Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 2 vom 13. Februar 2007, S. 29


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme
Sportwissenschaft (120, 90 und 60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 11.12.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005, hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme Sportwissenschaft (120, 90 und 60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  3

§ 2 Ziele des Studienprogramms  3

§ 3 Studienberatung  3

§ 4 Zulassung zum Studium   4

§ 5 Aufbau der Studienprogramme  4

§ 6 Praktikum   4

§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 8 Abschlussbezeichnung  5

§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  5

§ 10 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  6

§ 11 Prüferinnen und Prüfer 6

§ 12 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 13 Bachelor-Arbeit 7

§ 14 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  7

§ 15 Inkrafttreten  8

 

Anlage 1  9: Übersicht zum Studienprogramm Bachelor of Arts (Sportwissenschaft) – 120 Leistungspunkte  9

Anlage 2  12: Übersicht zum Studienprogramm Bachelor of Arts (Sportwissenschaft) – 90 Leistungspunkte mit Bachelorarbeit 12

Anlage 3  15: Übersicht zum Studienprogramm Bachelor of Arts (Sportwissenschaft) – 90 Leistungspunkte ohne Bachelorarbeit 15

Als Bewegungsfelder werden die Module 41 bis 55 bezeichnet. Hier erfolgt die methodisch-praktische Ausbildung. 17

Anlage 4  18: Übersicht zum Studienprogramm  Bachelor of Arts (Sportwissenschaft) – 60 Leistungspunkte  18

Als Bewegungsfelder werden die Module 41 bis 55 bezeichnet. Hier erfolgt die methodisch-praktische Ausbildung. 19

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau der Studienprogramme Sportwissenschaft (120, 90 und 60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 einen Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Studienprogramms 120 Leistungspunkte ist es, die Studierenden für außerschulische berufliche Tätigkeitsfelder im Sport zu qualifizieren. Sie erlangen fundierte theoretische und anwendungsbezogene Kompetenzen im Handlungsfeld Sport. Zu den inhaltlichen Schwerpunkten zählen naturwissenschaftliche, sozialwissenschaftliche, sportmedizinische, trainings- und bewegungswissenschaftliche Grundlagen des Sports und deren integratives und interdisziplinäres Zusammenwirken. Einen dritten Schwerpunkt bildet die methodisch-praktische Ausbildung zur Erlangung von Handlungs- und Vermittlungskompetenzen in unterschiedlichen Bewegungsfeldern. In Abhängigkeit des gewählten kleinen Faches (60 LP) qualifiziert das Studienprogramm zum Sportwissenschaftlerin bzw. Sportwissenschaftler in vielfältigen Berufsfeldern im und außerhalb des Sports.

 

(2) Ziel des Studienprogramms 90 Leistungspunkte ist es, die Studierenden für außerschulische berufliche Tätigkeitsfelder im Sport zu qualifizieren. Sie erlangen fundierte theoretische und anwendungsbezogene Kompetenzen im Handlungsfeld Sport. Zu den inhaltlichen Schwerpunkten zählen naturwissenschaftliche, sozialwissenschaftliche, sportmedizinische, trainings- und bewegungswissenschaftliche Grundlagen des Sports. Einen zweiten Schwerpunkt bildet die methodisch-praktische Ausbildung zur Erlangung von Handlungs- und Vermittlungskompetenzen in unterschiedlichen Bewegungsfeldern. In Abhängigkeit des zweiten Faches (90 LP) qualifiziert das Studienprogramm zum Sportwissenschaftlerin bzw. Sportwissenschaftler in vielfältigen Berufsfeldern im Sport und außerhalb des Sports.

