MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 39
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Multimedia und Autorschaft
im Ein-Fach-Master-Studiengang (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
28.06.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1, 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm MultiMedia &
Autorschaft (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang beschlossen.
§ 2 Art des Master-Studienprogramms
§ 3 Ziele des Studienprogramms
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Multimedia und Autorschaft (120
Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang MultiMedia & Autorschaft
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab
Sommersemester 2007 das Studium im Ein-Fach-Master-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§
2
Art des Master-Studienprogramms
Bei
dem Studienprogramm MultiMedia & Autorschaft handelt es sich um einen
nicht-konsekutiven stärker
anwendungsorientierten Master-Studiengang: schwerpunktverlagernd,
wissenschaftlich und anwendungsbezogen definiert, interdisziplinär.
§ 3
Ziele des Studienprogramms
(1) Ziel des
Masterstudiums MultiMedia & Autorschaft ist, die
Studierenden mit den Erkenntnissen der medienwissenschaftlichen Forschung,
ihrer Methodiken und deren Anwendung in einem speziellen Anwendungsbereich
vertieft vertraut zu machen. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt
werden, ihr durch das Studium gewonnenes Wissen auf professionelle Weise in
einem breiten Spektrum von Anwendungsfeldern anzuwenden.
(2) Das Masterstudium MultiMedia & Autorschaft vermittelt
Kompetenzen im Umgang mit unterschiedlichen medialen Produkten (Print, Audio,
visuell, audio-visuell und multimedial). Hierunter sind einerseits Fertigkeiten
bei der Analyse medialer Produkte in Hinblick auf Form, Inhalt und
kommunikative Funktion zu verstehen, andererseits vermittelt das Masterstudium
insbesondere Kompetenzen im Erstellen medialer Produkte. Die Studierenden
sollen befähigt werden, mediale Produkte allein oder im Team zu entwickeln bzw.
bei deren Produktion planerisch und konzeptionell sowie in Kooperation mit
entsprechenden Fachleuten mitzuwirken (Schnittstellenkompetenz).
(3) Das Studienprogramm
qualifiziert für ein breites Spektrum von Berufsfeldern, das durch die Wahl
einer geeigneten Schwerpunktsetzung spezifiziert und erweitert werden kann.
Insbesondere qualifiziert das Studienprogramm für Tätigkeiten im Bereich von
Online-Agenturen oder als Medienjournalist sowie als Multimediaautor oder
-konzeptor; darüber hinaus aber auch in weiteren öffentlichen wie
privatwirtschaftlichen Institutionen und Einrichtungen, soweit sie im
multimedialen Bereich in planerisch-konzeptioneller oder beratender oder
produzierender Funktion tätig sind.
(1) Eine Beratung zu Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über
Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen
erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende
Betreuung und Fachberatung findet im Institut für Medien; Kommunikation &
Sport, Dept. Medien- und Kommunikationswissenschaften im Rahmen eines
Mentorenprogramms statt.
(3) Bei Nichtbestehen der
ersten Wiederholungsprüfung einer Modulleistung soll die Studienfachberatung in
Anspruch genommen werden.
(4) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen
Fakultät statt.
(1) Das Studienprogramm wendet
sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen kultur-, geistes-, oder
sozialwissenschaftlicher Bachelor-Studienprogramme.
(2) Voraussetzung für die
Zulassung zum Master-Studienprogramm ist der Nachweis eines
Bachelor-Abschlusses oder vergleichbarer Studienabschlüsse sowie der Nachweis
über das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung gemäß Ordnung zur Regelung
der Eignungsfeststellung für das Studienprogramm MultiMedia & Autorschaft
in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Von den Studierenden wird neben einem allgemeinen
Interesse am Umgang mit medialen Produkten ein ausgeprägtes ästhetisches
Interesse auch in historischer Perspektive erwartet; darüber hinaus wird ein
Interesse an planerisch-konzeptionellen Prozessen wie praktischen Umsetzungen
erwartet.
(4) Englischkenntnisse müssen auf dem Niveau einer
ersten Fremdsprache im Abitur nachgewiesen werden.
