MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 2 vom 13. Februar 2007, S. 16
Ordnung
des Universitätsklinikums der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
06.02.2006
Präambel
Nach § 19
Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen- Anhalt (HMG LSA) vom 12.08.2005
(veröffentlicht am 17.08.2005 im GVBl. LSA, S. 508) hat der Klinikumsvorstand
nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat und unter Genehmigung des
Kultusministeriums die nachfolgende Ordnung beschlossen.
§ 1
Name, Sitz
(1)
Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Es führt die Bezeichnung
„Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg“ (im
Folgenden „Klinikum“ genannt).
(2)
Das Klinikum hat seinen Sitz in Halle/Saale.
§ 2
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1)
Das Klinikum nimmt die Aufgaben nach § 8 HMG LSA war; insbesondere dient es der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zur Erfüllung der Aufgaben in der
medizinischen Forschung und Lehre.
(2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Es ist selbstlos
tätig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Die Mittel des
Universitätsklinikums dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet
werden.
§ 3
Organe
(1) Organe des Klinikums sind der Aufsichtsrat und der Klinikumsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe des Klinikums haben sich, unbeschadet der
übergreifenden Interessen des Landes, für das Wohl des Klinikums einzusetzen
und alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen
Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben setzen könnte. Sie haben über
vertrauliche Angaben, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind,
sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Klinikums Verschwiegenheit zu
bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.
(3)
Die Geschäftsstelle des Aufsichtsrates des Klinikums ist bei der Verwaltung des
Klinikums angesiedelt. Sie unterstützt den Aufsichtsrat insbesondere bei der
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen. Sie bereitet für
den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende eine Niederschrift gemäß § 6 der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates vor.
(4)
Die Geschäftsstelle des Klinikumsvorstandes wird durch den Referenten bzw. die
Referentin des Ärztlichen Direktors bzw. der Ärztlichen Direktorin geleitet. Sie
unterstützt den Klinikumsvorstand insbesondere bei der Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen. Sie bereitet für den Vorsitzenden
bzw. die Vorsitzende eine Niederschrift gemäß der Geschäftsordnung des
Klinikumsvorstands vor.
§ 4
Der Klinikumsvorstand
(1) Dem Klinikumsvorstand gehören mit
Stimmrecht an:
1. Der Ärztliche Direktor bzw. die Ärztliche Direktorin
als Vorsitzender bzw. Vorsitzende,
2. Der Kaufmännische Direktor bzw. die Kaufmännische
Direktorin,
3. Der Dekan bzw. die Dekanin der Medizinischen Fakultät,
4. Der Direktor bzw. die Direktorin des Pflegedienstes.
Dem
Klinikumsvorstand gehört der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin des
Ärztlichen Direktors bzw. der Ärztlichen Direktorin mit beratender Stimme an.
(2)
Der Klinikumsvorstand tagt
nichtöffentlich.
(3)
Der Klinikumsvorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 5
Aufgaben des Klinikumsvorstands
(1)
Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum und ist zuständig für
alle Angelegenheiten, die nicht dem Aufsichtsrat übertragen sind. Ihm obliegt
die Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums. Er bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Aufsichtsrats vor und
sorgt für deren Umsetzung.
(2) Die Mitglieder des Klinikumsvorstandes tragen die
Verantwortung grundsätzlich gemeinschaftlich, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(3)
Der Ärztliche Direktor bzw. die Ärztliche Direktorin vertritt das
Universitätsklinikum. Ihm bzw. ihr obliegt die Verantwortung für die
übergreifenden medizinischen Aufgaben des Klinikums und die Koordination der
Krankenversorgung im Klinikum. Der Ärztliche Direktor bzw. die Ärztliche
Direktorin nimmt insbesondere folgende Aufgaben war:
1. Sicherstellung der organisatorischen Umsetzung der
Maßnahmen der Krankenversorgung,
2. Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen für
das Klinikum,
3. Erarbeitung von Konzepten zum Risikomanagement und
deren Überwachung,
4. Koordination im Bereich der Qualitätssicherung und des
Qualitätsmanagements,
5. Überwachung der Einhaltung der Krankenhaushygiene,
6. Aufsicht über die medizinische Dokumentation und
Einhaltung des Datenschutzes sowie des Patientengeheimnisses beim Umgang mit
personenbezogenen Daten im Patientenbereich,
7. Umsetzung gesetzlicher Pflichten zum Umgang mit
Medizinprodukten, zur Arzneimitteltherapie, zum Transfusionswesen, zur
Strahlenschutz- und Arbeitszeitverordnung sowie anderer die Organisation
betreffender gesetzlicher
Regelungen.
(4)
Ressourcenzuteilungen nach Maßgabe der Entwicklung der Innovationen und der
Bedarfs- und Leistungsentwicklung werden vom Ärztlichen Direktor bzw. von der
Ärztlichen Direktorin gemeinsam mit dem Kaufmännischen Direktor bzw. der
Kaufmännischen Direktorin wahrgenommen.
(5)
Der Kaufmännische Direktor bzw. die Kaufmännische Direktorin führt die
Geschäfte der laufenden Verwaltung des Klinikums einschließlich des
wirtschaftlichen und technischen Bereichs. Er bzw. sie übt das Hausrecht aus.
Ihm bzw. ihr obliegen insbesondere die kaufmännische und verwaltungstechnische
Führung des Universitätsklinikums. Sie bzw.
er nimmt die Arbeitgeberfunktion und die personalrechtlichen Befugnisse wahr.
Ihm bzw. Ihr obliegt die Funktion des Leiters bzw. der Leitein der
Dienststelle. Der Kaufmännische Direktor bzw. die Kaufmännische
Direktorin vertritt das Klinikum in Rechts- und Finanzangelegenheiten und nimmt
die Bauherrenfunktion für das Klinikum war. Bei der Vertretung des Klinikums in
Budgetverhandlungen muss der Kaufmännische Direktor bzw. die Kaufmännische
Direktorin das Benehmen mit dem Ärztlichen Direktor bzw. der Ärztlichen
Direktorin und dem Pflegedienstdirektor bzw. der Pflegedienstdirektorin
herstellen.
(6)
Der Dekan bzw. die Dekanin der Medizinischen Fakultät ist verantwortlich für
die Wahrnehmung der Belange von Forschung und Lehre in der Arbeit des
Klinikumsvorstandes.
(7)
Der Direktor bzw. die Direktorin des Pflegedienstes leitet den Pflege- und
Funktionsdienst des Klinikums. Ihm bzw. ihr obliegen die zur Gewährleistung der
Krankenpflege notwendigen Aufgaben und Befugnisse. Der Direktor bzw. die
Direktorin des Pflegedienstes vertritt im Klinikumsvorstand alle Belange in
Verbindung mit der Krankenpflege. Dazu gehören:
1. die Sicherung einer leistungsorientierten
Krankenpflege einschließlich der Mitarbeiterführung,
Qualitätssicherungsmaßnahmen, Pflegedokumentation und Aus-, Weiter- und
Fortbildung der ihm bzw. ihr unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
2. die Erarbeitung von Strukturen zur
einrichtungsübergreifenden Organisation der Pflege einschließlich der
fachlichen und inhaltlichen Vorbereitung der Personalentwicklung für den
Pflege- und Funktionsdienst;
3. die Mitwirkung an Budgetverhandlungen;
4. die Budgetplanung und -kontrolle für den Pflegedienst;
5. die Weiterentwicklung standortübergreifender
pflegerischer Ziele, Inhalte und
Konzepte zur Sicherstellung der patientenorientierten Pflege und eines
patientennahen Service;
6. und die Überwachung der Hygiene-, Arbeitsschutz-
und Unfallverhütungsvorschriften
in Zusammenarbeit mit den Leitern und Leiterinnen der Einrichtungen und dem
Stab Umwelt- und Arbeitsschutz.
§ 6
Klinikumskonferenz
(1) Der Klinikumsvorstand
wird durch die Klinikumskonferenz unterstützt. Diese berät den
Klinikumsvorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten der Krankenersorgung.
