Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 25


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Archäologien Europas (90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.07.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1; 67 Abs. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Archäologien Europas (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienprogramms

§ 3 Studienberatung

§ 4 Studienvoraussetzungen

§ 5 Zulassung zum Studium

§ 6 Studienbeginn

§ 7 Kombination von Studienprogrammen

§ 8 Aufbau des Studienprogramms

§ 9 Praktikum

§ 10 Arten der Lehrveranstaltung

§ 11 Abschlussbezeichnung

§ 12 Formen von Modul- und Modulvorleistungen

§ 13 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 15 Bachelormodul (Bachelorarbeit)

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 17 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Archäologien Europas im Umfang von 90 Leistungspunkten im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

(2) Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Archäologien Europas im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Bachelorstudiums der Archäologien Europas ist, die Studierenden mit den Erkenntnissen der Forschung zur Prähistorischen Archäologie, der Klassischen Archäologie und der Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit, ihrer Methodiken und deren Anwendung vertraut zu machen. Darüber hinaus sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, ihr durch das Studium gewonnenes Wissen auf professionelle Weise im Spektrum von Archäologie, Bau- und Bodendenkmalpflege, Museum, Verlagswesen, Medienanstalten, Erwachsenenbildung u.a.m. anzuwenden oder, bei entsprechender Qualifikation, in einem vertiefenden Masterstudium entweder der Prähistorischen Archäologie, der Klassischen Archäologie oder der Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit fortzusetzen.

 

(2) Das Bachelorstudium der Archäologien Europas vermittelt Grundkompetenzen im Umgang mit archäologischen Funden, Befunden, Denkmälern und Kulturen von der europäischen Urgeschichte, der Antike bis hin zur Neuzeit. Hierunter sind insbesondere Fertigkeiten bei der Gewinnung und Dokumentation archäologischer Daten sowie deren Analyse und Interpretation in Hinblick auf die Entwicklung und den Wandel der menschlichen Gesellschaft sowie auf allgemein kulturgeschichtliche Fragestellungen zu verstehen. Darüber hinaus vermittelt das Bachelorstudium fachspezifische und allgemeine Schlüsselqualifikationen, die die Studierenden befähigen, ihr Fachwissen in Hinblick auf wissenschaftliche, gesellschaftliche oder ethische Fragen kritisch einzuschätzen aber auch einer interessierten Öffentlichkeit zu vermitteln.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Kunstgeschichte und Archäologien Europas in erster Linie eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung. Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Studienvoraussetzungen

 

(1) Von den Studierenden wird neben einem allgemeinen Interesse an archäologischen Fragestellungen, eine ausgeprägte Leidenschaft für archäologische Feldarbeit und für interdisziplinäres Forschen sowie ein ebenso ausgeprägtes Interesse an allgemein kulturhistorischen Fragestellungen erwartet.

 

(2) Lesekenntnisse in wenigstens zwei modernen Fremdsprachen sollten vorhanden sein oder während des Studiums nachgeholt werden (ASQ-Module). Lateinkenntnisse sind ebenfalls erforderlich und sollten gegebenenfalls nachgeholt werden.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Allgemeine Zulassungsvoraussetzung bildet § 27 Abs. 6 HSG LSA.

 

(2) In das Studienprogramm Archäologien Europas im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Zwei-Hauptfach-Magisterstudium Prähistorische Archäologie/Klassische Archäologie zum Wintersemester 2005/2006 begonnen haben.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu acht Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium der Archäologien Europas im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

 

§ 7
Kombination von Studienprogrammen

 

(1) Das Studienprogramm Archäologien Europas im Umfang von 90 LP kann im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM ohne Einschränkung kombiniert werden.

 

(2) Als besondere Kombination an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird das Bachelorstudium der Archäologien Europas und der Kunstgeschichte empfohlen.

 

§ 8
Aufbau des Studienprogramms

 

Das Bachelorstudium der Archäologien Europas dauert in der Regel sechs Semester und umfasst im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang 90 Leistungspunkte (LP). Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 9
Praktikum

 

(1) Praktika sind eine berufsfeldbezogene Lehreinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert. Im 90er Studienprogramm Kunstgeschichte sind sie im Umfang von 10 LP (ca. 6 Wochen und zwei Wochen Arbeit am Praktikumsbericht) integriert.

 

(2) Archäologische Praktika werden in der vorlesungsfreien Zeit an Museen, an Einrichtungen der Bau- und Bodendenkmalpflege, des Deutschen Archäologischen Institutes, der Kulturerbeinstitutionen oder Medienanstalten durchgeführt. Auch Grabungstätigkeit im In- und Ausland kann voll in Anrechnung gebracht werden. Voraussetzung für die Anerkennung von Praktika ist in jedem Fall die Abgabe eines Praktikumsberichts, aus dem Umfang und Inhalt der Praktikumstätigkeit hervorgeht.

 

(3) Die Praktika werden von den Studierenden selbständig vereinbart. Der Praktikumsbericht ist beim Studien- und Prüfungsausschuss einzureichen. Praktika werden nicht benotet und gehen auch nicht in die Gesamtnote ein.  

 

§ 10
Arten der Lehrveranstaltung

 

(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Archäologien Europas wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind: Vorlesung (VL), Seminar (SE), Übung (ÜB), Tutorium (TU) und Exkursionen (EX).

 

(2) Die Inhalte der Lehrveranstaltungen im Bachelorstudium im Überblick:

 

a.         Vorlesungen bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Übungen dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

d.         Tutorien begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

e.         Exkursionen fördern die direkte Auseinandersetzung mit Befunden, Funde und Denkmälern vor Ort, dienen der unmittelbaren Anschauung des Originals und der Umsetzung archäologischer Sachverhalte in Sprache.

 

§ 11
Abschlussbezeichnung

 

Das Bachelorstudium der Archäologien Europas führt zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.), wenn diesem Fach die Bachelorarbeit geschrieben wird.

 

§ 12
Formen von Modul- und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modul- und Modulvorleistungen im Bachelor-Studienprogramm Archäologien sind:

 

a.         Mündliche Prüfung. Verbale Überprüfung des Lehrstoffs am Ende von Lehrveranstaltungen. Sie dauert in der Regel 15 Minuten, hingegen im „Bachelormodul“ 30 Minuten, vergleiche dazu § 15 Abs. 5, 30 Minuten;

b.         Kurzreferat. Ein mündlicher Vortrag von max. 15 Minuten während einer Lehrveranstaltung oder eine Führung während einer Exkursion;

c.         Referat. Ein mündlicher Vortrag von 30 bis 60 Minuten während einer Lehrveranstaltung;

d.         Schriftliche Ausarbeitung. Eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich fixierte Arbeit von max. 5 (Kurzreferat) bzw. 10 Seiten (Referat);

e.         Hausarbeit. Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von max. 20 Seiten;

f.          Klausur. Eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

g.         Praktikumbericht. Eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von max. 5 Seiten;

h.         Stundenprotokoll. Eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel 2-4 Seiten;

i.           Thesenpapier. Eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 2-4 Seiten;

j.           Recherche. Literatur- und Archivrecherche im Vorfeld eines Kurzreferates, oder Referates, einer schriftlichen Ausarbeitung oder einer Hausarbeit;

k.         Dokumentation. Anfertigen von Fundzeichnungen, Anfertigen von Grabungsdokumentation;

l.           Aufarbeitung. Aufarbeiten der Grabungsdokumentation;

m.       Bachelorarbeit. Näheres dazu unter § 15.

 

(2) Gemäß §§ 14 Abs. 8; 20 Abs. 13 ABStPOBM wird in allen Modulen mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die BA-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Die Termine für die Modulleistungen liegen am Ende der Vorlesungszeit, Wiederholungsprüfungen finden spätestens zwei Monate nach Ende der Vorlesungszeit statt. Davon abweichende Termine werden im Einzelfall in Absprache mit dem Studien- und Prüfungsausschuss Kunstgeschichte und Archäologien Europas festgelegt.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Termine für die Modulleistungen und die Wiederholungsprüfungen werden spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfungen in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3)  Die Anmeldung zur Modulleistung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin für die Modulleistung zu erfolgen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Zulassung zur Modulleistung kann von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden, dieses ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit dem Modulhandbuch.

 

(3) Die Modulvorleistungen sind der Studienprogrammübersicht in der Anlage zu entnehmen.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Archäologien Europas 90 LP unterbreiten die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für Kunstgeschichte und Archäologien Europas an der Philosophischen Fakultät I einen Vorschlag für einen Studien- und Prüfungsausschuss, über den der Fakultätsrat entscheidet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 15
Bachelormodul (Bachelorarbeit)

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten und soll zeigen, dass die bzw. der Studierende bei einer Workload von 270 Stunden ein Problem aus dem Bereich der Archäologien Europas selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann.

 

(2) Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, wählt man anstelle ein weiteres Modul aus dem Wahlpflichtmodulangebot Nr. 08 A-C, „Gegenstandsspezifische Themen“ (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).

 

(3) Zur Bacheloarbeit anmelden kann sich nur, wer im Bachelor-Studienprogramm Archäologien Europas geforderte Module im Umfang von mindestens 65 LP erfolgreich absolviert hat.

 

(4) Das Thema der Bachelorarbeit wird in der Regel spätestens zu Beginn des sechsten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer  betreut. Thema und Ausgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht. Alles weitere regelt § 20 ABStPOBM.

 

(5) Der Umfang der Bachelorarbeit soll 40 Textseiten nicht überschreiten, die Bewertung erfolgt gemäß § 21 AStPOBM.

 

(6) Die bzw. der Studierende fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat und dass sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch in keinem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt worden ist und dass keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und dass Zitate kenntlich gemacht worden sind.

 

(7) Teil des Bachelormoduls ist eine mündliche Prüfung, die in der Regel 30 Minuten umfasst und nach Annahme der Bachelorarbeit stattfindet.

 

(8) In der mündlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Bachelorarbeit darzustellen weiß, sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.

 

(9) Bachelorarbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis von 9:1 gewertet.

 

§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Gemäß § 14 Abs. 1 ABStPOBM sind Studien- und Prüfungsleistungen im Bachelor- und Masterstudium ausschließlich modulbezogen und werden in verschiedenen Formen erbracht. Die Leistungsbewertung bzw. Benotung regelt § 21 der AStPOBM.

 

(2) Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften am 12.07.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 24.01.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  in Kraft.

 

Halle (Saale), 24. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Modul -Nr.

Empfehlung Studiensemester
(frei oder obligatorisch)

Modulbestandteile
Selbststudium, Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Studien- und Prüfungsleistung/en

Arbeitsaufwand
(Leistungspunkte)

Vorleistungen

Teilnahme-voraussetzung

Eingang in die Abschlussnote

01

1. Semester, obligatorisch

1 Vorlesung à 2 SWS
1 Seminar à 2 SWS

Klausur
Referat

5 LP

ja

nein

ja

02

1. Semester,
obligatorisch

1 Vorlesung à 2 SWS
1 Seminar / Übung à 2 SWS

Klausur
Referat

5 LP

ja

nein

ja

03

3. Semester, obligatorisch

2 Seminare / Übungen
à 1 SWS

Klausur
Referat

5 LP

ja

nein

ja

04

3. Semester,
frei

1 Vorlesung à 2 SWS
1 Seminar / Übung à 2 SWS

Klausur
Referat

5 LP

ja

ja

ja

05

4. Semester,
frei

1 Vorlesung à 2 SWS
1 Seminar / Übung à 2 SWS

Mündliche Prüfung
Referat

5 LP

ja

ja

ja

06

4. Semester,
frei

1 Vorlesung à 2 SWS
1 Seminar / Übung à 2 SWS

Klausur
Referat

5 LP

ja

ja

ja

07

2. Semester,
obligatorisch

1 Seminar à 2 SWS
Tagesekursion

Referat
Kurzreferat

10 LP

ja

nein

ja

08

Aus dem unten aufgeführten Wahlpflichtbereich ist ein Modul auszuwählen

10 LP

ja

ja

ja

08A

5. Semester
Wahlpflicht

1 Vorlesung u. 1 Seminar
à 2 SWS /
2 Seminare à 2 SWS

Referat
Hausarbeit

 

 

 

 

08B

5. Semester
Wahlpflicht

1 Vorlesung u. 1 Seminar
à 2 SWS /2 Seminare
à 2 SWS

Referat
Hausarbeit

 

 

 

 

08C

3. oder 5. Semester
Wahlpflicht

1 Vorlesung u. 1 Seminar
 à 2 SWS /
2 Seminare à 2 SWS

Referat
Hausarbeit

 

 

 

 

09 FSQ

2. Semester
obligatorisch

1 Seminar à 2 SWS
1 Übung à 2 SWS

Dokumentation/
Stundenprotokoll

5 LP

nein

nein

nein

ASQ

1.-6. Semester

 

 

5 LP

nein

nein

nein

11

 

4. Semester, obligatorisch

1 Seminare à 2 SWS
Blockseminar 4  SWS

Aufarbeitung
Stundeprotokoll

10 LP

nein

nein

ja

12

1.-5. Semester,
obligatorisch

Grabungs-, Museums- oder Denkmalpflegepraktikum
(6 + 2 Wochen)

Praktikumbericht

10 LP

nein

nein

nein

13

6. Semester,
obligatorisch

 

Bachelorarbeit
Mündliche Prüfung 30 Minuten

10 LP

ja

ja

ja