MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 56
Beschaffungsrichtlinien
für die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
17.07.2007
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Beschaffungsrichtlinien gelten für alle Struktureinheiten der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie gelten nicht für die
Medizinischen Fakultät.
(2)
Die Richtlinien regeln die zentrale und dezentrale Beschaffung von Waren und
Leistungen, die nicht unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen fallen.
Sie gelten – vorbehaltlich spezieller Regelungen von Drittmittelgebern oder
Sponsoren – auch für Beschaffungen zu Lasten Dritter.
§ 2
Rechtsgrundlagen
(1)
Für die Abwicklung von Beschaffungsvorgängen sind die in der Anlage
1 genannten Rechtsvorschriften und vergaberechtliche Bestimmungen in der
jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2)
In Abhängigkeit vom jeweiligen Auftragswert, das heißt unterhalb bzw. oberhalb
der in § 2 der Vergabeverordnung (VgV) festgelegten EU-Schwellenwerte, sind bei
der Auftragsvergabe die dafür geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(3)
Für die Einhaltung der im konkreten Beschaffungsfall anzuwendenden Rechtsvorschriften
ist die für den Beschaffungsvorgang zuständige Struktureinheit der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß Ziffer 3 dieser
Beschaffungsrichtlinien verantwortlich.
§ 3
Zuständigkeit
(1)
Der Kanzler bzw. die Kanzlerin der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
ist als Beauftragter bzw. Beauftragte für den Haushalt allein berechtigt, die
Universität in Beschaffungs- und Rechnungsangelegenheiten zu vertreten. Seine
bzw. ihre Zuständigkeiten werden in Beschaffungsangelegenheiten in der Regel
durch die mittelbewirtschaftende Stelle in eigener Zuständigkeit und
Budgetverantwortung wahrgenommen, soweit nicht andere Regelungen in diesen
Richtlinien getroffen wurden.
(2)
Durch die mittelbewirtschaftenden Stellen können Geräte und Ausrüstungsgegenstände
bei einem Auftragswert einschließlich Umsatzsteuer unter 5.000 Euro sowie
Verbrauchsmaterialien dezentral beschafft werden. Es ist nicht zulässig
Auftragswerte zu splitten, um die festgelegte Höchstgrenze des Auftragswertes
zwecks Eigenbeschaffung zu umgehen. Die durch die Universität abgeschlossenen
Rahmenverträgen für ausgewählte Sortimente sind zu beachten.
Rechentechnik
und Zubehör mit einem Auftragswert unter 5.000 Euro kann durch das
Universitätsrechenzentrum beschafft werden. Die Beschaffung von Software ist
hinsichtlich bestehender Campus- und Landeslizenzen oder anderer Verträge mit
dem Universitätsrechenzentrum abzustimmen.
(3)
Eine ausschließlich zentrale Beschaffung für Geräte und Ausrüstungsgegenstände
erfolgt in Abhängigkeit vom Auftragswert und der Herkunft der Mittel gemäß
folgender Übersicht:
Auftragswert |
Geräte und
Ausrüstungsgegenstände finanziert aus |
Großgeräte finanziert aus
Haushalts- und Bundesmitteln |
|
Haushaltsmitteln |
Drittmitteln |
||
5.0001)
– 125.000 € 1) |
Referat 2.2 – Zentrale
Beschaffung und Inventarisierung |
Referat 2.2 – Zentrale
Beschaffung und Inventarisierung |
- |
125.000
1) – 211.000 € 2) |
Referat 2.2 – Zentrale
Beschaffung und Inventarisierung |
Referat 2.2 – Zentrale
Beschaffung und Inventarisierung |
Referat 4.3 – Bau und
Flächenmanagement |
über
211.000 € 2) |
Referat 4.3 – Bau und
Flächenmanagement |
Referat 4.3 – Bau und
Flächenmanagement |
Referat 4.3 – Bau und
Flächenmanagement |
1)
einschließlich
USt.
2)
ohne USt.
Die
Beschaffung von Rechentechnik, Zubehör und Software erfolgt durch das
Universitätsrechenzentrum bzw. durch das Referat 5.2 – IT und Kommunikation.
