Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 20


Medizinische Fakultät


Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang
Gesundheits- und Pflegewissenschaften
(120 Leistungspunkte)

an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.06.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102) und 2 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.08.2005 (GVBl. LSA S. 508) in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften (120 LP) beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Art des Master-Studiengangs  2

§ 3 Ziele des Studiengangs  2

§ 4 Studienberatung  3

§ 5 Zulassung zum Studium   3

§ 6 Studienbeginn  4

§ 7 Aufbau des Studiengangs  4

§ 8 Praktikum   4

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 10 Abschlussbezeichnung und Studiendokumente  5

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  5

§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  7

§ 13 Prüferinnen und Prüfer 8

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss  8

§ 15 Master-Arbeit 8

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs  10

§ 17 Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten  10

§ 18 Ungültigkeit von Modulleistungen und Aberkennung des akademischen Grades  10

§ 19 Inkrafttreten  10

 

Anlage: Studiengangübersicht 12

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Einfach-Studienganges Gesundheits- und Pflegewissenschaften.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium im Ein-Fach-Master-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Art des Master-Studiengangs

 

Bei dem Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften handelt es sich um einen

konsekutiven Master-Studiengang, der fachvertiefend auf gesundheits- und pflegewissenschaftliche/-pädagogische, Management-Bachelorstudiengänge aufbaut und diese forschungsorientiert weiterführt.

 

§ 3
Ziele des Studiengangs

 

(1) Der Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften vermittelt fachwissenschaftliche, wissenschaftlich-methodische, fachlich-pädagogische sowie betriebswirtschaftliche Kompetenzen, die für eine leitende Tätigkeit in spezifischen Aufgabenfeldern der Gesundheitsversorgung qualifizieren.

Es werden berufs- und sektorenübergreifende Denkweisen ausgebildet, die die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs zu Kooperations- und Verhandlungspartnern im Aufbau und in der Leitung von Projekten qualifizieren sowie dazu befähigen, Netzwerke der Gesundheitsförderung, Prävention, Rehabilitation und Pflege zu erschließen, zu initiieren und zu leiten.

 

(2) Der Studiengang qualifiziert für folgende Berufsfelder:

 

·           Absolventinnen und Absolventen sind für eine leitende Tätigkeit in der administrativen Ebene der direkten und indirekten Gesundheitsversorgung und in berufspolitischen Handlungsfeldern ausgebildet. Aufgrund ihrer betriebswirtschaftlichen, fachspezifischen, sozialen und kommunikativen Kompetenz sind sie in der Lage, Betriebe und Abteilungen des Gesundheitssektors sowohl unter Budgetverantwortung als auch im Hinblick auf mitarbeiterorientierte Führungsqualitäten zu leiten;

·           Durch den Erwerb erweiterter betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Kompetenzen sind die Absolventinnen und Absolventen auch für das leitende Qualitätsmanagement im Bereich von Gesundheitsförderung, Klinik, Ambulanz, Prävention und Rehabilitation ausgebildet;

·           Die erworbenen Kompetenzen im Evidence-basierten Beurteilen und Handeln qualifizieren die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs für das Tätigkeitsfeld einer Pflegeexpertin bzw. eines Pflegeexperten. Sie werden befähigt, Strategien, Konzepte und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention zu entwickeln und beraten, begleiten und unterstützen Einzelpersonen oder Teams in ihrem Handlungsfeld, in komplexen Pflege- und Patientensituationen oder in kritischen Übergangsphasen;

·           Die erworbene fachlich-pädagogische Kompetenz befähigt die Absolventinnen und Absolventen, Einrichtungen und Abteilungen, die sich mit Aufgaben der Anleitung, Lehre und Beratung in Feldern der Gesundheitsförderung, Prävention, Rehabilitation und Pflege befassen, zu leiten. Sie sind in der Lage, Konzepte für die Anleitung und Beratung in der Patienten- und Klientenversorgung zu entwickeln und sie an Multiplikatoren weiter zu geben;

