Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 2 vom 13. Februar 2007, S. 4


Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
„Master of Business Law and Economic Law“
im Ein-Fach-Master-Studiengang (60 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 17.05.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 i.V.m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 8. Juni 2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Master of Business Law and Economic Law (60 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Art des Master-Studienprogramms, Regelstudienzeit 2

§ 3 Ziele des Studienprogramms  2

§ 4 Studienberatung  2

§ 5 Zulassung zum Studium   3

§ 6 Studienbeginn, Studiendauer 4

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  4

§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 9 Abschluss des Studiums, Abschlussbezeichnung  4

§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  4

§ 12 Studien- und Prüfungsausschuss  4

§ 13 Master-Arbeit 4

§ 14 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote  4

§ 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen  4

 

Anlage 1: Studienprogrammübersicht

Anlage 2: Eignungsfeststellungsverfahren

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den „Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium“ (ABStPOBM) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, in der jeweils geltenden Fassung, Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms „Master of Business Law and Economic Law“ im Ein-Fach-Master-Studiengang (60 Leistungspunkte).

 

(2) Die Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm „Master of Business Law and Economic Law“ gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium im Ein-Fach-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

(3) Die Studienprogrammübersicht (Anlage 1) und die Vorgaben für das Eignungsfeststellungsverfahren (Anlage 2) sind Bestandteil dieser Studien- und Prüfungsordnung.

 

§ 2
Art des Master-Studienprogramms, Regelstudienzeit

 

(1) Bei dem Studienprogramm „Master of Business Law and Economic Law“ handelt es sich um einen gebührenpflichtigen, nicht-konsekutiven Master-Studiengang mit einem forschungsorientierten Profil. Das Studienprogramm ist weiterbildend im Sinne des § 8 Abs. 3 ABStPOBM. Das gesamte Leistungspunktevolumen beträgt 60 Leistungspunkte (Regelstudienzeit: zwei Semester, Vollzeitstudium).

 

(2) Bei Studentinnen und Studenten mit vorläufiger Zulassung i.S.v. § 5 Abs. 6 beginnt die Regelstudienzeit erst mit der endgültigen Zulassung i.S.d. § 5 Abs. 6 Satz 4.

 

(3) Bei Doktorandinnen und Doktoranden, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten beträgt die Regelstudienzeit grundsätzlich vier Semester. In Fällen unbilliger bzw. besonderer Härte entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss (§ 12) im Einzelfall über eine Verlängerung der Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester. Im Übrigen gelten § 19 ABStPOBM und § 112 HSG LSA entsprechend.

 

§ 3
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Studienprogramms ist es, vertiefte Kenntnisse des Wirtschaftsrechts im Gesamtsystem zu vermitteln, intensiv, zusammenhängend, interdisziplinär und im Wechselspiel der Einzelkomponenten und damit eine wissenschaftliche Zusatzqualifikation zu bieten. Es soll in die planend-gestalterische Komponente der juristischen, insbesondere der wirtschaftsrechtlichen Tätigkeit einführen. Hierfür sollen auch mit Praktikerinnen und Praktikern die einzelnen Rechtsgebiete in ihrer Vernetzung und ihrem Zusammenspiel behandelt werden. Der Studiengang Wirtschaftsrecht bietet engagierten und fähigen Studierenden, die bereits über eine erste wissenschaftliche Qualifikation verfügen, die Möglichkeit, sich die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, die sie zu wissenschaftlicher Arbeit, fundierter Urteilsfähigkeit und kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse befähigen. Die Studierenden sollen in der Lage sein, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden anzuwenden und ihre Bedeutung und Reichweite für die Lösung komplexer wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Problemstellungen zu bewerten.

 

(2) Das Studienprogramm qualifiziert insbesondere für folgende Berufsfelder:

 

·              Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, und Handwerksunternehmen,

·              Finanzdienstleistungsunternehmen (insbesondere Banken, Sparkassen und Versicherungen),

·              Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsbüros,

·              Rechtsanwaltskanzleien, Wirtschafts- und Unternehmensberatung,

·              Führungs-, Planungs- und Koordinierungsaufgaben in Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen,

·              europäische und internationale Organisationen/Verbände.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Für die Studienfachberatung stehen am Institut für Wirtschaftsrecht der Juristischen Fakultät eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter, sowie eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten. Zur Optimierung des Studienverlaufs ist für neu zugelassene Studentinnen und Studenten zu Beginn des Semesters eine Studienfachberatung obligatorisch.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Das Studienprogramm wendet sich an Absolventinnen und Absolventen eines Staatsexamens-, Diploms- bzw. Master-Studiengangs der Wirtschafts-, Rechts- und Politikwissenschaften bzw. ähnlicher Qualifikation. Unter der Voraussetzung herausragender Qualifikationen können im Ausnahmefall auch Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studienganges der genannten Fachrichtungen zugelassen werden.

