MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 35
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Alte Welt (90 Leistungspunkte)
im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
17.01.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 ; 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256) ),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S.
102), in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM)
vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende
Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Alte Welt (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms "Alte Welt" (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Allgemeines Ziel des Studienprogramms "Alte Welt" ist die Vermittlung
von grundlegenden fachlichen methodischen und allgemeinen Kompetenzen, die
sowohl zur Aufnahme eines anschließenden Masterstudienprogramms als auch für
die spätere berufliche Praxis befähigen. Ziel des Studienprogramms ist es,
theoretische und praktische Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich
der antiken Sprachen und Kulturen zu vermitteln. Hierzu zählen insbesondere:
·
aktive
und passive Textkompetenz;
·
grundlegende
Kenntnisse über die Sprachen, Kulturen und Geschichte der Antike (Schwerpunkte
Klassisches Altertum, das alte Indien);
·
die
Fähigkeit, ausgewählte Phänomene zeitlich bzw. räumlich ferner (distanter)
Kulturen in methodisch reflektierter Weise zu formulieren und
allgemeinverständlich darzustellen;
·
die
Fähigkeit zu einem methodisch reflektierten Vergleich moderner und antiker
Kulturen.
(2)
Das Studienprogramm qualifiziert in Kombination mit einem zweiten
geisteswissenschaftlichen Studienprogramm für Berufsfelder in den Bereichen
Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Bildungs-
und Kulturinstitutionen.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater.
(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienberatung
dringend empfohlen.
(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
zuständigen Fakultät statt.
(1) Für das Studienprogramm
sollten Lesekenntnisse in einer modernen Fremdsprache, vorzugsweise Englisch,
auf dem Niveau der ersten Fremdsprache im Abitur nachgewiesen oder bis
spätestens zum Ende des 3. Semesters erworben werden.
(2) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabe-Verordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Das
Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
Laut
§ 7 Abs. 3 der ABStPOBM sind Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor frei
kombinierbar.
§
7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang,
Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Formen der Modulleistung/en
bzw. Modulteilleistungen, die Modulvorleistungen sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Es wird empfohlen, im
Rahmen der ASQ Kenntnisse in einer der fachrelevanten Wissenschaftssprachen
(Englisch, Französisch, Spanisch) zu erwerben.
(1)
Das Praktikum ist eine berufsfeldbezogene Lerneinheit und wird in der Regel in
einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5
Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert. Es dauert mindestens 3 Wochen. Über die
Ableistung des Praktikums ist ein Bericht anzufertigen.
(3)
Das Praktikum kann auch als Auslandspraktikum absolviert werden. Die Anrechnung
von Leistungspunkten erfolgt nach Abs. 2.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm "Alte Welt" wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Projektseminare:
dienen der Erarbeitung von Projekten (in der Regel in Arbeitsgruppen), bei
denen zuvor erworbene theoretische Kenntnisse in die Praxis umgesetzt werden;
d.
Übungen:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen,
gegebenenfalls in Arbeitsgruppen.
§ 10
Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die
Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Wird die
Abschlussarbeit im Studienprogramm Alte Welt geschrieben, führt das in
Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zu der Abschlussbezeichnung
Bachelor of Arts (B.A.).
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
b.
Kurzreferat:
ein mündlicher Vortrag von maximal 10 Minuten;
c.
Referat:
ein mündlicher Vortrag im Umfang von ca. 25 Minuten;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 20 Seiten (ca.
35.000 Textzeichen);
e.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;
f.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von
maximal 6 Seiten bzw. 11.000 Textzeichen;
g.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 14;
h.
Sitzungsmoderation:
die Vorbereitung, selbständiger Leitung eines Seminars, einer Arbeits- oder
Projektsitzung;
i.
Stunden-
bzw. Sitzungsprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer
Lehrveranstaltung bzw. einer Arbeitsgruppen- oder Projektsitzung;
j.
Unterrichtsvor-
und nachbereitende Übungsaufgaben;
k.
Kurztest:
eine klausurähnliche Überprüfung von Studieninhalten von ca. 10-20 Minuten
Dauer;
l.
Projektpräsentation:
Erarbeitung und angemessene mediale Darstellung eines Themas; vorzugsweise als
Gruppenarbeit.
(2) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Ausgenommen ist hiervon die
Bachelor-Arbeit; diese kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt
werden.
(3) Eine nicht bestandene Modulleistung
oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen zum Modul ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens sechs Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den Modulleistungen erfolgt im zuständigen
Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem.
Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich
aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen. Die
Anmeldung zur Modulleistung der Module hat generell bis spätestens zwei Wochen
vor dem Termin der Modulleistung bzw. Modulteilleistungen zu erfolgen.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Studienprogramms Alte Welt 90 LP unterbreiten die
Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Orientalischen Instituts an der
Philosophischen Fakultät I einen Vorschlag für einen Studien- und
Prüfungsausschuss, über den der Fakultätsrat entscheidet (§ 17 Abs. 1
ABStPOBM).
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren des
Orientalischen Instituts an der Philosophischen Fakultät I, einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des
Orientalischen Instituts an der Philosophischen Fakultät I und einer
studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter des Orientalischen
Instituts an der Philosophischen Fakultät I.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§
20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Wird nicht in diesem,
sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine
Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das Modul
"K. Betreutes Abschlussprojekt" zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).
(3) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 90.000 Zeichen aufweisen.
(4) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens 70 Leistungspunkte im Studienprogramm
erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(5) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel zum Ende des 5. Semesters über den Studien-
und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM).
(6) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
a.
Verbindlich
(insgesamt 75 LP)
·
Sprachwissenschaftliche
Grundlagen (FSQ) (5/75),
·
Grundlagen
der indischen Kulturgeschichte (5/75),
·
Sanskrit
Basis (15/75),
·
Methoden
der historischen Sprachwissenschaft (10/75),
·
Altlatein
(5/75),
·
Lateinische
Sprachgeschichte (5/75),
·
Geschichte
Kultur Sprache (Schwerpunkt Antikes Rom) (10/75),
·
Sprachkurs
Griechisch (10/75);
b.
Wahlpflichtbereich
(insgesamt 10 LP)
·
Abschlussarbeit
(10/75),
·
Projektarbeit
(10/75).
(2) Das Praktikum (5 LP),
ASQ-Modul (5 LP) sowie das Modul H. Antike Literatur (5 LP) fließen nicht in
die Gesamtnote ein.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 24. Januar
2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienprogrammübersicht
gemäß § 7
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung
|
Sprachwissenschaftliche
Grundlagen (FSQ) |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
5/75 |
nein |
1. Semester |
Grundlagen
der indischen Kulturgeschichte |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/75 |
nein |
1. Semester |
Sanskrit
Basis |
6 |
15 |
ja |
Klausur |
15/75 |
nein |
2. Semester |
Methoden
der historischen Sprachwissenschaft |
4 |
10 |
ja |
Klausur |
10/75 |
ja |
3.-4. oder 5.-6. Semester |
Altlatein |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
5/75 |
ja |
3. oder 5. Semester |
Lateinische
Sprachgeschichte |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/75 |
ja |
4. oder 6. Semester |
Geschichte
Kultur Sprache (Schwerpunkt Antikes Rom) |
6 |
10 |
ja |
Klausur |
10/75 |
nein |
3.-4. Semester |
Sprachkurs
Griechisch |
8 |
10 |
ja |
Klausur |
10/75 |
nein |
3.-4. Semester |
Antike
Literatur |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
- |
nein |
4. Semester |
Praktikum |
- |
5 |
nein |
Praktikumsbericht |
- |
nein |
5. Semester |
Bachelor-Arbeit |
- |
10 |
nein |
Bachelor-Arbeit |
10/75 |
ja |
6. Semester |
Projektarbeit |
1 |
10 |
nein |
Erarbeitung eines
Manuskripts |
10/75 |
ja |
6. Semester |
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen (ASQ) |
4 |
5 |
- |
|
- |
nein |
1. Semester |