Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 29


Naturwissenschaftliche Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang
Applied Polymer Science (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 11.05.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Applied Polymer Science (120 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich  1

§ 2 Art des Master-Studiengangs  2

§ 3 Ziele des Studiengangs  2

§ 4 Studienberatung  2

§ 5 Zulassung zum Studium   2

§ 6 Aufbau des Studiengangs  3

§ 7 Praktikum   3

§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 9 Abschlussbezeichnung  4

§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  5

§ 12 Prüferinnen und Prüfer 5

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 14 Master-Arbeit 6

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs  7

§ 16 Inkrafttreten  7

 

Anlage: Studiengangübersicht 8

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Master-Studiengangs Applied Polymer Science (120 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium Applied Polymer Science im Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Art des Master-Studien
gangs

 

Der nicht-konsekutive Master-Studiengang Applied Polymer Science ist stärker forschungsorientiert.

 

§ 3
Ziele des Studiengangs

 

(1) Ziel des Studiengangs ist es, die Absolventinnen und Absolventen zur selbstständigen Arbeit als Naturwissenschaftlerin bzw. Naturwissenschaftler mit fachübergreifenden Kenntnissen auf dem Gebiet der Polymerwissenschaften nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu befähigen. Zu diesem Zweck werden zum einen die in einem Bachelorstudiengang erworbenen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten in Chemie und Physik auf fortgeschrittenem Niveau erweitert und im Bereich der Polymerwissenschaften vertieft. Hierbei erfolgt eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Polymerchemie oder der Polymerphysik. Zum anderen wird die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten durch eigene Forschungstätigkeit, integriert in die Forschungsaktivitäten der Institute, exemplarisch vermittelt.

 

(2) Vielseitigkeit, die Fähigkeit zur Einarbeitung in neue Polymer-relevante Fragestellungen und wissenschaftliche Selbständigkeit kombiniert mit Kommunikations- und Teamfähigkeit sind wichtige Studienziele. Dem internationalen, durch die englische Sprache dominierten Charakter der naturwissenschaftlichen Forschung wird Rechung getragen, indem der Studiengang komplett in Englisch durchgeführt wird.

 

(3) Der Studiengang qualifiziert für folgende Berufsfelder: chemisch und physikalisch orientierte Grundlagen- und Industrieforschung auf dem Polymergebiet, anwendungs­bezogene Entwicklung, fachspezifische Lehraufgaben, Planungs-, Prüfungs- und Leitungsaufgaben in Industrie und Verwaltung sowie Aufgabenfelder in Beratung und technischem Vertrieb.

 

(4) Darüber hinaus wird von den Studierenden auch erwartet, dass sie sich mit Fragestellungen befassen, die ihnen ermöglichen, die Polymerwissenschaften im größeren Rahmen historischer, philosophischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge zu sehen. Sie sollen die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Auswirkungen polymerwissenschaftlicher Kenntnisse und technischer Entwicklungen auf Natur und Gesellschaft entwickeln.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung wie auch durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater der Institute.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Bei Nichtbestehen von zwei oder mehr Modulleistungen ist die Inanspruchnahme der Studienfachberatung verpflichtend.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Der Studiengang wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen eines universitären Bachelor-Studienprogramms in Physik (Biophysik) oder Chemie (Biochemie). Weiterhin können Absolventinnen und Absolventen eines vergleichbaren Studienganges bzw. Studienprogramms wie z. B. Ingenieurwissenschaften oder Pharmazie zugelassen werden, wenn Sie über äquivalente Leistungsnachweise verfügen.

 

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studiengang ist der Nachweis eines qualifizierten Abschlusses (mindestens entsprechend der Note gut, das heißt besser als 2,5) in einem Bachelor-Studienprogramm Chemie oder Physik mit mindestens 180 Leistungspunkten oder eines vergleichbaren Studienganges bzw. Studienprogramms. Weitere Zulassungsvoraussetzung sind ausreichende Englischkenntnisse (TOEFL: 230/550 Punkte oder Unicert II).

 

(3) Für den Studiengang müssen in ausreichendem Maß Vorkenntnisse in Physik (Grundlagen der Experimentalphysik, Optik, Atom- und Molekülphysik, Festkörperphysik, experimentelle Fertigkeiten) oder Chemie (allgemeine/anorganische, organische und physikalische Chemie, präparative Fertigkeiten) nachgewiesen werden. Grundkenntnisse in der jeweils anderen Disziplin sowie vertiefte Kenntnisse in Mathematik (Differential- und Integralrechnung) sind zusätzlich erforderlich. Über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss oder eine für diesen Zweck vom Studien- und Prüfungsausschuss bestimmte Kommission. Für den Besuch bestimmter Module erforderliche Vorkenntnisse können nachträglich erworben und nachgewiesen werden. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung für die Anmeldung zu diesen Modulen.

 

(4) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 30 % der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

(5) Bewerbungsschluss ist der 31.08., für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber der 30.04. des jeweiligen Jahres. Die angestrebte Spezialisierung (Polymerchemie oder Polymerphysik) ist bei der Bewerbung anzugeben. Bewerberinnen und Bewerber, die den Nachweis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss erst zum Ende des Sommersemesters (30.09.) erhalten, fügen anstelle des Nachweises nach Abs. 2 eine vom zuständigen Prüfungsamt ausgestellte Fächer- und Notenübersicht bei. Die Zulassung wird mit einer Empfehlung für die zu wählende Spezialisierung (Polymerchemie oder Polymerphysik) ausgesprochen.

 

§ 6
Aufbau des Studiengangs

 

Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 7
Praktikum

 

Ein Industriepraktikum der Studierenden über einen längeren Zeitraum (3 bis 6 Monate) wird unterstützt. Die Studierenden sollen sich selbständig um Praktikumsplätze bewerben. Die Lehrenden des Studiengangs Applied Polymer Science unterstützen die Studierenden bei der Suche nach Praktikumsplätzen. Das Praktikum ist nicht verpflichtend.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Master-Studiengang Applied Polymer Science wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen. Seminare werden meist in Kombination mit Vorlesungen angeboten und dienen der Vertiefung, Verfestigung und Anwendung des erlernten Wissens. Teile des Lehrstoffes werden von den Studierenden selbstständig erarbeitet und im Seminar präsentiert;

c.         Laborpraktika: dienen dem Erlernen praktischer experimenteller Arbeitstechniken und vertiefen bzw. ergänzen den Vorlesungsstoff;

d.         Lehrforschungsprojekte: dienen dem exemplarischen Erlernen wissenschaftlicher Arbeitsmethoden und bestehen aus einer Projektarbeit, die der Vorbereitung, Planung oder Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten dienen soll;

e.         Master-Arbeit: selbständige wissenschaftliche Arbeit unter Anleitung eines Dozenten gemäß § 14 (Master-Arbeit).

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Naturwissenschaftlichen Fakultät II - Chemie und Physik - der akademische Grad Master of Science (M.Sc.) verliehen.

 

§ 10
Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen

 

(1) Aus der Studiengangübersicht (§ 6) ergeben sich die Module, Modulvorleistungen und Modulleistungen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Modulteilleistungen.

 

(2) Formen von Modulleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: dauert in der Regel 30 Minuten, mindestens aber 20 Minuten;

b.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 bis 120 Minuten Dauer;

c.         Praktikumsprotokoll: schriftliches Protokoll über Grundlagen, Verlauf und Ergebnis eines Laborpraktikumversuchs. Der Umfang variiert je nach Art des Praktikums und des speziellen Versuchs und wird vom Modulverantwortlichen festgelegt;

d.         Seminarvortrag: Vorbereiten und Halten eines Vortrags über ein selbstständig zu erarbeitendes Themengebiet von in der Regel 20 bis 30 Minuten Dauer;

e.         Lehrforschungsbericht: im Rahmen eines Lehrforschungsprojekts zu erstellender Bericht. Der Umfang variiert je nach Art des Lehrforschungsprojekts und wird vom Modulverantwortlichen festgelegt;

f.          Master-Arbeit: Näheres dazu unter § 14.

