Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 7


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme Judaistik/Jüdische Studien
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (60 und 90 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.07.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme Judaistik/Jüdische Studien (60 und 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienprogramms  2  2  2

§ 3 Studienberatung  3

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Kombination von Studienprogrammen  3

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  3

§ 8 Praktikum   4

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 10 Abschlussbezeichnung (nur 90 LP) 4

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  5

§ 12 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  5

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 14 Bachelor-Arbeit (90 LP) 6

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  6

§ 16 Übergangsregelung  6

§ 17 Inkrafttreten  6

 

Anlage: Studienprogrammübersicht 7

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau der Studienprogramme Judaistik/Jüdische Studien (60 und 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Judaistik/Jüdische Studien im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

BA 60

 

(1) Ein Ziel des Studienprogramms ist es, die Studierenden mit den grundlegenden sprachlichen Kenntnissen auszustatten, welche für die Beschäftigung mit jüdischer Kultur und Geschichte notwendig sind. Im BA 60 werden (im Unterschied zum BA 90) nicht alle Sprachstufen des Hebräischen, sondern lediglich das Biblische und Moderne Hebräisch vermittelt.

Des Weiteren erhalten die Studierenden eine allgemeine Einführung in die jüdische Geschichte und Kultur, auf welche sie in den Wahlpflichtmodulen aufbauen und ihre Kenntnisse spezifizieren bzw. vertiefen können. Sie sollen am Ende des Studiums in der Lage sein, historische und moderne Quellentexte selbständig zu übersetzen, zu analysieren und zu kontextualisieren. Fragestellungen des Fachs können von den Absolventinnen und Absolventen aufgrund des erarbeiteten Überblickswissens, des eingeübten Umgangs mit Forschungs-Ressourcen und Quellen bearbeitet werden.

 

(2) Das Studienprogramm bietet durch Kombination mit einem relevanten größeren Fach, die Möglichkeit, folgende Tätigkeiten anzustreben: wissenschaftliche Bibliotheksarbeit (z.B. in Handschriftenabteilungen oder Spezialsammlungen), Arbeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an Museen, Forschungsinstituten, der Universität, journalistische bzw. publizistische Arbeit, Verlagstätigkeit usw.

 

BA 90

 

(3) Ein Ziel des Studienprogramms ist es, die Studierenden mit umfassenden sprachlichen Kenntnissen auszustatten, welche für die Beschäftigung mit jüdischer Kultur und Geschichte notwendig sind. Das heißt, es werden alle Sprachstufen des Hebräischen vermittelt, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Biblischen und dem Modernen Hebräisch. Hinzu kommt eine zweite für das Fach relevante Sprache.

Des Weiteren erhalten die Studierenden eine allgemeine Einführung in die jüdische Geschichte und Kultur, auf welche sie in den Wahlpflichtmodulen aufbauen und ihre Kenntnisse spezifizieren bzw. vertiefen können. Sie sollen am Ende des Studiums in der Lage sein, historische und moderne Quellentexte selbständig zu übersetzen, zu analysieren und zu kontextualisieren. Fragestellungen des Fachs können von den Absolventinnen und Absolventen aufgrund des erarbeiteten Überblickswissens, des eingeübten Umgangs mit Forschungs-Ressourcen und Quellen bearbeitet werden.

 

(4) Das Studienprogramm bietet durch Kombination mit relevanten Fächern, bzw. nach Absolvierung entsprechender anderer Ausbildungsformen (z.B. durch Museumspraktika oder Bibliothekarsausbildung) die Möglichkeit, folgende Tätigkeiten anzustreben: wissenschaftliche Bibliotheksarbeit (z.B. in Handschriftenabteilungen oder Spezialsammlungen), Arbeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an Museen, Forschungsinstituten, der Universität, journalistische bzw. publizistische Arbeit, Verlagstätigkeit usw.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung ist obligatorisch und erfolgt durch die Lehrenden des Seminars für Jüdische Studien.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Kenntnisse des Englischen auf Abiturniveau (mindestens Grundkurs) sind erforderlich. Eine zweite moderne Fremdsprache ist erwünscht, aber nicht zulassungsrelevant.

 

(2) In die Studienprogramme Judaistik/Jüdische Studien können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Magister-Studium der Judaistik/Jüdischen Studien zum Wintersemester 2005/2006 begonnen haben. Dabei können Hauptfach-Studierende in das 90er Studienprogramm, Nebenfach-Studierende in das 60er Studienprogramm wechseln (§ 3 Abs. 3 ABStPOBM).

