Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 30


Philosophische Fakultät I


Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme
Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients (60 und 90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.07.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 sowie  67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBI. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients (60 und 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                     

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienprogramms

§ 3 Studienberatung

§ 4 Studienvoraussetzungen

§ 5 Zulassung zum Studium

§ 6 Studienbeginn

§ 7 Kombination von Studienprogrammen

§ 8 Aufbau der Studienprogramme

§ 9 Praktika

§ 10 Arten der Lehrveranstaltungen

§ 11 Abschlussbezeichnung

§ 12 Formen von Modul- und Modulvorleistungen

§ 13 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 15 Bachelormodul (Bachelorarbeit)

§ 16 Bewertung von Modulen, Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 17 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                     

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau der Studienprogramme Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients im Umfang von 60 und 90 Leistungspunkten im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

(2) Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Bachelorstudiums der Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients ist, die Studierenden mit den Erkenntnissen der archäologischen, kunstgeschichtlichen und historischen Forschung, ihrer Methodiken und deren Anwendung vertraut zu machen. Darüber hinaus sollen die Studierenden des 90er Studienprogramms in die Lage versetzt werden, ihr durch das Studium gewonnenes Wissen auf professionelle Weise im Spektrum von Museum, Ausstellungswesen, Denkmalpflege, Verlagswesen, Medienanstalten, Erwachsenenbildung u.a.m. anzuwenden oder, bei entsprechender Qualifikation, in einem Masterstudium der Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients zu vertiefen.

 

(2) Das Bachelorstudium der Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients vermittelt Grundkompetenzen im Umgang mit archäologischen Funden und Befunden sowie mit Architektur und Kunst von den Anfängen bis ins Mittelalter. Hierunter sind insbesondere Fertigkeiten bei der Analyse und Interpretation von Denkmälern in Hinblick auf Herkunft, Form, Inhalt und Bedeutung zu verstehen. Darüber hinaus vermittelt das Bachelorstudium im 90er Studienprogramm fachspezifische und allgemeine Schlüsselqualifikationen, die die Studierenden befähigen sollen, ihr Fachwissen in Hinblick auf wissenschaftliche, soziale und historische Fragen kritisch einzuschätzen, aber auch einer interessierten Öffentlichkeit zu vermitteln.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Altertumswissenschaften in erster Linie eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung. Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Studienvoraussetzungen

 

(1) Von den Studierenden wird neben einem allgemeinen Interesse am Umgang mit archäologischen Funden und Befunden sowie mit Architektur und Kunst ein ausgeprägtes Form- und Bildgedächtnis sowie ein tiefergehendes Interesse an kulturgeschichtlichen Fragestellungen und an ihrer sprachlichen Vermittlung erwartet.

 

(2) Lesekenntnisse in wenigstens zwei modernen Fremdsprachen, in erster Linie Englisch, Französisch oder Italienisch, sollten vorhanden sein oder während des Studiums nachgeholt werden (ASQ-Module). Kenntnisse einer altorientalischen Sprache bzw. Latein- und Griechischkenntnisse sind von Vorteil.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Allgemeine Zulassungsvoraussetzung bildet § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA.

 

(2) In die Studienprogramme Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Magisterstudium der Orientalischen Archäologie und Kunst bzw. der Christlichen Archäologie und byzantinischen Kunstgeschichte zum Wintersemester 2005/2006 begonnen haben. Dabei können Hauptfachstudierende in das 90er Programm, Nebenfachstudierende in das 60er Programm wechseln.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu acht Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium der Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

 

§ 7
Kombination von Studienprogrammen

 

(1) Die Studienprogramme Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients im Umfang von 60 und 90 LP können im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM ohne Einschränkung kombiniert werden.

 

(2) Als Kombination wird das Bachelorstudium in Verbindung mit Fächern der archäologischen, altertumswissenschaftlichen, orientalistischen und kunstgeschichtlichen Disziplinen empfohlen.

 

§ 8
Aufbau der Studienprogramme

 

Das Bachelorstudium der Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients dauert in der Regel sechs Semester und umfasst im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang entweder 60 oder 90 Leistungspunkte (LP). Der Aufbau der Studienprogramme,Teilnahmevoraussetzungen, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage “Studienprogrammübersicht” zu dieser Ordnung.

 

§ 9
Praktika

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lehreinheiten und werden in der Regel in einer  universitätsexternen Einrichtung absolviert. Im 90er Studienprogramm Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients sind sie im Umfang von 10 LP (ca. 8 Wochen) integriert.

 

(2) Kunsthistorische Praktika werden in der vorlesungsfreien Zeit an Museen, Einrichtungen der Denkmalpflege, der Kulturerbeinstitutionen oder Medienanstalten durchgeführt. Grabungstätigkeit in Deutschland oder im Ausland kann voll in Anrechnung gebracht werden. Voraussetzung für die Anerkennung von Praktika ist in jedem Fall die Abgabe eines Praktikumsberichts, aus dem Umfang und Inhalt der Praktikumstätigkeit hervorgeht.

