Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. Februar 2007, S. 14


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Klassisches Altertum
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.07.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Klassisches Altertum im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienprogramms

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Aufbau des Studienprogramms

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 7 Abschlussbezeichnung

§ 8 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 9 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 10 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 11 Bachelor-Arbeit

§ 12 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 13 Übergangsregelung

§ 14 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Klassisches Altertum (180 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium des Klassischen Altertums (180 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Im Studienprogramm werden folgende Kompetenzen vermittelt: Die Studierenden erhalten eine allgemeine Orientierung über Inhalte und Methoden der vier in diesem Studiengang zusammengefassten altertumswissenschaftlichen Fächer Gräzistik, Latinistik, Klassische Archäologie und Alte Geschichte. Zugleich erfolgt eine Einführung in die Medio- und Neolatinistik. Sie werden in die verschiedenen Teilgebiete der vier Fächer eingeführt und erwerben darin Grundkenntnisse und Fähigkeiten. Weiter erwerben sie die Kompetenz, Inhalte und Methoden der vier Fächer kritisch zu reflektieren und die gewonnenen Kenntnisse in angemessener Form zu präsentieren. Sie werden befähigt, unter Betreuung selbständig zu arbeiten.

 

(2) Das Studienprogramm qualifiziert für folgende Berufsfelder: wissenschaftliche Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, in der Tourismusbranche, in der Erwachsenenbildung, in der Publizistik bzw. im Journalismus aller Medien und dramaturgisch beratend in Theatern.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Die Fachberatung vor Aufnahme und während des Studiums erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.

 

(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

(3) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für das Studienprogramm müssen grundsätzlich zu Studienbeginn folgende Vorkenntnisse nachgewiesen werden:

 

·           Englisch mit mindestens drei aufsteigenden Schuljahren und

·           Latein in Form des Kleinen Latinums oder einer diesem gleichwertigen ausländischen Qualifikation. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.

 

(2) Ein Wechsel in das Studienprogramm aus anderen vergleichbaren Studienprogrammen anderer Universitäten ist grundsätzlich möglich. Über die Anrechenbarkeit bisher erbrachter Studienleistungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. Eine Fachstudienberatung vor der Immatrikulation ist zwingend erforderlich.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger und staatenloser Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen und Abfolge der Module, Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Folgende Module werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation empfohlen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM): Spracherwerb Französisch und Italienisch.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Studienprogramm wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Lektüreübungen: trainieren und festigen die Übersetzungsfertigkeiten der Studierenden. Anhand exemplarischer Texte vermitteln sie literaturwissenschaftliche Kenntnisse und interpretatorische Kompetenzen;

d.         Sprach- und Stilübungen: dienen dem Erwerb und der Festigung von lateinischen bzw. griechischen Sprachkenntnissen hinsichtlich Vokabular, Formenlehre, Syntax und Stilistik;

e.         propädeutische Übungen: machen mit den Methoden und Arbeitstechniken der an dem Studienprogramm beteiligten altertumswissenschaftlichen Disziplinen vertraut;

f.          Kolloquien: dienen der Festigung des in anderen Lehrveranstaltungsarten behandelten Stoffes durch Diskussionen;

g.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

h.         Exkursionen: fördern den Praxisbezug des Studiums. Sie sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die der Vertiefung und Veranschaulichung eines Stoffes dienen, der zuvor in einem Seminar oder einer Übung behandelt worden ist.

 

§ 7
Abschlussbezeichnung

 

Das Bachelor-Studium des Klassischen Altertums mit 180 LP führt zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).

 

§ 8
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;

b.         Hausarbeit: ist eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 15 bis 25 Textseiten zu je 2.500-2.800 Zeichen;

c.         Klausur: ist eine schriftliche Prüfung von 90 bis 120 Minuten Dauer.

 

(2) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.         Kurztest: ist ein schriftliches Abfragen von Lerninhalten einer Übung oder eines Seminars in Form einer Klausur mit ca. 45 Minuten Dauer;

b.         Hausaufgaben: sind die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben zu Lerninhalten einer Übung oder eines Seminars im Umfang von 2-3 Textseiten mit je 2.500-2.800 Zeichen in der Zeit des Selbststudiums;

c.         Referate: sind mündliche Vorträge innerhalb von Seminaren, Übungen oder Exkursionen von ca. 30 Minuten Dauer;

d.         Seminararbeiten: sind die schriftliche Bearbeitung von Teilthemen eines Seminars im Umfang von 8 bis 10 Textseiten;

e.         Sitzungsprotokolle: sind die schriftliche Wiedergabe des Inhaltes von zweistündigen Veranstaltungseinheiten im Umfang von 3 bis 5 Seiten;

f.          mündliche Übersetzungsleistungen: sind frei vorgetragene Übersetzungen ausgewählter lateinischer oder griechischer Textpassagen in das Deutsche von ca. 5-10 Minuten Dauer.

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird grundsätzlich nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung einer Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Von dieser Regelung ausgenommen sind allein die folgenden Module: „Griechischer Spracherwerb“, „Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten“, „Vertiefungsmodul Griechische Sprache“, „Basismodul Lateinische Sprache“. Für diese Module wird der erneute Besuch der Modulveranstaltungen vor der zweiten Wiederholung dringend empfohlen.

