MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 11
Studien- und Prüfungsordnung für den Internationalen
Bachelor-Studiengang
Business Economics (180
Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
31.01.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für den internationalen Studiengang „Business Economics“ beschlossen.
§ 9 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von
Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul
und zur Modulleistung
§ 13 Prüferinnen und
Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 16 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
Anlage: Studiengangübersicht
(1) Diese Studien- und
Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des Internationalen
Bachelor-Studiengangs „Business Economics“ (180 Leistungspunkte). Der
Studiengang wird in englischer Sprache durchgeführt.
(2) Diese Studien- und
Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das
Studium aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienganges
(2) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe
des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von
·
Lernfähigkeit,
·
Argumentation und
Kommunikation,
·
Planen, Organisieren und
Leiten,
·
problemorientiertem
Denken,
·
Arbeit im Team,
·
Sprachkenntnissen und
interkultureller Kompetenz,
·
Modell- und
Systemanalyse.
(3) Zum Erreichen der Ziele ist ein hohes Maß an
Eigeninitiative der Studierenden erforderlich. Studieren bedeutet auch und
insbesondere Selbststudium und das Studieren in Arbeitsgruppen. Die
wissenschaftliche Literatur ist dabei eine unentbehrliche Hilfe.
(4) Englisch und Deutsch
sind Pflichtsprachen des internationalen Studienganges „Business Economics“.
Für den beruflichen Erfolg sind jedoch Kenntnisse zusätzlicher Sprachen sowie Fertigkeiten
in Rhetorik und Präsentationstechniken besonders förderlich. Die
Entwicklung zusätzlicher Fremdsprachenkenntnisse erfordert eigene Aktivitäten
der Studierenden über die Lehrangebote im Rahmen der Allgemeinen
Schlüsselqualifikationen und der Wahlmodule hinaus.
§ 3
Studium im Ausland
Den
Studierenden wird empfohlen, ein Semester an einer ausländischen Hochschule zu
studieren. Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Witteberg unterhält mit mehreren Hochschulen im
Ausland Partnerschaften, die einen Austausch von Studierenden einschließen.
Einzelheiten darüber werden bekannt gegeben. Studierende können
Auslandsaufenthalte auch in eigener Initiative organisieren und gestalten. Die
Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt Beauftragte, die
die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den
Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. An einer
ausländischen Universität erbrachte Studienleistungen können gemäß § 16 Abs. 14
und 15 anerkannt werden. Vor Aufnahme des Auslandsstudiums soll eine Absprache
mit dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt und den zuständigen
Prüferinnen und Prüfern hinsichtlich der Anerkennung bestimmter im Ausland zu
erbringender Leistungen erfolgen. Ein Learning-Agreement im Sinne des ECTS soll
abgeschlossen werden.
§ 4
Studienberatung
(1)
Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2)
Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung wird von der
Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die
Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken
und der Wahl von Wahlmodulen. Dazu sollen gesonderte
Orientierungsveranstaltungen angeboten werden. Auf Einzelnachfrage stehen für
die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät
beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch alle Lehrenden der
Fakultät in ihren Sprechstunden zur Verfügung.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wirtschaftswissenschaftlichen
Prüfungsamtes der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
statt.
(4)
Das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt orientiert sich zum Ende des
ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf der Studierenden,
informiert die Studierenden und fordert zur Studienberatung auf, wenn dies
erforderlich erscheint. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.
§ 5
Zulassung zum Studium
(1)
Zum Studium kann zugelassen werden, wer die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife
oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweist. Übersteigt die Zahl
der Bewerbungen die Zahl der verfügbaren Studienplätze, so erfolgt die Vergabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze
nach der Hochschulvergabeverordnung
des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen
Fassung sowie der Auswahlordnung für den Studiengang. Bei Studierenden, deren
Muttersprache nicht Deutsch ist, entfällt bei der Einschreibung zum Studium der
Nachweis von Deutschkenntnissen. Für diese Studierenden ist bei der
Sprachausbildung im Studiengang das Fach „Deutsch als Fremdsprache“ zwingend.
