Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 56


Kanzler


Beschaffungsrichtlinien für die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 17.07.2007

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Beschaffungsrichtlinien gelten für alle Struktureinheiten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie gelten nicht für die Medizinischen Fakultät.

 

(2) Die Richtlinien regeln die zentrale und dezentrale Beschaffung von Waren und Leistungen, die nicht unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen fallen. Sie gelten – vorbehaltlich spezieller Regelungen von Drittmittelgebern oder Sponsoren – auch für Beschaffungen zu Lasten Dritter.

 

§ 2
Rechtsgrundlagen

 

(1) Für die Abwicklung von Beschaffungsvorgängen sind die in der Anlage 1 genannten Rechtsvorschriften und vergaberechtliche Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

 

(2) In Abhängigkeit vom jeweiligen Auftragswert, das heißt unterhalb bzw. oberhalb der in § 2 der Vergabeverordnung (VgV) festgelegten EU-Schwellenwerte, sind bei der Auftragsvergabe die dafür geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

 

(3) Für die Einhaltung der im konkreten Beschaffungsfall anzuwendenden Rechtsvorschriften ist die für den Beschaffungsvorgang zuständige Struktureinheit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß Ziffer 3 dieser Beschaffungsrichtlinien verantwortlich.

 

§ 3
Zuständigkeit

 

(1) Der Kanzler bzw. die Kanzlerin der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist als Beauftragter bzw. Beauftragte für den Haushalt allein berechtigt, die Universität in Beschaffungs- und Rechnungsangelegenheiten zu vertreten. Seine bzw. ihre Zuständigkeiten werden in Beschaffungsangelegenheiten in der Regel durch die mittelbewirtschaftende Stelle in eigener Zuständigkeit und Budgetverantwortung wahrgenommen, soweit nicht andere Regelungen in diesen Richtlinien getroffen wurden.

 

(2) Durch die mittelbewirtschaftenden Stellen können Geräte und Ausrüstungsgegenstände bei einem Auftragswert einschließlich Umsatzsteuer unter 5.000 Euro sowie Verbrauchsmaterialien dezentral beschafft werden. Es ist nicht zulässig Auftragswerte zu splitten, um die festgelegte Höchstgrenze des Auftragswertes zwecks Eigenbeschaffung zu umgehen. Die durch die Universität abgeschlossenen Rahmenverträgen für ausgewählte Sortimente sind zu beachten.

Rechentechnik und Zubehör mit einem Auftragswert unter 5.000 Euro kann durch das Universitätsrechenzentrum beschafft werden. Die Beschaffung von Software ist hinsichtlich bestehender Campus- und Landeslizenzen oder anderer Verträge mit dem Universitätsrechenzentrum abzustimmen.

 

(3) Eine ausschließlich zentrale Beschaffung für Geräte und Ausrüstungsgegenstände erfolgt in Abhängigkeit vom Auftragswert und der Herkunft der Mittel gemäß folgender Übersicht:

 

Auftragswert

Geräte und Ausrüstungsgegenstände finanziert aus

Großgeräte finanziert aus Haushalts- und Bundesmitteln

Haushaltsmitteln

Drittmitteln

5.0001) – 125.000 € 1)

Referat 2.2 – Zentrale Beschaffung und Inventarisierung

Referat 2.2 – Zentrale Beschaffung und Inventarisierung

-

125.000 1) – 211.000 € 2)

Referat 2.2 – Zentrale Beschaffung und Inventarisierung

Referat 2.2 – Zentrale Beschaffung und Inventarisierung

Referat 4.3 – Bau und Flächenmanagement

über 211.000 € 2)

Referat 4.3 – Bau und Flächenmanagement

Referat 4.3 – Bau und Flächenmanagement

Referat 4.3 – Bau und Flächenmanagement

 

1) einschließlich USt.

2) ohne USt.

 

Die Beschaffung von Rechentechnik, Zubehör und Software erfolgt durch das Universitätsrechenzentrum bzw. durch das Referat 5.2 – IT und Kommunikation.

 

(4) Unabhängig vom Auftragswert werden ausschließlich zentral beschafft bzw. Leistungen zentral vergeben:

 

·           Dienstfahrzeuge, einschließlich Nutz- und Sonderfahrzeuge (zuständig: Referat 4.5 – Allgemeine Hausverwaltung/Referat 2.2 – Zentrale Beschaffung und Inventarisierung);

·           Ausstattungen zentral bewirtschafteter Hörsäle und Seminarräume (zuständig: Referat 4.5 – Allgemeine Hausverwaltung/Referat 2.2 – Zentrale Beschaffung und Inventarisierung/Referat 5.2 – IT und Kommunikation);

·           Persönliche Schutzausrüstung, Feuerlöscher und Brandschutztechnik, Kennzeichen und Beschilderung, Sonderabfallentsorgung (zuständig: Stabstelle Arbeits- und Umweltschutz);

·           Büromöbel, Tresore, Büromaschinen, Vordrucke, Stempel, Hinweistafeln,  Reinigungsmittel (zuständig: Referat 2.2 – Zentrale Beschaffung und Inventarisierung);

·           Anmietung von Kopiertechnik, Vergabe von Reinigungsleistungen, Straßen- und Winterdienst, Bewachung, Umzüge (zuständig: Referat 4.5 – Allgemeine Hausverwaltung);

·           Wartung, Betrieb und Instandhaltung der betriebstechnischen Anlagen, Bezug von Energie, Wasser, Telekommunikationsdienstleistungen (zuständig: Referat 4.4 - Technik);

·           Literaturerzeugnisse aller Art (zuständig: Universitäts- und Landesbibliothek);

·           Beschaffung von Kunst und Kulturgut (zuständig: K und Zentrale Kustodie).

 

(5) Unter Beachtung der jeweils gültigen Rahmenverträge können dezentral beschafft werden:

 

·           Büromaterial (zuständig für den Rahmenvertrag: Referat 2.2 – Zentrale Beschaffung und Inventarisierung);

·           DV-Verbrauchsmaterial (zuständig für den Rahmenvertrag: Universitätsrechenzentrum).

 

§ 4
Grundsätze der Beschaffung

 

(1) Beschaffungen dürfen nur unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 LHO und nur dann vorgenommen werden, wenn

 

·           sie zur Erfüllung der Aufgaben der Universität notwendig sind;

·           Haushalts- und/oder Drittmittel für die entsprechende Zweckbestimmung zur Verfügung stehen;

·           die Finanzierung von möglichen Folgekosten sichergestellt ist.

 

(2) Mehrfachbeschaffungen sind nur dann zulässig, wenn sie für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben unerlässlich sind und wenn ein wirtschaftlicher Einsatz sichergestellt ist. Vorhandene Gegenstände gleicher Art sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Bei der Auswahl der Produkte oder Verfahren ist auf deren Umweltverträglichkeit zu achten. Es dürfen nur Geräte und Ausrüstungsgegenstände beschafft werden, die den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Bei deren Beschaffung sollten gegebenenfalls Fachkräfte des Stabes Arbeits- und Umweltschutz rechtzeitig beteiligt werden, um kostenaufwändige Nach- und Umrüstungen zu vermeiden.

 

(3) Private Beschaffungen für Bedienstete sind über Einrichtungen der Universität nicht statthaft. Dies gilt auch dann, wenn für private Beschaffungen die Universität als Auftraggeber angegeben wird. Die Universität steht nicht für Forderungen von Auftragnehmern/Lieferern ein, die sich aus widerrechtlichen Handlungen ergeben könnten.