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 8 % der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt in der Regel im Wintersemester. In begründeten Ausnahmefällen, über die der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet, kann es auch im Sommersemester anfangen.

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

(1) Es gilt die freie Kombinierbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 der ABStPOBM.

 

(2) Für diejenigen Studierenden, welche im BA 90 einen Studiengang mit einer zweiten, für das Fach relevanten Sprache studieren, kann das Modul SK-2 (Zweite für das Fach relevante Sprache) durch ein anderes Modul im Wert von 5 LP ersetzt werden. Darüber entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Für den Aufbau der Studienprogramme, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Teilnahmevoraussetzungen, sowie Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen siehe die Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung bzw. die Modulhandbücher.

 

(2) Im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation werden Module aus folgenden Bereichen empfohlen: Klassische und Moderne Fremdsprachen, Vortragsgestaltung/Präsentation, Umgang mit modernen Medien (Powerpoint, Datenbankerstellung, Programmierung etc.), Sprecherziehung, wissenschaftliches Schreiben. Im Zweifelsfall bieten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars für Jüdische Studien ein beratendes Gespräch an.

 

§ 8
Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in das Studienprogramm Zweifach-BA Judaistik/Jüdische Studien (90 LP) integriert.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Judaistik/Jüdische Studien wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Proseminare dienen dazu, die Studierenden mit den fachspezifischen Aufgabenstellungen sowie mit Hilfsmitteln und der wissenschaftlichen Methodik des Faches vertraut zu machen. Des Weiteren dienen ausgewiesene Proseminare der Vermittlung der Sprachstufen des Hebräischen;

d.         Hauptseminare behandeln ausgewählte Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu, die Studierenden zu selbständiger Arbeit anzuleiten;

e.         Sprachkurse: dienen der gezielten aktiven und/oder passiven Vermittlung einer Sprache;

f.          Lektürekurse: dienen dazu, Texte aus einer der für das Fach relevanten Sprachen zu übersetzen, gegebenenfalls deren Grammatik zu analysieren und/oder sie inhaltlich zu kontextualisieren;

g.         Konversationskurse: dienen in erster Linie der Vertiefung der aktiven Sprachbeherrschung der für das Fach relevanten Sprachen;

h.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

i.           Exkursionen: dienen der anschaulichen Darstellung und damit Unterstützung des in den Seminaren und Vorlesungen vermittelten Wissens.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung (nur 90 LP)

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium der Judaistik/Jüdischen Studien in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.)

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;

b.         Referat: ein Referat kann, je nach Vorgabe der Dozentin bzw. des Dozenten, eine Zeitspanne von 10 Minuten bis zu einer Stunde einnehmen. Das Thema wird entweder von der Seminarleiterin bzw. vom Seminarleiter gestellt oder in Absprache mit den Studierenden festgelegt;

c.         Referatsarbeit: eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich fixierte Arbeit von maximal 30.000 Textzeichen / maximal 7 Seiten;

d.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 60.000 Textzeichen / ca. 15 Seiten;

e.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;

f.          Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von maximal 30.000 Textzeichen / ca. 7 Seiten;

g.         Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung von ca. 2 Seiten;

h.         Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von maximal 3 Seiten;

i.           Informationsreferat: auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von maximal 3 Seiten;

j.           Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 14.

 

(2) Gemäß §§ 14 Abs. 8 und 20 Abs. 13 ABStPOBM wird in allen Modulen mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die Bachelor-Arbeit kann nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienprogramm Judaistik/Jüdische Studien wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Fakultät ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 14
Bachelor-Arbeit (90 LP)

 

(1) Die Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.

 

(2) Im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang wird die Bachelor-Arbeit in einem der beiden Studienprogramme geschrieben. Wird die Bachelor-Arbeit nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs geschrieben, dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das „Ersatzmodul für Abschlussarbeit“ zu belegen. Dieses Modul sollte, in Absprache mit der Fachstudienberaterin bzw. dem Fachstudienberater, aus den Fächern bzw. Fachgebieten Altes Testament, Bibelkunde, Ethnologie, Soziologie, Geschichte, etc. belegt werden (z.B. die Module „Geschichte und Theorie der Ethnologien“, „Gesellschaften und Kulturen im Vergleich“, „Systematische Ethnologien“ etc.).

 

(3) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 35 Seiten betragen.