·           Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, forschungsrelevante Probleme der Praxis zu erkennen, theoretisch zu untersuchen, mit geeigneten empirischen Instrumenten zu bearbeiten und die Ergebnisse sowohl für einen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn als auch für eine Implementierung in die Praxis aufzubereiten. Neben der Anwendung von Kenntnissen in der Entwicklung und Testung von Assessmentinstrumenten für den Bereich der Gesundheitsförderung, Prävention, Rehabilitation und Pflege sind die Absolventinnen und Absolventen zur zielgerichteten Akquise von Drittmitteln und zur Leitung von Forschungs- und Implementationsprojekten befähigt;

·           Der Masterstudiengang der Gesundheits- und Pflegewissenschaften qualifiziert nicht nur zum leitenden Projektmanagement in Praxis- und Fördereinrichtungen, sondern auch an Instituten und Hochschulen. Hier vermögen die Absolventinnen und Absolventen in der Methoden- und Theorieentwicklung eigenständig zu arbeiten und zur Entwicklung der Disziplin beizutragen.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet die Abteilung 1 Studium und Lehre, Internationale Angelegenheiten  und Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Gesundheits- und Pflegewissenschaften eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden zu ihren Sprechzeiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Das Studiengang wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studiengangs der Gesundheits- oder Pflegewissenschaft, des -managements, der -pädagogik, des Hebammenwesens, der Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, Psychologie und Soziologie sowie weiterer inhaltlich vergleichbarer Studiengänge. Erste Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis eines ersten berufsbefähigenden Hochschulabschlusses in den benannten oder vergleichbaren Bereichen.

Weitere Zulassungsvoraussetzung ist eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem der folgenden Gesundheits- und Pflegeberufe: Altenpflege, Arzthelfer/in, (redaktionelle Anmerkung: Dieser Beruf ändert gerade seine Bezeichnung.), Diätassistenz, Ergotherapie, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege, Hebammenwesen, Logopädie, Medizin (Approbation), Medizinisch-technische Assistenz Labor/ Radiologie/Funktionsdiagnostik, Pharmazeutisch-technische Assistenz, Physiotherapie, Psychotherapie.

Über die Gleichartigkeit der Abschlüsse gemäß Abs. 1 entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 1 Prozent der Studienplätze, mindestens jedoch ein Studienplatz, als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester.

 

§ 7
Aufbau des Studiengangs

 

Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 8
Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten. Im Master-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften ist ein vorzugsweise im Ausland zu absolvierendes vierwöchiges forschungsorientiertes Praktikum abzuleisten.

 

(2) Das Praktikum bildet im Studiengang ein eigenständiges Modul mit einem Volumen von 5 Leistungspunkten.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Master-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Lehrformen sind:

 

a.         Vorlesungen
Grundlagen- und systematische Vorlesungen bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare
Seminare führen in ausgewählte Gegenstandsbereiche ein und dienen der vertiefenden Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen.
Seminare in Form von Kolloquien bilden ein Übungsfeld wissenschaftlichen Meinungsstreits. Studierende stellen unter Begleitung einer Dozentin bzw. eines Dozenten einen von ihnen gewählten Forschungsansatz zur Diskussion, begründen die Methodenwahl, erläutern und interpretieren Ergebnisse ihrer Forschungsarbeit;

c.         Projektseminare
Forschungsrelevante Fragestellungen werden unter Anwendung und Übung wissenschaftlicher Forschungsmethoden mit dem Ziel bearbeitet, praxisrelevante Problemlösungen und Wege ihrer Implementierung zu entwickeln, sie gegebenenfalls umzusetzen und zu evaluieren.
Dabei dienen Projektseminare im Rahmen klinischer Forschungsprojekte insbesondere der Entwicklung berufsspezifischer Kompetenz in klinischer Entscheidungsfindung, in der begründeten Implementierung und Evaluierung von Pflege- und Betreuungsprozessen, in der Entwicklung feldspezifischer Forschungsansätze;

d.         Übungen
Unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten werden in Übungen die Anforderungen des Studiengangs, wesentlich bestimmende Fähigkeiten und Fertigkeiten durch Anwendung auf exemplarische Sachverhalte vertieft und verfestigt.
Übungen in Form von Tutorien begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung und Studiendokumente

 

(1) Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Medizinischen Fakultät der akademische Grad „Master of Science“ (M.Sc.) verliehen und entsprechend beurkundet.

Der akademische Grad eines „European Master of Science“ wird auf Antrag verliehen, wenn mindestens 15 Leistungspunkte, deren Äquivalenz von Dozentinnen oder Dozenten inhaltlich entsprechender Module des Studiengangs bestätigt sein muss, im Ausland erworben wurden.

 

(2) Neben der Urkunde erhält die Absolventin bzw. der Absolvent ein Abschlusszeugnis, das Auskunft gibt über

 

a.         das Thema und die Note der Abschlussarbeit,

b.         die Bezeichnung und die Gesamtnote des Studiengangs,

c.         die bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigte Fachstudiendauer.

 

(3) Urkunde und Abschlusszeugnis tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Einzelleistung erbracht worden ist. Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan, das Abschlusszeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzenden oder des Studien- und Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

 

(4) Als Zeugnisanhang wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement ausgestellt, das in englischer Sprache über den absolvierten Studiengang, die allgemeine oder klinische Spezialisierung gemäß den gewählten Inhalten aus den Modulen 1, 8, 9 und 21, die belegten Module, die erbrachten Studienleistungen und die Abschlussergebnisse informiert.

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von und Anforderungen an Modulleistungen und Modulvorleistungen:

 

a.         Klausur
Eine Klausur ist eine schriftliche Prüfungsleistung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

b.         Mündliche Prüfung
Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Die mündliche Prüfung zur Master-Arbeit (Verteidigung) hat einen Umfang von 45 Minuten (vergleiche § 15, Abs. 1). Gruppenprüfungen mit bis zu 3 Prüflingen sind möglich. Der zeitliche Umfang von Gruppenprüfungen erhöht sich entsprechend der Anzahl der Prüflinge;

c.         Referat
Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, der in der Regel im Rahmen eines Seminars zu halten ist;

d.         Ausarbeitung zum Referat
Eine im Vorfeld zu einem mündlichen Vortrag schriftlich fixierte Arbeit umfasst in der Regel maximal 10 Seiten;

e.         Thesenpapier
Ein Thesenpapier als schriftliche Darstellung der Kernaussagen eines mündlichen Vortrages (Handout) hat in der Regel einen Umfang von 5-7 Seiten;

f.          Hausarbeit
Eine Hausarbeit als schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit umfasst in der Regel maximal 20 Seiten;

g.         Projektbericht
Ein Projektbericht stellt in schriftlicher Form Projektansatz, Durchführung und Projektergebnisse in einem Umfang von in der Regel 20 Seiten dar;

h.         Studienprotokoll
Ein Studienprotokoll umfasst in der Regel maximal 15 Seiten;

i.           Fallvorstellung/Projektpräsentation
Eine im Vorfeld zu einer Fallvorstellung/Projektpräsentation schriftlich fixierte Arbeit umfasst in der Regel maximal 10 Seiten;

j.           Lehrprobe
Eine Lehrprobe als mündliche Prüfungsleistung hat in der Regel einen Umfang von maximal 30 Minuten;

k.         Zeitschriftenmanuskript
Ein Zeitschriftenmanuskript umfasst in der Regel maximal 15 Seiten;

l.           Praktikumsbericht
Ein Praktikumsbericht als Beschreibung der Praktikumseinrichtung, der -aufgabe, der Tätigkeit und des Praktikumsergebnisses hat in der Regel einen Umfang von 15 Seiten;

m.       Master-Arbeit.

 

Anforderungen und Umfang der Master-Arbeit regelt § 15 vorliegender Ordnung.

 

(2) Bei Nichtbestehen einer Modulleistung bzw. Teilleistung sind zwei Wiederholungen der Modulleistung bzw. Teilleistung möglich. Es kann die Möglichkeit eingeräumt werden, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechende Modulveranstaltung nochmals zu besuchen. Hierüber entscheidet auf entsprechenden Antrag der Studien- und Prüfungsausschuss. Das Modul Master-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung und nicht bestandene Wiederholungsprüfungen sind innerhalb eines Jahres ab Nichtbestehen zu wiederholen.

