MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 36
Studien-
und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang
Informatik (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
20.06.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Informatik (120 Leistungspunkte)
beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Master-Studiengangs Informatik (120 Leistungspunkte).
(2)
Sie regelt grundlegende Strukturen und fachspezifische Inhalte und
Anforderungen dieses Studiengangs.
(3)
Diese Studien- und Prüfungsordnung
gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der
Informatik im Master-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studiums
(1)
Bei dem Master-Studiengang Informatik handelt es sich um einen konsekutiven
Master-Studiengang, der stärker forschungsorientiert ausgerichtet ist.
(2)
Das Masterstudium der Informatik vermittelt wissenschaftlich fundierte,
analytische und kreative Fähigkeiten für die Neu- und Weiterentwicklung der
Soft- und Hardware von Basissystemen der Informatik und von komplexen
Anwendungssystemen. Darüber hinaus soll das Verständnis grundlegender Konzepte
der Informationsverarbeitung gefördert sowie die Auseinandersetzung mit
gesellschaftlichen Auswirkungen des Einsatzes von Informationstechnologie
angeregt werden.
(3)
Aufbauend auf einem erfolgreichen Studienabschluss sollen die Studierenden
tiefergehendes Fachwissen erwerben, welches sie befähigt, wissenschaftliche
Methoden und Erkenntnisse bei informatisch anspruchsvollen und komplexen
Problemstellungen sowohl in der Praxis wie auch in der Forschung einzusetzen.
(4)
Das Studium soll die Absolventinnen und Absolventen für eine erfolgreiche Tätigkeit
über das gesamte Berufsleben befähigen. Es vermittelt daher nicht nur
gegenwartsnahe Inhalte, sondern auch theoretisch untermauerte Konzepte und
Methoden, die über aktuelle Trends hinweg Bestand haben. Ein weiteres Ziel des
Studiengangs ist es, wissenschaftlichen Nachwuchs auszubilden.
§ 3
Zulassung zum Studium
Nach
Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung
des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen
Fassung stehen bis 10% der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die Deutschen nicht gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1)
Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen
oder Studienprogrammen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden auf
Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leistungen in
Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Informatik
im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern
eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Sinne des European Transfer and
Accumulation System (ECTS) vorzunehmen.
(2) Werden
Leistungen angerechnet, sind gegebenenfalls die Noten – soweit die Notensysteme
vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“
aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die bzw. der
Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)
Zuständig für die Anrechnungen ist der Studien- und Prüfungsausschuss. Vor
Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen
und Fachvertreter zu hören.
§ 5
Studienbeginn, Studienumfang und Regelstudienzeit
(1)
Das Studium beginnt zum Wintersemester. In begründeten Fällen kann es auch im
Sommersemester aufgenommen werden. Hierüber entscheidet auf Antrag der Studien-
und Prüfungsausschuss.
(2)
Die Regelstudienzeit des Master-Studienganges Informatik umfasst vier Semester
einschließlich der Master-Arbeit und ihrer Verteidigung.
(3)
Der Umfang des Masterstudiums beträgt 120 Leistungspunkte. Pro Semester ist der
Erwerb von 30 Leistungspunkten vorgesehen.
(4)
Das Lehrprogramm ist so aufgebaut und organisiert, dass das Studium innerhalb
der Regelstudienzeit absolviert werden kann.
(5)
Auf Antrag an den Studien- und Prüfungsausschuss wird die Inanspruchnahme der Schutzfristen
des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sowie die
Regelungen zur Elternzeit in §§ 15, 16 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom
05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) (BEEG) entsprechend berücksichtigt.
§ 6
Aufbau des Master-Studienganges
(1)
Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich
abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das
jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen.
(2)
Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen (z.B. Vorlesungen,
Seminaren, Übungen, Projekte, Praktika, individuellem Selbststudium)
zusammensetzen. Sie dauern in der Regel ein, jedoch nicht länger als zwei
Semester. Der mit einem Modul verbundene Arbeitsaufwand kann sich auch auf die
vorlesungsfreie Zeit erstrecken.
(3)
Die Fachmodule werden durch das fachübergreifende Studium eines
Anwendungsfaches ergänzt. Es sollen Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt
werden, die nicht zu den Kerninhalten des Studienprogramms Informatik gehören.
(4)
In § 25 und den Tabellen 1 und 2
sowie der Studiengangübersicht (Tabelle 3) ist der
detaillierte Aufbau des Master-Studiengangs Informatik dargestellt.
(5)
Das Kontaktstudium im Master-Studiengang Informatik wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher
Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein.
§ 7
Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte, Studiengestaltung
(1)
Die Studierenden gestalten ihren Studienablauf individuell. Hierbei sind die
Festlegungen dieser Ordnung einzuhalten (§ 25). Den Rahmen des Studiums bildet
die in der Studiengangübersicht aufgeführte Tabelle 2.
Das Studium ist so organisiert, dass sowohl eine individuelle Spezialisierung
der Studierenden durch die selbständige Wahl zweier Vertiefungsrichtungen
erfolgt, als auch eine Mindestbreite der Ausbildung durch die Verpflichtung,
Module aus allen angebotenen Kernbereichen zu belegen, gewährleistet ist.
(2)
Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden Leistungspunkte in der in
der Studienprogrammübersicht (Tabelle 3) festgelegten
Anzahl vergeben. Sie werden nach dem voraussichtlich erforderlichen
Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet. Als Arbeitsbelastung werden 1.800
Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Ein Leistungspunkt entspricht damit
einem Arbeitsaufwand der bzw. des Studierenden von ca. 30 Stunden.
(3)
Die Zuordnung von durch Prüfungen abgeschlossen Modulen zu den
Vertiefungsrichtungen gemäß Tabelle 2 ist von den
Studierenden bis spätestens zum Ende des 3. Semesters vorzunehmen und dem
Prüfungsamt mitzuteilen. Jedes
Modul kann nur genau einem der in Tabelle 2
aufgeführten Bestandteile zugeordnet werden. Bis spätestens zum Ende des 3.
Semesters ist es durch schriftlichen Antrag der Studierenden beim Prüfungsamt
möglich, eine Umordnung in andere Bestandteile des Masterstudiums vornehmen zu
lassen, solange die Regelungen des § 25 hierdurch nicht verletzt werden.
Zuordnungen von Modulen sind mit dem Beginn des 4. Semesters endgültig.
§ 8
Studienberatung
(1)
Die allgemeine Studienberatung wird durch die Zentrale Studienberatung (alle
Studierende) und das Akademische Auslandsamt (ausländische Studierende)
durchgeführt.
(2)
Für die Fachstudienberatung stehen Mitglieder des Prüfungsausschusses und eine
Fachstudienberaterin bzw. ein Fachstudienberater zur Verfügung.
(3)
In der Woche vor Vorlesungsbeginn des 1. Fachsemesters erfolgt eine
fachspezifische Studienberatung zum Aufbau, zu den Regelungen und zur
Gestaltung des Master-Studienganges Informatik.
(4)
Um Unterstützung zur Vermeidung von Verzögerungen im Studienablauf zu geben, wird eine obligatorische
Fachstudienberatung dann durchgeführt, wenn nicht mindestens der folgende
Studienumfang erfolgreich absolviert wird:
·
zu
Beginn des 3. Fachsemesters: 30 Leistungspunkte,
·
zu
Beginn des 4. Fachsemesters: 45 Leistungspunkte.
Ab
dem Semester, in dem die Regelstudienzeit erstmals überschritten wird, ist
jeweils vor Beginn eines jeden Semesters eine Fachstudienberatung notwendig.
§ 9
Modulleistungen
(1)
Die kontinuierliche Leistungsüberprüfung im Masterstudium erfolgt durch
studienbegleitende Modulleistungen, die jeweils im Zusammenhang mit einem Modul
erbracht werden. Die Zulassung zur
Erbringung der Modulleistung kann von der Erbringung von Vorleistungen abhängig
gemacht werden. Näheres regelt die Studiengangübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(2) Für jedes Modul mit
Ausnahme des Abschlussmoduls (Master-Arbeit und Verteidigung) werden zwei
Termine für die Erbringung von Modulleistungen angeboten. Ein Anspruch auf
weitere Termine besteht nicht, es sei denn, Studierende konnten die angebotenen
Termine aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen. Über
Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. Zwischen zwei
Terminen soll ein zeitlicher Abstand von 4 Wochen nicht unterschritten werden.
(3)
Modulleistungen können sich aus Teilleistungen zusammensetzen. Formen zur
Erbringung von Modulleistungen sind:
1.
Schriftlich
zu erbringende Leistungen:
·
Klausur
(schriftliche Prüfung),
·
Studienarbeit,
einschließlich der Master-Arbeit,
·
Hausarbeit,
Bericht;
2.
Mündlich
zu erbringende Leistungen:
·
Prüfungsgespräch,
Verteidigung (mündliche Prüfung),
·
Seminarvortrag/Kurzvortrag
mit Diskussion.
(4)
Die Erbringung von Modulleistungen kann von Modulvorleistungen abhängig gemacht
werden.
In
der Studiengangübersicht und im Modulhandbuch ist für jedes Modul angegeben, ob
und welche Modulvorleistungen zu erbringen sind. Formen von Modulvorleistungen
sind:
1.
in
der Regel wöchentlich schriftlich abzugebende Übungs- und Programmieraufgaben,
2.
Vorrechnen
von Übungsaufgaben in den Übungen,
3.
Vorführung
von Programmieraufgaben am Rechner.
(5)
Es ist zulässig, in Klausuren Multiple-Choice-Verfahren einzusetzen. Das Erbringen
schriftlicher Modulleistungen ausschließlich nach dem Multiple-Choice-Verfahren
ist jedoch ausgeschlossen. Klausuren dauern in der Regel 120 Minuten, mindesten
60 und höchstens 180 Minuten.
(6)
Die mündlichen Prüfungen haben eine Dauer von mindestens 30 und maximal 45
Minuten.
(7)
Der Umfang von Studien-, Hausarbeiten und Berichten ist abhängig von der
Themenstellung, soll dieser angepasst sein, in der Regel 40 Seiten nicht
übersteigen und wird in den Modulbeschreibungen festgelegt.
(8)
Der Prüfungszeitpunkt und die Prüfungsdauer werden fünf Wochen vorher vom
Prüfungsamt durch öffentlichen Aushang, Veröffentlichung im Internet,
individuelle Mitteilung oder andere geeignete Form bekannt gegeben. Zeitliche
Überschneidungen unterschiedlicher Prüfungen sind auszuschließen.
(9)
Das Bewertungsverfahren für schriftliche Modulleistungen, ausgenommen die
Master-Arbeit, soll vier Wochen nicht überschreiten. Das Ergebnis mündlicher
Prüfungen ist den Studierenden unmittelbar im Anschluss an die Erbringung der
Modulleistung mitzuteilen. Die Mitteilung jeglicher Ergebnisse von
Modulleistungen erfolgt schriftlich durch das Prüfungsamt.
(10)
Studierende haben das Recht, gleichwertige Modulleistungen in einer anderen als
der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn sie durch ärztliches Attest
nachweisen, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage sind, die Modulleistung ganz oder teilweise in
der vorgesehenen Form zu erbringen. Insbesondere ist, falls die Art der
Behinderung es rechtfertigt, die Bearbeitungszeit bei den schriftlichen
Modulleistungen zu verlängern. Über den zu stellenden Antrag entscheidet die
bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist aktenkundig
zu machen.
(11) Bei der Abgabe von
schriftlichen Modulleistungen hat die Studentin bzw. der Student schriftlich zu
versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren
bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig
verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt
hat.
(12) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
§ 10
Anmeldung zum Modul und zur Erbringung der Modulleistung
(1) Die Anmeldung zur
Teilnahme an einem Modul hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn zu erfolgen.
Zugelassen wird nur, wer im Studiengang immatrikuliert ist. Weitere
Teilnahmevoraussetzungen sind in der Studiengangübersicht aufgeführt.
(2) Mit der Anmeldung zu
einem Modul erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur Erbringung der
Modulleistung. Sie wird einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung
wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die
Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen
Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht
erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete Erbringung einer Modulleistung
gilt als nicht angemeldet.
(3)
Termine und Zeiträume zur Erbringung von Modulleistungen sind so zu setzen,
dass alle Modulleistungen grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit
vollständig erbracht werden können.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme.
§ 11
Bewertung der Module
(1)
Die Studiengangübersicht dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen
regeln, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
(2)
Wird ein Modul mit einer bewerteten Modulleistung abgeschlossen, ist diese
Bewertung die Modulnote.
(3)
Besteht eine Modulleistung aus mehreren Teilleistungen, so setzt sich die
Modulnote als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Teilleistungen,
gewichtet nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand, zusammen.