 

(4) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 60 LP im Studienprogramm erworben hat.

 

(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird zu Beginn des sechsten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer bzw. einem durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 16
Übergangsregelung

 

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 findet erstmalig Anwendung auf Studierende, die zum Wintersemester 2007/2008 das Studium beginnen.

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften am 12.07.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Studienprogrammübersicht (gemäß § 7)

 

Studienprogramm Judaistik 60 Leistungspunkte

 

 

Modulbezeichnung

Empfehlung Studiensemester
(alle obligatorisch)

Modulbestandteile
Selbststudium
(Bezogen auf Modul gesamt), Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Studien- und Prüfungsleistung/en

Teilnahme-voraussetzungen

Modul-vorleistung

Arbeitsaufwand
(Leistungspunkte)

Eingang der Modulnote in die Abschlussnote

SK-1 Biblisches Hebräisch

1. Semester

Sprachkurs 180 h / 8 SWS
(G=300h)

Klausur und mündliche Prüfung

nein

 

10 LP

ja

BM Religion und Kultur des Judentums

2. Semester
3. Semester
3. Semester
3. Semester

Proseminar 60h / 2 SWS
Proseminar 60h / 2 SWS
Vorlesung 30h / 2 SWS
Hausarbeit 60h / -
210h / 6 SWS (G=300h)

Klausur oder mündliche Prüfung

nein

 

10 LP

nein

Hebräisch in Geschichte und Gegenwart (HGG) 1

2. Semester
3. Semester

Sprachkurs Modernes Hebräisch I
90h / 4 SWS
Sprachkurs Modernes Hebräisch II
90h / 4 SWS
180h / 8 SWS (G=300)

Klausur und mündliche Prüfung

ja
(SK-1)

 

10 LP

ja

Hebräisch in Geschichte und Gegenwart (HGG) 2

4. Semester
4. Semester

Lektüre oder Konversation 30h / 2SWS
PS 60h / 2 SWS
90 SWS / 4 SWS (G=150h)

Klausur und mündliche Prüfung

Ja
(SK-1, HGG-1)

 

5 LP

ja

BM Jüdische Geschichte

4. Semester
4. Semester

Vorlesung 30h / 2 SWS
Proseminar 60h / 2 SWS
90h / 4 SWS (G=150h)

Klausur

nein

 

5 LP

ja

VM-2 Geschichte des Judentums in der Diaspora

5. und 6. Semester

2 Hauptseminare à 2 SWS 140h / 4 SWS
Hausarbeit 100h /-
240h / 4 SWS (G=300h)

Hausarbeit

ja

 

10 LP

ja

VM-1 Jüdische Literatur

5. und 6. Semester

2 Hauptseminare à 2 SWS 140h / 4 SWS
Hausarbeit 100h /-
240h / 4 SWS (G=300h)

Hausarbeit

ja
(SK-1)

 

10 LP

nein

 

Gewichtung der einzelnen Module in der Gesamtnote:

SK-1 Klassisches Hebräisch (10 LP)

10/60

BM Jüdische Geschichte (5 LP)

5/60

Hebräisch in Geschichte und Gegenwart 1 (10 LP)

10/60

Hebräisch in Geschichte und Gegenwart 2 (5 LP)

5/60

VM-1 Jüdische Literatur (10 LP)

10/60

VM-2 Geschichte des Judentums in der Diaspora (10 LP)

10/60

[Abschlussarbeit (10 LP)

10/60]

 


Studienprogramm Judaistik 90 Leistungspunkte

 

Modulbezeichnung

Empfehlung Studiensemester
(alle obligatorisch)

Modulbestandteile
Selbststudium
(Bezogen auf Modul gesamt), Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Teilnahme-voraussetzungen

Modul-vorleistungen

Studien- und Prüfungsleistung/en

Arbeitsaufwand
(Leistungspunkte)

Eingang der Modulnote in die Abschlussnote

(FSQ)

(1. Semester)
(2. Semester)

(Proseminar-Einführung Studientechniken 30h / 2 SWS)
(Proseminar 60h / 2 SWS)
90h / 4 SWS  (Gesamt =150h)

nein

ja

 