(5) Das Erfüllen der
Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines
Studienplatzes für dieses Studienprogramm.
(6) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis zu 5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
(1) Das Studium beginnt zum Sommersemester (§ 5 ABStPOBM).
(2) Der Studienbeginn ist nur alle zwei Jahre möglich.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des
Studienprogramms, Modultitel, Leistungspunkteumfang, Abfolge und
Teilnahmevoraussetzungen der Module, Modulvorleistungen, Formen der
Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Innerhalb des Studienprogramms kann zwischen den Schwerpunkten
„Multimedia-Autorschaft“ und „Online-Journalismus“ gewählt werden. Die
gemeinsamen Module wie die Module, die als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule
einem Schwerpunkt zugeordnet sind, ergeben sich aus der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Master-Studienprogramm MultiMedia & Autorschaft wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher
Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Praxisseminare
dienen der gezielten Umsetzung von in
Übungen und Seminaren gelernten Fertigkeiten sowie der praktischen Umsetzung
selbst entwickelter Konzepte.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Philosophischen Fakultät II der akademische Grad Master of Arts (M.A.) verliehen.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Modulvorleistungen:
1.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6.000 bis 12.000
Textzeichen;
2.
Präsentation:
elektronisch aufbereitete stundenvorbereitende Arbeit im analogen Umfang eines
Thesenpapiers;
3.
Referat:
mündlicher Vortrag im Rahmen eines Seminars;
4.
Regelmäßige
Bearbeitungen von Übungsaufgaben;
5.
Teilleistungen
im Rahmen einer Teamaufgabe;
6.
Kurztest.
b.
Modulleistungen:
1.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
2.
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag
schriftlich fixierte Arbeit von maximal 10 Seiten;
3.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von mindestens 15, maximal
20 Seiten;
4.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten Dauer;
5.
Medienproduktion.
Diese kann in unterschiedlich medialen Präsentationsformen vorgelegt werden.
Die Konzeption und Realisierung kann als Teamleistung erfolgen; die Leistungen
der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen kenntlich sein. Die
Erstellung dramaturgisch und technisch fundierter Medienprodukte schließt die
geeignete Dokumentation des Planungs- und Umsetzungsprozesses und die
schriftliche Reflexion über Prozess und Produkt ein;
6.
Master-Arbeit:
Näheres dazu unter § 14.
(2) In keinem der Module wird die Möglichkeit gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Das
Modul Master-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur
einmal wiederholt werden.
(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist
innerhalb eines Jahres zu wiederholen.
(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten
die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor
Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht
der Anmeldung zur Modulleistung sobald die technischen Möglichkeiten
dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht
werden. Nähere Einzelheiten ergeben
sich aus der Studienprogrammübersicht im
Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
(1) Lehrbeauftragte können im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit in Modulen zu
Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden.
(2) Über die Bestellung entscheidet auf Antrag der Studien- und
Prüfungsausschuss.
§
13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienprogramm
MultiMedia & Autorschaft wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern
der Philosophischen Fakultät II ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM),
der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer studentischen
Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch; sie besteht aus einer
wissenschaftlichen Arbeit und einem praktischen Projekt. Beide Teile der
Masterarbeit bilden zusammen ein eigenes Modul im Umfang von 30
Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Der Umfang der wissenschaftlichen Arbeit soll mindestens 40, aber
nicht mehr als 60 Seiten aufweisen.
(3) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 60
Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6
ABStPOBM).
(4) Die Themen der wissenschaftlichen Arbeit und des praktischen
Projekts werden in der Regel zum Beginn des vierten Semesters über den Studien- und
Prüfungssausschuss ausgegeben und jeweils von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM).
(5) Die Masterarbeit ist in der Regel zum Ende des vierten Semesters,
jedoch immer spätestens nach einer Bearbeitungsdauer von sechs Monaten beim
Studien- und Prüfungsausschuss einzureichen. Die genauen Termine für die Abgabe
der Arbeit sowie Anzahl und mediale Form der einzureichenden Exemplare werden
durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und/oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche
Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Teile der Arbeit selbstständig
verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem
anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (gemäß § 7) regelt, welche Module benotet werden und
welche in die Gesamtnote eingehen.
