MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 1 vom 13. Februar 2007, S. 49
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Informatik
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
26.04.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Informatik (180 Leistungspunkte) im
Ein-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 5 Studienbeginn, Studienumfang und Regelstudienzeit
§ 6 Aufbau des Ein-Fach-Bachelorstudienganges Informatik
§ 7 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte,
Studiengestaltung
§ 10 Anmeldung zum Modul und zur Erbringung der Modulleistung
§ 12 Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
§ 13 Festlegungen zur Wiederholung der Erbringung von
Modulleistungen
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Prüfende sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer
§ 19 Bachelor-Zeugnis und Bachelor-Urkunde
§ 20 Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten
§ 21 Ungültigkeit von Modulleistungen
§ 22 Beschwerde- und Schlichtungsstelle
§ 23 Aberkennung des akademischen Grades
§ 24 Studienaufbau und Studiengestaltung
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienprogramms Informatik im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180
Leistungspunkte).
(2)
Sie regelt grundlegende Strukturen und fachspezifische Inhalte und Anforderungen
dieses Studienprogramms.
(3)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Informatik im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang
Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1)
Das Ein-Fach-Bachelorstudium der Informatik vermittelt die fachlichen,
methodischen und überfachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Neu- und
Weiterentwicklung von Soft- und Hardwaresystemen und deren Anwendungen.
(2)
Es vermittelt das notwendige Spektrum an Kompetenzen, die für einen ersten
berufsqualifizierenden Abschluss erforderlich sind. Darüber hinaus legt es
durch das wissenschaftlich fundierte und grundlagen-orientiert angelegte
Studium die fachliche und methodische Basis zur grundlagen- und
anwendungsorientierten Forschung auf dem Gebiet der Informatik. Es ist somit
auch die Voraussetzung für weiterführende Studien (Masterstudium) im In- und
Ausland.
(3)
Das Studium soll die Absolventinnen und Absolventen für eine erfolgreiche
Tätigkeit über das gesamte Berufsleben befähigen, und vermittelt daher nicht
nur gegenwartsnahe Inhalte, sondern auch theoretisch untermauerte Konzepte und
Methoden, die über aktuelle Trends hinweg Bestand haben.
(1) Zum
Ein-Fach-Bachelorstudiengang Informatik kann nur zugelassen werden, wer über
die in § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt.
(2)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10% der Studienplätze als Vorabquote
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen
Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur
Verfügung.
§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1)
Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen
oder Studienprogrammen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden auf
Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leistungen in
Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Informatik
im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern
eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Sinne des European Transfer and
Accumulation System (ECTS) vorzunehmen.
(2)
Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 15 Abs. 1 HSG LSA
berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden
die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit
Zustimmung der Dekanin bzw. des Dekans auf die Studien- und Prüfungsleistungen
angerechnet.
(3) Werden
Leistungen angerechnet, sind gegebenenfalls die Noten – soweit die Notensysteme
vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“
aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die bzw. der
Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4)
Zuständig für die Anrechnungen ist der Studien- und Prüfungsausschuss. Vor
Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen
Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.
§ 5
Studienbeginn, Studienumfang und Regelstudienzeit
(1)
Das Studium beginnt im Wintersemester.
(2)
Die Regelstudienzeit des Ein-Fach-Bachelorstudienganges Informatik umfasst
sechs Semester einschließlich der Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung.
(3)
Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 180 Leistungspunkte. Pro Semester ist
der Erwerb von 30 Leistungspunkten vorgesehen.
(4)
Das Lehrprogramm ist so aufgebaut und organisiert, dass das Studium bei
Einhaltung des Regelstudienplans und erfolgreichem Abschluss der Prüfungen und
Studienleistungen innerhalb der Regelstudienzeit absolviert werden kann.
(5)
Auf Antrag an den Studien- und Prüfungsausschuss wird die Inanspruchnahme der
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)
sowie die Regelungen zur Elternzeit in §§ 15, 16 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) entsprechend berücksichtigt.
§ 6
Aufbau des Ein-Fach-Bachelorstudienganges Informatik
(1)
Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich
abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das
jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen.
(2)
Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen (z.B. Vorlesungen,
Seminaren, Übungen, Projekte, Praktika, individuellem Selbststudium)
zusammensetzen. Sie dauern in der Regel ein, jedoch nicht länger als zwei
Semester. Der mit einem Modul verbundene Arbeitsaufwand kann sich auch auf die
vorlesungsfreie Zeit erstrecken.
(3)
Die fachwissenschaftlichen Module werden durch das fachübergreifende Studium
ergänzt (Allgemeine Schlüsselqualifikationen und Anwendungsfach). Es sollen
dort Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt werden, die nicht zu den
Kerninhalten des Studiengangs Informatik gehören und die den Absolventinnen und
Absolventen zur Einschätzung ihres beruflichen Handelns dienen.
§ 7
Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte, Studiengestaltung
(1)
Das Studium setzt sich zusammen aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Welchen
Status sie haben, ist in § 24 dieser Ordnung und in der Studienprogrammübersicht
(Tabelle 1) geregelt.
(2)
Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden Leistungspunkte in der in
der Studienprogrammübersicht (Tabelle 1) festgelegten
Anzahl vergeben. Sie werden nach dem voraussichtlich erforderlichen
Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet. Als Arbeitsbelastung werden 1.800
Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Ein Leistungspunkt entspricht damit
einem Arbeitsaufwand der bzw. des Studierenden von ca. 30 Stunden.
(3)
Die Studierenden haben das Recht, ihren Studienablauf individuell zu gestalten.
Sie sind jedoch verpflichtet, die Festlegungen dieser Ordnung einzuhalten (§ 24).
Die Abfolge von Modulen innerhalb des Studiums wird durch einen
Regelstudienplan empfohlen (Tabelle 2). Dieser
Regelstudienplan berücksichtigt die in der Studienprogrammübersicht
dargestellten Abhängigkeiten hinsichtlich der Abfolge von Modulen.
(1)
Die allgemeine Studienberatung wird durch die Zentrale Studienberatung (alle
Studierende) und das Akademische Auslandsamt (ausländische Studierende)
durchgeführt.
(2)
Für die Fachstudienberatung stehen Mitglieder des Prüfungsausschusses und eine
Fachstudienberaterin bzw. ein Fachstudienberater zur Verfügung.
(3)
Um Unterstützung zur Vermeidung von Verzögerungen im Studienablauf zu geben, wird eine obligatorische
Fachstudienberatung dann durchgeführt, wenn nicht mindestens der folgende
Studienumfang erfolgreich absolviert wird:
·
zu
Beginn des 3. Fachsemesters: 30 Leistungspunkte,
·
zu
Beginn des 5. Fachsemesters: 80 Leistungspunkte.
Ab
dem Semester, in dem die Regelstudienzeit erstmals überschritten wird, ist
jeweils vor Beginn eines jeden Semesters eine Fachstudienberatung notwendig.
(1)
Die kontinuierliche Leistungsüberprüfung im Bachelorstudium erfolgt durch
studienbegleitende Modulleistungen, die jeweils im Zusammenhang mit einem Modul
erbracht werden. Die Zulassung zur
Erbringung der Modulleistung kann von der Erbringung von Vorleistungen abhängig
gemacht werden. Näheres regelt die Studienprogrammübersicht.
(2) Für jedes Modul mit
Ausnahme des Abschlussmoduls (Bachelor-Arbeit und Verteidigung) werden zwei
Termine für die Erbringung der Modulleistung angeboten. Ein Anspruch auf
weitere Termine besteht nicht, es sei denn, Studierende konnten die angebotenen
Termine aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen. Über Ausnahmen
entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. Zwischen zwei Terminen soll ein
zeitlicher Abstand von 4 Wochen nicht unterschritten werden.
(3)
In § 24 und der Studienprogrammübersicht (Tabelle 1)
sind die Module aufgelistet, deren Modulleistungen in jedem Fall zu benoten
sind.
(4)
Modulleistungen können sich aus Teilleistungen zusammensetzen. Formen zur
Erbringung von Modulteilleistungen und Modulleistungen sind:
1.
Schriftlich
zu erbringende Leistungen:
·
Klausur
(schriftliche Prüfung),
·
Studienarbeit,
einschließlich der Bachelor-Arbeit,
·
Hausarbeit,
Bericht;
2.
Mündlich
zu erbringende Leistungen:
·
Prüfungsgespräch,
Verteidigung (mündliche Prüfung),
·
Seminarvortrag/Kurzvortrag
mit Diskussion.
(5)
Die Zulassung zur Erbringung von Modulleistungen kann von der Erbringung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. In der Studienprogrammübersicht und
im Modulhandbuch ist für jedes Modul angegeben, welche Modulvorleistungen zu
erbringen sind. Modulvorleistungen sind:
1.
in
der Regel wöchentlich schriftlich abzugebende Übungs- und Programmieraufgaben,
2.
Vorrechnen
von Übungsaufgaben in den Übungen,
3.
Vorführung
von Programmieraufgaben am Rechner.
(6)
Es ist zulässig, in Klausuren Multiple-Choice-Verfahren einzusetzen. Das Erbringen
schriftlicher Modulleistungen ausschließlich nach dem Multiple-Choice-Verfahren
ist jedoch ausgeschlossen. Klausuren dauern in der Regel 120 Minuten, mindesten
60 und höchstens 180 Minuten.
(7)
Die mündlichen Prüfungen haben eine Dauer von mindestens 30 und maximal 45
Minuten.
(8)
Der Umfang von Studien-, Hausarbeiten und Berichten ist abhängig von der
Themenstellung, soll dieser angepasst sein, in der Regel 40 Seiten nicht
übersteigen und wird in den Modulbeschreibungen festgelegt.
(9)
Der Prüfungszeitpunkt und die Prüfungsdauer werden 14 Tage vorher vom
Prüfungsamt durch öffentlichen Aushang, Veröffentlichung im Internet,
individuelle Mitteilung oder andere geeignete Form bekannt gegeben. Zeitliche
Überschneidungen unterschiedlicher Prüfungen sind auszuschließen.
(10)
Das Bewertungsverfahren für schriftliche Modulleistungen, ausgenommen die
Bachelor-Arbeit, soll vier Wochen nicht überschreiten. Das Ergebnis mündlicher
Prüfungen ist den Studierenden unmittelbar im Anschluss an die Erbringung der
Modulleistung mitzuteilen. Die Mitteilung jeglicher Ergebnisse von
Modulleistungen erfolgt schriftlich durch das Prüfungsamt.
(11)
Studierende haben das Recht, gleichwertige Modulleistungen in einer anderen als
der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn sie durch ärztliches Attest
nachweisen, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage sind, die Modulleistung ganz oder teilweise in
der vorgesehenen Form zu erbringen. Insbesondere ist, falls die Art der
Behinderung es rechtfertigt, die Bearbeitungszeit bei den schriftlichen
Modulleistungen zu verlängern. Über den zu stellenden Antrag entscheidet die
bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist aktenkundig
zu machen.
(12) Bei der Abgabe von schriftlichen
Modulleistungen hat die Studentin bzw. der Student schriftlich zu versichern,
dass sie ihre bzw. er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen
entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig verfasst und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(13) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 10
Anmeldung zum Modul und zur Erbringung der Modulleistung
(1) Die Anmeldung zur
Teilnahme an einem Modul hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn zu erfolgen.
Zugelassen wird nur, wer im Studienprogramm immatrikuliert ist. Weitere
Teilnahmevoraussetzungen sind in der Studienprogrammübersicht aufgeführt.
(2) Mit der Anmeldung zu
einem Modul erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zum Erbringen der Modulleistung.
Sie wird ein Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern
die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen
hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine durch Widerruf
abgemeldete Erbringung einer Modulleistung gilt als nicht angemeldet.
(3)
Termine und Zeiträume zur Erbringung von Modulleistungen sind so zu setzen,
dass alle Modulleistungen grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit
vollständig erbracht werden können.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme.
(1)
Die Studienprogrammübersicht dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen
regeln, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
(2)
Wird ein Modul mit einer bewerteten Modulleistung abgeschlossen, ist diese
Bewertung die Modulnote.
(3)
Besteht eine Modulleistung aus mehreren Teilleistungen, so setzt sich die
Modulnote als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Teilleistungen,
gewichtet nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand, zusammen.
(4)
Für die Bekanntgabe der Note einer Modulleistung gilt § 9 Abs. 8.
(5)
Für die Bewertung von Leistungen gilt folgende Notenskala:
1,0 |
sehr gut |
eine hervorragende Leistung, |
2,0 |
gut |
eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
3,0 |
befriedigend |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht, |
4,0 |
ausreichend |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen entspricht, |
5,0 |
nicht ausreichend |
eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht genügt. |
Durch Erhöhung bzw. Verminderung
der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung
gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7; 4,3 und höher.
(6) Bei Mittelung der Note werden alle
Dezimalstellen hinter dem Komma, außer der ersten, ohne Rundung gestrichen. Die
Modulnote lautet dann:
bis einschließlich 1,5 |
sehr gut |
von 1,6 bis einschließlich 2,5 |
gut |
von 2,6 bis einschließlich 3,5 |
befriedigend |
von 3,6 bis einschließlich 4,0 |
ausreichend |
über 4,0 |
nicht ausreichend |
§ 12
Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1)
In der Studienprogrammübersicht ist dargestellt, aus
welchen Teilkomplexen und in welchem Umfang aus diesen Modulleistungen zu erbringen
sind und mit welchem Anteil sie in die Bildung der Gesamtnote des
Studienprogramms eingehen. Im einzelnen sind dies:
aus
dem Komplex |
zu erbringende
Leistungspunkte |
in der Gesamtnote
eingehender Anteil |
Informatik-Grundlagen |
45 |
45 von 45 |
Mathematik |
20 |
20 von 20 |
Anwendungsfach |
15 |
15 von 15 |
Informatik-Vertiefung |
60 |
50 von 60 |
Spezialisierung |
15 |
15 von 15 |
Abschlussmodul |
15 |
15 von 15 |
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen |
10 |
0 von 10 |
(2)
In die Bildung der Gesamtnote des Bachelorstudiums gehen die Noten
a.
aller
Modulleistungen zu allen Modulen aus dem Komplex „Informatik-Grundlagen;
b.
aller
Modulleistungen zu allen Modulen aus dem Komplex „Mathematik“;
c.
von
Modulleistungen zu Modulen mit einem Gesamtumfang von 15 Leistungspunkten aus
genau einem Bereich des Komplexes „Anwendungsfach“;
d.
aller
Modulleistungen zu allen bis auf das Modul „Projektpraktikum“ aus dem Komplex
„Informatik-Vertiefung“;
e.
von
Modulleistungen zu Modulen mit einem Gesamtumfang von 15 Leistungspunkten aus
dem Komplex „Spezialisierung“ und
f.
der
Modulleistung des Abschlussmoduls „Bachelor-Arbeit“ ein.
Die
Gewichtung der Noten der in die Bildung der Gesamtnote eingehenden
Modulleistungen ist in der Studienprogrammübersicht zu
jedem Modul angegeben.
(3)
Wurden Module aus dem Bereich der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen benotet,
so gehen diese Noten nicht in die Gesamtnote des Bachelorstudienganges
Informatik ein.
(4)
Wurden innerhalb der Regelstudienzeit alle Modulleistungen zu
a.
allen
Modulen der Komplexe „Informatik-Grundlagen“, „Mathematik“ und
„Informatik-Vertiefung“,
b.
allen
als Pflichtmodul ausgewiesenen Modulen des gewählten Bereiches aus dem Komplex
„Anwendungsfaches“ und
c.
dem
Abschlussmodul „Bachelor-Arbeit“
erbracht
und gleichzeitig innerhalb der Regelstudienzeit
d.
innerhalb
des gewählten Bereiches aus dem Komplex „Anwendungsfach“ oder
e.
innerhalb
des Komplexes „Spezialisierung“
Modulleistungen
zu Modulen erbracht, so dass die Gesamtzahl der diesen Modulen entsprechenden
Leistungspunkte innerhalb der Komplexe „Anwendungsfach“ oder „Spezialisierung“
15 übersteigt, so hat die Studentin bzw. der Student schriftlich gegenüber dem
Prüfungsamt zu erklären, welche Noten zu Modulleistungen von Wählpflichtmodulen
aus dem unter d) bezeichneten Bereich bzw. aus dem Komplex „Spezialisierung“ in
die Bildung der Gesamtnote des Studienprogramms eingehen sollen. Diese
Erklärung ist unwiderruflich.
Hiervon
unberührt sind die Regelungen aus Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 und 4.
(5)
Für die Bildung der Gesamtnote des Studienganges gelten die Regelungen der Abs.
3 und 6 des § 11 entsprechend.
(6)
Im Diploma Supplement wird die Gesamtnote des Studienprogramms entsprechend der
jeweils gültigen ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen.
§ 13
Festlegungen zur Wiederholung der Erbringung von Modulleistungen
(1)
Nicht bestandene Versuche zur Erbringung von Modulleistungen oder
Teilleistungen zu Modulleistungen können für insgesamt acht Modulleistungen
bzw. Teilleistungen zweimal wiederholt werden. Hiervon ausgenommen ist das
Abschlussmodul Bachelor-Arbeit, das nur einmal wiederholt werden darf. Wird die
Modulleistung auch nach zweimaliger Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0)
bewertet oder gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so gilt die
Modulleistung als endgültig nicht erbracht. Dann
ist das Studienprogramm endgültig nicht bestanden. Auf Grund der gültigen
Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist die
bzw. der Studierende zu exmatrikulieren.
(2)
Die Wiederholung der Erbringung einer nicht erbrachten Modulleistung hat
spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Nichtbestehen zu erfolgen,
andernfalls gilt die Wiederholung als erfolgt und die Modulleistung als nicht
erbracht, somit ist die Modulleistung nicht bestanden.
(3) Ist eine Modulleistung
eines Pflichtmoduls zweimal mit „nicht ausreichend“ bewertet und besteht
entsprechend Abs. 1 keine Möglichkeit zur weiteren Wiederholung, dann ist das
Studienprogramm endgültig nicht bestanden. Auf Grund der gültigen
Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist die
bzw. der Studierende zu exmatrikulieren. Bei Wahlpflichtmodulen kann das
Nichtbestehen durch ein erfolgreich absolviertes weiteres Wahlpflichtmodul
ausgeglichen werden.
(4)
Wurde eine Teilleistung nicht erbracht, ist nur diese zu wiederholen und nicht
alle bereits erbrachten Teilleistungen des Moduls. Die Studentin bzw. der Student
ist über das Ergebnis der Modulleistung zu informieren und über ihre bzw. seine
Rechte zu belehren.
(5) Vor der zweiten
Wiederholung der Erbringung der Modulleistung bzw. Teilleistung sind die
entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen und eventuelle
Vorleistungen, die zum Versuch der Erbringung der Modulleistung gefordert
werden, erneut zu erbringen. Um die Modulveranstaltung erneut zu besuchen, ist
eine Anmeldung zum Modul gemäß § 10 Abs. 1 und 2 erforderlich.
(6)
Termine für erste Wiederholungen für die Erbringung von Modulleistungen werden
spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit des darauffolgenden Semesters
angeboten. Es gelten die Regelungen von § 9 Abs. 7 Satz 1.
(7)
Die Anmeldung zu einer ersten Wiederholung der Erbringung einer Modulleistung
muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin erfolgen.
(8)
In demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche,
eine Modulleistung zu erbringen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach
Abs. 1 angerechnet.
(9)
Die Abs. 1 bis 4 gelten für Teilleistungen einer Prüfungsleistung entsprechend.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienprogramm
Informatik im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte) wird durch Beschluss des
Fakultätsrates der Naturwissenschaftlichen Fakultät III ein Studien- und
Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der für
den Ein-Fach-Bachelorstudiengang Informatik zuständige Studien- und
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist für alle anfallenden Aufgaben und
Entscheidungen hinsichtlich der Modulleistungen zuständig.
(3) Die bzw.
der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses berichtet dem Fakultätsrat
regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungspraxis und gibt
Anregung zur Verbesserung des Studienprogramms und seiner Umsetzung.
(4) Die
Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme
von Modulleistungen teilzunehmen.
(5) Dem
Studien- und Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen und Professoren,
eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter
und eine Studentin bzw. ein Student an. Die bzw. der Vorsitzende muss
Professorin bzw. Professor sein. Bei den Entscheidungen, die
Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw. der
studentische Vertreter nicht mit.
(6) Für jedes
Mitglied des Studien- und Prüfungsausschusses ist je eine Stellvertreterin bzw.
ein Stellvertreter der gleichen Statusgruppe zu benennen.
(7) Die
Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre, die des studentischen Mitglieds ein
Jahr. Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder des Studien- und
Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis
Nachfolger bestimmt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben.
(8) Die Mitglieder
des Studien- und Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie
durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
(9) Die bzw.
der Vorsitzende ruft die Sitzungen des Studien- und Prüfungsausschusses ein.
Sie bzw. er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies mindestens ein Mitglied des
Ausschusses verlangt.
(10) Der
Studien- und Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich eingeladen
wurden und die Mehrheit der Mitglieder oder deren Stellvertretende anwesend
ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
(11) Die
Stellvertreter der Mitglieder vertreten bei Abwesenheit die einzelnen
Mitglieder des Ausschusses. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt seine
Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach.
(12) Über
die wesentlichen Gegenstände der Sitzung und die Beschlüsse des Ausschusses
wird ein Protokoll angefertigt.
(13) Die
bzw. der Vorsitzende kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten und in Routineangelegenheiten
allein entscheiden. Eine Entscheidung ist unaufschiebbar, wenn eine Ladung der
Mitglieder nicht mehr möglich ist. Die bzw. der Vorsitzende unterrichtet den
Studien- und Prüfungsausschuss spätestens in dessen nächster Sitzung über die
Entscheidung.
§ 15
Prüfende sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer
(1) Prüferin
bzw. Prüfer kann jede nach § 12 Abs. 4 HSG LSA prüfungsberechtigte Person sein.
(2)
Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der
Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von
einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin
bzw. eines sachkundigen Beisitzers bewertet. Dabei sind in der Regel die am
jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden. Der zuständige
Studien- und Prüfungsausschuss bestellt die Beisitzerinnen und Beisitzer. Über
die mündliche Modulleistung ist ein Protokoll zu führen.
§ 16
Rechtfertigungsgründe für Fristüberschreitung, Täuschung, Versäumnis,
Rücktritt, Ordnungsverstoß
(1) Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Meldung oder
Einschreibung zum Modul und nach Ablauf der Rücktrittsfrist, zu einem
Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach
Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die
Prüfung als nicht bestanden und wird mit „nicht ausreichend” (5) bewertet. Das
gleiche gilt, wenn eine schriftliche Modulleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der für den Rücktritt oder das
Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem zuständigen Prüfungsamt unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
(2) Bei
Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu
versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines
ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest des Amtsarztes verlangt
werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die
bereits vorliegenden Studien- und Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall
anzurechnen.
(3)
Versuchen Studierende das Ergebnis ihrer Modulleistung bzw. Teilleistung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird
die betreffende Modulleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet.
(4) Auf
Antrag der Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz
der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind,
zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den Studien- und
Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist
eingerechnet.
(5)
Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die
Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils
gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis
spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten,
dem Studien- und Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise
schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie
Elternzeit nehmen wollen. Der Studien- und Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das
Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der
Studentin bzw. dem Studenten mit.
(6)
Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können
freiwillig Modulleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine
Wiederholung der Erbringung nicht bestandener Versuche zur Erbringung von
Modulleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.
(7)
Belastende Entscheidungen sind der Studentin bzw. dem Studenten unverzüglich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1)
Für die Organisation der Leistungsüberprüfung und die Übermittlung der
Ergebnisse innerhalb einer Woche nach deren Feststehen an das Prüfungsamt sind
die federführenden Lehrenden des jeweiligen Moduls verantwortlich.
(2)
Das Prüfungsamt führt eine Übersicht über Bestehen und Nichtbestehen, die
akkumulierten Leistungspunkte sowie die Benotung der jeweiligen Prüfungen und
Studienleistungen. Die Studierenden können sich diese Leistungsübersicht
(Transcript of Records) bei Bedarf ausgeben und bescheinigen lassen.
(1) Die
Abschlussarbeit im Ein-Fach-Bachelorstudiengang Informatik ist eine
Modulleistung, in der die Studentin bzw. der Student zeigen soll, dass sie bzw.
er in der Lage ist, im Rahmen des vorgegebenen Arbeitsaufwandes ein Problem mit
wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Bachelor-Arbeit wird
vom Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben. Thema, Ausgabe- und
Rückgabezeitpunkt der Arbeit sind aktenkundig zu machen. Die Bachelor-Arbeit
ist innerhalb von 6 Monaten zu bearbeiten.
(2) Eine
Bachelor-Arbeit ist im Ein-Fach-Bachelorstudiengang Informatik obligatorisch.
