MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 21
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Denkmalpflege (120 LP)
im Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
und der Hochschule Anhalt (FH)
vom
12.07.2006
Gemäß § 13 Abs. 1 sowie § 67
Abs. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(GVBl. LSA 2004 S. 255 ff), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), und unter Berücksichtigung der Allgemeinen
Bestimmungen zu Prüfungs- und Studienordnungen für das Bachelor- und
Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) hat
die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende
fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung beschlossen.
§ 2 Art des Masterstudienprogramms
§ 3 Ziele des Studienprogramms
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Arten der Lehrveranstaltung
§ 10 Formen von Modul- und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 12 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 13 Mastermodul (Masterthesis)
§ 14 Bewertung von Modulen, Berechnung
der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1) Diese fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienprogramms Denkmalpflege (120 Leistungspunkte) im
Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, der
in gemeinsamer Verantwortung mit der Hochschule Anhalt und unter Beteiligung
des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt veranstaltet
wird.
(2) Sie gilt für Studierende,
die ab dem Wintersemester 2006/2007 das Studium im Ein-Fach-Master-Studiengang
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Art des Masterstudienprogramms
Das Studienprogramm ist nicht
-konsekutiv, interdisziplinär und anwendungsbezogen. Das Studienprogramm ist
gebührenpflichtig.
§ 3
Ziele des Studienprogramms
(1) Ziel des
Master-Studienprogramms Denkmalpflege ist es, Absolventinnen und Absolventen
eines Architektur-, Kunstgeschichts-, Archäologiestudiums oder verwandter
Disziplinen vertiefte Kenntnisse im Umgang mit historischer Bausubstanz auf
wissenschaftlicher Grundlage zu vermitteln und ihnen damit eine
wissenschaftliche Zusatzqualifikation zu bieten.
(2) Das Masterstudium der
Denkmalpflege wird gekennzeichnet durch eine
anwendungsbezogene Ausbildung in
allen relevanten Bereichen der Denkmalpflege und stärkt dadurch das
Problembewusstsein für die Komplexität von Bau- und Bodendenkmalen und fördert
die Entscheidungsfähigkeit in denkmalfachlichen Fragen. Durch die
interdisziplinäre Ausrichtung qualifiziert es für alle Bereiche des
Berufsfeldes Denkmalpflege.
(1)
Eine allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Zentrale Studienberatung
der Hochschule Anhalt (FH). Die fachliche Studienberatung wird von den für das
Studienprogramm Denkmalpflege verantwortlichen Professorinnen und Professoren
durchgeführt.
(2) Die Inanspruchnahme der
Fachberatung ist bei Studienbeginn verpflichtend und wird auch bei allen
Schwierigkeiten während des Studiums dringend empfohlen.
(3) In Prüfungsangelegenheiten
findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.
(1) Zulassungsvoraussetzung bildet
§ 27 Abs. 7 HSG LSA, wobei das Studienprogramm Denkmalpflege primär
zugeschnitten ist auf Studierende, die:
1.
über ein abgeschlossenes
Hochschulstudium an einer Universität im Fach Kunstgeschichte oder einem
archäologischen Fach, oder
2.
über
ein abgeschlossenes Studium in den Architektur- oder Ingenieurwissenschaften an
einer Universität, Fachhochschule oder Kunsthochschule (Akademie) verfügen.
(2)
In Ausnahmefällen können auch Bewerberinnen und Bewerber mit gleichwertigen
Abschlüssen aus angrenzenden Gebieten zugelassen werden. Bewerberinnen und
Bewerber mit geringerwertigen Abschlüssen und mit einer mindestens dreijährigen
Berufserfahrung in denkmalrelevanten Bereichen können nach einer
Feststellungsprüfung zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet in jedem
Fall der gemeinsame Studien- und Prüfungsausschuss.
(3) Die Studierenden werden
für die Zeit ihres Masterstudiums Denkmalpflege an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Anhalt (FH)
immatrikuliert.
(4)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu acht Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen
und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung
Das Studium der Denkmalpflege
im Ein-Fach-Master-Studiengang kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Das Masterstudium der
Denkmalpflege dauert in der Regel vier Semester, umfasst 120 Leistungspunkte
(LP) und gliedert sich wie folgt:
·
1. Semester: Grundlagen
der Denkmalpflege, Kunstgeschichte und Archäologie, je nach Eingangsvoraussetzung
durch unterschiedliche Modulangebote untersetzt. Dokumentationsweisen
historischer Bausubstanz;
·
2. Semester: Erweiterung
der Grundlagen in Denkmalpflege, Kunstgeschichte und Archäologie.
Medienkompetenz. Erhalten historischer Bausubstanz;
·
3. Semester:
Bauforschung und Archivkunde. Praxisprojekt (Lehrgrabung). Denkmalrecht und
Denkmalmanagement. Öffentlichkeitsarbeit;
·
4. Semester: Erstellung
der Masterarbeit, mündliche Prüfung.
(2) Das Studienprogramm
umfasst 14 Module (siehe Programmübersicht im Anhang).
Vier Module im Umfang von 20 LP dienen der Angleichung des Fachwissens aufgrund
unterschiedlicher Eingangsvoraussetzungen und sind in den ersten beiden
Semestern zu absolvieren. Die A-Module werden von Architekten, Ingenieuren,
Restauratoren und sonstige belegt, die B-Module durch Kunsthistoriker und
Archäologen. Hinzu kommt für beide Gruppen ein landeskundlich-terminologisches
Modul im Umfang von 5 LP. Methodologie und Bauforschung in der Denkmalpflege
nehmen den Umfang von 25 LP,
Praxismodule den Umfang von 40 LP ein. Das Modul Masterthesis im Umfang
von 30 LP schließt das Studienprogramm ab.
§ 8
Arten der Lehrveranstaltung
(1) Das Kontaktstudium im
Ein-Fach-Master-Studienprogramm wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind: Vorlesung (VL), Seminar (SE),
Übung (ÜB), Tutorium (TU), Projekt (P),
Kolloquium (KL) und Exkursion (EX).
(2) Die
Inhalte der Lehrveranstaltungen im Masterstudium im Überblick:
·
Vorlesungen
bieten systematische Darstellungen zu bestimmten Problem- und
Gegenstandsbereichen und vermitteln Fachkenntnisse und Methoden;
·
Seminare
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher oder
denkmalpflegerischer Fragestellungen und leiten zu selbständigem
wissenschaftlichen Arbeiten an;
·
Übungen
dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten
unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
·
Tutorien
begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder
fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer
Anleitung;
·
Exkursionen befördern die direkte Auseinandersetzung mit
Bau-, Bild- und Kunstwerken vor Ort, dienen der unmittelbaren Anschauung des
Originals und der Umsetzung denkmalpflegerischer Sachverhalte in Sprache;
·
Projekte
sind praxisbezogene Lehrveranstaltungen wie Lehrgrabungen und
Baudokumentationen, die in die Forschungs- und Berufspraxis einführen;
·
Kolloquien
bieten die Plattform zur Diskussion von Forschungs- und Praxisfragen.
Das Masterstudium
Denkmalpflege führt zum Abschluss eines Masters of Science in Heritage
Management (M.Sc.HM).
§ 10
Formen von Modul- und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modul- und
Modulvorleistungen im Ein-Fach-Master-Studienprogramm Denkmalpflege sind:
·
Mündliche Prüfung.
Verbale Überprüfung des Lehrstoffs am Ende von Lehrveranstaltungen. Sie dauert
in der Regel 15 Minuten, im „Mastermodul“ hingegen 30 Minuten, vergleiche dazu
§ 13 Abs. 5;
·
Präsentation. Eine
mindestens 15 Minuten lange Vorstellung von medial aufbereiteten
Arbeitsergebnissen, etwa in Form eines Posters oder einer Infotafel;
·
Kurzreferat. Ein
mündlicher Vortrag von max. 15 Minuten während einer Lehrveranstaltung oder
Exkursion;
·
Referat. Ein mündlicher
Vortrag von 30 bis 60 Minuten während einer Lehrveranstaltung;
·
Schriftliche
Ausarbeitung. Eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich
fixierte Arbeit von max. 5 (Kurzreferat) bzw. 10 Seiten (Referat);
·
Projektarbeit. Ein
schriftlich verfasster Beitrag im Rahmen eines Forschungs- oder Praxisprojekts
von unterschiedlichem Umfang;
·
Dokumentation. Zu
Zwecken der wissenschaftlichen Auswertung verwendbare Befund- und
Fundbeschreibung von unterschiedlichem Umfang;
·
Hausarbeit. Eine
schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von max. 25 Seiten;
·
Klausur. Eine
schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;
·
Praktikumsbericht. Eine
Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von max.