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Sprach- und
Literaturwissenschaften am 28. Juni 2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am
25.01.2007.
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
in Kraft.
Halle (Saale), 25. Januar 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienprogrammübersicht gemäß § 7
Modulübersicht Masterstudiengang Multimedia & Autorschaft:
Schwerpunkt Online-Journalismus
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
|
MM 1.1 |
Mediengeschichte |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Klausur |
5/105 |
nein |
1. Semester |
MM 1.2 |
Medientheorie 1 |
4 SWS |
10 LP |
ja |
Hausarbeit |
10/105 |
nein |
1. Semester |
MM 1.3 |
Medienpraxis: |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Medienproduktionen |
- |
nein |
1. Semester |
MM
1.4 |
Medienpraxis: |
6 SWS |
10 LP |
ja |
|
- |
nein |
1. Semester |
MM 2.1 |
Kommunikation und
Erzählstrategien |
6 SWS |
10 LP |
ja |
Hausarbeit |
10/105 |
nein |
2. Semester |
MM 2.2 |
Interkulturalität |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/105 |
nein |
2. Semester |
MM 2.3 |
Medienpraxis: |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Medienproduktionen |
5/105 |
nein |
2. Semester |
MM
2.4 |
Medienpraxis:
|
6 SWS |
10 LP |
ja |
Medienproduktion |
10/105 |
nein |
2. Semester |
MM 3.1 |
Medientheorie: |
6 SWS |
10 LP |
ja |
Hausarbeit |
10/105 |
nein |
3. Semester |
MM 3.2 |
Multimediale
Erzählstrategien |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/105 |
nein |
3. Semester |
MM
3.3 |
Medienpraxis
|
4 SWS |
5 LP |
ja |
Medienproduktionen |
5/105 |
nein |
3. Semester |
MM 3.4 |
Medienpraxis: Video |
4 SWS |
10 LP |
ja |
Medienproduktion |
10/105 |
nein |
3. Semester |
M 4.1 |
Masterarbeit |
4 SWS |
30 LP |
ja |
Masterarbeit / Praxisprojekt |
30/105 |
ja |
4. Semester |
Modulübersicht
Masterstudiengang Multimedia & Autorschaft: Schwerpunkt MultiMedia-Autor
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
|
MM 1.1 |
Mediengeschichte |
4 SWS |
5 LP |
ja |
ja |
5/105 |
nein |
1. Semester |
MM 1.2 |
Medientheorie 1 |
4 SWS |
10 LP |
ja |
Hausarbeit |
10/105 |
nein |
1. Semester |
MM 1.5 |
Medienpraxis: |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Medienproduktionen |
- |
nein |
1. Semester |
MM 1.6 |
Medienpraxis: |
6 SWS |
10 LP |
ja |
Medienproduktion |
- |
nein |
1. Semester |
MM 2.1 |
Kommunikation und
Erzählstrategien |
6 SWS |
10 LP |
ja |
Hausarbeit |
10/105 |
nein |
2. Semester |
MM 2.2 |
Interkulturalität |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/105 |
nein |
2. Semester |
MM 2.5 |
Medienpraxis |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Medienproduktionen |
5/105 |
nein |
2. Semester |
MM 2.6 |
Medienpraxis: Video |
6 SWS |
10 LP |
ja |
Medienproduktion |
10/105 |
nein |
2. Semester |
MM 3.1 |
Medientheorie |
6 SWS |
10 LP |
ja |
Hausarbeit |
10/105 |
nein |
3. Semester |
MM 3.2 |
Medientheorie |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/105 |
nein |
3. Semester |
MM 3.5 |
Medienpraxis: |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Medienproduktionen |
5/105 |
nein |
3. Semester |
MM 3.6 |
Medienpraxis |
4 SWS |
10 LP |
ja |
Medienproduktion |
10/105 |
nein |
3. Semester |
MM 4.1 |
Masterarbeit |
4 SWS |
30 LP |
ja |
Masterarbeit / Praxisprojekt |
30/105 |
ja |
4. Semester |