 

(4) Das endgültige Nichtbestehen eines Pflichtmoduls führt gemäß § 14, Abs. 9 ABStPOBM zur Exmatrikulation. Bei Wahlpflichtmodulen kann das Nichtbestehen durch ein erfolgreich absolviertes weiteres Wahlpflichtmodul ausgeglichen werden.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(2) Die Anmeldung zur Modulleistung wird einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nach § 16 Abs. 3 ABStPOBM nicht erforderlich. Die jeweilige Dozentin bzw. der jeweilige Dozent ist durch die Studentin/den Studenten entsprechend zu informieren. Eine durch fristgerechten Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht angemeldet (§ 16 Abs. 3 ABStPOBM).

 

(3) Teilnahmevoraussetzungen, Termine und Wiederholungstermine der Modulleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) sind der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs zu entnehmen.

 

(4) Macht eine Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderungen nicht in der Lage ist, die Modulleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der Studien- und Prüfungsausschuss der Studentin bzw. dem Studenten, gleichwertige Leistungen in anderer Form zu erbringen.

 

(5) Verfahrensweisen zur Berücksichtigung von Mutterschutzfristen sowie Elternzeiten regelt § 19 Abs. 4 und 5 ABStPOBM.

 

(6) Verfahrensweisen zur Erbringung von Modulleistungen während eines Urlaubssemesters wegen familiärer Verpflichtungen regelt § 19 Abs. 6 ABStPOBM.

 

(7) Verfahrensweisen bei Täuschung, Versäumnis, Rücktritt und Ordnungsverstoß regelt § 19 Abs. 1 bis 3 ABStPOBM.

 

(8) Belastende Entscheidungen sind der Studentin bzw. dem Studenten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(9) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Prüferin bzw. Prüfer können alle nach § 12 Abs. 4 HSG LSA prüfungsberechtigten Personen und die in § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personen sein.

 

(2) Lehrbeauftragte, die im Studiengang ein eigenständiges Modul vertreten, können vom Prüfungsausschuss zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt werden, wenn aus dem Personenkreis nach § 12 Abs. 4 HSG LSA und § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA nicht genügend Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.

 

(3) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers bewertet.

 

(4) In der Regel sind die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden. Die Beisitzerinnen und Beisitzer bestellt der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss. Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

 

(5) Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer legen am Ende einer mündlichen Prüfung eine Note fest. Dabei gilt die Notenskala nach § 21 Abs. 5 und 6 ABStPOBM. In der Bewertung gilt das arithmetische Mittel der jeweilig durch die Prüferin bzw. den Prüfer festgelegten Noten.

 

(6) In der Bewertung schriftlicher Modulleistungen durch zwei Prüferinnen und Prüfer gilt das arithmetische Mittel der jeweilig durch die Prüferin bzw. den Prüfer festgelegten Noten. Dabei gilt § 21 Abs. 5 bis 7 ABStPOBM entsprechend.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiengangs Gesundheits- und Pflegewissenschaften bilden Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für Gesundheits- und Pflegewissenschaft, der Medizinischen Fakultät oder des Klinikums der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg einen von der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Dem Studien- und Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studentin bzw. ein Student an. Bei Entscheidungen, die Widersprüche oder Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw. der studentische Vertreter nicht mit ( § 17 Abs. 5 ABStPOBM).

 

§ 15
Master-Arbeit

 

(1) Die Master-Arbeit (Master-Thesis) nach § 11 Abs. 1 (m) bildet zusammen mit einer mündlichen Prüfungsleistung (Verteidigung) nach § 11 Abs. 1 (b) eine obligatorische Prüfungsleistung im Modul „Master-Abschlussarbeit“, welches inklusive eines Seminars den Umfang von 30 Leistungspunkten hat (§ 20 Abs. 3 ABStPOBM).

 

(2) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 90 Leistungspunkte im Studiengang erfolgreich erbracht hat. Dabei ist der Nachweis der Ableistung aller Pflichtmodule im Umfang von 70 Leistungspunkten zu erbringen; zusätzlich sind mindestens 20 Leistungspunkte aus Wahlpflichtmodulen nachzuweisen (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(3) Für einen Abschluss in der Regelstudienzeit wird das Thema der Master-Arbeit nach Ende der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters, spätestens vier Wochen vor Beginn des vierten Fachsemesters bei Nachweis der Teilnahmevoraussetzungen zur Master-Arbeit über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einen Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(4) Die Themenstellung erfolgt durch die fachlich zuständige Professorin bzw. den fachlich zuständigen Professor oder eine Person aus der in § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HSG LSA genannten Gruppen. Der bzw. dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen. Das Thema ist so zu begrenzen, dass eine Bearbeitungszeit von 5 Monaten eingehalten werden kann. Der Umfang der Master-Arbeit soll nicht mehr als 60 Seiten zuzüglich des Anhangs aufweisen.

 

(5) Das Datum der Ausgabe der Arbeit ist aktenkundig zu machen.

 

(6) Das Thema der Abschlussarbeit kann einmal zurückgegeben werden. Die Themenrückgabe kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas erfolgen und ist innerhalb der genannten Befristung dem Studien- und Prüfungsausschuss schriftlich anzuzeigen. Die Bearbeitungszeit für das ersatzweise ausgegebene Thema bleibt von der Rückgabe unberührt.

 

(7) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter hat Professorin bzw. Professor oder Privatdozentin bzw. Privatdozent zu sein. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter hat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg anzugehören.

 

(8) Die Gutachten sind in der Regel spätestens 6 Wochen nach Zustellung der Abschlussarbeit an die Gutachterinnen und die Gutachter durch die Gutachterinnen und Gutachter beim Prüfungsausschuss einzureichen.

 

(9) Die Note der Abschlussarbeit nach den Regelungen des § 21 Abs. 5 bis 7 ABStPOBM wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Benotungen gebildet. Besteht in der Beurteilung der Abschlussarbeit durch die beiden Gutachterinnen und Gutachter eine Differenz von zwei oder mehr Notenwerten oder wird von einer der beiden Gutachterinnen und Gutachter die Abschlussarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, bestellt der Studien- und Prüfungsausschuss eine weitere sachkundige Gutachterin bzw. einen weiteren sachkundigen Gutachter. Die Drittbewertung soll innerhalb 4 Wochen erfolgen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss endgültig.

 

(10) Die mündliche Verteidigung der Master-Arbeit findet nach Begutachtung der Master-Arbeit statt und dauert in der Regel 45 Minuten (vergleiche § 11 Abs. 1(b)). In der mündlichen Verteidigung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Master-Arbeit darzustellen weiß sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.

 

(11) Nach der Ermittlung des arithmetischen Mittels gemäß § 15 Abs. 8 errechnet sich die Gesamtnote für die Master-Arbeit im Verhältnis 3:1 zur mündlichen Verteidigung.

 

(12) Die bzw. der Studierende fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

(13) Verfahren und Fristsetzungen bei Erkrankung, Mutterschutz und Elternzeit regelt § 20 Abs. 12 ABStPOBM. Macht eine Studierende bzw. ein Studierender entsprechende Gründe zur Verlängerung der Bearbeitungsfrist der Master-Arbeit geltend, kann der Studien- und Prüfungsausschuss nach Prüfung der Gründe auf Verlängerung gemäß § 20 Abs. 12 ABStPOBM oder Ausgabe eines neuen Themas entscheiden. Die Ausgabe eines neuen Themas stellt eine Ausnahmeregelung im Sinne einer Einzelfallentscheidung nach Prüfung der Gründe dar.

 

§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

Der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule benotet werden und in welchen Anteilen diese in die Gesamtnote des Studiengangs eingehen (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM). Hat eine Studierende bzw. ein Studierender mehr benotete Wahlpflichtmodule als nötig absolviert, gehen die Wahlpflichtmodule mit den höchsten Benotungen im Umfang von 20 LP ihren Anteilen entsprechend in die Gesamtnote ein. Dabei dürfen einmal bestandene Prüfungen nicht wiederholt werden.

 

§ 17
Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten

 

Bis ein Jahr nach Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem Studenten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.

 

§ 18
Ungültigkeit von Modulleistungen und Aberkennung des akademischen Grades

 

Verfahrensweisen bei Ungültigkeit von Modulleistungen regeln §§ 26 und 27 ABStPOBM.

 

§ 19
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät am 12.06.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 10.10.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Oktober 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangübersicht

 

gemäß § 7

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschluss-note

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Modulart

Modul 1:
Evidence-basierte berufsspezifische klinische Expertise

1,5

5

ja

Projektbericht

5/115

nein

1. Semester

Pflicht

Modul 2:
Forschungsmethoden

5

10

ja

Klausur
Hausarbeit

10/115

ja

1. Semester

Pflicht

Modul 3:
Gesundheits- und Wohlfahrtssysteme im internationalen Vergleich

3

10

nein

Klausur
Hausarbeit

10/115

nein

2. Semester

Pflicht

Modul 4:
Führung und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen

3

5

nein

Fallvorstellung
Projektbericht

5/115

ja

2. Semester

Pflicht

Modul 5:
Ethik und Wissenschaftstheorie

2

5

nein

Klausur
Hausarbeit

5/115

nein

1. Semester

Pflicht

Modul 6:
Public Health in den Lebensphasen

4

10

nein

Klausur
Hausarbeit

10/115

nein

3. Semester

Pflicht

Modul 7:
Forschungsmanagement

3

5

nein

Projektpräsentation
Hausarbeit

5/115

ja

1. Semester

Pflicht

Modul 8-1A:
Klinische Forschungsprojekte (1): Evidenzbasierte therapeutische und pflegerische Praxis

1

5

nein

Studienprotokoll

5/115

nein

1. Semester

Wahlpflicht
(5 LP von Modul 8-1)

Modul 8-1B:
Klinische Forschungsprojekte (1): Geriatrisch-gerontologische  pflegerische und therapeutische Maßnahmen

1

5

nein

Studienprotokoll

5/115

nein

1. Semester

Wahlpflicht
(5 LP von Modul 8-1)

Modul 8-1C:
Klinische Forschungsprojekte (1):
Pflegerische und therapeutische Maßnahmen in der Onkologie

1

5

nein

Studienprotokoll

5/115

nein

1. Semester

Wahlpflicht
(5 LP von Modul 8-1)

Modul 8-1D:
Klinische Forschungsprojekte (1): Therapeutische und pflegerische Maßnahmen in Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation

1

5

nein

Studienprotokoll

5/115

nein

1. Semester

Wahlpflicht
(5 LP von Modul 8-1)

Modul 8-1E:
Klinische Forschungsprojekte (1): Hebammenwesen und Familienpflege

1

5

nein

Studienprotokoll

5/115

nein

1. Semester

Wahlpflicht
(5 LP von Modul 8-1)

Modul 8-1F:
Klinische Forschungsprojekte (1):  Aus-, Fort- und Weiterbildung in therapeutischen und pflegerischen Professionen

1

5

nein

Studienprotokoll

5/115

nein

1. Semester

Wahlpflicht
(5 LP von Modul 8-1)

Modul 8-1G:
Klinische Forschungsprojekte (1): Biomedizinische Analytik/ Radiologietechnologie/ Funktionsdiagnostik

1

5

nein

Studienprotokoll

5/115

nein

1. Semester

Wahlpflicht
(5 LP von Modul 8-1)

Modul 8-2A:
Klinische Forschungsprojekte (2): Evidenzbasierte therapeutische und pflegerische Praxis

2

10

ja

Zeitschriftenmanuskript

10/115

ja

2. und 3.
Semester

Wahlpflicht (10 LP von Modul 8-2)

Modul 8-2B:
Klinische Forschungsprojekte (2): Geriatrisch-gerontologische  pflegerische und therapeutische Maßnahmen

2

10

ja

Zeitschriftenmanuskript

10/115

ja

2. und 3.
Semester

Wahlpflicht (10 LP von Modul 8-2)

Modul 8-2C:
Klinische Forschungsprojekte (2):  Pflegerische und therapeutische Maßnahmen in der Onkologie

2

10

ja

Zeitschriftenmanuskript

10/115

ja

2. und 3.
Semester

Wahlpflicht (10 LP von Modul 8-2)

Modul 8-2D:
Klinische Forschungsprojekte (2): Therapeutische und pflegerische Maßnahmen in Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation

2

10

ja

Zeitschriftenmanuskript

10/115

ja

2. und 3.
Semester

Wahlpflicht (10 LP von Modul 8-2)

Modul 8-2E:
Klinische Forschungsprojekte (2): Hebammenwesen und Familienpflege

2

10

ja

Zeitschriftenmanuskript

10/115

ja

2. und 3.
Semester

Wahlpflicht (10 LP von Modul 8-2)

Modul 8-2F:
Klinische Forschungsprojekte (2): Aus- Fort- und Weiterbildung therapeutischer und pflegerischer Professionen

2

10

ja

Zeitschriftenmanuskript

10/115

ja

2. und 3.
Semester

Wahlpflicht (10 LP von Modul 8-2)

Modul 8-2G:
Klinische Forschungsprojekte (2): Biomedizinische Analytik/ Radiologietechnologie/ Funktionsdiagnostik

2

10

ja

Zeitschriftenmanuskript

10/115

ja

2. und 3.
Semester

Wahlpflicht (10 LP von Modul 8-2)

Modul 9:
Praktikum

0,2

5

nein

Praktikumsbericht

nein

3. Semester

Pflicht

Modul 10:
Ernährungslehre und -beratung

2

5

nein

Klausur

5/115

nein

3. Semester

Wahlpflicht (20 LP von Modul 10 bis Modul 20)

Modul 11-1:
Erwachsenenbildung und Didaktik (1)

2

5

nein

Hausarbeit
Lehrprobe

5/115

nein

2. Semester

Wahlpflicht (20 LP von Modul 10 bis Modul 20)

Modul 11-2:
Erwachsenenbildung und Didaktik (2)

2

5

nein

Lehrprobe

5/115

ja

3. Semester

Wahlpflicht (20 LP von Modul 10 bis Modul 20)

Modul 12-1:
Fachdidaktik der Gesundheitsberufe (1)

2

5

nein

Klausur

5/115

nein

2. Semester

Wahlpflicht (20 LP von Modul 10 bis Modul 20)

Modul 12-2:
Fachdidaktik der Gesundheitsberufe (2)

2

5

nein

Projektberichte 1 und 2

5/115

ja

3. Semester

Wahlpflicht (20 LP von Modul 10 bis Modul 20)

Modul 13:
Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung

3

5

nein

Klausur
Hausarbeit

5/115

nein

2. Semester

Wahlpflicht (20 LP von Modul 10 bis Modul 20)

Modul 14:
Expertise, Publizieren und Öffentlichkeitsarbeit

2

5

nein

Zeitschriftenmanuskript oder Hausarbeit

5/115

nein

3. Semester

Wahlpflicht (20 LP von Modul 10 bis Modul 20)

Modul 15:
Evidence-based Practice

2

5

ja

Hausarbeit

5/115

ja

2. Semester

Wahlpflicht (20 LP von Modul 10 bis Modul 20)

Modul 16:
Grundlagen der Unternehmensführung

2

5

nein

Klausur

5/115

nein

3. Semester

Wahlpflicht (20 LP von Modul 10 bis Modul 20)

Modul 17:
Gesundheitsökonomie

2

5

nein

Klausur

5/115

nein

3. Semester

Wahlpflicht (20 LP von Modul 10 bis Modul 20)

Modul 18:
Arbeitsrecht

2

5

nein

Klausur

5/115

nein

3. Semester

Wahlpflicht (20 LP von Modul 10 bis Modul 20)

Modul 19:
Sozial- und zivilrechtliche Fragen
der Pflege (Pflegerecht)

2

5

nein

Klausur

5/115

nein

2. Semester

Wahlpflicht (20 LP von Modul 10 bis Modul 20)

Modul 20:
Internes Rechnungswesen

2

5

nein

Klausur

5/115

nein

3. Semester

Wahlpflicht (20 LP von Modul 10 bis Modul 20)

Modul 21:
Master-Arbeit

1

30

nein

Master-Abschlussarbeit
Mündliche Prüfung (Verteidigung)

30/115

ja

4. Semester

Pflicht