MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 43
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung der Zulassung(Eignungsfeststellungsprüfung)
für das Studienprogramm
MultiMedia & Autorschaft im Ein-Fach-Master-Studiengang (120
Leistungspunkte)
vom
28.06.2006
Gemäß
§§ 27 Abs. 7; 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), hat
die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Ordnung beschlossen.
§ 4 Durchführung der Eignungsfestellungsprüfung
§ 6 Feststellung des
Ergebnisses
Anlage 1: Biographischer
Fragebogen
(1) Diese Ordnung regelt in
Verbindung mit der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung das Zulassung (Eignungsfeststellungsverfahren
für das Master-Studienprogramm MultiMedia & Autorschaft (120
Leistungspunkte).
(2) Sie findet auf alle
Studierenden Anwendung, die das Studium in diesem Studienprogramm ab
Sommersemester 2007 aufnehmen.
(1) Mit dem Antrag auf
Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung sind folgende Unterlagen
einzureichen:
·
ein
schriftlicher Bericht (in Maschinenschrift) im Umfang von ca. zwei DIN-A 4
Seiten, in dem die persönlichen sowie fachspezifischen Gründe für die Bewerbung
zum Ein-Fach-Master-Studiengang „MultiMedia & Autorschaft“ aufgeführt sind
und in dem die Wahl des angestrebten Studiengangs begründet wird;
·
biographischer
Fragebogen (Anlage 1);
eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Darstellung der Motivation und der
besonderen Eignung und
·
sämtliche
Zeugnisse und Dokumente in Abschrift oder Kopie, die den bisherigen Werdegang
belegen; hierzu zählen insbesondere auch Nachweise über berufliche Ausbildungen,
frühere Studien, Praktika, besondere Befähigungen und Auslandsaufenthalte.
(2) Der Zulassungsantrag
muss mit den vollständigen Unterlagen für das jeweilige Sommersemester bis
spätestens 15. September des Vorjahres (Ausschlussfrist) beim Prüfungsamt der
Philosophischen Fakultät II der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vorliegen.
(3) Die Bestimmungen der
Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bleiben
unberührt.
Die
Bewerberinnen und die Bewerber werden von einer Auswahlkommission ausgewählt.
Diese Auswahlkommission wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Studien- und
Prüfungsausschusses bestellt und besteht aus zwei Professorinnen bzw.
Professoren und einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter. Zusätzlich kann als Mitglied eine Professorin bzw. ein
Professor der Hochschule für Gestaltung und Design Burg Giebichenstein und eine
Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter eines Medienhauses bestellt werden.
§ 4
Durchführung der Eignungsfeststellungsprüfung
(1) Die Feststellung der
Eignung zum Studium erfolgt nach dem Ergebnis, das die Bewerberinnen und
Bewerber erzielen. Hierbei werden folgende Kriterien berücksichtigt:
Note des Abschlusszeugnisses
und das Ergebnis des Auswahlgespräches.
(2) Inhalt des
Auswahlgespräches sind:
·
Motivation,
·
sprachliches
und kreatives Ausdrucksvermögen,
·
Erfahrung
im Umgang mit Computertechnik und Softwareanwendungen und
·
Vorkenntnisse,
insbesondere in den Feldern Kommunikation, Medien und Design.
(3) Für das Bestehen der
EignungsfeststellungsprüfungZulassung
müssen mindestens 36 Punkte erreicht werden.
(4) Auf der Grundlage der
gemäß § 2 einzureichenden Unterlagen kann die Kommission die
Einladungen zu einem Auswahlgespräch auf das Dreifache der zu vergebenden
Studienplätze begrenzen. Die Vorauswahl wird unter den Bewerberinnen und
Bewerbern getroffen, deren Abschlussnote mindestens 2,7 beträgt. Übersteigt die
Anzahl der Bewerbungen das Dreifache der vorhandenen Studienplätze, so erfolgt
die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Ergebnis des ersten
berufsqualifizierenden Abschlusses.
(5) Die Auswahlkommission
führt mit jeder eingeladenen Bewerberin bzw. jedem eingeladenen Bewerber ein
Gespräch von ca. 15 Minuten Dauer. Gruppengespräche mit bis zu fünf
Bewerberinnen und Bewerbern sind zulässig. Die Antworten der einzelnen Personen
müssen erkennbar bleiben und gesondert bewertet werden.
(6) Über die wesentlichen
Fragen und Antworten des Auswahlgespräches ist ein Protokoll zu führen, das von
den Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterzeichnen ist.
(7) Jedes Mitglied der
Kommission bewertet die Bewerberin bzw. den Bewerber mit einer Punktzahl von 1
bis maximal 12 gemäß § 5 Abs. 2 b.
(8) Nach Abschluss der
Auswahlgespräche wird das arithmetische Mittel der Summe der von den einzelnen
Mitgliedern der Auswahlkommissionen vergebenen Punkte für die Kriterien gemäß
Abs. 2 ermittelt.
§ 5
Bewertung
(1)
Es können maximal 54 Punkte erreicht werden. Die Mindestpunktzahl beträgt 8.
Für die Bewertung der
Kriterien gemäß § 4 Abs. 1 gilt folgendes Punkteschema.
(2)
Für die Bewertung der Kriterien gemäß § 4 Abs. 1 und 2 gelten folgende
Punkteschemata:
a.
Für
die Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses:
Noten |
Punkte |
1,0 |
18 |
1,1 |
17 |
1,2 |
16 |
1,3 |
15 |
1,4 |
14 |
1,5 |
13 |
1,6 |
12 |
1,7 |
11 |
2,0 |
10 |
2,3 |
9 |
2,7 |
8 |
3,0 |
7 |
3,3 |
6 |
3,7 |
5 |
4,0 |
4 |
Wenn keine Punktzahlen bzw. Notenstufen angegeben
sind, nimmt die Auswahlkommission die Umrechnung entsprechend dieser Tabelle
nach den eingereichten Unterlagen vor.
b.
Für
das Ergebnis des Auswahlgespräches:
|
Mindestpunktzahl |
Höchstpunktzahl |
Motivation |
1 Punkt |
12 |
sprachliches
und kreatives Ausdrucksvermögen |
1 Punkt |
8 Punkte |
Erfahrung
im Umgang mit Computertechnik und Softwareanwendungen |
1 Punkt |
6 Punkte |
Vorkenntnisse
insbesondere in den Feldern, Kommunikation, Medien, Design und deren Theorien |
1 Punkt |
10 |
Gesamt |
4 |
3 |
§ 6
Feststellung des Ergebnisses
(1) Die Auswahlkommission erteilt
der Bewerberin bzw. dem Bewerber, die bzw. der die Mindestpunktzahl gemäß § 4
Abs. 3 erlangt hat, ein Zeugnis über das Ergebnis der
Eignungsfeststellungsprüfung.
(2) Bewerberinnen und
Bewerber, die die Mindestpunktzahl (§ 4 Abs. 3) nicht erreicht haben, erhalten
von der Auswahlkommission einen entsprechenden Bescheid. Dieser Bescheid ist
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Das Zeugnis über das
Ergebnis der Eignungsfeststellungsprüfung hat Gültigkeit nur für das Semester, für
das der Antrag gestellt worden ist.
(4)
Das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung beinhaltet nicht die Zulassung
zum Studium. Diese muss gesondert beantragt werden.
Diese Ordnung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 29. Januar
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage 1
Biographischer Fragebogen
(gemäß
§ 2)
1.
BIOGRAPHISCHER FRAGEBOGEN
Name: ________________________
Vorname: ________________________
geb.
am _____________ in ______________________
SCHULISCHE
LAUFBAHN:
von bis |
Schulform, Schultyp |
gegebenenfalls erreichter
Abschluss |
|
|
|
Kurse,
Arbeitsgemeinschaften etc. in der Schule, die im Abiturzeugnis nicht aufgeführt
wurden:
Fach |
Noten |
Dauer |
|
|
|
Besondere
schulische Interessen:
Außerschulische
Aktivitäten:
BERUFSAUSBILDUNG/
BERUFSTÄTIGKEIT/ SONSTIGE TÄTIGKEITEN vor oder nach dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung ( z.B. Praktika, Auslandsaufenthalte in einem
medialen oder kommunikationsbezogenen Arbeitsfeld):
Art der Tätigkeit |
von bis |
Stichworte zur
Beschreibung |
gegebenenfalls erreichter
Abschluss |
|
|
|
|
BISHERIGES
STUDIUM:
Hochschule |
von bis |
Studienfächer |
|
|
|
ERGEBNISSE
DER BISHER ABGELEGTEN PRÜFUNGEN (außer Abitur):
Art der Prüfung |
Datum |
Prüfungsergebnis |
|
|
|
WEITERE
ANGABEN, DIE MIR WICHTIG ERSCHEINEN:
Ich
versichere die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.
Ort,
Datum |
|
Unterschrift |
(gemäß
§ 6)
Zeugnis
(Feststellung
der Eignung für den Masterstudiengang MultiMedia & Autorschaft 120
Leistungspunkte)
Frau/Herr
geb.
am
in
hat
die Eignungsfeststellungsprüfung auf Grundlage der Fachspezifischen Ordnung zur
Regelung der Eignungsfeststellung für das Studienprogramm MultiMedia &
Autorschaft im Ein-Fach-Master-Studiengang (120 LP) vom .... bestanden.
Sie
bzw. er ist berechtigt, im Masterstudiengang MultiMedia & Autorschaft an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu studieren.
Gemäß
§ 5 der Eignungsfeststellungsprüfungsordnung wurden insgesamt ........ Punkte
erreicht:
a)
Ergebnis des Abschlusszeugnisses : ...
Punkte
b) Ergebnis
des Auswahlgesprächs : …Punkte
Halle,
den ...............
Das
vorsitzende Mitglied der Auswahlkommission