Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 5


Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Gebührenordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsrecht

 

vom 17.05.2006

 

Aufgrund der §§ 111 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 23 Nr. 10  und 77 Abs. 2 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 102) und der Allgemeinen Gebührenordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 17. Mai 2006 (ABl. 2006, Nr. 5, S. 1) in der derzeit gültigen Fassung hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Gebührenordnung für den Studiengang Wirtschaftsrecht erlassen.

 

§ 1
Geltungsbereich, Gebührenpflicht, Verwendung der Gebühren

 

(1) (1) Diese Gebührenordnung für den nicht-konsekutiven MastersStudiengang Wirtschaftsrecht regelt ergänzend zur „Allgemeinen Gebührenordnung“ (AllgGebührenO) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, in der jeweils geltenden Fassung, die Erhebung einer Gebühr gemäßnach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 5 AllgGebührenO.

 

(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus einer Kalkulation der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

 

(3) Die Gebühr wird für die Verbesserung der Lehre aufgewandt, u.A. für zusätzliche Seminare, Honorarkräfte, Gastvorträge, Skripten, Kopiervorlagen, Workshops, Exkursionen.

 

(2)  Für die Teilnahme am Studiengang Wirtschaftsrecht (nicht-konsekutiver Ein-Fach-Master-Studiengang) erhebt die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eine Gebühr.

§ 2
Höhe der Gebühr

 

(1) Die Gebühr für die Teilnahme an dem Studiengang Wirtschaftsrecht beträgt pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer und Semester 5300,00 € zzgl. der von allen Studierenden zu zahlenden Semestergebühren und ‑beiträge.

 

Für den Fall einer Wiederholungsprüfung sind die Teilnahmegebühr sowie die Semestergebühren und ‑beiträge pro Semester weiterhin zu zahlen.

(2) Bei Studentinnen und Studenten, die vorläufig zugelassen sind i.S.d. § 5 Abs. 6 der Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm „Master of Business Law and Economic Law“ (SPO) werden bis zur endgültigen Zulassung keine Studiengebühren erhoben.

 

(3) Bei Studentinnen und Studenten im Teilzeitstudium i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 SPO werden für den Verlängerungszeitraum der Regelstudienzeit keine Studiengebühren erhoben. Im Übrigen kann die Gebühr auf Antrag durch den Prüfungsausschuss ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Festsetzung nach Lage des Einzelfalls unbillig erscheint oder eine besondere Härte bedeuten würde. § 19 ABStPOBM und § 112 HSG LSA gelten entsprechend.

Studierende, die sich im Mutterschutz gemäß Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318) in der derzeit gültigen Fassung oder in der Elternzeit gemäß Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) in der derzeit gültigen Fassung befinden, sind von der Zahlung der Gebühren für diese Zeiten befreit. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Gebührenordnung entsprechend.

 

(4) Die Befreiung von den Gebühren erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Aufnahme des Studiums ist der Antrag außer in Fällen des Abs. 5 zusammen mit dem Antrag auf Zulassung bis zum 28.02. eines jeden Jahres für das Sommersemester bzw. bis zum 31.08. eines jeden Jahres für das Wintersemester bei der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu stellen. Bei Rückmeldung entsprechen die Fristen für die Anträge den Rückmeldefristen.

 

(5) Für Studierende gemäß § 2 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm „Master of Business Law and Economic Law“ im Ein-Fach Master-Studiengang (60 LP) vom 17.05.2006 entsteht die Gebührenpflicht mit der Rückmeldung zum 3. Fachsemester.

 

Für die von allen Studierenden zu zahlenden Semestergebühren und ‑beiträge i.S.v. Abs. 1 wird keine Ermäßigung gewährt.

§ 3
Fälligkeit, Zahlung

 

(1)   Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht mit der Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsrecht auf der Grundlage eines Bescheides. Der Nachweis der Zahlung der Teilnahmegebühr in Höhe von 300,00500,00 € ist bis zum 30. September bzw. 31. März zu erbringen. Die Semestergebühren und ‑beiträge sind pro Semester bei der Einschreibung und im Zuge der Rückmeldung zu zahlen.

 

(2)  Bei Nichtaufnahme des Studiums bzw. Abbruch innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Semesterbeginn (Beginn der Lehrveranstaltungen) wird die Hälfte der für das Semester zu zahlenden Gebühr (150,00 €) einbehalten. Bei einem späteren Abbruch des Studiums wird die gesamte Gebühr für das laufende Semester (300,00 €) einbehalten. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 6 und Abs. 7 AllgGebührenO entsprechend§ 4
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen Fakultät am 17.05.2006,der  vom AkademischenAkademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14.02.2007; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 22.02.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 22. Februar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor