MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 7
Studien-
und Prüfungsordnung für die Studienprogramme Judaistik/Jüdische Studien
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (60 und 90 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
12.07.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S.
102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme
Judaistik/Jüdische Studien (60 und 90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Abschlussbezeichnung (nur 90 LP)
§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 14 Bachelor-Arbeit (90 LP) 6
§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau der Studienprogramme Judaistik/Jüdische Studien (60 und 90
Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Judaistik/Jüdische Studien im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
BA 60
(1)
Ein Ziel des Studienprogramms ist es, die Studierenden mit den grundlegenden
sprachlichen Kenntnissen auszustatten, welche für die Beschäftigung mit
jüdischer Kultur und Geschichte notwendig sind. Im BA 60 werden (im Unterschied
zum BA 90) nicht alle Sprachstufen des Hebräischen, sondern lediglich das
Biblische und Moderne Hebräisch vermittelt.
Des
Weiteren erhalten die Studierenden eine allgemeine Einführung in die jüdische
Geschichte und Kultur, auf welche sie in den Wahlpflichtmodulen aufbauen und
ihre Kenntnisse spezifizieren bzw. vertiefen können. Sie sollen am Ende des
Studiums in der Lage sein, historische und moderne Quellentexte selbständig zu
übersetzen, zu analysieren und zu kontextualisieren. Fragestellungen des Fachs
können von den Absolventinnen und Absolventen aufgrund des erarbeiteten
Überblickswissens, des eingeübten Umgangs mit Forschungs-Ressourcen und Quellen
bearbeitet werden.
(2)
Das Studienprogramm bietet durch Kombination mit einem relevanten größeren
Fach, die Möglichkeit, folgende Tätigkeiten anzustreben: wissenschaftliche
Bibliotheksarbeit (z.B. in Handschriftenabteilungen oder Spezialsammlungen),
Arbeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter
an Museen, Forschungsinstituten, der Universität, journalistische bzw.
publizistische Arbeit, Verlagstätigkeit usw.
BA 90
(3)
Ein Ziel des Studienprogramms ist es, die Studierenden mit umfassenden sprachlichen
Kenntnissen auszustatten, welche für die Beschäftigung mit jüdischer Kultur und
Geschichte notwendig sind. Das heißt, es werden alle Sprachstufen des
Hebräischen vermittelt, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Biblischen und dem
Modernen Hebräisch. Hinzu kommt eine zweite für das Fach relevante Sprache.
Des
Weiteren erhalten die Studierenden eine allgemeine Einführung in die jüdische
Geschichte und Kultur, auf welche sie in den Wahlpflichtmodulen aufbauen und
ihre Kenntnisse spezifizieren bzw. vertiefen können. Sie sollen am Ende des
Studiums in der Lage sein, historische und moderne Quellentexte selbständig zu
übersetzen, zu analysieren und zu kontextualisieren. Fragestellungen des Fachs
können von den Absolventinnen und Absolventen aufgrund des erarbeiteten
Überblickswissens, des eingeübten Umgangs mit Forschungs-Ressourcen und Quellen
bearbeitet werden.
(4)
Das Studienprogramm bietet durch Kombination mit relevanten Fächern, bzw. nach
Absolvierung entsprechender anderer Ausbildungsformen (z.B. durch
Museumspraktika oder Bibliothekarsausbildung) die Möglichkeit, folgende
Tätigkeiten anzustreben: wissenschaftliche Bibliotheksarbeit (z.B. in
Handschriftenabteilungen oder Spezialsammlungen), Arbeit als wissenschaftliche
Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an Museen,
Forschungsinstituten, der Universität, journalistische bzw. publizistische
Arbeit, Verlagstätigkeit usw.
§ 3
Studienberatung
(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung ist obligatorisch und erfolgt
durch die Lehrenden des Seminars für Jüdische Studien.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes
statt.
§ 4
Zulassung zum Studium
(1) Kenntnisse des
Englischen auf Abiturniveau (mindestens Grundkurs) sind erforderlich. Eine
zweite moderne Fremdsprache ist erwünscht, aber nicht zulassungsrelevant.
(2) In die Studienprogramme
Judaistik/Jüdische Studien können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten
Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Magister-Studium der
Judaistik/Jüdischen Studien zum Wintersemester 2005/2006 begonnen haben. Dabei
können Hauptfach-Studierende in das 90er Studienprogramm, Nebenfach-Studierende
in das 60er Studienprogramm wechseln (§ 3 Abs. 3 ABStPOBM).
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis zu 8 % der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht
Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Das
Studium beginnt in der Regel im Wintersemester. In begründeten Ausnahmefällen,
über die der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet, kann es auch im
Sommersemester anfangen.
§
6
Kombination von Studienprogrammen
(1)
Es gilt die freie Kombinierbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 der ABStPOBM.
(2)
Für diejenigen Studierenden, welche im BA 90 einen Studiengang mit einer
zweiten, für das Fach relevanten Sprache studieren, kann das Modul SK-2 (Zweite
für das Fach relevante Sprache) durch ein anderes Modul im Wert von 5 LP
ersetzt werden. Darüber entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
§
7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Für den Aufbau der Studienprogramme, Titel, Leistungspunkteumfang
und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Teilnahmevoraussetzungen, sowie
Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen siehe die Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung bzw. die Modulhandbücher.
(2) Im Rahmen der
Allgemeinen Schlüsselqualifikation werden Module aus folgenden Bereichen
empfohlen: Klassische und Moderne Fremdsprachen,
Vortragsgestaltung/Präsentation, Umgang mit modernen Medien (Powerpoint,
Datenbankerstellung, Programmierung etc.), Sprecherziehung, wissenschaftliches
Schreiben. Im Zweifelsfall bieten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Seminars für Jüdische Studien ein beratendes Gespräch an.
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5
Leistungspunkten in das Studienprogramm Zweifach-BA Judaistik/Jüdische Studien
(90 LP) integriert.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm
Judaistik/Jüdische Studien wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Proseminare
dienen dazu, die Studierenden mit den fachspezifischen Aufgabenstellungen sowie
mit Hilfsmitteln und der wissenschaftlichen Methodik des Faches vertraut zu
machen. Des Weiteren dienen ausgewiesene Proseminare der Vermittlung der
Sprachstufen des Hebräischen;
d.
Hauptseminare
behandeln ausgewählte Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu,
die Studierenden zu selbständiger Arbeit anzuleiten;
e.
Sprachkurse: dienen der gezielten aktiven und/oder
passiven Vermittlung einer Sprache;
f.
Lektürekurse: dienen dazu, Texte aus einer der für das
Fach relevanten Sprachen zu übersetzen, gegebenenfalls deren Grammatik zu
analysieren und/oder sie inhaltlich zu kontextualisieren;
g.
Konversationskurse: dienen in erster Linie der
Vertiefung der aktiven Sprachbeherrschung der für das Fach relevanten Sprachen;
h.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
i.
Exkursionen:
dienen der anschaulichen Darstellung und damit Unterstützung des in den
Seminaren und Vorlesungen vermittelten Wissens.
§ 10
Abschlussbezeichnung (nur 90 LP)
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium
der Judaistik/Jüdischen Studien in Kombination mit einem weiteren
Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.)
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
b.
Referat:
ein Referat kann, je nach Vorgabe der Dozentin bzw. des Dozenten, eine
Zeitspanne von 10 Minuten bis zu einer Stunde einnehmen. Das Thema wird
entweder von der Seminarleiterin bzw. vom Seminarleiter gestellt oder in
Absprache mit den Studierenden festgelegt;
c.
Referatsarbeit:
eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich fixierte Arbeit von maximal
30.000 Textzeichen / maximal 7 Seiten;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 60.000
Textzeichen / ca. 15 Seiten;
e.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;
f.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von
maximal 30.000 Textzeichen / ca. 7 Seiten;
g.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung von ca. 2 Seiten;
h.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von maximal 3 Seiten;
i.
Informationsreferat:
auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von maximal 3 Seiten;
j.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 14.
(2) Gemäß §§ 14 Abs. 8 und
20 Abs. 13 ABStPOBM wird in allen Modulen mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit die
Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die
Bachelor-Arbeit kann nur einmal wiederholt werden.