(2) Die Leiter
und Leiterinnen aller Kliniken und klinisch-theoretischen Institute sowie die
Leiter und Leiterinnen von sonstigen Bereichen bilden die Klinikumskonferenz.
(3)
Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Klinikumskonferenz ist der Ärztliche Direktor
bzw. die Ärztliche Direktorin. Der Kaufmännische Direktor bzw. die
Kaufmännische Direktorin und der Pflegedienstdirektor bzw. die
Pflegedienstdirektorin können an den Sitzungen beratend teilnehmen.
(4) Das Nähere regelt eine
Geschäftsordnung, die sich die Klinikumskonferenz gibt und die der Zustimmung
des Klinikumsvorstands bedarf.
§ 7
Konferenz der Leitenden Pflegekräfte
(1)
Die Leitenden Pflegekräfte aller Kliniken, klinischen Institute und sonstigen
klinischen Bereiche bilden zusammen die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte.
(2)
Der Pflegedienstdirektor bzw. die Pflegedienstdirektorin wird in der
Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben durch die Konferenz der Leitenden
Pflegekräfte unterstützt.
(3)
Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte ist der
Pflegedienstdirektor bzw. die Pflegedienstdirektorin. Der Ärztliche Direktor
bzw. die Ärztliche Direktorin und der Kaufmännische Direktor bzw. die
Kaufmännische Direktorin können beratend an den Sitzungen der Konferenz der
Leitenden Pflegekräfte teilnehmen.
(4)
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich die Konferenz der Leitenden
Pflegekräfte gibt und die der Zustimmung des Klinikumsvorstands bedarf.
§ 8
Gliederung des Klinikums
(1) Das Klinikum besteht aus
den Kliniken, den klinisch-theoretischen Instituten sowie den sonstigen
Einrichtungen. Jede Einrichtung erfüllt ihre Aufgaben im Sinne des HMG LSA
selbstverantwortlich. Die Bezeichnung der Kliniken und
klinisch-theoretischen Institute und ihr Zusammenschluss zu Zentren sowie
weitere Untergliederungen ergibt sich aus der Anlage zu
dieser Ordnung.
(2) Für die Errichtung neuer
Kliniken gilt § 24 Abs. 1 HMG LSA. Über die Errichtung neuer klinisch-theoretischer
Institute und sonstiger Einrichtungen entscheidet der Aufsichtsrat auf
Vorschlag des Klinikumsvorstandes ebenso, wie über die Änderung und Aufhebung
von Einrichtungen des Klinikums. § 15 Abs. 4
Satz 1 HMG LSA gilt entsprechend.
(3) Mehrere fachlich oder
funktionsmäßig zusammengehörige Kliniken und/oder klinisch-theoretische
Institute und/oder Funktionsbereiche von Einrichtungen des Klinikums können
unter einem Direktorium zu einem Zentrum zusammengefasst werden. Die
Entscheidung trifft der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Klinikumsvorstands. Das
Direktorium wird von den beteiligten Klinik- und/oder Institutsdirektoren oder
Klinik- und/oder Institutsdirektorinnen und bei bettenführenden Einrichtungen
einschließlich einer Leitenden Pflegekraft gebildet. Aus dem Kreis der Direktoriumsmitglieder ernennt der
Klinikumsvorstand auf Vorschlag des Direktoriums einen Geschäftsführenden
Direktor bzw. eine Geschäftsführende Direktorin. Das Nähere zur Zentrumsbildung
und der Aufgabenverteilung regelt eine Zentrumsordnung die vom
Klinikumsvorstand erlassen wird. § 15 Abs. 4 Satz 1 HMG LSA gilt
entsprechend.
§ 9
Kliniken und Klinisch-theoretische Institute
(1) Die Kliniken sind die klinischen
Einrichtungen des Klinikums. Sie nehmen insbesondere Aufgaben in der
Krankenversorgung, Lehre und Forschung wahr.
