Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 39


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Multimedia und Autorschaft
im Ein-Fach-Master-Studiengang (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 28.06.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1, 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm MultiMedia & Autorschaft (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Art des Master-Studienprogramms  2

§ 3 Ziele des Studienprogramms  2

§ 4 Studienberatung  3

§ 5 Zulassung zum Studium   3

§ 6 Studienbeginn  3

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  4

§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 9 Abschlussbezeichnung  4

§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  5

§ 12 Prüferinnen und Prüfer 6

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 14 Master-Arbeit 6

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  7

§ 16 Inkrafttreten  7

 

Anlage: Studienprogrammübersicht 8 9 11

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Multimedia und Autorschaft (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang MultiMedia & Autorschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Sommersemester 2007 das Studium im Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Art des Master-Studien
programms

 

Bei dem Studienprogramm MultiMedia & Autorschaft handelt es sich um einen nicht-konsekutiven stärker anwendungsorientierten Master-Studiengang: schwerpunktverlagernd, wissenschaftlich und anwendungsbezogen definiert, interdisziplinär.

 

§ 3
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Masterstudiums MultiMedia & Autorschaft ist, die Studierenden mit den Erkenntnissen der medienwissenschaftlichen Forschung, ihrer Methodiken und deren Anwendung in einem speziellen Anwendungsbereich vertieft vertraut zu machen. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, ihr durch das Studium gewonnenes Wissen auf professionelle Weise in einem breiten Spektrum von Anwendungsfeldern anzuwenden.

 

(2) Das Masterstudium MultiMedia & Autorschaft vermittelt Kompetenzen im Umgang mit unterschiedlichen medialen Produkten (Print, Audio, visuell, audio-visuell und multimedial). Hierunter sind einerseits Fertigkeiten bei der Analyse medialer Produkte in Hinblick auf Form, Inhalt und kommunikative Funktion zu verstehen, andererseits vermittelt das Masterstudium insbesondere Kompetenzen im Erstellen medialer Produkte. Die Studierenden sollen befähigt werden, mediale Produkte allein oder im Team zu entwickeln bzw. bei deren Produktion planerisch und konzeptionell sowie in Kooperation mit entsprechenden Fachleuten mitzuwirken (Schnittstellenkompetenz).

 

(3) Das Studienprogramm qualifiziert für ein breites Spektrum von Berufsfeldern, das durch die Wahl einer geeigneten Schwerpunktsetzung spezifiziert und erweitert werden kann. Insbesondere qualifiziert das Studienprogramm für Tätigkeiten im Bereich von Online-Agenturen oder als Medienjournalist sowie als Multimediaautor oder -konzeptor; darüber hinaus aber auch in weiteren öffentlichen wie privatwirtschaftlichen Institutionen und Einrichtungen, soweit sie im multimedialen Bereich in planerisch-konzeptioneller oder beratender oder produzierender Funktion tätig sind.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Betreuung und Fachberatung findet im Institut für Medien; Kommunikation & Sport, Dept. Medien- und Kommunikationswissenschaften im Rahmen eines Mentorenprogramms statt.

 

(3) Bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung einer Modulleistung soll die Studienfachberatung in Anspruch genommen werden.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Das Studienprogramm wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen kultur-, geistes-, oder sozialwissenschaftlicher Bachelor-Studienprogramme.

 

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studienprogramm ist der Nachweis eines Bachelor-Abschlusses oder vergleichbarer Studienabschlüsse sowie der Nachweis über das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung gemäß Ordnung zur Regelung der Eignungsfeststellung für das Studienprogramm MultiMedia & Autorschaft in der jeweils gültigen Fassung.

 

(3) Von den Studierenden wird neben einem allgemeinen Interesse am Umgang mit medialen Produkten ein ausgeprägtes ästhetisches Interesse auch in historischer Perspektive erwartet; darüber hinaus wird ein Interesse an planerisch-konzeptionellen Prozessen wie praktischen Umsetzungen erwartet.

 

(4) Englischkenntnisse müssen auf dem Niveau einer ersten Fremdsprache im Abitur nachgewiesen werden.

 

(5) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.

 

(6) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 6
Studienbeginn

 

(1) Das Studium beginnt zum Sommersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

(2) Der Studienbeginn ist nur alle zwei Jahre möglich.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Modultitel, Leistungspunkteumfang, Abfolge und Teilnahmevoraussetzungen der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Innerhalb des Studienprogramms kann zwischen den Schwerpunkten „Multimedia-Autorschaft“ und „Online-Journalismus“ gewählt werden. Die gemeinsamen Module wie die Module, die als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule einem Schwerpunkt zugeordnet sind, ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Master-Studienprogramm MultiMedia & Autorschaft wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         Praxisseminare dienen der gezielten Umsetzung von in Übungen und Seminaren gelernten Fertigkeiten sowie der praktischen Umsetzung selbst entwickelter Konzepte.

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Philosophischen Fakultät II der akademische Grad Master of Arts (M.A.) verliehen.

 

§ 10
Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Modulvorleistungen:

1.       Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen;

2.       Präsentation: elektronisch aufbereitete stundenvorbereitende Arbeit im analogen Umfang eines Thesenpapiers;

3.       Referat: mündlicher Vortrag im Rahmen eines Seminars;

4.       Regelmäßige Bearbeitungen von Übungsaufgaben;

5.       Teilleistungen im Rahmen einer Teamaufgabe;

6.       Kurztest.

 

b.         Modulleistungen:

1.       Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;

2.       Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich fixierte Arbeit von maximal 10 Seiten;

3.       Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von mindestens 15, maximal 20 Seiten;

4.       Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten Dauer;

5.       Medienproduktion. Diese kann in unterschiedlich medialen Präsentationsformen vorgelegt werden. Die Konzeption und Realisierung kann als Teamleistung erfolgen; die Leistungen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen kenntlich sein. Die Erstellung dramaturgisch und technisch fundierter Medienprodukte schließt die geeignete Dokumentation des Planungs- und Umsetzungsprozesses und die schriftliche Reflexion über Prozess und Produkt ein;

6.       Master-Arbeit: Näheres dazu unter § 14.

 

(2) In keinem der Module wird die Möglichkeit gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Das Modul Master-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Lehrbeauftragte können im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit in Modulen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden.