(3) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung,
sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt im
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit
den Modulbeschreibungen.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienprogramm
Judaistik/Jüdische Studien wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern
der Fakultät ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1
ABStPOBM), der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Die Bachelor-Arbeit ist obligatorisch
und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.
(2) Im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang wird die Bachelor-Arbeit in einem der beiden
Studienprogramme geschrieben. Wird die Bachelor-Arbeit nicht in diesem, sondern
in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs geschrieben,
dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das „Ersatzmodul für Abschlussarbeit“ zu
belegen. Dieses Modul sollte, in Absprache mit der Fachstudienberaterin bzw.
dem Fachstudienberater, aus den Fächern bzw. Fachgebieten Altes Testament,
Bibelkunde, Ethnologie, Soziologie, Geschichte, etc. belegt werden (z.B. die
Module „Geschichte und Theorie der Ethnologien“, „Gesellschaften und Kulturen
im Vergleich“, „Systematische Ethnologien“ etc.).
(3) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 35 Seiten betragen.
(4) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens 60 LP im Studienprogramm erworben hat.
(5) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird zu Beginn des sechsten Semesters über den Studien- und
Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer bzw. einem durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM).
(6) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7)
regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
Die Vorschrift des § 4 Abs.
1 findet erstmalig Anwendung auf Studierende, die zum Wintersemester 2007/2008
das Studium beginnen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Januar
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienprogrammübersicht
(gemäß § 7)
Studienprogramm
Judaistik 60 Leistungspunkte
Modulbezeichnung |
Empfehlung Studiensemester |
Modulbestandteile |
Studien- und
Prüfungsleistung/en |
Teilnahme-voraussetzungen |
Modul-vorleistung |
Arbeitsaufwand |
Eingang der Modulnote in die
Abschlussnote |
SK-1
Biblisches Hebräisch |
1. Semester |
Sprachkurs 180 h / 8 SWS |
Klausur und mündliche
Prüfung |
nein |
|
10 LP |
ja |
BM
Religion und Kultur des Judentums |
2.
Semester |
Proseminar
60h / 2 SWS |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
nein |
|
10 LP |
nein |
Hebräisch
in Geschichte und Gegenwart (HGG) 1 |
2. Semester |
Sprachkurs Modernes
Hebräisch I |
Klausur und mündliche
Prüfung |
ja |
|
10 LP |
ja |
Hebräisch
in Geschichte und Gegenwart (HGG) 2 |
4. Semester |
Lektüre oder Konversation
30h / 2SWS |
Klausur und mündliche
Prüfung |
Ja |
|
5 LP |
ja |
BM
Jüdische Geschichte |
4. Semester |
Vorlesung 30h / 2 SWS |
Klausur |
nein |
|
5 LP |
ja |
VM-2
Geschichte des Judentums in der Diaspora |
5. und 6. Semester |
2 Hauptseminare à 2 SWS
140h / 4 SWS |
Hausarbeit |
ja |
|
10 LP |
ja |
VM-1
Jüdische Literatur |
5. und 6. Semester |
2 Hauptseminare à 2 SWS
140h / 4 SWS |
Hausarbeit |
ja |
|
10 LP |
nein |
Gewichtung
der einzelnen Module in der Gesamtnote:
SK-1
Klassisches Hebräisch (10 LP) |
10/60 |
BM
Jüdische Geschichte (5 LP) |
5/60 |
Hebräisch
in Geschichte und Gegenwart 1 (10 LP) |
10/60 |
Hebräisch
in Geschichte und Gegenwart 2 (5 LP) |
5/60 |
VM-1
Jüdische Literatur (10 LP) |
10/60 |
VM-2
Geschichte des Judentums in der Diaspora (10 LP) |
10/60 |
[Abschlussarbeit
(10 LP) |
10/60] |
Studienprogramm
Judaistik 90 Leistungspunkte
Modulbezeichnung |
Empfehlung Studiensemester |
Modulbestandteile |
Teilnahme-voraussetzungen |
Modul-vorleistungen |
Studien- und
Prüfungsleistung/en |
Arbeitsaufwand |
Eingang der Modulnote in
die Abschlussnote |
(FSQ) |
(1.
