MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 20
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den
Master-Studiengang
Gesundheits- und Pflegewissenschaften (120 Leistungspunkte)
an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
12.06.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102) und 2 Abs. 2 Nr.
3 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.08.2005 (GVBl.
LSA S. 508) in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende fachspezifische Studien-
und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Gesundheits- und
Pflegewissenschaften (120 LP) beschlossen.
§ 2 Art des
Master-Studiengangs
§ 9 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 10 Abschlussbezeichnung
und Studiendokumente
§ 11 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul
und zur Modulleistung
§ 14 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 16 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
§ 17 Einsicht in die
Studien- und Prüfungsakten
§ 18 Ungültigkeit von
Modulleistungen und Aberkennung des akademischen Grades
Anlage: Studiengangübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Einfach-Studienganges Gesundheits- und Pflegewissenschaften.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium im Ein-Fach-Master-Studiengang Gesundheits- und
Pflegewissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Art des Master-Studiengangs
Bei
dem Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften handelt es sich um einen
konsekutiven
Master-Studiengang, der fachvertiefend auf gesundheits- und
pflegewissenschaftliche/-pädagogische, Management-Bachelorstudiengänge aufbaut
und diese forschungsorientiert weiterführt.
§ 3
Ziele des Studiengangs
(1)
Der Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften vermittelt
fachwissenschaftliche, wissenschaftlich-methodische, fachlich-pädagogische
sowie betriebswirtschaftliche Kompetenzen, die für eine leitende Tätigkeit in
spezifischen Aufgabenfeldern der Gesundheitsversorgung qualifizieren.
Es
werden berufs- und sektorenübergreifende Denkweisen ausgebildet, die die
Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs zu Kooperations- und
Verhandlungspartnern im Aufbau und in der Leitung von Projekten qualifizieren
sowie dazu befähigen, Netzwerke der Gesundheitsförderung, Prävention,
Rehabilitation und Pflege zu erschließen, zu initiieren und zu leiten.
(2) Der Studiengang qualifiziert für folgende
Berufsfelder:
·
Absolventinnen
und Absolventen sind für eine leitende Tätigkeit in der administrativen Ebene
der direkten und indirekten Gesundheitsversorgung und in berufspolitischen
Handlungsfeldern ausgebildet. Aufgrund ihrer betriebswirtschaftlichen,
fachspezifischen, sozialen und kommunikativen Kompetenz sind sie in der Lage,
Betriebe und Abteilungen des Gesundheitssektors sowohl unter
Budgetverantwortung als auch im Hinblick auf mitarbeiterorientierte
Führungsqualitäten zu leiten;
·
Durch
den Erwerb erweiterter betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Kompetenzen
sind die Absolventinnen und Absolventen auch für das leitende
Qualitätsmanagement im Bereich von Gesundheitsförderung, Klinik, Ambulanz,
Prävention und Rehabilitation ausgebildet;
·
Die
erworbenen Kompetenzen im Evidence-basierten Beurteilen und Handeln
qualifizieren die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs für das
Tätigkeitsfeld einer Pflegeexpertin bzw. eines Pflegeexperten. Sie werden
befähigt, Strategien, Konzepte und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und
Krankheitsprävention zu entwickeln und beraten, begleiten und unterstützen
Einzelpersonen oder Teams in ihrem Handlungsfeld, in komplexen Pflege- und
Patientensituationen oder in kritischen Übergangsphasen;
·
Die
erworbene fachlich-pädagogische Kompetenz befähigt die Absolventinnen und
Absolventen, Einrichtungen und Abteilungen, die sich mit Aufgaben der
Anleitung, Lehre und Beratung in Feldern der Gesundheitsförderung, Prävention,
Rehabilitation und Pflege befassen, zu leiten. Sie sind in der Lage, Konzepte
für die Anleitung und Beratung in der Patienten- und Klientenversorgung zu
entwickeln und sie an Multiplikatoren weiter zu geben;
·
Die
Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, forschungsrelevante Probleme
der Praxis zu erkennen, theoretisch zu untersuchen, mit geeigneten empirischen
Instrumenten zu bearbeiten und die Ergebnisse sowohl für einen
wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn als auch für eine Implementierung in die
Praxis aufzubereiten. Neben der Anwendung von Kenntnissen in der Entwicklung
und Testung von Assessmentinstrumenten für den Bereich der
Gesundheitsförderung, Prävention, Rehabilitation und Pflege sind die
Absolventinnen und Absolventen zur zielgerichteten Akquise von Drittmitteln und
zur Leitung von Forschungs- und Implementationsprojekten befähigt;
·
Der
Masterstudiengang der Gesundheits- und Pflegewissenschaften qualifiziert nicht
nur zum leitenden Projektmanagement in Praxis- und Fördereinrichtungen, sondern
auch an Instituten und Hochschulen. Hier vermögen die Absolventinnen und
Absolventen in der Methoden- und Theorieentwicklung eigenständig zu arbeiten
und zur Entwicklung der Disziplin beizutragen.
