MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 2
Richtlinie
zur Beantragung und Verwendung von Drittmitteln für Forschung
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
14.02.2007
Rechtsgrundlagen
·
Hochschulrahmengesetz
(HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3835)
·
Hochschulgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des
Landesdisziplinarrechts vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102)
·
Hochschulmedizingesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (HMG LSA) vom 12. August
2005 (GVBl. LSA S. 508)
·
Landeshaushaltsordnung
des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzkontrolle vom
28. April 2004 (GVBl. LSA S. 246)
·
Hochschulnebentätigkeitsverordnung
(HNVO LSA) vom 14. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 402)
·
Grundordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13. Juli 2005 (MBl. LSA S.
693)
§ 1
Begriffsbestimmung
Forschung
mit Mitteln Dritter liegt vor, wenn Mitglieder der Universität im Rahmen ihrer
dienstlichen Aufgaben Forschungsvorhaben durchführen, die nicht oder nur zu
einem Teil aus den der Universität zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln
finanziert werden. Forschung mit Mitteln Dritter erfolgt auf Grund von
Zuwendungen Dritter oder in Ausführung von Forschungsaufträgen.
(1)
Zuwendungen
Zuwendungen
Dritter sind Leistungen von öffentlicher oder privater Seite, die auf Antrag
für ein an der Universität durchzuführendes Forschungsprojekt gewährt werden
(Bundes-, Landesministerien, Europäische Union, Deutsche
Forschungsgemeinschaft, Stiftungen).
(2)
Forschungsauftrag
Ein
Forschungsauftrag liegt vor, wenn zwischen einem Auftraggeber und der
Universität eine Vereinbarung getroffen wird, in der Art, Umfang und Zeitpunkt von
Leistung und Gegenleistung festgelegt werden.
Zu
Forschungsaufträgen zählen auch Klinische Studien und Anwendungsbeobachtungen.
(3)
Wahlrecht
Drittmittelfinanzierte
Forschung ist regelmäßig Dienstaufgabe. Sie darf als Nebentätigkeit
durchgeführt werden, wenn der Auftraggeber eine persönliche Leistung des
Mitglieds der Universität mit persönlichem Honorar wünscht und dieses Mitglied
die Forschung nicht im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben erledigen will. Vor
Übernahme des Projekts hat das Mitglied zu entscheiden, ob es den gesamten
Auftrag einheitlich als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit ausführen will.
Ein Mitglied der Universität darf einen Forschungsauftrag nur dann als
Nebentätigkeit übernehmen, wenn es die wesentlichen Maßnahmen zur Auftragsausführung
selbst anordnet, ihre Durchführung überwacht und dafür die persönliche
Verantwortung trägt.
(4)
Nebentätigkeit
Forschungsaufträge,
für die eine persönliche Vergütung bzw. Honorar gewährt wird, unterliegen den
Bestimmungen über Nebentätigkeit. Die daraus erzielten Einnahmen dürfen nicht
durch die Universität verwaltet werden. Das Universitätsmitglied hat die
entsprechenden Einnahmen persönlich zu verwalten und zu versteuern. Beschäftigt
ein Mitglied der Universität im Rahmen eines als Nebentätigkeit übernommenen
Forschungsauftrags Personal als Arbeitgeber, so hat das Mitglied der
Universität die Arbeitgeberpflichten in arbeits-, steuer- und
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu erfüllen. Wird dieses Personal in
Einrichtungen der Universität beschäftigt oder sollen Geräte aufgestellt und
genutzt werden, die Privateigentum sind, bedarf es der Zustimmung der
Universität.
§ 2
Berechtigung zur Beantragung und Durchführung von Drittmittelprojekten der
Forschung
Die
in der Forschung tätigen Mitglieder der Universität sind berechtigt,
Forschungsvorhaben gemäß Punkt 1 durchzuführen. Die Verpflichtung zur Erfüllung
der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.
Die
Durchführung darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die
Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Universität
darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, wenn dadurch im Sinne
der Rechtsgrundlagen für die Drittmittelforschung die Erfüllung anderer
Aufgaben der Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen
beeinträchtigt werden und/oder entstehende Folgelasten nicht angemessen
berücksichtigt sind.
