MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 47
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im Masterstudiengang
MultiMedia & Autorschaft (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
10.01.2007
Auf
Grund der §§ 27 Abs. 7; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit 7 Hochschulzulassungsgesetz LSA vom 12.05.1993 (GVBL. LSA S.
244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250); 20
Hochschulvergabeverordnung LSA vom 24.05.2005 (GVBl. LSA S. 282), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 15.05.2006 (GVBl. LSA S. 332), hat der Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 10.01.2007 folgende
Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im Masterstudiengang
MultiMedia & Autorschaft (120 Leistungspunkte) an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Anwendungsbereich
Die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt nach Abzug der Vorabquoten
für den Masterstudiengang MultiMedia & Autorschaft die Studienplätze
aufgrund der Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in
Verbindung mit dem Ergebnis der Prüfung der Eignungsfeststellung gemäß § 4 Abs.
1 der Fachspezifischen Ordnung zur Regelung der Eignungsfeststellung für den
Masterstudiengang MultiMedia & Autorschaft vom 28.06.2006.
§ 2
Auswahl
(1) Die Auswahl erfolgt nach
einer Punktzahl, die aus der Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden
Hochschulabschlusses und dem Ergebnis des Auswahlgespräches gebildet wird.
(2) Der Antrag auf Zulassung
zum Studium ist, unabhängig vom Antrag auf Zulassung zum
Eignungsfeststellungsverfahren, bis zum 30. November eines jeden Jahres beim
Immatrikulationsamt zu stellen.
Dem Antrag sind in Kopie
beizufügen:
·
das Abschlusszeugnis des
ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses und
·
das Zeugnis über die
absolvierte Eignungsfeststellungsprüfung.
§ 3
Bewertung
(1)
Für die Abschlussnoten des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses werden
folgende Punktzahlen vergeben:
Noten |
Punkte |
1,0 |
18 |
1,1 |
17 |
1,2 |
16 |
1,3 |
15 |
1,4 |
14 |
1,5 |
13 |
1,6 |
12 |
1,7 |
11 |
2,0 |
10 |
2,3 |
9 |
2,7 |
8 |
3,0 |
7 |
3,3 |
6 |
3,7 |
5 |
4,0 |
4 |
Wenn
keine Punktzahlen bzw. Notenstufen angegeben sind, nimmt die Auswahlkommission
die Umrechnung entsprechend dieser Tabelle nach den eingereichten Unterlagen
vor.
(2)
Für das Ergebnis des Auswahlgespräches werden folgende Punkte vergeben:
|
Mindestpunktzahl |
Höchstpunktzahl |
Motivation |
1 Punkt |
12 Punkte |
sprachliches
und kreatives Ausdrucksvermögen |
1 Punkt |
8 Punkte |
Erfahrung
im Umgang mit Computertechnik und Softwareanwendungen |
1 Punkt |
6 Punkte |
Vorkenntnisse
insbesondere in den Feldern Kommunikation, Medien, Design und deren Theorien |
1 Punkt |
10 Punkte |
Gesamt |
4 Punkte |
36 Punkte |
(3)
Die Rangliste ergibt sich aus der Addition der Punktzahlen für die Abschlussnote
gemäß Abs. 1 und dem Ergebnis des Auswahlgespräches gemäß Abs. 2, wobei maximal
54 Punkte, minimal 8 Punkte erreicht werden können.
(4)
Bei Ranggleichheit gelten die Bestimmungen des § 16 HVVO-LSA.
§ 4
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
Die
Rangliste wird vom Immatrikulationsamt erstellt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 10.01.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 29. Januar 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor