MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 2 vom 13. Februar 2007, S. 2
Ordnung
zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
17.01.2007
Auf
der Grundlage von §§ 67 Abs. 3 Nr. 5, 111, 112 Abs. 7 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des
Landesdisziplinarrechts vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), erlässt die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) folgende Änderung der
Allgemeinen Gebührenordnung.
Artikel I
Die
Allgemeine Gebührenordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
17.05.2006 (ABl. 2006, Nr. 5, S. 1) wird wie folgt geändert:
(1)
§ 2 wird wie folgt geändert:
a.
Abs.
1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Dieses gilt auch für Promotionsstudiengänge und
gleichwertige Studienangebote.“
b.
Abs.
2 Ziffer 2. a.F. wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
„2. Gebühren für:
a)
Studiengänge
und andere Angebote gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1. a),
b)
ein
zweites oder weiteres Studium gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1. b),
c)
ein
Studium von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben gemäß § 2 Abs.
2 Ziffer 1. c)
c.
Abs.
2 Ziffer 2. a.F. wird Ziffer 3.
d.
Abs.
2 Ziffer 3. a.F. wird aufgehoben und lautet als Ziffer 4. wie folgt:
„4. Pauschale Teilnahmegebühren für Gasthörer und
Gasthörerinnen und Teilnehmer oder Teilnehmerinnen des Seniorenkollegs (§ 111
Abs. 4 Satz 1 HSG LSA). Ausgenommen sind hiervon Studierende des
Universitätsverbundes Halle-Leipzig-Jena und Frühstudierende gemäß § 7 Abs. 3
Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13. Juli 2005
(MBl. LSA S. 693);
e.
Abs.
2 Ziffer 4. a.F. wird Ziffer 5.
f.
Abs.
2 Ziffer 5. und Ziffer 6. a.F. werden aufgehoben und werden Ziffer 6.:
„6. Gebühren für die Nutzung von
Hochschuleinrichtungen (§ 111 Abs. 6 HSG LSA) und Entgelte für die Überlassung
von Lehr- und Lernmitteln (§ 111 Abs. 5 HSG LSA), die die Fakultäten und
Einrichtungen auf Grund eigener Entgelt - und Benutzungsordnungen nach Maßgabe
dieser Ordnung erheben. Entgelte entfallen bei einer Gebührenpflicht nach § 2
Abs. 2 Ziffer 2.
(2)
§ 3 wird wie folgt geändert:
a.
Folgender
Abs. 4 wird neu eingefügt, die Nummerierung der folgenden Absätze wird
entsprechend geändert:
„ (4) Auf Antrag werden für das zweite Studium keine
Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer. 2. b) erhoben,
1.
wenn
ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge
ausgeübt werden darf;
2.
wenn
Studierende den mit dem Erststudium angestrebten Beruf infolge einer
Schwerbehinderung oder erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in
sinnvoller Weise ausüben können und deshalb ein zweites Studium mit einem
anderen Berufsziel aufgenommen haben, das die Chancen auf eine Berufsausübung
erhöht. Für die gesundheitliche Beeinträchtigung und die daraus ergebenden
Schwierigkeiten, den zunächst angestrebten Beruf sinnvoll auszuüben, sind
geeignete Nachweise zu erbringen;
3.
solange
sich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin im Praktischen Jahr nach der
Approbationsordnung für Ärzte in der jeweils gültigen Fassung befindet.“
b.
Abs.
4 wird Abs. 5 und wird wie folgt geändert:
Satz 1: § 2 Abs. 2 Ziffer 1 wird um „und 2“ ergänzt
Satz 2: § 2 Abs. 2 Ziffer 2 lautet „ § 2 Abs. 2
Ziffer 3“
Satz 3: § 2 Abs. 2 Ziffer 3 lautet „ § 2 Abs. 2
Ziffer 4“
c.
Abs.
5 wird Abs. 6
d.
Abs.
6 wird Abs. 7 und wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 Ziffer 1, 2, 5 und 6 lauten: „§ 2 Abs. 2
Ziffer 1 bis 3, 5 und 6“.
e.
Abs.
7 wird Abs. 8
(3)
§ 4 wird wie folgt geändert:
a.
Abs.
1: § 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 lauten „§ 2 Abs. 2 Ziffer 1, 2 und 4“
b.
Abs.
2 wird aufgehoben und lautet: „Gebühren und Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 5
und 6 und Abs. 3 werden, soweit es sich um Pauschalgebühren handelt, von der
Zentralen Universitätsverwaltung erhoben, im Übrigen von den jeweiligen
Fakultäten bzw. Einrichtungen.“
c.
Abs.
3 wird aufgehoben und lautet: „Prüfungsgebühren gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 3 und Entgelte gemäß § 2 Abs. 2
Ziffer 6 werden von den jeweiligem Fakultäten bzw. Einrichtungen erhoben.“
(4)
Die Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„
Nr. |
Gegenstand |
Bemessungsgrundlage |
Gebühr |
1. |
Gebühren
für das weiterbildende Studium und andere Angebote (§ 2 Abs. 2 Ziffer 2a)) |
pro
Teilnehmer bzw. Teilnehmerin und Semester |
500,00 € |
|
Exkursionen |
|
Kostenbeteiligung gemäß
Exkursionsordnung |
2. |
Gebühren
für ein zweites oder weiteres Studium (§ 2 Abs. 2 Ziffer 2 b)) |
pro
Teilnehmer bzw. Teilnehmerin und Semester |
500,00 € |
3. |
Gebühren
für Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 2 Ziffer 2
c)) |
pro
Teilnehmer bzw. Teilnehmerin und Semester |
500,00 € |
4. |
Gebühren
für alle zu erbringenden Prüfungsleistungen im jeweiligen Studiengang oder
Studienprogramm (für Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben § 2
Abs. 2 Ziffer 3) |
Pauschalbetrag
für Teilnahme an allen Modulleistungen bzw. Prüfungsleistungen für den zu
erwerbenden Abschluss |
70,00 € bis 100,00 € |
5. |
Gebühren
für Gasthörer und Gasthörerinnen (§ 2 Abs. 2 Ziffer 4) |
pro
Teilnehmer bzw. Teilnehmerin und Semester (bis zu 10 SWS) |
50,00 € |
6. |
Gebühren
für Seniorenkolleg (§ 2 Abs. 2 Ziffer 4) |
pro
Teilnehmer bzw. Teilnehmerin und Semester |
30,00 € |
7. |
Gebühren
für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen ( § 2 Abs. 2 Ziffer 6) |
a) Personal |
|
|
|
·
Angestellte |
31,00 € pro h |
|
|
·
Beamte (ohne wissenschaftliches Personal) |
37,00 € pro h |
|
|
·
wissenschaftliches Personal einschließlich Professoren |
56,00 € pro h |
|
|
b) Raum- und Sachkosten |
|
|
|
·
Raumkosten |
pauschal 13,00 € pro m2 /pro Monat |
|
|
·
Sachkosten (Unterhaltungskosten, Reinigungskosten,
Informationstechnik, allgemeiner Geschäftsbedarf) |
pauschal 30,00 € pro Tag |
|
|
c) Überlassung von Lehr- und Lernmittel |
nach Aufwand |
8. |
Entgelte
(§ 2 Abs. 2 Ziffer 6) |
Überlassung
von Lehr- und Lernmitteln |
nach Aufwand |
„
Artikel II
Die
Ordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung gilt ab dem Wintersemester
2006/2007. Diese Ordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Diese
Ordnung wurde vom Akademischen Senat am 17. Januar 2007 beschlossen; der Rektor
hat die Ordnung genehmigt am 26. Januar 2007.
Halle
(Saale), 26. Januar 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor