Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 35


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Alte Welt (90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 17.01.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 ; 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102),  in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Alte Welt (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienprogramms  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Kombination von Studienprogrammen  3

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  3

§ 8 Praktikum   3

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 10 Abschlussbezeichnung  4

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 12 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  5

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss  5

§ 14 Bachelor-Arbeit 5

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  6

§ 16 Inkrafttreten  6

 

Anlage: Studienprogrammübersicht 7

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms "Alte Welt" (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Allgemeines Ziel des Studienprogramms "Alte Welt" ist die Vermittlung von grundlegenden fachlichen methodischen und allgemeinen Kompetenzen, die sowohl zur Aufnahme eines anschließenden Masterstudienprogramms als auch für die spätere berufliche Praxis befähigen. Ziel des Studienprogramms ist es, theoretische und praktische Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der antiken Sprachen und Kulturen zu vermitteln. Hierzu zählen insbesondere:

 

·           aktive und passive Textkompetenz;

·           grundlegende Kenntnisse über die Sprachen, Kulturen und Geschichte der Antike (Schwerpunkte Klassisches Altertum, das alte Indien);

·           die Fähigkeit, ausgewählte Phänomene zeitlich bzw. räumlich ferner (distanter) Kulturen in methodisch reflektierter Weise zu formulieren und allgemeinverständlich darzustellen;

·           die Fähigkeit zu einem methodisch reflektierten Vergleich moderner und antiker Kulturen.

 

(2) Das Studienprogramm qualifiziert in Kombination mit einem zweiten geisteswissenschaftlichen Studienprogramm für Berufsfelder in den Bereichen Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Bildungs- und Kulturinstitutionen.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.

 

(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienberatung dringend empfohlen.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für das Studienprogramm sollten Lesekenntnisse in einer modernen Fremdsprache, vorzugsweise Englisch, auf dem Niveau der ersten Fremdsprache im Abitur nachgewiesen oder bis spätestens zum Ende des 3. Semesters erworben werden.

 

(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabe-Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

Laut § 7 Abs. 3 der ABStPOBM sind Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor frei kombinierbar.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen, die Modulvorleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Es wird empfohlen, im Rahmen der ASQ Kenntnisse in einer der fachrelevanten Wissenschaftssprachen (Englisch, Französisch, Spanisch) zu erwerben.

 

§ 8
Praktikum

 

(1) Das Praktikum ist eine berufsfeldbezogene Lerneinheit und wird in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert. Es dauert  mindestens 3 Wochen. Über die Ableistung des Praktikums ist ein Bericht anzufertigen.

 

(3) Das Praktikum kann auch als Auslandspraktikum absolviert werden. Die Anrechnung von Leistungspunkten erfolgt nach Abs. 2.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm "Alte Welt" wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Projektseminare: dienen der Erarbeitung von Projekten (in der Regel in Arbeitsgruppen), bei denen zuvor erworbene theoretische Kenntnisse in die Praxis umgesetzt werden;

d.         Übungen: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen, gegebenenfalls in Arbeitsgruppen.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Wird die Abschlussarbeit im Studienprogramm Alte Welt geschrieben, führt das in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zu der Abschlussbezeichnung Bachelor of Arts (B.A.).

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;

b.         Kurzreferat: ein mündlicher Vortrag von maximal 10 Minuten;

c.         Referat: ein mündlicher Vortrag im Umfang von ca. 25 Minuten;

d.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 20 Seiten (ca. 35.000 Textzeichen);

e.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

f.          Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von maximal 6 Seiten bzw. 11.000 Textzeichen;

g.         Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 14;

h.         Sitzungsmoderation: die Vorbereitung, selbständiger Leitung eines Seminars, einer Arbeits- oder Projektsitzung;

i.           Stunden- bzw. Sitzungsprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrveranstaltung bzw. einer Arbeitsgruppen- oder Projektsitzung;

j.           Unterrichtsvor- und nachbereitende Übungsaufgaben;

k.         Kurztest: eine klausurähnliche Überprüfung von Studieninhalten von ca. 10-20 Minuten Dauer;

l.           Projektpräsentation: Erarbeitung und angemessene mediale Darstellung eines Themas; vorzugsweise als Gruppenarbeit.

 

(2) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Ausgenommen ist hiervon die Bachelor-Arbeit; diese kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen zum Modul ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens sechs Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulleistungen erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen. Die Anmeldung zur Modulleistung der Module hat generell bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Modulleistung bzw. Modulteilleistungen zu erfolgen.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Alte Welt 90 LP unterbreiten die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Orientalischen Instituts an der Philosophischen Fakultät I einen Vorschlag für einen Studien- und Prüfungsausschuss, über den der Fakultätsrat entscheidet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren des Orientalischen Instituts an der Philosophischen Fakultät I, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Orientalischen Instituts an der Philosophischen Fakultät I und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter des Orientalischen Instituts an der Philosophischen Fakultät I.

 

§ 14
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das Modul "K. Betreutes Abschlussprojekt" zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).

 

(3) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 90.000 Zeichen aufweisen.

 

(4) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 70 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel zum Ende des 5. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Folgende Module werden benotet (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und fließen in die Gesamtnote ein (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM):

 

a.         Verbindlich (insgesamt 75 LP)

·         Sprachwissenschaftliche Grundlagen (FSQ) (5/75),

·         Grundlagen der indischen Kulturgeschichte (5/75),

·         Sanskrit Basis (15/75),

·         Methoden der historischen Sprachwissenschaft (10/75),

·         Altlatein (5/75),

·         Lateinische Sprachgeschichte (5/75),

·         Geschichte Kultur Sprache (Schwerpunkt Antikes Rom) (10/75),

·         Sprachkurs Griechisch (10/75);

b.         Wahlpflichtbereich (insgesamt 10 LP)

·         Abschlussarbeit (10/75),

·         Projektarbeit (10/75).

 

(2) Das Praktikum (5 LP), ASQ-Modul (5 LP) sowie das Modul H. Antike Literatur (5 LP) fließen nicht in die Gesamtnote ein.

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde gemäß § 78 HSG LSA beschlossen vom Dekan der Philosophischen Fakultät I am 17.01.2007; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 24.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 24. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

Studienprogrammübersicht gemäß § 7

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Sprachwissenschaftliche Grundlagen (FSQ)

2

5

ja

schriftliche Klausur

5/75

nein

1. Semester

Grundlagen der indischen Kulturgeschichte

2

5

ja

Klausur

5/75

nein

1. Semester

Sanskrit Basis

6

15

ja

Klausur

15/75

nein

2. Semester

Methoden der historischen Sprachwissenschaft

4

10

ja

Klausur

10/75

ja

3.-4. oder 5.-6. Semester

Altlatein

2

5

ja

schriftliche Hausarbeit

5/75

ja

3. oder 5. Semester

Lateinische Sprachgeschichte

2

5

ja

Klausur

5/75

ja

4. oder 6. Semester

Geschichte Kultur Sprache (Schwerpunkt Antikes Rom)

6

10

ja

Klausur

10/75

nein

3.-4. Semester

Sprachkurs Griechisch

8

10

ja

Klausur

10/75

nein

3.-4. Semester

Antike Literatur

2

5

ja

mündliche Prüfung

-

nein

4. Semester

Praktikum

-

5

nein

Praktikumsbericht

-

nein

5. Semester

Bachelor-Arbeit

-

10

nein

Bachelor-Arbeit

10/75

ja

6. Semester

Projektarbeit

1

10

nein

Erarbeitung eines Manuskripts
Präsentation

10/75

ja

6. Semester

Allgemeine Schlüsselqualifikationen (ASQ)

4

5

-

 

-

nein

1. Semester