Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 2


Senat


Richtlinie zur Beantragung und Verwendung von Drittmitteln für Forschung
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 14.02.2007

 

Rechtsgrundlagen

 

·           Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835)

·           Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102)

·           Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HMG LSA) vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508)

·           Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzkontrolle vom 28. April 2004 (GVBl. LSA S. 246)

·           Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNVO LSA) vom 14. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 402)

·           Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13. Juli 2005 (MBl. LSA S. 693)

 

§ 1
Begriffsbestimmung

 

Forschung mit Mitteln Dritter liegt vor, wenn Mitglieder der Universität im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungsvorhaben durchführen, die nicht oder nur zu einem Teil aus den der Universität zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert werden. Forschung mit Mitteln Dritter erfolgt auf Grund von Zuwendungen Dritter oder in Ausführung von Forschungsaufträgen.

 

(1) Zuwendungen

Zuwendungen Dritter sind Leistungen von öffentlicher oder privater Seite, die auf Antrag für ein an der Universität durchzuführendes Forschungsprojekt gewährt werden (Bundes-, Landesministerien, Europäische Union, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Stiftungen).

 

(2) Forschungsauftrag

Ein Forschungsauftrag liegt vor, wenn zwischen einem Auftraggeber und der Universität eine Vereinbarung getroffen wird, in der Art, Umfang und Zeitpunkt von Leistung und Gegenleistung festgelegt werden.

Zu Forschungsaufträgen zählen auch Klinische Studien und Anwendungsbeobachtungen.

 

(3) Wahlrecht

Drittmittelfinanzierte Forschung ist regelmäßig Dienstaufgabe. Sie darf als Nebentätigkeit durchgeführt werden, wenn der Auftraggeber eine persönliche Leistung des Mitglieds der Universität mit persönlichem Honorar wünscht und dieses Mitglied die Forschung nicht im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben erledigen will. Vor Übernahme des Projekts hat das Mitglied zu entscheiden, ob es den gesamten Auftrag einheitlich als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit ausführen will. Ein Mitglied der Universität darf einen Forschungsauftrag nur dann als Nebentätigkeit übernehmen, wenn es die wesentlichen Maßnahmen zur Auftragsausführung selbst anordnet, ihre Durchführung überwacht und dafür die persönliche Verantwortung trägt.

 

(4) Nebentätigkeit

Forschungsaufträge, für die eine persönliche Vergütung bzw. Honorar gewährt wird, unterliegen den Bestimmungen über Nebentätigkeit. Die daraus erzielten Einnahmen dürfen nicht durch die Universität verwaltet werden. Das Universitätsmitglied hat die entsprechenden Einnahmen persönlich zu verwalten und zu versteuern. Beschäftigt ein Mitglied der Universität im Rahmen eines als Nebentätigkeit übernommenen Forschungsauftrags Personal als Arbeitgeber, so hat das Mitglied der Universität die Arbeitgeberpflichten in arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu erfüllen. Wird dieses Personal in Einrichtungen der Universität beschäftigt oder sollen Geräte aufgestellt und genutzt werden, die Privateigentum sind, bedarf es der Zustimmung der Universität.

 

§ 2
Berechtigung zur Beantragung und Durchführung von Drittmittelprojekten der Forschung

 

Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Universität sind berechtigt, Forschungsvorhaben gemäß Punkt 1 durchzuführen. Die Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.

 

Die Durchführung darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Universität darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, wenn dadurch im Sinne der Rechtsgrundlagen für die Drittmittelforschung die Erfüllung anderer Aufgaben der Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen beeinträchtigt werden und/oder entstehende Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind.

 

§ 3
Anzeigepflicht eines Drittmittelprojektes

 

(1) Mitglieder der Universität, die ein Drittmittelprojekt planen, haben dieses mittels Formblatt „Anzeige eines Drittmittelprojektes“ (veröffentlicht in der jeweils gültigen Fassung im Intranet der Universität) dem Dekan oder der Dekanin bzw. der Hochschulleitung bei Interdisziplinären Wissenschaftlichen Zentren über den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte bzw. den Geschäftsführenden Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin der wissenschaftlichen Einrichtung anzuzeigen.

 

(2) Vor der Anzeige sind vom Projektleiter bzw. von der Projektleiterin eventuell notwendige Maßnahmen zur Sicherstellung der Projektdurchführung (Prüfung der vorhandenen personellen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen, eventuell notwendige Baumaßnahmen, Gerätezulassungen, Dienstleistungen, Zusatz- oder Folgekosten, Einholung von gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen) abzuklären und zu dokumentieren. Die Dokumente sind der Anzeige beizufügen.

 

(3) Ein Exemplar der gemäß § 3 Abs. 1 unterschriebenen Anzeige ist der Abteilung Forschung bzw. dem Prodekanat Forschung der Medizinischen Fakultät zu übergeben.

 

§ 4
Antragsverfahren

 

(1) Zuwendungen

Anträge auf Zuwendungen sind mit der Unterschrift des Kanzlers oder der Kanzlerin bzw. des Dekans oder der Dekanin der Medizinischen Fakultät beim Zuwendungsgeber einzureichen. Die Anträge sind entsprechend den Antragsrichtlinien des jeweiligen Zuwendungsgebers zu formulieren und der Abteilung Forschung bzw. dem Prodekanat Forschung der Medizinischen Fakultät zur rechtlichen und formellen Prüfung zu übergeben. Ausgenommen sind Anträge auf Sachbeihilfen an die DFG, die vom Wissenschaftler bzw. von der Wissenschaftlerin selbst zu stellen und direkt an die DFG einzureichen sind. Sie sind gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 anzuzeigen.

 

(2) Beteiligungen an Ausschreibungen

Beteiligungen an Ausschreibungen sind mit der Unterschrift des Kanzlers oder der Kanzlerin bzw. des Dekans oder der Dekanin der Medizinischen Fakultät beim Ausschreibenden einzureichen. Die Angebote sind entsprechend den Ausschreibungsbedingungen des jeweiligen Ausschreibenden zu formulieren und der Abteilung Forschung bzw. dem Prodekanat Forschung der Medizinischen Fakultät zur rechtlichen und formellen Prüfung zu übergeben.

 

(3) Forschungsaufträge

Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufträgen durch eine der Universität angehörende Einrichtung werden rechtsverbindlich vom Kanzler oder der Kanzlerin bzw. vom Dekan oder von der Dekanin der Medizinischen Fakultät geschlossen. Vertragspartner ist nicht die ausführende Stelle, sondern die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, vertreten durch den Kanzler oder die Kanzlerin bzw. durch den Kanzler oder die Kanzlerin endvertreten durch den Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät.

 

Die Abteilung Forschung bzw. das Prodekanat Forschung der Medizinischen Fakultät unterstützt den Projektleiter bzw. die Projektleiterin bei der Vorbereitung und Verhandlung von Forschungsverträgen. Vom Projektleiter bzw. von der Projektleiterin gegengezeichnete Vertragsentwürfe sind den vorstehend genannten Einrichtungen zur rechtlichen und formellen Prüfung einzureichen.

 

Als Ausnahmeregelung können kurzfristige Forschungsaufträge geringfügigen Umfangs mittels „Auftragsbedingungen zur Durchführung von Forschungsarbeiten geringfügigen Umfangs“ abgeschlossen werden.

 

Entsprechende juristisch geprüfte Vertragsmuster werden von der Abteilung Forschung bzw. dem Prodekanat Forschung der Medizinischen Fakultät im Intranet bzw. auf Abruf zur Verfügung gestellt.

 

§ 5
Kalkulation beantragter Zuwendungen und Entgelte

 

(1) Zuwendungen

Die Kalkulation zu beantragender Zuwendungen erfolgt gemäß Kalkulationsrichtlinien des jeweiligen Zuwendungsgebers.