5 Seiten;
·
Stundenprotokoll. Eine
inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel 2-4 Seiten;
·
Thesenpapier. Eine
stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 2-4 Seiten;
·
Masterarbeit. Näheres
dazu unter § 13.
(2) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der Wiederholung
der Modulleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
Module und Modulteilleistungen können nur einmal wiederholt werden.
(3) Die Termine für die
Modulleistungen liegen am Ende der Vorlesungszeit, Wiederholungsprüfungen
finden spätestens zwei Monate nach Ende der Vorlesungszeit statt. Davon
abweichende Termine werden im Einzelfall in Absprache mit dem Studien- und
Prüfungsausschuss Denkmalpflege festgelegt.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Anmeldung zu den Modulen
erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem.
(2) Termine für die
Modulleistungen und die Wiederholungsprüfungen werden spätestens fünf Wochen
vorher durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zur
Modulleistung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin für die Modulleistung
zu erfolgen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem. Die Zulassung zur Modulleistung kann von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Modulvorleistungen
sind der Studienprogrammübersicht in der Anlage zu
entnehmen.
§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Die
am Masterstudienprogramm beteiligten Fachbereiche der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg und der Hochschule Anhalt (FH) bilden einen gemeinsamen
Studien- und Prüfungsausschuss.
(2) Der
Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der
Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter, sowie drei weiteren Mitgliedern. Drei
der Mitglieder müssen aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren
stammen, die beiden anderen werden je aus der Gruppe der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden bestellt. Die Amtszeit
der Mitglieder beträgt vier Jahre, für das studentische Mitglied ein Jahr.
(3) Dem
Studien- und Prüfungsausschuss obliegt neben der Aufsicht über die
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen vor allem die Entscheidung über die
Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in den Studiengang und die Behandlung
von Widersprüchen. Darüber hinaus hat der Ausschuss die Entwicklung des
Studienprogramms zu
beobachten und Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung sowie des
Studienplans zu geben.
(4) Der
Studien- und Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle
Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.
(5) Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von
Prüfungsleistungen beizuwohnen.
(6)
Bei Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische
Vertreterin bzw. der studentische Vertreter nicht mit.
(1) Die Masterarbeit ist Teil des Mastermoduls und soll
zeigen, dass die bzw. der Studierende bei einer Workload von 810 Stunden ein
Thema aus dem Bereich des Masterstudienprogramms Denkmalpflege selbständig und
nach wissenschaftlichen Methoden zusammenhängend bearbeiten und darstellen
kann. Sie bildet zusammen mit der mündlichen Prüfung ein Modul im Umfang von 30
LP.
(2) Zum
Mastermoduls anmelden kann sich nur, wer im Master-Studienprogramm
Denkmalpflege geforderte Module im Umfang von 80 LP erfolgreich absolviert hat.
(3) Das Thema der Masterarbeit wird in der Regel am Ende
des dritten Semesters über den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und
von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw.
eines Prüfers betreut. Thema und Ausgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht.
(4) Der Umfang der
Masterarbeit soll 80 Textseiten nicht überschreiten, die Bewertung folgt den in
§ 21 ABStPOBM vorgegebenen Richtlinien.
(5) Die bzw. der Studierende
fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die
Arbeit selbstständig verfasst hat und dass sie in gleicher oder ähnlicher
Fassung noch in keinem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt
worden ist und dass keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel
benutzt wurden und dass Zitate kenntlich gemacht worden sind.
(6)
Teil des Moduls Masterthesis ist eine mündliche Prüfung, die in der Regel 30
Minuten umfasst und nach Annahme der Masterarbeit stattfindet.
(7) In
der mündlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er
die Arbeitsergebnisse aus der Masterarbeit darzustellen weiß, sowie diese im
Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.
(8) Masterarbeit und
mündliche Prüfung werden im Verhältnis von 9:1 gewertet.
§ 14
Bewertung von Modulen, Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Gemäß § 22 Abs. 2 ABStPOBM
gehen mindestens die Hälfte aller Module in die Gesamtnote ein. Welche Module
im Studienprogramm Denkmalpflege benotet werden und in die Gesamtnote eingehen,
ist der Programmübersicht im Anhang dieser Ordnung zu
entnehmen.
Diese Ordnung wurde
beschlossen vom Fachbereichsrat Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften am
12.07.2006, der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 17. Januar 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Nr. |
Modul-Bezeichnung |
Inhalte |
Teilnahmevoraussetzung |
Lehrformen |
Prüf-Formen |
LP |
Eingang |
Semester |
1A* |
Epochen
der Kunst und Archäologie I |
Prähistorische
Kunst und Archäologie |
Keine |
VL/SE |
Klausur oder schriftliche
Ausarbeitung |
5 (4) |
Ja |
1. Semester |
1B* |
Gebäudelehre |
Elemente,
Prinzipien und Gestaltungsmittel von Architektur |
Keine |
VL/ÜB/ |
Präsentation |
5 (4) |
Ja |
1. Semester |
2A |
Epochen
der Kunst und Archäologie II |
Kunst
und Archäologie der Antike |
Keine |
VL/SE |
Schriftliche Ausarbeitung |
5 (4) |
Ja |
2. Semester |
2B |
Baukonstruktion |
Baukonstruktive
Zusammenhänge von Wohngebäuden |
Keine |
VL/SE |
Präsentation |
5 (4) |
Ja |
1. Semester |
3A |
Epochen
der Kunst und Archäologie III |
Kunst
und Archäologie des Mittelalters |
Keine |
VL/SE |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5 (4) |
Ja |
1. Semester |
3B |
Baumanagement |
Bauabläufe,
Planungen, rechtliche Grundlagen |
Keine |
VL/SE/ |
Schriftliche Ausarbeitung |
5 (4) |
Ja |
1. Semester |
4A |
Epochen
der Kunst und Archäologie IV |
Kunst
und Archäologie der Neuzeit |
Keine |
VL/SE |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5 (4) |
Ja |
2. Semester |
4B |
Architekturgeschichte |
Epochen,
Bauten, Architekten |
Keine |
VL/SE |
Schriftliche Ausarbeitung
oder Hausarbeit |
5 (4) |
Ja |
2. Semester |
5 |
Kunst
und Archäologie Sachsen-Anhalts |
Landeskunde,
Tagesexkursionen |
Keine |
SE/EX |
Schriftliche Ausarbeitung |
5 (3) |
Ja |
2. Semester |
6 |
Architekturgeschichte |
Sehen,
Erkennen, Vergleichen |
Keine |
SE |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5 (4) |
Ja |
1. Semester |
7 |
Methodologie
der Denkmalpflege I |
Grundlagen,
Gestalt, Technik, Bauanalyse |
Keine |
VL/SE/ ÜB |
Präsentation |
10 (6) |
Ja |
1. Semester |
8 |
Methodologie
der Denkmalpflege II |
Sanierung,
Erhaltung, Modernisierung |
Modul 7 |
VL/SE/ |
Präsentation |
5 (4) |
Ja |
2. Semester |
9 |
Bauforschung
in der Denkmalpflege |
Bauanalyse,
Archiv- und Quellenkunde, Inschriftenkunde |
Modul 7 und 8 |
SE/ÜB |
Präsentation |
10 (6) |
Ja |
3. Semester |
10 |
Praxis
der Denkmalpflege |
Denkmalrecht,
Denkmalmanagement, Öffentlichkeitsarbeit, Internetpräsentation |
Keine |
SE |
Präsentation |
10 (6) |
Ja |
3. Semester |
11 |
Aktuelle
Probleme und Theorien der Denkmalpflege |
Grundsatzfragen
wie Stadtrückbau, Verputzung, etc., Grundlagentexte |
Keine |
VL/SE/ |
Protokoll, Kurzreferat oder
Thesenpapier |
5 (2) |
Nein |
WP |
12 |
Praktikum
in der Denkmalpflege |
Volontieren
in Landesstiftungen, Landesinstitutionen |
Keine |
Praktikum |
Praktikumsbericht |
5 (-) |
Nein |
WP |
13 |
Praxisprojekt |
Grabung,
Dokumentation, Präsentation, Auswertung |
35 LP
des Programms |
4 - 6 Wochen |
Präsentation |
20 (15) |
Nein |
2./3. Semester |
14 |
Mastermodul |
Größere
Hausarbeit im Umfang von max. 80 Seiten zu einem vereinbarten Thema |
80 LP
des Programms |
6 Monate |
MA-Arbeit |
30 (-) |
Ja |
4. Semester |
|
|
|
|
|
|
120 (60) |
|
|