MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 1 vom 13. Februar 2007, S. 42
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Mathematik
mit Anwendungsfach im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
10.02.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Mathematik mit Anwendungsfach im Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 6 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und
Voraussetzung für Modulleistungen
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studiengangs
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Mathematik mit Anwendungsfach im
Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 LP).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Das Studium im Studienprogramm „Mathematik mit Anwendungsfach“ soll auf eine
Tätigkeit als Mathematikerin oder Mathematiker in Wirtschaft und Industrie oder
im öffentlichen Dienst fachlich vorbereiten. Mathematikerinnen oder
Mathematiker sollen in der Lage sein, Verfahren zur Lösung praktischer Probleme
mit Hilfe mathematischer Methoden und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Erfordernisse zu entwickeln und umzusetzen. Da in sehr vielen
Gebieten mathematische Methoden benutzt werden und fortwährend weitere Bereiche
hinzukommen, die ganz oder teilweise mathematisiert werden, setzt diese
Anforderung ein möglichst breites und tiefes mathematisches Wissen und Können
voraus. Andererseits dringen Mathematikerinnen oder Mathematiker zunehmend in
Berufsfelder vor, in denen nicht allein spezielle mathematische Kenntnisse
ausschlaggebend sind. Deshalb soll im Studium auch die Fähigkeit zur
Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Fachrichtungen
gefördert sowie Einblicke in die Berufspraxis vermittelt werden.
(2)
Ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor-Studium soll befähigen
·
zur
Mitarbeit in einem Team aus Mathematikern, Informatikern, Naturwissenschaftlern,
Ingenieuren oder Wirtschaftswissenschaftlern in Industrie und Wirtschaft;
·
zur
Weiterqualifikation in Weiterbildungsprogrammen;
·
zum
Masterstudium.
Um
die genannten Ziele des Bachelor-Studiums zu erreichen, besteht das
Bachelor-Studium aus
·
einer
soliden Ausbildung in der Mathematik, die von Studienbeginn an zu
selbstständiger Arbeit anhält. Da es keine mathematische Industrie gibt, ist
eine breite Ausbildung, die eine Berufsbefähigung vermittelt, wichtiger als das
Einüben von Berufsfertigkeiten. Dies geschieht in den ersten Semestern vor
allem durch das Lösen von Übungsaufgaben, deren schriftliche Ausarbeitung sowie
durch den Vortrag und die Diskussion in den Übungen, die insbesondere in der
ersten Ausbildungsphase eine wichtige Funktion haben. Bei fortschreitendem
Studium kommen Seminare, Praktika und die zunehmend selbstständige Arbeit mit
Literatur hinzu;
·
einem
Studium des Anwendungsfachs, in dem Grundlagen des jeweiligen Gebietes
vermittelt werden. In dem Anwendungsgebiet werden mathematische Methoden
exemplarisch eingesetzt. Als Anwendungsfächer wählbar sind z.B. Biologie,
Chemie, Physik, Informatik, Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre;
·
einer
Grundausbildung in Informatik;
·
einem
Praktikum, in dem Erfahrungen in möglichen Arbeitsbereichen gesammelt werden
können;
·
einer
Bachelor-Arbeit zur Lösung einer umfangreicheren mathematischen
Aufgabenstellung.
Die
Praxiskontakte werden ferner durch die vom Institut für Mathematik angebotenen
Veranstaltungen zur Berufserkundung sowie weitere Absolventenkontakte
gefördert.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Für die Studienfachberatung ist ein vom Institut für Mathematik für
dieses Studienprogramm Beauftragter, in der Regel eine Hochschullehrerin bzw.
ein Hochschullehrer zuständig; darüber hinaus stehen alle Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer aus dem Fachgebiet für Fragen der Studienberatung zur
Verfügung. Zum Studienbeginn bietet das Institut für Mathematik
Informationsveranstaltungen für Studierende an. Während des Studiums ist durch
die Organisation der Übungen in Gruppen ein Informationsaustausch mit den
Übungsleiterinnen und Übungsleitern gegeben.
(3) Zur Unterstützung des Studienfortschritts findet auf schriftliche
Einladung der bzw. des vom Institut gemäß Abs. 2 Beauftragten eine
Studienfachberatung statt, wenn innerhalb eines Studienjahres (WS und SS)
weniger als 30 Leistungspunkte erreicht wurden oder die Summe der insgesamt
erreichten Leistungspunkte weniger als die Hälfte der bisher vorgesehenen
Punkte beträgt. In diesem Fall empfiehlt die bzw. der vom Institut Beauftragte,
welche Module im folgenden Studienjahr belegt werden sollen.
(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
Naturwissenschaftlichen Fakultät III statt.
(1) Zugelassen zum
Bachelor-Studium im Studienprogramm Mathematik mit Anwendungsfach werden kann,
wer
a.
über
die in § 27 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt, und
b.
einen
Bachelor-Studiengang Mathematik oder einen verwandten Studiengang nicht
endgültig „nicht bestanden“ hat.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet
der Studien- und Prüfungsausschuss.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 2,5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Studienbeginn
ist das jeweilige Wintersemester.
§ 6
Aufbau des Studienprogramms
Der Schwerpunkt des Erwerbs
mathematischer Fähigkeiten und der Vermittlung mathematischer Inhalte in den
ersten Fachsemestern ist durch Module geprägt die Vorlesungen mit zugehörigen
Übungen verbinden. In den Übungen wird durch die Bearbeitung von Aufgaben der
in den Vorlesungen entwickelte Stoff weiter vertieft, konkretisiert oder
angewandt. Eine sorgfältige Bearbeitung der Aufgaben und die aktive Teilnahme
an den Übungsstunden trägt erfahrungsgemäß entscheidend zum Verständnis und zur
Beherrschung des Stoffes einer Vorlesung bei. Die erfolgreiche Teilnahme an den
Übungen ist in der Regel auch ein Kriterium für den Abschluss des Moduls.
1.
In
den ersten beiden Fachsemestern werden in den Grundmodulen Analysis, Lineare
Algebra und Numerik unverzichtbare Grundkenntnisse und Methoden der Mathematik
erworben und damit eine solide Grundlage für das gesamte Mathematikstudium
gelegt. Die vorlesungsfreie Zeit vor dem dritten Fachsemester dient der
Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen über die Grundmodule Analysis und
Lineare Algebra;
2.
Im
dritten und vierten Fachsemester sind als Aufbaumodule Algebra,
Analysis III (Gewöhnliche Differentialgleichungen und Funktionentheorie),
Wahrscheinlichkeitstheorie und Numerik II zu absolvieren. Ein weiteres
Aufbaumodul ist aus dem Bereich der Analysis zu wählen (z. B. Maßtheorie oder
Mathematische Physik). Diese Module setzen Kenntnisse aus den Vorlesungen des
ersten Studienjahres und dort erworbene mathematische Fähigkeiten voraus. Die
Aufbaumodule beinhalten zentrale Anwendungsfelder und legen Grundlagen für
Vertiefungsmodule. Die zentralen Anwendungs- und Aufbaumodule des dritten und
vierten Fachsemesters sind durch ein Proseminar sinnvoll zu ergänzen, das auch
die Kommunikationsfähigkeiten fördert;
3.
Das
fünfte und sechste Fachsemester dient der Vertiefung und Berufsqualifizierung.
Es sind drei Vertiefungsmodule zu wählen, die die bisher erlernten Methoden und
Grundkenntnisse erweitern. Ein zu absolvierendes mathematisches Praktikum fördert
Fähigkeiten der Team- und Projektarbeit sowie Kommunikationsfähigkeiten, die
auch durch ein Seminar trainiert werden.
(2) Informatik:
In Informatik sollen
Grundkenntnisse erworben werden.
(3) Anwendungsfach:
Im Anwendungsfach sind
Module im Umfang von mindestens 20 LP zu absolvieren, in denen Grundlagen des
jeweiligen Gebietes vermittelt werden.
(4) Berufspraktische
Tätigkeit:
Während des Bachelorstudiums
ist ein Praktikum zu absolvieren, das sich in der Regel vom Ende des 4. bis
Anfang des 5. Fachsemester erstreckt und für das 6 LP vergeben werden. Dieses
kann auch in einem Wirtschaftsunternehmen oder in einer Institution, die nicht
unmittelbar mit einer Universität in Verbindung steht, absolviert werden. In
dem Praktikum sollen typische Studieninhalte des Studienganges zur Anwendung
kommen. Vor Aufnahme des Praktikums sollen deshalb bereits einige der
vorgesehenen Aufbaumodule und Übungen absolviert sein.
Das Praktikum muss von einer
Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer des Instituts für Mathematik
betreut werden. Über das Praktikum ist ein Bericht anzufertigen.
Weiter werden von der
Universität fachübergreifende Module angeboten, die der Erwerbung von
allgemeinen Schlüsselqualifikationen dienen.
(5) Im sechsten Fachsemester
sollte die Bachelor-Arbeit angefertigt werden, diese entsteht in der Regel auf
der Basis eines Seminars oder Praktikums. Teil der Bachelor-Arbeit ist ein
30-minütiges Kolloquium über den Inhalt der Arbeit mit anschließender
Diskussion.
(6) Der Bachelor umfasst
folgende Module (und deren Modulleistungen):
1.
Analysis
(zweisemestrig), bestehend aus Analysis I + II (18 LP),
2.
Lineare
Algebra (zweisemestrig), bestehend aus Lineare Algebra I + II (18 LP),
3.
Numerik
(zweisemestrig) (18 LP),
4.
Analysis III (9 LP),
5.
Algebra (9 LP),
6.
Aufbaumodul
Analysis (8 LP),
7.
Wahrscheinlichkeitstheorie
und Statistik (8 LP),
8.
Proseminar
in der Mathematik (5 LP),
9.
1.
Vertiefungsmodul Mathematik (8 LP),
10.
2.
Vertiefungsmodul (8 LP),
11.
3.
Vertiefungsmodul (8 LP),
12.
Seminar
in der Mathematik (5 LP),
13.
Module
im Fach Informatik im Gesamtumfang von mindestens 10 LP,
14.
ASQ
(10 LP),
15.
Praktikum,
16.
Module
im Anwendungsfach im Gesamtumfang von mindestens 20 LP,
17.
Bachelor-Arbeit
(15 LP).
(7) Alle Module mit Ausnahme
der Seminar- und Proseminarmodule, der ASQ und des Praktikums werden benotet.
(8) Eine Übersicht über den
Studienaufbau, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen und die Formen der
Modulleistungen sind der Anlage Studienprogrammübersicht zu entnehmen.
§ 7
Praktikum
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 6
Leistungspunkten in den Studiengang integriert.
(3)
Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall
können abhängig von der Länge des Praktikums - zusätzlich 5 oder 10
Leistungspunkte aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet
werden.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Mathematik mit Anwendungsfach wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
Vorlesungen, Übungen, Proseminare und Seminare.
a. Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer
Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher
Grundlage;
b. Übungen: dienen der Verfestigung von in Vorlesungen
gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
c.
Proseminare
und Seminare: dienen der gezielten
Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte
Lehrstoffe ein.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von
der Naturwissenschaftlichen Fakultät III der
akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Schriftliche Prüfungen
(Klausuren):
1.
In
schriftlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass
in angemessener Zeit Aufgaben des Faches mit den gängigen Methoden bearbeitet
und gelöst werden können;
2.
Die
zugelassenen Hilfsmittel sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten rechtzeitig
bekannt zu geben;
3.
Die
Kandidatin bzw. der Kandidat muss sich in den Prüfungen mit einem
Lichtbildausweis ausweisen können;
4.
Die
Bearbeitungszeit für eine schriftliche Prüfung eines Moduls von 5 - 10 LP soll
zwischen 90 - 180 Minuten liegen;
5.
Die
schriftliche Prüfung zu einem Modul findet veranstaltungsnah statt. Die
Wiederholungsprüfung findet ca. zwei bis vier Wochen vor Vorlesungsbeginn des
darauf folgenden Semesters statt;
6.
Das
Bewertungsverfahren der schriftlichen Prüfungen und der Bachelor-Arbeit soll
vier Wochen nicht überschreiten.
(2) Mündliche Prüfungen:
1.
In
mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie
bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt hat und über ein ausreichend
breites Grundwissen verfügt;
2.
Die
Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 - 30 Minuten;
3.
Mündliche
Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer von
dieser bzw. diesem bestimmten, sachkundigen Beisitzerin bzw. eines Beisitzers
als Einzelprüfungen abgelegt;
4.
Die
wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu
geben;
5.
Mündliche
Prüfungen sind vor oder zu Beginn des folgenden Semesters abzulegen.
(3) Als Modulvorleistungen
können verlangt werden:
1.
Lösen
von Übungsaufgaben,
2.
Vortrag
und Vortragsausarbeitung,
3.
Schriftliche
Ausarbeitung,
4.
Praktikumsbericht,
5.
Bestandene
Klausuren.
(4) Eine nicht bestandene
Modulleistung bzw. ein nicht bestandenes Modul kann nur einmal wiederholt
werden und das nur innerhalb eines Jahres. Die Wiederholung eines bestandenen
Moduls ist nicht zulässig.
§ 11
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt,
nach Möglichkeit auch zusätzlich über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem, sowie in den jeweiligen konkreten Modulbeschreibungen
bekannt gegeben.
(2) Die Anmeldung zu den
Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung.
Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldeformalitäten werden in den
konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische
Studien- und Prüfungsverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht
werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(3) Die Anmeldung zu einem
Modul muss bis zur 4. Vorlesungswoche, ein Rücktritt von den Modulleistungen
bis spätestens zur 8. Vorlesungswoche
erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich die Bachelor-Studentin
bzw. der Bachelor-Student im Prüfungsverfahren für das belegte Modul.
(4) Für alle zugelassenen
Studentinnen und Studenten wird ein Leistungspunktekonto für die erbrachten
Leistungen bei den Akten des Studien- und Prüfungsausschusses eingerichtet
sowie über bestandene und nicht bestandene Prüfungen Buch geführt. Den
Kandidatinnen und Kandidaten ist Einblick in ihre eigenen Konten zu gewähren.
(5) Leistungspunkte zu
Modulen können nur erworben werden, wenn zu dem gleichen Modul nicht schon
Leistungspunkte vergeben wurden.
§ 12
Prüferinnen und Prüfer
(1) Prüferinnen und Prüfer sind
aus dem Kreis der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer, der Lehrbeauftragten, die in den Prüfungsfächern
Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten, der
wissenschaftlichen Mitglieder, sofern ihnen für das Prüfungsfach ein
Lehrauftrag erteilt worden ist, sowie der Honorarprofessorinnen und
Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßigen
Professorinnen und Professoren, entpflichteten und in den Ruhestand getretenen
Professorinnen und Professoren zu bestellen.
(2) Zur Beisitzerin bzw. zum
Beisitzer darf nur bestellt werden, wer den entsprechenden Bachelor oder einen
fachlich vergleichbaren Abschluss erworben hat. In Zweifelsfällen entscheidet
der Studien- und Prüfungsausschuss.
(3) Prüferinnen und Prüfer
sowie Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern
sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu
verpflichten durch die bzw. den Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienprogramm
Mathematik mit Anwendungsfach im Bachelor-Studiengang wird von den
Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Mathematik ein Studien-
und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM), der durch den
Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss hat fünf Mitglieder, und zwar die Institutsdirektorin bzw.
den Institutsdirektor, zwei Professorinnen und Professoren, eine
wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. einen wissenschaftlichen Mitarbeiter und
eine Studentin bzw. einen Studenten. Die Mitglieder des Studien- und
Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom
Institutsvorstand gewählt. Die Amtszeit beträgt für die Professorinnen und
Professoren sowie für die wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. den
wissenschaftlichen Mitarbeiter vier Jahre und für die studentische Vertreterin
bzw. den studentischen Vertreter ein Jahr.
(3) Der Studien- und
Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder die Vorsitzende bzw.
den Vorsitzenden und ihren bzw. seinen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter;
beide müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein. Die bzw. der
Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und lädt zu den Sitzungen des
Studien- und Prüfungsausschusses ein. Der Ausschuss kann der bzw. dem
Vorsitzenden weitere Aufgaben übertragen. Bei Einspruch gegen die
Entscheidungen der bzw. des Vorsitzenden entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss.