(4)
Unabhängig vom Auftragswert werden ausschließlich zentral beschafft bzw.
Leistungen zentral vergeben:
·
Dienstfahrzeuge,
einschließlich Nutz- und Sonderfahrzeuge (zuständig: Referat 4.5 – Allgemeine
Hausverwaltung/Referat 2.2 – Zentrale Beschaffung und Inventarisierung);
·
Ausstattungen
zentral bewirtschafteter Hörsäle und Seminarräume (zuständig: Referat 4.5 –
Allgemeine Hausverwaltung/Referat 2.2 – Zentrale Beschaffung und
Inventarisierung/Referat 5.2 – IT und Kommunikation);
·
Persönliche
Schutzausrüstung, Feuerlöscher und Brandschutztechnik, Kennzeichen und
Beschilderung, Sonderabfallentsorgung (zuständig: Stabstelle Arbeits- und
Umweltschutz);
·
Büromöbel,
Tresore, Büromaschinen, Vordrucke, Stempel, Hinweistafeln, Reinigungsmittel (zuständig: Referat
2.2 – Zentrale Beschaffung und Inventarisierung);
·
Anmietung
von Kopiertechnik, Vergabe von Reinigungsleistungen, Straßen- und Winterdienst,
Bewachung, Umzüge (zuständig: Referat 4.5 – Allgemeine Hausverwaltung);
·
Wartung,
Betrieb und Instandhaltung der betriebstechnischen Anlagen, Bezug von Energie,
Wasser, Telekommunikationsdienstleistungen (zuständig: Referat 4.4 - Technik);
·
Literaturerzeugnisse
aller Art (zuständig: Universitäts- und Landesbibliothek);
·
Beschaffung
von Kunst und Kulturgut (zuständig: K und Zentrale Kustodie).
(5)
Unter Beachtung der jeweils gültigen Rahmenverträge können dezentral beschafft
werden:
·
Büromaterial
(zuständig für den Rahmenvertrag: Referat 2.2 – Zentrale Beschaffung und
Inventarisierung);
·
DV-Verbrauchsmaterial
(zuständig für den Rahmenvertrag: Universitätsrechenzentrum).
§ 4
Grundsätze der Beschaffung
(1)
Beschaffungen dürfen nur unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 LHO und nur dann vorgenommen werden, wenn
·
sie
zur Erfüllung der Aufgaben der Universität notwendig sind;
·
Haushalts-
und/oder Drittmittel für die entsprechende Zweckbestimmung zur Verfügung
stehen;
·
die
Finanzierung von möglichen Folgekosten sichergestellt ist.
(2)
Mehrfachbeschaffungen sind nur dann zulässig, wenn sie für die ordnungsgemäße
Durchführung der Aufgaben unerlässlich sind und wenn ein wirtschaftlicher
Einsatz sichergestellt ist. Vorhandene Gegenstände gleicher Art sind bei der
Entscheidung zu berücksichtigen.
Bei
der Auswahl der Produkte oder Verfahren ist auf deren Umweltverträglichkeit zu
achten. Es dürfen nur Geräte und Ausrüstungsgegenstände beschafft werden, die
den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Bei deren
Beschaffung sollten gegebenenfalls Fachkräfte des Stabes Arbeits- und
Umweltschutz rechtzeitig beteiligt werden, um kostenaufwändige Nach- und
Umrüstungen zu vermeiden.
(3)
Private Beschaffungen für Bedienstete sind über Einrichtungen der Universität
nicht statthaft. Dies gilt auch dann, wenn für private Beschaffungen die
Universität als Auftraggeber angegeben wird. Die Universität steht nicht für
Forderungen von Auftragnehmern/Lieferern ein, die sich aus widerrechtlichen
Handlungen ergeben könnten.
(4)
Zentrale wie dezentrale Beschaffungen erfolgen nach vorgeschriebenen
Vergabearten, die wesentliche Vergabegrundsätze (Wettbewerb, Gleichbehandlung,
Wirtschaftlichkeit, Berücksichtigung mittelständischer Interessen) sichern
sollen. Maßgebend für die Auftragsvergabe sind insbesondere die Vorschriften
der LHO (§ 55), der Vergabeverordnung (VgV) sowie der Verdingungsordnungen
(VOL, VOF), demnach Leistungen grundsätzlich nach öffentlicher Ausschreibung
und somit im Wettbewerb zu vergeben sind. Eine Öffentliche Ausschreibung muss
stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine
Ausnahme rechtfertigen. Ausschreibungsverfahren dienen der Transparenz bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie beginnen mit der Bekanntgabe des
Beschaffungsauftrages und enden mit dem Zuschlag auf das wirtschaftlichste
Angebot.
(5)
Eine Abweichung vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung in Form einer beschränkten
Ausschreibung oder freihändigen Vergabe ist nur dann zulässig, wenn die dafür
geltenden Bestimmungen der Verdingungsordnung (§ 3 Nr. 3 und 4 VOL/A) zutreffen
und/oder Ausnahmeregelungen durch die dafür zuständige Landesbehörde bzw. bei
Drittmitteln durch den Zuwendungsgeber bestimmt wurden.
Bei
einer freihändigen Vergabe ist gemäß § 3 Nr. 5 VOL/A aktenkundig zu machen,
weshalb von einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung abgesehen worden
ist.
§ 5
Vorbereitung der Beschaffung
(1)
Bedarfsträger
Bedarfsträger
im Sinne dieser Richtlinien sind:
·
Rektorat,
·
Fakultäten
und ihre Einrichtungen (Institute, Professuren, selbständige Bereiche),
·
Zentrum
für Ingenieurwissenschaften,
·
Zentrale
Einrichtungen (bzw. Querschnittseinrichtungen gemäß Kostenstellenschlüssel),
·
Leiter
von Drittmittelprojekten,
·
Struktureinheiten
der Zentralen Universitätsverwaltung (bzw. Zentralverwaltung gemäß
Kostenstellenschlüssel).
Im
Falle einer zentralen Beschaffung dürfen Beschaffungsanträge nur von den
Bedarfsträgern gestellt werden. Einzelpersonen sind keine Bedarfsträger.
(2)
Bedarfsprüfung
Bedarfsträger
haben vor Einleitung einer Beschaffung den Bedarf und die zweckentsprechende
Verwendung unter Beachtung der Beschaffungsgrundsätze und der folgenden
Maßgaben zu prüfen und festzustellen:
·
Es
ist zu prüfen, ob der Erwerb zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist und ob
nicht andere, weniger kostenaufwändige Maßnahmen den Anforderungen genügen, ob
dem Anliegen nicht auf andere Weise entsprochen werden kann und ob die Beschaffung
zu diesem Zeitpunkt erfolgen muss;
·
Es
dürfen nur Gegenstände beschafft werden, für deren Einsatz das entsprechende
Personal, die geeigneten Räume mit den notwendigen Anschlüssen für Medien
vorhanden sind oder bereitgestellt werden können;
·
Zum
Nachweis der Wirtschaftlichkeit sind angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gemäß § 7 LHO vorzunehmen. Welches Verfahren
anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Art der Maßnahme, dem mit ihr verfolgten
Zweck und den damit verbundenen Auswirkungen;
·
Vor
Vergabe von Reparaturaufträgen ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang
Garantie- oder Wartungsansprüche bestehen. Weiterhin ist zu prüfen, ob eine
Reparatur aus technischen Gründen lohnend ist, die Reparatur mit eigenem
Personal ausgeführt werden kann und ob die Kosten in einem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu den Wiederbeschaffungskosten stehen;
·
Bei
Beschaffungen aus Drittmitteln ist zu prüfen und im Falle einer zentralen
Beschaffung zu bestätigen, dass die Zuwendungsbedingungen bzw. der genehmigte
Finanzierungsplan die vorgesehene Beschaffung zulassen und verbindliche
Einzelansätze des Finanzierungsplans nicht oder nur im Rahmen der zugelassenen
Deckungsmöglichkeiten überschritten werden;
·
Beim
Erwerb von Waren aus Drittländern sind die zoll- und einfuhrrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere die CE-Zertifizierung, zu beachten. Kosten der
Einfuhrumsatzsteuer, Zollgebühren usw. sind zusätzlich zum Kaufpreis zu
kalkulieren.
(3)
Beschaffungsantrag
Bedarfsträger/Antragsteller
wirken bei der Vorbereitung und Abwicklung in Auftrag gegebener
Beschaffungsvorgänge verantwortlich mit.
Die
Mitwirkung erstreckt sich insbesondere auf
·
die
Bedarfsprüfung und zweckentsprechende Verwendung (§ 4, § 5 Abs. 2);
·
die
Leistungsbeschreibung. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu
beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen
müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können;
·
die
Erkundung des Bewerberkreises und gegebenenfalls auf Vorschläge über bevorzugt
infrage kommende Lieferanten;
·
Wertung
der eingegangenen Angebote und Zuschlagserteilung.
Für
die nach § 3 dieser Richtlinien zentral zu beschaffenden Geräte und
Ausrüstungsgegenstände ist der Beschaffungsantrag in Anlage
2 zu verwenden. Der Antrag ist sorgfältig und vollständig auszufüllen und
bei der zuständigen Beschaffungsstelle einzureichen. Eine detaillierte
Leistungsbeschreibung ist dem Antrag beizufügen.
§ 6
Durchführung der Beschaffung
(1)
Auftragsvergabe/Auftragserteilung
·
Die
für die Beschaffung nach § 3 dieser Richtlinien zuständigen Stellen (zentrale
bzw. dezentrale Beschaffungsstellen) entscheiden über das anzuwendende
Vergabeverfahren. Die Entscheidung für eine Vergabeart nach den Vorschriften
der Verdingungsordnungen ist zu dokumentieren, insbesondere dann, wenn von
einer öffentlichen Ausschreibung abgewichen wird;
·
Bei
einer Auftragsvergabe unterhalb des EU-Schwellenwertes gelten derzeit
Ausnahmeregelungen in Anwendung von § 3 Nr. 4 Buchstabe p) VOL/A bis zu einem bestimmten Auftragswert,
die eine beschränkte Ausschreibung bzw. freihändige Vergabe zulassen. Die
Bestimmungen dafür sind dem Runderlass des MW in der jeweils gültigen Fassung
zu entnehmen. Ist eine freihändige Vergabe zulässig, kann bei Aufträgen bzw.
Bestellungen bis 50,00 Euro von einer schriftlichen Preisermittlung abgesehen
werden. Bei Vergaben mit einem Auftragswert über 50,00 Euro bis 250,00 Euro
(ohne USt.) sind nachvollziehbare Preisermittlungen bei mindestens drei
Anbietern anzustellen; bei Vergaben mit einem Auftragswert über 250,00 Euro
sind mindestens drei schriftliche Angebote einzuholen;
·
Der
Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste
Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den
Vergabeunterlagen aktenkundig zu vermerken. Mit der Zuschlagserteilung erfolgt
in der Regel die Auftragserteilung;
·
Die
Auftragserteilung erfolgt entsprechend der unter § 3 genannten Zuständigkeiten.
In den mittelbewirtschaftenden Stellen der Fakultäten und
Querschnittseinrichtungen können unter Beachtung der § 3 Abs. 2 durch die
zuständigen Leiter oder durch sie Beauftragte und durch Leiter von
Drittmittelprojekten Aufträge erteilt und Bestellungen ausgelöst werden. Die
Aufträge sind grundsätzlich schriftlich zu fixieren;
·
Innerhalb
der Zentralen Universitätsverwaltung gelten die Festlegungen des Kanzlers bzw.
der Kanzlerin zur Erteilung von Aufträgen und zur Unterzeichnung von Verträgen.
(2)
Rahmenverträge
Bestehende
Rahmenverträge, die für die Universität nach vergaberechtlichen Vorschriften
abgeschlossen wurden, sind von den Bedarfsstellen zu nutzen. Für das
Gesamtsortiment ermöglichen diese Rahmenverträge eine wirtschaftliche
Beschaffung und Kosteneinsparung. Sie erleichtern und vereinfachen die
Beschaffung, da im Einzelfall nicht ausgeschrieben werden muss oder keine
Preisanfragen bzw. Angebotseinholungen für die zu beschaffenden Artikel
notwendig werden.
(3)
Bareinkauf
Bareinkäufe
aus Haushaltsmitteln sind grundsätzlich nicht zulässig. In begründeten
Ausnahmefällen kann die zuständige mittelbewirtschaftende Stelle Bareinkäufe
bis zu 50,00 Euro genehmigen. Bareinkäufe über 50,00 Euro sind vorab mit der
Abteilung Haushalt abzustimmen.
(4)
Annahme/Rechnungsabwicklung/Reklamationen
·
Die
Empfangsstellen haben sich bei der Anlieferung von der vertragsgemäßen
Lieferung bzw. Leistungserstellung zu überzeugen. Die Prüfung hat sich auf Art,
Güte und Menge der Lieferung oder Leistung zu erstrecken. Festgestellte Mängel
sind unverzüglich der für die Beschaffung zuständigen dezentralen oder
zentralen Beschaffungsstelle anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche sind vom
Nutzer gemeinsam mit der zuständigen Beschaffungsstelle geltend zu machen;
·
Eingehende
Rechnungen sind als Sofortsache zu behandeln, um zu sichern, dass Rechnungen
innerhalb der Zahlungsfrist beglichen werden können und Skonto in Abzug
gebracht werden kann. Für finanzielle Schäden, die der Universität aus der
Überschreitung des Zahlungsziels bei Skontorechnungen entstehen, kann der
zuständige Bedienstete haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden;
·
Für
die Bearbeitung und Prüfung von Eingangsrechnungen gelten insbesondere die
Verwaltungsvorschriften zu § 70 LHO und die Festlegungen der Ordnung zum
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg;
·
Rechnungen
für Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die der Inventarisierung unterliegen,
werden vorab durch das Referat 2.2 - Zentrale Beschaffung und Inventarisierung
bearbeitet und die Vermögensgegenstände durch Vergabe einer Inventarnummer in
den Bestand der Universität übernommen.
(5)
Aufbewahrungspflichten und -fristen
Die
Unterlagen zur Beschaffung unterliegen den Bestimmungen der LHO über die
Aufbewahrung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der
Anlage zur VV Nr. 21 zu § 71 LHO. Alle Unterlagen zu Beschaffungsvorgängen sind
mindestens 6 Jahre aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften oder
Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungszeiten vorsehen.
Zu
aufbewahrungspflichtigen Beschaffungsunterlagen gehören
Ausschreibungsunterlagen, Entscheidungsprotokolle, Angebote, Bestell- und
Auftragsunterlagen, Rechnungen und Lieferscheine.
Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen
entstanden oder zugegangen sind.
§ 7
Schlussbestimmungen
Die
Beschaffungsrichtlinien treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Anweisung zur Beschaffung von Geräten und Verbrauchsmaterialien vom
01.09.2006 außer Kraft.
Halle
(Saale), 17. Juli 2007
Dr.
Martin Hecht
Kanzler
Anlage 1
Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften zur
Beschaffung
(gültig
in der Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Beschaffungsrichtlinien)
·
Richtlinie
2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Abl. Nr. L209 vom 24.07.1992,
geändert durch Richtlinie 97/52/EG vom 13.10.1997, Abl. Nr. L134 vom
30.04.2004.
·
Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.07.2005, BGBl. I S. 2114, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006, BGBl.
I S. 3367.
·
Landeshaushaltsordnung
des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991, GVBl. LSA S. 35, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28.04.2004, GVBl. LSA S. 246. Verwaltungsvorschriften
zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 09.08.1991, MBl. LSA S. 721, zuletzt
geändert durch RdErl. des MF vom 04.09.2003, MBl. LSA S. 657.
·
Verdingungsordnung
für Leistungen (VOL) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.04.2006, BAnz.
Nr. 100a vom 30.05.2006.
·
Verdingungsordnung
für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekannt-machung vom
16.03.2006, BAnz. Nr. 91a 13.05.2006.
·
Verordnung
über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11.02.2003, BGBl. I S. 169, zuletzt geändert durch dritte Verordnung zur Änderung der
Vergabeverordnung vom 23.10.2006, BGBl. I S. 2334.
·
Verordnung
PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953, BAnz. Nr.
244, zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13.06.1989, BGBl. I S.
1094.
·
Verwaltungsvorschrift
zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption, Gem. RdErl. des MI, der StK und
der übrigen Ministerien vom 02.03.1998, MBl. LSA S. 472.
·
Einführung
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Verdingungs-ordnung für
Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
- Ausgabe 2006 -; Ausnahmeregelungen; Landesweite Bekanntmachung öffent-licher
Aufträge, RdErl. des MW vom 22.11.2006, MBl. LSA vom 22.01.2007 S. 38.
·
Öffentliches
Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung, RdErl. des MW vom
09.08.2006, MBl. LSA S. 597.
·
Umgang
mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der
Landesverwaltung, Gem. RdErl. des MI, der StK und der übr. Min. vom 30.11.2006,
MBl. LSA S. 732.
·
Rahmenverträge
der Universität für
ausgewählte Sortimente
·
Vorgaben
der Drittmittelgeber
Bedarfsstelle |
|
|
||
|
|
Ort,
Datum |
||
|
|
|
||
Kostenstellen-Nr. |
|
|
Anschrift: |
|
(Bitte
unbedingt angeben!) |
|
|
||
|
|
Zuständiger
Bearbeiter: |
||
Beschaffungsantrag
an |
|
|
||
|
|
Telefon/Fax: |
||
|
|
|
||
|
|
Geschäftszeichen: |
||
|
|
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|
Bei
Drittmittelprojekten: |
||
|
|
Fo-Projekt-Nr.: |
|
|
Nachfolgend
aufgeführte Lieferungen/Leistungen werden beantragt:
(weitere
Angaben - soweit erforderlich - auf gesondertem Blatt)
lfd. Nr. |
Genaue Bezeichnung des
Gegenstandes bzw. der Leistung |
Wirtschaftliche und
benötigte Menge |
Veranschlagter Preis |
|
je Einheit |
Gesamt |
|||
|
|
|
|
|
Empfänger
und Bestimmungsort (Anschrift wie oben oder abweichende Lieferanschrift, genauer
Aufstellungsort, gegebenenfalls Raum-Nr.)
___________________________________________________________________________
vorgeschlagene
Lieferfirma (besondere Erläuterung, wenn nur ein bestimmter Lieferant in Frage
kommt)
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
Einbauteile,
Zusatzgeräte ð
nein
|
Lfd.
Nr. |
Bezeichnung
des Hauptgerätes |
|
Lfd.
Nr. |
Bezeichnung
des Hauptgerätes |
Liefertermin/Lieferfrist
(auf einhaltbare Termine achten)
____________________________________
Bedarfsbegründung
Notwendigkeit
der Maßnahme
Angaben zu personellen und
sächlichen Folgekosten
Angaben zu Räumlichkeiten
und Installationen
Sonstige
Angaben (u. a. Angabe, welche Stellen bei der Bedarfsfeststellung beteiligt
wurden)
Es
wird bestätigt, dass die angeforderten Gegenstände bzw. Leistungen zur
Erfüllung der Aufgaben der Bedarfsstelle unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zum beantragten Zeitpunkt erforderlich sind.
Die zweckentsprechende Verwendung ist gesichert. Es ist geprüft, dass der
ermittelte Bedarf aus den vorhandenen Beständen nicht gedeckt werden kann bzw.
die Möglichkeit der Ausleihe/Mitbenutzung nicht besteht.
______________________________________
(Unterschrift
eines berechtigten Bediensteten)
Von
der mittelbewirtschaftenden Stelle auszufüllen
(soweit
nicht die Beschaffungsstelle die mittelbewirtschaftende Stelle ist)
Geschäftszeichen |
Die
zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Haushaltsmittel stehen
Betrag in EUR |
Kapitel |
Titel |
Untertitel |
ÿ zur Verfügung sind vorgemerkt
ÿ nicht zur Verfügung. Die Bedarfsstelle ist
zu informieren
|
|
|
(Datum,
Unterschrift des zuständigen Bediensteten) |
|
(Datum,
Unterschrift des BfH, |