(2)
Um der Internationalität des Studienganges Rechnung zu tragen, wird angestrebt,
nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der HVVO 35% der
Studienplätze an Bewerberinnen oder Bewerber mit deutscher Staatsbürgerschaft
und 65% der Studienplätze an Bewerberinnen oder Bewerber zu vergeben, die nicht
die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Zur
Sicherstellung der Internationalität des Studiengangs erfolgt die Vergabe der
Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber, die nicht die deutsche
Staatsbürgerschaft besitzen, unter der Maßgabe, dass in der Regel nicht mehr
als 15 Prozent der an ausländische Bewerberinnen und Bewerber zu vergebenden
Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber einer bestimmten Nationalität
vergeben werden sollen.
(3)
Auch bei Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen wird zum Studium nicht
zugelassen, wer eine Bachelor-Prüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine
Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht
bestanden hat.
(4)
Studierende eines universitären wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs
können zum Studium in einem höheren Fachsemester zugelassen werden. Über die
Einstufung entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der vorgelegten
Leistungsnachweise.
(5)
Die Erfüllung der Zulassungskriterien begründet keinen Rechtsanspruch auf einen
Studienplatz.
§ 6
Studienbeginn
Das
Studium beginnt im Wintersemester.
§ 7
Aufbau des Studiengangs
(1)
Die Regelstudienzeit für den Studiengang beträgt sechs Semester.
(2)
Der Studiengang besteht aus Modulen, die insgesamt 180 Leistungspunkte ergeben.
Der zeitliche Aufwand des Studiengangs (Workload) beträgt damit insgesamt 5.400
Stunden.
(3)
Der Aufbau des Studienganges ergibt sich aus der Studiengangübersicht (Anlage) zu dieser Ordnung.
(4)
In Abhängigkeit vom verfügbaren Lehrangebot können die in der
Studiengangübersicht (Anlage) für den Wahlbereich
aufgeführten Module vom Prüfungsausschuss um Angebote weiterer Veranstaltungen
ergänzt und erweitert werden. Ausdrücklich ist es dabei möglich, die
Lehrangebote von Gastdozentinnen und Gastdozenten einzusetzen. Ebenso können
vom Prüfungsausschuss Module aus dem Wahlangebot entfernt werden. Das Angebot
an Modulen und die allgemeinen Modulbeschreibungen sind in der Regel bis
spätestens drei Wochen vor dem Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters im
elektronischen Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt zu machen.
(5)
Es wird empfohlen, im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen Module
aus den Bereichen Fremdsprachen, Rhetorik, Präsentationstechniken,
Office-Software oder Datenbanken zu wählen.
§ 8
Praktikum
Ein
Praktikum in Wirtschaft und Verwaltung ist im Hinblick auf den Berufseinstieg
nach dem Studium wünschenswert, ist aber nicht Bestandteil des Studiengangs.
Die Ableistung von Praktika soll durch den Prüfungsausschuss durch geeignete
Vorkehrungen gefördert werden.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
1.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln
Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;
2.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter
Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
3.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
4.
Kolloquien:
dienen der Präsentation aktueller, grundlagen- wie anwendungsorientierter
Forschungsprobleme;
5.
Repetitorien:
dienen der Wiederholung des in anderen Veranstaltungen bereits vermittelten
Stoffes;
6.
Planspiele:
dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der
Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen;
7.
Fallstudien:
dienen der Analyse, Lösung und Diskussion konkreter, der Realität entnommener
Probleme und Aufgabenstellungen;
8.
Projektgruppen
und -seminare: dienen der Erarbeitung eigener Ergebnisse einzeln oder im Team;
9. Tutorien: dienen der
Vertiefung des in Vorlesungen gelernten Stoffes in kleinen Arbeitsgruppen unter
Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des zuständigen
Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen;
10. Exkursionen: dienen dem Studium in der Praxis
realisierter Ansätze und Lösungen vor Ort.