(4) Entscheidungen des
Studien- und Prüfungsausschusses oder der bzw. des Vorsitzenden sind der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 14
Bachelor-Arbeit
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im
Umfang von 15 Leistungspunkten.
(2) Zur Bachelor-Arbeit kann
nur zugelassen werden, wer mindestens 140 LP auf ihrem bzw. seinem
Leistungspunktekonto hat.
(3) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird nach Beginn des 6. Semesters über den Studien- und
Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut.
(4) Die Zeit von der Ausgabe
des Themas bis zur Abgabe der Arbeit beträgt vier Monate. Aufgabenstellung und
Umfang der Bachelor-Arbeit sind von der Themenstellerin bzw. vom Themensteller
so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelor-Arbeit eingehalten
werden kann. In begründeten Ausnahmefällen kann der Studien- und
Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um höchstens einen Monat verlängern.
Der Tag der Ausgabe und der
Tag der Abgabe der Arbeit sind aktenkundig zu machen.
(5) Die Bachelor-Arbeit kann
in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.
Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 60 Seiten aufweisen.
(6) Vor der abschließenden Bewertung
der Bachelor-Arbeit findet ein Vortrag der Studentin bzw. des Studenten mit
Diskussion über die Bachelor-Arbeit statt.
(7) Bachelor-Arbeit und
Vortrag gemäß § 14 Abs. 7 werden im Verhältnis 5 zu 1 gewertet.
(8) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung regelt, welche Module benotet werden
und welche in die Gesamtnote eingehen.
Diese Fachspezifische Studien-
und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 11. Januar
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienprogrammübersicht
(gemäß § 6)
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Teilnahme-voraussetzungen |
Modulvorleistungen |
Modulleistung |
Anteil an der Abschlussnote |
Empfehlung |
Analysis |
Ja (2 x (4+2)) |
18 |
nein |
ja |
Mündliche Prüfung |
18/154 |
1., 2. |
Lineare Algebra |
Ja (2 x (4+2)) |
18 |
nein |
ja |
Mündliche Prüfung |
18/154 |
1., 2. |
Numerik |
Ja (2 x (4+2)) |
18 |
nein |
ja |
Mündliche Prüfung |
18/154 |
2., 3. |
Analysis III |
Ja (4+2) |
9 |
nein |
ja |
Mündliche Prüfung |
9/154 |
3. |
Algebra |
Ja (4+2) |
9 |
ja |
ja |
Klausur |
9/154 |
3. |
Aufbaumodul Analysis |
Ja (4+2) |
8 |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
8/154 |
4. |
Wahrsch.-theorie und Statistik |
Ja (4+2) |
8 |
ja |
ja |
Mündliche Prüfung |
8/154 |
4. |
Proseminar |
Ja (2) |
5 |
ja |
ja |
Ausarbeitung |
0 |
4. |
Vertiefungs-module |
Ja (2 x (4+2)) |
8+8 |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
2 x 8/154 |
5., 6. |
Vertiefungs-modul |
Ja (2+1) |
5 |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/154 |
5. |
Seminar |
Ja (2) |
5 |
nein |
ja |
Ausarbeitung |
0 |
5. |
Informatik |
Ja |
2 x 5 |
nein |
|
Klausuren oder mündlichePrüfungen |
2 x 5/154 |
1. |
ASQ |
Ja |
2 x 5 |
nein |
|
|
0 |
1., 5. |
Praktikum |
- |
6 |
nein |
nein |
Praktikumsbericht |
0 |
4.-5. |
Anwendungsfach |
Ja |
4 x 5 |
nein |
|
Klausuren oder mündlichePrüfungen |
4x 5/154 |
3., 4., 5., 6. |
Bachelor-Arbeit |
Ja |
15 |
ja |
nein |
Bachelor-Arbeit, Verteidigung |
15/154 |
6. |
1. Aufbau des Bachelorstudiums
a.
1.
und 2. Fachsemester: Eingangsphase. Grundmodule mit unverzichtbaren
Grundkenntnissen und Methoden in der Mathematik und Informatik;
b.
3.
und 4. Fachsemester: Erweiterungsphase.
Aufbaumodule in der Mathematik; zentrale Anwendungsbereiche und Grundlagen für
die Vertiefungsgebiete;
c.
Praktikum
im 4. und 5. Fachsemester;
d.
5.
und 6. Fachsemester: Vertiefung und Berufsbefähigung. Vertiefungsmodule;
Anfertigung der Bachelor-Arbeit in der Regel auf der Basis eines Seminars oder
Praktikums;
e.
Im
Anwendungsfach: Mindestens 20 LP, in der Regel verteilt auf 2 bis 4 Module,
z.B. aus einem der Fächer Physik, Betriebswirtschaftslehre,
Volkswirtschaftslehre, Informatik, Chemie und Biologie.
2. Regelstudienplan [Leistungspunkte (SWS)]
Dieser Studienplan gibt eine
Empfehlung, die, eine erfolgreiche Absolvierung aller Veranstaltungen
vorausgesetzt, einen Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit von 6 Semestern
gestattet.
Sem |
|
Mathematik |
|
Informatik, ASQ |
Anwendungsfach |
SWS |
LP |
1 |
Analysis I 9 (4+2) |
Lineare Algebra I 9 (4+2) |
|
Informatik 5 (2+1) |
ASQ, z.B. Programmierkurs 5 |
18 |
28 |
2 |
Analysis II 9 (4+2) |
Lineare Algebra II 9 (4+2) |
Numerik I 9 |
Informatik 5 (2+1) |
|
18 |
32 |
3 |
Analysis III 9 (4+2) |
Algebra 9 (4+2) |
Numerik II 9 (4+2) |
|
Anwendungsfach 5 |
21 |
32 |
4 |
Aufbaumodul (Analysis) 8 (4+2) |
Wahrscheinlichkeitstheorie 8 (4+2) |
Proseminar 5 (2) |
|
Anwendungsfach 5 |
17 |
26 |
|
Praktikum |
4 |
2+4 |
||||
5 |
Vertiefungsmodul 8 (4+2) |
Vertiefungsmodul 5 (4) |
Seminar 5 (2) |
ASQ, z.B. Medienkurs 5 |
Anwendungsfach 5 |
14 |
28 |
6 |
|
Bachelor-Arbeit 15 |
Vertiefungsmodul 8 (4+2) |
|
Anwendungsfach 5 |
10 |
28 |
Das Praktikum hat einen
Anteil von 2 LP im 4 Semester und 4 LP im 5. Semester.
3. Anwendungsfächer
Die Modulbeschreibungen
befinden sich im Modulkatalog des jeweils zuständigen Instituts.
Die
Einordnung in Fachsemester ist als Empfehlung zu verstehen.
Pflichtmodule
sind:
(1)
Grundmodule:
a.
Analysis
b.
Lineare
Algebra
c.
Numerik
(2)
Aufbaumodule:
a.
Analysis
III
b.
Algebra
c.
Wahrscheinlichkeitstheorie
und Statistik.
Alle
anderen Module sind Wahlpflichtmodule.
Näheres
ergibt sich aus den Allgemeinen Modulbeschreibungen/Modulhandbuch
Inhaltsverzeichnis
des Modulkatalogs (LP)
1. Grundmodule
Analysis
(18), Lineare Algebra (18), Numerik (18).
2. Aufbaumodule
Analysis
III (9), Algebra (9), Mathematische Physik (8), Maß- und Integrationstheorie
(8), Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik (8), Proseminarmodul (5).
3. Bachelor-Vertiefungsmodule
Differentialungleichungen/Dynamische
Systeme (5), Mathematische Biologie I (5), Operations Research (8),
Versicherungsmathematik und Risikotheorie (8), Seminarmodul (5),
Bachelor-Arbeit (15).
4. Brückenmodule
Funktionalanalysis
(8), Partielle Differentialgleichungen (8), Differentialgeometrie/Geometrie
(8), Diskrete Mathematik (8), Wissenschaftliche
Software/Mathematische Methoden für angewandte Probleme (8).
Brückenmodule können sowohl
im Bachelor-Studiengang als auch im Master-Studiengang belegt werden, um einen
Wechsel des Schwerpunktes zu ermöglichen. Es
wird empfohlen im 3. Studienjahr mindestens zwei Brückenmodule zu belegen.