 

(3) Das Studienprogramm 60 Leistungspunkte ist ein Angebot an die Studierenden, innerhalb ihres Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs einen inhaltlichen Schwerpunkt in Kombination mit ihrem großen Fach (120 LP) zu setzen. Sie erlangen theoretische Kompetenzen hinsichtlich der naturwissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, sportmedizinischen, trainings- und bewegungswissenschaftlichen Grundlagen des Sports. Die Studierenden erschließen sich die Möglichkeit, ihre beruflichen Anwendungs- und Tätigkeitsfelder mit Kompetenzen zum Sport zu erweitern, die sich aus der berufsqualifizierenden Ausbildung im großen Fach ergeben.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet die Abteilung für studentische Angelegenheiten der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienprogrammberatung steht im Department Sportwissenschaft eine Koordinatorin / ein Koordinator zur Verfügung. Eine Beratung und Betreuung zu modulspezifischen Inhalten und Leistungen erfolgt auch durch die Modulverantwortlichen.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Notwendige Voraussetzung für die Aufnahme der Studienprogramme Sportwissenschaft ist der Nachweis einer sportspezifischen Eignungsprüfung. Näheres regelt die Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung vom 16.01.2006 (ABl. 2006, Nr. 5, S. 12).

 

(2) Der Wechsel von Studierenden aus den Diplom-, Magister- und Staatsexamen-Studiengängen (Lehramt) in den Bachelor-Studiengang ist auf schriftlichen Antrag beim zuständigem Prüfungsamt möglich. Zuständig für die Anrechnung bis dahin abgeleisteter Studien- und Prüfungsleistungen ist der Studien- und Prüfungsausschuss der Fakultät.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 2% der Studienplätze, mindestens aber ein Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung, die nicht Deutschen gleichgestellt sind.

 

§ 5
Aufbau der Studienprogramme

 

Der Aufbau der Studienprogramme, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (eventuell der Modulvorleistungen) sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus den Studienprogrammübersichten (Anlagen zu dieser Ordnung).

 

§ 6
Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

 

(2) Die Praktika werden als eigenständige Module mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in das 120er und 90er Studienprogramm integriert.

 

(3) Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall können abhängig von der Länge des Praktikums – zusätzlich 5 oder 10 Leistungspunkte aus dem Bereich der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden.

 

§ 7
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium in den Bachelor-Studienprogrammen Sportwissenschaft wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Diese sind:

 

a.         Vorlesung (V): bietet zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermittelt Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übung (Ü): dient der Festigung und Anwendung von Kenntnissen aus Vorlesungen;

c.         Seminar (S): dient der vertieften Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und schließt die Studierenden in die Seminargestaltung mit ein;

d.         Projekt (Pj): soll die Theorie-Praxis-Beziehung vertiefen und berufsbezogene Erfahrungen vermitteln. Diese Lehrform setzt selbstständiges und gemeinschaftliches Arbeiten voraus und fördert initiativreiches und schöpferisches Handeln. Projekte erschließen übergreifende Themenfelder;

e.         Methodisch-praktische Übung (MPÜ): vermittelt wissenschaftliche Erkenntnisse der Sportarten insbesondere zur didaktisch-methodischen Befähigung der Studierenden. Ein besonderes Gewicht liegt im Erwerb von Bewegungs-, Vermittlungs- und Anwendungskompetenzen.

 

§ 8
Abschlussbezeichnung

 

(1) Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium der Sportwissenschaft (120 Leistungspunkte) in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).

 

(2) Das Studienprogramm Sportwissenschaft (90 Leistungspunkte) führt, wenn die Bachelor-Arbeit in diesem Programm verfasst wird, in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A.).

 

(3) Im Studienprogramm Sportwissenschaft (60 Leistungspunkte) wird keine Bachelor-Arbeit verfasst. Die Abschlussbezeichnung wird vom gewählten Studienprogramm mit 120 Leistungspunkten bestimmt.

 

§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Ein Prüfungsgespräch über eine Dauer von 30 bis 45 Minuten;

b.         Klausur: Eine schriftliche Prüfung über eine Dauer von 45 bis 90 Minuten;

c.         Sportpraktische Prüfung: Es werden sportliche Leistungen sowie die erworbenen Bewegungs- und Vermittlungskompetenzen geprüft (Dauer 45 bis 90 Minuten);

d.         Hausarbeit: Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Ausarbeitung von maximal 15 Seiten;

e.         Praktikumsbericht: Eine Tätigkeitsbeschreibung zum absolvierten Praktikum von maximal 10 Seiten;

f.          Referat: Freier Vortrag in der Lehrveranstaltung über eine Dauer von in der Regel 20 bis 30 Minuten;

g.         Projektarbeit: Schriftliche Ausarbeitung von 10 bis 20 Seiten zum Themenschwerpunkt des Projekts;

h.         Sportpraktisches Testat: Es werden Bewegungs- und Handlungskompetenzen nach Abschluss einer methodisch-praktischen Übung überprüft (Dauer 45 bis 90 Minuten);

i.           Schriftliches Testat: Es werden in einem definierten Teilgebiet grundlegende Kenntnisse in schriftlicher Form überprüft (Dauer 45 Minuten).

 

(2) Die erste Wiederholungsprüfung muss bis spätestens zu Beginn des folgenden Semesters erfolgen. Die zweite Wiederholungsprüfung, mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit, für die § 20 Abs. 13 ABStPOBM gilt, muss bis spätestens zwei Monate nach Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters abgelegt sein.

 

(3) Es ist nicht möglich, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung, die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus den Studienprogrammübersichten im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des jeweiligen Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldeformalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Prüferinnen und Prüfer

 

Prüferin bzw. Prüfer oder Beisitzerin bzw. Beisitzer können auch Lehrbeauftragte für die Module auf Grundlage eines Beschlusses des Studien- und Prüfungsausschusses sein.

 

§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Studienprogramme Sportwissenschaft 60, 90, 120 LP wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Philosophischen Fakultät II ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 13
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist im 120er Studienprogramm obligatorisch und im 90er Studienprogramm wahlobligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Wird im 90er Studienprogramm nicht in diesem, sondern in einem anderen Studienprogramm eine Bachelor-Arbeit geschrieben, so sind an Stelle der Bachelor-Arbeit zwei weitere Aufbaumodule (2 x 5 LP) aus dem Wahlpflichtbereich zusätzlich zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).

 

(3) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll insgesamt 40 bis 60 Seiten umfassen.

 

(4) Voraussetzung für eine Anmeldung zur Bachelor-Arbeit ist der Nachweis von mindestens zwei Dritteln aller Leistungspunkte des Studienprogramms (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(5) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, aus der hervorgeht, dass die Arbeit selbstständig verfasst und in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt wurde und, dass keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht wurden.

 

(6) Bei Krankheit und in den unter § 20 Abs.12 ABStPOBM genannten Fällen wird die Bearbeitungsfrist um die Dauer der Ausfallzeit verlängert. Beträgt die Ausfallzeit im Krankheitsfall oder bei Inanspruchnahme der Elternzeit (gemäß § 19 Abs. 5 ABStPOBM i.V.m. § 15 Abs. 2 BerzGG) länger als sechs Monate wird Anstelle einer Verlängerung die Ausgabe eines neuen Themas vorgenommen.

 

§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Die Studienprogrammübersichten im Anhang dieser Ordnung (§ 5) regeln, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und welche in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) In den Theorie- und Bewegungsfeldern, in denen weniger Modulleistungen zur Ermittlung der Gesamtnote des Studienprogramms herangezogen werden, als abzulegen sind, hat die Studentin bzw. der Student gegenüber dem Prüfungsamt anzuzeigen, welche Modulleistungen in die Gesamtnote eingehen sollen (siehe Studienprogrammübersicht).

 

§ 15
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen von der Philosophischen Fakultät II am 11.12.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage 1
Übersicht zum Studienprogramm Bachelor of Arts (Sportwissenschaft) - 120 Leistungspunkte

 

Nr.

 

Modultitel

Modulart

Kontakt-studium (SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

 

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

 

1

Allgemeine Schlüsselqualifikationen (zentrale Angebote)

Wahlobligatorisch

Je nach Wahl

10

nein

Je nach Wahl

-

 

3. und 5.