§ 4
Studienberatung
(1)
Eine allgemeine Studienberatung bietet die Abteilung 1 Studium und Lehre,
Internationale Angelegenheiten und
Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2)
Für die Studienfachberatung steht im Institut für Gesundheits- und
Pflegewissenschaften eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien-
und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber
auch durch alle hauptamtlich Lehrenden zu ihren Sprechzeiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.
§ 5
Zulassung zum Studium
(1)
Das Studiengang wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen eines
Bachelor-Studiengangs der Gesundheits- oder Pflegewissenschaft, des
-managements, der -pädagogik, des Hebammenwesens, der Ergotherapie, Logopädie,
Physiotherapie, Psychologie und Soziologie sowie weiterer inhaltlich
vergleichbarer Studiengänge. Erste Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis
eines ersten berufsbefähigenden Hochschulabschlusses in den benannten oder
vergleichbaren Bereichen.
Weitere
Zulassungsvoraussetzung ist eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem
der folgenden Gesundheits- und Pflegeberufe: Altenpflege, Arzthelfer/in,
(redaktionelle Anmerkung: Dieser Beruf ändert gerade seine Bezeichnung.),
Diätassistenz, Ergotherapie, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Gesundheits-
und Krankenpflege, Hebammenwesen, Logopädie, Medizin (Approbation),
Medizinisch-technische Assistenz Labor/ Radiologie/Funktionsdiagnostik,
Pharmazeutisch-technische Assistenz, Physiotherapie, Psychotherapie.
Über die Gleichartigkeit der
Abschlüsse gemäß Abs. 1 entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(2) Nach
Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des
Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung
stehen bis 1 Prozent der Studienplätze, mindestens jedoch ein Studienplatz, als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
§ 6
Studienbeginn
Das
Studium beginnt jeweils zum Wintersemester.
§ 7
Aufbau des Studiengangs
Der Aufbau des
Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en,
Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen
für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote
ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu
dieser Ordnung.
§ 8
Praktikum
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten. Im Master-Studiengang
Gesundheits- und Pflegewissenschaften ist ein vorzugsweise im Ausland zu absolvierendes vierwöchiges forschungsorientiertes Praktikum
abzuleisten.
(2)
Das Praktikum bildet im Studiengang ein eigenständiges Modul mit einem Volumen
von 5 Leistungspunkten.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium im Master-Studiengang Gesundheits- und Pflegewissenschaften wird
durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Lehrformen
sind:
a.
Vorlesungen
Grundlagen- und systematische Vorlesungen bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare
Seminare führen in ausgewählte Gegenstandsbereiche ein und dienen der
vertiefenden Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen.
Seminare in Form von Kolloquien bilden ein Übungsfeld wissenschaftlichen
Meinungsstreits. Studierende stellen unter Begleitung einer Dozentin bzw. eines
Dozenten einen von ihnen gewählten Forschungsansatz zur Diskussion, begründen
die Methodenwahl, erläutern und interpretieren Ergebnisse ihrer
Forschungsarbeit;
c.
Projektseminare
Forschungsrelevante Fragestellungen werden unter Anwendung und Übung
wissenschaftlicher Forschungsmethoden mit dem Ziel bearbeitet, praxisrelevante
Problemlösungen und Wege ihrer Implementierung zu entwickeln, sie
gegebenenfalls umzusetzen und zu evaluieren.
Dabei dienen Projektseminare im Rahmen klinischer Forschungsprojekte
insbesondere der Entwicklung berufsspezifischer Kompetenz in klinischer
Entscheidungsfindung, in der begründeten Implementierung und Evaluierung von
Pflege- und Betreuungsprozessen, in der Entwicklung feldspezifischer
Forschungsansätze;
d.
Übungen
Unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten werden in Übungen die
Anforderungen des Studiengangs, wesentlich bestimmende Fähigkeiten und
Fertigkeiten durch Anwendung auf exemplarische Sachverhalte vertieft und
verfestigt.
Übungen in Form von Tutorien begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen
behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.
§ 10
Abschlussbezeichnung und Studiendokumente
(1)
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von
der Medizinischen Fakultät der akademische Grad „Master of Science“ (M.Sc.)
verliehen und entsprechend beurkundet.
Der
akademische Grad eines „European Master of Science“ wird auf Antrag verliehen,
wenn mindestens 15 Leistungspunkte, deren Äquivalenz von Dozentinnen oder
Dozenten inhaltlich entsprechender Module des Studiengangs bestätigt sein muss,
im Ausland erworben wurden.
(2)
Neben der Urkunde erhält die Absolventin bzw. der Absolvent ein Abschlusszeugnis,
das Auskunft gibt über
a.
das
Thema und die Note der Abschlussarbeit,
b.
die
Bezeichnung und die Gesamtnote des Studiengangs,
c.
die
bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigte Fachstudiendauer.
(3)
Urkunde und Abschlusszeugnis tragen das Datum des Tages, an dem die letzte
Einzelleistung erbracht worden ist. Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem
Dekan, das Abschlusszeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzenden oder des
Studien- und Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der
Universität versehen.
(4)
Als Zeugnisanhang wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma
Supplement ausgestellt, das in englischer Sprache über den absolvierten
Studiengang, die allgemeine oder klinische Spezialisierung gemäß den gewählten
Inhalten aus den Modulen 1, 8, 9 und 21, die belegten Module, die erbrachten
Studienleistungen und die Abschlussergebnisse informiert.
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von und Anforderungen an Modulleistungen und Modulvorleistungen:
a.
Klausur
Eine Klausur ist eine schriftliche Prüfungsleistung von in der Regel 45 Minuten
Dauer;
b.
Mündliche
Prüfung
Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Die mündliche Prüfung
zur Master-Arbeit (Verteidigung) hat einen Umfang von 45 Minuten (vergleiche §
15, Abs. 1). Gruppenprüfungen mit bis zu 3 Prüflingen sind möglich. Der
zeitliche Umfang von Gruppenprüfungen erhöht sich entsprechend der Anzahl der
Prüflinge;
c.
Referat
Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, der in der
Regel im Rahmen eines Seminars zu halten ist;
d.
Ausarbeitung
zum Referat
Eine im Vorfeld zu einem mündlichen Vortrag schriftlich fixierte Arbeit umfasst
in der Regel maximal 10 Seiten;
e.
Thesenpapier
Ein Thesenpapier als schriftliche Darstellung der Kernaussagen eines mündlichen
Vortrages (Handout) hat in der Regel einen Umfang von 5-7 Seiten;
f.
Hausarbeit
Eine Hausarbeit als schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit umfasst in
der Regel maximal 20 Seiten;
g.
Projektbericht
Ein Projektbericht stellt in schriftlicher Form Projektansatz, Durchführung und
Projektergebnisse in einem Umfang von in der Regel 20 Seiten dar;
h.
Studienprotokoll
Ein Studienprotokoll umfasst in der Regel maximal 15 Seiten;
i.
Fallvorstellung/Projektpräsentation
Eine im Vorfeld zu einer Fallvorstellung/Projektpräsentation schriftlich
fixierte Arbeit umfasst in der Regel maximal 10 Seiten;
j.
Lehrprobe
Eine Lehrprobe als mündliche Prüfungsleistung hat in der Regel einen Umfang von
maximal 30 Minuten;
k.
Zeitschriftenmanuskript
Ein Zeitschriftenmanuskript umfasst in der Regel maximal 15 Seiten;
l.
Praktikumsbericht
Ein Praktikumsbericht als Beschreibung der Praktikumseinrichtung, der -aufgabe,
der Tätigkeit und des Praktikumsergebnisses hat in der Regel einen Umfang von
15 Seiten;
m.
Master-Arbeit.
Anforderungen
und Umfang der Master-Arbeit regelt § 15 vorliegender Ordnung.
(2)
Bei Nichtbestehen einer Modulleistung bzw. Teilleistung sind zwei Wiederholungen
der Modulleistung bzw. Teilleistung möglich. Es kann die Möglichkeit eingeräumt
werden, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die
entsprechende Modulveranstaltung nochmals zu besuchen. Hierüber entscheidet auf
entsprechenden Antrag der Studien- und Prüfungsausschuss. Das Modul
Master-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal
wiederholt werden.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung und nicht bestandene
Wiederholungsprüfungen sind innerhalb eines Jahres ab Nichtbestehen zu
wiederholen.
(4)
Das endgültige Nichtbestehen eines Pflichtmoduls führt gemäß § 14, Abs. 9
ABStPOBM zur Exmatrikulation. Bei Wahlpflichtmodulen kann das Nichtbestehen
durch ein erfolgreich absolviertes weiteres Wahlpflichtmodul ausgeglichen
werden.
(5)
Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen
werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der
jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(2)
Die Anmeldung zur Modulleistung wird einen Monat vor dem jeweiligen Termin der
Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem
Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nach
§ 16 Abs. 3 ABStPOBM nicht erforderlich. Die jeweilige Dozentin bzw. der
jeweilige Dozent ist durch die Studentin/den Studenten entsprechend zu
informieren. Eine durch fristgerechten Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt
als nicht angemeldet (§ 16 Abs. 3 ABStPOBM).
(3)
Teilnahmevoraussetzungen, Termine und Wiederholungstermine der Modulleistungen
(§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) sind der Studiengangübersicht im
Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen
des Studiengangs zu entnehmen.
(4)
Macht eine Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder
psychischer Behinderungen nicht in der Lage ist, die Modulleistungen ganz oder
teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der Studien- und
Prüfungsausschuss der Studentin bzw. dem Studenten, gleichwertige Leistungen in
anderer Form zu erbringen.
(5)
Verfahrensweisen zur Berücksichtigung von Mutterschutzfristen sowie Elternzeiten
regelt § 19 Abs. 4 und 5 ABStPOBM.
(6)
Verfahrensweisen zur Erbringung von Modulleistungen während eines
Urlaubssemesters wegen familiärer Verpflichtungen regelt § 19 Abs. 6 ABStPOBM.
(7)
Verfahrensweisen bei Täuschung, Versäumnis, Rücktritt und Ordnungsverstoß
regelt § 19 Abs. 1 bis 3 ABStPOBM.
(8)
Belastende Entscheidungen sind der Studentin bzw. dem Studenten unverzüglich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(9)
Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen
werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der
jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.
§ 13
Prüferinnen und Prüfer
(1)
Prüferin bzw. Prüfer können alle nach § 12 Abs. 4 HSG LSA prüfungsberechtigten
Personen und die in § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personen sein.
(2)
Lehrbeauftragte, die im Studiengang ein eigenständiges Modul vertreten, können
vom Prüfungsausschuss zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt werden, wenn aus
dem Personenkreis nach § 12 Abs. 4 HSG LSA und § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA nicht
genügend Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.
(3)
Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der Regel von zwei
Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von einer Prüferin
bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines
sachkundigen Beisitzers bewertet.
(4)
In der Regel sind die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die
Prüfenden. Die Beisitzerinnen und Beisitzer bestellt der zuständige Studien-
und Prüfungsausschuss. Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und
Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(5)
Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer legen am Ende einer
mündlichen Prüfung eine Note fest. Dabei gilt die Notenskala nach § 21 Abs. 5
und 6 ABStPOBM. In der Bewertung gilt das arithmetische Mittel der jeweilig
durch die Prüferin bzw. den Prüfer festgelegten Noten.
(6)
In der Bewertung schriftlicher Modulleistungen durch zwei Prüferinnen und
Prüfer gilt das arithmetische Mittel der jeweilig durch die Prüferin bzw. den
Prüfer festgelegten Noten. Dabei gilt § 21 Abs. 5 bis 7 ABStPOBM entsprechend.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiengangs Gesundheits- und
Pflegewissenschaften bilden Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts
für Gesundheits- und Pflegewissenschaft, der Medizinischen Fakultät oder des
Klinikums der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg einen von der
Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu
bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss.
(2)
Dem Studien- und Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen und Professoren,
eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter
und eine Studentin bzw. ein Student an. Bei Entscheidungen, die Widersprüche
oder Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw.
der studentische Vertreter nicht mit ( § 17 Abs. 5 ABStPOBM).
§ 15
Master-Arbeit
(1)
Die Master-Arbeit (Master-Thesis) nach § 11 Abs. 1 (m) bildet zusammen mit
einer mündlichen Prüfungsleistung (Verteidigung) nach § 11 Abs. 1 (b) eine
obligatorische Prüfungsleistung im Modul „Master-Abschlussarbeit“, welches inklusive
eines Seminars den Umfang von 30 Leistungspunkten hat (§ 20 Abs. 3 ABStPOBM).
(2)
Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 90 Leistungspunkte im
Studiengang erfolgreich erbracht hat. Dabei ist der Nachweis der Ableistung
aller Pflichtmodule im Umfang von 70
Leistungspunkten zu erbringen; zusätzlich
sind mindestens 20 Leistungspunkte aus Wahlpflichtmodulen nachzuweisen (§ 20
Abs. 6 ABStPOBM).
(3)
Für einen Abschluss in der Regelstudienzeit wird das Thema der Master-Arbeit
nach Ende der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters, spätestens vier Wochen
vor Beginn des vierten Fachsemesters bei Nachweis der Teilnahmevoraussetzungen
zur Master-Arbeit über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von
einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einen
Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).
(4)
Die Themenstellung erfolgt durch die fachlich zuständige Professorin bzw. den fachlich
zuständigen Professor oder eine Person aus der in § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HSG
LSA genannten Gruppen. Der bzw. dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben,
eigene Themenvorschläge zu machen. Das Thema ist so zu begrenzen, dass eine
Bearbeitungszeit von 5 Monaten eingehalten werden kann. Der Umfang der
Master-Arbeit soll nicht mehr als 60 Seiten
zuzüglich des Anhangs aufweisen.
(5)
Das Datum der Ausgabe der Arbeit ist aktenkundig zu machen.
(6)
Das Thema der Abschlussarbeit kann einmal zurückgegeben werden. Die
Themenrückgabe kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des
Themas erfolgen und ist innerhalb der genannten Befristung dem Studien- und
Prüfungsausschuss schriftlich anzuzeigen. Die Bearbeitungszeit für das
ersatzweise ausgegebene Thema bleibt von der Rückgabe unberührt.
(7)
Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die
vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden. Eine Gutachterin bzw. ein
Gutachter hat Professorin bzw. Professor oder Privatdozentin bzw. Privatdozent
zu sein. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter hat der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg anzugehören.
(8)
Die Gutachten sind in der Regel spätestens 6 Wochen nach Zustellung der
Abschlussarbeit an die Gutachterinnen und die Gutachter durch die
Gutachterinnen und Gutachter beim Prüfungsausschuss einzureichen.
(9)
Die Note der Abschlussarbeit nach den Regelungen des § 21 Abs. 5 bis 7 ABStPOBM
wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Benotungen gebildet. Besteht in
der Beurteilung der Abschlussarbeit durch die beiden Gutachterinnen und
Gutachter eine Differenz von zwei oder mehr Notenwerten oder wird von einer der
beiden Gutachterinnen und Gutachter die Abschlussarbeit mit "nicht
ausreichend" bewertet, bestellt der Studien- und Prüfungsausschuss eine
weitere sachkundige Gutachterin bzw. einen weiteren sachkundigen Gutachter. Die
Drittbewertung soll innerhalb 4 Wochen erfolgen. Auf der Grundlage der drei
Bewertungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss endgültig.
(10)
Die mündliche Verteidigung der Master-Arbeit findet nach Begutachtung der
Master-Arbeit statt und dauert in der Regel 45 Minuten (vergleiche § 11 Abs.
1(b)). In der mündlichen Verteidigung soll die bzw. der Studierende zeigen,
dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Master-Arbeit darzustellen weiß
sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und
vertiefen kann.
(11)
Nach der Ermittlung des arithmetischen Mittels gemäß § 15 Abs. 8 errechnet sich
die Gesamtnote für die Master-Arbeit im Verhältnis 3:1 zur mündlichen
Verteidigung.
(12)
Die bzw. der Studierende fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu,
dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder
ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung
vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt
sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(13)
Verfahren und Fristsetzungen bei Erkrankung, Mutterschutz und Elternzeit regelt
§ 20 Abs. 12 ABStPOBM. Macht eine Studierende bzw. ein Studierender
entsprechende Gründe zur Verlängerung der Bearbeitungsfrist der Master-Arbeit
geltend, kann der Studien- und Prüfungsausschuss nach Prüfung der Gründe auf
Verlängerung gemäß § 20 Abs. 12 ABStPOBM oder Ausgabe eines neuen Themas
entscheiden. Die Ausgabe eines neuen Themas stellt eine Ausnahmeregelung im
Sinne einer Einzelfallentscheidung nach Prüfung der Gründe dar.
§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
Der
Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung ist zu
entnehmen, welche Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule benotet werden und in
welchen Anteilen diese in die Gesamtnote des Studiengangs eingehen (§ 21 Abs. 1
ABStPOBM). Hat eine Studierende bzw. ein Studierender mehr benotete
Wahlpflichtmodule als nötig absolviert, gehen die Wahlpflichtmodule mit den
höchsten Benotungen im Umfang von 20 LP ihren Anteilen entsprechend in die
Gesamtnote ein. Dabei dürfen einmal bestandene Prüfungen nicht wiederholt
werden.
§ 17
Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten
Bis
ein Jahr nach Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem Studenten auf
Antrag Einsicht in ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der
Antrag ist beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.
§ 18
Ungültigkeit von Modulleistungen und Aberkennung des akademischen Grades
Verfahrensweisen
bei Ungültigkeit von Modulleistungen regeln §§ 26 und 27 ABStPOBM.
§ 19
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät am
12.06.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 10.10.2007.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 15. Oktober 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
gemäß
§ 7
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungs-dauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil
an der Abschluss-note |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung |
Modulart |
Modul 1: |
1,5 |
5 |
ja |
Projektbericht |
5/115 |
nein |
1.
Semester |
Pflicht |
Modul 2: |
5 |
10 |
ja |
Klausur |
10/115 |
ja |
1.
Semester |
Pflicht |
Modul 3: |
3 |
10 |
nein |
Klausur |
10/115 |
nein |
2.
Semester |
Pflicht |
Modul 4: |
3 |
5 |
nein |
Fallvorstellung |
5/115 |
ja |
2.
Semester |
Pflicht |
Modul 5: |
2 |
5 |
nein |
Klausur |
5/115 |
nein |
1.
Semester |
Pflicht |
Modul 6: |
4 |
10 |
nein |
Klausur |
10/115 |
nein |
3. Semester |
Pflicht |
Modul 7: |
3 |
5 |
nein |
Projektpräsentation |
5/115 |
ja |
1.
Semester |
Pflicht |
Modul 8-1A: |
1 |
5 |
nein |
Studienprotokoll |
5/115 |
nein |
1.
Semester |
Wahlpflicht
|
Modul 8-1B: |
1 |
5 |
nein |
Studienprotokoll |
5/115 |
nein |
1.
Semester |
Wahlpflicht
|
Modul 8-1C:
|
1 |
5 |
nein |
Studienprotokoll |
5/115 |
nein |
1.
Semester |
Wahlpflicht
|
Modul 8-1D:
|
1 |
5 |
nein |
Studienprotokoll |
5/115 |
nein |
1.
Semester |
Wahlpflicht
|
Modul 8-1E:
|
1 |
5 |
nein |
Studienprotokoll |
5/115 |
nein |
1.
Semester |
Wahlpflicht
|
Modul 8-1F:
|
1 |
5 |
nein |
Studienprotokoll |
5/115 |
nein |
1.
Semester |
Wahlpflicht
|
Modul 8-1G:
|
1 |
5 |
nein |
Studienprotokoll |
5/115 |
nein |
1.
