Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 2 vom 13. Februar 2007, S. 20


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Philosophie (60 und 90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)

an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 21.06.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Philosophie (60 und 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienprogramms  2

§ 3 Studienberatung  3

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Kombination von Studienprogrammen  3

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  4

§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 9 Abschlussbezeichnung  4

§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  5

§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  5

§ 12 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 13 Bachelor-Arbeit 6

§ 14 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  6

§ 15 Inkrafttreten  9

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Philosophie (60 und 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Philosophie im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Im Studienprogramm werden folgende Kompetenzen vermittelt: problemanalytische Kompetenzen; Kompetenzen zum Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten; zum selbständigen Einarbeiten in unterschiedliche komplexe Materien; Argumentations- und Interpretationsfähigkeiten; Erkennen von Argumentationstypen; Fertigkeiten in der formal-logischen Analyse von Argumentationen; die Fähigkeit, philosophiegeschichtliche Kenntnisse bei der Bearbeitung von Fragen der theoretischen und praktischen Philosophie sachgerecht einzubeziehen; Beurteilungskompetenzen für Fragen der praktischen Philosophie und der angewandten Ethik; die Fähigkeit, eigenständige Argumentationen zu entwickeln. Studierende des 90 LP-Programms erwerben besonders vertiefte Kompetenzen in der selbständigen Bearbeitung philosophiehistorischer Texte und systematischer Probleme.

 

(2) In Verbindung mit einem zweiten Fach qualifiziert das Studienprogramm Philosophie (90 und 60 Leistungspunkte) für folgende Berufsfelder: publizistische Tätigkeit (Presse, Funk und Fernsehen), Tätigkeit in der Erwachsenenbildung, Tätigkeit im Kulturmanagement, Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Unternehmensberatung u.a.).

 

(3) Außerdem bietet das Studienprogramm die Möglichkeit, zunächst berufliche Erfahrungen auf einem der unter Abs. 2 genannten oder angrenzender Gebiete zu sammeln und nach dieser beruflichen Orientierung an die Universität zurückzukehren und einen Master-Abschluss auf einem anschlussfähigen Gebiet zu erwerben.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung steht im Seminar für Philosophie eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgen aber auch durch alle Lehrenden des Seminars für Philosophie zu ihren Sprechzeiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt zum Wintersemester.

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

(1) Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.

 

(2) Gemäß § 7 Abs. 4 ABStPOBM wird die Kombination des Studienprogramms Philosophie (90 LP) mit einem der folgenden Studienprogramme (90 LP) empfohlen: Geschichte, Deutsche Sprache und Literatur, Judaistik/Jüdische Studien, Japanologie, Ethnologie, Arabistik/Islamwissenschaften, Wissenschaft vom Christlichen Orient, Soziologie, Politikwissenschaft, Archäologien Europas, Kunstgeschichte, Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients, Alte Welt, Indologie, Südasienkunde/South-Asian-Studies, Klassisches Altertum, Medien- und Kommunikationswissenschaften, Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen Kontext (BLIK), Sport.

 

(3) Gemäß § 7 Abs. 4 ABStPOBM wird die Kombination des Studienprogramms Philosophie (60 LP) mit einem der folgenden Studienprogramme (120 LP) empfohlen: Geschichte, Soziologie, Politikwissenschaft, Musikwissenschaften, Kunstgeschichte, Klassisches Altertum, Medien- und Kommunikationswissenschaften, Sport.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen für die Module, Modulvorleistungen, Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus dem Anhang „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Im 90er Studienprogramm werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation (ASQ) Module empfohlen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM), die vor allem Fremdsprachenkompetenzen vermitteln. Absolviert werden die ASQ im ersten oder zweiten Semester.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm (90/60) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete, vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage, oder bieten eine paradigmatische Analyse ausgewählter Probleme und Fragestellungen;

b.         Übungen: dienen der Bearbeitung eines Themenbereichs bzw. der Vertiefung der in Seminaren oder Vorlesungen erworbenen sachlichen Kenntnis, theoretischen Kompetenzen und methodischen Fertigkeiten;

c.         Proseminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         Seminare und Hauptseminare: behandeln ausgewählte Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu, Studierende zu selbständiger Arbeit anzuleiten;

e.         Tutorien: begleiten Vorlesungen oder Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

f.          Kolloquien: bieten den Studierenden Gelegenheit, Fragestellung, methodische Probleme und einzelne Resultate ihrer Abschlussarbeit zu diskutieren.