(4)
Für die Bekanntgabe der Note einer Modulleistung gilt § 9 Abs. 9.
(5)
Für die Bewertung von Leistungen gilt folgende Notenskala:
1,0 |
sehr gut |
eine hervorragende Leistung, |
2,0 |
gut |
eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
3,0 |
befriedigend |
eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht, |
4,0 |
ausreichend |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen entspricht, |
5,0 |
nicht ausreichend |
eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht genügt. |
Durch Erhöhung bzw.
Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur
differenzierten Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten
0,7; 4,3 und höher.
(6) Bei Mittelung der Note werden alle
Dezimalstellen hinter dem Komma, außer der ersten, ohne Rundung gestrichen. Die
Modulnote lautet dann:
bis einschließlich 1,5 |
sehr gut, |
von 1,6 bis einschließlich 2,5 |
gut, |
von 2,6 bis einschließlich 3,5 |
befriedigend, |
von 3,6 bis einschließlich 4,0 |
ausreichend, |
über 4,0 |
nicht ausreichend. |
§ 12
Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
(1)
In Tabelle 2 der Studiengangübersicht ist dargestellt,
aus welchen Teilkomplexen und in welchem Umfang aus diesen Modulleistungen zu
erbringen und mit welchen Anteilen sie in die Bildung der Gesamtnote des
Studiengangs eingehen.
(2)
Für die Bildung der Gesamtnote des Studienganges gelten die Regelungen der Abs.
3 und 6 des § 11 entsprechend.
(3)
Im Diploma Supplement wird die Gesamtnote des Studiengangs entsprechend der
jeweils gültigen ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen.
§ 13
Festlegungen zu Wiederholung der Erbringung von Modulleistungen
(1)
Nicht bestandene Versuche zur Erbringung von Modulleistungen können für
insgesamt acht Modulleistungen zweimal wiederholt werden. Hiervon ausgenommen
ist das Abschlussmodul Master-Arbeit, das nur einmal wiederholt werden darf.
Wird die Modulleistung auch nach zweimaliger Wiederholung mit „nicht
ausreichend“ (5,0) bewertet oder gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0)
bewertet, so gilt die Modulleistung als endgültig nicht erbracht. Dann ist das Studienprogramm endgültig nicht
bestanden. Auf Grund der derzeit gültigen Fassung der Immatrikulationsordnung
ist die bzw. der Studierende zu exmatrikulieren.
(2)
Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung hat spätestens innerhalb eines
Jahres nach dem Nichtbestehen zu erfolgen, andernfalls gilt die Wiederholung
als erfolgt und die Modulleistung als nicht erbracht.
(3) Abweichend von Abs. 1
Satz 4 gilt: Ist ein Modul eines von den Studierenden gewählten
Anwendungsfaches endgültig nicht bestanden, so kann dieser Mangel dadurch
ausgeglichen werden, dass ein anderes Anwendungsfach gewählt wird. Der Wechsel
des Anwendungsfaches ist genau einmal möglich.
(4)
Wurde eine Teilleistung nicht erbracht, ist nur diese zu wiederholen und nicht
alle bereits erbrachten Teilleistungen des Moduls. Die Studentin bzw. der
Student ist über das Ergebnis der Modulleistung zu informieren und über ihre
bzw. seine Rechte zu belehren.
(5) Vor der zweiten
Wiederholung der Erbringung der Modulleistung sind die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen und eventuelle Vorleistungen, die zum
Versuch der Erbringung der Modulleistung gefordert werden, erneut zu erbringen.
Um die Modulveranstaltung erneut zu besuchen, ist eine Anmeldung zum Modul
gemäß §10 Abs. 1 und 2 erforderlich.
(6)
Termine für erste Wiederholungen für die Erbringung von Modulleistungen werden
spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit des darauffolgenden Semesters
angeboten.
(7)
Die Anmeldung zu einer ersten Wiederholung der Erbringung einer Modulleistung
muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin erfolgen.
(8)
In demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche,
eine Modulleistung zu erbringen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach
Abs. 1 angerechnet.
(9)
Die freiwillige Wiederholung erbrachten Modulleistungen zum Zwecke der
Notenverbesserung ist ausgeschlossen.
(10)
Die Abs. 1 bis 9 gelten für Teilleistungen einer Prüfungsleistung
entsprechend
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für den
Master-Studiengang Informatik (120 Leistungspunkte) wird durch Beschluss des
Fakultätsrates der Naturwissenschaftlichen Fakultät III ein Studien- und
Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der für
den Master-Studiengang Informatik zuständige Studien- und Prüfungsausschuss
achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung
eingehalten werden. Er ist für alle anfallenden Aufgaben und Entscheidungen
hinsichtlich der Modulleistungen zuständig.
(3) Die bzw.
der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses berichtet dem Fakultätsrat
regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungspraxis und gibt
Anregungen zur Verbesserung des Studiengangs und seiner Umsetzung.
(4) Die
Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme
von Modulleistungen teilzunehmen.
(5) Dem
Studien- und Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen und Professoren,
eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter
und eine Studentin bzw. ein Student an. Die bzw. der Vorsitzende muss
Professorin bzw. Professor sein. Bei den Entscheidungen, die
Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw. der
studentische Vertreter nicht mit.
(6) Für
jedes Mitglied des Studien- und Prüfungsausschusses ist je eine
Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter der gleichen Statusgruppe zu benennen.
(7) Die
Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre, die des studentischen Mitglieds ein
Jahr. Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder des Studien- und
Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis
Nachfolger bestimmt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben.
(8) Die
Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(9) Die bzw.
der Vorsitzende ruft die Sitzungen des Studien- und Prüfungsausschusses ein.
Sie bzw. er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies mindestens ein Mitglied des
Ausschusses verlangt.
(10) Der
Studien- und Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich eingeladen
wurden und die Mehrheit der Mitglieder oder deren Stellvertretende anwesend
ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
(11) Die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder vertreten bei Abwesenheit
die einzelnen Mitglieder des Ausschusses. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt
seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach.
(12) Über
die wesentlichen Gegenstände der Sitzung und die Beschlüsse des Ausschusses
wird ein Protokoll angefertigt.
(13) Die
bzw. der Vorsitzende kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten und in
Routineangelegenheiten allein entscheiden. Eine Entscheidung ist
unaufschiebbar, wenn eine Ladung der Mitglieder nicht mehr möglich ist. Die
bzw. der Vorsitzende unterrichtet den Studien- und Prüfungsausschuss spätestens
in dessen nächster Sitzung über die Entscheidung.