Semester |
Wahlpflicht
|
Modul 8-2A:
|
2 |
10 |
ja |
Zeitschriftenmanuskript |
10/115 |
ja |
2. und 3. |
Wahlpflicht
(10 LP von Modul 8-2) |
Modul 8-2B: |
2 |
10 |
ja |
Zeitschriftenmanuskript |
10/115 |
ja |
2. und 3. |
Wahlpflicht
(10 LP von Modul 8-2) |
Modul 8-2C: |
2 |
10 |
ja |
Zeitschriftenmanuskript |
10/115 |
ja |
2. und 3. |
Wahlpflicht
(10 LP von Modul 8-2) |
Modul 8-2D: |
2 |
10 |
ja |
Zeitschriftenmanuskript |
10/115 |
ja |
2. und 3. |
Wahlpflicht
(10 LP von Modul 8-2) |
Modul 8-2E: |
2 |
10 |
ja |
Zeitschriftenmanuskript |
10/115 |
ja |
2. und 3. |
Wahlpflicht
(10 LP von Modul 8-2) |
Modul 8-2F: |
2 |
10 |
ja |
Zeitschriftenmanuskript |
10/115 |
ja |
2. und 3. |
Wahlpflicht
(10 LP von Modul 8-2) |
Modul 8-2G: |
2 |
10 |
ja |
Zeitschriftenmanuskript |
10/115 |
ja |
2. und 3. |
Wahlpflicht
(10 LP von Modul 8-2) |
Modul 9: |
0,2 |
5 |
nein |
Praktikumsbericht |
– |
nein |
3. Semester |
Pflicht |
Modul 10: |
2 |
5 |
nein |
Klausur |
5/115 |
nein |
3. Semester |
Wahlpflicht (20 LP von
Modul 10 bis Modul 20) |
Modul 11-1: |
2 |
5 |
nein |
Hausarbeit |
5/115 |
nein |
2.
Semester |
Wahlpflicht (20 LP von
Modul 10 bis Modul 20) |
Modul 11-2: |
2 |
5 |
nein |
Lehrprobe |
5/115 |
ja |
3. Semester |
Wahlpflicht (20 LP von
Modul 10 bis Modul 20) |
Modul 12-1: |
2 |
5 |
nein |
Klausur |
5/115 |
nein |
2.
Semester |
Wahlpflicht (20 LP von
Modul 10 bis Modul 20) |
Modul 12-2: |
2 |
5 |
nein |
Projektberichte 1 und 2 |
5/115 |
ja |
3. Semester |
Wahlpflicht (20 LP von
Modul 10 bis Modul 20) |
Modul 13: |
3 |
5 |
nein |
Klausur |
5/115 |
nein |
2.
Semester |
Wahlpflicht (20 LP von
Modul 10 bis Modul 20) |
Modul 14: |
2 |
5 |
nein |
Zeitschriftenmanuskript oder Hausarbeit |
5/115 |
nein |
3. Semester |
Wahlpflicht (20 LP von
Modul 10 bis Modul 20) |
Modul 15: |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/115 |
ja |
2.
Semester |
Wahlpflicht (20 LP von
Modul 10 bis Modul 20) |
Modul 16: |
2 |
5 |
nein |
Klausur |
5/115 |
nein |
3. Semester |
Wahlpflicht (20 LP von
Modul 10 bis Modul 20) |
Modul 17: |
2 |
5 |
nein |
Klausur |
5/115 |
nein |
3. Semester |
Wahlpflicht (20 LP von
Modul 10 bis Modul 20) |
Modul 18: |
2 |
5 |
nein |
Klausur |
5/115 |
nein |
3. Semester |
Wahlpflicht (20 LP von
Modul 10 bis Modul 20) |
Modul 19: |
2 |
5 |
nein |
Klausur |
5/115 |
nein |
2.
Semester |
Wahlpflicht (20 LP von
Modul 10 bis Modul 20) |
Modul 20: |
2 |
5 |
nein |
Klausur |
5/115 |
nein |
3. Semester |
Wahlpflicht (20 LP von
Modul 10 bis Modul 20) |
Modul 21: |
1 |
30 |
nein |
Master-Abschlussarbeit |
30/115 |
ja |
4. Semester |
Pflicht |