MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 5
Gebührenordnung
für den Master-Studiengang Wirtschaftsrecht
vom
17.05.2006
Aufgrund
der §§ 111 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 23 Nr. 10 und 77 Abs. 2 Nr. 8 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl.
LSA 2004, S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März
2006 (GVBl. LSA 2006, S. 102) und der Allgemeinen Gebührenordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom
17. Mai 2006 (ABl.
2006, Nr. 5, S. 1) in
der derzeit gültigen Fassung
hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende
Gebührenordnung für den Studiengang Wirtschaftsrecht erlassen.
§ 1
Geltungsbereich,
Gebührenpflicht, Verwendung der Gebühren
(1) (1) Diese Gebührenordnung für den nicht-konsekutiven MastersStudiengang
Wirtschaftsrecht regelt ergänzend zur „Allgemeinen Gebührenordnung“
(AllgGebührenO) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, in der jeweils
geltenden Fassung, die Erhebung einer Gebühr gemäßnach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 5 AllgGebührenO.
(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus einer Kalkulation der
Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
(3) Die Gebühr wird für die Verbesserung der Lehre
aufgewandt, u.A. für zusätzliche Seminare, Honorarkräfte, Gastvorträge,
Skripten, Kopiervorlagen, Workshops, Exkursionen.
(2) Für die Teilnahme am Studiengang Wirtschaftsrecht
(nicht-konsekutiver Ein-Fach-Master-Studiengang) erhebt die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eine Gebühr.
§ 2
Höhe der Gebühr
(1) Die Gebühr für die Teilnahme an
dem Studiengang Wirtschaftsrecht beträgt pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer und
Semester 5300,00
€ zzgl.
der von allen Studierenden zu zahlenden Semestergebühren und ‑beiträge.
Für den Fall einer Wiederholungsprüfung sind die Teilnahmegebühr
sowie die Semestergebühren und ‑beiträge pro Semester weiterhin zu zahlen.
(2) Bei Studentinnen und Studenten, die vorläufig
zugelassen sind i.S.d. § 5 Abs. 6 der Studien- und Prüfungsordnung für das
Studienprogramm „Master of Business Law and Economic Law“ (SPO) werden bis zur
endgültigen Zulassung keine Studiengebühren erhoben.
(3) Bei Studentinnen und Studenten im Teilzeitstudium
i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 SPO werden für den Verlängerungszeitraum der
Regelstudienzeit keine Studiengebühren erhoben. Im Übrigen kann die Gebühr auf
Antrag durch den Prüfungsausschuss ermäßigt oder erlassen werden, wenn die
Festsetzung nach Lage des Einzelfalls unbillig erscheint oder eine besondere
Härte bedeuten würde. § 19 ABStPOBM und § 112 HSG LSA gelten entsprechend.
Studierende, die sich im Mutterschutz gemäß
Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S.
2318) in der derzeit gültigen Fassung oder in der Elternzeit gemäß Gesetz zum
Elterngeld und zur Elternzeit vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) in der derzeit
gültigen Fassung befinden, sind von der Zahlung der Gebühren für diese Zeiten
befreit. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 der
Allgemeinen Gebührenordnung entsprechend.
(4) Die Befreiung von den Gebühren erfolgt auf schriftlichen
Antrag. Bei Aufnahme des Studiums ist der Antrag außer in Fällen des Abs. 5
zusammen mit dem Antrag auf Zulassung bis zum 28.02. eines jeden Jahres für das
Sommersemester bzw. bis zum 31.08. eines jeden Jahres für das Wintersemester
bei der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu stellen. Bei
Rückmeldung entsprechen die Fristen für die Anträge den Rückmeldefristen.
(5)
Für Studierende gemäß § 2 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung für das
Studienprogramm „Master of Business Law and Economic Law“ im Ein-Fach
Master-Studiengang (60 LP) vom 17.05.2006 entsteht die Gebührenpflicht mit der
Rückmeldung zum 3. Fachsemester.
Für die von
allen Studierenden zu zahlenden Semestergebühren und ‑beiträge i.S.v. Abs. 1
wird keine Ermäßigung gewährt.
§ 3
Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Pflicht zur
Zahlung der Gebühr entsteht mit der Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsrecht
auf der Grundlage eines Bescheides. Der Nachweis der Zahlung der
Teilnahmegebühr in Höhe von 300,00500,00 € ist bis zum 30. September bzw. 31.
März zu erbringen. Die Semestergebühren und ‑beiträge sind pro
Semester bei der Einschreibung und im Zuge der Rückmeldung zu zahlen.
(2) Bei Nichtaufnahme des Studiums bzw. Abbruch innerhalb eines Zeitraums
von vier Wochen nach Semesterbeginn (Beginn der Lehrveranstaltungen) wird die
Hälfte der für das Semester zu zahlenden Gebühr (150,00 €)
einbehalten. Bei einem späteren Abbruch des Studiums wird die gesamte Gebühr
für das laufende Semester (300,00 €) einbehalten. Im Übrigen
gilt § 3 Abs. 6 und Abs. 7 AllgGebührenO entsprechend§ 4
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der
Juristischen Fakultät am 17.05.2006,der vom
AkademischenAkademische Senat hat hierzu Stellung genommen am
14.02.2007; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 22.02.2007.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 22. Februar 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor