MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 2 vom 13. Februar 2007, S. 4
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
„Master of Business Law and Economic Law“
im Ein-Fach-Master-Studiengang (60 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
17.05.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 i.V.m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA
2006, S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 8. Juni 2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Master of Business Law and Economic Law
(60 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang beschlossen.
Inhalt:
§ 2 Art des
Master-Studienprogramms, Regelstudienzeit
§ 3 Ziele des
Studienprogramms
§ 6 Studienbeginn,
Studiendauer
§ 7 Aufbau des
Studienprogramms
§ 8 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 9 Abschluss des Studiums,
Abschlussbezeichnung
§ 10 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul
und zur Modulleistung
§ 12 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 14 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote
§ 15 Übergangs- und
Schlussbestimmungen
Anlage 1: Studienprogrammübersicht
Anlage 2: Eignungsfeststellungsverfahren
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung
mit den „Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das
Bachelor- und Master-Studium“ (ABStPOBM) der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg, in der jeweils geltenden Fassung, Ziele, Inhalte und Aufbau
des Studienprogramms „Master of Business Law and Economic Law“ im
Ein-Fach-Master-Studiengang (60 Leistungspunkte).
(2) Die Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
„Master of Business Law and Economic Law“ gilt für Studierende, die ab
Wintersemester 2006/2007 das Studium im Ein-Fach-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(3) Die Studienprogrammübersicht (Anlage
1) und die Vorgaben für das Eignungsfeststellungsverfahren (Anlage 2) sind Bestandteil dieser Studien- und
Prüfungsordnung.
§ 2
Art des Master-Studienprogramms, Regelstudienzeit
(1) Bei dem Studienprogramm „Master of Business Law and
Economic Law“ handelt es sich um einen gebührenpflichtigen, nicht-konsekutiven
Master-Studiengang mit einem forschungsorientierten Profil. Das Studienprogramm
ist weiterbildend im Sinne des § 8 Abs. 3 ABStPOBM. Das gesamte
Leistungspunktevolumen beträgt 60 Leistungspunkte (Regelstudienzeit: zwei
Semester, Vollzeitstudium).
(2) Bei Studentinnen und Studenten mit vorläufiger Zulassung
i.S.v. § 5 Abs. 6 beginnt die Regelstudienzeit erst mit der endgültigen
Zulassung i.S.d. § 5 Abs. 6 Satz 4.
(3) Bei Doktorandinnen und Doktoranden, Rechtsreferendarinnen
und Rechtsreferendaren und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
an Universitäten beträgt die Regelstudienzeit grundsätzlich vier Semester. In
Fällen unbilliger bzw. besonderer Härte entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss (§ 12) im Einzelfall über eine Verlängerung der
Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester. Im Übrigen gelten § 19 ABStPOBM
und § 112 HSG LSA entsprechend.
§ 3
Ziele des Studienprogramms
(1) Ziel des Studienprogramms ist es, vertiefte Kenntnisse
des Wirtschaftsrechts im Gesamtsystem zu vermitteln, intensiv, zusammenhängend,
interdisziplinär und im Wechselspiel der Einzelkomponenten und damit eine
wissenschaftliche Zusatzqualifikation zu bieten. Es soll in die
planend-gestalterische Komponente der juristischen, insbesondere der
wirtschaftsrechtlichen Tätigkeit einführen. Hierfür sollen auch mit
Praktikerinnen und Praktikern die einzelnen Rechtsgebiete in ihrer Vernetzung
und ihrem Zusammenspiel behandelt werden. Der Studiengang Wirtschaftsrecht
bietet engagierten und fähigen Studierenden, die bereits über eine erste
wissenschaftliche Qualifikation verfügen, die Möglichkeit, sich die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, die sie zu
wissenschaftlicher Arbeit, fundierter Urteilsfähigkeit und kritischer
Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse befähigen. Die Studierenden
sollen in der Lage sein, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden
anzuwenden und ihre Bedeutung und Reichweite für die Lösung komplexer
wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Problemstellungen zu bewerten.
(2) Das Studienprogramm qualifiziert insbesondere für
folgende Berufsfelder:
·
Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, und
Handwerksunternehmen,
·
Finanzdienstleistungsunternehmen (insbesondere Banken,
Sparkassen und Versicherungen),
·
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsbüros,
·
Rechtsanwaltskanzleien, Wirtschafts- und
Unternehmensberatung,
·
Führungs-, Planungs- und Koordinierungsaufgaben in
Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen,
·
europäische und internationale Organisationen/Verbände.
§ 4
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie
insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte,
Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung
der Zentralen Universitätsverwaltung.
(2) Für die Studienfachberatung stehen am Institut für
Wirtschaftsrecht der Juristischen Fakultät eine Studien- und
Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter, sowie eine
wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter zur
Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich
Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten. Zur Optimierung des
Studienverlaufs ist für neu zugelassene Studentinnen und Studenten zu Beginn
des Semesters eine Studienfachberatung obligatorisch.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der
Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.
§ 5
Zulassung zum Studium
(1) Das Studienprogramm wendet sich an Absolventinnen und
Absolventen eines Staatsexamens-, Diploms- bzw. Master-Studiengangs der
Wirtschafts-, Rechts- und Politikwissenschaften bzw. ähnlicher Qualifikation.
Unter der Voraussetzung herausragender Qualifikationen können im Ausnahmefall
auch Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studienganges der genannten
Fachrichtungen zugelassen werden.
(2) Die Zulassung zum Master-Studienprogramm „Master of
Business Law and Economic Law“ setzt über den durchschnittlichen Anforderungen
liegende fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbständigen Umgang mit
juristischen Problemen voraus.
(3) Diese Voraussetzungen sind erfüllt bei erfolgreichem
Abschluss
a.
eines deutschen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums
(Erstes Juristisches Staatsexamen, erste juristische (Staats-)Prüfung oder
Master-Abschluss) oder des zweiten juristischen Staatsexamens, der zweiten
juristischen (Staats-)Prüfung mit dem Prädikat "vollbefriedigend" (mindestens
neun Punkte, bei einem Masterabschluss eine vergleichbare Note) oder einem
gleichwertigen Abschluss eines gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums
im Ausland;
b.
eines deutschen wirtschafts- oder politikwissenschaftlichen Universitätsstudiums
(Diplom oder Master-Abschluss) mit dem Prädikat „gut“ (mindestens 75
Fachpunkte, bei einem Masterabschluss eine vergleichbare Note) oder einem
gleichwertigem Abschluss eines gleichwertigen wirtschafts- oder
politikwissenschaftlichen Studiums im Ausland;
c.
eines wirtschaftsrechtlichen, betriebs- oder
volkswirtschaftlichen Master-Studiums an einer deutschen Fachhochschule mit der
Note „sehr gut“ oder einem gleichwertigem Abschluss eines gleichwertigen
wirtschaftsrechtlichen, betriebs- oder volkswirtschaftlichen Studiums im
Ausland.
(4) Studentinnen und Studenten die den in Abs. 3 lit. a)
geforderten Mindestdurchschnitt um bis zu einem Punkt unterschreiten, können
zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(5) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 werden auch durch
Absolventinnen und Absolventen der Rechts-, Politik und
Wirtschaftswissenschaften einer deutschen oder ausländischen Universität
erfüllt, die den Doktorgrad der Rechte, der Politikwissenschaften oder der
Wirtschaftswissenschaften mit mindestens dem Prädikat „magna cum laude“ oder
einen gleichwertigen akademischen Grad erworben haben.
(6) Studentinnen und Studenten eines rechts-, wirtschafts-
bzw. politikwissenschaftlichen Studiums, die noch nicht den nach § 5 Abs.
3 erforderlichen Abschluss erworben haben, können vorläufig zugelassen werden,
wenn sie bzw. er
a.
in drei juristischen Übungen jeweils einen Durchschnitt von
mindestens neun Punkten erlangt hat; bzw.
b.
die Zwischenprüfung im Fach Rechtswissenschaften mit
mindestens einer Durchschnittsnote von neun Punkten erfolgreich abgelegt hat;
bzw.
c.
in der Diplom-Vorprüfung oder sonstigen Zwischenprüfung des
wirtschafts- oder politikwissenschaftlichen Universitätsstudiums mindestens die
Gesamtnote „gut“ erreicht hat; bzw.
d.
gleichwertige ausländische Studienleistungen vorweisen kann.
§ 5 Abs. 4 ist entsprechend anwendbar. Die vorläufige
Zulassung berechtigt insbesondere zur Erbringung von Modulleistungen
(vergleiche § 10 Abs. 3 Satz 1).
Die endgültige Zulassung wird erteilt, wenn
1.
die Voraussetzungen i.S.v. § 5 Abs. 3 bis 5 erfüllt sind oder
2.
bei Absolventinnen und Absolventen i.S.d. § 5 Abs. 1 die
bisherigen Modulleistungen mit mindestens dem Prädikat „vollbefriedigend“
i.S.d. § 14 Abs. 3 lit. a) abgeschlossen wurden.
(7) In begründeten Ausnahmefällen kann der Studien- und
Prüfungsausschuss vom Erfordernis der Abs. 3 bis 6 abweichen.
(8) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit in- und
ausländischer Abschlüsse, Grade und Studienleistungen gilt § 4 Abs. 1 S. 2
und 3 ABStPOBM entsprechend.
(9) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat hinreichende
Kenntnisse in Englisch oder einer anderen wirtschaftsrelevanten Fremdsprache
nachzuweisen (Nachweis durch z.B. Unicert II, Abiturzeugnis oder vergleichbares
Niveau), die sie bzw. ihn zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen in dieser
Sprache befähigen. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber
hinaus ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, mindestens
„Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber
(DSH)“ oder vergleichbares Niveau.
(10) In jedem Semester werden bis zu 25 Studentinnen und
Studenten aufgenommen. Übersteigen die Bewerbungen diese Zahl, so ist vom Studien-
und Prüfungsausschuss eine Rangliste auf Grund der Ergebnisse der
Abschlusszeugnisse zu erstellen.
(11) Der Zulassungsantrag muss bei der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bis zum 31. Juli (für das
Wintersemester) bzw. bis zum 31. Januar (für das Sommersemester) eingegangen
sein.
(12) Über die Zulassung entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss für den Studiengang Wirtschaftsrecht. Das Erfüllen der
Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines
Studienplatzes für dieses Studienprogramm. Die Bewerberin bzw. der Bewerber
kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats das Rechtbehelfsverfahren
einleiten.
(13) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung steht mindestens ein Studienplatz als Vorabquote
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen
Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur
Verfügung.
§ 6
Studienbeginn, Studiendauer
Das Studium beginnt jeweils zum Winter- und zum
Sommersemester (§ 5 ABStPOBM).
§
7
Aufbau des Studienprogramms
Der Aufbau des Studienprogramms ergibt sich aus der
Studienprogrammübersicht (Anlage 1) in Verbindung mit
den Allgemeinen Modulbeschreibungen.
§
8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im Master-Studienprogramm „Master of
Business Law and Economic Law“ wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer
Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher
Grundlage;
b.
Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und
Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Seminare: dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Praktikerseminare: dienen der praxisnahen Behandlung aktueller
wirtschaftsrechtlicher Fragestellungen und sollen bestimmte Lehrstoffe
vertiefen;
e.
Moot-Court: dient der praxisnahen Behandlung fiktiver oder
realer Fälle bei denen die Studierenden als Prozessparteien auftreten;
f.
Kolloquien: dienen der Diskussion und Vorstellung aktueller
Themen des Internationalen, Transnationalen und Europäischen Wirtschaftsrechts,
sowie aktueller Themen der Wirtschaftswissenschaften;
g.
Methodentraining: dient der praktischen Anwendung der
juristischen Methodenlehre und der Verfestigung des Grundlagenwissens;
h.
Integriertes Fallrepetitorium: dient der Anwendung der
theoretischen Kenntnisse aus Vorlesungen auf fiktive Fallgestaltungen und der
Entscheidungsrevision;
i.
Praxisübung: dient der Erlangung von Entscheidungs- und Prüfungskompetenz
in praxisnahen Fallgestaltungen.
§ 9
Abschluss des Studiums, Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss
des Studiums von der Juristischen Fakultät der akademische Grad „Master of
Business Law and Economic Law“ (abgekürzt LL.M.oec.) verliehen.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) In der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den
allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind die jeweiligen Formen
der Modulleistungen, Modulteilleistungen (§ 14 Abs. 2 ABStPOBM),
Teilnahmevoraussetzungen, der Modulvorleistungen (§ 14 Abs. 3 ABStPOBM)
und der Modulleistungen und Modulteilleistungen bei Nicht-Bestehen (§ 14
Abs. 8 ABStPOBM) festgelegt. Alle Prüfungsleistungen werden studienbegleitend
erbracht.
(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Klausur: schriftliche Prüfung von in der Regel 1-2 Stunden
Dauer;
b.
Seminararbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche
Arbeit von maximal 25 Seiten mit anschließendem mündlichen Vortrag von in der
Regel 20-30 Minuten Dauer;
c.
Mündliche Prüfung: in der Regel 30-45 Minuten Dauer;
d.
Kurztest: schriftliche Prüfung mit Multiple-Choice-Elementen
von in der Regel einer Stunde Dauer;
e.
Referat: ein mündlicher Vortrag von maximal 45 Minuten Dauer;
f.
Ausarbeitung: eine im Anschluss an ein Referat schriftlich
fixierte Arbeit von maximal 10.000 Textzeichen/5 Seiten;
g.
Rechtsschriften: detaillierte Schriftsätze zur Darlegung der
juristischen Bewertung eines Sachstandes (ähnlich einer Klageschrift) mit
anschließender Darstellung im Rahmen einer fiktiven Gerichtsverhandlung
(Plädoyer);
h.
Master-Arbeit: Näheres unter § 13.
(3) Die im Rahmen des Studienprogramms „Master of Business
Law and Economic Law“ angebotenen Modulprüfungen werden studienbegleitend
durchgeführt und dürfen nur von den Studierenden belegt werden, die bereits zum
Studiengang zugelassen sind oder vorläufig zugelassen sind (§ 5 Abs. 6). Der
Studien- und Prüfungsausschuss kann von dieser Regelung im Einzelfall Ausnahmen
zulassen.
(4) Die Studentin bzw. der Student, welche bzw. welcher beim
ersten Versuch eine Modulleistung nicht bestanden hat, kann sich im Rahmen
einer Wiederholungsprüfung ein zweites Mal prüfen lassen. Weitere
Wiederholungsprüfungen sind nicht möglich. Bestehen Module aus mehreren
Teilprüfungen, so müssen nur die Teilprüfungen wiederholt werden, die mit
„nicht bestanden“ bewertet wurden. Die Zeiträume für die Wiederholungsprüfungen
ergeben sich aus den allgemeinen Modulbeschreibungen im Modulhandbuch. Eine nicht
bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist grundsätzlich im selben
Semester zu wiederholen.
(5) Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung im
darauffolgenden Studienjahr wiederholt werden, indem das jeweilige Modul einmal
erneut belegt und danach eine zweite Modulprüfung abgelegt wird, wobei das
bessere Ergebnis zählt. Eine Notenverbesserung ist im Rahmen des
Studienprogramms „Master of Business Law and Economic Law“ im selben Semester
nicht möglich. Werden mehrere Klausurtermine in einem Fach angeboten werden
(sogenannte Nachschreibetermine), ist eine Teilnahme an diesem Termin zum
Zwecke der Notenverbesserung ausgeschlossen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen
(§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht (§ 1 Abs.
3) im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des
Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor
Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM
entspricht der Anmeldung zur Modulleistung sobald die technischen Möglichkeiten
dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Für
Wiederholungsprüfungen i.S.d. § 10 Abs. 4 ist eine gesonderte Anmeldung beim
Prüfungsamt notwendig, die spätestens fünf Wochen vor dem Wiederholungstermin
zu erfolgen hat. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der
Studienprogrammübersicht und den allgemeinen Modulbeschreibungen.
§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms
„Master of Business Law and Economic Law“ wird an der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einen vom Fakultätsrat zu bestätigenden
Studien- und Prüfungsausschuss Wirtschaftsrecht (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM)
bestellt.
(2) Dem Studien- und Prüfungsausschuss des Studiengangs
Wirtschaftsrecht gehören an
a.
drei Professorinnen und Professoren, davon je eine
Professorin bzw. ein Professor der Rechtswissenschaften und der
Wirtschaftswissenschaften;
b.
eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein
wissenschaftlicher Mitarbeiter;
c.
eine Studierende bzw. ein Studierender des Studienprogramms
„Master of Business Law and Economic Law“.
(3) Der Studien- und Prüfungsausschuss überträgt die
Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle widerruflich mit Ausnahme der
Entscheidung über Widersprüche bzw. Rechtsbehelfe auf seine Vorsitzende bzw.
seinen Vorsitzenden. Zu den Regelfällen zählen insbesondere
a.
Anerkennungen i.S.d. § 4 ABStPOBM,
b.
Zulassungsentscheidungen i.S.d. § 5,
c.
vorläufige Bescheide nach Anhang 2, sowie
d.
Entscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 (Regelstudienzeit), §
5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7, § 10 Abs. 3 (Prüfungszulassung), § 10 Abs. 4 Satz 6
(Wiederholungsprüfung), § 13 Abs. 3 und 6 (Master-Arbeit) und § 15
(Wechselmöglichkeit).
§ 13
Master-Arbeit
(1) Die studienbegleitende Master-Arbeit ist obligatorisch
und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 15 Leistungspunkten (§ 20 Abs.
2 ABStPOBM).
(2) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur (§ 20 Abs. 6
ABStPOBM), wer:
a.
Module mit mindestens 20 Leistungspunkten im Studienprogramm
erfolgreich absolviert hat, und
b.
die Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 3 bis Abs. 5
erfüllt bzw. endgültig i.S.v. § 5 Abs. 6 Satz 2 zugelassen ist, und
c.
im Studiengang immatrikuliert ist bzw. die Studiengebühren
ordnungsgemäß entrichtet hat.
(3) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel zu Beginn
des zweiten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und
von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw.
eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM). Die Bearbeitungszeit beträgt
sechs Monate bzw. ein Semester und beginnt durch Mitteilung des Studien- und
Prüfungsausschusses.
(4) Der Umfang der Master-Arbeit soll nicht mehr als 60.000
Textzeichen/40 Seiten (ohne Fuß- und Endnoten, sowie
Inhalts-/Literaturverzeichnis) aufweisen.
(5) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine
schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig
verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem
anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(6) Für besondere Verfahren bei Erkrankung, Mutterschutz und
Elternzeit gelten die §§ 19 und 20 Abs. 12 ABStPOBM. Der Studien- und
Prüfungsausschuss entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob anstelle einer
Verlängerung der Abgabefrist ein neues Thema ausgegeben wird.
§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote
(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß
§ 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen und zum Anteil dieser Teilleistungen an der
jeweiligen Modulnote, sind in der Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen
Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu finden.
(2) Der Studienprogrammübersicht in der Anlage
1 dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Module im Studienprogramm
Wirtschaftsrecht benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und in die Gesamtnote
eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM). Die Studentin bzw. der Student kann nur ein
Grundlagen-Modul wählen bzw. einbringen. Module bzw. Fächerinhalte die im
Rahmen eines sonstigen Studiums erbracht wurden, können nur bis zu einem Umfang
von 10 Leistungspunkten eingebracht bzw. anerkannt werden; diesbezüglich gilt
§ 4 ABStPOBM. Eine Einbringung bzw. Anerkennung ist nicht möglich bei den gesondert
in der Studienprogrammübersicht (Anlage 1)
gekennzeichneten Modulen. Im Übrigen können Module und Fächerinhalte die
bereits in einem anderen Studium eingebracht wurden, nicht im Studienprogramm
„Master of Business Law and Economic Law“ eingebracht werden. Ein doppeltes
Einbringen von Leistungen des gleichen Moduls ist nicht möglich.