§ 15
Prüfende sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer
(1) Prüferin
bzw. Prüfer kann jede nach § 12 Abs. 4 und § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HSG LSA
genannte prüfungsberechtigte
Person sein, sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie
bzw. er an der Ausbildung im Master-Studiengang Informatik an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beteiligt sind.
(2)
Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der
Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von
einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin
bzw. eines sachkundigen Beisitzers bewertet. Dabei sind in der Regel die am
jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden. Der zuständige
Studien- und Prüfungsausschuss bestellt die Beisitzerin bzw. den Beisitzer.
Über die mündliche Modulleistung ist ein Protokoll zu führen.
§ 16
Rechtfertigungsgründe für Fristüberschreitung, Täuschung, Versäumnis,
Rücktritt, Ordnungsverstoß
(1) Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Meldung oder
Einschreibung zum Modul und nach Ablauf der Rücktrittsfrist, zu einem
Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach
Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die
Prüfung als nicht bestanden und wird mit „nicht ausreichend” (5) bewertet. Das
gleiche gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der für den Rücktritt oder das
Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem zuständigen Prüfungsamt unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
(2) Bei
Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu
versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines
ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest des Amtsarztes verlangt
werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die
bereits vorliegenden Studien- und Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall
anzurechnen.
(3)
Versuchen Studierende das Ergebnis ihrer Modulleistung bzw. Teilleistung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird
die betreffende Modulleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet.
(4) Auf
Antrag der Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz
der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt
sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise
beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den Studien-
und Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist
eingerechnet.
(5)
Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes zum
Elterngeld und zur Elternzeit vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) (BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf
Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor
dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Studien- und
Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich
mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen
wollen. Der Studien- und Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen
Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie
gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem
Studenten mit.
(6)
Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können
freiwillig Modulleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine
Wiederholung der Erbringung nicht bestandener Versuche zur Erbringung von
Modulleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.
(7)
Belastende Entscheidungen sind der Studentin bzw. dem Studenten unverzüglich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 17
Dokumentation
(1)
Für die Organisation der Leistungsüberprüfung und die Übermittlung der Ergebnisse
innerhalb einer Woche nach deren Feststehen an das Prüfungsamt sind die
federführenden Lehrenden des jeweiligen Moduls verantwortlich.
(2)
Das Prüfungsamt führt eine Übersicht über Bestehen und Nichtbestehen, die
akkumulierten Leistungspunkte sowie die Benotung der jeweiligen Prüfungen und
Studienleistungen. Die Studierenden können sich diese Leistungsübersicht
(Transcript of Records) bei Bedarf ausgeben und bescheinigen lassen.
§ 18
Master-Arbeit
(1) Die
Abschlussarbeit im Master-Studiengang Informatik ist eine Modulleistung des
Abschlussmoduls, in der die Studentin bzw. der Student zeigen soll, dass sie
bzw. er in der Lage ist, im Rahmen des vorgegebenen Arbeitsaufwandes ein
Problem mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Master-Arbeit
wird vom Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben. Thema, Ausgabe- und
Rückgabezeitpunkt der Arbeit sind aktenkundig zu machen. Die Master-Arbeit ist
innerhalb von 6 Monaten zu bearbeiten.
(2) Eine
Master-Arbeit ist im Master-Studiengang Informatik obligatorisch. Sie ist
Hauptbestandteil des Abschlussmoduls, welches eine mündliche Leistung
(Verteidigung) beinhaltet. Das Abschlussmodul einschließlich der Verteidigung
umfasst 30 Leistungspunkte.
(3) Zur
Master-Arbeit zugelassen wird, wer die Vorleistungen gemäß § 25 Abs. 7 erbracht
hat. Ab dem Tag, der dem der Erbringung der für die Zulassung notwendigen
letzten Modulleistung folgt, kann das Thema der Master-Arbeit ausgegeben
werden.
(4) Die
Themenstellung erfolgt durch die fachlich zuständige Professorin bzw. den
fachlich zuständigen Professor oder einer Person aus der in § 33 Abs. 2 Nr. 1
und 2 HSG LSA genannten Gruppen. Das Thema ist so zu begrenzen, dass die
Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Der Umfang der Master-Arbeit soll in
der Regel 100 Seiten nicht übersteigen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu
geben, eigene Themenvorschläge zu machen.
(5) Das
Thema der Master-Arbeit kann einmal zurückgegeben werden. Die Themenrückgabe
kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas erfolgen
und ist innerhalb der genannten Befristung dem Studien- und Prüfungsausschuss
schriftlich anzuzeigen. Die Bearbeitungszeit für ein ersatzweise ausgegebenes
Thema ist von der Rückgabe unberührt.
(6) Die
Abschlussarbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die vom
Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden.
(7) Die
Gutachten sind in der Regel spätestens sechs Wochen nach Zustellung der
Abschlussarbeit an die Gutachterinnen und Gutachter beim Prüfungsausschuss einzureichen.
(8)
Die Note der Master-Arbeit wird als arithmetisches Mittel der beiden Benotungen
gebildet. Besteht in den Noten der beiden Gutachten eine Differenz von
mindestens 2 oder wird von genau einem der beiden Gutachterinnen und Gutachter
die Abschluss-Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, bestellt der
Studien- und Prüfungsausschuss eine weitere sachkundige Gutachterin bzw. einen
weiteren sachkundigen Gutachter. Die Drittbewertung soll binnen acht Wochen
erfolgen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss endgültig.
(9) Die Verteidigung kann erst nach Abgabe der Master-Arbeit
erfolgen. Für die Dauer der Verteidigung gilt § 9 Abs. 6.
(10) An der Verteidigung können Gäste teilnehmen, es sei denn,
die Kandidatin bzw. der Kandidat widerspricht.
(11) Die Leistung des Abschlussmoduls ist erbracht, sofern
die Bewertung der Master-Arbeit und der Verteidigung jeweils mindestens mit der
Note „ausreichend” (4,0) benotet wurden. Die Wichtung der beiden Teile erfolgt
im Verhältnis 5 (Master-Arbeit) zu 1 (Verteidigung).
(12) Bei
Krankheit kann auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten die Frist für die
Abgabe der Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen
Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe
an, wird dieses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die
Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei
Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des
Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende
Personensorge hat.
