MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. Februar 2007, S. 24
Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme
Wissenschaft vom Christlichen Orient (60 und 90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
12.07.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1, 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 2004, S. 256 ff), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA, S. 102), in Verbindung mit
den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das
Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(ABStPOBM), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme
Wissenschaft vom Christlichen Orient (60 und 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 7 Kombination von Studienprogrammen
§ 8 Aufbau der Studienprogramme
§ 10 Arten der Lehrveranstaltung
§ 12 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 13 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bachelor-Arbeit (gilt nur für das Studienprogramm 90 LP)
§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele,
Inhalte und Aufbau der Studienprogramme Wissenschaft vom Christlichen Orient
(60 und 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der
Wissenschaft vom Christlichen Orient im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Ziel des Bachelorstudiums des Faches Wissenschaft vom Christlichen Orient ist,
die Studierenden mit den Erkenntnissen der christlich-orientalischen Forschung,
ihrer Methodiken und deren Anwendung vertraut zu machen. Die Studierenden
sollen in die Lage versetzt werden, ihr durch das Studium gewonnenes Wissen auf
professionelle Weise (z.B. in Journalismus, Medien, Interkulturelle soziale
Dienste, Internationale Organisationen) anzuwenden oder bei entsprechender
Qualifikation in einem vertiefenden Masterstudium des Faches Wissenschaft vom
Christlichen Orient fortzusetzen.
(2)
Das Bachelorstudium des Faches Wissenschaft vom Christlichen Orient vermittelt
Grundkompetenzen zur Geschichte, Religionsgeschichte, Literatur und Kultur der
christlich-orientalischen Religionsgemeinschaften. Die Studierenden sollen zu
selbständiger Arbeit mit den Texten in der gewählten Sprache befähigt werden.
Das Studienprogramm vermittelt das Erarbeiten von Problemen und Wissensfeldern
in verschiedenen Bereichen und Epochen der christlich-orientalischen Literatur-
und Geistesgeschichte bis in die Gegenwart ermöglichen. Außerdem erwerben die
Studierenden die Fertigkeit, fachwissenschaftliche Literatur gezielt und sachkundig
einzusetzen.
Während
der Schwerpunkt bei den Studienprogrammen 60 und 90 LP in der Vermittlung der
Sprachen liegt, bildet der Schwerpunkt des Studienprogramms 60 LP ohne Sprachen
kultur-geschichtliche Aspekte des Christlichen Orients. Das letztere Programm
richtet sich an Studentinnen und Studenten, die im Journalismus und allgemein
im Medienbereich tätig werden möchten. Das Studienprogramm 60 LP mit Sprachen
unterscheiden sich vom Studienprogramm 90 LP durch die Zahl der zu erlernenden
Sprachen.
(1)
Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2)
Für die Studienfachberatung steht im Orientalischen Institut in erster Linie
eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und
Prüfungsbeauftragter zur Verfügung. Beratung und Betreuung erfolgt aber auch
durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.
(1)
Von den Studierenden wird ein ausgeprägtes Interesse an philologischen,
religionsgeschichtlichen und historischen Fragestellungen erwartet.
(2)
Lesekenntnisse in wenigstens zwei modernen Fremdsprachen, in erster Linie
Englisch, Französisch oder Italienisch, sollten vorhanden sein oder während des
Studiums spätestens bis zum Ende des 4. Semesters nachgeholt werden
(ASQ-Module).
(1)
In das Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang können unter Anrechnung ihrer bis dahin
erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das
Magisterstudium der Sprachen und Kulturen des Christlichen Orients zum
Wintersemester 2005/2006 begonnen haben. Dabei können Hauptfachstudierende in
das 90er Programm, Nebenfachstudierende in das 60er Programm wechseln.
(2)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung
des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen
Fassung stehen bis 10 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen
und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Das
Studium der Wissenschaft vom Christlichen Orient im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.
§ 7
Kombination von Studienprogrammen
(1)
Das Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient im Umfang von 60 LP
(mit und ohne Sprachen) kann in Zwei-Fach-Bachelor-Studiengängen mit einem
Studienprogramm von 120 LP ohne Einschränkung kombiniert werden.
(2)
Das Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient im Umfang von 90 LP
kann in Zwei-Fach-Bachelor-Studiengängen mit einem Studienprogramm von 90 LP
ohne Einschränkung kombiniert werden.
§ 8
Aufbau der Studienprogramme
(1) Das
Bachelorstudium dauert in der Regel sechs Semester und umfasst im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang entweder 60 oder 90 Leistungspunkte (LP).