(5 LP)

nein

SK-1 Biblisches Hebräisch

1. Semester

Sprachkurs 180 h / 8 SWS
(G=300h)

nein

ja

Klausur und mündliche Prüfung

10 LP

ja

BM Religion und Kultur des Judentums

1. Semester
1. Semester
2. Semester
2.
Semester

Proseminar (Einführung Studientechniken) 30h / 2 SWS
Vorlesung 30h / 2 SWS
Proseminar 60h / 2 SWS
Hausarbeit 90h / -
210h / 6 SWS (G=300h)

nein

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10 LP

nein

BM Jüdische Geschichte

2. Semester
2. Semester

Vorlesung 30h / 2 SWS
Proseminar 60h / 2 SWS
90h / 4 SWS (G=150h)

nein

ja

Klausur

5 LP

ja

Hebräisch in Geschichte und Gegenwart (HGG) 1

2. Semester
3. Semester

Sprachkurs Modernes Hebräisch I 90h / 4 SWS
Sprachkurs Modernes Hebräisch II 90h / 4 SWS
180h / 8 SWS (G=300)

ja
(SK-1)

ja

Klausur und mündliche Prüfung

10 LP

ja

Praktikum

ab 3. Semester

 

nein

nein

Praktikumsbericht

5 LP

nein

VM-1 Jüdische Literatur

3. Semester
4. Semester
4. Semester

1 Hauptseminar 70h / 2 SWS
1 Hauptseminar 70h / 2 SWS
Hausarbeit 100h /-
240h / 4 SWS (G=300h)

ja
(SK1)

ja

Klausur oder Hausarbeit

10 LP

ja

Modul SK-2: Zweite für das Fach relevante Sprache

3. Semester
4. Semester

Sprachkurs: Zweite Sprache 1
45h / 2 SWS
Sprachkurs: Zweite Sprache 2 45h / 2 SWS
90h / 4 SWS (G=150h)

nein

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5 LP

nein

Hebräisch in Geschichte und Gegenwart (HGG) 2

4. Semester
4. Semester

Lektüre oder Konversation 30h /
2SWS
PS 60h / 2 SWS
90 h / 4  SWS (G=150h)

ja
(SK-1/HGG-1)

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5 LP

ja

VM-2 Geschichte des Judentums in der Diaspora

5. und 6. Semester

2 Hauptseminare à 2 SWS
140h / 4 SWS
Hausarbeit 100h / -
240h / 4 SWS (G=300h)

Ja
(BM
Jüdische Geschichte)

ja

Hausarbeit

10 LP

ja

BM Landeskunde

5. Semester1

Vorlesung 30h / 2 SWS
Proseminar 60h / 2 SWS
90h / 4 SWS (G=150h)

nein

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5 LP

nein

ASQ

5. Semester

 

nein

ja

 

5 LP

nein

Abschlussarbeit

6. Semester

Selbststudium 300 h

ja

nein

BA-Abschlussarbeit

10 LP

ja

Ersatzmodul für Abschlussarbeit

6. Semester

Import

nein

ja

Import

10 LP

nein

 

1      Bei diesem Modulangebot handelt es sich um einen Import aus der Theologie. Die dortigen BA-Pläne stehen zur Zeit noch nicht zur Verfügung.

Gewichtung der einzelnen Module in der Gesamtnote:

 

SK-1 Biblisches Hebräisch (10 LP)

10/40

BM Jüdische Geschichte (5 LP)

5/40

Hebräisch in Geschichte und Gegenwart (HGG) 1 (10 LP)

10/40

Hebräisch in Geschichte und Gegenwart (HGG) 2 (5 LP)

5/40

VM-2 Geschichte des Judentums in der Diaspora (10 LP)

10/40

 


Übersicht Judaistik BA 60

 

Semester

 

 

Leistungspunkte im Semester

1

SK 1 – Biblisches Hebräisch

(10)

2

HGG 1

BM – Religion und Kultur des Judentums

(10)

3

(10)

4

HGG 2

BM – Jüdische Geschichte

(10)

5

VM 1 – Jüdische Literatur

VM 2 – Geschichte des Judentums in der Diaspora

(10)

6

(10)

 

Übersicht Judaistik BA 90

 

Semester

 

 

 

Leistungspunkte im Semester

1

SK 1-Biblisches Hebräisch

BM – Religion und Kultur des Judentums

(15)

2

HGG 1

BM – Jüdische Geschichte

(15)

3

VM 1 – Jüdische Literatur

2. Sprache

Praktikum

(15)

4

HGG 2

(15)

5

ASQ

Landeskunde

VM 2 – Geschichte des Judentums in der Diaspora

(15)

6

Abschlussarbeit oder Ersatzmodul

(15)