Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 21


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Denkmalpflege (120 LP)
im Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
und der Hochschule Anhalt (FH)

 

vom 12.07.2006

 

Gemäß § 13 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 2004 S. 255 ff), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), und unter Berücksichtigung der Allgemeinen Bestimmungen zu Prüfungs- und Studienordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Art des Masterstudienprogramms

§ 3 Ziele des Studienprogramms

§ 4 Studienberatung

§ 5 Zulassung zum Studium

§ 6 Studienbeginn

§ 7 Aufbau des Studienprogramms

§ 8 Arten der Lehrveranstaltung

§ 9 Abschlussbezeichnung

§ 10 Formen von Modul- und Modulvorleistungen

§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

§ 12 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 13 Mastermodul (Masterthesis)

§ 14 Bewertung von Modulen, Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 15 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Denkmalpflege (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, der in gemeinsamer Verantwortung mit der Hochschule Anhalt und unter Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt veranstaltet wird.

 

(2) Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2006/2007 das Studium im Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Art des Masterstudienprogramms

 

Das Studienprogramm ist nicht -konsekutiv, interdisziplinär und anwendungsbezogen. Das Studienprogramm ist gebührenpflichtig.

 

§ 3
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Master-Studienprogramms Denkmalpflege ist es, Absolventinnen und Absolventen eines Architektur-, Kunstgeschichts-, Archäologiestudiums oder verwandter Disziplinen vertiefte Kenntnisse im Umgang mit historischer Bausubstanz auf wissenschaftlicher Grundlage zu vermitteln und ihnen damit eine wissenschaftliche Zusatzqualifikation zu bieten.

 

(2) Das Masterstudium der Denkmalpflege wird gekennzeichnet durch eine anwendungsbezogene Ausbildung in allen relevanten Bereichen der Denkmalpflege und stärkt dadurch das Problembewusstsein für die Komplexität von Bau- und Bodendenkmalen und fördert die Entscheidungsfähigkeit in denkmalfachlichen Fragen. Durch die interdisziplinäre Ausrichtung qualifiziert es für alle Bereiche des Berufsfeldes Denkmalpflege.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Zentrale Studienberatung der Hochschule Anhalt (FH). Die fachliche Studienberatung wird von den für das Studienprogramm Denkmalpflege verantwortlichen Professorinnen und Professoren durchgeführt.

 

(2) Die Inanspruchnahme der Fachberatung ist bei Studienbeginn verpflichtend und wird auch bei allen Schwierigkeiten während des Studiums dringend empfohlen.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Zulassungsvoraussetzung bildet § 27 Abs. 7 HSG LSA, wobei das Studienprogramm Denkmalpflege primär zugeschnitten ist auf Studierende, die:

 

1.       über ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität im Fach Kunstgeschichte oder einem archäologischen Fach, oder

2.       über ein abgeschlossenes Studium in den Architektur- oder Ingenieurwissenschaften an einer Universität, Fachhochschule oder Kunsthochschule (Akademie) verfügen.

 

(2) In Ausnahmefällen können auch Bewerberinnen und Bewerber mit gleichwertigen Abschlüssen aus angrenzenden Gebieten zugelassen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit geringerwertigen Abschlüssen und mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in denkmalrelevanten Bereichen können nach einer Feststellungsprüfung zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet in jedem Fall der gemeinsame Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(3) Die Studierenden werden für die Zeit ihres Masterstudiums Denkmalpflege an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Anhalt (FH) immatrikuliert.

 

(4) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu acht Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium der Denkmalpflege im Ein-Fach-Master-Studiengang kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Das Masterstudium der Denkmalpflege dauert in der Regel vier Semester, umfasst 120 Leistungspunkte (LP) und gliedert sich wie folgt:

 

·           1. Semester: Grundlagen der Denkmalpflege, Kunstgeschichte und Archäologie, je nach Eingangsvoraussetzung durch unterschiedliche Modulangebote untersetzt. Dokumentationsweisen historischer Bausubstanz;

·           2. Semester: Erweiterung der Grundlagen in Denkmalpflege, Kunstgeschichte und Archäologie. Medienkompetenz. Erhalten historischer Bausubstanz;

·           3. Semester: Bauforschung und Archivkunde. Praxisprojekt (Lehrgrabung). Denkmalrecht und Denkmalmanagement. Öffentlichkeitsarbeit;

·           4. Semester: Erstellung der Masterarbeit, mündliche Prüfung.

 

(2) Das Studienprogramm umfasst 14 Module (siehe Programmübersicht im Anhang). Vier Module im Umfang von 20 LP dienen der Angleichung des Fachwissens aufgrund unterschiedlicher Eingangsvoraussetzungen und sind in den ersten beiden Semestern zu absolvieren. Die A-Module werden von Architekten, Ingenieuren, Restauratoren und sonstige belegt, die B-Module durch Kunsthistoriker und Archäologen. Hinzu kommt für beide Gruppen ein landeskundlich-terminologisches Modul im Umfang von 5 LP. Methodologie und Bauforschung in der Denkmalpflege nehmen den Umfang von 25 LP,  Praxismodule den Umfang von 40 LP ein. Das Modul Masterthesis im Umfang von 30 LP schließt das Studienprogramm ab.

 

§ 8
Arten der Lehrveranstaltung

 

(1) Das Kontaktstudium im Ein-Fach-Master-Studienprogramm wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind: Vorlesung (VL), Seminar (SE), Übung (ÜB), Tutorium (TU), Projekt (P), Kolloquium (KL) und Exkursion (EX).

 

(2) Die Inhalte der Lehrveranstaltungen im Masterstudium im Überblick:

 

·           Vorlesungen bieten systematische Darstellungen zu bestimmten Problem- und Gegenstandsbereichen und vermitteln Fachkenntnisse und Methoden;

·           Seminare dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher oder denkmalpflegerischer Fragestellungen und leiten zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten an;

·           Übungen dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

·           Tutorien begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

·           Exkursionen befördern die direkte Auseinandersetzung mit Bau-, Bild- und Kunstwerken vor Ort, dienen der unmittelbaren Anschauung des Originals und der Umsetzung denkmalpflegerischer Sachverhalte in Sprache;

·           Projekte sind praxisbezogene Lehrveranstaltungen wie Lehrgrabungen und Baudokumentationen, die in die Forschungs- und Berufspraxis einführen;

·           Kolloquien bieten die Plattform zur Diskussion von Forschungs- und Praxisfragen.

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

Das Masterstudium Denkmalpflege führt zum Abschluss eines Masters of Science in Heritage Management (M.Sc.HM).

 

§ 10
Formen von Modul- und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modul- und Modulvorleistungen im Ein-Fach-Master-Studienprogramm Denkmalpflege sind:

 

·           Mündliche Prüfung. Verbale Überprüfung des Lehrstoffs am Ende von Lehrveranstaltungen. Sie dauert in der Regel 15 Minuten, im „Mastermodul“ hingegen 30 Minuten, vergleiche dazu § 13 Abs. 5;

·           Präsentation. Eine mindestens 15 Minuten lange Vorstellung von medial aufbereiteten Arbeitsergebnissen, etwa in Form eines Posters oder einer Infotafel;

·           Kurzreferat. Ein mündlicher Vortrag von max. 15 Minuten während einer Lehrveranstaltung oder Exkursion;

·           Referat. Ein mündlicher Vortrag von 30 bis 60 Minuten während einer Lehrveranstaltung;

·           Schriftliche Ausarbeitung. Eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich fixierte Arbeit von max. 5 (Kurzreferat) bzw. 10 Seiten (Referat);

·           Projektarbeit. Ein schriftlich verfasster Beitrag im Rahmen eines Forschungs- oder Praxisprojekts von unterschiedlichem Umfang;

·           Dokumentation. Zu Zwecken der wissenschaftlichen Auswertung verwendbare Befund- und Fundbeschreibung von unterschiedlichem Umfang;

·           Hausarbeit. Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von max. 25 Seiten;

·           Klausur. Eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

·           Praktikumsbericht. Eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von max. 5 Seiten;

·           Stundenprotokoll. Eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel 2-4 Seiten;

·           Thesenpapier. Eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 2-4 Seiten;

·           Masterarbeit. Näheres dazu unter § 13.

 

(2) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der Wiederholung der Modulleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Module und Modulteilleistungen können nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Die Termine für die Modulleistungen liegen am Ende der Vorlesungszeit, Wiederholungsprüfungen finden spätestens zwei Monate nach Ende der Vorlesungszeit statt. Davon abweichende Termine werden im Einzelfall in Absprache mit dem Studien- und Prüfungsausschuss Denkmalpflege festgelegt.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung zu den Modulen erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem.

 

(2) Termine für die Modulleistungen und die Wiederholungsprüfungen werden spätestens fünf Wochen vorher durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zur Modulleistung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin für die Modulleistung zu erfolgen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Zulassung zur Modulleistung kann von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.

 

(4) Die Modulvorleistungen sind der Studienprogrammübersicht in der Anlage zu entnehmen.

 

§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Die am Masterstudienprogramm beteiligten Fachbereiche der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Anhalt (FH) bilden einen gemeinsamen Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter, sowie drei weiteren Mitgliedern. Drei der Mitglieder müssen aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren stammen, die beiden anderen werden je aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre, für das studentische Mitglied ein Jahr.

 

(3) Dem Studien- und Prüfungsausschuss obliegt neben der Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen vor allem die Entscheidung über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in den Studiengang und die Behandlung von Widersprüchen. Darüber hinaus hat der Ausschuss die Entwicklung des Studienprogramms zu beobachten und Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung sowie des Studienplans zu geben.

 

(4) Der Studien- und Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

 

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungsleistungen beizuwohnen.

 

(6) Bei Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw. der studentische Vertreter nicht mit.

 

§ 13
Mastermodul

 

(1) Die Masterarbeit ist Teil des Mastermoduls und soll zeigen, dass die bzw. der Studierende bei einer Workload von 810 Stunden ein Thema aus dem Bereich des Masterstudienprogramms Denkmalpflege selbständig und nach wissenschaftlichen Methoden zusammenhängend bearbeiten und darstellen kann. Sie bildet zusammen mit der mündlichen Prüfung ein Modul im Umfang von 30 LP.

 

(2) Zum Mastermoduls anmelden kann sich nur, wer im Master-Studienprogramm Denkmalpflege geforderte Module im Umfang von 80 LP erfolgreich absolviert hat.

 

(3) Das Thema der Masterarbeit wird in der Regel am Ende des dritten Semesters über den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut. Thema und Ausgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht.

 

(4) Der Umfang der Masterarbeit soll 80 Textseiten nicht überschreiten, die Bewertung folgt den in § 21 ABStPOBM vorgegebenen Richtlinien.

 

(5) Die bzw. der Studierende fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat und dass sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch in keinem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt worden ist und dass keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und dass Zitate kenntlich gemacht worden sind.

 

(6) Teil des Moduls Masterthesis ist eine mündliche Prüfung, die in der Regel 30 Minuten umfasst und nach Annahme der Masterarbeit stattfindet.

 

(7) In der mündlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Masterarbeit darzustellen weiß, sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.

 

(8) Masterarbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis von 9:1 gewertet.

 

§ 14
Bewertung von Modulen, Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Gemäß § 22 Abs. 2 ABStPOBM gehen mindestens die Hälfte aller Module in die Gesamtnote ein. Welche Module im Studienprogramm Denkmalpflege benotet werden und in die Gesamtnote eingehen, ist der Programmübersicht im Anhang dieser Ordnung zu entnehmen.

 

§ 15
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften am 12.07.2006, der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf  Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 


Nr.