 

(2) Über die Bestellung entscheidet auf Antrag der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienprogramm MultiMedia & Autorschaft wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Philosophischen Fakultät II ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 14
Master-Arbeit

 

(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch; sie besteht aus einer wissenschaftlichen Arbeit und einem praktischen Projekt. Beide Teile der Masterarbeit bilden zusammen ein eigenes Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Der Umfang der wissenschaftlichen Arbeit soll mindestens 40, aber nicht mehr als 60 Seiten aufweisen.

 

(3) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 60 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(4) Die Themen der wissenschaftlichen Arbeit und des praktischen Projekts werden in der Regel zum Beginn des vierten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und jeweils von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(5) Die Masterarbeit ist in der Regel zum Ende des vierten Semesters, jedoch immer spätestens nach einer Bearbeitungsdauer von sechs Monaten beim Studien- und Prüfungsausschuss einzureichen. Die genauen Termine für die Abgabe der Arbeit sowie Anzahl und mediale Form der einzureichenden Exemplare werden durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Teile der Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (gemäß § 7) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Sprach- und Literaturwissenschaften am 28. Juni 2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 25.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 25. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Studienprogrammübersicht gemäß § 7

 

Modulübersicht Masterstudiengang Multimedia & Autorschaft: Schwerpunkt Online-Journalismus

 

Modultitel

Kontaktstudium

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung

Anteil an Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

MM 1.1

Mediengeschichte

4 SWS

5 LP

ja

Klausur

5/105

nein

1. Semester

MM 1.2

Medientheorie 1

4 SWS

10 LP

ja

Hausarbeit

10/105

nein

1. Semester

MM 1.3

Medienpraxis:
Online-Journalismus 1

4 SWS

5 LP

ja

Medienproduktionen

-

nein

1. Semester

MM 1.4

Medienpraxis:
Mediale Dispositive 1

6 SWS

10 LP

ja

 

-

nein

1. Semester

MM 2.1

Kommunikation und Erzählstrategien

6 SWS

10 LP

ja

Hausarbeit

10/105

nein

2. Semester

MM 2.2

Interkulturalität

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/105

nein

2. Semester

MM 2.3

Medienpraxis:
Online-Journalismus 2

4 SWS

5 LP

ja

Medienproduktionen

5/105

nein

2. Semester

MM 2.4

Medienpraxis:
Mediale Dispositive 2

6 SWS

10 LP

ja

Medienproduktion

10/105

nein

2. Semester

MM 3.1

Medientheorie:
Marketing

6 SWS

10 LP

ja

Hausarbeit

10/105

nein

3. Semester

MM 3.2

Multimediale Erzählstrategien

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/105

nein

3. Semester

MM 3.3

Medienpraxis
Mediale Dispositive 3

4 SWS

5 LP

ja

Medienproduktionen

5/105

nein

3. Semester

MM 3.4

Medienpraxis: Video

4 SWS

10 LP

ja

Medienproduktion

10/105

nein

3. Semester

M 4.1

Masterarbeit

4 SWS

30 LP

ja

Masterarbeit / Praxisprojekt

30/105

ja

4. Semester


Modulübersicht Masterstudiengang Multimedia & Autorschaft: Schwerpunkt MultiMedia-Autor

 

Modultitel

Kontaktstudium

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung

Anteil an Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

MM 1.1

Mediengeschichte

4 SWS

5 LP

ja

ja

5/105

nein

1. Semester

MM 1.2

Medientheorie 1

4 SWS

10 LP

ja

Hausarbeit

10/105

nein

1. Semester

MM 1.5

Medienpraxis:
Audiovisuelle Gestaltung I

4 SWS

5 LP

ja

Medienproduktionen

-

nein

1. Semester

MM 1.6

Medienpraxis:
Multimedia und Animation

6 SWS

10 LP

ja

Medienproduktion

-

nein

1. Semester

MM 2.1

Kommunikation und Erzählstrategien

6 SWS

10 LP

ja

Hausarbeit

10/105

nein

2. Semester

MM 2.2

Interkulturalität

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/105

nein

2. Semester

MM 2.5

Medienpraxis
Audiovisuelle Gestaltung II

4 SWS

5 LP

ja

Medienproduktionen

5/105

nein

2. Semester

MM 2.6

Medienpraxis: Video

6 SWS

10 LP

ja

Medienproduktion

10/105

nein

2. Semester

MM 3.1

Medientheorie
Marketing

6 SWS

10 LP

ja

Hausarbeit

10/105

nein

3. Semester

MM 3.2

Medientheorie
Multimediale Erzählstrategien

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/105

nein

3. Semester

MM 3.5

Medienpraxis:
Multimediafilm 1

4 SWS

5 LP

ja

Medienproduktionen

5/105

nein

3. Semester

MM 3.6

Medienpraxis
Multimediafilm 2

4 SWS

10 LP

ja

Medienproduktion

10/105

nein

3. Semester

MM 4.1

Masterarbeit

4 SWS

30 LP

ja

Masterarbeit / Praxisprojekt

30/105

ja

4. Semester