 

(4) Zentrale wie dezentrale Beschaffungen erfolgen nach vorgeschriebenen Vergabearten, die wesentliche Vergabegrundsätze (Wettbewerb, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit, Berücksichtigung mittelständischer Interessen) sichern sollen. Maßgebend für die Auftragsvergabe sind insbesondere die Vorschriften der LHO (§ 55), der Vergabeverordnung (VgV) sowie der Verdingungsordnungen (VOL, VOF), demnach Leistungen grundsätzlich nach öffentlicher Ausschreibung und somit im Wettbewerb zu vergeben sind. Eine Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Ausschreibungsverfahren dienen der Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie beginnen mit der Bekanntgabe des Beschaffungsauftrages und enden mit dem Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot.

 

(5) Eine Abweichung vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung in Form einer beschränkten Ausschreibung oder freihändigen Vergabe ist nur dann zulässig, wenn die dafür geltenden Bestimmungen der Verdingungsordnung (§ 3 Nr. 3 und 4 VOL/A) zutreffen und/oder Ausnahmeregelungen durch die dafür zuständige Landesbehörde bzw. bei Drittmitteln durch den Zuwendungsgeber bestimmt wurden.

Bei einer freihändigen Vergabe ist gemäß § 3 Nr. 5 VOL/A aktenkundig zu machen, weshalb von einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist.

 

§ 5
Vorbereitung der Beschaffung

 

(1) Bedarfsträger

Bedarfsträger im Sinne dieser Richtlinien sind:

 

·           Rektorat,

·           Fakultäten und ihre Einrichtungen (Institute, Professuren, selbständige Bereiche),

·           Zentrum für Ingenieurwissenschaften,

·           Zentrale Einrichtungen (bzw. Querschnittseinrichtungen gemäß Kostenstellenschlüssel),

·           Leiter von Drittmittelprojekten,

·           Struktureinheiten der Zentralen Universitätsverwaltung (bzw. Zentralverwaltung gemäß Kostenstellenschlüssel).

 

Im Falle einer zentralen Beschaffung dürfen Beschaffungsanträge nur von den Bedarfsträgern gestellt werden. Einzelpersonen sind keine Bedarfsträger.

 

(2) Bedarfsprüfung

Bedarfsträger haben vor Einleitung einer Beschaffung den Bedarf und die zweckentsprechende Verwendung unter Beachtung der Beschaffungsgrundsätze und der folgenden Maßgaben zu prüfen und festzustellen:

 

·           Es ist zu prüfen, ob der Erwerb zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist und ob nicht andere, weniger kostenaufwändige Maßnahmen den Anforderungen genügen, ob dem Anliegen nicht auf andere Weise entsprochen werden kann und ob die Beschaffung zu diesem Zeitpunkt erfolgen muss;

·           Es dürfen nur Gegenstände beschafft werden, für deren Einsatz das entsprechende Personal, die geeigneten Räume mit den notwendigen Anschlüssen für Medien vorhanden sind oder bereitgestellt werden können;

·           Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gemäß § 7 LHO vorzunehmen. Welches Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Art der Maßnahme, dem mit ihr verfolgten Zweck und den damit verbundenen Auswirkungen;

·           Vor Vergabe von Reparaturaufträgen ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Garantie- oder Wartungsansprüche bestehen. Weiterhin ist zu prüfen, ob eine Reparatur aus technischen Gründen lohnend ist, die Reparatur mit eigenem Personal ausgeführt werden kann und ob die Kosten in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den Wiederbeschaffungskosten stehen;

·           Bei Beschaffungen aus Drittmitteln ist zu prüfen und im Falle einer zentralen Beschaffung zu bestätigen, dass die Zuwendungsbedingungen bzw. der genehmigte Finanzierungsplan die vorgesehene Beschaffung zulassen und verbindliche Einzelansätze des Finanzierungsplans nicht oder nur im Rahmen der zugelassenen Deckungsmöglichkeiten überschritten werden;

·           Beim Erwerb von Waren aus Drittländern sind die zoll- und einfuhrrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die CE-Zertifizierung, zu beachten. Kosten der Einfuhrumsatzsteuer, Zollgebühren usw. sind zusätzlich zum Kaufpreis zu kalkulieren.

 

(3) Beschaffungsantrag

Bedarfsträger/Antragsteller wirken bei der Vorbereitung und Abwicklung in Auftrag gegebener Beschaffungsvorgänge verantwortlich mit.

Die Mitwirkung erstreckt sich insbesondere auf

 

·           die Bedarfsprüfung und zweckentsprechende Verwendung (§ 4, § 5 Abs. 2);

·           die Leistungsbeschreibung. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können;

·           die Erkundung des Bewerberkreises und gegebenenfalls auf Vorschläge über bevorzugt infrage kommende Lieferanten;

·           Wertung der eingegangenen Angebote und Zuschlagserteilung.

 

Für die nach § 3 dieser Richtlinien zentral zu beschaffenden Geräte und Ausrüstungsgegenstände ist der Beschaffungsantrag in Anlage 2 zu verwenden. Der Antrag ist sorgfältig und vollständig auszufüllen und bei der zuständigen Beschaffungsstelle einzureichen. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist dem Antrag beizufügen.

 

§ 6
Durchführung der Beschaffung

 

(1) Auftragsvergabe/Auftragserteilung

·           Die für die Beschaffung nach § 3 dieser Richtlinien zuständigen Stellen (zentrale bzw. dezentrale Beschaffungsstellen) entscheiden über das anzuwendende Vergabeverfahren. Die Entscheidung für eine Vergabeart nach den Vorschriften der Verdingungsordnungen ist zu dokumentieren, insbesondere dann, wenn von einer öffentlichen Ausschreibung abgewichen wird;

·           Bei einer Auftragsvergabe unterhalb des EU-Schwellenwertes gelten derzeit Ausnahmeregelungen in Anwendung von § 3 Nr. 4 Buchstabe p) VOL/A bis zu   einem bestimmten Auftragswert, die eine beschränkte Ausschreibung bzw. freihändige Vergabe zulassen. Die Bestimmungen dafür sind dem Runderlass des MW in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Ist eine freihändige Vergabe zulässig, kann bei Aufträgen bzw. Bestellungen bis 50,00 Euro von einer schriftlichen Preisermittlung abgesehen werden. Bei Vergaben mit einem Auftragswert über 50,00 Euro bis 250,00 Euro (ohne USt.) sind nachvollziehbare Preisermittlungen bei mindestens drei Anbietern anzustellen; bei Vergaben mit einem Auftragswert über 250,00 Euro sind mindestens drei schriftliche Angebote einzuholen;

·           Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Vergabeunterlagen aktenkundig zu vermerken. Mit der Zuschlagserteilung erfolgt in der Regel die Auftragserteilung;

·           Die Auftragserteilung erfolgt entsprechend der unter § 3 genannten Zuständigkeiten. In den mittelbewirtschaftenden Stellen der Fakultäten und Querschnittseinrichtungen können unter Beachtung der § 3 Abs. 2 durch die zuständigen Leiter oder durch sie Beauftragte und durch Leiter von Drittmittelprojekten Aufträge erteilt und Bestellungen ausgelöst werden. Die Aufträge sind grundsätzlich schriftlich zu fixieren;

·           Innerhalb der Zentralen Universitätsverwaltung gelten die Festlegungen des Kanzlers bzw. der Kanzlerin zur Erteilung von Aufträgen und zur Unterzeichnung von Verträgen.

 

(2) Rahmenverträge

Bestehende Rahmenverträge, die für die Universität nach vergaberechtlichen Vorschriften abgeschlossen wurden, sind von den Bedarfsstellen zu nutzen. Für das Gesamtsortiment ermöglichen diese Rahmenverträge eine wirtschaftliche Beschaffung und Kosteneinsparung. Sie erleichtern und vereinfachen die Beschaffung, da im Einzelfall nicht ausgeschrieben werden muss oder keine Preisanfragen bzw. Angebotseinholungen für die zu beschaffenden Artikel notwendig werden.

 

(3) Bareinkauf

Bareinkäufe aus Haushaltsmitteln sind grundsätzlich nicht zulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige mittelbewirtschaftende Stelle Bareinkäufe bis zu 50,00 Euro genehmigen. Bareinkäufe über 50,00 Euro sind vorab mit der Abteilung Haushalt abzustimmen.

 

(4) Annahme/Rechnungsabwicklung/Reklamationen

·           Die Empfangsstellen haben sich bei der Anlieferung von der vertragsgemäßen Lieferung bzw. Leistungserstellung zu überzeugen. Die Prüfung hat sich auf Art, Güte und Menge der Lieferung oder Leistung zu erstrecken. Festgestellte Mängel sind unverzüglich der für die Beschaffung zuständigen dezentralen oder zentralen Beschaffungsstelle anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche sind vom Nutzer gemeinsam mit der zuständigen Beschaffungsstelle geltend zu machen;

·           Eingehende Rechnungen sind als Sofortsache zu behandeln, um zu sichern, dass Rechnungen innerhalb der Zahlungsfrist beglichen werden können und Skonto in Abzug gebracht werden kann. Für finanzielle Schäden, die der Universität aus der Überschreitung des Zahlungsziels bei Skontorechnungen entstehen, kann der zuständige Bedienstete haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden;

·           Für die Bearbeitung und Prüfung von Eingangsrechnungen gelten insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 70 LHO und die Festlegungen der Ordnung zum Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg;

·           Rechnungen für Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die der Inventarisierung unterliegen, werden vorab durch das Referat 2.2 - Zentrale Beschaffung und Inventarisierung bearbeitet und die Vermögensgegenstände durch Vergabe einer Inventarnummer in den Bestand der Universität übernommen.

 

(5) Aufbewahrungspflichten und -fristen

Die Unterlagen zur Beschaffung unterliegen den Bestimmungen der LHO über die Aufbewahrung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Anlage zur VV Nr. 21 zu § 71 LHO. Alle Unterlagen zu Beschaffungsvorgängen sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungszeiten vorsehen.

Zu aufbewahrungspflichtigen Beschaffungsunterlagen gehören Ausschreibungsunterlagen, Entscheidungsprotokolle, Angebote, Bestell- und Auftragsunterlagen, Rechnungen und Lieferscheine.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen entstanden oder zugegangen sind.

 

§ 7
Schlussbestimmungen

 

Die Beschaffungsrichtlinien treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Anweisung zur Beschaffung von Geräten und Verbrauchsmaterialien vom 01.09.2006 außer Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Juli 2007

 

 

Dr. Martin Hecht

Kanzler

 

Anlage 1
Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften zur Beschaffung

 

(gültig in der Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschaffungsrichtlinien)

 

·           Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Abl. Nr. L209 vom 24.07.1992, geändert durch Richtlinie 97/52/EG vom 13.10.1997, Abl. Nr. L134 vom 30.04.2004.

·           Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I S. 2114, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I S. 3367.

·           Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991, GVBl. LSA S. 35, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2004, GVBl. LSA S. 246. Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 09.08.1991, MBl. LSA S. 721, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 04.09.2003, MBl. LSA S. 657.

·           Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.04.2006, BAnz. Nr. 100a vom 30.05.2006.

·           Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekannt-machung vom 16.03.2006, BAnz. Nr. 91a 13.05.2006.

·           Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.02.2003, BGBl. I S. 169, zuletzt geändert durch  dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 23.10.2006, BGBl. I S. 2334.

·           Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953, BAnz. Nr. 244, zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13.06.1989, BGBl. I S. 1094.

·           Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption, Gem. RdErl. des MI, der StK und der übrigen Ministerien vom 02.03.1998, MBl. LSA S. 472.

·           Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Verdingungs-ordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) - Ausgabe 2006 -; Ausnahmeregelungen; Landesweite Bekanntmachung öffent-licher Aufträge, RdErl. des MW vom 22.11.2006, MBl. LSA vom 22.01.2007 S. 38.

·           Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung, RdErl. des MW vom 09.08.2006, MBl. LSA S. 597.

·           Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der Landesverwaltung, Gem. RdErl. des MI, der StK und der übr. Min. vom 30.11.2006, MBl. LSA S. 732.

·           Rahmenverträge der Universität für ausgewählte Sortimente

·           Vorgaben der Drittmittelgeber

 

Anlage 2

 

Bedarfsstelle

 

 

 

 

Ort, Datum

 

 

 

Kostenstellen-Nr.

 

 

Anschrift:

(Bitte unbedingt angeben!)

 

 

 

 

Zuständiger Bearbeiter:

Beschaffungsantrag an

 

 

 

 

Telefon/Fax:

 

 

 

 

 

Geschäftszeichen:

 

 

 

 

 

Bei Drittmittelprojekten:

 

 

Fo-Projekt-Nr.:

 

 

Nachfolgend aufgeführte Lieferungen/Leistungen werden beantragt:

(weitere Angaben - soweit erforderlich - auf gesondertem Blatt)

 

lfd. Nr.

Genaue Bezeichnung des Gegenstandes bzw. der Leistung
(gegebenenfalls Bestell-Nr. des vorgeschlagenen Lieferanten)

Wirtschaftliche und benötigte Menge

Veranschlagter Preis
(einschl. USt)
EUR

 

je Einheit

Gesamt

 

 

 

 

 

 

Empfänger und Bestimmungsort (Anschrift wie oben oder abweichende Lieferanschrift, genauer Aufstellungsort, gegebenenfalls Raum-Nr.)

 

___________________________________________________________________________

 

vorgeschlagene Lieferfirma (besondere Erläuterung, wenn nur ein bestimmter Lieferant in Frage kommt)

___________________________________________________________________________

 

___________________________________________________________________________

 

___________________________________________________________________________

 

Einbauteile, Zusatzgeräte     ð  nein

 


ð ja, zu

Lfd. Nr.


Bezeichnung des Hauptgerätes

 

Lfd. Nr.

Bezeichnung des Hauptgerätes

 

Liefertermin/Lieferfrist (auf einhaltbare Termine achten)

 

____________________________________

 

Bedarfsbegründung

 

Notwendigkeit der Maßnahme

 

Angaben zu personellen und sächlichen  Folgekosten

 

 

Angaben zu Räumlichkeiten und Installationen

 

 

Sonstige Angaben (u. a. Angabe, welche Stellen bei der Bedarfsfeststellung beteiligt wurden)

 

 

Es wird bestätigt, dass die angeforderten Gegenstände bzw. Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben der Bedarfsstelle unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zum beantragten Zeitpunkt erforderlich sind. Die zweckentsprechende Verwendung ist gesichert. Es ist geprüft, dass der ermittelte Bedarf aus den vorhandenen Beständen nicht gedeckt werden kann bzw. die Möglichkeit der Ausleihe/Mitbenutzung nicht besteht.

 

 

______________________________________

(Unterschrift eines berechtigten Bediensteten)

 

 

Von der mittelbewirtschaftenden Stelle auszufüllen

(soweit nicht die Beschaffungsstelle die mittelbewirtschaftende Stelle ist)

 

Geschäftszeichen

 

Die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Haushaltsmittel stehen

 

Betrag in EUR

Kapitel

Titel

Untertitel

 

ÿ     zur Verfügung sind vorgemerkt

 

ÿ     nicht zur Verfügung. Die Bedarfsstelle ist zu informieren

 

 

 

 

(Datum, Unterschrift des zuständigen Bediensteten)

 

(Datum, Unterschrift des BfH,
soweit Beteiligung erforderlich)