§ 3
Anzeigepflicht eines Drittmittelprojektes
(1)
Mitglieder der Universität, die ein Drittmittelprojekt planen, haben dieses
mittels Formblatt „Anzeige eines Drittmittelprojektes“ (veröffentlicht in der
jeweils gültigen Fassung im Intranet der Universität) dem Dekan oder der
Dekanin bzw. der Hochschulleitung bei Interdisziplinären Wissenschaftlichen
Zentren über den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte bzw. den
Geschäftsführenden Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin der
wissenschaftlichen Einrichtung anzuzeigen.
(2)
Vor der Anzeige sind vom Projektleiter bzw. von der Projektleiterin eventuell
notwendige Maßnahmen zur Sicherstellung der Projektdurchführung (Prüfung der
vorhandenen personellen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen, eventuell
notwendige Baumaßnahmen, Gerätezulassungen, Dienstleistungen, Zusatz- oder
Folgekosten, Einholung von gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen)
abzuklären und zu dokumentieren. Die Dokumente sind der Anzeige beizufügen.
(3)
Ein Exemplar der gemäß § 3 Abs. 1 unterschriebenen Anzeige ist der Abteilung
Forschung bzw. dem Prodekanat Forschung der Medizinischen Fakultät zu übergeben.
§ 4
Antragsverfahren
(1)
Zuwendungen
Anträge
auf Zuwendungen sind mit der Unterschrift des Kanzlers oder der Kanzlerin bzw.
des Dekans oder der Dekanin der Medizinischen Fakultät beim Zuwendungsgeber
einzureichen. Die Anträge sind entsprechend den Antragsrichtlinien des
jeweiligen Zuwendungsgebers zu formulieren und der Abteilung Forschung bzw. dem
Prodekanat Forschung der Medizinischen Fakultät zur rechtlichen und formellen
Prüfung zu übergeben. Ausgenommen sind Anträge auf Sachbeihilfen an die DFG, die
vom Wissenschaftler bzw. von der Wissenschaftlerin selbst zu stellen und direkt
an die DFG einzureichen sind. Sie sind gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2
anzuzeigen.
(2)
Beteiligungen an Ausschreibungen
Beteiligungen
an Ausschreibungen sind mit der Unterschrift des Kanzlers oder der Kanzlerin
bzw. des Dekans oder der Dekanin der Medizinischen Fakultät beim
Ausschreibenden einzureichen. Die Angebote sind entsprechend den
Ausschreibungsbedingungen des jeweiligen Ausschreibenden zu formulieren und der
Abteilung Forschung bzw. dem Prodekanat Forschung der Medizinischen Fakultät
zur rechtlichen und formellen Prüfung zu übergeben.
(3)
Forschungsaufträge
Verträge
im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufträgen durch eine der Universität
angehörende Einrichtung werden rechtsverbindlich vom Kanzler oder der Kanzlerin
bzw. vom Dekan oder von der Dekanin der Medizinischen Fakultät geschlossen.
Vertragspartner ist nicht die ausführende Stelle, sondern die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, vertreten durch den Kanzler oder
die Kanzlerin bzw. durch den Kanzler oder die Kanzlerin endvertreten durch den
Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät.
Die
Abteilung Forschung bzw. das Prodekanat Forschung der Medizinischen Fakultät
unterstützt den Projektleiter bzw. die Projektleiterin bei der Vorbereitung und
Verhandlung von Forschungsverträgen. Vom Projektleiter bzw. von der
Projektleiterin gegengezeichnete Vertragsentwürfe sind den vorstehend genannten
Einrichtungen zur rechtlichen und formellen Prüfung einzureichen.
Als
Ausnahmeregelung können kurzfristige Forschungsaufträge geringfügigen Umfangs
mittels „Auftragsbedingungen zur Durchführung von Forschungsarbeiten
geringfügigen Umfangs“ abgeschlossen werden.
Entsprechende
juristisch geprüfte Vertragsmuster werden von der Abteilung Forschung bzw. dem
Prodekanat Forschung der Medizinischen Fakultät im Intranet bzw. auf Abruf zur
Verfügung gestellt.