Sie ist Hauptbestandteil des Abschlussmoduls, welches eine mündliche Leistung
(Verteidigung) beinhaltet. Das Abschlussmodul einschließlich der Verteidigung
umfasst 15 Leistungspunkte.
(3) Zur
Bachelor-Arbeit zugelassen wird, wer die in der Studienprogrammübersicht und §
24 des Abschlussmoduls genannten Vorleistungen erbracht hat.
(4) Die
Themenstellung erfolgt durch die fachlich zuständige Professorin bzw. den
fachlich zuständigen Professor oder eine Person aus der in § 33 Abs. 2 Nr. 1
und 2 HSG LSA genannten Gruppen. Das Thema ist so zu begrenzen, dass die
Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll
in der Regel 80 Seiten nicht übersteigen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu
geben, eigene Themenvorschläge zu machen.
(5) Das
Thema der Bachelor-Arbeit kann einmal zurückgegeben werden. Die Themenrückgabe
kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas erfolgen
und ist innerhalb der genannten Befristung dem Studien- und Prüfungsausschuss
schriftlich anzuzeigen. Die Bearbeitungszeit für ein ersatzweise ausgegebenes
Thema ist von der Rückgabe unberührt.
(6) Die
Abschlussarbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die vom
Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden.
(7) Die
Gutachten sind in der Regel spätestens sechs Wochen nach Zustellung der
Abschlussarbeit an die Gutachterinnen und Gutachter, beim Prüfungsausschuss
einzureichen.
(8) Die Note
der Bachelor-Arbeit wird als arithmetisches Mittel der beiden Benotungen
gebildet. Besteht in den Noten der beiden Gutachten eine Differenz von
mindestens 2 oder wird von genau einem der beiden Gutachterinnen und Gutachter
die Abschluss-Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, bestellt der
Studien- und Prüfungsausschuss eine weitere sachkundige Gutachterin bzw. einen
weiteren sachkundigen Gutachter. Die Drittbewertung soll binnen acht Wochen
erfolgen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss endgültig.
(9) Die Verteidigung kann erst nach Abgabe der
Bachelor-Arbeit erfolgen. Für die Dauer der Verteidigung gilt § 9 Abs. 7.
(10) Die Verteidigung ist in der Regel hochschulöffentlich,
Ausnahmen genehmigt der Studien- und Prüfungsausschuss. An der Beratung und
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nehmen Gäste nicht teil.
(11) Die Leistung des Abschlussmoduls ist erbracht, sofern
die Bewertung von Bachelor-Arbeit und Verteidigung jeweils mindestens mit der
Note „ausreichend” (4,0) benotet wurden. Die Wichtung der beiden Teile erfolgt
im Verhältnis 4 (Bachelor-Arbeit) zu 1 (Verteidigung).
(12) Bei
Krankheit kann auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten die Frist für die
Abgabe der Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen
Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe
an, wird dieses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die
Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei
Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des
Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende
Personensorge hat.
(13) Wegen
der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmungen
des § 16 verwiesen. In diesem Fall und bei länger andauernder Krankheit kann
anstelle der Verlängerung ein neues Thema ausgegeben werden. Im Einzelfall
entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(14) Eine
nicht bestandene Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein
neues Thema zu stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
§ 19
Bachelor-Zeugnis und Bachelor-Urkunde
(1)
Das Bachelorstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen für den
Studiengang Informatik erforderlichen Modulen, einschließlich der
Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung erfolgreich teilgenommen und 180
Leistungspunkte erworben hat.
(2)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. Das
Zeugnis enthält folgende Angaben:
a.
das
Thema der Bachelor-Arbeit,
b.
die
Note der Bachelor-Arbeit einschließlich der Verteidigung,
c.
die
Bezeichnung des Studienprogramms,
d.
die
Gesamtnote des Studienprogramms und Studiengangs,
e.
die
bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigte Fachstudiendauer.
(3)
Das Zeugnis trägt das Datum des
Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der
bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis ist
zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen. Dem Zeugnis wird ein
Diploma Supplement in englischer Sprache beigefügt. Das Diploma Supplement
informiert über den absolvierten Studiengang, die belegten Module, die Module
mit erfolgreich absolvierten Studienleistungen, und die Abschlussergebnisse.
Haben Kandidatinnen und Kandidaten Modulleistungen erbracht, die nicht in die
Bildung der Gesamtnote eingehen (vergleiche § 13 Abs. 4) so werden die
Bezeichnungen der entsprechenden Module und die Noten der erbrachten
Modulleistungen im Diploma Supplement aufgeführt.
(4)
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine
Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung
des akademischen Grades „Bachelor of Science” beurkundet. Die Urkunde wird von
der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen. Die Urkunde ist
zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen.
(5)
Bei endgültigem Nichtbestehen des Bachelorstudienganges erhält die Kandidatin
bzw. der Kandidat auf Antrag eine vom Prüfungsamt ausgestellte Bestätigung über
die von ihr bzw. ihm erbrachten und im Antrag bezeichneten Prüfungsleistungen,
die darauf hinweist, dass es sich nur um Teile der Anforderungen des
Studiengangs handelt. Entsprechendes gilt, wenn Studierende, die Teile des
Studiengangs absolviert haben, die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
verlassen.
§ 20
Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten
Bis ein Jahr
nach Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem Studenten auf Antrag
Einsicht in ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist
beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.
§ 21
Ungültigkeit von Modulleistungen
(1) Hat die
Studentin bzw. der Student bei der Erbringung einer Modulleistung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die
Dekanin bzw. der Dekan nachträglich das Ergebnis und gegebenenfalls die Noten
für diejenigen Leistungen, bei deren Erbringen die Studentin bzw. der Student
getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Modulleistung ganz oder
teilweise für nicht erbracht erklären.
(2) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen, gegebenenfalls
wird ein berichtigtes erteilt. Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist nach einer
Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 22
Beschwerde- und Schlichtungsstelle
Der
Akademische Senat der Universität kann eine Ombudsfrau bzw. einen Ombudsmann
für Studium und Lehre bestellen, an die bzw. den sich Studierende und Lehrende in strittigen Fragen von individuellen
Modulleistungen wenden können. In Streitfällen kann die Ombudsperson zwischen
den Parteien schlichten. Die Anrufung einer Ombudsperson ersetzt nicht das
Widerspruchsverfahren.