 

(3) Die Praktika werden von den Studierenden selbständig vereinbart. Der Praktikumsbericht ist beim Prüfungsausschuss einzureichen. Praktika werden nicht benotet und gehen auch nicht in die Gesamtnote ein.

 

(4) Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall können im 90er Studienprogramm - abhängig von der Länge des Praktikums - zusätzlich bis zu 10 LP aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden.

 

§ 10
Arten der Lehrveranstaltungen

 

(1) Das Kontaktstudium in den Bachelor-Studienprogrammen Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind: Vorlesung (VL), Seminar (SE), Übung (ÜB), Tutorium (TU) und Exkursion (EX).

 

(2) Die Inhalte der Lehrveranstaltungen im Bachelorstudium im Überblick:

 

a.         Vorlesungen bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Übungen dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

d.         Tutorien begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

e.         Exkursionen befördern die direkte Auseinandersetzung mit Bau-, Bild- und Kunstwerken vor Ort, dienen der unmittelbaren Anschauung des Originals und der Umsetzung künstlerischer Sachverhalte in Sprache.

 

§ 11
Abschlussbezeichnung

 

Das Bachelorstudium der Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients führt zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.), wenn im Studienprogramm Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients (90 LP) die Bachelorarbeit geschrieben wird. Ansonsten ist das Kombinationsstudienprogramm, in dem die Bachelorarbeit verfasst wird, maßgeblich.

 

§ 12
Formen von Modul- und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modul- und Modulvorleistungen im Bachelor-Studienprogramm Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Verbale Überprüfung des Lehrstoffs am Ende von Lehrveranstaltungen. Sie dauert in der Regel 15 Minuten, im Modul Bachelorarbeit hingegen 30 Minuten, vergleiche dazu § 15 Abs. 7;

b.         Kurzreferat: Ein mündlicher Vortrag von max. 15 Minuten während einer Lehrveranstaltung oder Exkursion;

c.         Referat: Ein mündlicher Vortrag von 30 bis 60 Minuten während einer Lehrveranstaltung;

d.         Schriftliche Ausarbeitung: Eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich fixierte Arbeit von max. 5 (Kurzreferat) bzw. 10 Seiten (Referat);

e.         Hausarbeit: Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von max. 20 Seiten;

f.          Klausur: Eine schriftliche Prüfung von in der Regel bis 90 Minuten Dauer;

g.         Praktikumsbericht: Eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von max. 5 Seiten;

h.         Stundenprotokoll: Eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel 2-4 Seiten;

i.           Thesenpapier: Eine unterrichtsvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 2-4 Seiten;

j.           Bachelorarbeit (nur im Studienprogramm Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients (90 LP)): Näheres dazu unter § 15.

 

(2) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen mit Ausnahme der Bachelorarbeit die Möglichkeit eingeräumt, vor der Wiederholung der Modulleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die Bachelorarbeit darf gemäß § 20 Abs. 13 der ABStPOBM nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Die Termine für die Modulleistungen liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit, Wiederholungsprüfungen finden spätestens zwei Monate nach Ende der Vorlesungszeit statt. Davon abweichende Termine werden im Einzelfall in Absprache mit dem Studien- und Prüfungsausschuss festgelegt.

 

(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen der jeweiligen Studienprogramme.

 

§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Termine für die Modulleistungen und die Wiederholungsprüfungen werden spätestens fünf Wochen vorher durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(2) Die Anmeldung zur Modulleistung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin für die Modulleistung zu erfolgen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Diese ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(3) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen der jeweiligen Studienprogramme.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Studienprogramme “Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients” (90 LP und 60 LP) wird am Institut für Altertumswissenschaften an der Philosophischen Fakultät I ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter. Aufgaben und Zuständigkeiten des Studien- und Prüfungsausschusses regelt § 17 ABStPOBM.

 

§ 15
Bachelormodul (Bachelorarbeit)

 

Nur im Studienprogramm Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients (90 LP).

 

(1) Die Bachelorarbeit ist Teil des Bachelormoduls und soll zeigen, dass die bzw. der Studierende bei einer Workload von 270 Stunden ein Problem aus dem Bereich der Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann.

 

(2) Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten. Wird die Bachelor-Arbeit nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studienganges geschrieben, dann sind an Stelle der Bachelorarbeit zwei weitere Module aus dem Wahlpflichtbereich des Studienprogramms Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients zu belegen.

 

(3) Zum Bachelormodul anmelden kann sich nur, wer im Bachelor-Studienprogamm Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients geforderte Module im Umfang von mindestens 65 LP im 90er Studienprogramm erfolgreich absolviert hat.

 

(4) Das Thema der Bachelorarbeit wird in der Regel spätestens zu Beginn des sechsten Semesters über den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut. Thema und Ausgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht.

 

(5) Der Umfang der Bachelorarbeit soll 30 Textseiten nicht überschreiten, die Bewertung folgt den in § 21 AStPOBM vorgegebenen Richtlinien.