§ 5
Kalkulation beantragter Zuwendungen und Entgelte
(1)
Zuwendungen
Die
Kalkulation zu beantragender Zuwendungen erfolgt gemäß Kalkulationsrichtlinien
des jeweiligen Zuwendungsgebers.
(2)
Entgelt
Das
für die Durchführung des Forschungsauftrags in Rechnung zu stellende Entgelt
(Kalkulationsschema, veröffentlicht in der jeweils gültigen Fassung im Intranet
der Universität) soll grundsätzlich kostendeckend bemessen werden. Es muss
mindestens umfassen:
·
die
Kosten für alle zusätzlich und nachträglich entstehenden Personal- und
Sachkosten, einschließlich Geräten unter 410,00 EUR (netto),
·
die
Kosten für zusätzliche Investitionen (z.B. Geräte über 410,00 EUR, netto),
·
Overhead
(anteilige Gemeinkosten) für die Inanspruchnahme universitärer Ressourcen,
·
gesetzlich
gültige Umsatzsteuer.
Dies
gilt auch bei vereinbarten Fallpauschalen im Rahmen klinischer Studien oder
Anwendungsbeobachtungen. Die Kostendeckung und die Angemessenheit der Pauschale
ist in diesem Fall mit der Kalkulation durch den Leiter bzw. die Leiterin der
Studie / Anwendungsbeobachtung zu bestätigen.
§ 6
Verwaltung der Drittmittel
(1)
Grundsätze der Verwaltung
Nach
Vorlage eines Zuwendungsbescheides bzw. eines von allen beteiligten Partnern
unterzeichneten Vertrages erfolgt die Mittelverwaltung projektbezogen durch die
Abteilung Forschung bzw. die Drittmittelverwaltung der Medizinischen Fakultät.
Verwaltet das Mitglied der Universität die Drittmittel selbst, so geschieht
dies in dessen ausschließlicher Zuständigkeit und Verantwortlichkeit. Die
Abwicklung des Zahlungsverkehrs kann nicht über die mittelverwaltenden Stellen
der Universität erfolgen.
Änderungen
jeglicher Art (Projektleiterwechsel, Umwidmungen, Änderung der Finanzpläne,
Terminverschiebungen etc.) sind in jedem Fall auf dem Dienstweg (über die
Abteilung Forschung bzw. das Prodekanat Forschung und die Drittmittelverwaltung
der Medizinischen Fakultät) dem Zuwendungsgeber bzw. Vertragspartner
einzureichen.
Bei
Ausscheiden eines Projektleiters bzw. einer Projektleiterin aus der Universität
bzw. Versetzung in den Ruhestand ist für noch laufende Projekte von ihm bzw.
ihr in Abstimmung mit der jeweiligen Leitung ein neuer Projektleiter bzw. eine
neue Projektleiterin mit der Weiterführung zu beauftragen. Das gilt nicht für
Professoren und Professorinnen im Ruhestand, die laufende Projekte im
Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber und unter Beachtung des HSG LSA zu Ende
führen wollen. In diesem Fall bleiben sie für die ordnungsgemäße Abwicklung und
Beendigung des Projekts verantwortlich. Bei Zuwendungen ist der Projektleiterwechsel
rechtzeitig beim Zuwendungsgeber zu beantragen, bei der Auftragsforschung der
Auftraggeber über einen Projektleiterwechsel zu informieren.
(2)
Geld- und Sachzuwendungen Dritter
Drittmittel,
die die Universität verwaltet, sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
zu vereinnahmen und zu verausgaben. Dabei ist mit dem Drittmittelgeber zu
vereinbaren, dass zum Zeitpunkt der Leistung fälliger Ausgaben die
erforderlichen Drittmittel kassenmäßig zur Verfügung stehen. Nur in begründeten
Ausnahmefällen können bei einem Drittmittelprojekt fällige, nach dem
Finanzierungsplan vom Dritten zu tragende Ausgaben durch die Universität
vorfinanziert werden. Diese Vorfinanzierung ist innerhalb des
Drittmittelprojektes mit den nachfolgenden Zahlungen des Dritten zu verrechnen.
