Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 26


Naturwissenschaftliche Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Chemie
im Ein-Fach-Master-Studiengang (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.05.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1, 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Chemie (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich  3

§ 2 Art des Master-Studienprogramms  3

§ 3 Ziele des Studienprogramms  3

§ 4 Studienberatung  3

§ 5 Zulassung zum Studium   3

§ 6 Aufbau des Studienprogramms  4

§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 8 Abschlussbezeichnung  4

§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 10 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  5

§ 11 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 12 Master-Arbeit 6

§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  6

§ 14 Inkrafttreten  7

 

Anlage: Studienprogrammübersicht 8

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Chemie im Ein-Fach-Master-Studiengang (120 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Chemie im Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Art des Master-Studien
programms

 

Bei dem Studienprogramm Chemie handelt es sich um einen konsekutiven Master-Studiengang.

 

§ 3
Ziele des Studienprogramms

 

Der Master-Studiengang Chemie ist ein forschungsorientierter Studiengang, der die Absolventinnen und Absolventen zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit befähigt. Aufbauend auf den Grundlagen des zuvor absolvierten Studiums dient der Master-Studiengang dazu, die theoretischen Kenntnisse zu vertiefen und das Spektrum der experimentellen Fähigkeiten zu erweitern. Absolventinnen und Absolventen des Master-Studiengangs sind in der Lage, ein komplexes wissenschaftliches Problem zu analysieren, einen Lösungsansatz zu erarbeiten und das Ergebnis der Arbeit fachwissenschaftlich zu präsentieren. Der Master-Abschluss ist der zweite berufsqualifizierende Abschluss. Für die meisten Absolventinnen und Absolventen wird der Abschluss die Basis für ein nachfolgendes Promotionsstudium in der Chemie oder einem der angrenzenden Gebiete bilden.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Fakultät statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Das Studienprogramm wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studienprogramms Chemie.

 

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studienprogramm ist der Nachweis eines Bachelor-Abschlusses Chemie (180 Leistungspunkte) oder gleichwertiger Abschlüsse.

 

(3) Über die Äquivalenz anderer Abschlüsse als des Bachelor-Abschlusses Chemie (180 LP) entscheidet die Prüfungskommission. Die Wahl von Brückenmodulen aus dem Bachelor-Studienprogramm kann verpflichtend vorgeschrieben werden.

 

(4) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.

 

(5) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 10% der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 6
Aufbau des Studienprogramms

 

Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Master-Studienprogramm Chemie 120 LP wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         Laborpraktika: dienen der Erarbeitung eines Fachgebietes durch eigene Experimente, die unter wissenschaftlicher Anleitung durchgeführt werden;

e.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.

 

§ 8
Abschlussbezeichnung

 

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Master of Science (M.Sc.) verliehen.

 

§ 9
Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

Modulleistungen (benotet):

a.         Mündliche Prüfung: in der Regel zwischen 15 und 30 Minuten Dauer;

b.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45-90 Minuten Dauer. Eine Klausur gilt als „bestanden“, wenn mindestens 50 Prozent der maximalen Punktzahl erreicht wurden;

c.         Master-Arbeit: Näheres dazu unter § 12.

 

Vorleistungen (unbenotet):

a.         Praktikumsbericht: Protokoll und Auswertung eines erfolgreich abgeschlossenen experimentellen Praktikums. Ein Praktikumsbericht kann aus mehreren einzelnen Protokollen bestehen;

b.         Seminarvortrag;

c.         Testat: mündlicher oder schriftlicher Kurztest. Ein Testat kann sich auch in mehrere Einzeltestate gliedern.

Ein schriftliches Testat gilt als „bestanden“, wenn mindestens 50 % der maximalen Punktzahl erreicht wurden.

 

(2) Gemäß §§ 14 Abs. 8, 20 Abs. 13 ABStPOBM wird in allen Modulen mit Ausnahme des  Moduls „Master-Arbeit“ die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die Master-Arbeit darf nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss spätestens innerhalb eines Jahres wiederholt werden.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 10
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und nach Möglichkeit auch über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht.

 

(4) Der erfolgreiche Abschluss von Modulvorleistungen muss von den Lehrenden dem zuständigen Prüfungsamt bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Modulleistung mitgeteilt werden.

 

§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienprogramm Chemie Master wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Fakultät Chemie und Physik (Naturwissenschaftliche Fakultät II) ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 12
Master-Arbeit

 

(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten.

 

(2) Der Umfang der Master-Arbeit soll nicht mehr als 60 Seiten aufweisen. Wenn erforderlich, können experimentelle Daten als zusätzlicher Anhang angefügt werden.

 

(3) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 80 Leistungspunkte im Studienprogramm Chemie erreicht  hat.

 

(4) Das Thema der Master-Arbeit wird zu Beginn des 3. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut. Der Termin der Ausgabe der Arbeit wird vom Prüfungsamt protokolliert. Die Master-Arbeit muss spätestens 12 Monate nach Ausgabe des Themas beim Prüfungsausschuss eingereicht werden.

 

(5) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Programmübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 6) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 14
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Chemie am 18. Mai 2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Studienprogrammübersicht (gemäß § 6)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)*

LP

Modulvorleistungen

Modulleistung

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Anorganische Chemie Master
AC-M

V 6, Ü 1, P 4

15

ja

mündliche oder schriftliche Prüfung

15/120

nein

1. und 2. Semester

Organische Chemie Master
OC-M

V 6, Ü 1, P 4

15

ja

mündliche oder schriftliche Prüfung

15/120

nein

1. und 2. Semester

Physikalische Chemie Master
PC-M

V 6, Ü 1, P 4

15

ja

mündliche oder schriftliche Prüfung

15/120

nein

1. und 2. Semester

Wahlpflichtmodule Master

 

 

 

 

 

 

 

M-WP-1

 

10

 

 

10/120

 

1. und 2. Semester

M-WP-2

 

10

 

 

10/120

 

 

1. und 2. Semester

(zwei der folgenden Module müssen belegt werden)

 

 

 

 

 

 

 

a)       Makromolekulare Chemie
MC-M-WP

V 3, Ü 1, P 4

 

ja

mündliche Prüfung

 

nein

1. oder 2. Semester

b)    Technische Chemie,
TC-M-WP

V 3, Ü 1, P 4

 

ja

mündliche Prüfung

 

nein

1. oder 2. Semester

c)       Umweltananlytik und Umweltchemie,
UAUC-M-WP

V 4, Ü1, P 4

 

nein

mündliche oder schriftliche Prüfung

 

nein

2. Semester

Vertiefung, M-V
(eines der folgenden Vertiefungsmodule muss belegt werden):

V 6, Ü 1, P 19

25

 

 

25/120

 

3. Semester

a)    Anorganische Chemie,
AC-M-V

 

 

nein

Praktikumsbericht und Präsentation

 

ja

 

b)    Organische Chemie,
OC-M-V

 

 

ja

drei mündliche oder schriftliche Prüfungen

 

ja

 

c)    Physikalische Chemie,
PC-M-V

 

 

ja

mündliche oder schriftliche Prüfung

 

ja

 

d)       Makromolekulare Chemie,
MC-M-V

 

 

ja

mündliche Prüfung

 

ja

 

e)    Technische Chemie, TC-M-V

 

 

ja

mündliche Prüfung

 

ja

 

f)       Umweltanalytik und Umweltchemie,
UAUC-M-V

 

 

nein

Praktikumsbericht und Präsentation

 

ja

 

Masterarbeit

 

30

nein

Masterarbeit

30/120

ja

4. Semester

 

* V: Vorlesung, Ü: Übung, S: Seminar, P: Praktikum