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Studienprogramm Philosophie (90 Leistungspunkte), wenn die Bachelor-Arbeit in diesem Studienprogramm verfasst wird, in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A).

 

§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studienprogrammübersicht (Anhang zu § 7) in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind die jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen der Module, die Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (§ 14 Abs. 2 ABStPOBM), und der Modulleistungen und Modulteilleistungen bei Nicht-Bestehen (§ 14 Abs. 8 ABStPOBM) festgelegt.

 

(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten, im Modul Bachelor-Arbeit hingegen 30 Minuten, vergleiche dazu § 13 Abs. 6;

b.         Referat ist ein mündlicher Vortrag von ca. 20 Minuten Länge;

c.         Essay ist eine schriftliche Leistung von ca. 7 Seiten Textumfang;

d.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ungefähr 60.000 Textzeichen (einschließlich Leerzeichen);

e.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;

f.          Bachelor-Arbeit im 90er Programm: Näheres dazu unter § 13.

 

(3) Gemäß §§ 14 Abs. 8 und 20 Abs. 13 ABStPOBM wird in allen Modulen mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit und der Einführungsmodule die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung zum Modul gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfungen durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(4) Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.

 

§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms bilden die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Seminars für Philosophie einen vom Fachbereichsrat zu bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 13
Bachelor-Arbeit

 

(Gilt nur für das Studienprogramm Philosophie 90 Leistungspunkte)

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 15 Leistungspunkten.

 

(2) Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann sind an Stelle der Bachelor-Arbeit drei weitere Module Profilbildung zu belegen (vergleiche Anhang zu § 7).

 

(3) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer sämtliche Module „Schreiben einer wissenschaftlichen Arbeit“ im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat.

 

(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird während des 5. Studiensemesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer Prüferin bzw. einem Prüfer betreut, die bzw. der durch den Studien- und Prüfungsausschuss in Rücksprache mit dem Prüfling bestellt wird (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(5) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 100.000 Textzeichen (einschließlich Leerzeichen) aufweisen.

 

(6) Die mündliche Leistung  findet nach Begutachtung der Bachelor-Arbeit statt und dauert in der Regel 30 Minuten.

 

(7) In der mündlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Bachelor-Arbeit darzustellen weiß, sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.

 

(8) Bachelor-Arbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis 5 zu 1 gewertet.

 

(9) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen und zum Anteil dieser Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote, sind der Studienprogrammübersicht (Anhang zu §7) in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu entnehmen.

 

(2) Der Programmübersicht im Anhang zu § 7 dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Module benotet werden und in die Gesamtnote eingehen.  

 

(3) Die Leistungsbewertung bzw. Benotung regelt § 21 ABStPOBM.

 

§ 15
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften am 21.06.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Übersichten über die Studienprogramme Bachelor of Arts (Philosophie) 60-LP und 90-LP gemäß § 7

 

Modultitel

Wahlpflicht

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschlussnote

 

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

 

Einführungsmodul

Theoretische Philosophie

-

4

5

Nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

-

Nein

1.

Einführungsmodul

Praktische Philosophie

-

4

5

Nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

-

Nein

1.

Einführungsmodul Methoden  der Philosophie: Argumentation und Interpretation (FSQ)

-

4

5

Nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

-

Nein

1. obligatorisch

Allgemeine Schlüsselqualifikation

-

Je nach Angebot

5

Nein

Je nach Angebot

-

Nein

2.

Philosophiegeschichtliches Aufbaumodul:

Theoretische Philosophie

*

4

5

Nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/50*

Nein

2. oder 4.

Philosophiegeschichtliches Aufbaumodul:
Praktische Philosophie

*

4

5

Nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/50*

Nein

2. oder 4.

Aufbaumodul

Methoden der Philosophie:

Logik

-

4

5

Nein

Klausur

5/50

Ja

2. obligatorisch

Systematisches Aufbaumodul:

Theoretische Philosophie

 

*

4

5

Nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/50*

Nein

3. oder 5.

Systematische Aufbaumodul:

Praktische Philosophie

*

4

5

 

Nein

Mündliche Prüfung oder Klausur

5/50*

Nein

3. oder 5.

Systematisches Aufbaumodul:

Methoden der Philosophie:

Methoden der theoretischen und praktischen Philosophie

-

4

5

Nein

Mündliche, Prüfung oder Klausur

-

Ja

3. oder 5.

(wahlweise ersetzbar durch Grundlagen des Latein)

-

4

5

Nein

Klausur

-

Nein

3. oder 5.

Schreiben wissenschaftlicher Arbeiten: Theoretische Philosophie

-

2

5

Nein

Hausarbeit

5/50

Ja

3., 4 oder 5.

Schreiben wissenschaftlicher

Arbeiten: Praktische Philosophie

-

2

5

Nein

Hausarbeit

5/50

Ja

3., 4. oder 5.

Schreiben wissenschaftlicher Arbeiten: Methoden der Philosophie

-

2

5

Nein

Hausarbeit

5/50

Ja

 

3., 4. oder 5.

Profilbildung:
Theoretische Philosophie.

Systematik

**

4

5

Nein

Essay, Klausur oder mündliche Prüfung

5/50**

Ja

5. oder 6.

 Profilbildung:
Praktische Philosophie.

Systematik 

**

4

5

Nein

Essay, Klausur oder mündliche Prüfung

5/50 **

Ja

5. oder 6.

Bachelor-Arbeit

 

2

15

Nein

Bachelor-Arbeit und mündliche Prüfung

15/50

Ja

6.

Profilbildung

Theoretische Philosophie:

 Philosophiegeschichte

**

4

5

Nein

Essay, Klausur oder mündliche Prüfung

5/50**

Ja

5. oder 6.

Profilbildung

Praktische Philosophie:  Philosophiegeschichte

**

4

5

Nein

Essay, Klausur oder mündliche Prüfung

5/50**

Ja

5. oder 6.

Religion, Religionsphilosophie und Ethik

**

4

5

Nein

Essay, Klausur oder mündliche Prüfung

-**

Ja

5. oder 6.

 

*

Von diesen 4 Aufbaumodulen müssen die Studierenden zwei Module auswählen, die in die Abschlussnote eingehen, wobei 1. eines den Bereich der theoretischen und das andere den Bereich der praktischen Philosophie abdeckt und wobei 2. eines ein systematisches und das andere ein philosophiegeschichtliches Aufbaumodul ist.

**

1.

Von diesen 4 Modulen zur Profilbildung müssen die Studierenden, die die BA-Arbeit im Fach Philosophie schreiben, 2 Module auswählen, davon eines im Bereich der theoretischen und das andere im Bereich der praktischen Philosophie. Hiervon geht ein Modul in die Abschlussnote ein.

 

2.

Hinweis auf die drei Ersatzmodule für Studierende, die die BA-Arbeit nicht im Fach Philosophie schreiben:

Studierende, die die BA-Arbeit nicht im Fach Philosophie schreiben, müssen alle 4 Module zur Profilbildung absolvieren und alle Module gehen in die Abschlussnote ein.

Zwei davon sind Ersatzmodule für die BA-Arbeit. Als drittes Ersatzmodul belegen diese Studierenden das Modul Religion, Religionsphilosophie und Ethik.