 

(3) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 bis 120 Minuten Dauer;

b.         Praktikumsprotokoll: schriftliches Protokoll über Grundlagen, Verlauf und Ergebnis eines Laborpraktikumsversuchs. Der Umfang variiert je nach Art des Praktikums und des speziellen Versuchs und wird vom Modulverantworlichen festgelegt;

c.         Regelmäßige Bearbeitung von Übungsaufgaben: die im Selbststudium bearbeiteten Übungsaufgaben werden im Seminar präsentiert und korrigiert und/oder individuell korrigiert;

d.         Testat: eine in der Regel mündliche Leistungskontrolle in Zusammenhang mit Praktikumsversuchen, Übungsaufgaben, Programmieraufgaben u. ä. von in der Regel 15 Minuten Dauer;

e.         Seminarvortrag: Vorbereitung und Halten eines Vortrags über ein selbstständig zu erarbeitendes Themengebiet von in der Regel 20 bis 30 Minuten Dauer;

f.          Lehrforschungsbericht: im Rahmen eines Lehrforschungsprojekts zu erstellender Bericht. Der Umfang variiert je nach Art des Lehrforschungsprojekts und wird vom Modulverantwortlichen festgelegt;

g.         Präsentation von Literaturarbeit: Halten eines Referats über eine selbstständig durchzuführende Literaturarbeit (Literaturrecherche, zusammenfassende Inhaltsbeschreibung).

 

(4) Modulvorleistungen können innerhalb eines laufenden Moduls höchstens einmal wiederholt werden. Nicht bestandene Modulleistungen oder Modulteilleistungen können generell einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss bis spätesten 6 Monate nach dem Semester, in dem das Modul belegt wurde, abgeschlossen sein. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung gilt das Modul als nicht bestanden.

 

(5) Auf Antrag können im Laufe des gesamten Master-Studiengangs maximal zwei nicht bestandene Module mit Ausnahme der Master-Arbeit, hier gilt § 20 Abs. 13 ABStPOBM, ein zweites Mal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung ist das Modul und somit der Studiengang endgültig nicht bestanden.

 

(6) Über Ausnahmen von Abs. 5 entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(7) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme bzw. Studiengänge und die Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studiengangs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studiengangübersicht (§ 6) und den allgemeinen Modulbeschreibungen. Die Anmeldung zur Modulleistung kann bis zu vier Wochen vor dem Prüfungstermin, auf jeden Fall aber bis zu vier Wochen nach Beginn des Moduls widerrufen werden.

 

(4) Bei fehlenden obligatorischen Teilnahmevoraussetzungen ist eine Anmeldung zum Modul nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses möglich.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme bzw. Studiengänge und die Modulbeschreibungen.

 

(6) In besonders begründeten Einzelfällen und Härtefällen kann der Studien- und Prüfungsausschuss die Teilnahme an einer Modulleistung ohne vorherige Teilnahme am Modul und ohne Erbringung der Modulvorleistungen zulassen.

 

§ 12
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Prüferinnen und Prüfer werden vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellt.

 

(2) Zur Abnahme von Prüfungen können auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HSG LSA, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiengangs Applied Polymer Science wählt der Fakultätsrat einen Studien- und Prüfungsausschuss Applied Polymer Science und dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzenden (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM). Der Studien- und Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung, trifft Entscheidungen in strittigen Prüfungsfragen und ist für die Pflege und Aktualisierung des Studiengangs zuständig.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus 4 Professorinnen und Professoren der Naturwissenschaftlichen Fakultät II, einer Professorin bzw. einem Professor des Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 14
Master-Arbeit

 

(1) Eine Master-Arbeit ist im Master-Studiengang obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten. Es soll ein polymerwissenschaftliches Problem wissenschaftlich bearbeitet und seine Lösung begründet dargestellt werden.

 

(2) Der Umfang der Master-Arbeit soll nicht mehr als 60 Seiten und 100.000 Textzeichen betragen.

 

(3) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer Module im Umfang von 90 Leistungspunkten nach Maßgabe der Studiengangsübersicht erfolgreich absolviert hat.

 

(4) Das Thema der Master-Arbeit wird auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben. Die Themenstellung erfolgt durch eine fachlich zuständige Hochschullehrerin bzw. einen fachlich zuständigen Hochschullehrer (Professorin bzw. Professor, Juniorprofessorin bzw. Juniorprofessor sowie habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), der auch die sachgemäße Betreuung der Arbeit sicherstellt. Der Studentin bzw. dem Studenten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Master-Arbeit Vorschläge zu machen.

 

(5) Die beiden Gutachten über die Master-Arbeit werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gemäß Abs. 4 erstellt.

 

(6) Soll die Master-Arbeit in einer Einrichtung außerhalb der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angefertigt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Studien- und Prüfungsausschusses. In diesem Fall kann eine in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene, promovierte Wissenschaftlerin bzw. ein in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrener, promovierter Wissenschaftler als Gutachterin bzw. Gutachter bestellt werden.

 

(7) Die mündliche Leistung besteht aus einer mündlichen Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und einer anschließenden Diskussion von in der Regel jeweils 30 Minuten Dauer. Die mündliche Leistung wird von der zuständigen Hochschullehrerin bzw. vom zuständigen Hochschullehrer gemäß Abs. 4 in Gegenwart einer fachkundigen Beisitzerin bzw. eines fachkundigen Beisitzers abgenommen.

 

(8) In der mündlichen Leistung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Master-Arbeit vor einem Fachpublikum darzustellen weiß, sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.

 

(9) Master-Arbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis 3 zu 1 gewertet.

 

(10) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

(11) In begründeten Einzelfällen ist auf Antrag eine Verlängerung der Master-Arbeit um maximal 3 Monate möglich. Es entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. Der Antrag auf Verlängerung sollte spätestens vier Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

Die Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 6) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät II am 11. Mai 2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu am 10.10.2007 Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

 

Halle (Saale), 15. Oktober 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangsübersicht

 

gemäß § 6

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Introduction to Polymer Science

7

8

Präsentation, Übungsaufgabe, 3 Klausuren

Mündliche Prüfung

8/102

Nein

1. Semester

Wahlbereich 1 (15 von 30 LP)

 

 

 

 

 

 

 

Advanced Chemistry*

16

15

Protokolle, Übungsaufgabe, 2 Klausuren

Mündliche Prüfung

15/102

Nein

1. + 2. Semester

Advanced Physics**

14

15

Protokolle, Übungsaufgabe, 2 Klausuren

Mündliche Prüfung

15/102

Nein

1. + 2. Semester

Wahlbereich 2 (10 von 20 LP)

 

 

 

 

 

 

 

Basic Physics and Measurement Methods

4

5

Testate, Protokolle

Mündliche Prüfung/Präsentation

-

Nein

1. Semester

Advanced Physics Lab**

4

5

Testate, Protokolle

Mündliche Prüfung/Präsentation

-

Eingangstestat

1. Semester

Polymer Synthesis Lab*

4

5

Protokolle

Mündliche Prüfung

5/102

Eingangstestat

1. Semester

Basic Chemistry andPolymerization Lab**

4

5

Protokolle

Mündliche Prüfung

5/102

Nein

1. Semester

Polymer Chemistry

11

12

Protokolle

4 Klausuren

12/102

Nein

1. + 2. Semester

Polymer Physics

13

15

Protokolle, Übungsaufgabe, 3 Klausuren

Mündliche Prüfung

15/102

Ja

2. Semester

Polymer Processing

4

5

Testate

Klausur

5/102

Ja

3. Semester

Introduction to Polymer Research

13

13

Präsentation

Lehrforschungsbericht

-

Ja

3. Semester

Wahlbereich 3 (12 von 48 LP)

 

 

 

 

 

 

 

Advanced Polymer Physics***

10

12

Übungsaufgabe

3 Klausuren

12/102

Ja

3. Semester

Advanced Polymer Chemistry***

10

12

Testate, Protokolle, Übungsaufgabe

2 Klausuren

12/102

Ja

3. Semester

Advanced Polymer Engineering***

9

12

Protokolle, Übungsaufgabe

3 Klausuren

12/102

Ja

3 Semester

Bio-related Polymers***

10

12

Testate, Protokolle, Übungsaufgabe

2 Klausuren

12/102

Ja

3. Semester

Master Thesis

 

30

-

Schriftliche Arbeit,
Verteidigung

30/102

Ja

4. Semester

 

Die mit * bzw. ** bezeichneten Module sind Wahlpflichtmodule entsprechend einer Schwerpunktsetzungen in Polymerchemie* oder Polymerphysik**.

*     Specialization in Polymer Chemistry

**    Specialization in Polymer Physics

 

Die mit *** bezeichneten Module sind Wahlpflichtmodule entsprechend des Themenbereichs der Master-Arbeit.

***  to be selected according to the topic of the Master thesis