(3) Abweichend von der Notenskala gemäß § 21 Abs. 5 ABStPOBM
wird im Rahmen des § 21 Abs. 9 ABStPOBM folgendes festgelegt:
a.
Die
einzelnen Modulleistungen juristischer Module werden wie folgt bewertet:
sehr
gut |
= |
16 bis 18 Punkte |
gut |
= |
13 bis 15 Punkte |
vollbefriedigend |
= |
10 bis 12 Punkte |
befriedigend |
= |
7 bis 9 Punkte |
ausreichend |
= |
4 bis 6 Punkte |
mangelhaft |
= |
1 bis 3 Punkte |
ungenügend |
= |
0 Punkte |
b.
Die
Modulleistungen aus nichtjuristischen Modulen werden nach den Maßstäben und
Bewertungssystemen der jeweiligen Fakultät bewertet;
c.
Die
Module sowie die Master-Arbeit sind bestanden, wenn sie mit mindestens
„ausreichend“ (vier Punkte bzw. Äquivalent nach abweichenden Notensystemen
anderer Fakultäten) bewertet werden;
d.
Zum
Nachweis der Prüfungsleistung und ihres Ergebnisses stellt die Prüferin bzw.
der Prüfer der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zeugnis aus, welches das
Siegel der Fakultät erhält;
e.
Für
die Ermittlung der Gesamtnote werden die Leistungsnachweise aus
nichtjuristischen Fächern, soweit sie einem abweichenden Notenschema folgen, in
Punkte im Sinne von Abs. 3 lit. a) umgerechnet. Dies geschieht nach folgendem
Schema:
Notenstufe |
Fachpunkte |
Punkte
i.S.v. |
5,0 |
<
50 |
1-3 |
4,0 |
≥ 50 |
4 |
3,7 |
≥ 55 |
5 |
3,3 |
≥ 60 |
6 |
3,0 |
≥ 65 |
7 |
2,7 |
≥ 70 |
8 |
2,3 |
≥ 75 |
9 |
2,0 |
≥ 80 |
10 |
1,7 |
≥ 85 |
11 |
1,7 |
≥ 88 |
12 |
1,3 |
≥ 90 |
13 |
1,3 |
≥ 93 |
14 |
1,0 |
≥ 95 |
15 |
1,0 |
≥ 98 |
16 |
1,0 |
99 |
17 |
1,0 |
100 |
18 |
ECTS-Bewertungsskala |
entspricht: |
A (Excellent) |
Beste 10 % |
B (Very Good) |
Nächste 25 % |
C (Good) |
Nächste 30 % |
D (Satisfactory) |
Nächste 25 % |
E (Sufficient) |
Nächste 10 % |
F (Fail) |
- |
f.
Die Gesamtnote des Studienprogramms bildet sich aus den Noten
der einzubringenden Module. Übersteigen die von der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten erbrachten Modulleistungen die Zahl der von § 7 geforderten, so
werden für die Berechnung der Gesamtnote nur die besten Leistungen
berücksichtigt. Für die Gewichtung werden die zu berücksichtigenden Noten mit
den jeweiligen Leistungspunkten der entsprechenden Module multipliziert;
g.
Die
Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der gewichteten Noten geteilt durch die
Summe der auf die Noten entfallenden Leistungspunkte. Dabei wird nur eine
Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet:
summa cum laude |
= |
ausgezeichnet
(bei einer Punktzahl von 13,0-18,0) |
magna cum laude |
= |
sehr
gut (bei einer Punktzahl von 9,0-12,9) |
cum
laude |
= |
gut
(bei einer Punktzahl von 6,5-8,9) |
rite |
= |
genügend
(bei einer Punktzahl von 4,0-6,4) |
insufficienter |
= |
ungenügend
(bei einer Punktzahl bis 3,9) |
h.
Die
Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der erzielte Durchschnittswert
unter der erforderlichen Note „rite“ (4,0 Punkten) liegt und keine
Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Die Gesamtnote lautet dann
„insufficienter“;
i.
Die Modulnoten werden gemäß § 21 Abs. 9 Satz 2 ABStPOBM
im Transcript of Records und im Diploma Supplement in relativen Noten
entsprechend der ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen.
§ 15
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen
und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 17.05.2006; der Rektor hat die
Ordnung genehmigt am 17.01.2007.