(1)
Als Studienprogramm im Umfang von 60 LP wird das Fach Wissenschaft vom
Christlichen Orient mit oder ohne Sprachen angeboten. Das Studienprogramm 60 LP
(mit und ohne Sprachen) umfasst jeweils 9 bzw. 10 Module (im letzten Fall ohne
ASQ), die Grundlagen des Faches vermitteln (siehe Studienprogrammübersicht
im Anhang).
Die Module „Grundlagen der Orientalistik/der Wissenschaft vom Christlichen
Orient“ und die „Einführung in die Literaturen des Christlichen Orients“ sind
in den beiden 60 LP Programmen obligatorisch zu absolvieren. Zusätzlich ist ein
Sprachmodul obligatorisch für das Studienprogramm 60 LP mit Sprachen.
Im
Studienprogramm 60 LP ohne Sprachen sind die Sprachmodule durch
Praktikumsmodul, KG (Kirchengeschichte) I, II und ASQ-Modul ersetzt.
(2)
Als Studienprogramm im Umfang von 90 LP umfasst das Fach Wissenschaft vom
Christlichen Orient 11 Module. Darin werden die Module des Studienprogramms LP
60 mit Sprachen durch eine weitere Sprache des Christlichen Orients im Umfang
von 10 LP (Armenisch), Praktikumsmodul im Umfang von 5 LP, ASQ-Modul (Englisch,
Französisch, Italienisch oder Latein) im Umfang von 5 LP und Abschlussmodul im Umfang von 10
LP ergänzt. Wird die Bachelorarbeit nicht im Fach Wissenschaft vom Christlichen
Orient geschrieben, muss als Ersatzmodul ein Sprachmodul im Umfang von 10 LP (=
weitere Sprache des Christlichen Orients oder Latein) oder ein Modul im Umfang
von 10 LP aus den benachbarten Fächern (nach Absprache mit den
Fachvertreterinnen und Fachvertretern) gewählt werden.
(3)
Näheres zum Aufbau der Studienprogramme, Titel, Leistungspunkteumfang und
Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw.
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen
für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der
Gesamtnote des Studienprogramms Wissenschaft vom Christlicher Orient 90 LP
sowie 60 LP mit und ohne Sprachen ergeben sich aus der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(gilt
nur für 60 LP ohne Sprachen und für 90 LP)
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lehreinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung (im Inland oder Ausland) absolviert. Im 90er
Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient sind sie im Umfang von 5
LP integriert.
(2)
Praktika werden in der vorlesungsfreien Zeit an christlich-orientalischen
kirchlichen Einrichtungen, wissenschaftlichen Institutionen, die sich mit dem
Oriens Christianus beschäftigen, sowie Museen oder Medienanstalten
durchgeführt. Auch Grabungstätigkeit auf dem Gebiet des christlichen Orients
oder Tätigkeit an den internationalen Organisationen, die partiell mit dem
Christlichen Orient befasst sind, kann voll in Anrechnung gebracht werden.
Voraussetzung für die Anerkennung von Praktika ist in jedem Fall die Abgabe
eines Praktikumsberichts, aus dem Umfang und Inhalt der Praktikumstätigkeit
hervorgeht.
(3)
Die Praktika können von den Studierenden selbständig vereinbart werden. Der
Praktikumsbericht ist beim Studien- und Prüfungsausschuss einzureichen.
Praktika werden nicht benotet und gehen auch nicht in die Gesamtnote ein.
§ 10
Arten der Lehrveranstaltung
(1)
Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen
Orient wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind: Vorlesung (VL), Seminar (SE), Übung oder Proseminar (ÜB, PS), Tutorium (TU) und wahlweise eine
Exkursion (EX).
(2) Lehrveranstaltungen im Bachelorstudium im Überblick:
·
Vorlesungen bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher
Grundlage;
·
Seminare dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
·
Übungen dienen der Verfestigung von in Seminaren und
Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
·
Tutorien begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
·
Exkursionen befördern die direkte Auseinandersetzung mit dem
Forschungsgegenstand.
(1)
Im Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient (60 Leistungspunkte,
mit und ohne Sprachen) wird keine Bachelor-Arbeit verfasst; die
Abschlussbezeichnung wird von gewählten Studienprogramm mit 120
Leistungspunkten bestimmt.
(2)
Sofern die Bachelor-Arbeit im Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen
Orient (90 Leistungspunkte) geschrieben wird, führt das Bachelor-Studium in
Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts
(B.A).
§ 12
Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulvorleistungen und Modulleistungen in den
Bachelor-Studienprogrammen Wissenschaft vom Christlichen Orient sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 30 Minuten;
b.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars;
c.
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte
Arbeit von maximal 30.000 Textzeichen ohne Leerzeichen;
d.
Hausarbeit:
Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 25 Seiten;
e.
Klausur:
Eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;
f.
Praktikumsbericht:
Eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von
maximal 5 Seiten;
g.
Thesenpapier
als Diskussionsgrundlage in schriftlicher Form von maximal 4 Seiten;
h.
Informationsreferat:
Auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 2-4 Seiten;
i.
Bachelorarbeit
(siehe § 15).
(2)Die Wiederholungsmöglichkeiten
werden geregelt wie im Modulhandbuch angegeben. Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.
(3)
Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt,
vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die
entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Für das Modul
Bachelor-Arbeit gilt § 20 Abs. 13 ABStPOBM. Diese darf nur einmal wiederholt
werden.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme.
§ 13
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des
Studienprogramms.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn der Modulleistung
durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen,
durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann
von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres
ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Studienprogramme Wissenschaft vom Christlichen Orient bilden die
Fachvertreterinnen und Fachvertreter am Orientalischen Institut einen vom
Fakultätsrat zu bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
§ 15
Bachelor-Arbeit (gilt nur für das Studienprogramm 90 LP)
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang obligatorisch; sie bildet
zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 10
Leistungspunkten.
(2)
Wird die Bachelor-Arbeit im Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen
Orient geschrieben, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung. Wird die
Bachelor-Arbeit nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs geschrieben, dann sind an Stelle der
Bachelor-Arbeit die in § 8 Abs. 2 genannten Module zu belegen (vergleiche auch
§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).
(3)
Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer Module im Umfang von 70
Leistungspunkten erfolgreich absolviert hat.
(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel
spätestens zu Beginn des sechsten Semesters über den Studien- und
Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut. Thema und
Ausgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht. Alles weitere regelt § 20
ABStPOBM.
(5)
Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll 50 Textseiten nicht überschreiten, die
Bewertung folgt den in § 21 AStPOBM vorgegebenen Richtlinien.
(6)
Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung
hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher
oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(7) Teil des Abschlussmoduls ist eine mündliche Prüfung,
die in der Regel 30 Minuten umfasst und nach Annahme der Bachelor-Arbeit
stattfindet.
(8) In der mündlichen Prüfung soll die bzw. der
Studierende zeigen, dass sie bzw. er ein Überblick über das gesamte Gebiet des
Christlichen Orients problem- und anwendungsbezogen vermitteln kann.
(9)
Bachelor-Arbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis von 4:1 gewertet.
§ 16
Bewertung von Modulen und
Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die
Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (siehe §
7) regelt, welche Module benotet werden und in welchem Umfang diese in die
Gesamtnote eingehen.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat am 12.07.2006; der Rektor hat die
Ordnung genehmigt am 17.01.2007.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Januar 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Übersicht
über das Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient (Bachelor of
Arts) – 90 Leistungspunkte (gemäß § 7)
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Einführung
in die Wissenschaft vom Christlichen Orient |
5 |
5 |
nein |
schriftliche Klausur |
5/45 |
nein |
1. oder/und 2. |
Sprachen
(1 aus 3 auswählen) |
16 |
15 |
nein |
Mündliche Prüfung |
- |
nein |
1. und 2. |
Arabisch
III (Aufbaustufe) |
8 |
10 |
nein |
Mündliche Prüfung |
- |
Arabisch I und II |
3. |
Arabisch
IV (Hauptstufe) |
7 |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung, Klausur |
10/45 |
Arabisch III |
4. |
Hebräisch
I und II (Biblisches Hebräisch + HGG 2) |
8 |
15 |
nein |
Klausur und mündliche
Prüfung |
- |
nein |
1. und 2. bzw. 4. |
Hebräisch
III (Kursorische Lektüre des Alten Testaments, Teil I und II) |
4 |
10 |
nein |
Mündliche Prüfung |
- |
Hebräisch I und II |
3. |
Hebräisch
IV (Kursorische Lektüre des Alten Testaments, Teil 3) |
2 |
10 |
nein |
Mündliche Prüfung |
10/45 |
Hebräisch III |
4. |
Griechisch
I und II (Griechischer Spracherwerb + Einführung in die Arbeit mit
griechischen Texten) |
12 |
15 |
nein |
Klausur |
- |
nein |
1. und 2. |
Griechisch
III (Vertiefungsmodul Griechische Sprache + Lektüre attischer Prosa) |
7 |
10 |
nein |
Klausur, |
- |
Griechisch I und II |
3. |
Griechisch
IV (Lektüre patristischer Texte) |
2 |
10 |
nein |
Mündliche Prüfung |
10/45 |
Griechisch III |
4. |
2.
Sprache aus dem Gebiet des Christlichen Orients (Grundkurs Armenisch) |
4 |
10 |
nein |
Klausur |
10/45 |
nein |
3. und 4. |
Basismodul
G (Geschichte und Kultur der christlich-orientalischen Länder) |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
- |
ja |
1. oder 3. |
Basismodul
R (Religionsgeschichte und Theologie des Christlichen Orients) |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
- |
ja |
2. oder 4. |
Einführung
in die Literaturen des Oriens Christianus |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
- |
ja |
5. |
2
von 4 auswählen Hauptmodul
G |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit/ |
10/45 |
ja |
5. und 6. |
Hauptmodul
R |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit/ |
10/45 |
ja |
5. und 6. |
Hauptmodul
SL |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit/ |
10/45 |
ja |
5. und 6. |
Hauptmodul
KA |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit/ |
10/45 |
ja |
5. und 6. |
Praktikumsmodul |
|
5 |
nein |
Schriftlicher Bericht |
- |
nein |
4. oder 5. |
ASQ |
|
5 |
nein |
|
- |
nein |
|
Abschlussmodul
|
|
10 |
ja |
Bachelorarbeit und
mündliche Prüfung |
10/45 |
ja |
6. |
Ersatzmodul
für Abschlussarbeit |
2 oder 4 |
10 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur oder Hausarbeit |
- |
nein |
5. oder/und 6. |
Übersicht
über das Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient (Bachelor of
Arts) - 60 Leistungspunkte (mit Sprachen) (gemäß § 7)
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Einführung
in die Wissenschaft vom Christlichen Orient |
5 |
5 |
nein |
schriftliche Klausur |
5/45 |
nein |
1. oder/und 2. |
Sprachen
(1 aus 3 auswählen) |
16 |
15 |
nein |
Mündliche Prüfung |
|
nein |
1. und 2. |
Arabisch
III (Aufbaustufe) |
8 |
10 |
nein |
Mündliche Prüfung |
10/45 |
Arabisch I und II |
3. |
Hebräisch
I und II (Biblisches Hebräisch + HGG 2) |
8 |
15 |
nein |
Klausur und mündliche
Prüfung |
|
nein |
1. und 2. bzw. 4. |
Hebräisch
III (Kursorische Lektüre des Alten Testaments, Teil I und II) |
4 |
10 |
nein |
Mündliche Prüfung |
10/45 |
Hebräisch I und II |
3. |
Griechisch
I und II (Griechischer Spracherwerb + Einführung in die Arbeit mit
griechischen Texten) |
12 |
15 |
nein |
Klausur |
- |
nein |
1. und 2. |
Griechisch
III (Vertiefungsmodul Griechische Sprache + Lektüre attischer Prosa) |
7 |
10 |
nein |
Klausur, |
10/45 |
Griechisch I und II |
3. |
Basismodul
G |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
- |
ja |
1. oder 3. |
Basismodul
R (Religionsgeschichte und Theologie des Christlichen Orients) |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
- |
ja |
2. oder 4. |
Basismodul
L |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
- |
ja |
5. |
Basismodul
KA |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
- |
ja |
1. |
2
von 4 auswählen: |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit/ |
10/45 |
ja |
5. und 6. |
Hauptmodul
R |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit/ |
10/45 |
ja |
5. und 6. |
Hauptmodul
L |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit/ |
10/45 |
ja |
5. und 6. |
Hauptmodul
KA |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit/ |
10/45 |
ja |
4. |
Übersicht
über das Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient (Bachelor of
Arts) – 60 Leistungspunkte (ohne Sprachen) (gemäß § 7)
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Einführung
in die Wissenschaft vom Christlichen Orient |
5 |
5 |
nein |
schriftliche Klausur |
5/45 |
nein |
1. oder/und 2. |
Basismodul
G (Geschichte und Kultur der christlich-orientalischen Länder) |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
- |
ja |
1. oder 3. |
Basismodul
R (Religionsgeschichte und Theologie des Christlichen Orients) |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
- |
ja |
2. oder 4. |
Basismodul
L |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
- |
ja |
5. |
Basismodul KG I + II (import) |
4 |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung |
10/45 |
ja |
3. und 4. |
Einführung
in die Welt der Ostkirche orthodoxer/byzantinischer Prägung |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit/ |
- |
ja |
3. |
3
von 4 wählen: |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit/ |
10/45 |
ja |
5. und 6. |
Hauptmodul
R |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit/ |
10/45 |
ja |
5. und 6. |
Hauptmodul
L |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit /Mündliche
Prüfung |
10/45 |
ja |
5. und 6. |
Hauptmodul
KA |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit/ |
10/45 |
ja |
5. und 6. |
ASQ |
|
5 |
nein |
|
|
nein |
|
Praktikumsmodul |
|
5 |
nein |
Schriftlicher Bericht |
- |
nein |
4. oder 5. |