Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 2 vom 13. Februar 2007, S. 16


Medizinische Fakultät


Ordnung des Universitätsklinikums der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 06.02.2006

 

Präambel

 

Nach § 19 Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen- Anhalt (HMG LSA) vom 12.08.2005 (veröffentlicht am 17.08.2005 im GVBl. LSA, S. 508) hat der Klinikumsvorstand nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat und unter Genehmigung des Kultusministeriums die nachfolgende Ordnung beschlossen.

 

§ 1
Name, Sitz

 

(1) Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Es führt die Bezeichnung „Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg“ (im Folgenden „Klinikum“ genannt).

 

(2) Das Klinikum hat seinen Sitz in Halle/Saale.

 

§ 2
Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

(1) Das Klinikum nimmt die Aufgaben nach § 8 HMG LSA war; insbesondere dient es der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zur Erfüllung der Aufgaben in der medizinischen Forschung und Lehre.

 

(2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Die Mittel des Universitätsklinikums dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.

 

§ 3
Organe

 

(1) Organe des Klinikums sind der Aufsichtsrat und der Klinikumsvorstand.

 

(2) Die Mitglieder der Organe des Klinikums haben sich, unbeschadet der übergreifen­den Interessen des Landes, für das Wohl des Klinikums einzusetzen und alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben setzen könnte. Sie haben über vertrauliche Angaben, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Klinikums Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.

 

(3) Die Geschäftsstelle des Aufsichtsrates des Klinikums ist bei der Verwaltung des Klinikums angesiedelt. Sie unterstützt den Aufsichtsrat insbesondere bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen. Sie bereitet für den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende eine Niederschrift gemäß § 6 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates vor.

 

(4) Die Geschäftsstelle des Klinikumsvorstandes wird durch den Referenten bzw. die Referentin des Ärztlichen Direktors bzw. der Ärztlichen Direktorin geleitet. Sie unterstützt den Klinikumsvorstand insbesondere bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen. Sie bereitet für den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende eine Niederschrift gemäß der Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands vor.

 

§ 4
Der Klinikumsvorstand

 

(1) Dem Klinikumsvorstand gehören mit Stimmrecht an:

 

1.       Der Ärztliche Direktor bzw. die Ärztliche Direktorin als Vorsitzender bzw. Vorsitzende,

2.       Der Kaufmännische Direktor bzw. die Kaufmännische Direktorin,

3.       Der Dekan bzw. die Dekanin der Medizinischen Fakultät,

4.       Der Direktor bzw. die Direktorin des Pflegedienstes.

 

Dem Klinikumsvorstand gehört der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin des Ärztlichen Direktors bzw. der Ärztlichen Direktorin mit beratender Stimme an.

 

(2) Der Klinikumsvorstand tagt nichtöffentlich.

 

(3) Der Klinikumsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 5
Aufgaben des Klinikumsvorstands

 

(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht dem Aufsichtsrat übertragen sind. Ihm obliegt die Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums. Er bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Aufsichtsrats vor und sorgt für deren Umsetzung.

 

(2) Die Mitglieder des Klinikumsvorstandes tragen die Verantwortung grundsätzlich gemeinschaftlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

 

(3) Der Ärztliche Direktor bzw. die Ärztliche Direktorin vertritt das Universitätsklinikum. Ihm bzw. ihr obliegt die Ver­antwortung für die übergreifenden medizinischen Aufgaben des Klinikums und die Koordination der Krankenversorgung im Klinikum. Der Ärztliche Direktor bzw. die Ärztliche Direktorin nimmt insbesondere folgende Aufgaben war:

 

1.       Sicherstellung der organisatorischen Um­setzung der Maßnahmen der Krankenversorgung,

2.       Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen für das Klinikum,

3.       Erarbeitung von Konzepten zum Risikomanagement und deren Überwachung,

4.       Koordination im Bereich der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements,

5.       Überwachung der Einhaltung der Krankenhaushygiene,

6.       Aufsicht über die medizinische Dokumentation und Einhaltung des Datenschutzes sowie des Patientengeheimnisses beim Umgang mit personenbezogenen Daten im Patientenbereich,

7.       Umsetzung gesetzlicher Pflichten zum Umgang mit Medizinprodukten, zur Arzneimitteltherapie, zum Transfusionswesen, zur Strahlenschutz- und Arbeitszeitverordnung sowie anderer die Organisation betreffender  gesetzlicher Regelungen.

 

(4) Ressourcenzuteilungen nach Maßgabe der Entwicklung der Innovationen und der Bedarfs- und Leistungsentwicklung werden vom Ärztlichen Direktor bzw. von der Ärztlichen Direktorin gemeinsam mit dem Kaufmännischen Direktor bzw. der Kaufmännischen Direktorin wahrgenommen.

 

(5) Der Kaufmännische Direktor bzw. die Kaufmännische Direktorin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Klinikums einschließlich des wirtschaftlichen und technischen Bereichs. Er bzw. sie übt das Hausrecht aus. Ihm bzw. ihr obliegen insbesondere die kaufmännische und verwaltungstechnische Führung des Universitätsklinikums. Sie bzw. er nimmt die Arbeitgeberfunktion und die personalrechtlichen Befugnisse wahr. Ihm bzw. Ihr obliegt die Funktion des Leiters bzw. der Leitein der Dienststelle. Der Kaufmännische Direktor bzw. die Kaufmännische Direktorin vertritt das Klinikum in Rechts- und Finanzangelegenheiten und nimmt die Bauherrenfunktion für das Klinikum war. Bei der Vertretung des Klinikums in Budgetverhandlungen muss der Kaufmännische Direktor bzw. die Kaufmännische Direktorin das Benehmen mit dem Ärztlichen Direktor bzw. der Ärztlichen Direktorin und dem Pflegedienstdirektor bzw. der Pflegedienstdirektorin herstellen.

 

(6) Der Dekan bzw. die Dekanin der Medizinischen Fakultät ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Belange von Forschung und Lehre in der Arbeit des Klinikumsvorstandes.

 

(7) Der Direktor bzw. die Direktorin des Pflegedienstes leitet den Pflege- und Funktionsdienst des Klinikums. Ihm bzw. ihr obliegen die zur Gewährleistung der Krankenpflege notwendigen Aufgaben und Befugnisse. Der Direktor bzw. die Direktorin des Pflegedienstes vertritt im Klinikumsvorstand alle Belange in Verbindung mit der Krankenpflege. Dazu gehören:

 

1.       die Sicherung einer leistungsorientierten Krankenpflege einschließlich der Mitarbeiterführung, Qualitätssicherungsmaßnahmen, Pflegedokumentation und Aus-, Weiter- und Fortbildung der ihm bzw. ihr unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

2.       die Erarbeitung von Strukturen zur einrichtungsübergreifenden Organisation der Pflege einschließlich der fachlichen und inhaltlichen Vorbereitung der Personalentwicklung für den Pflege- und Funktionsdienst;

3.       die Mitwirkung an Budgetverhandlungen;

4.       die Budgetplanung und -kontrolle für den Pflegedienst;

5.       die Weiterentwicklung standortübergreifender pflegerischer Ziele, Inhalte  und Konzepte zur Sicherstellung der patientenorientierten Pflege und eines patientennahen Service;

6.       und die Überwachung der Hygiene-, Arbeitsschutz- und  Unfallverhütungsvorschriften in Zusammenarbeit mit den Leitern und Leiterinnen der Einrichtungen und dem Stab Umwelt- und Arbeitsschutz.

 

§ 6
Klinikumskonferenz

 

(1) Der Klinikumsvorstand wird durch die Klinikumskonferenz unterstützt. Diese berät den Klinikumsvorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten der Krankenersorgung.

 

(2) Die Leiter und Leiterinnen aller Kliniken und klinisch-theoretischen Institute sowie die Leiter und Leiterinnen von sonstigen Bereichen bilden die Klinikumskonferenz.

 

(3) Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Klinikumskonferenz ist der Ärztliche Direktor bzw. die Ärztliche Direktorin. Der Kaufmännische Direktor bzw. die Kaufmännische Direktorin und der Pflegedienstdirektor bzw. die Pflegedienstdirektorin können an den Sitzungen beratend teilnehmen.

 

(4) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich die Klinikumskonferenz gibt und die der Zustimmung des Klinikumsvorstands bedarf.

 

§ 7
Konferenz der Leitenden Pflegekräfte

 

(1) Die Leitenden Pflegekräfte aller Kliniken, klinischen Institute und sonstigen klinischen Bereiche bilden zusammen die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte.

 

(2) Der Pflegedienstdirektor bzw. die Pflegedienstdirektorin wird in der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben durch die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte unterstützt.

 

(3) Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte ist der Pflegedienstdirektor bzw. die Pflegedienstdirektorin. Der Ärztliche Direktor bzw. die Ärztliche Direktorin und der Kaufmännische Direktor bzw. die Kaufmännische Direktorin können beratend an den Sitzungen der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte teilnehmen.

 

(4) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte gibt und die der Zustimmung des Klinikumsvorstands bedarf.

 

§ 8
Gliederung des Klinikums

 

(1) Das Klinikum besteht aus den Kliniken, den klinisch-theoretischen Instituten sowie den sonstigen Einrichtungen. Jede Einrichtung erfüllt ihre Aufgaben im Sinne des HMG LSA selbstverantwortlich. Die Bezeichnung der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute und ihr Zusammenschluss zu Zentren sowie weitere Untergliederungen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Ordnung.

 

(2) Für die Errichtung neuer Kliniken gilt § 24 Abs. 1 HMG LSA. Über die Errichtung neuer klinisch-theoretischer Institute und sonstiger Einrichtungen entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes ebenso, wie über die Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Klinikums. § 15 Abs. 4 Satz 1 HMG LSA gilt entsprechend.

 

(3) Mehrere fachlich oder funktionsmäßig zusammengehörige Kliniken und/oder klinisch-theoretische Institute und/oder Funktionsbereiche von Einrichtungen des Klinikums können unter einem Direktorium zu einem Zentrum zusammengefasst werden. Die Entscheidung trifft der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Klinikumsvorstands. Das Direktorium wird von den beteiligten Klinik- und/oder Institutsdirektoren oder Klinik- und/oder Institutsdirektorinnen und bei bettenführenden Einrichtungen einschließlich einer Leitenden Pflegekraft gebildet. Aus dem Kreis der Direktoriumsmitglieder ernennt der Klinikumsvorstand auf Vorschlag des Direktoriums einen Geschäftsführenden Direktor bzw. eine Geschäftsführende Direktorin. Das Nähere zur Zentrumsbildung und der Aufgabenverteilung regelt eine Zentrumsordnung die vom Klinikumsvorstand erlassen wird. § 15 Abs. 4 Satz 1 HMG LSA gilt entsprechend. 

 

§ 9
Kliniken und Klinisch-theoretische Institute

 

(1) Die Kliniken sind die klinischen Einrichtungen des Klinikums. Sie nehmen insbesondere Aufgaben in der Krankenversorgung, Lehre und Forschung wahr.

 

(2) Klinisch-theoretische Institute sind Einrichtungen des Klinikums, die Aufgaben in Lehre und Forschung und teilweise auch in der Krankenversorgung wahrnehmen.

 

(3) Die Kliniken und klinisch-theoretischen Institute werden von einem Direktor bzw. einer Direktorin geleitet, die vom Klinikumsvorstand bestellt werden. Die Stellenausschreibung und Funktionsbeschreibung ist nach Inhalt und Verfahren einvernehmlich zwischen Klinikums- und Fakultätsvorstand zu regeln. Die Leitung kann befristet übertragen werden.

 

(4) Der Direktor bzw. die Direktorin einer Klinik oder eines klinisch-theoretischen Instituts trägt für die Behandlung der Patienten und Patientinnen der entsprechenden Einheit und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen der entsprechenden Einheit die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihm bzw. ihr mit den Aufgaben betrauten Bediensteten. Er bzw. sie ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten und Patientinnen mit anderen Kliniken, klinisch-theoretischen Instituten und deren Abteilungen zusammenzuarbeiten. Er bzw. sie ist für die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und für das wirtschaftliche Ergebnis gegenüber dem Kaufmännischem Direktor bzw. der Kaufmännischen Direktorin im Rahmen seiner bzw. ihrer Zuständigkeit verantwortlich. In Vertretung des Kaufmännischen Direktors bzw. der Kaufmännischen Direktorin üben sie das Hausrecht unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in den zugewiesenen Räumen aus.

 

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Direktoren und Direktorinnen gegenüber allen Bediensteten in der Einheit weisungsberechtigt, gegenüber Professoren und Professorinnen ab W2 jedoch nur, soweit Belange der medizinischen Versorgung betroffen sind. Zu den Dienstaufgaben des Klinik- oder Institutsdirektors bzw. der Klinik- und Institutsdirektorin gehören neben den in § 8 Abs. 6 HMG LSA übertragenen Aufgaben insbesondere:

 

1.       Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -management, insbesondere für die gemäß §§ 135 a, 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehenen Maßnahmen;

2.       die medizinisch-hygienischen Angelegenheiten und Apothekenangelegenheiten sowie die Überwachung der Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnungen;

3.       die Verantwortung für die Behandlung aller Regelleistungsnehmer einschließlich der zugewiesenen Gutachten- und Beobachtungsfälle;

4.       die Behandlung von Wahlleistungspatienten, sofern mit dem Klinik- oder Institutsdirektor bzw. der Klinik- und Institutsdirektorin eine Vereinbarung nach 22 HMG LSA geschlossen ist;

5.       erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin einer anderen Fachrichtung die Mituntersuchung und -behandlung von Regelleistungsnehmern sowie die Beratung (Konsultation);

6.       das Erbringen ambulanter ärztlicher Leistungen, ärztlicher Sachleistungen und physikalisch-medizinischer Behandlungen für Regelleistungsnehmer anderer Krankenhäuser im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten;

7.       die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften sowie die Veranlassung und Überwachung aller erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der von ihm geleiteten Einrichtung.

