MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. Februar 2007, S. 53
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Management natürlicher Ressourcen (180 Leistungspunkte)
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
25.04.06/02.05.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA
S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Management natürlicher Ressourcen (180
LP) im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 5 Aufbau des Studienprogramms
§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 10 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 11 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1) Diese Studien- und
Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien-
und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienprogramms im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).
(2) Diese Studien- und
Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das
Studium im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
§
2
Ziele des Studienprogramms
(1) Ziel des
Studienprogramms Management natürlicher Ressourcen ist es, in
interdisziplinärer Herangehensweise die grundlegenden Kenntnisse, Theorien,
Methoden, Verfahren und Fragestellungen der mit den Sektoren Wasser / Boden /
Pflanze befassten Fachwissenschaften so zu vermitteln, dass die Studierenden zu
wissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich fundierter Urteilsfähigkeit, zur
kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu
verantwortlichem Handeln in Beruf und Gesellschaft befähigt werden.
(2) Das Studienprogramm
Management natürlicher Ressourcen soll den Erwerb von Kompetenzen ermöglichen,
die Voraussetzungen für ein zielgerichtetes und erfolgreiches Handeln im Beruf
sind. Im Vordergrund stehen dabei das Erkennen und Analysieren von vernetzten
Zusammenhängen und die Fähigkeit zum ganzheitlichen, integrativen Denken.
(3) Das Studienprogramm als
integrativer Studiengang der Geo- und Agrarwissenschaften qualifiziert auf
naturwissenschaftlicher Basis für spezifische Handlungs- und Berufsfelder
welche mit der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen befasst sind.
(1) Eine allgemeine
Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der
Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) Für die Studienfachberatung
steht in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III eine Studien- und
Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung;
Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden im
Institut für Agrar- und Ernährungswissenschaften und im Institut für
Geowissenschaften der Naturwissenschaftlichen Fakultät III zu ihren
Sprechzeiten.
(3) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät
statt.
(1) Zum Bachelor-Studium wird zugelassen, wer über die in § 27 Abs. 6
HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt.
(2) In das Studienprogramm Management natürlicher Ressourcen können
Studierende verwandter Studiengänge unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten
Studienleistungen übertreten.
(3) Über die Anrechenbarkeit erbrachter Studienleistungen in anderen
Studiengängen und von Studienortswechslern, befindet der Studien- und
Prüfungsausschuss.
(4) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 10 Prozent der Studienplätze als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
§ 5
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms gliedert sich gemäß Studienprogrammübersicht im Anhang. Sie enthält Titel, Kontaktstudiendauer und Leistungspunkteumfang des
jeweiligen Moduls, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module,
Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie
der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote.
(2) Im Bereich der
Naturwissenschaftlichen Grundlagen (Bsc 1) müssen Module in Höhe von mindestens
30 Leistungspunkten absolviert werden. Es kann zwischen den Modulen BSc 1. b1
(Chemie im Nebenfach AC-OC-N II) und BSc 1. b2 (Physikalische Chemie für das
Nebenfach II) sowie zwischen den Modulen BSc 1. d1 (Grundlagen der Biologie)
und BSc 1. d2 (Ökologie/Geobotanik) gewählt werden.
(3) Im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation (ASQ) müssen
Module in Höhe von mindestens 10 Leistungspunkten absolviert werden. Es werden
die Module „Rhetorik, Präsentation“ und „Datenbanken“ empfohlen.
(4) Im Bereich der Fachlichen Grundlagen (BSc 2) müssen Module des
Studienprogramms mit insgesamt mindestens 90 Leistungspunkten absolviert
werden.
(5) Im Rahmen der Fachlichen Schlüsselqualifikation (FSQ) muss ein
Modul in Höhe von mindestens 10 Leistungspunkten absolviert werden.
(6) Im Bereich der Fachlichen Vertiefungsmodule (BSc 3) müssen
mindestens vier Module des Studienprogramms mit mindestens 20 Leistungspunkten
gewählt werden.
(7) Studienbegleitend zu den fachlichen Vertiefungsmodulen ist eine Projektarbeit
(Bachelor-Arbeit, siehe § 12) durchzuführen.
(1) Berufs-Praktika sind
berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2) Das Praktikum (BSc 4) im
Umfange von mindestens acht Wochen wird als eigenständiges Modul mit dem
Volumen von 10 Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert.