Semester) |
(Proseminar-Einführung
Studientechniken 30h / 2 SWS) |
nein |
ja |
|
(5 LP) |
nein |
SK-1
Biblisches Hebräisch |
1. Semester |
Sprachkurs 180 h / 8 SWS |
nein |
ja |
Klausur und mündliche
Prüfung |
10 LP |
ja |
BM
Religion und Kultur des Judentums |
1.
Semester |
Proseminar (Einführung
Studientechniken) 30h / 2 SWS |
nein |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10 LP |
nein |
BM
Jüdische Geschichte |
2. Semester |
Vorlesung 30h / 2 SWS |
nein |
ja |
Klausur |
5 LP |
ja |
Hebräisch
in Geschichte und Gegenwart (HGG) 1 |
2. Semester |
Sprachkurs Modernes
Hebräisch I 90h / 4 SWS |
ja |
ja |
Klausur und mündliche
Prüfung |
10 LP |
ja |
Praktikum |
ab 3. Semester |
|
nein |
nein |
Praktikumsbericht |
5 LP |
nein |
VM-1
Jüdische Literatur |
3.
Semester |
1 Hauptseminar 70h / 2 SWS |
ja |
ja |
Klausur oder Hausarbeit |
10 LP |
ja |
Modul
SK-2: Zweite für das Fach relevante Sprache |
3. Semester |
Sprachkurs: Zweite Sprache
1 |
nein |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5 LP |
nein |
Hebräisch
in Geschichte und Gegenwart (HGG) 2 |
4. Semester |
Lektüre oder Konversation
30h / |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5 LP |
ja |
VM-2
Geschichte des Judentums in der Diaspora |
5. und 6. Semester |
2 Hauptseminare à 2 SWS |
Ja |
ja |
Hausarbeit |
10 LP |
ja |
BM
Landeskunde |
5. Semester1 |
Vorlesung 30h / 2 SWS |
nein |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5 LP |
nein |
ASQ |
5. Semester |
|
nein |
ja |
|
5 LP |
nein |
Abschlussarbeit
|
6. Semester |
Selbststudium 300 h |
ja |
nein |
BA-Abschlussarbeit |
10 LP |
ja |
Ersatzmodul
für Abschlussarbeit |
6. Semester |
Import |
nein |
ja |
Import |
10 LP |
nein |
1 Bei diesem Modulangebot handelt es sich
um einen Import aus der Theologie. Die dortigen BA-Pläne stehen zur Zeit noch
nicht zur Verfügung.
Gewichtung
der einzelnen Module in der Gesamtnote:
SK-1
Biblisches Hebräisch (10 LP) |
10/40 |
BM
Jüdische Geschichte (5 LP) |
5/40 |
Hebräisch
in Geschichte und Gegenwart (HGG) 1 (10 LP) |
10/40 |
Hebräisch
in Geschichte und Gegenwart (HGG) 2 (5 LP) |
5/40 |
VM-2
Geschichte des Judentums in der Diaspora (10 LP) |
10/40 |
Übersicht
Judaistik BA 60
Semester |
|
|
Leistungspunkte im Semester |
1 |
SK 1 – Biblisches
Hebräisch |
(10) |
|
2 |
HGG 1 |
BM – Religion und Kultur
des Judentums |
(10) |
3 |
(10) |
||
4 |
HGG 2 |
BM – Jüdische Geschichte |
(10) |
5 |
VM 1 – Jüdische Literatur |
VM 2 – Geschichte des Judentums
in der Diaspora |
(10) |
6 |
(10) |
Übersicht
Judaistik BA 90
Semester |
|
|
|
Leistungspunkte im
Semester |
|
1 |
SK 1-Biblisches Hebräisch |
BM – Religion und Kultur
des Judentums |
(15) |
||
2 |
HGG 1 |
BM – Jüdische Geschichte |
(15) |
||
3 |
VM 1 – Jüdische Literatur |
2. Sprache |
Praktikum |
(15) |
|
4 |
HGG 2 |
(15) |
|||
5 |
ASQ |
Landeskunde |
VM 2 – Geschichte des
Judentums in der Diaspora |
(15) |
|
6 |
Abschlussarbeit oder
Ersatzmodul |
(15) |