 

(2) Die Zulassung zum Master-Studienprogramm „Master of Business Law and Economic Law“ setzt über den durchschnittlichen Anforderungen liegende fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbständigen Umgang mit juristischen Problemen voraus.

 

(3) Diese Voraussetzungen sind erfüllt bei erfolgreichem Abschluss

 

a.         eines deutschen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums (Erstes Juristisches Staatsexamen, erste juristische (Staats-)Prüfung oder Master-Abschluss) oder des zweiten juristischen Staatsexamens, der zweiten juristischen (Staats-)Prüfung mit dem Prädikat "vollbefriedigend" (mindestens neun Punkte, bei einem Masterabschluss eine vergleichbare Note) oder einem gleichwertigen Abschluss eines gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland;

b.         eines deutschen wirtschafts- oder politikwissenschaftlichen Universitätsstudiums (Diplom oder Master-Abschluss) mit dem Prädikat „gut“ (mindestens 75 Fachpunkte, bei einem Masterabschluss eine vergleichbare Note) oder einem gleichwertigem Abschluss eines gleichwertigen wirtschafts- oder politikwissenschaftlichen Studiums im Ausland;

c.         eines wirtschaftsrechtlichen, betriebs- oder volkswirtschaftlichen Master-Studiums an einer deutschen Fachhochschule mit der Note „sehr gut“ oder einem gleichwertigem Abschluss eines gleichwertigen wirtschaftsrechtlichen, betriebs- oder volkswirtschaftlichen Studiums im Ausland.

 

(4) Studentinnen und Studenten die den in Abs. 3 lit. a) geforderten Mindestdurchschnitt um bis zu einem Punkt unterschreiten, können zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(5) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 werden auch durch Absolventinnen und Absolventen der Rechts-, Politik und Wirtschaftswissenschaften einer deutschen oder ausländischen Universität erfüllt, die den Doktorgrad der Rechte, der Politikwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften mit mindestens dem Prädikat „magna cum laude“ oder einen gleichwertigen akademischen Grad erworben haben.

 

(6) Studentinnen und Studenten eines rechts-, wirtschafts- bzw. politikwissenschaftlichen Studiums, die noch nicht den nach § 5 Abs. 3 erforderlichen Abschluss erworben haben, können vorläufig zugelassen werden, wenn sie bzw. er

 

a.         in drei juristischen Übungen jeweils einen Durchschnitt von mindestens neun Punkten erlangt hat; bzw.

b.         die Zwischenprüfung im Fach Rechtswissenschaften mit mindestens einer Durchschnittsnote von neun Punkten erfolgreich abgelegt hat; bzw.

c.         in der Diplom-Vorprüfung oder sonstigen Zwischenprüfung des wirtschafts- oder politikwissenschaftlichen Universitätsstudiums mindestens die Gesamtnote „gut“ erreicht hat; bzw.

d.         gleichwertige ausländische Studienleistungen vorweisen kann.

 

§ 5 Abs. 4 ist entsprechend anwendbar. Die vorläufige Zulassung berechtigt insbesondere zur Erbringung von Modulleistungen (vergleiche § 10 Abs. 3 Satz 1).

 

Die endgültige Zulassung wird erteilt, wenn

 

1.         die Voraussetzungen i.S.v. § 5 Abs. 3 bis 5 erfüllt sind oder

2.         bei Absolventinnen und Absolventen i.S.d. § 5 Abs. 1 die bisherigen Modulleistungen mit mindestens dem Prädikat „vollbefriedigend“ i.S.d. § 14 Abs. 3 lit. a) abgeschlossen wurden.

 

(7) In begründeten Ausnahmefällen kann der Studien- und Prüfungsausschuss vom Erfordernis der Abs. 3 bis 6 abweichen.

 

(8) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit in- und ausländischer Abschlüsse, Grade und Studienleistungen gilt § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 ABStPOBM entsprechend.