§ 23
Aberkennung des akademischen Grades
Für
die Entziehung oder den Widerruf des Bachelorgrades gilt § 20 HSG LSA.
§ 24
Studienaufbau und Studiengestaltung
(1)
Die Tabelle 1 stellt die Studienprogrammübersicht des
Ein-Fach-Bachelorstudienganges Informatik an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg dar. Es sind die zu erbringenden Modulleistungen,
einschließlich der zu erwerbenden Leistungspunkte aufgeführt. Es wird zwischen
Pflichtmodulen (P) und Wahlpflichtmodulen (WP) unterschieden. Zu jedem Modul
ist angegeben, ob der Besuch oder die erbrachte Modulleistung eines oder
mehrerer anderer Moduls als obligatorische Voraussetzung für den Besuch des
jeweiligen Moduls besteht (VL). Ebenfalls dort ist ersichtlich, welches Modul
mit seiner Benotung und mit welcher Gewichtung in die Gesamtnote des
Bachelorstudiums eingeht.
(2)
Für Anwendungsfächer gilt, dass mindestens 15 Leistungspunkte aus genau einem
Anwendungsfach zu erbringen sind. Die Wahl von Anwendungsfächern hat aus dem in
der Studienprogrammübersicht aufgeführten Spektrum zu
erfolgen. Der Studien- und Prüfungsausschuss kann auf Antrag hierzu Ausnahmen
zustimmen, falls
·
das
gewünschte Anwendungsfach und Informatik eine sinnvolle Fächerkombination
ergeben und
·
von
der das gewünschte Anwendungsfach anbietenden Einrichtung ein verbindlicher
Studienplan erstellt und bestätigt wird, so dass die erforderlichen
Leistungspunkte erreicht werden.
(3)
Die Wahl von Modulen zur Erlangung allgemeiner Schlüsselqualifikationen (10
Leistungspunkte) hat aus dem durch den akademischen Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verabschiedeten Katalog von Modulen
zu erfolgen. Hiervon ausgenommen sind alle Module, die das Institut für
Informatik dazu beisteuert. Hinsichtlich der Kombination unterschiedlicher
Module gibt es keine Einschränkungen. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der
Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.
(4)
Studierende haben insgesamt genau 15 Leistungspunkte als Spezialisierung zu
erbringen. Hierfür stehen die in der Studienprogrammübersicht
im Komplex „Spezialisierung“ aufgeführten Module aus den Bereichen Informatik,
Wirtschaftsinformatik und Mathematik zur Wahl. Aus diesen Bereichen können
jeweils bis zu 15 Leistungspunkte erworben werden. Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit, maximal 5 der insgesamt 15 Leistungspunkte durch eines der Module
aus dem Komplex Mathematik und ebenfalls maximal 5 Leistungspunkte aus dem
Komplex „Anwendungsfächer“ zu erwerben.
(5)
Die Anfertigung der Bachelor-Arbeit und ihre erfolgreiche Verteidigung
schließen das Bachelor-Studium ab.
(6)
Der in der Tabelle 2 aufgeführte Regelstudienplan gibt
eine Empfehlung für die zeitliche Wahl der Module. Sie hat orientierenden
Charakter und garantiert bei entsprechenden Leistungen die Einhaltung der
Regelstudienzeit.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Informatik am 26.04.2006; der
Rektor hat die Ordnung genehmigt am 13.12.2006.
Diese
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 13. Dezember 2006
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Tabelle 1: Studienprogrammübersicht für das
Studienprogramm Informatik im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180
Leistungspunkte)
Modul- Code |
Modultitel |
Status
des Moduls (P/WP) |
Kontaktstudium |
LP |
Module als
Teilnahmevoraussetzungen (und Art der Voraussetzung) |
Vorleistungen im aktuellen
Modul |
Modulleistung/ |
Anteil an Gesamtnote |
Empfehlung |
|
|
Komplex
Informatik-Grundlagen |
45 |
|
45/160 |
|
|||||
GI01 |
Objektorientierte
Programmierung |
P |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
1. |
|
GI02 |
Einführung
in die Rechnerarchitektur und Betriebssysteme |
P |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
1. |
|
GI03 |
Grundlagen
und Konzepte der Modellierung |
P |
7 |
10 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/160 |
1. |
|
GI04 |
Konzepte
der Programmierung |
P |
4 |
5 |
GI01 (Besuch) GI03 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
2. |
|
GI05 |
Automaten
und Berechenbarkeit |
P |
6 |
10 |
GI03 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
10/160 |
2.. |
|
GI06 |
Einführung
in die technische Informatik |
P |
4 |
5 |
GI02 (Besuch) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
2. |
|
GI07 |
Datenstrukturen
und effiziente Algorithmen I |
P |
4 |
5 |
GI01 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
2. |
|
|
||||||||||
|
Komplex
Mathematik |
20 |
|
20/160 |
|
|||||
Ma01 |
Diskrete
Strukturen, lineare Algebra und Analysis |
P |
5 |
15 |
8 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
15/160 |
1. |
5 |
7 |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
2. |
|||||||
Ma02 |
Stochastik |
P |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3. |
|
|
|
|
||||||||
Komplex
Anwendungsfach |
15 |
|
15/160 |
|
||||||
Bereich
Mathematik |
||||||||||
AFMa01 |
Diskrete
Mathematik |
WP |
6 |
10 |
Ma01 (Besuch) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/160 |
3.-5. |
|
AFMa02 |
Gewöhnliche
Differentialgleichungen |
WP |
4 |
5 |
Ma01 (Besuch) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3.-5. |
|
AFMa03 |
Numerische
Mathematik |
WP |
6 |
10 |
Ma01 (Besuch) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/160 |
3.-5. |
|
Bereich
Physik |
||||||||||
AFPhy01 |
Experimentalphysik_
E_A |
P |
2x6 |
15 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
15/160 |
3. und 4. |
|
AFPhy02 |
Grundpraktikum
Experimentalphysik |
WP |
4 |
5 |
AFPhy01 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
5. |
|
Bereich
Chemie |
||||||||||
AFCh01 |
Allgemeine
und anorganische Chemie im Nebenfach I |
P |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3. |
|
AfCh02 |
Allgemeine
und anorganische Chemie im Nebenfach II |
WP |
10 |
10 |
AFCh01 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/160 |
4.-5. |
|
AFCh03 |
Allgemeine
und anorganische Chemie im Nebenfach III |
WP |
8 |
10 |
AFCh01 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/160 |
4.-5. |
|
AFCh04 |
Allgemeine
und anorganische Chemie im Nebenfach IV |
WP |
10 |
10 |
AFCh01 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/160 |
4.-5. |
|
Bereich
Biologie |
||||||||||
AFBio01 |
Zellbiologie |
P |
3 |
5 |
- |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3.-5. |
|
AFBio02 |
Genetik |
P |
4 |
5 |
- |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3.-5. |
|
AFBio03 |
Mikrobiologie |
P |
4 |
5 |
- |
nein |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/160 |
3.-5. |
|
AFBio04 |
Allgemeine
Botanik und Grundlagen der Zoologie |
WP |
4 |
5 |
- |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3.-5. |
|
Bereich
Geowissenschaften |
||||||||||
AFGeo01 |
Geodatenanalyse |
P |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3. |
|
AFGeo02 |
Geomatik |
W |
4 |
5 |
AFGeo01 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
AFGeo03 |
Methoden
der Physischen Geographie |
W |
4 |
5 |
AFGeo01 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
AFGeo04 |
Projektstudium |
W |
6 |
5 |
AFGeo01 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
Bereich
Designinformatik |
||||||||||
AFDI01 |
2D-Authering
und Grundlagen der Gestaltung für Nichtgestalter |
P |
6 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3.-5. |
|
AFDI02 |
3D-Authering und VR-Conception I |
P |
6 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3.-5. |
|
AFDI03 |
Handlungs-Simulation,
Video-Editing und Kameraführung |
P |
6 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3.-5. |
|
AFDI04 |
3D-Interaktionsmodelle
und der phaenomenale Raum |
WP |
6 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3.-5. |
|
Bereich
Psychologie |
||||||||||
AFPsy01 |
Grundlagen
der Allgemeinen Psychologie I |
P |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3. |
|
AFPsy02 |
Grundlagen
der Allgemeinen Psychologie II |
P |
4 |
5 |
AFPsy01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4. |
|
AFPsy03 |
Grundlagen
der Biologischen Psychologie |
WP |
4 |
5 |
AFPsy01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
AFPsy04 |
Grundlagen
der Entwicklungspsychologie |
WP |
4 |
5 |
AFPsy01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
AFPsy05 |
Grundlagen
der Differentiellen Psychologie und der Persönlichkeitspsychologie |
WP |
4 |
5 |
AFPsy01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
AFPsy06 |
Grundlagen
der Sozialpsychologie |
WP |
4 |
5 |
AFPsy01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
AFPsy07 |
Grundlagen
der ABO-Psychologie |
WP |
4 |
5 |
AFPsy01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
AFPsy08 |
Grundlagen
der Klinischen Psychologie |
WP |
4 |
5 |
AFPsy01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
AFPsy09 |
Grundlagen
der Pädagogischen Psychologie |
WP |
4 |
5 |
AFPsy01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
Bereich
Betriebswirtschaftslehre |
||||||||||
AFBWL01 |
Grundlagen
der Betriebswirtschaftslehre |
P |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3. |
|
AFBWL02 |
Wertschöpfungsmanagement |
P |
4 |
5 |
AFBWL01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
AFBWL03 |
Internes
Rechnungswesen |
P |
3 |
5 |
AFBWL01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
AFBWL04 |
Personalwirtschaft
und Organisation |
WP |
4 |
5 |
AFBWL01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
AFBWL05 |
Investition
und Finanzierung |
WP |
4 |
5 |
AFBWL01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
AFBWL06 |
Bilanzierung |
WP |
4 |
5 |
AFBWL01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
Bereich
Volkswirtschaftslehre |
||||||||||
AFVWL01 |
Grundlagen
der Volkswirtschaftslehre |
P |
2 |
5 |
keine |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3. |
|
AFVWL02 |
Mikroökonomik I |
P |
4 |
5 |
AFVWL01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4. |
|
AFVWL03 |
Makroökonomik
II |
P |
4 |
5 |
AFVWL01 (Modulleistung),
AFVWL02 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
5. |
|
AFVWL04 |
Wirtschaftspolitik |
WP |
2 |
5 |
AFVWL01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
AFVWL05 |
Angewandte
Ökonomik |
WP |
2 |
5 |
AFVWL01 (Modulleistung) |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4.-5. |
|
|
||||||||||
Komplex
Allgemeine Schlüsselqualifikationen |
10 |
|
||||||||
Die
hierfür wählbaren Module werden durch das Prorektorat für Studium und Lehre
für jedes Semester in einem Modulkatalog veröffentlicht |
nein |
5. und 6. |
||||||||
|
||||||||||
Komplex
Informatik-Vertiefung |
60 |
|
50/160 |
|
||||||
VI01 |
Datenbanken
I |
P |
6 |
10 |
GI01 (Besuch) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/160 |
3. |
|
VI02 |
Datenstrukturen
und effiziente Algorithmen II |
P |
4 |
5 |
GI07 (Besuch) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3. |
|
VI03 |
Einführung
in die Rechnernetze und verteilte Systeme |
P |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
3. |
|
VI04 |
Softwaretechnik |
P |
4 |
5 |
GI01 (Modulleistung) GI03 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4. |
|
VI05 |
Rechnerarchitektur
und Betriebssysteme II |
P |
4 |
5 |
GI02 (Besuch) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4. |
|
VI06 |
Einführung
in die Computergraphik |
P |
4 |
5 |
GI07 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4. |
|
VI07 |
Einführung
in die Bildverarbeitung |
P |
4 |
5 |
GI07 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4. |
|
VI08 |
Softwaretechnik
in der Praxis |
P |
4 |
5 |
GI01 (Modulleistung) GI03 (Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
4. |
|
VI09 |
Gestaltung
und Durchführung von Fachvorträgen in der Informatik |
WP |
2 |
5 |
- |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/160 |
5. |
|
VI10 |
Projektpraktikum |
WP |
4 |
10 |
VI04 (Besuch) |
Ja |
schriftliche Ausarbeitung
und Verteidigung |
nein |
5. |
|
|
||||||||||
Komplex
Spezialisierung |
15 |
|
15/160 |
|
||||||
Bereich
Informatik |
max.15 |
|
||||||||
SPI01 |
Betriebssysteme
und Netzwerkadministration |
WP |
2 |
5 |
GI01 – GI07 (alle jeweiligen
Modulleistung) |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/160 |
5.-6. |
|
SPI02 |
Rekonfigurierbare
Hardware |
WP |
3 |
5 |
GI01 – GI07 (alle
jeweiligen Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
5.-6. |
|
SPI03 |
Grundlagen
des WWW |
WP |
4 |
5 |
GI01 – GI07 (alle
jeweiligen Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
5.-6. |
|
SPI04 |
Datensicherheit |
WP |
4 |
5 |
GI01 – GI07 (jeweilige
Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
5.-6. |
|
SPI05 |
Einführung
in die KI |
WP |
4 |
5 |
GI01 – GI07 (alle
jeweiligen Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
5.-6. |
|
Bereich
Bioinformatik |
max.15 |
|
||||||||
SPBI01 |
Statistische
Datenanalyse in der Bioinformatik |
WP |
4 |
5 |
GI01 – GI07 und Ma02 (alle
jeweiligen Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
5.-6. |
|
SPBI02 |
Algorithmen
auf Sequenzen I |
WP |
4 |
5 |
GI01 – GI07 (alle
jeweiligen Modulleistung) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
5.-6. |
|
SPBI03 |
Algorithmen
auf Sequenzen II |
WP |
4 |
5 |
GI01 – GI07 (alle
jeweiligen Modulleistung), SPBI02 (Besuch) |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/160 |
5.-6. |
|
Bereich
Wirtschaftsinformatik |
max. 5 |
|
||||||||
SPWI01 |
Grundlagen
des E-Business |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur |
5/160 |
5.-6. |
|
SPWI02 |
Betriebliche
Anwendungssysteme |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur |
5/160 |
5.-6. |
|
SPWI03 |
Betriebliche
IuK-Infrastrukturen |
WP |
3 |
5 |
GI01 (Modulleistung) |
Nein |
Gruppenprojekt (20%) und
Klausur (80%) |
5/160 |
5.-6. |
|
SPWI04 |
Grundlagen
des Operations Research |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur |
5/160 |
5.-6. |
|
SPWI05 |
Enterprise
Data Management |
WP |
4 |
5 |
GI01 (Modulleistung) VI01 (Modulleistung) |
Nein |
Übungsblätter (10%) und
Gruppenarbeit (10%) und Klausur (80%) |
5/160 |
5.-6. |
|
SPWI06 |
Wissensbasierte
Systeme |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur |
5/160 |
5.-6. |
|
SPWI07 |
Internet-Ökonomie |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur |
5/160 |
5.-6. |
|
SPWI08 |
Produktionsplanungs-
und Steuerungssysteme |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur |
5/160 |
5.-6. |
|
Bereich
Mathematik |
max. 5 |
|
||||||||
Die
hierfür wählbaren Module sind dem Komplex „Anwendungsfach“ aus dem Bereich
Mathematik zu entnehmen |
||||||||||
Bereich
Anwendungsfach |
max. 5 |
|
||||||||
Die
hierfür wählbaren Module sind dem Komplex „Anwendungsfach“ zu entnehmen |
||||||||||
|
||||||||||
AM |
Bachelor-Arbeit |
WP |
Nein |
15 |
GI01 – GI07, VI01-VI10,
Ma01, Ma02 (alle jeweiligen Modulleistungen) |
Nein |
Bachelor-Arbeit und
Verteidigung |
15/160 |
6. |
Tabelle 2: Regelstudienplan für das Studienprogramm Informatik
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
Modul |
Leistungspunkte im
Semester |
LP |
|||||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
|
Informatik-Grundlagen |
|||||||
Objektorientierte
Programmierung |
5 |
|
|
|
|
|
5 |
Einführung
in die Rechnerarchitektur und Betriebssysteme |
5 |
|
|
|
|
|
5 |
Grundlagen
und Konzepte der Modellierung |
10 |
|
|
|
|
|
10 |
Konzepte
der Programmierung |
|
5 |
|
|
|
|
5 |
Automaten
und Berechenbarkeit |
|
10 |
|
|
|
|
10 |
Einführung
in die technische Informatik |
|
5 |
|
|
|
|
5 |
Datenstrukturen
und effiziente Algorithmen I |
|
5 |
|
|
|
|
5 |
Summe |
20 |
25 |
|
|
|
|
45 |
|
|||||||
Mathematik |
|||||||
Diskrete
Strukturen, lineare Algebra und Analysis |
8 |
7 |
|
|
|
|
15 |
Stochastik |
|
|
5 |
|
|
|
5 |
Summe |
8 |
7 |
5 |
|
|
|
20 |
|
|||||||
Nebenfach |
|||||||
Anwendungsfach |
|
|
5 |
5 |
5 |
|
15 |
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen |
|
|
|
|
5 |
5 |
10 |
Summe |
|
|
5 |
5 |
10 |
5 |
25 |
|
|||||||
Informatik-Vertiefung |
|||||||
Datenbanken
I |
|
|
10 |
|
|
|
10 |
Datenstrukturen
und effiziente Algorithmen II |
|
|
5 |
|
|
|
5 |
Einführung
in die Rechnernetze und verteilte Systeme |
|
|
5 |
|
|
|
5 |
Softwaretechnik |
|
|
|
5 |
|
|
5 |
Rechnerarchitektur
und Betriebssysteme II |
|
|
|
5 |
|
|
5 |
Einführung
in die Computergraphik |
|
|
|
5 |
|
|
5 |
Einführung
in die Bildverarbeitung |
|
|
|
5 |
|
|
5 |
Softwaretechnik
in der Praxis |
|
|
|
5 |
|
|
5 |
Gestaltung
und Durchführung von Fachvorträgen in der Informatik |
|
|
|
|
5 |
|
5 |
Projektpraktikum |
|
|
|
|
10 |
|
10 |
Summe |
|
|
20 |
25 |
15 |
|
60 |
|
|||||||
Spezialisierung |
|||||||
Informatik |
|
|
|
|
0/5 |
0/5/10 |
0/5/10/15 |
Wirtschaftinformatik |
|
|
|
|
0-5 |
0/5/10 |
0/5/10/15 |
Bioinformatik
|
|
|
|
|
0-5 |
0/5/10 |
0/5/10/15 |
Mathematik |
|
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
Anwendungsfach |
|
|
|
|
|
0/5 |
0/5 |
Bachelor-Arbeit |
|
|
|
|
|
15 |
15 |
Summe |
|
|
|
|
5 |
25 |
30 |