MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 34
Fakultätsordnung
der Naturwissenschaftlichen Fakultät II - Chemie und Physik
vom
12.10.2007
§ 1
Die Fakultät und ihre Organisation
(1)
Die Naturwissenschaftliche Fakultät II – Chemie und Physik ist die
organisatorische Grundeinheit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Chemie und Physik.
(2)
Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und das Dekanat.
(3)
Mitglieder der Fakultät sind die in § 3 der Grundordnung aufgeführten
Personengruppen. Angehörige der Fakultät sind die in § 4 der Grundordnung
aufgeführten Personengruppen.
§ 2
Gliederung der Fakultät
(1)
Die Fakultät gliedert sich in die zwei Institute für Chemie und Physik auf
Grundlage von § 19 Abs. 3 der Grundordnung der Universität. Die Institute
werden kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach § 60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört
außerdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA
mit beratender Stimme an. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende
bzw. einen Vorsitzenden als Institutsdirektorin bzw. Institutsdirektor für die
Dauer von zwei Jahren.
(2)
Die Gründung, Teilung, Änderung oder Auflösung von Instituten erfolgt auf
Antrag der Fakultät durch den Senat.
(3)
Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung in diesen
Angelegenheiten weisen die Dekanin bzw. der Dekan bzw. das Dekanat im Rahmen
seiner aus § 78 HSG LSA erwachsenden Zuständigkeiten den Instituten der
Fakultät Räume, Personal- und Sachmittel zur selbständigen Verwendung zu.
(4)
Für die Erledigung der ihr zugewiesenen Aufgaben verfügt die Fakultät über eine
Fakultätsverwaltung und ein Prüfungsamt/Studienabteilung.
§ 3
Fakultätsrat
(1)
Der Fakultätsrat ist das gewählte kollegiale Beschlussorgan der Fakultät nach §
77 HSG LSA.
(2)
Dem Fakultätsrat gehören nach § 77 Abs. 3 HSG LSA und § 21 Grundordnung an
·
zwölf
Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, darunter die Dekanin bzw. der Dekan,
·
vier
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
·
vier
Studierende,
·
zwei
sonstige hauptberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
·
die
Gleichstellungsbeauftragte bzw. der Gleichstellungsbeauftragte.
Gemäß
§ 72 Abs. 3 HSG LSA nimmt die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte als
beratendes Mitglied an den Sitzungen des Fakultätsrates teil.
(3)
Der Fakultätsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung
definierter Aufgaben Ausschüsse bzw. Kommissionen bilden. Die Ausschüsse bzw.
Kommissionen und deren Vorsitzende werden vom Fakultätsrat mit einfacher
Mehrheit gewählt. Dafür soll das Dekanat einen Vorschlag vorlegen.
§ 4
Wahl des Fakultätsrates
(1)
Für die Wahl des Fakultätsrates gilt § 62 HSG LSA.
(2)
Die Wahl zum Fakultätsrat erfolgt in zwei Wahlkreisen, in denen jeweils die
Hälfte der Mitglieder der einzelnen Mitgliedergruppen gewählt wird. Den ersten
Wahlkreis bilden alle Mitglieder des Instituts für Chemie, den zweiten
Wahlkreis bilden alle Mitglieder des Instituts für Physik. Die Mitarbeiter der
Fakultätsverwaltung und des Studiendekanats haben das Recht zu wählen, welchem
Wahlkreis sie angehören.
(3)
Unterscheidet sich die Zahl der Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe
zwischen den Wahlkreisen erheblich und auf Dauer, so kann das Verhältnis der
jeweils zu wählenden Mitglieder des Fakultätsrates zwischen den Wahlkreisen neu
festgelegt werden.
§ 5
Dekanat
(1)
Die Fakultät wird gemäß § 10 Abs. 1 der Grundordnung durch ein Dekanat gemäß §
78 Abs. 3 HSG LSA geleitet.
(2)
Das Dekanat besteht aus der Dekanin bzw. dem Dekan und zwei Prodekaninnen oder
Prodekanen, von denen einer die Aufgaben einer Studiendekanin bzw. eines
Studiendekans wahrnehmen muss. Beide Institute sollen im Dekanat vertreten
sein.
(3)
Die Aufgaben der Dekanin bzw. des Dekans und des Dekanats ergeben sich aus § 78
HSG LSA.
§ 6
Wahl der Dekanin bzw. des Dekans und der Prodekaninnen oder der Prodekane
(1)
Aus dem Kreis der der Fakultät angehörenden Professorinnen und Professoren
wählt der Fakultätsrat die Dekanin bzw. den Dekan nach § 78 Abs. 2 HSG LSA. Die
Wahl erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2)
Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag der Dekanin bzw. des Dekans zwei
Prodekaninnen oder Prodekane nach § 21 Abs. 3 und 4 Grundordnung.
§ 7
Akademische Grade und Titel
Akademische
Grade und Titel werden von der Fakultät auf der Grundlage der gültigen
Promotions- und Habilitationsordnungen verliehen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese
Fakultätsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Änderungen
dieser Fakultätsordnung müssen vom Fakultätsrat mit einer Zweidrittel-Mehrheit
der Mitglieder beschlossen werden.
Halle
(Saale), 12. November 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
(Beschluss
des Fakultätsrates vom 12. Oktober 2007)