 

(9) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat hinreichende Kenntnisse in Englisch oder einer anderen wirtschaftsrelevanten Fremdsprache nachzuweisen (Nachweis durch z.B. Unicert II, Abiturzeugnis oder vergleichbares Niveau), die sie bzw. ihn zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen in dieser Sprache befähigen. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, mindestens „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)“ oder vergleichbares Niveau.

 

(10) In jedem Semester werden bis zu 25 Studentinnen und Studenten aufgenommen. Übersteigen die Bewerbungen diese Zahl, so ist vom Studien- und Prüfungsausschuss eine Rangliste auf Grund der Ergebnisse der Abschlusszeugnisse zu erstellen.

 

(11) Der Zulassungsantrag muss bei der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bis zum 31. Juli (für das Wintersemester) bzw. bis zum 31. Januar (für das Sommersemester) eingegangen sein.

 

(12) Über die Zulassung entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss für den Studiengang Wirtschaftsrecht. Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats das Rechtbehelfsverfahren einleiten.

 

(13) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung steht mindestens ein Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 6
Studienbeginn, Studiendauer

 

Das Studium beginnt jeweils zum Winter- und zum Sommersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

Der Aufbau des Studienprogramms ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht (Anlage 1) in Verbindung mit den Allgemeinen Modulbeschreibungen.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Master-Studienprogramm „Master of Business Law and Economic Law“ wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         Praktikerseminare: dienen der praxisnahen Behandlung aktueller wirtschaftsrechtlicher Fragestellungen und sollen bestimmte Lehrstoffe vertiefen;

e.         Moot-Court: dient der praxisnahen Behandlung fiktiver oder realer Fälle bei denen die Studierenden als Prozessparteien auftreten;

f.          Kolloquien: dienen der Diskussion und Vorstellung aktueller Themen des Internationalen, Transnationalen und Europäischen Wirtschaftsrechts, sowie aktueller Themen der Wirtschaftswissenschaften;

g.         Methodentraining: dient der praktischen Anwendung der juristischen Methodenlehre und der Verfestigung des Grundlagenwissens;

h.         Integriertes Fallrepetitorium: dient der Anwendung der theoretischen Kenntnisse aus Vorlesungen auf fiktive Fallgestaltungen und der Entscheidungsrevision;

i.           Praxisübung: dient der Erlangung von Entscheidungs- und Prüfungskompetenz in praxisnahen Fallgestaltungen.

 

§ 9
Abschluss des Studiums, Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Juristischen Fakultät der akademische Grad „Master of Business Law and Economic Law“ (abgekürzt LL.M.oec.) verliehen.

 

§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind die jeweiligen Formen der Modulleistungen, Modulteilleistungen (§ 14 Abs. 2 ABStPOBM), Teilnahmevoraussetzungen, der Modulvorleistungen (§ 14 Abs. 3 ABStPOBM) und der Modulleistungen und Modulteilleistungen bei Nicht-Bestehen (§ 14 Abs. 8 ABStPOBM) festgelegt. Alle Prüfungsleistungen werden studienbegleitend erbracht.

 

(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Klausur: schriftliche Prüfung von in der Regel 1-2 Stunden Dauer;

b.         Seminararbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 25 Seiten mit anschließendem mündlichen Vortrag von in der Regel 20-30 Minuten Dauer;

c.         Mündliche Prüfung: in der Regel 30-45 Minuten Dauer;

d.         Kurztest: schriftliche Prüfung mit Multiple-Choice-Elementen von in der Regel einer Stunde Dauer;

e.         Referat: ein mündlicher Vortrag von maximal 45 Minuten Dauer;

f.          Ausarbeitung: eine im Anschluss an ein Referat schriftlich fixierte Arbeit von maximal 10.000 Textzeichen/5 Seiten;

g.         Rechtsschriften: detaillierte Schriftsätze zur Darlegung der juristischen Bewertung eines Sachstandes (ähnlich einer Klageschrift) mit anschließender Darstellung im Rahmen einer fiktiven Gerichtsverhandlung (Plädoyer);

h.         Master-Arbeit: Näheres unter § 13.