(13) Wegen
der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmungen
des § 16 verwiesen. In diesem Fall und bei länger andauernder Krankheit kann
anstelle der Verlängerung ein neues Thema ausgegeben werden. Im Einzelfall
entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(14) Eine
nicht bestandene Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein
neues Thema zu stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Nach
erfolgreichem Abschluss
des Studiums wird von der Naturwissenschaftlichen Fakultät III der akademische Grad Master
of Science (M.Sc.) verliehen.
§ 20
Masterzeugnis und Masterurkunde
(1)
Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen für den
Studiengang Informatik erforderlichen Modulen, einschließlich der Master-Arbeit
und ihrer Verteidigung erfolgreich teilgenommen und 120 Leistungspunkte
erworben hat.
(2)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. Das
Zeugnis enthält folgende Angaben:
a.
das
Thema der Master-Arbeit,
b.
die
Note der Master-Arbeit und der Verteidigung,
c.
die
Bezeichnung des Studiengangs,
d.
die
Gesamtnote des Studiengangs die bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums
benötigte Fachstudiendauer.
(3)
Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht
worden ist. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen. Das Zeugnis ist zweisprachig in Deutsch und Englisch
auszufertigen. Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement in englischer Sprache
beigefügt. Das Diploma Supplement informiert über den absolvierten Studiengang,
die belegten Module, die Module mit erfolgreich absolvierten Studienleistungen,
und die Abschlussergebnisse. Haben Kandidatinnen und Kandidaten Modulleistungen
erbracht, die nicht in die Bildung der Gesamtnote eingehen, so werden die
Bezeichnungen der entsprechenden Module und die Noten der erbrachten Modulleistungen
im Diploma Supplement aufgeführt.
(4)
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine
Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung
des akademischen Grades „Master of Science” beurkundet. Die Urkunde wird von
der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen. Die Urkunde ist
zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen.
(5)
Bei endgültigem Nichtbestehen des Master-Studienganges erhält die Kandidatin
bzw. der Kandidat auf Antrag eine vom Prüfungsamt ausgestellte Bestätigung über
die von ihr bzw. ihm erbrachten und im Antrag bezeichneten Prüfungsleistungen,
die darauf hinweist, dass es sich nur um Teile der Anforderungen des
Studiengangs handelt. Entsprechendes gilt, wenn Studierende, die Teile des
Studiengangs absolviert haben, die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
verlassen.
§ 21
Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten
Bis ein Jahr
nach Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem Studenten auf Antrag
Einsicht in ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist
beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.
§ 22
Ungültigkeit von Modulleistungen
(1) Hat die
Studentin bzw. der Student bei der Erbringung einer Modulleistung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die
Dekanin bzw. der Dekan nachträglich das Ergebnis und ggf. die Noten für
diejenigen Leistungen, bei deren Erbringen die Studentin bzw. der Student
getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Modulleistung ganz oder
teilweise für nicht erbracht erklären.
(2) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen, gegebenenfalls
wird ein berichtigtes erteilt. Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist nach einer
Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 23
Beschwerde- und Schlichtungsstelle
Der
Akademische Senat der Universität kann eine Ombudsfrau bzw. einen Ombudsmann
für Studium und Lehre bestellen, an die bzw. den sich Studierende und Lehrende in strittigen Fragen von individuellen
Modulleistungen wenden können. In Streitfällen kann die Ombudsperson zwischen
den Parteien schlichten. Die Anrufung einer Ombudsperson ersetzt nicht das
Widerspruchsverfahren.
§ 24
Aberkennung des akademischen Grades
Für
die Entziehung oder den Widerruf des Mastergrades gilt § 20 HSG LSA.
§ 25
Fachspezifiche Bestimmungen zum Studienaufbau und zur Studiengestaltung
(1)
Die Module des Masterstudiums Informatik an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg sind 5 Hauptgebieten zugeordnet. Jedem Hauptgebiet entsprechen
wiederum mindestens 2 Vertiefungsrichtungen: Tabelle 1
nennt Hauptgebiete und zugeordnete Vertiefungsrichtungen.
(2)
Jeder Vertiefungsrichtung sind Module zugeordnet. Es wird unterschieden
zwischen Primärmodulen und Sekundärmodulen. Die Modulübersicht (Tabelle 3) gibt einen Überblick darüber, welches Modul in
welcher Vertiefungsrichtung primär (PRIM) oder sekundär (SEK) ist.
(3)
Die Studierenden haben zwei Vertiefungsrichtungen zu wählen, in denen sie sich
individuell spezialisieren.
Mindestens eine Vertiefungsrichtung muss aus den Hauptgebieten 1.-4.
entstammen. In einer Vertiefungsrichtung sind 25 Leistungspunkte, in der
anderen 20 Leistungspunkte zu erwerben, davon jeweils mindestens 15 durch
Primärmodule dieser Vertiefungsrichtung. Ist Wirtschaftsinformatik eine der
beiden gewählten Vertiefungsrichtungen, so ist mindestens ein Projektseminar zu
belegen.
(4)
Weitere 15 Leistungspunkte sind durch Primärmodule innerhalb der Hauptgebiete
1.-4. zu erbringen. Dabei sind die Hauptgebiete ausgeschlossen, aus denen die
gewählten Vertiefungsrichtungen stammen.
(5)
Darüber hinaus sind weitere 15 Leistungspunkte zu erbringen aus der Mathematik
oder aus den Hauptgebieten der Informatik.
(6)
Nochmals 15 Leistungspunkte sind aus genau einem Anwendungsfach zu erbringen.
Das Anwendungsfach soll sich an
dem im Bachelor-Studiengang Informatik belegten Anwendungsfach orientieren. Die
Wahl von Anwendungsfächern hat aus dem in der Studienprogrammübersicht (Tabelle 3) aufgeführten Spektrum zu erfolgen. Der Studien-
und Prüfungsausschuss kann auf Antrag hierzu Ausnahmen zustimmen, falls
·
das
gewünschte Anwendungsfach und Informatik eine sinnvolle Fächerkombination
ergeben und
·
von
der das gewünschte Anwendungsfach anbietenden Einrichtung ein verbindlicher
Studienplan erstellt und bestätigt wird, so dass die in Tabelle
2 angegebenen erforderlichen
Leistungspunkte erreicht werden.
(7)
Dem Abschlussmodul sind 30 Leistungspunkte zugeordnet. Es kann nur innerhalb
einer der beiden gewählten Vertiefungsrichtungen belegt werden. Das
Abschlussmodul besteht aus der Master-Arbeit und ihrer Verteidigung. Die
Master-Arbeit kann erst nach erfolgreichem Abschluss aller Primärmodule der
Vertiefungsrichtung, der das Thema der Master-Arbeit zugeordnet ist, erfolgen.