 

(6) Die bzw. der Studierende fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst hat und dass sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch in keinem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt worden ist und dass keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und dass Zitate kenntlich gemacht worden sind.

 

(7) Teil des Bachelormoduls ist eine mündliche Prüfung, die in der Regel 30 Minuten umfasst und nach Einreichung der Bachelorarbeit stattfindet.

 

(8) In der mündlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Bachelorarbeit darzustellen weiß, sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.

 

(9) Bachelorarbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis von 4:1 gewertet.

 

§ 16
Bewertung von Modulen, Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersichten im Anhang dieser Ordnung (§ 8) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften am 12.07.2006, der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 06.02.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 6. Februar 2007

 

 

Prof.Dr. W.Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Studienprogrammübersicht gemäß § 8

 

Modulnummer

Modulbezeichnung

Programm

(LP)

 

 

90

60

01

Grundmodul Vorderasien

5

5

02

Grundmodul Ägypten

5

5

03

Grundmodul Mittelasien

5

5

04

Grundmodul Später Orient

5

5

05

Vertiefungsmodul Vorderasien

5

5

06

Vertiefungsmodul Ägypten

5

5

07

Vertiefungsmodul Mittelasien

5

5

08

Vertiefungsmodul Später Orient

5

5

09

Sprachmodul

5

5

10

Wahlmodul I

5

5

11

Wahlmodul II

5

5

12

Praktikumsmodul

10

-

13

Exkursion

5

5

14

FSQ

5

-

15

ASQ

5

-

16

Bachelormodul

10

-

 

Anmerkung:

Noten der fett gedruckten Leistungspunkte gehen in die Endnote des Studienprogramms ein


 

Studienprogrammübersicht 90er Studienprogramm

 

Modul-Titel

Kontaktstudium
(SWS)

Leistungspunkte

Vorleistungen

Modulleistung

Anteil an Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Semester

Grundmodul
Vorderasien

4

5

ja

Klausur

5/50

keine

1. Semester

Grundmodul
Ägypten

4

5

ja

Klausur

5/50

keine

2. Semester

Grundmodul
Mittelasien

4

5

ja

Klausur

5/50

keine

2. Semester

Grundmodul
Später Orient

4

5

ja

Klausur

5/50

keine

1. Semester

Vertiefungsmodul
Vorderasien

4

5

ja

Klausur + schriftliche Ausarbeitung

5/50

ja

4. Semester

Vertiefungsmodul
Ägypten

4

5

ja

Klausur + schriftliche Ausarbeitung

5/50

ja

3. Semester

Vertiefungsmodul
Mittelasien

4

5

ja

Klausur + schriftliche Ausarbeitung

5/50

ja

3. Semester

Vertiefungsmodul
Später Orient

4

5

ja

Klausur + schriftliche Ausarbeitung

5/50

ja

4. Semester

Sprachmodul

4

5

je nach Wahl

je nach Wahl

nein

je nach Wahl

frei

Wahlpflichtbereich

8

10

je nach Wahl

je nach Wahl

nein

je nach Wahl

frei

Praktikum

 

10

nein

schriftlicher Bericht

nein

nein

frei

Exkursion

 

5

nein

schriftliche Ausarbeitung

nein

nein

frei

FSQ

4

5

nein

Klausur + schriftliche Ausarbeitung

nein

nein

1. Semester

ASQ

4

5

nein

je nach Wahl

nein

nein

frei

Bachelor-Arbeit

 

10

ja

schriftliche Arbeit
mündliche Prüfung

10/50

Erwerb von 65 LP

6. Semester


Studienprogrammübersicht 60er Studienprogramm

 

Modul-Titel

Kontaktstudium
(SWS)

Leistungspunkte

Vorleistungen

Modulleistung

Anteil an Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Semester

Grundmodul
Vorderasien

4

5

ja

Klausur

5/50

keine

1. Semester

Grundmodul
Ägypten

4

5

ja

Klausur

5/50

keine

2. Semester

Grundmodul
Mittelasien

4

5

ja

Klausur

5/50

keine

2. Semester

Grundmodul
Später Orient

4

5

ja

Klausur

5/50

keine

1. Semester

Vertiefungsmodul
Vorderasien

4

5

ja

Klausur + schriftliche Ausarbeitung

5/50

ja

4. Semester

Vertiefungsmodul
Ägypten

4

5

ja

Klausur + schriftliche Ausarbeitung

5/50

ja

3. Semester

Vertiefungsmodul
Mittelasien

4

5

ja

Klausur + schriftliche Ausarbeitung

5/50

ja

3. Semester

Vertiefungsmodul
Später Orient

4

5

ja

Klausur + schriftliche Ausarbeitung

5/50

ja

4. Semester

Sprachmodul

4

5

je nach Wahl

je nach Wahl

nein

je nach Wahl

frei

Wahlpflichtbereich

8

10

je nach Wahl

je nach Wahl

nein

je nach Wahl

frei

Exkursion

 

5

nein

schriftliche Ausarbeitung

nein

nein

frei