(2)
Klinisch-theoretische Institute sind Einrichtungen des Klinikums, die Aufgaben
in Lehre und Forschung und teilweise auch in der Krankenversorgung wahrnehmen.
(3) Die Kliniken und klinisch-theoretischen
Institute werden von einem Direktor bzw. einer Direktorin geleitet, die vom Klinikumsvorstand bestellt werden. Die
Stellenausschreibung und Funktionsbeschreibung ist nach Inhalt und Verfahren
einvernehmlich zwischen Klinikums- und Fakultätsvorstand zu regeln. Die Leitung kann befristet übertragen werden.
(4) Der Direktor bzw. die
Direktorin einer Klinik oder eines klinisch-theoretischen Instituts trägt für
die Behandlung der Patienten und Patientinnen der entsprechenden Einheit und für
die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen
Dienstleistungen der entsprechenden Einheit die ärztliche und fachliche
Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihm bzw. ihr mit den
Aufgaben betrauten Bediensteten. Er bzw. sie
ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen
Versorgung der Patienten und Patientinnen mit anderen Kliniken,
klinisch-theoretischen Instituten und deren Abteilungen zusammenzuarbeiten. Er
bzw. sie ist für die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit und für das wirtschaftliche Ergebnis gegenüber dem Kaufmännischem
Direktor bzw. der Kaufmännischen Direktorin im Rahmen seiner bzw. ihrer
Zuständigkeit verantwortlich. In Vertretung des Kaufmännischen Direktors bzw.
der Kaufmännischen Direktorin üben sie das Hausrecht unter Beachtung der
einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in den zugewiesenen Räumen aus.
(5)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Direktoren und Direktorinnen gegenüber allen Bediensteten in der Einheit weisungsberechtigt, gegenüber Professoren und
Professorinnen ab W2 jedoch nur, soweit Belange der medizinischen Versorgung
betroffen sind. Zu den Dienstaufgaben des
Klinik- oder Institutsdirektors bzw. der Klinik- und Institutsdirektorin
gehören neben den in § 8 Abs. 6 HMG LSA übertragenen Aufgaben insbesondere:
1.
Maßnahmen zur
Qualitätssicherung und -management, insbesondere für die gemäß §§ 135 a, 137
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehenen Maßnahmen;
2.
die
medizinisch-hygienischen Angelegenheiten und Apothekenangelegenheiten sowie die
Überwachung der Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnungen;
3.
die
Verantwortung für die Behandlung aller Regelleistungsnehmer einschließlich der
zugewiesenen Gutachten- und Beobachtungsfälle;
4.
die
Behandlung von Wahlleistungspatienten, sofern mit dem Klinik- oder
Institutsdirektor bzw. der Klinik- und Institutsdirektorin eine Vereinbarung
nach 22 HMG LSA geschlossen ist;
5.
erforderlichenfalls
im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin einer
anderen Fachrichtung die Mituntersuchung und -behandlung von
Regelleistungsnehmern sowie die Beratung (Konsultation);
6.
das
Erbringen ambulanter ärztlicher Leistungen, ärztlicher Sachleistungen und
physikalisch-medizinischer Behandlungen für Regelleistungsnehmer anderer
Krankenhäuser im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten;
7.
die
Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften sowie die Veranlassung und Überwachung
aller erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der von ihm geleiteten
Einrichtung.
(6) Hat der Klinik- oder Institutsdirektor bzw. die Klinik- und
Institutsdirektorin Aufgaben an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur
selbständigen Erledigung übertragen, bleibt seine Aufsichtspflicht unberührt.
Er bzw. sie haftet für die sorgfältige Auswahl dieser Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen.
(7)
Die Direktoren oder Direktorinnen der Kliniken und klinisch-theoretischen
Institute werden durch die von ihnen mit Zustimmung des Klinikumsvorstandes zu
bestellende Vertreter und Vertreterinnen in Abwesenheit vertreten.
§ 10
Sonstige
Einrichtungen des Klinikums
(1)
Die Verwaltung wird vom Kaufmännischem Direktor bzw. der Kaufmännischen
Direktorin verantwortlich geleitet. Sie ist in Dezernate und Stabsbereiche
unterteilt. Der Aufbau der Verwaltung und die Erfüllung der Aufgaben obliegt
dem Kaufmännischem Direktor bzw. der Kaufmännischen Direktorin.
(2)
Das Klinikum betreibt nachstehende zentrale Dienstleistungseinrichtungen bzw.
Betriebseinheiten, die direkt dem Klinikumsvorstand unterstellt sind und durch
einen Leiter bzw. eine Leiterin geführt werden:
1. Klinikrechenzentrum (KRZ),
2.
Ausbildungszentrum für
Gesundheitsfachberufe,
3.
Einrichtung für
Transfusionsmedizin,
4.
Universitätsapotheke,
5.
Zentrallabor
zur Wahrnehmung interdisziplinärer Aufgaben,
6.
Zentral-OP,
7.
Zentrale
Notfallaufnahme,
8.
Betriebskindergarten.
(3)
Der Klinikumsvorstand kann für die einzelnen Dienstleistungseinrichtungen bzw.
Betriebseinheiten gesonderte Ordnungen erlassen.
§ 11
Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum der Otto-von-Guericke-Universität
Magdeburg
(1) Insofern die Erfüllung
der Aufgaben des Klinikums der Kooperation mit dem Universitätsklinikum der
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bedarf, ist eine Entscheidung nach § 8
Abs. 4 HMG einzuholen.
(2) Vor Abschluss der
Vereinbarung soll der Klinikumsvorstand das Benehmen mit dem Fakultätsvorstand
herstellen.
§ 12
Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
von Regelungen, die auf Grund dieser Ordnung getroffen werden, erfolgen im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, im Mitteilungsblatt der
Medizinischen Fakultät.
§ 13
Übergangsbestimmungen
Das bisherige Mitglied des Klinikumsvorstandes nach § 91
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HSG LSA gehört bis zur Bestellung des hauptamtlichen
Ärztlichen Direktors bzw. der Ärztlichen Direktorin dem Klinikumsvorstand als
Mitglied nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HMG LSA weiter an.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung des Klinikums der Medizinischen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 19.11.1997 (ABl. 1997, Nr. 9, S.
3) in der Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Satzung vom 05.09.2005 (ABl.
2005, Nr. 5, S. 2) außer Kraft.
Halle (Saale), 6. Februar 2006
Prof. Dr. H. G. Struck
Ärztlicher Direktor
Anlage
Gliederung des Klinikums
Kliniken
Universitätsklinik
für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin
Universitätsklinik
und Poliklinik für Augenheilkunde
Universitätsklinik
und Poliklinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Dermatologie und Venerologie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Neurologie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Innere Medizin I
Universitätsklinik
und Poliklinik für Innere Medizin II
Universitätsklinik
und Poliklinik für Innere Medizin III
Universitätsklinik
und Poliklinik für Innere Medizin IV
Universitätsklinik
und Poliklinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Herz- und Thoraxchirurgie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Kinderchirurgie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Neurochirurgie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Urologie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Orthopädie und Physikalische Medizin
Universitätsklinik
und Poliklinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Gynäkologie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin
Universitätsklinik
und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin
Universitätsklinik
und Poliklinik für Pädiatrische Kardiologie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Psychotherapie und Psychosomatik
Universitätsklinik
und Poliklinik für Diagnostische Radiologie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Nuklearmedizin
Universitätsklinik
und Poliklinik für Strahlentherapie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Parodontologie
Universitätsklinik
und Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik
Universitätsklinik
für Kieferorthopädie
Institute
mit Krankenversorgungsauftrag
Institut
für Humangenetik und Medizinische Biologie
Institut
für Hygiene
Institut
für Medizinische Epidemiologie, Biometrie und Informatik
Institut
für Medizinische Immunologie
Institut
für Medizinische Mikrobiologie
Institut
für Pathologie
Institut
für Pharmakologie und Toxikologie
Institut
für Rechtsmedizin
Institut
für Umwelttoxikologie