Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. Februar 2007, S. 46


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme
Medien- und Kommunikationswissenschaften
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (60, 90 oder 120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 17.05.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 ; 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme Medien- und Kommunikationswissenschaften (60, 90, 120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienprogramms

§ 3 Studienberatung  3

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Studienbeginn3

§ 6 Kombination von Studienprogrammen  3

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  3

§ 8 Praktikum   4

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 10 Abschlussbezeichnung  5

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  5

§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  6

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 14 Bachelor-Arbeit 6 (nur für 90 und 120 LP)

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  7

§ 16 Inkrafttreten  7

 

Anlage: Studienprogrammübersicht 9

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau der Studienprogramme Medien- und Kommunikationswissenschaften (60, 90, 120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Medien- und Kommunikationswissenschaften im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Von den Studierenden wird neben einem allgemeinen Interesse am Umgang mit medialen Produkten ein ausgeprägtes ästhetisches Interesse auch in historischer Perspektive erwartet; darüber hinaus wird ein Interesse an planerisch-konzeptionellen Prozessen wie praktischen Umsetzungen erwartet.

 

(2) Ziel des Bachelorstudiums der Medien- und Kommunikationswissenschaften ist, die Studierenden mit den Erkenntnissen der medienwissenschaftlichen Forschung, ihrer Methodiken und deren Anwendung vertraut zu machen. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, ihr durch das Studium gewonnenes Wissen auf professionelle Weise in einem breiten Spektrum von Anwendungsfeldern anzuwenden oder - bei entsprechendem Studienumfang (Studienprogramm 120 LP) und entsprechender Qualifikation - in einem vertiefenden Masterstudium Medienwissenschaften fortzusetzen.

 

(3) Das Bachelorstudium der Medien- und Kommunikationswissenschaften vermittelt Grundkompetenzen im Umgang mit unterschiedlichen medialen Produkten (print, audio, visuell, audio-visuell und multimedial). Diese Grundkompetenzen differenzieren sich insbesondere in Fertigkeiten bei der Analyse medialer Produkte in Hinblick auf Form, Inhalt und kommunikative Funktion und Grundkompetenzen im Erstellen medialer Produkte, die die Studierenden befähigen sollen, mediale Produkte allein oder im Team zu entwickeln bzw. bei deren Produktion planerisch und konzeptionell sowie in Kooperation mit entsprechenden Fachleuten mitzuwirken (Schnittstellenkompetenz). Je nach gewähltem Leistungspunktemodell nehmen Tiefe und Differenziertheit der Kompetenzen zu. So werden insbesondere die praktischen Fähigkeiten bei den Leistungspunktemodellen 90 und 120 durch verpflichtende Wahl weiterer mediealer Bereiche resp. weiterer Anwendungsbereiche vertieft.

Zur Fundierung der Grundkompetenzen im Umgang mit medialen Produkten vermittelt das Bachelorstudium Basiswissen zu theoretischen Konzepten der Medienwissenschaft in systematischer wie historischer Dimension. Insbesondere in den Leistungspunktemodellen 90 und 120 wird die Kompetenz zur Vermittlung theoretischer Konzepte und Modelle durch das Modul „Abschlussarbeit“ und die eingeschlossene Betreuung gestärkt.

 

(4) Das Studienprogramm qualifiziert insgesamt für ein breites Spektrum von Berufsfeldern. Insbesondere qualifiziert das Studienprogramm für Tätigkeiten im Bereich von Sendeanstalten und Verlagen, Produktionsfirmen aller medialer Bereiche, Agenturen im Bereich der Werbung und PR sowie entsprechende Abteilungen von Firmen und Institutionen, aber auch in weiteren öffentlichen wie privatwirtschaftlichen Institutionen und Einrichtungen, soweit sie im medialen Bereich in planerisch-konzeptioneller oder beratender oder produzierender Funktion tätig sind.

Durch die Wahl der Leistungspunktemodelle sowie geeigneter Zweitfächer wird dieses Spektrum entweder eingeschränkt (Leistungspunktemodell 60 LP) oder spezifiziert (Leistungspunktemodell 90 LP) oder ausgeweitet und vertieft (Leistungspunktemodell 120 LP).

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Betreuung und Fachberatung findet im Institut für Medien und Kommunikationswissenschaften im Rahmen eines Mentorenprogramms statt.

 

(3) Bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung einer Modulleistung soll die Studienfachberatung in Anspruch genommen werden.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Lesekenntnisse in wenigstens zwei modernen Fremdsprachen, in erster Linie Englisch und Französisch, müssen vorhanden sein oder während des Studiums durch Wahl geeigneter ASQ-Module nachgeholt werden. Englischkenntnisse müssen auf dem Niveau einer ersten Fremdsprache im Abitur, Kenntnisse der zweiten Fremdsprache müssen auf dem Niveau einer zweiten Fremdsprache im Abitur nachgewiesen werden.

 

(2) Die Fremdsprachenkenntnisse sind bis zum Ende des zweiten Fachsemesters nachzuweisen. Der Nachweis ist fristgerecht im Prüfungsamt vorzulegen.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 3 % der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Modultitel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen und Modulvorleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Module aus folgenden Bereichen werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation empfohlen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM):

 

a.         Rhetorik,

b.         Argumentation und Präsentation,

c.         Eine moderne Fremdsprache.

 

§ 8
Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

 

(2) Praktika werden von den Studierenden selbständig vereinbart. Voraussetzung für die Anerkennung von Praktika ist die Abgabe eines Praktikumsberichts, aus dem Umfang und Inhalt der Praktikumstätigkeit hervorgeht. Der Praktikumsbericht ist beim Studien- und Prüfungsausschuss einzureichen.
Praktika werden nicht benotet und gehen damit auch nicht in die Gesamtnote ein.

 

(3) Im 90er Studienprogramm ist das Praktikum als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert.

Im 120er Studienprogramm ist ein weiteres Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert; im Rahmen dieses Studienprogramms kann ein längeres Praktikum auf die beiden Module angerechnet werden. Über die Zulässigkeit entscheidet auf Antrag der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(4) Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall können - abhängig von der Länge des Praktikums - zusätzlich 5 Leistungspunkte aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden. Über die Zulässigkeit entscheidet auf Antrag der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Medien- und Kommunikationswissenschaften wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         Praxisseminare dienen der gezielten Umsetzung von in Übungen und Seminaren gelernten Fertigkeiten sowie der praktischen Umsetzung selbst entwickelter Konzepte;

e.         Blended E-Learning-Seminare verbinden selbständige Erarbeitung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf der Basis multimedialer Lehrmaterialien und Präsenzveranstaltungen in ‚klassischer’ Seminarform;

f.          Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen sowie konzeptionelle Prozesse und deren Realisierung in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium der Medien und Kommunikationswissenschaft in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Modulvorleistungen:

a.       Protokoll: Schriftliche Wiedergabe der wesentlichen Inhalte und Ergebnisse einer Seminar- oder Gruppensitzung von in der Regel 5.000 bis 8.000 Zeichen;

b.       Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6000 bis 12.000 Textzeichen;

c.       Referat: ein im Umfang an ein Thesenpapier angelehnter mündlicher Vortrag; er soll einen wissenschaftlichen Teilaspekt oder ein Praxisproblem verständlich darstellen;

d.       Präsentation: elektronisch aufbereitete, stundenvorbereitende Arbeit oder Demonstration anhand medialer Produkte im analogen Umfang eines Referats;

e.       Regelmäßige Bearbeitungen von Übungsaufgaben;

f.        Teilleistungen im Rahmen einer Teamaufgabe;

g.       Kurztest;

b.         Modulleistungen:

a.       Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;

b.       Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von mindestens 15, maximal 20 Seiten;

c.       Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten Dauer;

d.       Praktische Arbeitsprobe. Diese kann in unterschiedlich medialen Präsentationsformen vorgelegt werden. Die Konzeption und Realisierung kann als Teamleistung erfolgen; die Leistungen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen kenntlich sein.

Die Erstellung dramaturgisch und technisch fundierter Medienprodukte schließt die geeignete Dokumentation des Planungs und Umsetzungsprozesses und die schriftliche Reflexion über Prozess und Produkt ein;

e.       Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von maximal 10 Seiten;

f.        Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 14.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss legt die Zeitpunkte fest, zu denen die Modulleistungen erbracht werden müssen. Die Termine hierfür werden mit den Allgemeinen Modulbeschreibungen bekannt gegeben.

 

(3) Gemäß §§ 14 Abs. 8, 20 Abs. 13 ABStPOBM wird in allen Modulen mit Ausnahme der Bachelorarbeit die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die Bachelorarbeit darf nur einmal wiederholt werden.

 

(4) Die Termine für die Modulleistungen liegen am Ende der Vorlesungszeit, die Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb eines Jahres abgelegt werden. Die Termine hierfür werden durch Aushang beim Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) ergeben sich der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Allgemeinen Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Studienprogramme des Fachbereichs bilden die Fachvertreterinnen und Fachvertreter der Fakultät einen Studien- und Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM) der durch den Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus 3 Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 14
Bachelor-Arbeit
(nur für 90 und 120 LP)

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.

 

(2) (nur für BA 90LP) Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann sind an Stelle der Bachelor-Arbeit 2 der Wahlpflichtmodule „Medienpraxis“, „Marketing“ oder „Interkulturelle Kommunikation“ zu belegen.

 

(3) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 70 LP im Studienprogramm 90 LP oder 90 LP im Studienprogramm 120 LP erfolgreich absolviert hat.

 

(4) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll mindestens 40, aber nicht mehr als 60 Seiten aufweisen.

 

(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 6. Studiensemesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einen Prüfer betreut.

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (gemäß § 7) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Sprach- und Literaturwissenschaften am 17. Mai 2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17. Januar 2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Übersicht über das Studienprogramm MuK (Bachelor of Arts) - 60 Leistungspunkte (gemäß § 7)

 

Modultitel

Kontaktstudium

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung

Anteil an Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

1.1

Propädeutik

4 SWS

5 LP

ja

Klausur

5/55

nein

1. Semester

1.3

Grundlagen der Mediengestaltung

5 SWS

10 LP

ja

Medienproduktionen einschließlich Reflexion

10/55

nein

1.-2.Semester

2.1

Medientheorie I

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/55

nein

2. Semester

3.2

Analyse audiovisueller Medien

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/55

nein

3. Semester

3.3

Medienpraxis: Audiovision

3 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/55

ja

3. Semester
Wahlpflicht [2/3]

4.1

Medienwirkungsforschung und ihre Methoden

4 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/55

nein

4. Semester

4.3

Medienpraxis: Audio

3 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/55

ja

4. Semester
Wahlpflicht [2/3]

4.4

Medienpraxis: Multimedia

3 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/55

ja

4. Semester
Wahlpflicht [2/3]

5.1

Mediengeschichte

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/55

nein

5. Semester

5.3

Interkulturelle Kommunikation

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/55

nein

5. Semester
Wahlpflicht [1/2]

6.1

Marketing

3 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/55

nein

6. Semester
Wahlpflicht [1/2]

4.2

Medientheorie II

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/55

nein

6. Semester

Praktikum

1 SWS

5 LP

nein

Bericht

-

nein

5. oder 6. Semester


Übersicht über das Studienprogramm MuK (Bachelor of Arts) - 90 Leistungspunkte (gemäß § 7)

 

Modultitel

Kontaktstudium

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung

Anteil an Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

1.1

Propädeutik

4 SWS

5 LP

ja

Klausur

5/80

nein

1. Semester

1.2

Einführung (FSQ)

4 SWS

5 LP

ja

Klausur

5/80

nein

1. Semester

1.3

Grundlagen der Mediengestaltung

5 SWS

10 LP

ja

Medienproduktionen einschließlich Reflexion

10/80

nein

1.-2.Semester

2.1

Medientheorie I

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/80

nein

2. Semester

2.2

Medienanalyse I

5 SWS

5 LP

ja

Teilleistung aus der Projektarbeit

5/80

ja

2. Semester

3.1

Schreiben für die Medien

4 SWS

5 LP

ja

Textproduktion

5/80

nein

3. Semester

3.2

Analyse audiovisueller Medien

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/80

nein

3. Semester

3.3

Medienpraxis: Audiovision

3 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/80

ja

3. Semester
Wahlpflicht [2/3]

4.1

Medienwirkungsforschung und ihre Methoden

4 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/80

nein

4. Semester

4.2

Medientheorie II

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/80

ja

4. Semester

4.3

Medienpraxis: Audio

3 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/80

ja

4. Semester
Wahlpflicht [2/3]

4.4

Medienpraxis: Multimedia

3 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/80

ja

4. Semester
Wahlpflicht [2/3]

5.1

Mediengeschichte

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/80

nein

5. Semester

5.2

Handlungsfelder der Medienwissenschaft

4 SWS

5 LP

ja

Mündliche Prüfung

5/80

nein

5. Semester

5.3

Interkulturelle Kommunikation

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/80

nein

5. Semester
Wahlpflicht [1/2]

6.1

Marketing

3 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/80

nein

6. Semester
Wahlpflicht [1/2]

6.2

Abschlussarbeit

1 SWS

10 LP

ja

Abschlussarbeit

10/80

ja

6. Semester

Praktikum

1 SWS

5 LP

nein

Bericht

-

nein

5. Semester

Rhetorik (ASQ)

 

5 LP

 

 

-

 

1.-6. Semester
Wahlpflicht [1/3]

Moderne Fremdsprache (ASQ)

 

5 LP

 

 

-

 

1.-6. Semester
Wahlpflicht [1/3]

Argumentation und Präsentation (ASQ)

 

5 LP

 

 

-

 

1.-6. Semester
Wahlpflicht [1/3]


Übersicht über das Studienprogramm MuK (Bachelor of Arts) - 120 Leistungspunkte (gemäß § 7)

 

Modultitel

Kontaktstudium

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung

Anteil an Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

1.1

Propädeutik (FSQ)

4 SWS

5 LP

ja

Klausur

5/100

nein

1. Semester

1.2

Einführung

4 SWS

5 LP

ja

Klausur

5/100

nein

1. Semester

1.3

Grundlagen der Mediengestaltung

5 SWS

10 LP

ja

Medienproduktionen einschließlich Reflexion

10/100

nein

1.-2. Semester

2.1

Medientheorie I

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/100

nein

2. Semester

2.2

Medienanalyse I

5 SWS

5 LP

ja

Teilleistung aus der
Projektarbeit

5/100

ja

2. Semester

3.1

Schreiben für die Medien

4 SWS

5 LP

ja

Textproduktion

5/100

nein

3. Semester

3.2

Analyse audiovisueller Medien

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/100

nein

3. Semester

3.3

Medienpraxis: Audiovision

3 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/100

ja

3. Semester
Wahlpflicht [2/3]

4.1

Medienwirkungsforschung und ihre Methoden

4 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/100

nein

4. Semester

4.2

Medientheorie II

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/100

ja

4. Semester

4.3

Medienpraxis: Audio

3 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/100

ja

4. Semester
Wahlpflicht [2/3]

4.4

Medienpraxis: Multimedia

3 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/100

ja

4. Semester
Wahlpflicht [2/3]

5.1

Mediengeschichte

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/100

nein

5. Semester

5.2

Handlungsfelder der Medienwissenschaft

4 SWS

5 LP

ja

Mündliche Prüfung

5/100

nein

5. Semester

5.3

Interkulturelle Kommunikation

4 SWS

5 LP

ja

Hausarbeit

5/100

nein

5. Semester
Wahlpflicht [1/2]

6.1

Marketing

3 SWS

5 LP

ja

Teamleistung im Projekt

5/100

nein

4. Semester
Wahlpflicht [1/2]

6.2

Abschlussarbeit

1 SWS

10 LP

ja

Abschlussarbeit

10/100

ja

6. Semester

6.3

Praxisprojekt

4 SWS

10 LP

ja

Teamleistung im Projekt

10/100

ja

6. Semester

Praktikum I

1 SWS

5 LP

nein

Bericht

-

nein

3. Semester

Praktikum II

1 SWS

5 LP

nein

Bericht

-

nein

5. Semester

Rhetorik (ASQ)

 

5 LP

 

 

-

 

1. Semester
Wahlpflicht [2/3]

Moderne Fremdsprache (ASQ)

 

5 LP

 

 

-

 

2. Semester
Wahlpflicht [2/3]

Argumentation und Präsentation (ASQ)

 

5 LP

 

 

-

 

2. Semester
Wahlpflicht [2/3]