Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 16


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Südasienkunde / South Asian Studies (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.07.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Südasienkunde / South Asian Studies (90 LP) im Zweifach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienprogramms  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   2

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Kombination von Studienprogrammen  3

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  3

§ 8 Praktikum   3

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 10 Abschlussbezeichnung  4

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 12 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  5

§ 13 Prüferinnen und Prüfer 5

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 15 Bachelor-Arbeit 6

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  6

§ 17 Übergangsregelung  6

§ 18 Inkrafttreten  7

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Südasienkunde / South Asian Studies (90 LP) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Südasienkunde / South Asian Studies im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Gegenstand des Studienprogramms sind der Zugang zu und Umgang mit der Gegenwart Südasiens und die diese formende Vergangenheit. Es werden Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die die Grundlage für einschlägige wissenschaftliche und praktische Beschäftigung, für Analyse, Prognose und Interaktion bilden. Neben der Vermittlung von Sachkenntnissen wird während des Studiums der Schärfung des Bewusstseins für die Verschiedenartigkeit von Denkweisen sowie der holistischen Sicht auf Zusammenhänge besonderes Augenmerk gewidmet.

 

(2) Durch das Studienprogramm wird ein Betätigungsfeld erschlossen, das einerseits wissenschaftliche und kulturelle Bereiche einschließt, andererseits solche, in denen eher praxisorientierte südasienrelevante Kenntnisse und einschlägige analytische bzw. interaktive Fähigkeiten gefordert werden, wie z.B. in Wirtschaft, Verwaltung, Politik usw.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für das Studienprogramm Südasienkunde / South Asian Studies müssen grundsätzlich zu Studienbeginn folgende Vorkenntnisse nachgewiesen werden:

Englisch als Leistungs- oder Schwerpunktfach mit Abiturprüfung oder vergleichbarem Abschluss, über dessen Gleichwertigkeit der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet.

 

(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 15% der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Studienbeginn ist jeweils im Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

Das Studienprogramm ist mit anderen Bachelor-Studienprogrammen mit 90 Leistungspunkten frei kombinierbar.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en und Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM) werden Module aus den Bereichen Rhetorik, Medienkompetenz, Argumentation und Präsentation, wissenschaftliches Schreiben und mündliche und schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft besonders empfohlen.

 

§ 8
Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten, die in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert werden.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten (150 Stunden Arbeitsaufwand) in das Studienprogramm integriert.

 

(3) Das Praktikum erfolgt an einer Einrichtung, die nachweislich dem wirtschaftlichen, politischen, karitativen, kulturellen, wissenschaftlichen oder sozialen Bereich zuzurechnen ist und Interaktion mit Menschen aus oder in Südasien erfordert, oder an einer Einrichtung, die sich mit der Beschaffung oder Auswertung von Information zu Südasien befasst. Ausgeschlossen sind Einrichtungen, die ein problematisches Verhältnis zur Meinungsfreiheit oder zum demokratischen Pluralismus erkennen lassen; im Zweifelsfalle ist vom Studien- und Prüfungsausschuss (siehe § 14) vor Antritt des Praktikums eine schriftliche Unbedenklichkeitsbestätigung einzuholen.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: Diese bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: Diese dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: Diese dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         Tutorien: Diese begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

e.         Hospitanz: Diese besteht aus der beobachtenden Teilnahme am Unterricht zur Einsichtnahme in die Vermittlungstechniken von Fachwissen.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium Südasienkunde / South Asian Studies (90 LP), wenn die Abschlussarbeit in diesem Studienprogramm verfasst wird, in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A).

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Diese dauert in der Regel 20 Minuten, im Zusammenhang mit dem Modul Bachelor-Arbeit hingegen 30 Minuten (siehe § 15 Abs. 6);

b.         Referat:  Ein mündlicher Vortrag von in der Regel 20 Minuten Dauer;

c.         Schriftliche Ausarbeitung: Eine im Anschluss an ein Referat oder die Lehrveranstaltung eines bestimmten vereinbarten Tages schriftlich fixierte Arbeit von in der Regel maximal 12 Seiten zu je 2.500 Textzeichen;

d.         Hausarbeit: Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von in der Regel maximal 24 Seiten zu je 2.500 Textzeichen;

e.         Klausur: Eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45-90 Minuten Dauer;

f.          Praktikumsbericht: Eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von maximal 6 Seiten zu je 2.500 Textzeichen;

g.         Hospitanzbericht: Dokumentation, Analyse und Auswertung des Präsentations- und Vermittlungsvorgangs von Lehrveranstaltungen von in der Regel 4 Seiten zu je 2.500 Textzeichen;

h.         Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 15.

 

(2) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

Dieses gilt nicht für das Modul Bachelor-Arbeit, das gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt werden darf.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldeformalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme.