Eine nicht bestandene Modulleistung muss im Regelfall in der vorlesungsfreien Zeit, die auf das Modul folgt, wiederholt werden. Genaueres ist den Allgemeinen Modulbeschreibungen / dem Modulhandbuch zu entnehmen.

 

(4) Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt werden.

 

(5) Wird eine zweite Wiederholung notwendig, so muss diese, sollten die Modulveranstaltungen nicht nochmals besucht werden, innerhalb eines Jahres nach dem Besuch der Modulveranstaltungen absolviert sein. Werden dagegen die Modulveranstaltungen nochmals besucht, so nehmen die Studierenden an dem regulären Termin für die Erstprüfung teil.

 

§ 9
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen ergeben sich aus den konkreten Modulbeschreibungen. Die genauen Termine werden spätestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfungen durch Aushang am Prüfungsamt oder über das elektronische System bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht und der Allgemeinen Modulbeschreibung.

 

§ 10
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Studienprogramme Klassisches Altertum 90 LP, 120 LP und 180 LP wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Altertumswissenschaften ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat bestätigt werden muss.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus 3 Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 11
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch. Sie bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 40 Textseiten zu je 2.500-2.800 Zeichen aufweisen.

 

(3) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer 140 Leistungspunkte im Studienprogramm (einschließlich ASQ und FSQ) erworben hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird zu Beginn des 6. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(5) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 12
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 5) regelt, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und welche in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).

 

§ 13
Übergangsregelung

 

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 findet erstmalig Anwendung auf Studierende, die zum Wintersemester 2007/2008 das Studium beginnen.

 

§ 14
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften am 12.07.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Studienprogrammübersicht (gemäß § 5)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in die Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Basismodul Lateinische Sprache

12

15

ja

schriftliche Klausur

ja

Kleines Latinum

1. und 2. Semester

Griechischer Spracherwerb

6

5

ja

schriftliche Klausur

nein

 

1. Semester

ASQ (empfohlen Französisch)

 

5

 

 

nein

 

1. Semester

Grundlagen der Klassischen Archäologie

2

5

ja

schriftliche Klausur

ja

 

1. Semester

Einführung in die lateinische Schriftkunde

2

5

ja

schriftliche Klausur

ja

Kleines Latinum

1. Semester

Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten

6

10

ja

schriftliche Klausur

nein

Modul: Griechischer Spracherwerb

2. Semester

Gegenstandsspezifische Themen der Klassischen Archäologie I

4

5

ja

mündliche Prüfung

ja

Modul: Grundlagen der Klassischen Archäologie

2. Semester

Griechenland in Archaik und Klassik

2

5

ja

schriftliche Klausur

ja

 

2. oder 4. Semester

ASQ

 

5

 

 

nein

 

2. Semester

Gegenstandsspezifische Themen der Klassischen Archäologie II

4

10

ja

schriftliche Hausarbeit

ja

Modul: Grundlagen der Klassischen Archäologie

3. Semester

Hellenismus und frühe/klassische römische Republik

4

10

ja

schriftliche Hausarbeit

ja

 

3. oder 5. Semester

Vertiefungsmodul Griechische Sprache

4

5

ja

schriftliche Klausur

nein

Modul: Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten

3. Semester

Basismodul Lateinische Literatur der Antike

6

10

ja

schriftliche Hausarbeit

ja

Kleines Latinum

3. und 4. Semester

Basismodul Griechische Literatur: Frühzeit/Klassik

6

10

ja

schriftliche Hausarbeit

ja

Vertiefungsmodul Griechische Sprache

4. Semester

Späte römische Republik/frühe Kaiserzeit

2

5

ja

schriftliche Klausur

ja

 

4. oder 2. Semester

Antike Architektur

4

10

ja

schriftliche Hausarbeit

ja

 

4. Semester

Hohe Kaiserzeit bis Spätantike

4

10

ja

schriftliche Hausarbeit

ja

 

5. oder 3. Semester

Tagesexkursion in ein deutsches Museum

1 (+ 1 Tag)

5

nein

mündliche Prüfung

ja

 

5. Semester

Vertiefungsmodul Griechische Literatur: Kaiserzeit/Hellenismus

6

10

ja

schriftliche Hausarbeit

ja

Basismodul Griechische Literatur: Frühzeit/Klassik

5. Semester

Vertiefungsmodul Lateinische Literatur der Antike

6

10

ja

schriftliche Hausarbeit

ja

Basismodul Latein. Literatur

5. und 6. Semester

Materielle Kultur der Antike

2

5

ja

mündliche Prüfung

ja

 

6. Semester

Wahlpflicht:

a)    Alte Geschichte:
Nichtepochen-
spezifisches Sachthema
oder

4

10

ja

schriftliche Hausarbeit

ja

 

6. Semester

b)    Basismodul Mittel-/
Neulateinische Literatur

Kleines Latinum

Bachelor-Arbeit

10

nein

schriftliche Hausarbeit

ja

siehe StPO

6. Semester