 

(3) Die im Rahmen des Studienprogramms „Master of Business Law and Economic Law“ angebotenen Modulprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt und dürfen nur von den Studierenden belegt werden, die bereits zum Studiengang zugelassen sind oder vorläufig zugelassen sind (§ 5 Abs. 6). Der Studien- und Prüfungsausschuss kann von dieser Regelung im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

 

(4) Die Studentin bzw. der Student, welche bzw. welcher beim ersten Versuch eine Modulleistung nicht bestanden hat, kann sich im Rahmen einer Wiederholungsprüfung ein zweites Mal prüfen lassen. Weitere Wiederholungsprüfungen sind nicht möglich. Bestehen Module aus mehreren Teilprüfungen, so müssen nur die Teilprüfungen wiederholt werden, die mit „nicht bestanden“ bewertet wurden. Die Zeiträume für die Wiederholungsprüfungen ergeben sich aus den allgemeinen Modulbeschreibungen im Modulhandbuch. Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist grundsätzlich im selben Semester zu wiederholen.

 

(5) Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung im darauffolgenden Studienjahr wiederholt werden, indem das jeweilige Modul einmal erneut belegt und danach eine zweite Modulprüfung abgelegt wird, wobei das bessere Ergebnis zählt. Eine Notenverbesserung ist im Rahmen des Studienprogramms „Master of Business Law and Economic Law“ im selben Semester nicht möglich. Werden mehrere Klausurtermine in einem Fach angeboten werden (sogenannte Nachschreibetermine), ist eine Teilnahme an diesem Termin zum Zwecke der Notenverbesserung ausgeschlossen.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht (§ 1 Abs. 3) im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Für Wiederholungsprüfungen i.S.d. § 10 Abs. 4 ist eine gesonderte Anmeldung beim Prüfungsamt notwendig, die spätestens fünf Wochen vor dem Wiederholungstermin zu erfolgen hat. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht und den allgemeinen Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms „Master of Business Law and Economic Law“ wird an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einen vom Fakultätsrat zu bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss Wirtschaftsrecht (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM) bestellt.

 

(2) Dem Studien- und Prüfungsausschuss des Studiengangs Wirtschaftsrecht gehören an

 

a.         drei Professorinnen und Professoren, davon je eine Professorin bzw. ein Professor der Rechtswissenschaften und der Wirtschaftswissenschaften;

b.         eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter;

c.         eine Studierende bzw. ein Studierender des Studienprogramms „Master of Business Law and Economic Law“.

 

(3) Der Studien- und Prüfungsausschuss überträgt die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle widerruflich mit Ausnahme der Entscheidung über Widersprüche bzw. Rechtsbehelfe auf seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden. Zu den Regelfällen zählen insbesondere

 

a.         Anerkennungen i.S.d. § 4 ABStPOBM,

b.         Zulassungsentscheidungen i.S.d. § 5,

c.         vorläufige Bescheide nach Anhang 2, sowie

d.         Entscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 (Regelstudienzeit), § 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7, § 10 Abs. 3 (Prüfungszulassung), § 10 Abs. 4 Satz 6 (Wiederholungsprüfung), § 13 Abs. 3 und 6 (Master-Arbeit) und § 15 (Wechselmöglichkeit).

 

§ 13
Master-Arbeit

 

(1) Die studienbegleitende Master-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 15 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM), wer:

 

a.         Module mit mindestens 20 Leistungspunkten im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat, und

b.         die Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 3 bis Abs. 5 erfüllt bzw. endgültig i.S.v. § 5 Abs. 6 Satz 2 zugelassen ist, und

c.         im Studiengang immatrikuliert ist bzw. die Studiengebühren ordnungsgemäß entrichtet hat.

 

(3) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des zweiten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM). Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate bzw. ein Semester und beginnt durch Mitteilung des Studien- und Prüfungsausschusses.

 

(4) Der Umfang der Master-Arbeit soll nicht mehr als 60.000 Textzeichen/40 Seiten (ohne Fuß- und Endnoten, sowie Inhalts-/Literaturverzeichnis) aufweisen.

 

(5) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

(6) Für besondere Verfahren bei Erkrankung, Mutterschutz und Elternzeit gelten die §§ 19 und 20 Abs. 12 ABStPOBM. Der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob anstelle einer Verlängerung der Abgabefrist ein neues Thema ausgegeben wird.

 

§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote

 

(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen und zum Anteil dieser Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote, sind in der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu finden.