2

Fachspezifische Schlüsselqualifikationen – 1

Obligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

-

nein

1. und 2.

3

Fachspezifische Schlüsselqualifikationen – 2

Obligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

-

ja

3. und 4.

4

Externes Praktikum

Obligatorisch

-

5

nein

Praktikumbericht

-

ja

2.

5

Externes Praktikum

Obligatorisch

-

5

nein

Praktikumbericht

-

ja

4.

6

Bachelor-Arbeit

Obligatorisch

-

10

ja

Arbeit

10/80

 

5. und 6.

11

Basismodul Sportbiomechanik

Obligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/80

nein

1. und 2.

12

Basismodul Bewegung und Motorik

Obligatorisch

4

5

ja

Klausur

5/80

nein

3.

13

Aufbaumodul Integrative Bewegungswissenschaft

Obligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

5/801

ja

5. und 6.

21

Basismodul Sportmedizin

Obligatorisch

6

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/80

nein

1. und 2.

22

Basismodul Trainingswissenschaft

Obligatorisch

5

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/80

nein

3. und 4.

23

Aufbaumodul Körperliche Aktivität und Gesundheit

Obligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/801

ja

5. und 6.

31

Basismodul Sportpsychologie/Sportsoziologie

Obligatorisch

5

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/80

nein

1. und 2.

32

Basismodul Sportpädagogik/Sportdidaktik

Obligatorisch

5

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/80

nein

3. und 4.

33

Aufbaumodul Sozialwissenschaftliche Aspekte der Sportwissenschaft

Obligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/801

ja

5. und 6.

41

Basismodul Leichtathletik/Schwimmen

Obligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/802

nein

1. und 2.

42

Basismodul Gerätturnen/Gymnastik/Tanz

Obligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/802

nein

1. und 2.

43

Basismodul Sportspiele

Obligatorisch

7

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/802

nein

1. und 2.

44

Basismodul Kampfsport/Fitnesssport

Obligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/802

nein

3. und 4.

45

Basismodul Sport & Bewegung in der Natur

Obligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/802

nein

3. und 4.

51

Aufbaumodul Leichtathletik/Schwimmen

Wahlobligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/803

ja

5. und 6.

52

Aufbaumodul Gerätturnen/Gymnastik/Tanz

Wahlobligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/803

ja

5. und 6.

53

Aufbaumodul Sportspiele

Wahlobligatorisch

7

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/803

ja

5. und 6.

54

Aufbaumodul Kampfsport/Fitnesssport

Wahlobligatorisch

6

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/803

ja

5. und 6.

55

Aufbaumodul Sport & Bewegung in der Natur

Wahlobligatorisch

6

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/803

ja

5. und 6.

 

1 Die Studierenden bringen die Modulleistungen von zwei aus drei Aufbaumodulen (Module 13, 23, 33) in die Gesamtnote ein (2 x 5 LP).

2 Die Studierenden bringen die Modulleistungen von vier aus fünf Basismodulen (Module 41, 42, 43, 44, 45) in die Gesamtnote ein (4 x 5 LP).

3 Die Studierenden bringen die Modulleistungen von zwei aus drei Aufbaumodulen (Module 51, 52, 53, 54, 55) in die Gesamtnote ein (2 x 5 LP).

 

Zur Ermittlung der Gesamtnote für das Studienprogramm 120 LP werden die Modulleistungen von 80 LP herangezogen:

30 LP Basismodule der Theoriefelder

10 LP Aufbaumodule der Theoriefelder

20 LP Basismodule der Bewegungsfelder

10 LP Aufbaumodule der Bewegungsfelder

10 LP Bachelorarbeit

 

Als Theoriefelder werden die  Module 11 bis 33 bezeichnet. Diese umfassen die Ausbildung innerhalb der Wissenschaftsdisziplinen.

Als Bewegungsfelder werden die Module 41 bis 55 bezeichnet. Hier erfolgt die methodisch-praktische Ausbildung.


Anlage 2
Übersicht zum Studienprogramm Bachelor of Arts (Sportwissenschaft) – 90 Leistungspunkte mit Bachelorarbeit

 

Nr.

 

Modultitel

Modulart

Kontakt-studium (SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

 

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

 

1

Allgemeine Schlüsselqualifikationen (zentrale Angebote)

Wahlobligatorisch

Je nach Wahl

5

-

Je nach Wahl

-

-

5.

2

Fachspezifische Schlüsselqualifikationen – 1

Wahlobligatorisch

4

5

nein

Hausarbeit

-

nein

1. und 2.

3

Fachspezifische Schlüsselqualifikationen – 2

Wahlobligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

-

ja

5. und 6.

4

Externes Praktikum

Obligatorisch

-

5

nein

Praktikumbericht

-

ja

2.

5

Externes Praktikum

Obligatorisch

-

5

nein

Praktikumbericht

-

ja

4.

6

Bachelor-Arbeit

Obligatorisch

-

10

ja

Arbeit

10/60

 

5. und 6.

11

Basismodul Sportbiomechanik

Obligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/601

nein

1. und 2.

12

Basismodul Bewegung und Motorik

Obligatorisch

4

5

ja

Klausur

5/601

nein

3.

13

Aufbaumodul Integrative Bewegungswissenschaft

Wahlobligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

5/602

ja

5. und 6.

21

Basismodul Sportmedizin

Obligatorisch

6

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/601

nein

1. und 2.

22

Basismodul Trainingswissenschaft

Obligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/601

nein

3. und 4.

23

Aufbaumodul Körperliche Aktivität und Gesundheit

Wahlobligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/602

ja

5. und 6.

31

Basismodul Sportpsychologie/Sportsoziologie

Obligatorisch

5

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/601

nein

1. und 2.

32

Basismodul Sportpädagogik/Sportdidaktik

Obligatorisch

5

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/601

nein

3. und 4.

33

Aufbaumodul Sozialwissenschaftliche Aspekte der Sportwissenschaft

Wahlobligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/602

ja

5. und 6.

41

Basismodul Leichtathletik/Schwimmen

Wahlobligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/603

nein

1. und 2.

42

Basismodul Gerätturnen/Gymnastik/Tanz

Wahlobligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/603

nein

1. und 2.

43

Basismodul Sportspiele

Wahlobligatorisch

7

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/603

nein

1. und 2.

44

Basismodul Kampfsport/Fitnesssport

Wahlobligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/603

nein

3.

45

Basismodul Sport & Bewegung in der Natur

Wahlobligatorisch

7

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/603

nein

3.

51

Aufbaumodul Leichtathletik/Schwimmen

Wahlobligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/604

 

5.

52

Aufbaumodul Gerätturnen/Gymnastik/Tanz

Wahlobligatorisch

7

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/604

 

5.

53

Aufbaumodul Sportspiele

Wahlobligatorisch

7

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/604

 

5.

54

Aufbaumodul Kampfsport/Fitnesssport

Wahlobligatorisch

6

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/604

 

5.

55

Aufbaumodul Sport & Bewegung in der Natur

Wahlobligatorisch

7

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/604

 

5.

 

1 Die Studierenden bringen die Modulleistungen von fünf aus sechs Basismodulen (Module 11, 12, 21, 22, 31, 32) in die Gesamtnote ein (5 x 5 LP).

2 Die Studierenden bringen die Modulleistungen von einem aus drei Aufbaumodulen (Module 13, 23, 33) in die Gesamtnote ein (1 x 5 LP).

3 Die Studierenden bringen die Modulleistungen von drei aus vier Basismodulen (Module 41, 42, 43, 44, 45) in die Gesamtnote ein (3 x 5 LP).

4 Die Studierenden bringen die Modulleistungen von einem aus zwei Aufbaumodulen (Module 51, 52, 53, 54, 55) in die Gesamtnote ein (1 x 5 LP).

 

Zur Ermittlung der Gesamtnote für das Studienprogramm 90 LP mit Bachelorarbeit werden die Modulleistungen von 60 LP herangezogen:

25 LP Basismodule der Theoriefelder

5 LP Aufbaumodule der Theoriefelder

15 LP Basismodule der Bewegungsfelder

5 LP Aufbaumodule der Bewegungsfelder

10 LP Bachelorarbeit

 

Als Theoriefelder werden die  Module 11 bis 33 bezeichnet. Diese umfassen die Ausbildung innerhalb der Wissenschaftsdisziplinen.

Als Bewegungsfelder werden die Module 41 bis 55 bezeichnet. Hier erfolgt die methodisch-praktische Ausbildung.


Anlage 3

Übersicht zum Studienprogramm Bachelor of Arts (Sportwissenschaft) – 90 Leistungspunkte ohne Bachelorarbeit

 

Nr.

 

Modultitel

Modulart

Kontakt-studium (SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

 

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

 

1

Allgemeine Schlüsselqualifikationen (zentrale Angebote)

Obligatorisch

Je nach Wahl

5

nein

Je nach Wahl

-

 

3. und 5.

2

Fachspezifische Schlüsselqualifikationen – 1

Wahlobligatorisch

4

5

nein

Hausarbeit

-

nein

1. und 2.

3

Fachspezifische Schlüsselqualifikationen – 2

Wahlobligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

-

ja

5. und 6.

4

Externes Praktikum

Obligatorisch

-

5

nein

Praktikumbericht

-

ja

2.

5

Externes Praktikum

Obligatorisch

-

5

nein

Praktikumbericht

-

ja

4.

11

Basismodul Sportbiomechanik

Obligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/60

nein

1. und 2.

12

Basismodul Bewegung und Motorik

Obligatorisch

4

5

ja

Klausur

5/60

nein

3.

13

Aufbaumodul Integrative Bewegungswissenschaft

Wahlobligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

5/601

ja

5. und 6.

21

Basismodul Sportmedizin

Obligatorisch

6

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/60

nein

1. und 2.

22

Basismodul Trainingswissenschaft

Obligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/60

nein

3. und 4.

23

Aufbaumodul Körperliche Aktivität und Gesundheit

Obligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/601

ja

5. und 6.

31

Basismodul Sportpsychologie/Sportsoziologie

Obligatorisch

5

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/60

nein

1. und 2.

32

Basismodul Sportpädagogik/Sportdidaktik

Obligatorisch

5

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/60

nein

3. und 4.

33

Aufbaumodul Sozialwissenschaftliche Aspekte der Sportwissenschaft

Obligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/601

ja

5. und 6.

41

Basismodul Leichtathletik/Schwimmen

Wahlobligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/602

nein

1. und 2.

42

Basismodul Gerätturnen/Gymnastik/Tanz

Wahlobligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/602

nein

1. und 2.

43

Basismodul Sportspiele

Wahlobligatorisch

7

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/602

nein

1. und 2.

44

Basismodul Kampfsport/Fitnesssport

Wahlobligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/602

nein

3. und 4.

45

Basismodul Sport & Bewegung in der Natur

Wahlobligatorisch

7

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/602

 

3. und 4.

51

Aufbaumodul Leichtathletik/Schwimmen

Wahlobligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/603

 

5.

52

Aufbaumodul Gerätturnen/Gymnastik/Tanz

Wahlobligatorisch

7

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/603

 

5.

53

Aufbaumodul Sportspiele

Wahlobligatorisch

7

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/603

 

5.

54

Aufbaumodul Kampfsport/Fitnesssport

Wahlobligatorisch

6

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/603

 

5.

55

Aufbaumodul Sport & Bewegung in der Natur

Wahlobligatorisch

7

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/603

 

5.

 

1 Die Studierenden bringen die Modulleistungen von zwei aus drei Aufbaumodulen (Module 13, 23, 33) in die Gesamtnote ein (2 x 5 LP).

2 Die Studierenden bringen die Modulleistungen von drei aus vier Basismodulen (Module 41, 42, 43, 44, 45) in die Gesamtnote ein (3 x 5 LP).

3 Die Studierenden bringen die Modulleistungen von einem aus zwei Aufbaumodulen (Module 51, 52, 53, 54, 55) in die Gesamtnote ein (1 x 5 LP).

 

Zur Ermittlung der Gesamtnote für das Studienprogramm 90 LP ohne Bachelorarbeit werden die Modulleistungen von 60 LP herangezogen:

30 LP Basismodule der Theoriefelder

10 LP Aufbaumodule der Theoriefelder

15 LP Basismodule der Bewegungsfelder

5 LP Aufbaumodule der Bewegungsfelder

 

Als Theoriefelder werden die  Module 11 bis 33 bezeichnet. Diese umfassen die Ausbildung innerhalb der Wissenschaftsdisziplinen.

Als Bewegungsfelder werden die Module 41 bis 55 bezeichnet. Hier erfolgt die methodisch-praktische Ausbildung.


Anlage 4

Übersicht zum Studienprogramm  Bachelor of Arts (Sportwissenschaft) – 60 Leistungspunkte

 

Nr.

 

Modultitel

Modulart

Kontak-tstudium (SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

 

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

 

11

Basismodul Sportbiomechanik

Obligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/401

nein

1. und 2.

12

Basismodul Bewegung und Motorik

Obligatorisch

4

5

ja

Klausur

5/401

nein

3.

13

Aufbaumodul Integrative Bewegungswissenschaft

Obligatorisch

4

5

ja

Hausarbeit

5/402

ja

5. und 6.

21

Basismodul Sportmedizin

Obligatorisch

6

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/401

nein

1. und 2.

22

Basismodul Trainingswissenschaft

Obligatorisch

5

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/401

nein

3. und 4.

23

Aufbaumodul Körperliche Aktivität und Gesundheit

Obligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/402

ja

5. und 6.

31

Basismodul Sportpsychologie/Sportsoziologie

Obligatorisch

5

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/401

nein

1. und 2.

32

Basismodul Sportpädagogik/Sportdidaktik

Obligatorisch

5

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/401

nein

3. und 4.

33

Aufbaumodul Sozialwissenschaftliche Aspekte der Sportwissenschaft

Obligatorisch

4

5

ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/402

ja

5. und 6.

41

Basismodul Leichtathletik/Schwimmen

Wahlobligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/403

nein

1. und 2.

42

Basismodul Gerätturnen/Gymnastik/Tanz

Wahlobligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/403

nein

1. und 2.

43

Basismodul Sportspiele

Wahlobligatorisch

7

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/403

nein

1. und 2.

44

Basismodul Kampfsport/Fitnesssport

Wahlobligatorisch

6

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/403

nein

3. und 4.

45

Basismodul Sport & Bewegung in der Natur

Wahlobligatorisch

7

5

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur und sportpraktische Prüfung

5/403

nein

3. und 4.

 

1 Die Studierenden bringen die Modulleistungen von vier aus sechs Basismodulen (Module 11, 12, 21, 22, 31, 32) in die Gesamtnote ein (4 x 5 LP).

2 Die Studierenden bringen die Modulleistungen von einem aus drei Aufbaumodulen (Module 13, 23, 33) in die Gesamtnote ein (2 x 5 LP).

3 Die Studierenden bringen die Modulleistungen von zwei aus drei Basismodulen (Module 41, 42, 43, 44, 45) in die Gesamtnote ein (2 x 5 LP).

 

Zur Ermittlung der Gesamtnote für das Studienprogramm 60 LP werden die Modulleistungen von 40 LP herangezogen:

20 LP Basismodule der Theoriefelder

10 LP Aufbaumodule der Theoriefelder

10 LP Basismodule der Bewegungsfelder

 

Als Theoriefelder werden die  Module 11 bis 33 bezeichnet. Diese umfassen die Ausbildung innerhalb der Wissenschaftsdisziplinen.

Als Bewegungsfelder werden die Module 41 bis 55 bezeichnet. Hier erfolgt die methodisch-praktische Ausbildung.