 

(2) Entgelt

Das für die Durchführung des Forschungsauftrags in Rechnung zu stellende Entgelt (Kalkulationsschema, veröffentlicht in der jeweils gültigen Fassung im Intranet der Universität) soll grundsätzlich kostendeckend bemessen werden. Es muss mindestens umfassen:

 

·           die Kosten für alle zusätzlich und nachträglich entstehenden Personal- und Sachkosten, einschließlich Geräten unter 410,00 EUR (netto),

·           die Kosten für zusätzliche Investitionen (z.B. Geräte über 410,00 EUR, netto),

·           Overhead (anteilige Gemeinkosten) für die Inanspruchnahme universitärer Ressourcen,

·           gesetzlich gültige Umsatzsteuer.

 

Dies gilt auch bei vereinbarten Fallpauschalen im Rahmen klinischer Studien oder Anwendungsbeobachtungen. Die Kostendeckung und die Angemessenheit der Pauschale ist in diesem Fall mit der Kalkulation durch den Leiter bzw. die Leiterin der Studie / Anwendungsbeobachtung zu bestätigen.

 

§ 6
Verwaltung der Drittmittel

 

(1) Grundsätze der Verwaltung

Nach Vorlage eines Zuwendungsbescheides bzw. eines von allen beteiligten Partnern unterzeichneten Vertrages erfolgt die Mittelverwaltung projektbezogen durch die Abteilung Forschung bzw. die Drittmittelverwaltung der Medizinischen Fakultät. Verwaltet das Mitglied der Universität die Drittmittel selbst, so geschieht dies in dessen ausschließlicher Zuständigkeit und Verantwortlichkeit. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs kann nicht über die mittelverwaltenden Stellen der Universität erfolgen.

 

Änderungen jeglicher Art (Projektleiterwechsel, Umwidmungen, Änderung der Finanzpläne, Terminverschiebungen etc.) sind in jedem Fall auf dem Dienstweg (über die Abteilung Forschung bzw. das Prodekanat Forschung und die Drittmittelverwaltung der Medizinischen Fakultät) dem Zuwendungsgeber bzw. Vertragspartner einzureichen.

 

Bei Ausscheiden eines Projektleiters bzw. einer Projektleiterin aus der Universität bzw. Versetzung in den Ruhestand ist für noch laufende Projekte von ihm bzw. ihr in Abstimmung mit der jeweiligen Leitung ein neuer Projektleiter bzw. eine neue Projektleiterin mit der Weiterführung zu beauftragen. Das gilt nicht für Professoren und Professorinnen im Ruhestand, die laufende Projekte im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber und unter Beachtung des HSG LSA zu Ende führen wollen. In diesem Fall bleiben sie für die ordnungsgemäße Abwicklung und Beendigung des Projekts verantwortlich. Bei Zuwendungen ist der Projektleiterwechsel rechtzeitig beim Zuwendungsgeber zu beantragen, bei der Auftragsforschung der Auftraggeber über einen Projektleiterwechsel zu informieren.

 

(2) Geld- und Sachzuwendungen Dritter

Drittmittel, die die Universität verwaltet, sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu vereinnahmen und zu verausgaben. Dabei ist mit dem Drittmittelgeber zu vereinbaren, dass zum Zeitpunkt der Leistung fälliger Ausgaben die erforderlichen Drittmittel kassenmäßig zur Verfügung stehen. Nur in begründeten Ausnahmefällen können bei einem Drittmittelprojekt fällige, nach dem Finanzierungsplan vom Dritten zu tragende Ausgaben durch die Universität vorfinanziert werden. Diese Vorfinanzierung ist innerhalb des Drittmittelprojektes mit den nachfolgenden Zahlungen des Dritten zu verrechnen. Soweit Vorfinanzierungen dazu führen, dass insgesamt höhere Ausgaben nachgewiesen worden sind, als Mittel zur Verfügung stehen, ist der übersteigende Betrag wie ein Vorgriff auf die nächstjährige Bewilligung anzurechnen.