 

§ 13
Prüferinnen und Prüfer

 

Die Prüfungsberechtigung ergibt sich aus § 16 ABStPOBM. Auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 42, 43 HSG LSA sowie Lehrbeauftragte sind prüfungsberechtigt.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Südasienkunde / South Asian Studies 90 LP unterbreiten die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Orientalischen Instituts an der Philosophischen Fakultät I einen Vorschlag für einen Studien- und Prüfungsausschuss, über den der Fakultätsrat entscheidet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 15
Bachelor-Arbeit

 

(1) Wird gemäß § 20 Abs. 4 ABStPOBM die Bachelor-Arbeit im Studienprogramm Südasienkunde / South Asian Studies (90 LP) verfasst, so bildet sie ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.

 

(2) Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, so sind zwei zusätzliche Wahlmodule zu je 5 Leistungspunkten zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM). Näheres ist in der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung ausgeführt.

 

(3) Der Umfang der Bachelor-Arbeit sollte in der Regel nicht mehr als 30 Seiten zu 2.500 Textzeichen aufweisen.

 

(4) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 40 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des sechsten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht in der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung regelt, welche Module benotet werden und in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 17
Übergangsregelung

 

Die in § 4 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium aufnehmen.

 

§ 18
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften am 12.07.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 25.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 25. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Studienprogrammübersicht (gemäß § 7)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistungen

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Erste moderne südasiatische Sprache: Grundkurs 1 (ES-1)

6

10

ja

Klausur
(2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

-

nein

1. oder 3. Semester

Erste moderne südasiatische Sprache: Grundkurs 2 (ES-2)

6

10

ja

Klausur
(2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

10/60

ja

2. oder 4. Semester

Erste moderne südasiatische Sprache: Aufbau- und Analysekurs (ES-3)

3

5

ja

Klausur
(1. und 2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

5/60

ja

3. oder 5. Semester

Zweite moderne südasiatische Sprache: Grundkurs 1 (ZS-1)

6

10

ja

Klausur
(2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

-

nein

3. oder 1. Semester

Zweite moderne südasiatische Sprache: Grundkurs 2 (ZS-2)

6

10

ja

Klausur
(2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

10/60

ja

4. oder 2. Semester

Zweite moderne südasiatische Sprache: Aufbau- und Analysekurs (ZS-3)

3

5

ja

Klausur
(1. und 2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

5/60

ja

5. oder 3. Semester

Soziokulturelles und analytisches Sprachmodul (SS) (FSQ)

3

5

ja

Klausur
(1. und 2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

5/60

ja

4. oder 6. Semester

Religiös-kulturelle Strukturen des heutigen Südasiens (RS)

2

5

ja

Klausur
(1. und 2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

5/60

nein

2. oder 4. oder 6. Semester

Analyse und Anwendung (AA)

2

5

ja

Klausur
(1. und 2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

5/60

nein

1. oder 3. oder 5. Semester

Praktikum

-

5

nein

Praktikumsbericht

-

nein

vorlesungsfreie Zeit nicht vor dem dritten Fachsemester

ASQ

je nach Modul

5

je nach Modul

je nach Modul

-

je nach Modul

1.-6. Semester

1 Wahlmodul aus den unten angegebenen 5 Modulen

 

 

 

 

5/60

 

 

Ethnographie Südasien/Indischer Ozean/südasiatische Diaspora (EG)

2

5

ja

schriftliche Leistung

 

nein

1.-6. Semester

Geistesgeschichte und Ethik des Hinduismus und Buddhismus (GE)

2

5

ja

Klausur
(2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

 

nein

1.-6. Semester

Islamwissenschaftliche Einführung (IE)

5

5

ja

Klausur

 

nein

1.-6. Semester

Interkulturalität (IK)

4

5

nein

Hausarbeit
(1. und 2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

 

nein

1.-6. Semester

Sprache und Kommunikation (SK)

4

5

ja

Klausur

 

nein

1.-6. Semester

Abschlussarbeit

-

10

nein

Bachelor-Arbeit

10/60

ja

Studienende

Alternative ohne Abschlussarbeit:
2 zusätzliche Wahlmodule aus den unten angegebenen 6 Modulen, wobei ein bereits anderweitig absolviertes bzw. belegtes Wahlmodul nicht nochmals absolviert bzw. belegt werden darf

 

 

 

 

5/60 X 2 = 10/60

 

 

Ethnographie Südasien/Indischer Ozean/südasiatische Diaspora (EG)

2

5

ja

schriftliche Leistung

 

nein

1.-6. Semester

Geistesgeschichte und Ethik des Hinduismus und Buddhismus (GE)

2

5

ja

Klausur
(2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

 

nein

1.-6. Semester

Islamwissenschaftliche Einführung (IE)

5

5

ja

Klausur

 

nein

1.-6. Semester

Sprache und Kommunikation (SK)

4

5

ja

Klausur

 

nein

1.-6. Semester

Interkulturalität (IK)

4

5

nein

Hausarbeit
(1. und 2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

 

nein

1.-6. Semester

Hospitanz mit ausführlichem analytischen Bericht

6

5

nein

Bericht
(1. und 2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

 

nein

4.-6. Semester