 

(2) Der Studienprogrammübersicht in der Anlage 1 dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Module im Studienprogramm Wirtschaftsrecht benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM). Die Studentin bzw. der Student kann nur ein Grundlagen-Modul wählen bzw. einbringen. Module bzw. Fächerinhalte die im Rahmen eines sonstigen Studiums erbracht wurden, können nur bis zu einem Umfang von 10 Leistungspunkten eingebracht bzw. anerkannt werden; diesbezüglich gilt § 4 ABStPOBM. Eine Einbringung bzw. Anerkennung ist nicht möglich bei den gesondert in der Studienprogrammübersicht (Anlage 1) gekennzeichneten Modulen. Im Übrigen können Module und Fächerinhalte die bereits in einem anderen Studium eingebracht wurden, nicht im Studienprogramm „Master of Business Law and Economic Law“ eingebracht werden. Ein doppeltes Einbringen von Leistungen des gleichen Moduls ist nicht möglich.

 

(3) Abweichend von der Notenskala gemäß § 21 Abs. 5 ABStPOBM wird im Rahmen des § 21 Abs. 9 ABStPOBM folgendes festgelegt:

 

a.         Die einzelnen Modulleistungen juristischer Module werden wie folgt bewertet:

 

sehr gut

=

16 bis 18 Punkte

gut

=

13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend

=

10 bis 12 Punkte

befriedigend

=

7 bis 9 Punkte

ausreichend

=

4 bis 6 Punkte

mangelhaft

=

1 bis 3 Punkte

ungenügend

=

0 Punkte

 

b.         Die Modulleistungen aus nichtjuristischen Modulen werden nach den Maßstäben und Bewertungssystemen der jeweiligen Fakultät bewertet;

c.         Die Module sowie die Master-Arbeit sind bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (vier Punkte bzw. Äquivalent nach abweichenden Notensystemen anderer Fakultäten) bewertet werden;

d.         Zum Nachweis der Prüfungsleistung und ihres Ergebnisses stellt die Prüferin bzw. der Prüfer der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zeugnis aus, welches das Siegel der Fakultät erhält;

e.         Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Leistungsnachweise aus nichtjuristischen Fächern, soweit sie einem abweichenden Notenschema folgen, in Punkte im Sinne von Abs. 3 lit. a) umgerechnet. Dies geschieht nach folgendem Schema:

 

Notenstufe

Fachpunkte

Punkte i.S.v.
Abs. 3 lit. a)

5,0

< 50

1-3

4,0

≥ 50

4

3,7

≥ 55

5

3,3

≥ 60

6

3,0

≥ 65

7

2,7

≥ 70

8

2,3

≥ 75

9

2,0

≥ 80

10

1,7

≥ 85

11

1,7

≥ 88

12

1,3

≥ 90

13

1,3

≥ 93

14

1,0

≥ 95

15

1,0

≥ 98

16

1,0

99

17

1,0

100

18

 

ECTS-Bewertungsskala

entspricht:

A (Excellent)

Beste 10 %

B (Very Good)

Nächste 25 %

C (Good)

Nächste 30 %

D (Satisfactory)

Nächste 25 %

E (Sufficient)

Nächste 10 %

F (Fail)

-

 

f.          Die Gesamtnote des Studienprogramms bildet sich aus den Noten der einzubringenden Module. Übersteigen die von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten erbrachten Modulleistungen die Zahl der von § 7 geforderten, so werden für die Berechnung der Gesamtnote nur die besten Leistungen berücksichtigt. Für die Gewichtung werden die zu berücksichtigenden Noten mit den jeweiligen Leistungspunkten der entsprechenden Module multipliziert;

g.         Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der gewichteten Noten geteilt durch die Summe der auf die Noten entfallenden Leistungspunkte. Dabei wird nur eine Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet:

 

summa cum laude

=

ausgezeichnet (bei einer Punktzahl von 13,0-18,0)

magna cum laude

=

sehr gut (bei einer Punktzahl von 9,0-12,9)

cum laude

=

gut (bei einer Punktzahl von 6,5-8,9)

rite

=

genügend (bei einer Punktzahl von 4,0-6,4)

insufficienter

=

ungenügend (bei einer Punktzahl bis 3,9)

 

h.         Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der erzielte Durchschnittswert unter der erforderlichen Note „rite“ (4,0 Punkten) liegt und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Die Gesamtnote lautet dann „insufficienter“;

i.           Die Modulnoten werden gemäß § 21 Abs. 9 Satz 2 ABStPOBM im Transcript of Records und im Diploma Supplement in relativen Noten entsprechend der ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen.

 

§ 15
Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

(1) Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 17.05.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung vom 29. Oktober 2003 außer Kraft, sie bleibt jedoch für alle Studierenden, die bereits zum bzw. vor dem Wintersemester 2006/2007 eingeschrieben waren, bis zum Ablauf des Sommersemesters 2009 gültig. Für diese Studierenden besteht die Möglichkeit durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Studien- und Prüfungsausschuss, einmalig und verbindlich die Geltung der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung zu wählen. Eine Anerkennung der bisherigen Leistungen ist im Rahmen des § 4 ABStPOBM möglich.

 

(3) Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 bis 6 und 9 finden erstmalig Anwendung auf Studierende, die das Studium zum Sommersemester 2007 aufnehmen.

 

(4) Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2006/2007 im Studienprogramm „Master of Business Law and Economic Law“ im Ein-Fach-Master-Studiengang (60 Leistungspunkte) immatrikuliert wurden.

 

Halle (Saale), 17. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage 1
Studienprogrammübersicht

 

Studienprogrammübersicht „Master of Business Law and Economic Law“ – 60 Leistungspunkte(zu § 7 Abs. 1)

 

A. Studienprogrammübersicht

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen, Vorleistung/en)

Anteil an Abschlussnote

Teilnahmevoraussetzungen

Empfehlung Studiensemester

Brückenmodule Rechtswissenschaften I

Unternehmensgrundlagen1)

4

5

Kurztest und schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. und 2. Semester

Unternehmen und Wettbewerb

4

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Europarecht1)

4

5

Kurztest und schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. und 2. Semester

Internationales Wirtschaftsrecht

4

5

Kurztest und schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. und 2. Semester

Brückenmodule Wirtschaftswissenschaften I

Bilanzierung2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Investition und Finanzierung2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Makroökonomik I2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Mikroökonomik I2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Brückenmodule Rechtswissenschaften II

Grundlagen des juristischen Denkens1)*

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Internationales Privatrecht I

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Recht gegen unlauteren Wettbewerb

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Wirtschaftsrelevante Gebiete des Strafrechts

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Öffentliches Wirtschaftsrecht

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Steuerrecht I

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Brückenmodule Wirtschaftswissenschaften II

Grundlagen der BWL2)*

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Internes Rechnungswesen2)

3

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Personalwirtschaft und Organisation2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Grundlagen der VWL2)*

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Wirtschaftspolitik2)

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Angewandte Ökonomik2)

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Wahlmodule Internationales Recht

Rechtsvergleichung

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Internationales Privatrecht II

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Europäisches Privatrecht

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Internationale Streitbeilegung

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Internationales Zivilverfahrensrecht

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Wahlmodule Wirtschaftsrecht und Öffentliches Recht

Grundstrukturen des Wirtschaftsrechts

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Umweltrecht I

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Umweltrecht II

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Gewerblicher Rechtsschutz

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Informations- und Urheberrecht

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Versicherungsrecht

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Insolvenzrecht

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Arbeitsrecht II

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Europäisches Arbeitsrecht

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Subventionsrecht

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Schuldrecht I1)

4

10

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

10/60

nein

2. Semester

Handelsrecht1)

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Handels- und Steuerbilanzrecht

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Moot-Court

4

10

Rechtsschriften

10/60

nein

1./2. Semester

Wahlmodule Steuerrecht

Steuerrecht II

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Steuerrecht III

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

1. Semester

Steuerrecht IV

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Steuerstrafrecht

2

5

schriftliche Klausur oder mündliche Prüfung

5/60

nein

2. Semester

Grundzüge der Unternehmensbesteuerung2)

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Steuerplanung und Steuerwirkung

9

10

schriftliche Klausur

10/60

nein

2. Semester

Internationale Unternehmensbesteuerung

9

10

schriftliche Klausur

10/60

nein

1. Semester

Wahlmodule Ökonomie

Buchführung2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1./2. Semester

Wertschöpfungsmanagement2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Marketing2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Produktion und Logistik2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Ethik der Sozialen Marktwirtschaft2)

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Ökologische Unternehmenspolitik2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Mikroökonomik II2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Makroökonomik II2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Monetäre Ökonomik2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Öffentliche Wirtschaft2)

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Internationale Wirtschaftsbeziehungen2)

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Einführung in die Gesundheitsökonomik

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Personalwirtschaft

3

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Personalentwicklung

3

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Organisationstheorie

3

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Organisationsgestaltung

3

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Industrieökonomik für Fortgeschrittene

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Institutionenökonomik für Fortgeschrittene

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Extrepreneurship

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Externes Rechnungswesen

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Konzernrechnungslegung

3

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Internationale Rechnungslegung

3

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Wirtschaftsprüfung

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

2. Semester

Empirische Grundlagen der Politikberatung

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Advanced International Economics

4

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Theorie der BWL

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Wirtschaftsethik globaler Herausforderungen

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Wirtschaftsethik und Politikberatung

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Nachhaltigkeit, New Governance & Corporate Citizenship

2

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

Bevölkerungsökonomik

3

5

schriftliche Klausur

5/60

nein

1. Semester

sonstige Module

Praktikerseminar

1

5

Seminararbeit

5/60

ja

1./2. Semester

Kolloquium

1

5

Referat und Ausarbeitung

5/60

ja

1./2. Semester

Master-Arbeit

-

15

Master-Arbeit

15/60

ja

2. Semester

 

Die Brückenmodulgruppen werden im Rahmen der Zulassung zum Master-Studium für jeden Studierenden je nach fachlicher Qualifikation (Rechts-, Wirtschafts- oder Politikwissenschaften) vom Studien- und Prüfungsausschuss festgelegt.

 

Die mit * gekennzeichneten Module bilden Grundlagen-Module i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 Studien- und Prüfungsordnung Wirtschaftsrecht.

Die mit 1) gekennzeichneten Module können nicht von Rechtswissenschaftlern eingebracht werden.

Die mit 2) gekennzeichneten Module können nicht von Wirtschafts-/Politikwissenschaftlern eingebracht werden.

 

Zu beachten: Es kann nur ein Grundlagen-Modul gewählt werden. Module bzw. Fächerinhalte die im Rahmen eines anderen Studiums erbracht wurden, können nur bis zu einem Umfang von 10 Leistungspunkten eingebracht bzw. anerkannt werden. Im Übrigen können Module und Fächerinhalte die bereits in einem anderen Studium eingebracht wurden, nicht im Studienprogramm „Master of Business Law and Economic Law“ eingebracht werden. Ein doppeltes Einbringen von Leistungen des gleichen Moduls ist nicht möglich.

 

Die Empfehlungen der Semesterwahl beziehen sich auf einen Anfang im Wintersemester.


B. Studienprogramm „Master of Business Law and Economic Law“ 60 LP – Exemplarischer quantifizierter Studienplan (2 Semester)

 

Kurzbezeichnung

Erläuterung

Veranstaltungsart

Veranstaltungsname (Bsp.)

Workload (h) des Moduls

SWS

LP

1. Semester

Brückenmodule

(1. Teil der) 2 Module aus den Brückenmodulen Rechtswissenschaften I bzw. Wirtschaftswissenschaften I

Vorlesung

Europarecht I, Grundlagen des Internationalen Wirtschaftsrechts

150

4

-

 

1 Modul aus den Brückenmodulen Rechtswissenschaften II bzw. Wirtschaftswissenschaften II

Vorlesung

Grundlagen des juristischen Denkens

150

2

5

Wahlmodule

3 Module aus dem Angebot der Wahlmodule bzw. Brückenmodule

Vorlesung, Moot-Court, Kolloquium, Seminar

Wirtschaftsstrafrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Steuerrecht II

450

6

15

Praktikerseminar

1 Modul Praktikerseminar

Praktikerseminar

M&A Unternehmenskauf

150

1

5

2. Semester

Brückenmodule

(2. Teil der) 2 Module aus den Brückenmodulen Rechtswissenschaften I bzw. Wirtschaftswissenschaften I

Vorlesung

Europarecht II, Deutsches und Europäisches Außenwirtschaftsrecht

150

4

10

Wahlmodul

1 Modul aus dem Angebot der Wahlmodule bzw. (Wahlpflicht-)Brückenmodule

Vorlesung, Moot-Court, Kolloquium, Seminar

Umweltrecht I

150

2

5

Praktikerseminar

1 Modul Praktikerseminar

Praktikerseminar

Praxis der Forensic Services

150

1

5

Master-Arbeit

Master-Arbeit (vergleiche § 13)

Master-Arbeit

-

450

-

15


C. Studienprogramm „Master of Business Law and Economic Law“ 60 LP - Exemplarischer quantifizierter Studienplan (4 Semester)

 

Kurzbezeichnung

Erläuterung

Veranstaltungsart

Veranstaltungsname (Bsp.)

Workload (h) des Moduls

SWS

LP

1. Semester

Brückenmodule

(1. Teil der) 2 Module aus den Brückenmodulen Rechtswissenschaften I bzw. Wirtschaftswissenschaften I

Vorlesung

Europarecht I, Grundlagen des Internationalen Wirtschaftsrechts

150

4

-

 

1 Modul aus den Brückenmodulen Rechtswissenschaften II bzw. Wirtschaftswissenschaften II

Vorlesung

Grundlagen des juristischen Denkens

150

2

5

Praktikerseminar

1 Modul Praktikerseminar

Praktikerseminar

M&A Unternehmenskauf

150

1

5

2. Semester

Brückenmodule

(2. Teil der) 2 Module aus den Brückenmodulen Rechtswissenschaften I bzw. Wirtschaftswissenschaften I

Vorlesung

Europarecht II, Deutsches und Europäisches Außenwirtschaftsrecht

150

4

10

Wahlmodul

1 Modul aus dem Angebot der Wahlmodule bzw. (Wahlpflicht-)Brückenmodule

Vorlesung, Moot-Court, Kolloquium, Seminar

Umweltrecht I

150

2

5

Praktikerseminar

1 Modul Praktikerseminar

Praktikerseminar

Praxis der Forensic Services

150

1

5

3. Semester

Wahlmodule

3 Module aus dem Angebot der Wahlmodule bzw. Brückenmodule

Vorlesung, Moot-Court, Kolloquium, Seminar

Wirtschaftsstrafrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Steuerrecht II

450

6

15

4. Semester

Master-Arbeit

Master-Arbeit (vergleiche § 13)

Master-Arbeit

-

450

-

15


Anlage 2
Eignungsfeststellungsverfahren

 

(zu § 5 Abs. 4)

 

1. Zweck der Eignungsfeststellung

Das Eignungsfeststellungsverfahren i.S.d. § 5 Abs. 4 dient dazu, neben Studentinnen und Studenten die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 erfüllen, auch Studentinnen und Studenten die Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsrecht zu ermöglichen, die im Rahmen einer mündlichen Aufnahmeprüfung (Eignungsgespräch) über den durchschnittlichen Anforderungen liegende fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbständigen Umgang mit juristischen Problemen nachweisen.

 

2. Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens

Das Eignungsfeststellungsverfahren kann für den Master-Studiengang Wirtschaftsrecht je nach Notwendigkeit und bei mangelnder Kapazitätsausschöpfung i.S.v. § 5 Abs. 10 zweimal jährlich durch den Studien- und Prüfungsausschuss (§ 12) durchgeführt werden.

Die Anträge auf Zulassung sind in der bekannt gegebenen Form und zu den genannten Terminen zu stellen (vergleiche § 5 Abs. 9 und 11).

Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

 

1.       tabellarischer Lebenslauf mit Passfoto,

2.       schriftliche Begründung für die Wahl des Master-Studienganges,

3.       Nachweis über die Prüfung der allgemeinen bzw. fachgebundenen Hochschulreife (Abiturzeugnis),

4.       Nachweis eines Hochschulabschlusses gemäß § 5 Abs. 3 bzw. andere Leistungsnachweise i.S.d. § 5,

5.       Nachweise zu Fremdsprachenkenntnissen bzw. Deutschkenntnissen.

 

3. Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren

Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die in Ziffer 2 genannten Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen.

 

4. Umfang und Inhalt des Eignungsgespräches

Im Rahmen des Eignungsgesprächs erfolgt die Evaluation der Ergebnisse der Auswertung der schriftlichen Unterlagen. Das Gespräch soll zeigen, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber erwarten lässt, das Ziel des Master-Studiengangs auf wissenschaftlicher Grundlage selbständig und verantwortungsbewusst zu erreichen. Dabei ist insbesondere § 5 Abs. 2 zu beachten.

Das Eignungsgespräch wird jeweils von zwei Mitgliedern des Studien- und Prüfungsausschusses durchgeführt und hat eine Dauer von ca. 20 Minuten.

Die Urteile der Prüfer lauten „geeignet“ oder „nicht geeignet“.

 

5. Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

Das Eignungsgespräch ist erfolgreich absolviert, wenn die Urteile beider Prüferinnen und Prüfer „geeignet“ lauten.

Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Begründung zu versehen.

 

6. Niederschrift

Über den Ablauf des Eignungsgesprächs ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Prüferinnen und Prüfer, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und die Beurteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie das Gesamtergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens ersichtlich sein müssen.

 

7. Wiederholung

Bewerberinnen und Bewerber, die das Eignungsfeststellungsverfahren nicht erfolgreich durchlaufen haben, können die Zulassung zum Master-Studiengang zu einem späteren Termin erneut beantragen.