sitzung bestehen.
§ 50
Beschlussfassung des Fachschaftsrates
(1)
Der Fachschaftsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2)
Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder des Fachschaftsrates.
(3)
Bei Stimmengleichheit gilt ein zu fassender Beschluss als nicht gefasst. Ein
Beschluss gilt gleichsam als nicht gefasst, wenn sich mehr als die Hälfte der
anwesenden Mitglieder des Fachschaftsrates der Stimme enthalten.
(4)
Alle Abstimmungen werden durch die für Sitzungsleitung zuständigen Sprecher
oder Sprecherinnen des Fachschaftsrates durchgeführt.
(5)
Alle Abstimmungen werden durch Handheben durchgeführt. Eine Abstimmung per
Akklamation ist ebenfalls möglich, sofern kein anwesendes Mitglied des
Fachschaftsrates widerspricht.
(6)
Auf Verlangen eines anwesenden Mitglieds des Fachschaftsrates ist geheim
abzustimmen.
(7)
Wahlen sind wie Abstimmungen zu behandeln.
(8)
Mit der Zustimmung von 2/3 seiner satzungsgemäßen Mitglieder kann der
Fachschaftsrat die Selbstauflösung und Neuwahlen beschließen.
(9)
Sind nur die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder des Fachschaftsrates oder
weniger anwesend, sind die für Sitzungsleitung zuständigen Sprecher oder
Sprecherinnen berechtigt, die Entscheidung über wichtige Fragen innerhalb einer
Frist von drei Wochen schriftlich einzuholen. Das gleiche gilt für den Fall,
dass für einen beantragten Beschluss nach Abs. 8 weniger als 2/3 der
satzungsgemäßen Mitglieder des Fachschaftsrates anwesend sind.
§ 51
Öffentlichkeit der Fachschaftsratssitzungen
Der
Fachschaftsrat tagt in öffentlicher Sitzung. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag
durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
§ 52
Anträge an den Fachschaftsrat
(1)
Es werden Anträge zur Beschlussfassung und Anträge zur Geschäftsordnung
unterschieden.
(2)
Anträge zur Beschlussfassung und Anfragen sollen schriftlich mindestens fünf
Vorlesungstage vor der Sitzung bei den für Sitzungsleitung zuständigen
Sprechern oder Sprecherinnen eingereicht werden, ansonsten entscheiden die
Sprecher oder Sprecherinnen nach eigenem Ermessen darüber, ob diese bereits auf
der nächsten Sitzung behandelt werden.
(3)
Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Mitgliedern des Fachschaftsrates
während der Sitzung gestellt werden. Nach maximal einer Gegenrede ist hierüber
abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Antrag ohne Abstimmung als
angenommen.
(4)
Werden während einer Sitzung Anträge gestellt, die sich nicht auf die
vorliegende Tagesordnung beziehen, so können die Sprecher oder Sprecherinnen
ihre Verhandlung zur Abstimmung stellen. Wird eine sofortige Behandlung
abgelehnt, so ist der betreffende Punkt dann auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung zu setzen.
§ 53
Die Beratung im Fachschaftsrat
(1)
Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder der Fachschaft.
(2)
Gäste haben Rederecht, sofern der Fachschaftsrat sich im Einzelfall nicht auf
Antrag mit 2/3-Mehrheit dagegen ausspricht.
§ 54
Institutsgruppen als Arbeitskreise
(1)
Alle eingeschriebenen Studierenden einer Fakultät haben das Recht, sich entsprechend
ihrer Studienrichtung und wissenschaftlichen Interessen gemäß der Struktur der
Fakultät in Institute, Seminare oder Studiengängen zu Institutsgruppen in Form
eines Arbeitskreises zusammenzuschließen, deren Gründung vom zuständigen
Fachschaftsrat bestätigt werden muss. Zuständig ist der Fachschaftsrat, dessen
Fachschaft der oder die Studiengänge zugeordnet wurden; im Zweifel ist die
Gründung einer Institutsgruppe durch die Fachschaftsrätekonferenz zu
bestätigen.
(2)
Die Institutsgruppen üben die ihnen übertragenen Aufgaben nach pflichtgemäßem
Ermessen aus und sind gegenüber dem Fachschaftsrat rechenschaftspflichtig.
(3)
Die Institutsgruppe muss dem Fachschaftsrat gegenüber einen demokratisch
gewählten und vertretungsbefugten Ansprechpartner benennen.
(4)
Die Institutsgruppen können insbesondere folgende Aufgaben ausführen:
1.
die
Wahrnehmung der fachlichen Belange der Studierenden, die die am jeweiligen
Institut o.ä. vorhandenen Studienrichtungen belegen,
2.
die
Vertretung der Interessen dieser Studierenden gegenüber dem jeweiligen
Institut, dem Fachschaftsrat, sowie in den Gremien des Institutes oder
Seminars, wenn die entsprechenden fachlichen Belange berührt werden, soweit dem
nicht andere Bestimmungen entgegenstehen,
3.
die
Wahrnehmung der fachspezifischen Beziehungen zu Studierenden anderer
Hochschulen im In- und Ausland.
(5)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen die Institutsgruppen aus dem Haushalt ihrer
Fachschaft Finanzmittel beantragen. Hierdurch bleibt das Recht unberührt, auch
bei anderen Stellen Finanzmittel zu beantragen. Die Verwendung der Finanzmittel
soll in einem Haushaltsplan der Institutsgruppe aufgeschlüsselt sein. Werden
die Finanzmittel nicht dem bewilligten Zweck entsprechend eingesetzt, so sind
sie zurückzugewähren. Näheres regelt die Finanzordnung.
Zur
Durchführung ihrer Aufgaben erhält die Fachschaft nach den Bestimmungen der
Finanzordnung der Studierendenschaft Finanzmittel. Die Finanzen der Fachschaft
und ihre Haushaltsführung werden durch die Finanzordnung und die
Beitragsordnung geregelt.
(1)
Der Studierendenrat muss die Koordination der Fachschaften in geeigneter Form
unterstützen. Hierfür wählt der Studierendenrat auf ein Jahr zwei Sprecher oder
Sprecherinnen für die Fachschaftskoordination.
(2)
Die Fachschaften können sich zu einer Fachschaftsrätekonferenz
zusammenschließen. Deren Befugnisse regelt die Finanzordnung.
E)
Die Studierendenschaftszeitschrift
§ 57
Studierendenschaftszeitschrift
(1)
Die Studierendenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gibt
eine Zeitschrift heraus. Die Studierendenschaftszeitschrift ist den Aufgaben
der Studierendenschaft nach § 65 Abs. 1 HSG LSA verpflichtet. Sie beschäftigt
sich schwerpunktmäßig mit Themen mit Bezug zur Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg und der Stadt Halle, hochschulpolitischen Fragen und der
Kultur. Sie dient der Herstellung von Öffentlichkeit in Studierendenschaft und
Universität.
(2)
Die Studierendenschaftszeitschrift erscheint als Printausgabe mit angemessener
Auflage, mindestens aber in der Höhe von einem Fünftel der Anzahl aller
Mitglieder der Studierendenschaft zur Zeit der Ausgabe. Mindestens zwei
Ausgaben sind pro Semester herauszugeben. Zusätzlich werden ihre Ausgaben im
Internet veröffentlicht.
(3)
Organe der Studierendenschaftszeitschrift sind der Chefredakteur und die
Redaktion. Die Redaktion setzt sich aus Mitgliedern der Studierendenschaft an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie Mitgliedern anderer
Studierendenschaften aus Sachsen-Anhalt zusammen. Die Finanzen der Organe
unterliegen ständiger Kontrolle durch den Beirat und die Sprecher oder
Sprecherinnen für Finanzen des Studierendenrates. Der Haushaltsplan der
Studierendenschaftszeitschrift muss parallel zum Haushalt der
Studierendenschaft genehmigt werden.
(4)
Der Chefredakteur muss Mitglied der Studierendenschaft an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sein. Er ist Verantwortlicher im
Sinne des Presserechts und dem Studierendenrat hinsichtlich der
Haushaltsführung allein, hinsichtlich des Auftrages der
Studierendenschaftszeitschrift gemäß seiner Befugnisse verantwortlich. Er wird
nach Wahl durch die Redaktion vom Studierendenrat mit absoluter Mehrheit auf
ein Jahr bestätigt. Sollte nach der ersten und einer zweiten Abstimmung, in
welchem die einfache Mehrheit genügt, der Chefredakteur nicht bestätigt sein,
schlägt der Beirat der Redaktion einen anderen Kandidaten vor. Der
Chefredakteur kann von der Redaktion durch ein konstruktives Misstrauensvotum
abgelöst werden. Bis zur Bestätigung eines neuen Chefredakteurs führt der
bisherige Chefredakteur die Arbeit fort. Nach jeder Legislaturperiode oder nach
Ablösung soll der Chefredakteur entlastet werden, wenn nicht der Beirat, der
Kassenprüfungsausschuss oder die Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen
begründet widersprechen.
(5)
Die Zusammensetzung und Arbeit der Redaktion und des Chefredakteurs regelt das
Redaktionsstatut der Studierendenschaftszeitschrift an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, welches vom Studierendenrat mit
absoluter Mehrheit verabschiedet wird. Die Redaktion kann das Redaktionsstatut
ändern. Änderungen des Redaktionsstatutes müssen dem Beirat angezeigt werden.
Der Studierendenrat soll die Änderungen mit absoluter Mehrheit genehmigen. In
dem Statut ist festzuschreiben, allen Mitgliedern der Studierendenschaft der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und anderer Studierendenschaften in
Sachsen-Anhalt die Mitgliedschaft in der Redaktion zu ermöglichen.
(6)
Die Finanzierung der Studierendenschaftszeitschrift erfolgt durch die
Studierendenschaft. Die Haushaltsführung obliegt der
Studierendenschaftszeitschrift in Eigenverantwortung, wobei Haushaltsrecht der
Studierendenschaft angewendet werden muss. Weiteres regelt § 53a der
Finanzordnung.
(7)
Der Studierendenrat bildet einen vorläufigen Beirat, verabschiedet ein
Redaktionsstatut und schreibt ein Gründungstreffen für die einmalige
Konstitution einer Redaktion aus, wenn mehr als zwei Mitglieder der Studierendenschaft
eine entsprechende Anfrage stellen.
(8)
Sollte aufgrund zu geringer Mitgliederzahl eine Herausgabe der
Studierendenschaftszeitschrift nicht mehr möglich sein, geben Chefredakteur und
Beirat gemeinsam eine Beschlussempfehlung an den Studierendenrat, die Redaktion
aufzulösen. Nach Auflösung der Redaktion durch den Studierendenrat mit
absoluter Mehrheit gibt der Chefredakteur unverzüglich einen Abschlussbericht
zu Arbeit und Finanzen der Studierendenschaftszeitschrift. Das Verfahren zur
Abwicklung der Finanzen der Studierendenschaftszeitschrift regelt § 53a der
Finanzordnung. Der Studierendenrat entlastet daraufhin den Beirat und hebt das
Redaktionsstatut auf.
§ 58
Beirat zur Studierendenschaftszeitschrift
(1)
Zur rechtlichen Aufsicht über die Studierendenschaftszeitschrift, insbesondere
zu Fragen der Aufgabenwahrnehmung und Wirtschaftlichkeit, bildet die
Studierendenschaft auf ein Jahr einen Beirat. Dieser setzt sich aus zwei vom
Studierendenrat mit einfacher Mehrheit gewählten Vertretern des Studierendenrates,
zwei vom Studierendenrat mit einfacher Mehrheit gewählten Mitgliedern der
Fachschaftsräte und einer von der Redaktion bestimmten Person, welche in Fragen
der Medien und Presse Erfahrung und Qualifikation besitzt und kein Student ist,
zusammen. Ist noch keine Redaktion konstituiert, bilden die anderen vier
Vertreter einen vorläufigen Beirat.
(2)
Der Beirat tagt jährlich mindestens einmal. Die Vertreter des Beirates haben zu
allen Sitzungen der Redaktion Zutritt und Anhörungsrecht. Darüber hinaus kann
der Beirat Einblick in alle Finanzunterlagen verlangen. Der Beirat gibt zu
Beginn eines jeden Wintersemesters einen Prüfungsbericht der
Studierendenschaftszeitschrift an den Studierendenrat und legt auf dieser Basis
eine Beschlussempfehlung zur Fortführung für das folgende Haushaltsjahr vor.
Darüber hinaus prüft der Beirat Beschwerden gegen die
Studierendenschaftszeitschrift.
(3)
Bei Verstößen gegen geltendes Recht, insbesondere Satzungsrecht der
Studierendenschaft, das Redaktionsstatut oder das Landesrecht, durch die
Redaktion oder den Chefredakteur, hat der Beirat dem Studierendenrat einen
Bericht vorzulegen. Bei schwerwiegenden vorsätzlichen Verstößen kann der
Studierendenrat den Chefredakteur mit den notwendigen Befugnissen zur Aufhebung
der Verstöße ausstatten.
(4)
Bei Unstimmigkeiten zwischen Chefredakteur und Redaktion, welche die
publizistische Arbeit der Studierendenschaftszeitschrift ernsthaft gefährden,
vermittelt der Beirat und gibt Empfehlungen. Jede Vermittlung und abgegebene
Empfehlungen müssen unabhängig von Redaktionsprotokollen protokolliert werden.
Nach der zweiten erfolglosen Vermittlung kann der Beirat dem Chefredakteur für
Einzelfragen die Befugnis zur Entscheidung erteilen.
(5)
Änderungen des Redaktionsstatutes müssen vom Beirat geprüft und sollen vom
Studierendenrat auf Empfehlung des Beirates genehmigt werden.
F)
Schlussbestimmungen
§ 59
Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 21.10.2002
(ABl. 2002, Nr. 12, S. 27), in der Fassung von 07.11.2005 (ABl. 2006 Nr. 2, S.
3), außer Kraft. § 1 Abs. 3 dieser Satzung tritt am 31.12.2010 außer Kraft.
(3)
Jedem Mitglied der Studierendenschaft ist auf Wunsch ein Exemplar
auszuhändigen.
Halle
(Saale), 2. April 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor