MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 2 vom 13. Februar 2007, S. 20
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Philosophie (60 und 90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
21.06.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl LSA
S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Philosophie (60 und 90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 12 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 14 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Philosophie (60 und 90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Philosophie im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Im Studienprogramm werden folgende Kompetenzen vermittelt: problemanalytische
Kompetenzen; Kompetenzen zum Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten; zum
selbständigen Einarbeiten in unterschiedliche komplexe Materien;
Argumentations- und Interpretationsfähigkeiten; Erkennen von
Argumentationstypen; Fertigkeiten in der formal-logischen Analyse von
Argumentationen; die Fähigkeit, philosophiegeschichtliche Kenntnisse bei der
Bearbeitung von Fragen der theoretischen und praktischen Philosophie
sachgerecht einzubeziehen; Beurteilungskompetenzen für Fragen der praktischen
Philosophie und der angewandten Ethik; die Fähigkeit, eigenständige
Argumentationen zu entwickeln. Studierende des 90 LP-Programms erwerben
besonders vertiefte Kompetenzen in der selbständigen Bearbeitung
philosophiehistorischer Texte und systematischer Probleme.
(2)
In Verbindung mit einem zweiten Fach qualifiziert das Studienprogramm
Philosophie (90 und 60 Leistungspunkte) für folgende Berufsfelder:
publizistische Tätigkeit (Presse, Funk und Fernsehen), Tätigkeit in der
Erwachsenenbildung, Tätigkeit im Kulturmanagement, Tätigkeit in der freien
Wirtschaft (Unternehmensberatung u.a.).
(3)
Außerdem bietet das Studienprogramm die Möglichkeit, zunächst berufliche
Erfahrungen auf einem der unter Abs. 2 genannten oder angrenzender Gebiete zu
sammeln und nach dieser beruflichen Orientierung an die Universität
zurückzukehren und einen Master-Abschluss auf einem anschlussfähigen Gebiet zu
erwerben.
§ 3
Studienberatung
(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) Für die Studienfachberatung steht im Seminar für Philosophie eine
Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur
Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgen aber auch durch alle Lehrenden des
Seminars für Philosophie zu ihren Sprechzeiten.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes
statt.
§ 4
Zulassung zum Studium
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10 Prozent der Studienplätze als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
§ 5
Studienbeginn
Das
Studium beginnt zum Wintersemester.
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
(1)
Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.
(2)
Gemäß § 7 Abs. 4 ABStPOBM wird die Kombination des Studienprogramms Philosophie
(90 LP) mit einem der folgenden Studienprogramme (90 LP) empfohlen: Geschichte,
Deutsche Sprache und Literatur, Judaistik/Jüdische Studien, Japanologie,
Ethnologie, Arabistik/Islamwissenschaften, Wissenschaft vom Christlichen
Orient, Soziologie, Politikwissenschaft, Archäologien Europas, Kunstgeschichte,
Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients, Alte Welt,
Indologie, Südasienkunde/South-Asian-Studies, Klassisches Altertum, Medien- und
Kommunikationswissenschaften, Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen
Kontext (BLIK), Sport.
(3)
Gemäß § 7 Abs. 4 ABStPOBM wird die Kombination des Studienprogramms Philosophie
(60 LP) mit einem der folgenden Studienprogramme (120 LP) empfohlen:
Geschichte, Soziologie, Politikwissenschaft, Musikwissenschaften,
Kunstgeschichte, Klassisches Altertum, Medien- und Kommunikationswissenschaften,
Sport.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des
Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module,
Teilnahmevoraussetzungen für die Module, Modulvorleistungen, Modulleistungen
bzw. Modulteilleistungen, sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der
Gesamtnote ergeben sich aus dem Anhang
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Im 90er Studienprogramm
werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation (ASQ) Module empfohlen
(§ 7 Abs. 7 ABStPOBM), die vor allem Fremdsprachenkompetenzen vermitteln.
Absolviert werden die ASQ im ersten oder zweiten Semester.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm (90/60) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete, vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage, oder bieten eine paradigmatische Analyse
ausgewählter Probleme und Fragestellungen;
b.
Übungen:
dienen der Bearbeitung eines Themenbereichs
bzw. der Vertiefung der in Seminaren oder Vorlesungen erworbenen sachlichen
Kenntnis, theoretischen Kompetenzen und methodischen Fertigkeiten;
c.
Proseminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Seminare und Hauptseminare: behandeln ausgewählte
Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu, Studierende zu
selbständiger Arbeit anzuleiten;
e.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen oder Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
f.
Kolloquien: bieten den Studierenden Gelegenheit,
Fragestellung, methodische Probleme und einzelne Resultate ihrer
Abschlussarbeit zu diskutieren.
§ 9
Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit
verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das
Studienprogramm Philosophie (90 Leistungspunkte), wenn die Bachelor-Arbeit in
diesem Studienprogramm verfasst wird, in Kombination mit einem weiteren
Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A).
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) In der Studienprogrammübersicht (Anhang zu § 7) in
Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind die
jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen der Module, die Modulvorleistungen, Formen
der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (§ 14 Abs. 2 ABStPOBM), und der
Modulleistungen und Modulteilleistungen bei Nicht-Bestehen (§ 14 Abs. 8
ABStPOBM) festgelegt.
(2) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten, im Modul Bachelor-Arbeit hingegen
30 Minuten, vergleiche dazu § 13 Abs. 6;
b.
Referat
ist ein mündlicher Vortrag von ca. 20 Minuten Länge;
c.
Essay
ist eine schriftliche Leistung von ca. 7 Seiten Textumfang;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ungefähr 60.000
Textzeichen (einschließlich Leerzeichen);
e.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;
f.
Bachelor-Arbeit
im 90er Programm: Näheres dazu unter § 13.
(3) Gemäß §§ 14 Abs. 8 und 20 Abs. 13 ABStPOBM wird in
allen Modulen mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit und der Einführungsmodule die
Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder
Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Anmeldung zum Modul
gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die
Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine der
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor
Beginn der Prüfungen durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und/oder über
das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module
ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des
Studienprogramms.
(4) Die Zulassung zur Modulleistung kann von der
Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.
§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Studienprogramms bilden die Fachvertreterinnen und
Fachvertreter des Seminars für Philosophie einen vom Fachbereichsrat zu
bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
§ 13
Bachelor-Arbeit
(Gilt nur für das
Studienprogramm Philosophie 90 Leistungspunkte)
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im
Umfang von 15 Leistungspunkten.
(2) Wird nicht in diesem,
sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine
Bachelor-Arbeit geschrieben, dann sind an Stelle der Bachelor-Arbeit drei
weitere Module Profilbildung zu belegen (vergleiche Anhang zu § 7).
(3) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer sämtliche Module „Schreiben einer wissenschaftlichen
Arbeit“ im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat.
(4) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird während des 5. Studiensemesters über den Studien- und
Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer Prüferin bzw. einem Prüfer betreut,
die bzw. der durch den Studien- und Prüfungsausschuss in Rücksprache mit dem
Prüfling bestellt wird (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).
(5) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 100.000 Textzeichen (einschließlich
Leerzeichen) aufweisen.
(6) Die mündliche Leistung findet nach Begutachtung der
Bachelor-Arbeit statt und dauert in der Regel 30 Minuten.
(7) In der mündlichen
Prüfung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die
Arbeitsergebnisse aus der Bachelor-Arbeit darzustellen weiß, sowie diese im
Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann. Die
mündliche Prüfung ist öffentlich.
(8) Bachelor-Arbeit und
mündliche Prüfung werden im Verhältnis 5 zu 1 gewertet.
(9) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren
Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen und zum Anteil dieser
Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote, sind der Studienprogrammübersicht (Anhang zu §7) in
Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu
entnehmen.
(2) Der Programmübersicht im
Anhang zu § 7 dieser Ordnung ist
zu entnehmen, welche Module benotet werden und in die Gesamtnote eingehen.
(3) Die Leistungsbewertung
bzw. Benotung regelt § 21 ABStPOBM.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat
Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften am 21.06.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Januar
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Übersichten über die
Studienprogramme Bachelor of Arts (Philosophie) 60-LP und 90-LP gemäß § 7
Modultitel |
Wahlpflicht |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an
der Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung
|
Einführungsmodul Theoretische Philosophie |
- |
4 |
5 |
Nein |
Mündliche
Prüfung oder Klausur |
- |
Nein |
1. |
Einführungsmodul Praktische Philosophie |
- |
4 |
5 |
Nein |
Mündliche
Prüfung oder Klausur |
- |
Nein |
1. |
Einführungsmodul Methoden der Philosophie: Argumentation und Interpretation (FSQ) |
- |
4 |
5 |
Nein |
Mündliche
Prüfung oder Klausur |
- |
Nein |
1.
obligatorisch |
Allgemeine Schlüsselqualifikation |
- |
Je nach
Angebot |
5 |
Nein |
Je nach
Angebot |
- |
Nein |
2. |
Philosophiegeschichtliches Aufbaumodul: Theoretische Philosophie |
* |
4 |
5 |
Nein |
Mündliche
Prüfung oder Klausur |
5/50* |
Nein |
2. oder 4. |
Philosophiegeschichtliches Aufbaumodul: |
* |
4 |
5 |
Nein |
Mündliche Prüfung
oder Klausur |
5/50* |
Nein |
2. oder 4. |
Aufbaumodul Methoden der Philosophie: Logik |
- |
4 |
5 |
Nein |
Klausur |
5/50 |
Ja |
2.
obligatorisch |
Systematisches Aufbaumodul: Theoretische Philosophie |
* |
4 |
5 |
Nein |
Mündliche Prüfung
oder Klausur |
5/50* |
Nein |
3. oder 5. |
Systematische Aufbaumodul: Praktische Philosophie |
* |
4 |
5 |
Nein |
Mündliche
Prüfung oder Klausur |
5/50* |
Nein |
3. oder 5. |
Systematisches Aufbaumodul: Methoden der Philosophie: Methoden der theoretischen und praktischen
Philosophie |
- |
4 |
5 |
Nein |
Mündliche,
Prüfung oder Klausur |
- |
Ja |
3. oder 5. |
(wahlweise ersetzbar durch Grundlagen des Latein) |
- |
4 |
5 |
Nein |
Klausur |
- |
Nein |
3. oder 5. |
Schreiben wissenschaftlicher Arbeiten: Theoretische
Philosophie |
- |
2 |
5 |
Nein |
Hausarbeit |
5/50 |
Ja |
3., 4 oder
5. |
Schreiben wissenschaftlicher Arbeiten: Praktische Philosophie |
- |
2 |
5 |
Nein |
Hausarbeit |
5/50 |
Ja |
3., 4. oder
5. |
Schreiben wissenschaftlicher Arbeiten: Methoden der
Philosophie |
- |
2 |
5 |
Nein |
Hausarbeit |
5/50 |
Ja |
3., 4. oder
5. |
Profilbildung: Systematik |
** |
4 |
5 |
Nein |
Essay,
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/50** |
Ja |
5. oder 6. |
Profilbildung: Systematik
|
** |
4 |
5 |
Nein |
Essay,
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/50 ** |
Ja |
5. oder 6. |
Bachelor-Arbeit |
|
2 |
15 |
Nein |
Bachelor-Arbeit
und mündliche Prüfung |
15/50 |
Ja |
6. |
Profilbildung Theoretische Philosophie: Philosophiegeschichte |
** |
4 |
5 |
Nein |
Essay,
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/50** |
Ja |
5. oder 6. |
Profilbildung Praktische Philosophie: Philosophiegeschichte |
** |
4 |
5 |
Nein |
Essay, Klausur
oder mündliche Prüfung |
5/50** |
Ja |
5. oder 6. |
Religion, Religionsphilosophie und Ethik |
** |
4 |
5 |
Nein |
Essay,
Klausur oder mündliche Prüfung |
-** |
Ja |
5. oder 6. |
* |
Von diesen 4 Aufbaumodulen müssen die Studierenden
zwei Module auswählen, die in die Abschlussnote eingehen, wobei 1. eines den
Bereich der theoretischen und das andere den Bereich der praktischen
Philosophie abdeckt und wobei 2. eines ein systematisches und das andere ein
philosophiegeschichtliches Aufbaumodul ist. |
|
** |
1. |
Von diesen 4 Modulen zur Profilbildung müssen die
Studierenden, die die BA-Arbeit im Fach Philosophie schreiben, 2 Module
auswählen, davon eines im Bereich der theoretischen und das andere im Bereich
der praktischen Philosophie. Hiervon geht ein Modul in die Abschlussnote ein. |
|
2. |
Hinweis auf die drei Ersatzmodule für Studierende,
die die BA-Arbeit nicht im Fach Philosophie schreiben: Studierende, die die BA-Arbeit nicht im Fach
Philosophie schreiben, müssen alle 4 Module zur Profilbildung absolvieren und
alle Module gehen in die Abschlussnote ein. Zwei davon sind Ersatzmodule für die BA-Arbeit. Als
drittes Ersatzmodul belegen diese Studierenden das Modul Religion,
Religionsphilosophie und Ethik. |