 

(6) Hat der Klinik- oder Institutsdirektor bzw. die Klinik- und Institutsdirektorin Aufgaben an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur selbständigen Erledigung übertragen, bleibt seine Aufsichtspflicht unberührt. Er bzw. sie haftet für die sorgfältige Auswahl dieser Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

 

(7) Die Direktoren oder Direktorinnen der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute werden durch die von ihnen mit Zustimmung des Klinikumsvorstandes zu bestellende Vertreter und Vertreterinnen in Abwesenheit vertreten.

 

§ 10
Sonstige Einrichtungen des Klinikums

 

(1) Die Verwaltung wird vom Kaufmännischem Direktor bzw. der Kaufmännischen Direktorin verantwortlich geleitet. Sie ist in Dezernate und Stabsbereiche unterteilt. Der Aufbau der Verwaltung und die Erfüllung der Aufgaben obliegt dem Kaufmännischem Direktor bzw. der Kaufmännischen Direktorin.

 

(2) Das Klinikum betreibt nachstehende zentrale Dienstleistungseinrichtungen bzw. Betriebseinheiten, die direkt dem Klinikumsvorstand unterstellt sind und durch einen Leiter bzw. eine Leiterin geführt werden:

 

1.       Klinikrechenzentrum (KRZ),

2.       Ausbildungszentrum für Gesundheitsfachberufe,

3.       Einrichtung für Transfusionsmedizin,

4.       Universitätsapotheke,

5.       Zentrallabor zur Wahrnehmung interdisziplinärer Aufgaben, 

6.       Zentral-OP,

7.       Zentrale Notfallaufnahme,

8.       Betriebskindergarten.

 

(3) Der Klinikumsvorstand kann für die einzelnen Dienstleistungseinrichtungen bzw. Betriebseinheiten gesonderte Ordnungen erlassen.

 

§ 11
Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

 

(1) Insofern die Erfüllung der Aufgaben des Klinikums der Kooperation mit dem Universitätsklinikum der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bedarf, ist eine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 HMG einzuholen.

 

(2) Vor Abschluss der Vereinbarung soll der Klinikumsvorstand das Benehmen mit dem Fakultätsvorstand herstellen.

 

§ 12
Veröffentlichungen

 

Veröffentlichungen von Regelungen, die auf Grund dieser Ordnung getroffen werden, erfolgen im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, im Mitteilungsblatt der Medizinischen Fakultät.

 

§ 13
Übergangsbestimmungen

 

Das bisherige Mitglied des Klinikumsvorstandes nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HSG LSA gehört bis zur Bestellung des hauptamtlichen Ärztlichen Direktors bzw. der Ärztlichen Direktorin dem Klinikumsvorstand als Mitglied nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HMG LSA weiter an.

 

§ 14
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 19.11.1997 (ABl. 1997, Nr. 9, S. 3) in der Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Satzung vom 05.09.2005 (ABl. 2005, Nr. 5, S. 2) außer Kraft.

 

Halle (Saale), 6. Februar 2006

 

 

Prof. Dr. H. G. Struck

Ärztlicher Direktor

 

Anlage
Gliederung des Klinikums

 

Kliniken

 

Universitätsklinik für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin

Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde

Universitätsklinik und Poliklinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie

Universitätsklinik und Poliklinik für Dermatologie und Venerologie

Universitätsklinik und Poliklinik für Neurologie

 

Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin I

Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin II

Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin III

Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin IV

 

Universitätsklinik und Poliklinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie

Universitätsklinik und Poliklinik für Herz- und Thoraxchirurgie

Universitätsklinik und Poliklinik für Kinderchirurgie

Universitätsklinik und Poliklinik für Neurochirurgie

Universitätsklinik und Poliklinik für Urologie

Universitätsklinik und Poliklinik für Orthopädie und Physikalische Medizin

Universitätsklinik und Poliklinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie

 

Universitätsklinik und Poliklinik für Gynäkologie

Universitätsklinik und Poliklinik für Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin

 

Universitätsklinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin

Universitätsklinik und Poliklinik für Pädiatrische Kardiologie

 

Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie

Universitätsklinik und Poliklinik für Psychotherapie und Psychosomatik

 

Universitätsklinik und Poliklinik für Diagnostische Radiologie

Universitätsklinik und Poliklinik für Nuklearmedizin

Universitätsklinik und Poliklinik für Strahlentherapie

 

Universitätsklinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Universitätsklinik und Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Parodontologie

Universitätsklinik und Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik

Universitätsklinik für Kieferorthopädie

 

Institute mit Krankenversorgungsauftrag

 

Institut für Humangenetik und Medizinische Biologie

Institut für Hygiene

Institut für Medizinische Epidemiologie, Biometrie und Informatik

Institut für Medizinische Immunologie

Institut für Medizinische Mikrobiologie

Institut für Pathologie

Institut für Pharmakologie und Toxikologie

Institut für Rechtsmedizin

Institut für Umwelttoxikologie