Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 2 vom 13. Februar 2007, S. 2


Senat


Ordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 17.01.2007

 

Auf der Grundlage von §§ 67 Abs. 3 Nr. 5, 111, 112 Abs. 7 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), erlässt die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) folgende Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung.

 

Artikel I

 

Die Allgemeine Gebührenordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 17.05.2006 (ABl. 2006, Nr. 5, S. 1) wird wie folgt geändert:

 

(1) § 2 wird wie folgt geändert:

 

a.         Abs. 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Dieses gilt auch für Promotionsstudiengänge und gleichwertige Studienangebote.“

 

b.         Abs. 2 Ziffer 2. a.F. wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:

„2. Gebühren für:

a)      Studiengänge und andere Angebote gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1. a),

b)      ein zweites oder weiteres Studium gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1. b),

c)      ein Studium von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1. c)

 

c.         Abs. 2 Ziffer 2. a.F. wird Ziffer 3.

 

d.         Abs. 2 Ziffer 3. a.F. wird aufgehoben und lautet als Ziffer 4. wie folgt:

„4. Pauschale Teilnahmegebühren für Gasthörer und Gasthörerinnen und Teilnehmer oder Teilnehmerinnen des Seniorenkollegs (§ 111 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA). Ausgenommen sind hiervon Studierende des Universitätsverbundes Halle-Leipzig-Jena und Frühstudierende gemäß § 7 Abs. 3 Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13. Juli 2005 (MBl. LSA S. 693);

 

e.         Abs. 2 Ziffer 4. a.F. wird Ziffer 5.

 

f.          Abs. 2 Ziffer 5. und Ziffer 6. a.F. werden aufgehoben und werden Ziffer 6.:

„6. Gebühren für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen (§ 111 Abs. 6 HSG LSA) und Entgelte für die Überlassung von Lehr- und Lernmitteln (§ 111 Abs. 5 HSG LSA), die die Fakultäten und Einrichtungen auf Grund eigener Entgelt - und Benutzungsordnungen nach Maßgabe dieser Ordnung erheben. Entgelte entfallen bei einer Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 2 Ziffer 2.

 

(2) § 3 wird wie folgt geändert:

 

a.         Folgender Abs. 4 wird neu eingefügt, die Nummerierung der folgenden Absätze wird entsprechend geändert:

„ (4) Auf Antrag werden für das zweite Studium keine Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer. 2. b) erhoben,

1.         wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden darf;

2.         wenn Studierende den mit dem Erststudium angestrebten Beruf infolge einer Schwerbehinderung oder erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in sinnvoller Weise ausüben können und deshalb ein zweites Studium mit einem anderen Berufsziel aufgenommen haben, das die Chancen auf eine Berufsausübung erhöht. Für die gesundheitliche Beeinträchtigung und die daraus ergebenden Schwierigkeiten, den zunächst angestrebten Beruf sinnvoll auszuüben, sind geeignete Nachweise zu erbringen;

3.         solange sich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin im Praktischen Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte in der jeweils gültigen Fassung befindet.“

 

b.         Abs. 4 wird Abs. 5 und wird wie folgt geändert:

Satz 1: § 2 Abs. 2 Ziffer 1 wird um „und 2“ ergänzt

Satz 2: § 2 Abs. 2 Ziffer 2 lautet „ § 2 Abs. 2 Ziffer 3“

Satz 3: § 2 Abs. 2 Ziffer 3 lautet „ § 2 Abs. 2 Ziffer 4“

 

c.         Abs. 5 wird Abs. 6

 

d.         Abs. 6 wird Abs. 7 und wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 Ziffer 1, 2, 5 und 6 lauten: „§ 2 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3, 5 und 6“. 

 

e.         Abs. 7 wird Abs. 8

 

(3) § 4 wird wie folgt geändert:

 

a.         Abs. 1: § 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 lauten „§ 2 Abs. 2 Ziffer 1, 2 und 4“

 

b.         Abs. 2 wird aufgehoben und lautet: „Gebühren und Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 5 und 6 und Abs. 3 werden, soweit es sich um Pauschalgebühren handelt, von der Zentralen Universitätsverwaltung erhoben, im Übrigen von den jeweiligen Fakultäten bzw. Einrichtungen.“

 

c.         Abs. 3 wird aufgehoben und lautet: „Prüfungsgebühren gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 3   und Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 6 werden von den jeweiligem Fakultäten bzw. Einrichtungen erhoben.“

 

(4) Die Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung erhält folgende Fassung:

Nr.

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr
Euro

1.

 

Gebühren für das weiterbildende Studium und andere Angebote (§ 2 Abs. 2 Ziffer 2a))

pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin und Semester

 

500,00 €

 

Exkursionen

 

Kostenbeteiligung gemäß Exkursionsordnung

2.

Gebühren für ein zweites oder weiteres Studium (§ 2 Abs. 2 Ziffer 2 b))

pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin und Semester

 

500,00 €

3.

Gebühren für Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 2 Ziffer 2 c))

pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin und Semester

500,00 €

4.

Gebühren für alle zu erbringenden Prüfungsleistungen im jeweiligen Studiengang oder Studienprogramm (für Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben § 2 Abs. 2 Ziffer 3)

Pauschalbetrag für Teilnahme an allen Modulleistungen bzw. Prüfungsleistungen für den zu erwerbenden Abschluss

70,00 € bis 100,00 €

5.

Gebühren für Gasthörer und Gasthörerinnen (§ 2 Abs. 2 Ziffer 4)

pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin und Semester (bis zu 10 SWS)

50,00 €

6.

Gebühren für Seniorenkolleg (§ 2 Abs. 2 Ziffer 4)

pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin und Semester

30,00 €

7.

Gebühren für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen ( § 2 Abs. 2 Ziffer 6)

a)    Personal

 

 

 

·         Angestellte

31,00 € pro h

 

 

·         Beamte (ohne wissenschaftliches Personal)

37,00 € pro h

 

 

·         wissenschaftliches Personal einschließlich Professoren

56,00 € pro h

 

 

b)    Raum- und Sachkosten

 

 

 

·         Raumkosten

pauschal 13,00 € pro m2

/pro Monat

 

 

·         Sachkosten (Unterhaltungskosten, Reinigungskosten, Informationstechnik, allgemeiner Geschäftsbedarf)

pauschal 30,00 € pro Tag

 

 

c)    Überlassung von Lehr- und Lernmittel

nach Aufwand

8.

Entgelte (§ 2 Abs. 2 Ziffer 6)

Überlassung von Lehr- und Lernmitteln

nach Aufwand

 

Artikel II

 

Die Ordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung gilt ab dem Wintersemester 2006/2007. Diese Ordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Diese Ordnung wurde vom Akademischen Senat am 17. Januar 2007 beschlossen; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 26. Januar 2007.

 

Halle (Saale), 26. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor