Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 1 vom 13. Februar 2007, S. 42


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Mathematik
mit Anwendungsfach im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 10.02.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Mathematik mit Anwendungsfach im Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                            

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienprogramms  2

§ 3 Studienberatung  3

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Studienbeginn  4

§ 6 Aufbau des Studienprogramms  4

§ 7  Praktikum   5

§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen  6

§ 9 Abschlussbezeichnung  6

§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  6

§ 11 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 12 Prüferinnen und Prüfer 7

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss  8

§ 14 Bachelor-Arbeit 8

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs  9

§ 16 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                            

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Mathematik mit Anwendungsfach im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 LP).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Das Studium im Studienprogramm „Mathematik mit Anwendungsfach“ soll auf eine Tätigkeit als Mathematikerin oder Mathematiker in Wirtschaft und Industrie oder im öffentlichen Dienst fachlich vorbereiten. Mathematikerinnen oder Mathematiker sollen in der Lage sein, Verfahren zur Lösung praktischer Probleme mit Hilfe mathe­matischer Methoden und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse zu entwickeln und umzusetzen. Da in sehr vielen Gebieten mathematische Methoden benutzt werden und fortwährend weitere Bereiche hinzukommen, die ganz oder teilweise mathematisiert werden, setzt diese Anforderung ein möglichst breites und tiefes mathematisches Wissen und Können voraus. Andererseits dringen Mathematikerinnen oder Mathematiker zunehmend in Berufsfelder vor, in denen nicht allein spezielle mathematische Kenntnisse ausschlaggebend sind. Deshalb soll im Studium auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Fachrichtungen gefördert sowie Einblicke in die Berufspraxis vermittelt werden.

 

(2) Ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor-Studium soll befähigen

 

·         zur Mitarbeit in einem Team aus Mathematikern, Informatikern, Naturwissen­schaftlern, Ingenieuren oder Wirtschaftswissenschaftlern in Industrie und Wirtschaft;

·         zur Weiterqualifikation in Weiterbildungsprogrammen;

·         zum Masterstudium.

 

Um die genannten Ziele des Bachelor-Studiums zu erreichen, besteht das Bachelor-Studium aus

 

·         einer soliden Ausbildung in der Mathematik, die von Studienbeginn an zu selbstständiger Arbeit anhält. Da es keine mathematische Industrie gibt, ist eine breite Ausbildung, die eine Berufsbefähigung vermittelt, wichtiger als das Einüben von Berufsfertigkeiten. Dies geschieht in den ersten Semestern vor allem durch das Lösen von Übungsaufgaben, deren schriftliche Ausarbeitung sowie durch den Vortrag und die Diskussion in den Übungen, die insbesondere in der ersten Ausbildungsphase eine wichtige Funktion haben. Bei fortschreitendem Studium kommen Seminare, Praktika und die zunehmend selbstständige Arbeit mit Literatur hinzu;

·         einem Studium des Anwendungsfachs, in dem Grundlagen des jeweiligen Gebietes vermittelt werden. In dem Anwendungsgebiet werden mathematische Methoden exemplarisch eingesetzt. Als Anwendungsfächer wählbar sind z.B. Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre;

·         einer Grundausbildung in Informatik;

·         einem Praktikum, in dem Erfahrungen in möglichen Arbeitsbereichen gesammelt werden können;

·         einer Bachelor-Arbeit zur Lösung einer umfangreicheren mathematischen Aufgabenstellung.

 

Die Praxiskontakte werden ferner durch die vom Institut für Mathematik angebotenen Veranstaltungen zur Berufserkundung sowie weitere Absolventenkontakte gefördert.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Für die Studienfachberatung ist ein vom Institut für Mathematik für dieses Studienprogramm Beauftragter, in der Regel eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer zuständig; darüber hinaus stehen alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus dem Fachgebiet für Fragen der Studienberatung zur Verfügung. Zum Studienbeginn bietet das Institut für Mathematik Informationsveranstaltungen für Studierende an. Während des Studiums ist durch die Organisation der Übungen in Gruppen ein Informationsaustausch mit den Übungsleiterinnen und Übungsleitern gegeben.