(2) Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung vom
29. Oktober 2003 außer Kraft, sie bleibt jedoch für alle Studierenden, die
bereits zum bzw. vor dem Wintersemester 2006/2007 eingeschrieben waren, bis zum
Ablauf des Sommersemesters 2009 gültig. Für diese Studierenden besteht die
Möglichkeit durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Studien- und
Prüfungsausschuss, einmalig und verbindlich die Geltung der vorliegenden
Studien- und Prüfungsordnung zu wählen. Eine Anerkennung der bisherigen
Leistungen ist im Rahmen des § 4 ABStPOBM möglich.
(3) Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 bis 6 und 9 finden erstmalig
Anwendung auf Studierende, die das Studium zum Sommersemester 2007 aufnehmen.
(4) Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt
am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem
Wintersemester 2006/2007 im Studienprogramm „Master of Business Law and
Economic Law“ im Ein-Fach-Master-Studiengang (60 Leistungspunkte)
immatrikuliert wurden.
Halle (Saale), 17. Januar 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage 1
Studienprogrammübersicht
Studienprogrammübersicht „Master of Business Law and
Economic Law“ – 60 Leistungspunkte(zu § 7 Abs. 1)
A. Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Modulleistung |
Anteil
an Abschlussnote |
Teilnahmevoraussetzungen |
Empfehlung
Studiensemester |
Brückenmodule
Rechtswissenschaften I |
||||||
Unternehmensgrundlagen1) |
4 |
5 |
Kurztest und schriftliche
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. und 2. Semester |
Unternehmen
und Wettbewerb |
4 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Europarecht1) |
4 |
5 |
Kurztest und schriftliche
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. und 2. Semester |
Internationales
Wirtschaftsrecht |
4 |
5 |
Kurztest und schriftliche
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. und 2. Semester |
Brückenmodule
Wirtschaftswissenschaften I |
||||||
Bilanzierung2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Investition
und Finanzierung2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Makroökonomik
I2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Mikroökonomik
I2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Brückenmodule
Rechtswissenschaften II |
||||||
Grundlagen
des juristischen Denkens1)* |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Internationales
Privatrecht I |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Recht
gegen unlauteren Wettbewerb |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Wirtschaftsrelevante
Gebiete des Strafrechts |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Öffentliches
Wirtschaftsrecht |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Steuerrecht
I |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Brückenmodule
Wirtschaftswissenschaften II |
||||||
Grundlagen
der BWL2)* |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Internes
Rechnungswesen2) |
3 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Personalwirtschaft
und Organisation2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Grundlagen
der VWL2)* |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Wirtschaftspolitik2) |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Angewandte
Ökonomik2) |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Wahlmodule
Internationales Recht |
||||||
Rechtsvergleichung |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Internationales
Privatrecht II |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Europäisches
Privatrecht |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Internationale
Streitbeilegung |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Internationales
Zivilverfahrensrecht |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Wahlmodule
Wirtschaftsrecht und Öffentliches Recht |
||||||
Grundstrukturen
des Wirtschaftsrechts |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Umweltrecht
I |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Umweltrecht
II |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Gewerblicher
Rechtsschutz |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Informations-
und Urheberrecht |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Versicherungsrecht |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Insolvenzrecht |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Arbeitsrecht
II |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Europäisches
Arbeitsrecht |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Subventionsrecht |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Schuldrecht
I1) |
4 |
10 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
10/60 |
nein |
2. Semester |
Handelsrecht1) |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Handels-
und Steuerbilanzrecht |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
2.
Semester |
Moot-Court |
4 |
10 |
Rechtsschriften |
10/60 |
nein |
1./2. Semester |
Wahlmodule
Steuerrecht |
||||||
Steuerrecht
II |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Steuerrecht
III |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Steuerrecht
IV |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Steuerstrafrecht |
2 |
5 |
schriftliche Klausur oder
mündliche Prüfung |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Grundzüge
der Unternehmensbesteuerung2) |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Steuerplanung
und Steuerwirkung |
9 |
10 |
schriftliche Klausur |
10/60 |
nein |
2. Semester |
Internationale
Unternehmensbesteuerung |
9 |
10 |
schriftliche Klausur |
10/60 |
nein |
1. Semester |
Wahlmodule
Ökonomie |
||||||
Buchführung2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1./2. Semester |
Wertschöpfungsmanagement2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Marketing2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Produktion
und Logistik2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Ethik
der Sozialen Marktwirtschaft2) |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Ökologische
Unternehmenspolitik2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Mikroökonomik
II2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Makroökonomik
II2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Monetäre
Ökonomik2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Öffentliche
Wirtschaft2) |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Internationale
Wirtschaftsbeziehungen2) |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Einführung
in die Gesundheitsökonomik |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Personalwirtschaft |
3 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Personalentwicklung |
3 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Organisationstheorie |
3 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Organisationsgestaltung |
3 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Industrieökonomik
für Fortgeschrittene |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Institutionenökonomik
für Fortgeschrittene |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Extrepreneurship |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Externes
Rechnungswesen |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Konzernrechnungslegung |
3 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Internationale
Rechnungslegung |
3 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Wirtschaftsprüfung |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
2. Semester |
Empirische
Grundlagen der Politikberatung |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1.
Semester |
Advanced International Economics |
4 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Theorie
der BWL |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Wirtschaftsethik
globaler Herausforderungen |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Wirtschaftsethik
und Politikberatung |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1.
Semester |
Nachhaltigkeit, New Governance &
Corporate Citizenship |
2 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
Bevölkerungsökonomik |
3 |
5 |
schriftliche Klausur |
5/60 |
nein |
1. Semester |
sonstige Module |
||||||
Praktikerseminar |
1 |
5 |
Seminararbeit |
5/60 |
ja |
1./2. Semester |
Kolloquium |
1 |
5 |
Referat und Ausarbeitung |
5/60 |
ja |
1./2. Semester |
Master-Arbeit |
- |
15 |
Master-Arbeit |
15/60 |
ja |
2. Semester |
Die
Brückenmodulgruppen werden im Rahmen der Zulassung zum Master-Studium für jeden
Studierenden je nach fachlicher Qualifikation (Rechts-, Wirtschafts- oder Politikwissenschaften)
vom Studien- und Prüfungsausschuss festgelegt.
Die
mit * gekennzeichneten Module bilden Grundlagen-Module i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz
2 Studien- und Prüfungsordnung Wirtschaftsrecht.
Die
mit 1) gekennzeichneten Module können nicht von Rechtswissenschaftlern
eingebracht werden.
Die
mit 2) gekennzeichneten Module können nicht von
Wirtschafts-/Politikwissenschaftlern eingebracht werden.
Zu
beachten:
Es kann nur ein Grundlagen-Modul gewählt werden. Module bzw. Fächerinhalte die
im Rahmen eines anderen Studiums erbracht wurden, können nur bis zu einem
Umfang von 10 Leistungspunkten eingebracht bzw. anerkannt werden. Im Übrigen
können Module und Fächerinhalte die bereits in einem anderen Studium
eingebracht wurden, nicht im Studienprogramm „Master of Business Law and
Economic Law“ eingebracht werden. Ein doppeltes Einbringen von Leistungen des
gleichen Moduls ist nicht möglich.
Die
Empfehlungen der Semesterwahl beziehen sich auf einen Anfang im Wintersemester.
B. Studienprogramm
„Master of Business Law and Economic Law“ 60 LP – Exemplarischer
quantifizierter Studienplan (2 Semester)
Kurzbezeichnung |
Erläuterung |
Veranstaltungsart |
Veranstaltungsname (Bsp.) |
Workload (h) des Moduls |
SWS |
LP |
1.
Semester |
||||||
Brückenmodule |
(1.
Teil der) 2 Module aus den Brückenmodulen Rechtswissenschaften I bzw.
Wirtschaftswissenschaften I |
Vorlesung |
Europarecht I, Grundlagen
des Internationalen Wirtschaftsrechts |
150 |
4 |
- |
|
1
Modul aus den Brückenmodulen Rechtswissenschaften II bzw.
Wirtschaftswissenschaften II |
Vorlesung |
Grundlagen des
juristischen Denkens |
150 |
2 |
5 |
Wahlmodule |
3
Module aus dem Angebot der Wahlmodule bzw. Brückenmodule |
Vorlesung, Moot-Court,
Kolloquium, Seminar |
Wirtschaftsstrafrecht,
Öffentliches Wirtschaftsrecht, Steuerrecht II |
450 |
6 |
15 |
Praktikerseminar |
1
Modul Praktikerseminar |
Praktikerseminar |
M&A Unternehmenskauf |
150 |
1 |
5 |
2.
Semester |
||||||
Brückenmodule |
(2.
Teil der) 2 Module aus den Brückenmodulen Rechtswissenschaften I bzw.
Wirtschaftswissenschaften I |
Vorlesung |
Europarecht II, Deutsches
und Europäisches Außenwirtschaftsrecht |
150 |
4 |
10 |
Wahlmodul |
1
Modul aus dem Angebot der Wahlmodule bzw. (Wahlpflicht-)Brückenmodule |
Vorlesung, Moot-Court,
Kolloquium, Seminar |
Umweltrecht I |
150 |
2 |
5 |
Praktikerseminar |
1
Modul Praktikerseminar |
Praktikerseminar |
Praxis
der Forensic Services |
150 |
1 |
5 |
Master-Arbeit |
Master-Arbeit
(vergleiche § 13) |
Master-Arbeit |
- |
450 |
- |
15 |
C. Studienprogramm
„Master of Business Law and Economic Law“ 60 LP - Exemplarischer
quantifizierter Studienplan (4 Semester)
Kurzbezeichnung |
Erläuterung |
Veranstaltungsart |
Veranstaltungsname (Bsp.) |
Workload (h) des Moduls |
SWS |
LP |
1.
Semester |
||||||
Brückenmodule |
(1.
Teil der) 2 Module aus den Brückenmodulen Rechtswissenschaften I bzw.
Wirtschaftswissenschaften I |
Vorlesung |
Europarecht I, Grundlagen
des Internationalen Wirtschaftsrechts |
150 |
4 |
- |
|
1
Modul aus den Brückenmodulen Rechtswissenschaften II bzw.
Wirtschaftswissenschaften II |
Vorlesung |
Grundlagen des
juristischen Denkens |
150 |
2 |
5 |
Praktikerseminar |
1
Modul Praktikerseminar |
Praktikerseminar |
M&A Unternehmenskauf |
150 |
1 |
5 |
2.
Semester |
||||||
Brückenmodule |
(2.
Teil der) 2 Module aus den Brückenmodulen Rechtswissenschaften I bzw.
Wirtschaftswissenschaften I |
Vorlesung |
Europarecht II, Deutsches
und Europäisches Außenwirtschaftsrecht |
150 |
4 |
10 |
Wahlmodul |
1
Modul aus dem Angebot der Wahlmodule bzw. (Wahlpflicht-)Brückenmodule |
Vorlesung, Moot-Court,
Kolloquium, Seminar |
Umweltrecht I |
150 |
2 |
5 |
Praktikerseminar |
1
Modul Praktikerseminar |
Praktikerseminar |
Praxis
der Forensic Services |
150 |
1 |
5 |
3.
Semester |
||||||
Wahlmodule |
3
Module aus dem Angebot der Wahlmodule bzw. Brückenmodule |
Vorlesung, Moot-Court,
Kolloquium, Seminar |
Wirtschaftsstrafrecht,
Öffentliches Wirtschaftsrecht, Steuerrecht II |
450 |
6 |
15 |
4.
Semester |
||||||
Master-Arbeit |
Master-Arbeit
(vergleiche § 13) |
Master-Arbeit |
- |
450 |
- |
15 |
Anlage 2
Eignungsfeststellungsverfahren
(zu
§ 5 Abs. 4)
1.
Zweck der Eignungsfeststellung
Das
Eignungsfeststellungsverfahren i.S.d. § 5 Abs. 4 dient dazu, neben Studentinnen
und Studenten die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 erfüllen, auch
Studentinnen und Studenten die Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsrecht zu
ermöglichen, die im Rahmen einer mündlichen Aufnahmeprüfung (Eignungsgespräch)
über den durchschnittlichen Anforderungen liegende fachliche Kenntnisse und die
Fähigkeit zum selbständigen Umgang mit juristischen Problemen nachweisen.
2.
Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens
Das
Eignungsfeststellungsverfahren kann für den Master-Studiengang Wirtschaftsrecht
je nach Notwendigkeit und bei mangelnder Kapazitätsausschöpfung i.S.v. § 5 Abs.
10 zweimal jährlich durch den Studien- und Prüfungsausschuss (§ 12)
durchgeführt werden.
Die
Anträge auf Zulassung sind in der bekannt gegebenen Form und zu den genannten
Terminen zu stellen (vergleiche § 5 Abs. 9 und 11).
Dem
Antrag sind insbesondere beizufügen:
1.
tabellarischer
Lebenslauf mit Passfoto,
2.
schriftliche
Begründung für die Wahl des Master-Studienganges,
3.
Nachweis
über die Prüfung der allgemeinen bzw. fachgebundenen Hochschulreife
(Abiturzeugnis),
4.
Nachweis
eines Hochschulabschlusses gemäß § 5 Abs. 3 bzw. andere Leistungsnachweise
i.S.d. § 5,
5.
Nachweise
zu Fremdsprachenkenntnissen bzw. Deutschkenntnissen.
3.
Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren
Die
Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die in Ziffer 2
genannten Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen.
4.
Umfang und Inhalt des Eignungsgespräches
Im
Rahmen des Eignungsgesprächs erfolgt die Evaluation der Ergebnisse der
Auswertung der schriftlichen Unterlagen. Das Gespräch soll zeigen, ob die
Bewerberin bzw. der Bewerber erwarten lässt, das Ziel des Master-Studiengangs
auf wissenschaftlicher Grundlage selbständig und verantwortungsbewusst zu
erreichen. Dabei ist insbesondere § 5 Abs. 2 zu beachten.
Das
Eignungsgespräch wird jeweils von zwei Mitgliedern des Studien- und
Prüfungsausschusses durchgeführt und hat eine Dauer von ca. 20 Minuten.
Die
Urteile der Prüfer lauten „geeignet“ oder „nicht geeignet“.
5.
Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses
Das
Eignungsgespräch ist erfolgreich absolviert, wenn die Urteile beider
Prüferinnen und Prüfer „geeignet“ lauten.
Das
Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird der Bewerberin bzw. dem
Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer
Begründung zu versehen.
6.
Niederschrift
Über
den Ablauf des Eignungsgesprächs ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der
Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Prüferinnen und Prüfer, die Namen der
Bewerberinnen und Bewerber und die Beurteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie
das Gesamtergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens ersichtlich sein müssen.
7.
Wiederholung
Bewerberinnen
und Bewerber, die das Eignungsfeststellungsverfahren nicht erfolgreich
durchlaufen haben, können die Zulassung zum Master-Studiengang zu einem
späteren Termin erneut beantragen.