MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. Februar 2007, S. 46
Studien-
und Prüfungsordnung für die Studienprogramme
Medien- und Kommunikationswissenschaften
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (60, 90 oder 120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
17.05.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 ; 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für die
Studienprogramme Medien- und Kommunikationswissenschaften (60, 90, 120
Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 14 Bachelor-Arbeit (nur für 90 und 120 LP)
§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau der Studienprogramme Medien- und Kommunikationswissenschaften (60,
90, 120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Medien- und Kommunikationswissenschaften im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§
2
Ziele des Studienprogramms
(1) Von den Studierenden wird
neben einem allgemeinen Interesse am Umgang mit medialen Produkten ein
ausgeprägtes ästhetisches Interesse auch in historischer Perspektive erwartet;
darüber hinaus wird ein Interesse an planerisch-konzeptionellen Prozessen wie
praktischen Umsetzungen erwartet.
(2) Ziel des Bachelorstudiums
der Medien- und
Kommunikationswissenschaften ist, die
Studierenden mit den Erkenntnissen der medienwissenschaftlichen Forschung,
ihrer Methodiken und deren Anwendung vertraut zu machen. Die Studierenden
sollen in die Lage versetzt werden, ihr durch das Studium gewonnenes Wissen auf
professionelle Weise in einem breiten Spektrum von Anwendungsfeldern anzuwenden
oder - bei entsprechendem Studienumfang (Studienprogramm 120 LP) und
entsprechender Qualifikation - in einem vertiefenden Masterstudium
Medienwissenschaften fortzusetzen.
(3) Das Bachelorstudium der Medien- und
Kommunikationswissenschaften vermittelt
Grundkompetenzen im Umgang mit unterschiedlichen medialen Produkten (print,
audio, visuell, audio-visuell und multimedial). Diese Grundkompetenzen
differenzieren sich insbesondere in Fertigkeiten bei der Analyse medialer
Produkte in Hinblick auf Form, Inhalt und kommunikative Funktion und
Grundkompetenzen im Erstellen medialer Produkte, die die Studierenden befähigen
sollen, mediale Produkte allein oder im Team zu entwickeln bzw. bei deren
Produktion planerisch und konzeptionell sowie in Kooperation mit entsprechenden
Fachleuten mitzuwirken (Schnittstellenkompetenz). Je nach gewähltem
Leistungspunktemodell nehmen Tiefe und Differenziertheit der Kompetenzen zu. So
werden insbesondere die praktischen Fähigkeiten bei den Leistungspunktemodellen
90 und 120 durch verpflichtende Wahl weiterer mediealer Bereiche resp. weiterer
Anwendungsbereiche vertieft.
Zur Fundierung der
Grundkompetenzen im Umgang mit medialen Produkten vermittelt das
Bachelorstudium Basiswissen zu theoretischen Konzepten der Medienwissenschaft
in systematischer wie historischer Dimension. Insbesondere in den
Leistungspunktemodellen 90 und 120 wird die Kompetenz zur Vermittlung
theoretischer Konzepte und Modelle durch das Modul „Abschlussarbeit“ und die
eingeschlossene Betreuung gestärkt.
(4)
Das Studienprogramm qualifiziert insgesamt für ein breites Spektrum von
Berufsfeldern. Insbesondere qualifiziert das Studienprogramm für Tätigkeiten im
Bereich von Sendeanstalten und Verlagen, Produktionsfirmen aller medialer
Bereiche, Agenturen im Bereich der Werbung und PR sowie entsprechende
Abteilungen von Firmen und Institutionen, aber auch in weiteren öffentlichen
wie privatwirtschaftlichen Institutionen und Einrichtungen, soweit sie im
medialen Bereich in planerisch-konzeptioneller oder beratender oder
produzierender Funktion tätig sind.
Durch
die Wahl der Leistungspunktemodelle sowie geeigneter Zweitfächer wird dieses
Spektrum entweder eingeschränkt (Leistungspunktemodell 60 LP) oder spezifiziert
(Leistungspunktemodell 90 LP) oder ausgeweitet und vertieft
(Leistungspunktemodell 120 LP).
§ 3
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Betreuung und Fachberatung findet im
Institut für Medien und Kommunikationswissenschaften im Rahmen eines
Mentorenprogramms statt.
(3) Bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung einer
Modulleistung soll die Studienfachberatung in Anspruch genommen werden.
(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
zuständigen Fakultät statt.
§ 4
Zulassung zum Studium
(1) Lesekenntnisse in wenigstens zwei modernen
Fremdsprachen, in erster Linie Englisch und Französisch, müssen vorhanden sein
oder während des Studiums durch Wahl geeigneter ASQ-Module nachgeholt werden.
Englischkenntnisse müssen auf dem Niveau einer ersten Fremdsprache im Abitur,
Kenntnisse der zweiten Fremdsprache müssen auf dem Niveau einer zweiten
Fremdsprache im Abitur nachgewiesen werden.
(2) Die Fremdsprachenkenntnisse sind bis zum Ende des
zweiten Fachsemesters nachzuweisen. Der Nachweis ist fristgerecht im Prüfungsamt
vorzulegen.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis zu 3 % der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht
Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 5
Studienbeginn
Das
Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
Gemäß
§ 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Modultitel, Leistungspunkteumfang,
Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Modulleistung/en bzw.
Modulteilleistungen und Modulvorleistungen sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Module aus folgenden
Bereichen werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation empfohlen (§
7 Abs. 7 ABStPOBM):
a.
Rhetorik,
b.
Argumentation
und Präsentation,
c.
Eine
moderne Fremdsprache.
§ 8
Praktikum
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in der
vorlesungsfreien Zeit in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2) Praktika werden von den
Studierenden selbständig vereinbart. Voraussetzung für die Anerkennung von
Praktika ist die Abgabe eines Praktikumsberichts, aus dem Umfang und Inhalt der
Praktikumstätigkeit hervorgeht. Der Praktikumsbericht ist beim Studien- und
Prüfungsausschuss einzureichen.
Praktika werden nicht benotet und gehen damit auch nicht in die Gesamtnote ein.
(3)
Im 90er Studienprogramm ist das Praktikum als eigenständiges Modul mit dem
Volumen von 5 Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert.
Im
120er Studienprogramm ist ein weiteres Modul mit dem Volumen von 5
Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert; im Rahmen dieses
Studienprogramms kann ein längeres Praktikum auf die beiden Module angerechnet
werden. Über die Zulässigkeit entscheidet auf Antrag der Studien- und Prüfungsausschuss.
(4)
Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall können
- abhängig von der Länge des Praktikums - zusätzlich 5 Leistungspunkte aus dem
Bereich der Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden. Über die
Zulässigkeit entscheidet auf Antrag der Studien-
und Prüfungsausschuss.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Medien- und Kommunikationswissenschaften wird durch
verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen
sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher
Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Praxisseminare
dienen der gezielten Umsetzung von in
Übungen und Seminaren gelernten Fertigkeiten sowie der praktischen Umsetzung
selbst entwickelter Konzepte;
e.
Blended E-Learning-Seminare verbinden selbständige
Erarbeitung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf der Basis multimedialer
Lehrmaterialien und Präsenzveranstaltungen in ‚klassischer’ Seminarform;
f.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen
sowie konzeptionelle Prozesse und deren Realisierung in Arbeitsgruppen unter
studentischer Anleitung.
§ 10
Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium
der Medien und Kommunikationswissenschaft in Kombination mit einem weiteren
Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Modulvorleistungen:
a.
Protokoll:
Schriftliche Wiedergabe der wesentlichen Inhalte und Ergebnisse einer Seminar-
oder Gruppensitzung von in der Regel 5.000 bis 8.000 Zeichen;
b.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6000 bis 12.000
Textzeichen;
c.
Referat:
ein im Umfang an ein Thesenpapier angelehnter mündlicher Vortrag; er soll einen
wissenschaftlichen Teilaspekt oder ein Praxisproblem verständlich darstellen;
d.
Präsentation:
elektronisch aufbereitete, stundenvorbereitende Arbeit oder Demonstration
anhand medialer Produkte im analogen Umfang eines Referats;
e.
Regelmäßige
Bearbeitungen von Übungsaufgaben;
f.
Teilleistungen
im Rahmen einer Teamaufgabe;
g.
Kurztest;
b.
Modulleistungen:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
b.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von mindestens 15, maximal
20 Seiten;
c.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten Dauer;
d.
Praktische
Arbeitsprobe. Diese kann in unterschiedlich medialen Präsentationsformen
vorgelegt werden. Die Konzeption und Realisierung kann als Teamleistung
erfolgen; die Leistungen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen
kenntlich sein.
Die Erstellung dramaturgisch
und technisch fundierter Medienprodukte schließt die geeignete Dokumentation
des Planungs und Umsetzungsprozesses und die schriftliche Reflexion über
Prozess und Produkt ein;
e.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von
maximal 10 Seiten;
f.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 14.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss legt die Zeitpunkte fest, zu denen die Modulleistungen
erbracht werden müssen. Die Termine hierfür werden mit den Allgemeinen
Modulbeschreibungen bekannt gegeben.
(3) Gemäß §§ 14 Abs. 8, 20
Abs. 13 ABStPOBM wird in allen Modulen mit Ausnahme der Bachelorarbeit die
Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die
Bachelorarbeit darf nur einmal wiederholt werden.
(4) Die Termine für die
Modulleistungen liegen am Ende der Vorlesungszeit, die Wiederholungsprüfungen
müssen innerhalb eines Jahres abgelegt werden. Die Termine hierfür werden durch
Aushang beim Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (§ 15
Abs. 2 ABStPOBM) ergeben sich der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung,
sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über
das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres
ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Allgemeinen
Modulbeschreibungen.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Studienprogramme des Fachbereichs bilden die
Fachvertreterinnen und Fachvertreter der Fakultät einen Studien- und
Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM) der durch den Fakultätsrat zu
bestätigen ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus 3 Professorinnen und Professoren, einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
§ 14
Bachelor-Arbeit (nur für 90 und 120 LP)
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.
(2) (nur für BA 90LP) Wird
nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann sind an
Stelle der Bachelor-Arbeit 2 der Wahlpflichtmodule „Medienpraxis“, „Marketing“
oder „Interkulturelle Kommunikation“ zu belegen.
(3) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens 70 LP im Studienprogramm 90 LP oder 90
LP im Studienprogramm 120 LP erfolgreich absolviert hat.
(4) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll mindestens 40, aber nicht mehr als 60 Seiten aufweisen.
(5) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 6. Studiensemesters über den
Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einen Prüfer betreut.
(6) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (gemäß § 7)
regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Januar
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Übersicht
über das Studienprogramm MuK (Bachelor of Arts) - 60 Leistungspunkte (gemäß §
7)
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
|
1.1 |
Propädeutik
|
4 SWS |
5 LP |
Klausur |
5/55 |
nein |
1. Semester |
|
1.3 |
Grundlagen
der Mediengestaltung |
5 SWS |
10 LP |
ja |
Medienproduktionen
einschließlich Reflexion |
10/55 |
nein |
1.-2.Semester |
2.1 |
Medientheorie
I |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/55 |
nein |
2. Semester |
3.2 |
Analyse
audiovisueller Medien |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/55 |
nein |
3. Semester |
3.3 |
Medienpraxis:
Audiovision |
3 SWS |
5 LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/55 |
ja |
3. Semester |
4.1 |
Medienwirkungsforschung
und ihre Methoden |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/55 |
nein |
4. Semester |
4.3 |
Medienpraxis:
Audio |
3 SWS |
5 LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/55 |
ja |
4. Semester |
4.4 |
Medienpraxis:
Multimedia |
3 SWS |
5 LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/55 |
ja |
4. Semester |
5.1 |
Mediengeschichte |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/55 |
nein |
5. Semester |
5.3 |
Interkulturelle
Kommunikation |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/55 |
nein |
5. Semester |
6.1 |
Marketing |
3
SWS |
5
LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/55 |
nein |
6. Semester |
4.2 |
Medientheorie
II |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/55 |
nein |
6. Semester |
Praktikum |
1 SWS |
5 LP |
nein |
Bericht |
- |
nein |
5. oder 6. Semester |
Übersicht
über das Studienprogramm MuK (Bachelor of Arts) - 90 Leistungspunkte (gemäß §
7)
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
|
1.1 |
Propädeutik
|
4 SWS |
5 LP |
ja |
Klausur |
5/80 |
nein |
1. Semester |
1.2 |
Einführung
(FSQ) |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Klausur |
