Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 34


Naturwissenschaftliche Fakultät II


Fakultätsordnung der Naturwissenschaftlichen Fakultät II - Chemie und Physik

 

vom 12.10.2007

 

§ 1
Die Fakultät und ihre Organisation

 

(1) Die Naturwissenschaftliche Fakultät II – Chemie und Physik ist die organisatorische Grundeinheit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Chemie und Physik.

 

(2) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und das Dekanat.

 

(3) Mitglieder der Fakultät sind die in § 3 der Grundordnung aufgeführten Personengruppen. Angehörige der Fakultät sind die in § 4 der Grundordnung aufgeführten Personengruppen.

 

§ 2
Gliederung der Fakultät

 

(1) Die Fakultät gliedert sich in die zwei Institute für Chemie und Physik auf Grundlage von § 19 Abs. 3 der Grundordnung der Universität. Die Institute werden kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach § 60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört außerdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden als Institutsdirektorin bzw. Institutsdirektor für die Dauer von zwei Jahren.

 

(2) Die Gründung, Teilung, Änderung oder Auflösung von Instituten erfolgt auf Antrag der Fakultät durch den Senat.

 

(3) Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung in diesen Angelegenheiten weisen die Dekanin bzw. der Dekan bzw. das Dekanat im Rahmen seiner aus § 78 HSG LSA erwachsenden Zuständigkeiten den Instituten der Fakultät Räume, Personal- und Sachmittel zur selbständigen Verwendung zu.

 

(4) Für die Erledigung der ihr zugewiesenen Aufgaben verfügt die Fakultät über eine Fakultätsverwaltung und ein Prüfungsamt/Studienabteilung.

 

§ 3
Fakultätsrat

 

(1) Der Fakultätsrat ist das gewählte kollegiale Beschlussorgan der Fakultät nach § 77 HSG LSA.

 

(2) Dem Fakultätsrat gehören nach § 77 Abs. 3 HSG LSA und § 21 Grundordnung an

 

·           zwölf Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, darunter die Dekanin bzw. der Dekan,

·           vier wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,

·           vier Studierende,

·           zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,

·           die Gleichstellungsbeauftragte bzw. der Gleichstellungsbeauftragte.

 

Gemäß § 72 Abs. 3 HSG LSA nimmt die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Fakultätsrates teil.

 

(3) Der Fakultätsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung definierter Aufgaben Ausschüsse bzw. Kommissionen bilden. Die Ausschüsse bzw. Kommissionen und deren Vorsitzende werden vom Fakultätsrat mit einfacher Mehrheit gewählt. Dafür soll das Dekanat einen Vorschlag vorlegen.

 

§ 4
Wahl des Fakultätsrates

 

(1) Für die Wahl des Fakultätsrates gilt § 62 HSG LSA.

 

(2) Die Wahl zum Fakultätsrat erfolgt in zwei Wahlkreisen, in denen jeweils die Hälfte der Mitglieder der einzelnen Mitgliedergruppen gewählt wird. Den ersten Wahlkreis bilden alle Mitglieder des Instituts für Chemie, den zweiten Wahlkreis bilden alle Mitglieder des Instituts für Physik. Die Mitarbeiter der Fakultätsverwaltung und des Studiendekanats haben das Recht zu wählen, welchem Wahlkreis sie angehören.

 

(3) Unterscheidet sich die Zahl der Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe zwischen den Wahlkreisen erheblich und auf Dauer, so kann das Verhältnis der jeweils zu wählenden Mitglieder des Fakultätsrates zwischen den Wahlkreisen neu festgelegt werden.

 

§ 5
Dekanat

 

(1) Die Fakultät wird gemäß § 10 Abs. 1 der Grundordnung durch ein Dekanat gemäß § 78 Abs. 3 HSG LSA geleitet.

 

(2) Das Dekanat besteht aus der Dekanin bzw. dem Dekan und zwei Prodekaninnen oder Prodekanen, von denen einer die Aufgaben einer Studiendekanin bzw. eines Studiendekans wahrnehmen muss. Beide Institute sollen im Dekanat vertreten sein.

 

(3) Die Aufgaben der Dekanin bzw. des Dekans und des Dekanats ergeben sich aus § 78 HSG LSA.

 

§ 6
Wahl der Dekanin bzw. des Dekans und der Prodekaninnen oder der Prodekane

 

(1) Aus dem Kreis der der Fakultät angehörenden Professorinnen und Professoren wählt der Fakultätsrat die Dekanin bzw. den Dekan nach § 78 Abs. 2 HSG LSA. Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(2) Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag der Dekanin bzw. des Dekans zwei Prodekaninnen oder Prodekane nach § 21 Abs. 3 und 4 Grundordnung.

 

§ 7
Akademische Grade und Titel

 

Akademische Grade und Titel werden von der Fakultät auf der Grundlage der gültigen Promotions- und Habilitationsordnungen verliehen.

 

§ 8
Inkrafttreten

 

Diese Fakultätsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Änderungen dieser Fakultätsordnung müssen vom Fakultätsrat mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

 

Halle (Saale), 12. November 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

(Beschluss des Fakultätsrates vom 12. Oktober 2007)