§ 26
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Informatik am 26.04.2006 und vom
Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät III am 20.06.2007 bestätigt;
der Senat hat hierzu Stellung genommen am 10.10.2007; der Rektor hat die
Ordnung genehmigt am 15.10.2007.
Diese
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15.Oktober 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studiengangübersicht
Tabelle 1: Hauptgebiete und ihre Vertiefungsrichtungen
Hauptgebiet |
Vertiefungsrichtungen |
1.
Theoretische Informatik/Algorithmen und Datenstrukturen |
Theoretische
Informatik |
Algorithmen
und Datenstrukturen |
|
2.
Software (Praktische Informatik) |
Softwaretechnik
und Übersetzerbau |
Datenbanken
und Informationssysteme |
|
3.
Technische Informatik und Automatisierungstechnik |
Technische
Informatik |
Steuerung
technischer Systeme |
|
4.
Computergraphik und Mustererkennung |
Mustererkennung
und Bildverarbeitung |
Computergraphik,
Virtual Reality, Multimedia |
|
5.
Angewandte Informatik |
Bioinformatik |
Wirtschaftsinformatik |
Tabelle 2: Aufteilung der zu erwerbenden
Leistungspunkte
Leistungspunkte
sind zu erbringen aus |
Leistungspunkte |
Anteil an der Bildung der
Gesamtnote |
Vertiefungsrichtung
I (§ 25 Abs. 3) |
25 |
25/120 |
Vertiefungsrichtung
II (§ 25 Abs. 3) |
20 |
20/120 |
Informatik
(Hauptgebiete 1.-4. außerhalb der Vertiefungsrichtungen) (§ 25 Abs. 4) |
15 |
15/120 |
Informatik
oder Mathematik (§ 25 Abs. 5) |
15 |
15/120 |
Anwendungsfach
(§ 25 Abs. 6) |
15 |
15/120 |
Abschlussmodul
(§ 25 Abs. 7) |
30 |
30/120 |
Tabelle 3: Studiengangübersicht für den
Master-Studiengang Informatik (120 Leistungspunkte)
Modul-code |
Modultitel |
Statusdes Moduls (P/WP) |
Kontakt-studium |
LP |
Primär- (PRIM) oder
Sekundärmodul (SEK) in dieser Vertiefungsrichtung |
Vorleistungen im aktuellen
Modul |
Modulleistung/ |
Anteil an Gesamtnote |
Empfehlung |
Hauptgebiet
Theoretische Informatik/Algorithmen und Datenstrukturen |
|||||||||
Vertiefungsrichtung
Theoretische Informatik |
|||||||||
VTH01 |
Logik
und Berechenbarkeit |
WP |
5 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH02 |
Komplexitätstheorie |
WP |
5 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH03 |
Informationstheoretische
Probleme der Informatik |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH04 |
Algorithmische
Probleme der fraktalen Geometrie |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH05 |
Ausgewählte
Kapitel der Theoretischen Informatik |
WP |
2 |
5 |
PRIM |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VSÜ04 |
Spezifikationstechniken |
WP |
5 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI06 |
Praxis
der Datensicherheit |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Vertiefungsrichtung
Algorithmen und Datenstrukturen |
|||||||||
VAD01 |
Abstrakte
Datentypen |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1-3. |
VAD02 |
Parallele
Algorithmen |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH01 |
Logik
und Berechenbarkeit |
WP |
5 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH03 |
Informationstheoretische
Probleme der Informatik |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH05 |
Ausgewählte
Kapitel der Theoretischen Informatik |
WP |
2 |
5 |
SEK |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VDI02 |
DBMS-Implementierung
(Datenbanken II B) |
WP |
5 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VDI07 |
Information
Retrieval |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI01 |
Synthese
digitaler Schaltungen |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI02 |
Test
und Verifikation digitaler Schaltungen |
WP |
3 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI03 |
Datenkompression |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Hauptgebiet
Software (Praktische Informatik) |
|||||||||
Vertiefungsrichtung
Softwaretechnik und Übersetzerbau |
|||||||||
VSÜ01 |
Übersetzerbau |
WP |
8 |
10 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/120 |
1.-3. |
VSÜß2 |
Konzepte
von Programmiersprachen |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSÜ03 |
Semantik
von Programmiersprachen |
WP |
5 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSÜ04 |
Spezifikationstechniken |
WP |
5 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSÜ05 |
Konstruktion
sicherer Software |
WP |
5 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSÜ06 |
Ausgewählte
Kapitel der Softwaretechnik und des Übersetzerbaus |
WP |
2 |
5 |
PRIM |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VTI06 |
Parallelverarbeitung |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH01 |
Logik
und Berechenbarkeit |
WP |
5 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VDI03 |
Logische
Programmierung und deduktive Datenbanken |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSS02 |
Modulare
Modellierung und Analyse technischer Systeme |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSS04 |
Modellierung
und Analyse technischer Systeme mit Petri-Netzen |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSS05 |
Modellierung
und Verifikation von Steuerungen |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VCG04 |
Einführung
in das 3D-Grafiktoolkit Open Inventor |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI06 |
Praxis
der Datensicherheit |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Vertiefungsrichtung
Datenbanken und Informationssysteme |
|||||||||
VDI01 |
Datenbankentwurf
(Datenbanken II A) |
WP |
5 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VDI02 |
DBMS-Implementierung
(Datenbanken II B) |
WP |
5 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VDI03 |
Logische
Programmierung und deduktive Datenbanken |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VDI04 |
XML
und Datenbanken |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3.. |
VDI05 |
Ausgewählte
Kapitel aus den Bereichen Datenbanken, XML, WWW |
WP |
2 |
5 |
PRIM |
nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VDI06 |
Data Mining |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VDI07 |
Information
Retrieval |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VDI08 |
Zugriffsstrukturen
für Datenbanken |
WP |
3 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH01 |
Logik
und Berechenbarkeit |
WP |
5 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH03 |
Informationstheoretische
Probleme der Informatik |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH05 |
Ausgewählte
Kapitel der Theoretischen Informatik |
WP |
2 |
5 |
SEK |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VAD01 |
Abstrakte
Datentypen |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI06 |
Parallelverarbeitung |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VAD02 |
Parallele
Algorithmen |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSÜ01 |
Übersetzerbau |
WP |
8 |
10 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/120 |
1.-3. |
VTI03 |
Datenkompression |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI04 |
Seminar
IT-Sicherheit |
WP |
2 |
5 |
SEK |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VTI06 |
Praxis
der Datensicherheit |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Hauptgebiet
Technische Informatik und Automatisierungstechnik |
|||||||||
Vertiefungsrichtung
Technische Informatik |
|||||||||
VTI01 |
Synthese
digitaler Schaltungen |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI02 |
Test
und Verifikation digitaler Schaltungen |
WP |
3 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI03 |
Datenkompression |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI04 |
Seminar
IT-Sicherheit |
WP |
2 |
5 |
PRIM |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VTI05 |
Ausgewählte
Kapitel der Technischen Informatik |
WP |
2 |
5 |
PRIM |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VTI06 |
Praxis
der Datensicherheit |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI07 |
Verteilte
Systeme |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH03 |
Informationstheoretische
Probleme der Informatik |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI06 |
Parallelverarbeitung |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSS01 |
Grundlagen
des Entwurfs von Regelungs- und Steuerungssystemen |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSS02 |
Modulare
Modellierung und Analyse technischer Systeme |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSS04 |
Modellierung
und Analyse technischer Systeme mit Petri-Netzen |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSS05 |
Modellierung
und Verifikation von Steuerungen |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSS06 |
Moderne
Methoden des Systementwurfs |
WP |
2 |
5 |
SEK |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VSS07 |
Steuerungstechnik |
WP |
2 |
5 |
SEK |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VSS08 |
Verteilte
Steuerungssysteme |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VCG02 |
Robotik |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Vertiefungsrichtung
Steuerung technischer Systeme |
|||||||||
VSS01 |
Grundlagen
des Entwurfs von Regelungs- und Steuerungssystemen |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSS02 |
Modulare
Modellierung und Analyse technischer Systeme |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSS03 |
Prozessleit-
und Informationssysteme |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSS04 |
Modellierung
und Analyse technischer Systeme mit Petri-Netzen |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSS05 |
Modellierung
und Verifikation von Steuerungen |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSS06 |
Moderne
Methoden des Systementwurfs |
WP |
2 |
5 |
PRIM |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VSS07 |
Steuerungstechnik |
WP |
2 |
5 |
PRIM |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VSS08 |
Verteilte
Steuerungssysteme |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH03 |
Informationstheoretische
Probleme der Informatik |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VSÜ05 |
Konstruktion
sicherer Software |
WP |
5 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI02 |
Test
und Verifikation digitaler Schaltungen |
WP |
3 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI04 |
Seminar
IT-Sicherheit |
WP |
2 |
5 |
SEK |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VCG02 |
Robotik |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Hauptgebiet
Computergraphik und Mustererkennung |
|||||||||
Vertiefungsrichtung
Mustererkennung und Bildverarbeitung |
|||||||||
VMB01 |
Bildverarbeitung |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB02 |
Angewandte
Bildverarbeitung |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB03 |
Bildverstehen |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB04 |
Geometrische
Szenenrekonstruktion |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB05 |
Musterklassifikation |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB06 |
Ausgewählte
Kapitel der Bildverarbeitung |
WP |
2 |
5 |
PRIM |
nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VMB07 |
Approximatives Schließen |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH04 |
Algorithmische
Probleme der fraktalen Geometrie |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VDI06 |
Data Mining |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI03 |
Datenkompression |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VCG01 |
Geometrisches
Modellieren |
WP |
10 |
10 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/120 |
1.-3. |
VCG02 |
Robotik |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VCG03 |
Animation |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VCG06 |
Spezielle
Probleme der Computergraphik |
WP |
2 |
5 |
SEK |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VBI01 |
Ausgewählte
Probleme der Bioinformatik |
WP |
2 |
5 |
SEK |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
Vertiefungsrichtung
Computergraphik, Virtual Reality, Multimedia |
|||||||||
VCG01 |
Geometrisches
Modellieren |
WP |
10 |
10 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/120 |
1.-3. |
VCG02 |
Robotik |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VCG03 |
Animation |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VCG04 |
Programmierung
virtueller Welten II |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VCG05 |
Spezielle
Probleme der Computergraphik |
WP |
2 |
5 |
PRIM |
Nein |
Fachvortag und
schriftliche Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VTH04 |
Algorithmische
Probleme der fraktalen Geometrie |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VDI04 |
XML
und Datenbanken |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VDI07 |
Information
Retrieval |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTI03 |
Datenkompression |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB01 |
Bildverarbeitung |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB02 |
Angewandte
Bildverarbeitung |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB03 |
Bildverstehen |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB04 |
Geometrische
Szenenrekonstruktion |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB06 |
Ausgewählte
Kapitel der Bildverarbeitung |
WP |
2 |
5 |
SEK |
nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
Hauptgebiet
Angewandte Informatik |
|||||||||
Vertiefungsrichtung
Bioinformatik |
|||||||||
VBI01 |
Algorithmen
auf Sequenzen II |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
5.-6. |
VBI02 |
Biologische
Netzwerke: Modellierung und Analyse |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VBI03 |
Statistische
Datenanalyse in der Bioinformatik II |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VBI04 |
Molekulare
Phylogenien |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VBI05 |
Ausgewählte
Probleme der Bioinformatik |
WP |
2 |
5 |
PRIM |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VMB05 |
Musterklassifikation |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH03 |
Informationstheoretische
Probleme der Informatik |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VDI06 |
Data Mining |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VTH05 |
Ausgewählte
Kapitel der Theoretischen Informatik |
WP |
2 |
5 |
SEK |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VCG01 |
Geometrisches
Modellieren |
WP |
10 |
10 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/120 |
1.-3. |
VCG03 |
Animation |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VCG04 |
Einführung
in das 3D-Grafiktoolkit Open Inventor |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VCG05 |
Programmierung
von interaktiven 3D-Welten |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VCG06 |
Spezielle
Probleme der Computergraphik |
WP |
2 |
5 |
SEK |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VMB01 |
Bildverarbeitung |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB02 |
Angewandte
Bildverarbeitung |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB03 |
Bildverstehen |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB04 |
Geometrische
Szenenrekonstruktion |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VMB06 |
Ausgewählte
Kapitel der Bildverarbeitung |
WP |
2 |
5 |
SEK |
nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VMB07 |
Approximatives Schließen |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Vertiefungsrichtung
Wirtschaftsinformatik (mindestens ein Projektseminar ist zu belegen) |
|||||||||
VWI01 |
Simulation:
Techniken und Software |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VWI02 |
Optimierung,
Netzwerke und Transportlogistik |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VWI03 |
Web-Engineering |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VWI04 |
IT-Sicherheit
|
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VWI05 |
Decision Support Systems / Management Support
Systems |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VWI06 |
Soft Computing |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VWI07 |
Strategisches
Informationsmanagement |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VWI08 |
Geschäftsprozessmanagement |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VWI09 |
Wissensmanagementsysteme |
WP |
4 |
5 |
PRIM |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VWI10 |
Projektseminar:
Angewandte Optimierung und Simulation |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VWI11 |
Projektseminar
zum Web-Engineering |
WP |
4 |
5 |
SEK |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
VWI12 |
Seminar: Information Systems and E-Business |
WP |
2 |
5 |
PRIM |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
VWI13 |
Seminar Management Science/OR and Knowledge
Based Systems |
WP |
2 |
5 |
PRIM |
Nein |
Fachvortag und schriftlich
Ausarbeitung |
5/120 |
1.-3. |
Anwendungsfächer |
|||||||||
Mathematik |
|||||||||
AM01 |
Algebra |
WP |
6 |
10 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/120 |
1.-3. |
AM02 |
Operations Research |
WP |
6 |
10 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/120 |
1.-3. |
AM03 |
Ausgewählte
Kapitel der numerischen Mathematik I |
WP |
6 |
10 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/120 |
1.-3. |
AM04 |
Ausgewählte
Kapitel der numerischen Mathematik II |
WP |
6 |
10 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/120 |
1.-3. |
AM05 |
Mathematische
Biologie I |
WP |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
AM06 |
Mathematische
Biologie II |
WP |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Biologie (zu belegen sind zwei Vorlesungen und
ein Seminar zu einer dieser beiden Vorlesung) |
|||||||||
ABIO01 |
Orientierungsmodul
Biologie |
WP |
3 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1. |
ABIO02 |
Pflanzenphysiologie für Bioinformatiker |
WP |
5 |
5 |
ABIO01 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
ABIO03 |
Spezielle
Mikrobiologie für Bioinformatik (limitierte
Kapazität) |
WP |
4 |
5 |
ABIO01 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
ABIO04 |
Tierphysiologie (limitierte
Kapazität) |
WP |
5 |
5 |
ABIO01 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
ABIO05 |
Populationsökologie (limitierte
Kapazität) |
WP |
5 |
5 |
ABIO01 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
ABIO06 |
Standortökologie (limitierte
Kapazität) |
WP |
5 |
5 |
ABIO01 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
ABIO07 |
Molekulare
Genetik für Bioinformatiker (limitierte
Kapazität) |
WP |
4 |
5 |
ABIO01 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
ABIO08 |
Populationsgenetik |
WP |
6 |
5 |
ABIO01 |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Chemie |
|||||||||
AC01 |
Umweltchemie |
WP |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
AC02 |
Grundlagen
der analytischen Chemie |
WP |
5 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
AC03 |
Analytik
für das Anwendungsfach Chemie |
WP |
7 |
10 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/120 |
1.-3. |
AC04 |
Umweltanalytik
und analytische Qualitätssicherung |
WP |
5 |
5 |
- |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Physik |
|||||||||
APH01 |
Theoretische
Physik_E_B |
WP |
3 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
APH02 |
Physikalische
Ergänzung C |
WP |
3 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
APH03 |
Computational
Physics |
WP |
6 |
10 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/120 |
1.-3. |
Psychologie |
|||||||||
APS01 |
Einführung
in die Kognitionspsychologie |
P |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
APS02 |
Wahrnehmung,
Aufmerksamkeit, Handlung |
WP |
2 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
APS03 |
Experimentalpsychologisches
Praktikum zur Kognitionspsychologie |
WP |
2 |
5 |
- |
Ja |
Projektbericht und
Präsentation eigener Untersuchungen |
5/120 |
1.-3. |
APS04 |
Quantitative
Methoden I |
WP |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
APS05 |
Quantitative Methoden II |
WP |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Geowissenschaften |
|||||||||
AGEO01 |
Modul
I im Anwendungsfach Geowissenschaften für den Master Informatik |
WP |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
AGEO02 |
Modul
II im Anwendungsfach Geowissenschaften für den Master Informatik |
WP |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
AGEO03 |
Modul
III im Anwendungsfach Geowissenschaften für den Master Informatik |
WP |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
AGEO04 |
Modul
IV im Anwendungsfach Geowissenschaften für den Master Informatik |
WP |
4 |
5 |
- |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Designinformatik |
|||||||||
ADI01 |
Experimentelle
Interaktionsstudien und Grundlagen der Gestaltung |
P |
3 |
5 |
- |
Ja |
Projektbericht,
Präsentation eigener Untersuchungen und mündliche Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
ADI02 |
Experimentelle
3D-Interaktionsstudien und VR-Conception II |
P |
3 |
5 |
- |
Ja |
Projektbericht, Präsentation
eigener Untersuchungen und mündliche Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
ADI03 |
Experimentelles
VR-Prototyping |
P |
2 |
5 |
- |
Ja |
Projektbericht und
Präsentation eigener Untersuchungen |
5/120 |
1.-3. |
Betriebswirtschaftslehre |
|||||||||
ABW01 |
Absatztheorie
|
WP |
2 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
ABW02 |
Management Accounting |
WP |
3 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
ABW03 |
Externes
Rechnungswesen |
WP |
2 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
ABW04 |
Theorie
der BWL |
WP |
2 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
ABW05 |
Produktionsmanagement |
WP |
2 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
|
ABW06 |
Grundlagen
der Unternehmensführung |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
|
ABW07 |
Investitions-
& Finanzierungstheorie |
WP |
2 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
ABW08 |
Nachhaltigkeitsmanagement
I |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Volkswirtschaftslehre |
|||||||||
AVW01 |
Mikroökonomik
für Fortgeschrittene |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
AVW02 |
Makroökonomische
Theorie für Fortgeschrittene |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
AVW03 |
Institutionenökonomik
für Fortgeschrittene |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
AVW01 |
Advanced International Economics |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
AVW02 |
Industrieökonomik
für Fortgeschrittene |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
AVW03 |
Monetäre
Ökonomik für Fortgeschrittene |
WP |
4 |
5 |
- |
Nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/120 |
1.-3. |
Abschlussmodul |
|||||||||
AM |
Master-Arbeit |
WP |
|
30 |
|
Nein |
Master-Arbeit und
Verteidigung |
30/120 |
4. |