 

Werden Teile der Abrechnung eines Drittmittelprojektes vom Drittmittelgeber nicht anerkannt, sind daraus resultierende höhere Ausgaben aus nicht zweckgebundenen Drittmitteln des Projektleiters bzw. der Projektleiterin und/oder seinen bzw. ihren Haushaltsmitteln zu erstatten.

 

Gegenstände, die aus Drittmitteln beschafft werden, und Sachzuwendungen Dritter gehen, wenn der Dritte nichts anderes bestimmt bzw. vertraglich nichts anderes vereinbart, in das Vermögen des Landes über. Sie sind nach den für das Land geltenden Bestimmungen nach Beschaffung unverzüglich zu inventarisieren und zu kennzeichnen.

 

Die Annahme sonstiger Sachleistungen Dritter (z.B. Bereitstellung von Geräten) einschließlich des Falles der leihweisen Überlassung ist genehmigungspflichtig und nur zulässig, wenn die Finanzierung der zur Aufstellung und zum Betrieb, zur Unterhaltung und zur Beseitigung erforderlichen Mittel gesichert und festgestellt ist, wer für Sach- und Vermögensschäden haftet.

 

(3) Verpflichtungen

Bei der Bewirtschaftung von Drittmitteln dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel eingegangen werden.

 

(4) Abrechnung der Drittmittelprojekte

Drittmittelprojekte, die über Zuwendungen finanziert werden, sind entsprechend den Richtlinien des Zuwendungsgebers sowohl inhaltlich als auch rechnerisch abzurechnen. Nicht verbrauchte Mittel sind in der Regel an den Zuwendungsgeber zurückzugeben. Verantwortlich für die ordnungsgemäße und termingerechte Abrechnung der Drittmittelprojekte ist der jeweilige Projektleiter bzw. die jeweilige Projektleiterin. Verwaltungshilfe bei der Erstellung der Abrechnungsunterlagen leistet die Abteilung Forschung bzw. die Drittmittelverwaltung der Medizinischen Fakultät.

 

Drittmittelprojekte, die aus Verträgen mit Unternehmen bzw. Institutionen finanziert werden, sind in der Regel (je nach Vertragsbedingungen) gegenüber dem Drittmittelgeber finanzseitig nicht abzurechnen. Nicht verbrauchte finanzielle Mittel stehen dem Projektleiter bzw. der Projektleiterin auch nach Vertragsende bis spätestens 31.12. des Folgejahres für Zwecke der Lehre und Forschung zur Verfügung. Bis dahin nicht verbrauchte Mittel werden in den Haushalt des Hochschulbereichs (Institut) bzw. der Medizinischen Fakultät (Institut/Klinik) eingestellt. Bei begründetem Antrag kann die Verwendung für einen längeren Zeitraum bewilligt werden.

 

Restmittel aus abgelaufenen Forschungsverträgen eines ausscheidenden Projektleiters bzw. einer ausscheidenden Projektleiterin werden in den Haushalt des Hochschulbereichs bzw. der Medizinischen Fakultät für Zwecke der Lehre und Forschung eingestellt.

 

§ 7
Beschäftigungsverhältnis

 

In den Fällen, in denen Mittel Dritter über den Landeshaushalt abgewickelt werden, darf Personal nur in einem Arbeitsverhältnis zum Land beschäftigt werden.

 

§ 8
Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Zugleich tritt die „Richtlinie zur Beantragung und Verwendung von Drittmitteln für Forschung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg“ vom 14. November 2001 (ABl. 2002, Nr. 2, S. 2) außer Kraft.

 

Halle (Saale), 14. Februar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Vom Akademischen Senat am 14.02.2007 beschlossen.