5/80 |
nein |
1. Semester |
1.3 |
Grundlagen
der Mediengestaltung |
5 SWS |
10 LP |
ja |
Medienproduktionen
einschließlich Reflexion |
10/80 |
nein |
1.-2.Semester |
2.1 |
Medientheorie
I |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/80 |
nein |
2. Semester |
2.2 |
Medienanalyse
I |
5 SWS |
5 LP |
ja |
Teilleistung aus der
Projektarbeit |
5/80 |
ja |
2. Semester |
3.1 |
Schreiben
für die Medien |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Textproduktion |
5/80 |
nein |
3. Semester |
3.2 |
Analyse
audiovisueller Medien |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/80 |
nein |
3. Semester |
3.3 |
Medienpraxis:
Audiovision |
3 SWS |
5 LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/80 |
ja |
3. Semester |
4.1 |
Medienwirkungsforschung
und ihre Methoden |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/80 |
nein |
4. Semester |
4.2 |
Medientheorie
II |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/80 |
ja |
4. Semester |
4.3 |
Medienpraxis:
Audio |
3 SWS |
5 LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/80 |
ja |
4. Semester |
4.4 |
Medienpraxis:
Multimedia |
3 SWS |
5 LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/80 |
ja |
4. Semester |
5.1 |
Mediengeschichte |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/80 |
nein |
5. Semester |
5.2 |
Handlungsfelder
der Medienwissenschaft |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/80 |
nein |
5. Semester |
5.3 |
Interkulturelle
Kommunikation |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/80 |
nein |
5. Semester |
6.1 |
Marketing |
3
SWS |
5
LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/80 |
nein |
6. Semester |
6.2 |
Abschlussarbeit |
1 SWS |
10 LP |
ja |
Abschlussarbeit |
10/80 |
ja |
6. Semester |
Praktikum
|
1 SWS |
5 LP |
nein |
Bericht |
- |
nein |
5. Semester |
|
Rhetorik
(ASQ) |
|
5 LP |
|
|
- |
|
1.-6. Semester |
|
Moderne
Fremdsprache (ASQ) |
|
5 LP |
|
|
- |
|
1.-6. Semester |
|
Argumentation
und Präsentation (ASQ) |
|
5 LP |
|
|
- |
|
1.-6. Semester |
Übersicht
über das Studienprogramm MuK (Bachelor of Arts) - 120 Leistungspunkte (gemäß §
7)
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
|
1.1 |
Propädeutik
(FSQ) |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Klausur |
5/100 |
nein |
1. Semester |
1.2 |
Einführung |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Klausur |
5/100 |
nein |
1. Semester |
1.3 |
Grundlagen
der Mediengestaltung |
5 SWS |
10 LP |
ja |
Medienproduktionen einschließlich
Reflexion |
10/100 |
nein |
1.-2. Semester |
2.1 |
Medientheorie
I |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/100 |
nein |
2. Semester |
2.2 |
Medienanalyse
I |
5 SWS |
5 LP |
ja |
Teilleistung aus der |
5/100 |
ja |
2. Semester |
3.1 |
Schreiben
für die Medien |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Textproduktion |
5/100 |
nein |
3. Semester |
3.2 |
Analyse
audiovisueller Medien |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/100 |
nein |
3. Semester |
3.3 |
Medienpraxis:
Audiovision |
3 SWS |
5 LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/100 |
ja |
3. Semester |
4.1 |
Medienwirkungsforschung
und ihre Methoden |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/100 |
nein |
4. Semester |
4.2 |
Medientheorie
II |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/100 |
ja |
4. Semester |
4.3 |
Medienpraxis:
Audio |
3 SWS |
5 LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/100 |
ja |
4. Semester |
4.4 |
Medienpraxis:
Multimedia |
3 SWS |
5 LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/100 |
ja |
4. Semester |
5.1 |
Mediengeschichte |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/100 |
nein |
5. Semester |
5.2 |
Handlungsfelder
der Medienwissenschaft |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/100 |
nein |
5. Semester |
5.3 |
Interkulturelle
Kommunikation |
4 SWS |
5 LP |
ja |
Hausarbeit |
5/100 |
nein |
5. Semester |
6.1 |
Marketing |
3
SWS |
5
LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
5/100 |
nein |
4. Semester |
6.2 |
Abschlussarbeit |
1 SWS |
10 LP |
ja |
Abschlussarbeit |
10/100 |
ja |
6. Semester |
6.3 |
Praxisprojekt |
4 SWS |
10 LP |
ja |
Teamleistung im Projekt |
10/100 |
ja |
6. Semester |
Praktikum
I |
1 SWS |
5 LP |
nein |
Bericht |
- |
nein |
3. Semester |
|
Praktikum
II |
1 SWS |
5 LP |
nein |
Bericht |
- |
nein |
5. Semester |
|
Rhetorik
(ASQ) |
|
5 LP |
|
|
- |
|
1. Semester |
|
Moderne
Fremdsprache (ASQ) |
|
5 LP |
|
|
- |
|
2. Semester |
|
Argumentation
und Präsentation (ASQ) |
|
5 LP |
|
|
- |
|
2. Semester |