Modul-Bezeichnung

Inhalte

Teilnahmevoraussetzung

Lehrformen

Prüf-Formen

LP
(SWS)

Eingang
Endnote

Semester

1A*

Epochen der Kunst und Archäologie I

Prähistorische Kunst und Archäologie

Keine

VL/SE

Klausur oder schriftliche Ausarbeitung

5 (4)

Ja

1. Semester

1B*

Gebäudelehre

Elemente, Prinzipien und Gestaltungsmittel von Architektur

Keine

VL/ÜB/
EX

Präsentation
Schriftliche Ausarbeitung

5 (4)

Ja

1. Semester

2A

Epochen der Kunst und Archäologie II

Kunst und Archäologie der Antike

Keine

VL/SE

Schriftliche Ausarbeitung
Mündliche Prüfung

5 (4)

Ja

2. Semester

2B

Baukonstruktion

Baukonstruktive Zusammenhänge von Wohngebäuden

Keine

VL/SE

Präsentation
Schriftliche Ausarbeitung

5 (4)

Ja

1. Semester

3A

Epochen der Kunst und Archäologie III

Kunst und Archäologie des Mittelalters

Keine

VL/SE

Klausur oder mündliche Prüfung

5 (4)

Ja

1. Semester

3B

Baumanagement

Bauabläufe, Planungen, rechtliche Grundlagen

Keine

VL/SE/
ÜB

Schriftliche Ausarbeitung
Präsentation

5 (4)

Ja

1. Semester

4A

Epochen der Kunst und Archäologie IV

Kunst und Archäologie der Neuzeit

Keine

VL/SE

Klausur oder mündliche Prüfung

5 (4)

Ja

2. Semester

4B

Architekturgeschichte

Epochen, Bauten, Architekten

Keine

VL/SE

Schriftliche Ausarbeitung oder Hausarbeit

5 (4)

Ja

2. Semester

5

Kunst und Archäologie Sachsen-Anhalts

Landeskunde, Tagesexkursionen

Keine

SE/EX

Schriftliche Ausarbeitung

5 (3)

Ja

2. Semester

6

Architekturgeschichte

Sehen, Erkennen, Vergleichen

Keine

SE

Klausur oder mündliche Prüfung

5 (4)

Ja

1. Semester

7

Methodologie der Denkmalpflege I

Grundlagen, Gestalt, Technik, Bauanalyse

Keine

VL/SE/ ÜB

Präsentation
Schriftliche Ausarbeitung

10 (6)

Ja

1. Semester

8

Methodologie der Denkmalpflege II

Sanierung, Erhaltung, Modernisierung

Modul 7

VL/SE/
ÜB

Präsentation
Schriftliche Ausarbeitung

5 (4)

Ja

2. Semester

9

Bauforschung in der Denkmalpflege

Bauanalyse, Archiv- und Quellenkunde, Inschriftenkunde

Modul 7 und 8

SE/ÜB

Präsentation
Schriftliche Ausarbeitung

10 (6)

Ja

3. Semester

10

Praxis der Denkmalpflege

Denkmalrecht, Denkmalmanagement, Öffentlichkeitsarbeit, Internetpräsentation

Keine

SE

Präsentation
Schriftliche Ausarbeitung

10 (6)

Ja

3. Semester

11

Aktuelle Probleme und Theorien der Denkmalpflege

Grundsatzfragen wie Stadtrückbau, Verputzung, etc., Grundlagentexte

Keine

VL/SE/
EX

Protokoll, Kurzreferat oder Thesenpapier

5 (2)

Nein

WP

12

Praktikum in der Denkmalpflege

Volontieren in Landesstiftungen, Landesinstitutionen

Keine

Praktikum

Praktikumsbericht

5 (-)

Nein

WP

13

Praxisprojekt

Grabung, Dokumentation, Präsentation, Auswertung

35 LP des Programms

4 - 6 Wochen
SE

Präsentation
Schriftliche Ausarbeitung
Projektarbeit

20 (15)

Nein

2./3. Semester

14

Mastermodul

Größere Hausarbeit im Umfang von max. 80 Seiten zu einem vereinbarten Thema

80 LP des Programms

6 Monate

MA-Arbeit
Mündliche Prüfung

30 (-)

Ja

4. Semester

 

 

 

 

 

 

120 (60)