 

(3) Zur Unterstützung des Studienfortschritts findet auf schriftliche Einladung der bzw. des vom Institut gemäß Abs. 2 Beauftragten eine Studienfachberatung statt, wenn innerhalb eines Studienjahres (WS und SS) weniger als 30 Leistungspunkte erreicht wurden oder die Summe der insgesamt erreichten Leistungspunkte weniger als die Hälfte der bisher vorgesehenen Punkte beträgt. In diesem Fall empfiehlt die bzw. der vom Institut Beauftragte, welche Module im folgenden Studienjahr belegt werden sollen.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Naturwissenschaftlichen Fakultät III statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Zugelassen zum Bachelor-Studium im Studienprogramm Mathematik mit Anwendungsfach werden kann, wer

 

a.       über die in § 27 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt, und

b.       einen Bachelor-Studiengang Mathematik oder einen verwandten Studiengang nicht endgültig „nicht bestanden“ hat.

 

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 2,5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Studienbeginn ist das jeweilige Wintersemester.

 

§ 6
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Mathematik:

Der Schwerpunkt des Erwerbs mathematischer Fähigkeiten und der Vermittlung mathematischer Inhalte in den ersten Fachsemestern ist durch Module geprägt die Vorlesungen mit zugehörigen Übungen verbinden. In den Übungen wird durch die Bearbeitung von Aufgaben der in den Vorlesungen entwickelte Stoff weiter vertieft, konkretisiert oder angewandt. Eine sorgfältige Bearbeitung der Aufgaben und die aktive Teilnahme an den Übungsstunden trägt erfahrungsgemäß entscheidend zum Verständnis und zur Beherrschung des Stoffes einer Vorlesung bei. Die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen ist in der Regel auch ein Kriterium für den Abschluss des Moduls.

 

1.       In den ersten beiden Fachsemestern werden in den Grundmodulen Analysis, Lineare Algebra und Numerik unverzichtbare Grundkenntnisse und Methoden der Mathematik erworben und damit eine solide Grundlage für das gesamte Mathematikstudium gelegt. Die vorlesungsfreie Zeit vor dem dritten Fach­semester dient der Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen über die Grundmodule Analysis und Lineare Algebra;

2.       Im dritten und vierten Fachsemester sind als Aufbaumodule Algebra, Analysis III (Gewöhnliche Differentialgleichungen und Funktionentheorie), Wahrscheinlichkeitstheorie und Numerik II zu absolvieren. Ein weiteres Aufbaumodul ist aus dem Bereich der Analysis zu wählen (z. B. Maßtheorie oder Mathematische Physik). Diese Module setzen Kenntnisse aus den Vorlesungen des ersten Studienjahres und dort erworbene mathematische Fähigkeiten voraus. Die Aufbaumodule beinhalten zentrale Anwendungsfelder und legen Grundlagen für Vertiefungsmodule. Die zentralen Anwendungs- und Aufbaumodule des dritten und vierten Fachsemesters sind durch ein Proseminar sinnvoll zu ergänzen, das auch die Kommunikationsfähigkeiten fördert;

3.       Das fünfte und sechste Fachsemester dient der Vertiefung und Berufs­qualifizierung. Es sind drei Vertiefungsmodule zu wählen, die die bisher erlernten Methoden und Grundkenntnisse erweitern. Ein zu absolvierendes mathematisches Praktikum fördert Fähigkeiten der Team- und Projektarbeit sowie Kommunikationsfähigkeiten, die auch durch ein Seminar trainiert werden.

 

(2) Informatik:

In Informatik sollen Grundkenntnisse erworben werden.

 

(3) Anwendungsfach:

Im Anwendungsfach sind Module im Umfang von mindestens 20 LP zu absolvieren, in denen Grundlagen des jeweiligen Gebietes vermittelt werden.

 

(4) Berufspraktische Tätigkeit:

Während des Bachelorstudiums ist ein Praktikum zu absolvieren, das sich in der Regel vom Ende des 4. bis Anfang des 5. Fachsemester erstreckt und für das 6 LP vergeben werden. Dieses kann auch in einem Wirtschaftsunternehmen oder in einer Institution, die nicht unmittelbar mit einer Universität in Verbindung steht, absolviert werden. In dem Praktikum sollen typische Studieninhalte des Studienganges zur Anwendung kommen. Vor Aufnahme des Praktikums sollen deshalb bereits einige der vorgesehenen Aufbaumodule und Übungen absolviert sein.

Das Praktikum muss von einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer des Instituts für Mathematik betreut werden. Über das Praktikum ist ein Bericht anzufertigen.

Weiter werden von der Universität fachübergreifende Module angeboten, die der Erwerbung von allgemeinen Schlüsselqualifikationen dienen.

 

(5) Im sechsten Fachsemester sollte die Bachelor-Arbeit angefertigt werden, diese entsteht in der Regel auf der Basis eines Seminars oder Praktikums. Teil der Bachelor-Arbeit ist ein 30-minütiges Kolloquium über den Inhalt der Arbeit mit anschließender Diskussion.

 

(6) Der Bachelor umfasst folgende Module (und deren Modulleistungen):

 

1.       Analysis (zweisemestrig), bestehend aus Analysis I + II (18 LP),

2.       Lineare Algebra (zweisemestrig), bestehend aus Lineare Algebra I + II (18 LP),

3.       Numerik (zweisemestrig) (18 LP),

4.       Analysis III (9 LP),

5.       Algebra (9 LP),

6.       Aufbaumodul Analysis (8 LP),

7.       Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik (8 LP),

8.       Proseminar in der Mathematik (5 LP),

9.       1. Vertiefungsmodul Mathematik (8 LP),

10.   2. Vertiefungsmodul (8 LP),

11.   3. Vertiefungsmodul (8 LP),

12.   Seminar in der Mathematik (5 LP),

13.   Module im Fach Informatik im Gesamtumfang von mindestens 10 LP,

14.   ASQ (10 LP),

15.   Praktikum,

16.   Module im Anwendungsfach im Gesamtumfang von mindestens 20 LP,

17.   Bachelor-Arbeit (15 LP).

 

(7) Alle Module mit Ausnahme der Seminar- und Proseminarmodule, der ASQ und des Praktikums werden benotet.

 

(8) Eine Übersicht über den Studienaufbau, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen und die Formen der Modulleistungen sind der Anlage Studienprogrammübersicht zu entnehmen.

 

§ 7
Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 6 Leistungspunkten in den Studiengang integriert.

 

(3) Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall können abhängig von der Länge des Praktikums - zusätzlich 5 oder 10 Leistungspunkte aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Mathematik mit Anwendungsfach wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind: Vorlesungen, Übungen, Proseminare und Seminare. 

 

a.       Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.       Übungen: dienen der Verfestigung von in Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.       Proseminare und Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein.

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Naturwissenschaftlichen Fakultät III der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.

 

§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Schriftliche Prüfungen (Klausuren):

 

1.       In schriftlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass in angemessener Zeit Aufgaben des Faches mit den gängigen Methoden bearbeitet und gelöst werden können;

2.       Die zugelassenen Hilfsmittel sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten rechtzeitig bekannt zu geben;

3.       Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss sich in den Prüfungen mit einem Lichtbildausweis ausweisen können;

4.       Die Bearbeitungszeit für eine schriftliche Prüfung eines Moduls von 5 - 10 LP soll zwischen 90 - 180 Minuten liegen;

5.       Die schriftliche Prüfung zu einem Modul findet veranstaltungsnah statt. Die Wiederholungsprüfung findet ca. zwei bis vier Wochen vor Vorlesungsbeginn des darauf folgenden Semesters statt;

6.       Das Bewertungsverfahren der schriftlichen Prüfungen und der Bachelor-Arbeit soll vier Wochen nicht überschreiten.

 

(2) Mündliche Prüfungen:

 

1.       In mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt hat und über ein aus­reichend breites Grundwissen verfügt;

2.       Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 - 30 Minuten;

3.       Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer von dieser bzw. diesem bestimmten, sachkundigen Beisitzerin bzw. eines Beisitzers als Einzelprüfungen abgelegt;

4.       Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben;

5.       Mündliche Prüfungen sind vor oder zu Beginn des folgenden Semesters abzulegen.

 

(3) Als Modulvorleistungen können verlangt werden:

 

1.       Lösen von Übungsaufgaben,

2.       Vortrag und Vortragsausarbeitung,

3.       Schriftliche Ausarbeitung,

4.       Praktikumsbericht,

5.       Bestandene Klausuren.

 

(4) Eine nicht bestandene Modulleistung bzw. ein nicht bestandenes Modul kann nur einmal wiederholt werden und das nur innerhalb eines Jahres. Die Wiederholung eines bestandenen Moduls ist nicht zulässig.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt, nach Möglichkeit auch zusätzlich über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem, sowie in den jeweiligen konkreten Modulbeschreibungen bekannt gegeben.

 

(2) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldeformalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Studien- und Prüfungsverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(3) Die Anmeldung zu einem Modul muss bis zur 4. Vorlesungswoche, ein Rücktritt von den Modulleistungen bis spätestens zur 8. Vorlesungswoche  erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich die Bachelor-Studentin bzw. der Bachelor-Student im Prüfungsverfahren für das belegte Modul.

 

(4) Für alle zugelassenen Studentinnen und Studenten wird ein Leistungspunktekonto für die erbrachten Leistungen bei den Akten des Studien- und Prüfungsausschusses eingerichtet sowie über bestandene und nicht bestandene Prüfungen Buch geführt. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Einblick in ihre eigenen Konten zu gewähren.

 

(5) Leistungspunkte zu Modulen können nur erworben werden, wenn zu dem gleichen Modul nicht schon Leistungspunkte vergeben wurden.

 

§ 12
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Prüferinnen und Prüfer sind aus dem Kreis der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der Lehrbeauftragten, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten, der wissenschaftlichen Mitglieder, sofern ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist, sowie der Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, entpflichteten und in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren zu bestellen.

 

(2) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer den entsprechenden Bachelor oder einen fachlich vergleichbaren Abschluss erworben hat. In Zweifelsfällen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(3) Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten durch die bzw. den Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienprogramm Mathematik mit Anwendungsfach im Bachelor-Studiengang wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Mathematik ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM), der durch den Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss hat fünf Mitglieder, und zwar die Institutsdirektorin bzw. den Institutsdirektor, zwei Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. einen wissenschaftlichen Mitarbeiter und eine Studentin bzw. einen Studenten. Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Institutsvorstand gewählt. Die Amtszeit beträgt für die Professorinnen und Professoren sowie für die wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. den wissenschaftlichen Mitarbeiter vier Jahre und für die studentische Vertreterin bzw. den studentischen Vertreter ein Jahr.

 

(3) Der Studien- und Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ihren bzw. seinen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter; beide müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein. Die bzw. der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und lädt zu den Sitzungen des Studien- und Prüfungsausschusses ein. Der Ausschuss kann der bzw. dem Vorsitzenden weitere Aufgaben übertragen. Bei Einspruch gegen die Entscheidungen der bzw. des Vorsitzenden entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(4) Entscheidungen des Studien- und Prüfungsausschusses oder der bzw. des Vorsitzenden sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 14
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 15 Leistungspunkten.

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 140 LP auf ihrem bzw. seinem Leistungspunktekonto hat.

 

(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird nach Beginn des 6. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut.

 

(4) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit beträgt vier Monate. Aufgabenstellung und Umfang der Bachelor-Arbeit sind von der Themenstellerin bzw. vom Themensteller so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelor-Arbeit eingehalten werden kann. In begründeten Ausnahmefällen kann der Studien- und Prüfungsausschuss die Be­arbeitungszeit um höchstens einen Monat verlängern.

Der Tag der Ausgabe und der Tag der Abgabe der Arbeit sind aktenkundig zu machen.

 

(5) Die Bachelor-Arbeit kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 60 Seiten aufweisen.

 

(6) Vor der abschließenden Bewertung der Bachelor-Arbeit findet ein Vortrag der Studentin bzw. des Studenten mit Diskussion über die Bachelor-Arbeit statt.

 

(7) Bachelor-Arbeit und Vortrag gemäß § 14 Abs. 7 werden im Verhältnis 5 zu 1 gewertet.

 

(8) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung  regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik am 10.02.2006 beschlossen; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 11.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

 

Halle (Saale), 11. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Studienprogrammübersicht (gemäß § 6)

 

Modultitel

Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Teilnahme-voraussetzungen

Modulvorleistungen

Modulleistung

Anteil an der Abschlussnote

 

Empfehlung
Studiensemester

 

Analysis

Ja (2 x (4+2))

18

nein

ja

Mündliche Prüfung

18/154

1., 2.

Lineare Algebra

Ja (2 x (4+2))

18

nein

ja

Mündliche Prüfung

18/154

1., 2.

Numerik

Ja (2 x (4+2))

18

nein

ja

Mündliche Prüfung

18/154

2., 3.

Analysis  III

Ja (4+2)

9

nein

ja

Mündliche Prüfung

9/154

3.

Algebra

Ja (4+2)

9

ja

ja

Klausur

9/154

3.

Aufbaumodul Analysis

Ja (4+2)

8

ja

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/154

4.

Wahrsch.-theorie und Statistik

Ja (4+2)

8

ja

ja

Mündliche Prüfung

8/154

4.

Proseminar

Ja (2)

5

ja

ja

Ausarbeitung

0

4.

Vertiefungs-module

Ja (2 x (4+2))

8+8

ja

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

2 x 8/154

5., 6.

Vertiefungs-modul

Ja (2+1)

5

ja

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/154

5.

Seminar

Ja (2)

5

nein

ja

Ausarbeitung

0

5.

Informatik

Ja

2 x 5

nein

 

Klausuren oder mündlichePrüfungen

2 x 5/154

1.

ASQ

Ja

2 x 5

nein

 

 

0

1., 5.

Praktikum

-

6

nein

nein

Praktikumsbericht

0

4.-5.

Anwendungsfach

Ja

4 x 5

nein

 

Klausuren oder mündlichePrüfungen

4x 5/154

3., 4., 5., 6.

Bachelor-Arbeit

Ja

15

ja

nein

Bachelor-Arbeit, Verteidigung

15/154

6.


1.    Aufbau des Bachelorstudiums

a.       1. und 2. Fachsemester: Eingangsphase. Grundmodule mit unverzichtbaren Grundkenntnissen und Methoden in der Mathematik und Informatik;

b.       3. und 4. Fachsemester:  Erweiterungsphase. Aufbaumodule in der Mathematik; zentrale Anwendungsbereiche und Grundlagen für die Vertiefungsgebiete;

c.       Praktikum im 4. und 5. Fachsemester;

d.       5. und 6. Fachsemester: Vertiefung und Berufsbefähigung. Vertiefungsmodule; Anfertigung der Bachelor-Arbeit in der Regel auf der Basis eines Seminars oder Praktikums;

e.       Im Anwendungsfach: Mindestens 20 LP, in der Regel verteilt auf 2 bis 4 Module, z.B. aus einem der Fächer Physik, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Informatik, Chemie und Biologie.

 

2.    Regelstudienplan [Leistungspunkte (SWS)]

Dieser Studienplan gibt eine Empfehlung, die, eine erfolgreiche Absolvierung aller Veran­staltungen vorausgesetzt, einen Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit von 6 Semestern gestattet.

 

Sem

 

Mathematik

 

Informatik, ASQ

Anwendungsfach

SWS

LP

1

Analysis I 9 (4+2)

Lineare Algebra I 9 (4+2)

 

Informatik  5 (2+1)

ASQ, z.B. Programmierkurs 5

18

28

2

Analysis II 9 (4+2)

Lineare Algebra II 9 (4+2)

Numerik I 9
(4 + 2)

Informatik 5 (2+1)

 

18

32

3

Analysis III 9 (4+2)

Algebra 9 (4+2)

Numerik II 9 (4+2)

 

 

Anwendungsfach

5

21

32

4

Aufbau­modul (Analysis) 8 (4+2)

Wahrscheinlichkeits­theorie 8 (4+2)

Proseminar 5 (2)

 

Anwendungs­fach

5

17

26

 

Praktikum

4

2+4

5

Vertiefungs­modul 8 (4+2)

Vertiefungs­modul 5 (4)

Seminar 5 (2)

ASQ, z.B. Medienkurs

5

Anwendungs­fach

5

14

28

6

 

Bachelor-Arbeit 15

Vertiefungsmodul 8 (4+2)

 

Anwendungsfach 5

10

28

 

Das Praktikum hat einen Anteil von 2 LP im 4 Semester und 4 LP im 5. Semester.

 

3.    Anwendungsfächer

Die Modulbeschreibungen befinden sich im Modulkatalog des jeweils zuständigen Instituts.

 

Die Einordnung in Fachsemester ist als Empfehlung zu verstehen.

 

Pflichtmodule sind:

(1) Grundmodule:

a.       Analysis

b.       Lineare Algebra

c.       Numerik

 

(2) Aufbaumodule:

a.       Analysis III

b.       Algebra

c.       Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik.

 

Alle anderen Module sind Wahlpflichtmodule.

 

Näheres ergibt sich aus den Allgemeinen Modulbeschreibungen/Modulhandbuch

 

Inhaltsverzeichnis des Modulkatalogs (LP)

 

1.       Grundmodule

Analysis (18), Lineare Algebra (18), Numerik (18).

 

2.       Aufbaumodule

Analysis III (9), Algebra (9), Mathematische Physik (8), Maß- und Integrationstheorie (8), Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik (8), Proseminarmodul (5).

 

3.       Bachelor-Vertiefungsmodule

Differentialungleichungen/Dynamische Systeme (5), Mathematische Biologie I (5), Operations Research (8), Versicherungsmathematik und Risikotheorie (8), Seminarmodul (5), Bachelor-Arbeit (15).

 

4.       Brückenmodule

Funktionalanalysis (8), Partielle Differentialgleichungen (8), Differentialgeometrie/Geometrie (8),  Diskrete Mathematik (8), Wissenschaftliche Software/Mathematische Methoden für angewandte Probleme (8).

 

Brückenmodule können sowohl im Bachelor-Studiengang als auch im Master-Studiengang belegt werden, um einen Wechsel des Schwerpunktes zu ermöglichen. Es wird empfohlen im 3. Studienjahr mindestens zwei Brückenmodule zu belegen.