Soweit Vorfinanzierungen dazu führen, dass insgesamt höhere Ausgaben
nachgewiesen worden sind, als Mittel zur Verfügung stehen, ist der
übersteigende Betrag wie ein Vorgriff auf die nächstjährige Bewilligung
anzurechnen.
Werden
Teile der Abrechnung eines Drittmittelprojektes vom Drittmittelgeber nicht
anerkannt, sind daraus resultierende höhere Ausgaben aus nicht zweckgebundenen
Drittmitteln des Projektleiters bzw. der Projektleiterin und/oder seinen bzw.
ihren Haushaltsmitteln zu erstatten.
Gegenstände,
die aus Drittmitteln beschafft werden, und Sachzuwendungen Dritter gehen, wenn
der Dritte nichts anderes bestimmt bzw. vertraglich nichts anderes vereinbart,
in das Vermögen des Landes über. Sie sind nach den für das Land geltenden
Bestimmungen nach Beschaffung unverzüglich zu inventarisieren und zu
kennzeichnen.
Die
Annahme sonstiger Sachleistungen Dritter (z.B. Bereitstellung von Geräten)
einschließlich des Falles der leihweisen Überlassung ist genehmigungspflichtig
und nur zulässig, wenn die Finanzierung der zur Aufstellung und zum Betrieb,
zur Unterhaltung und zur Beseitigung erforderlichen Mittel gesichert und
festgestellt ist, wer für Sach- und Vermögensschäden haftet.
(3)
Verpflichtungen
Bei
der Bewirtschaftung von Drittmitteln dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen der
zur Verfügung gestellten Mittel eingegangen werden.
(4)
Abrechnung der Drittmittelprojekte
Drittmittelprojekte,
die über Zuwendungen finanziert werden, sind entsprechend den Richtlinien des
Zuwendungsgebers sowohl inhaltlich als auch rechnerisch abzurechnen. Nicht
verbrauchte Mittel sind in der Regel an den Zuwendungsgeber zurückzugeben.
Verantwortlich für die ordnungsgemäße und termingerechte Abrechnung der
Drittmittelprojekte ist der jeweilige Projektleiter bzw. die jeweilige
Projektleiterin. Verwaltungshilfe bei der Erstellung der Abrechnungsunterlagen
leistet die Abteilung Forschung bzw. die Drittmittelverwaltung der
Medizinischen Fakultät.
Drittmittelprojekte,
die aus Verträgen mit Unternehmen bzw. Institutionen finanziert werden, sind in
der Regel (je nach Vertragsbedingungen) gegenüber dem Drittmittelgeber
finanzseitig nicht abzurechnen. Nicht verbrauchte finanzielle Mittel stehen dem
Projektleiter bzw. der Projektleiterin auch nach Vertragsende bis spätestens 31.12.
des Folgejahres für Zwecke der Lehre und Forschung zur Verfügung. Bis dahin
nicht verbrauchte Mittel werden in den Haushalt des Hochschulbereichs
(Institut) bzw. der Medizinischen Fakultät (Institut/Klinik) eingestellt. Bei
begründetem Antrag kann die Verwendung für einen längeren Zeitraum bewilligt
werden.
Restmittel
aus abgelaufenen Forschungsverträgen eines ausscheidenden Projektleiters bzw.
einer ausscheidenden Projektleiterin werden in den Haushalt des
Hochschulbereichs bzw. der Medizinischen Fakultät für Zwecke der Lehre und
Forschung eingestellt.
§ 7
Beschäftigungsverhältnis
In
den Fällen, in denen Mittel Dritter über den Landeshaushalt abgewickelt werden,
darf Personal nur in einem Arbeitsverhältnis zum Land beschäftigt werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese
Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Zugleich tritt die
„Richtlinie zur Beantragung und Verwendung von Drittmitteln für Forschung an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg“ vom 14. November 2001 (ABl.
2002, Nr. 2, S. 2) außer Kraft.
Halle
(Saale), 14. Februar 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Vom
Akademischen Senat am 14.02.2007 beschlossen.