(3) Auslandspraktika können
länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall können abhängig von der Länge
des Praktikums - zusätzlich 5 oder 10 Leistungspunkte aus dem Bereich der
Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden. Über die Anerkennung
entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm
Management natürlicher Ressourcen wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten sowohl in Labor-, PC-Übungsräumen oder
Computer-Pools als auch im Gelände unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
d.
Laborübungen:
dienen der Verfestigung von in Vorlesungen
und Seminaren gelernten Fertigkeiten und Methoden mittels Laborexperimenten
oder PC-Anwendungen unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
e.
Geländeübungen:
dienen der Verfestigung von in Vorlesungen
und Seminaren gelernten Fertigkeiten und Methoden der Objektcharakterisierung,
Proben- und Datengewinnung mittels beispielhafter Anwendung im Gelände unter
Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
f.
Exkursionsübungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten durch Demonstrationen und Übungen im
Gelände unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
g.
Exkursionen: dienen der
Veranschaulichung und Vertiefung der in Vorlesungen und Seminaren theoretisch
behandelten Probleme. Es sind thematisch ausgerichtete Lehrveranstaltungen
unter wissenschaftlicher Leitung im Gelände.
Nach erfolgreichem Abschluss
des Studiums wird der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.
Das Zeugnis weist darüber hinaus die Fachrichtung Management natürlicher
Ressourcen aus.
§
9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) In den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind
festgelegt die jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen, Formen der Modulleistungen,
Modulteilleistungen, der Modulvorleistungen und der Modulleistungen und
Modulteilleistungen bei Nicht-Bestehen.
(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 20 Minuten;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;
c.
Testat: eine
schriftliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von etwa 30.000 Textzeichen
/ 10 Seiten;
e.
Referat:
Referat: mündlicher Vortrag von
maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;
f.
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte
Arbeit von maximal 15.000 Textzeichen / 5 Seiten;
g.
Übungsaufgabe:
Schriftliche Ausarbeitung oder Protokoll, Vorgaben je nach Themenstellung und
Art der Übung;
h.
Seminarbeitrag:
Ausarbeitung eines mündlichen Vortrages und Präsentation von in der Regel 20
Minuten Dauer zu einem Seminarthema;
i.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von
maximal 15.000 Textzeichen / 5 Seiten;
j.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 12.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Dies gilt nicht für das Modul
Bachelor-Arbeit. Hier ist § 20 Abs. 13 ABStPOBM maßgeblich.
(4) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.
§ 10
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Anmeldung zum Modul gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der
Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt.
(2) Teilnahmevoraussetzungen, Termine und Wiederholungstermine ergeben
sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des
Studienprogramms.
(3) Die Termine und die Wiederholungstermine für die
Modulleistungen liegen zwischen Vorlesungsende und Ende der darauf folgenden
vorlesungsfreien Zeit. Die genauen Termine werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(4)
Die Anmeldung
zur Modulleistung wird einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung
wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die
Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen
Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht
erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht
angemeldet.
§
11
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogrammes Management
natürlicher Ressourcen bilden die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des
Instituts für Agrar- und Ernährungswissenschaften und des Instituts für
Geowissenschaften einen vom Fakultätsrat zu bestätigenden paritätischen
Studien- und Prüfungsausschuss der sich aus je 2 (insgesamt 4) Professorinnen
oder Professoren, aus je einem (insgesamt 2) Mitglieder des sonstigen
hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals sowie einem studentischen
Mitglied besteht.
(2) Die Professorinnen und Professoren als Mitglieder des
Prüfungsausschusses bzw. ihre Vertreterinnen und Vertreter werden von der
Gesamtheit der Professorinnen und Professoren beider Institute vorgeschlagen.
Die Mitglieder des sonstigen hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen
Personals bzw. ihre Vertreterinnen und Vertreter werden von ihrer
Vollversammlung vorgeschlagen. Das studentische Mitglied wird vom
Fachschaftsrat vorgeschlagen. Wiederwahl ist zulässig. Gäste können zu den
Sitzungen hinzu gebeten bzw. zugelassen werden. Die Beschlussfähigkeit ist nur
dann gegeben, wenn die Professorinnen und Professoren über die absolute
Mehrheit verfügen.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul
(BSc 5) im Umfang von 10 Leistungspunkten.
(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer Module im Wert von
mindestens 120 LP erfolgreich absolviert hat.
(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird am Ende des 5. Semesters über
den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien-
und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut. Die bzw.
der Studierende kann Themenvorschläge machen. Das ausgegebene Thema und der
Abgabetermin sind aktenkundig zu machen.
(4) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 90.000
Textzeichen / 30 Seiten aufweisen.
(5) Die Bachelor-Arbeit soll bis zum Ende der Vorlesungszeit des 6.
Semesters eingereicht werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf
begründeten Antrag die Abgabefrist ausnahmsweise um höchstens 3 Wochen
verlängern.
(6) Die Bachelor-Arbeit ist mit einer Erklärung darüber zu versehen,
dass die Arbeit selbständig verfasst (bei einer Gruppenarbeit der jeweils entsprechend
gekennzeichnete Anteil der Arbeit), in gleicher oder ähnlicher Fassung noch
nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt wurde und
keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen, einschließlich der
angegebenen oder beschriebenen Software, verwendet wurden. Diese Erklärung ist
von allen beteiligten Autorinnen und Autoren zu unterzeichnen.
§
13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 5) in
Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen regelt, welche Module und
Teilleistungen von Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1
ABStPOBM bestehen, benotet werden und mit welchem Anteil sie in die Gesamtnote
Modulnote
eingehen.
(2) Der Studienprogrammübersicht im
Anhang dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Module benotet werden und in
die Gesamtnote eingehen.
Diese fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Januar
2007
Prof. Dr. Wilfried
GreckschWulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienprogrammübersicht (gemäß § 5)
L-Nr.
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungs-punkte |
Teilnahme-voraussetzung |
Modul-vorleistung |
Modulleistung |
Anteil an Abschlussnote |
Empfehlung |
|
Naturwissenschaftliche
Grundlagen |
|
|
|
|
|
|
|
|
1.a1 |
Mathematik
D Prüß |
3 |
5 |
nein |
ja |
Klausur |
5/160 |
1. Semester |
1.b1 |
Chemie
im Nebenfach AC-OC-N II Jäger |
10 |
10 |
nein |
ja |
Klausur |
10/160 |
1+2. Semester |
1.c1 |
Experimentalphysik
Export A Thurn-Albrecht |
4 |
5 |
nein |
ja |
Klausur |
5/160 |
2. Semester |
1.d1 |
Grundlagen
der Biologie Lerchner |
3 |
5 |
nein |
nein |
Klausur |
5/160 |
1. Semester |
1.b2 |
Physikalische
Chemie für das Nebenfach II (PC-N-II) Merzweiler |
6 |
5 |
nein |
ja |
Klausur |
5/160 |
3.+4. Semester |
1.d2 |
Ökologie/Geobotanik
Hensen, Moritz, Bruelheide |
4 |
5 |
ja |
nein |
Klausur |
5/160 |
4. Semester |
Fachliche
Grundlagen |
|
|
|
|
|
|
|
|
2.1 |
Einführung
in die Geologie Heinisch |
4 |
5 |
nein |
ja |
Klausur |
5/160 |
1. Semester |
2.2-3 |
Systematik/Prozesse
Mineralogie/Petrologie Borg, Pöllmann |
7 |
10 |
ja |
ja |
Klausuren
(2) |
10/160 |
1.+2. Semester |
2.4 |
Angewandte
Sedimentgeologie Wycisk, Lempp |
5 |
5 |
nein |
ja |
Klausur |
5/160 |
2. Semester |
2.5 |
Hydrogeologie
Wycisk |
4 |
5 |
ja |
ja |
Klausur |
5/160 |
2. Semester |
2.6 |
Bodenkunde
Jahn |
4 |
5 |
nein |
nein |
Übungsarbeit,
mündliche Prüfung |
5/160 |
3.+4. Semester |
2.7 |
Terrestrische
Biogeochemie Guggenberger |
4 |
5 |
nein |
nein |
Seminarbeirag und Referat |
5/160 |
3.+4. Semester |
2.8 |
Grundlagen
der Landnutzung Diepenbrock |
4 |
5 |
ja |
ja |
mündliche Prüfung |
5/160 |
4. Semester |
2.9 |
Landschaftshaushalt
Meissner |
4 |
5 |
ja |
nein |
Klausur |
5/160 |
3. Semester |
2.10 |
Umweltgeologie
Wycisk |
4 |
5 |
ja |
ja |
Klausur |
5/160 |
3. Semester |
2.11 |
Umwelttoxikologie
und Umweltrecht Foth, Müller |
4 |
5 |
ja |
ja |
Klausuren (2) |
5/160 |
5. Semester |
2.12 |
Geoökologie
und Modellbildung Frühauf, Seppelt |
4 |
5 |
ja |
ja |
Klausur, Seminarbeitrag
und Referat |
5/160 |
5. Semester |
2.13 |
Geodatenanalyse
/ GIS Falkenhagen, Chudy |
4 |
5 |
nein |
ja |
Klausur |
5/160 |
3. Semester |
2.14 |
Statistische
Verfahren Falkenhagen, Erfurt |
4 |
5 |
nein |
ja |
Klausur |
5/160 |
2. Semester |
2.15 |
Grundlagen
der Raum-, Umwelt- und Landschaftsplanung Kühling |
4 |
5 |
nein |
ja |
Klausur, |
5/160 |
3. Semester |
2.16 |
Betriebswirtschaft
und Ressourcenökonomie Wagner |
4 |
5 |
ja |
nein |
Klausur |
5/160 |
5. Semester |
2.17 |
Umwelt-
und Naturschutzökonomie Ahrens |
4 |
5 |
nein |
nein |
Klausur |
5/160 |
4. Semester |
2.18 |
Projektseminar
Jahn, Guggenberger, Wycisk, Meissner, Hensen, Bruelheide, N.N. |
4 |
5 |
ja |
ja |
Seminarbeitrag, Hausarbeit |
5/160 |
5. Semester |
FSQ
Geländemethoden Heinisch, Jahn, Chudy, Gossel |
8 |
10 |
ja |
ja |
Seminarbeitrag und Referat |
10/160 |
4. Semester |
|
Fachliche
Vertiefungsmodule |
|
|
|
|
|
|
|
|
3.1 |
Bodenschutz
Jahn |
4 |
5 |
ja |
nein |
Übungsaufgabe, mündliche
Prüfung |
5/160 |
5.+6. Semester |
3.2 |
Hydrogeologische
Verfahren Wycisk |
6 |
5 |
ja |
ja |
Klausur, Protokoll |
5/160 |
5. Semester |
3.3 |
Methoden
und Verfahren der Umweltplanung Kühling |
4 |
5 |
ja |
ja |
Übungsaufgaben |
5/160 |
6. Semester |
3.4 |
Geomatik
Gläßer |
4 |
5 |
ja |
ja |
Hausarbeit |
5/160 |
6. Semester |
3.5 |
Landnutzung
I Christen |
4 |
5 |
ja |
ja |
mündliche Prüfung |
5/160 |
6. Semester |
3.6 |
Geobotanik
/ Pflanzenökologie Bruelheide, Hensen |
7 |
5 |
ja |
nein |
Literatur- und
Abschlussreferat |
5/160 |
6. Semester |
3.7 |
Geologie,
Ökonomie und Ökologie mineralischer Rohstofflagerstätten Borg |
4 |
5 |
ja |
ja |
Klausur |
5/160 |
5. Semester |
3.8 |
Geochemie
und Tonmineralogie Pöllmann |
4 |
5 |
nein |
ja |
Klausur, Übungsaufgabe |
5/160 |
5.+6. Semester |
3.9 |
Grundlagen
der Bodenmechanik Lempp |
4 |
5 |
nein |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
5. Semester |
3.10 |
Umweltchemie
Lorenz |
4 |
5 |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
5.+6. Semester |
3.11 |
Umweltanalytik
und analytische Qualitätssicherung Lorenz, Sorkau |
5 |
5 |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
5.+6. Semester |
3.12 |
Umweltethik
Pirscher |
4 |
5 |
nein |
nein |
Klausur |
5/160 |
5. Semester |
3.13 |
Bodenökologische
Projektübungen Guggenberger |
4 |
5 |
ja |
nein |
Seminarbeitrag und Referat |
5/160 |
5.+6. Semester |
3.14 |
Waldnutzung
Heinze |
4 |
5 |
ja |
nein |
Übungsaufgabe |
5/160 |
5.
Semester |
3.15 |
Externes Modul |
4 |
5 |
ja/nein |
ja/nein |
je nach Modul |
5/160 |
je nach Modul |
4. |
Praktikum |
|
10 |
nein |
nein |
Praktikumsbericht |
10/180 |
6. Semester |
Bachelor-Arbeit |
|
10 |
ja |
ja |
Bachelor-Arbeit |
10/180 |
6. Semester |