(2)
Sofern dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne
Vermittlungsformen gemäß Abs. 1 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander
kombiniert werden.
§ 10
Abschlussbezeichnung
Nach
erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der akademische Grad des Bachelor of
Science (B.Sc.) verliehen.
§ 11
Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen
(1)
In der Studiengangübersicht (Anlage) in Verbindung mit
den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs sind die
Modulvorleistungen, die Teilnahmevoraussetzungen sowie die jeweiligen Formen
der Modulleistungen bzw. der Modulteilleistungen festgelegt.
(2)
Neben der Bachelor-Arbeit sind Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen
und Modulvorleistungen:
1.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten bis höchstens 120 Minuten
Dauer. Klausuren können ganz oder in Teilen im Multiple-Choice-Verfahren
durchgeführt werden;
2.
Mündliche
Prüfung: sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;
3.
Referat:
ein wissenschaftlicher Vortrag;
4.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit;
5.
Projektbericht:
eine Beschreibung eines Projektes;
6.
Gruppenarbeiten:
sie dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu theoretischen und praktischen
Fragestellungen zu erarbeiten und zu diskutieren. Die Bewertung wird von der
bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich
Verantwortlichen vorgenommen. Bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die
individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein;
7.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehreinheit;
8.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit;
9.
Diskussionsleitung;
10.
Sitzungsmoderation;
11.
Sitzungsprotokolle;
12.
Regelmäßige
Bearbeitung von Übungsaufgaben;
13.
Kurztest.
(3) In der Regel werden die Prüfungsleistungen im
Rahmen des Internationalen Bachelor-Studiengangs „Business Economics“ in
englischer Sprache abgelegt. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können sie
auch in deutscher Sprache abgelegt werden.
(4)
Macht eine Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger physischer oder
psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder
teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der
Prüfungsausschuss der Studentin bzw. dem Studenten, gleichwertige Leistungen in
anderer Form zu erbringen. Der Prüfungsausschuss kann hierzu die Vorlage eines
amtsärztlichen Attests fordern.
(5) Lautet die
Gesamtbewertung einer Modulleistung gemäß § 16 Abs. 3 bis 9 „nicht ausreichend“
bzw. wird eine Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet, so
kann die Modulleistung bzw. die Modulteilleistung innerhalb eines Studienjahres
einmal wiederholt werden, mit Ausnahme der in § 16 Abs. 9 Satz 2 geregelten
Fälle des Ausschlusses wegen der schwerwiegenden Störung einer Prüfung. Lautet
auch die Gesamtbewertung der wiederholten Modulleistung „nicht ausreichend“
bzw. wird eine wiederholte Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten
bewertet, so kann auf begründeten Antrag vom Prüfungsausschuss für insgesamt
höchstens sieben Module mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit jeweils eine zweite
Wiederholung innerhalb des auf die erste Wiederholung folgenden Studienjahres
zugelassen werden.
(6)
Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme
und Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1)
Die Anmeldung erfolgt im Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Modalitäten der
Anmeldung werden über das
elektronische Online Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss. Die Prüfungstermine sind in der Regel
spätestens fünf Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen im elektronischen
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem anzukündigen.
(2)
Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme
und Modulbeschreibungen.
§ 13
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
(1)
Der Prüfungsausschuss ernennt die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen
und Beisitzer. Er kann die Ernennung der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses übertragen.
(2) Zur Prüferin bzw. zum
Prüfer können nur folgende Personen ernannt werden:
1.
Hauptamtlich
an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät tätige
Professorinnen und Professoren;
2.
Privatdozentinnen
und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Juristischen
und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät;
3.
Honorarprofessorinnen
und Honorarprofessoren, Honorardozentinnen und Honorardozenten,
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Gastdozentinnen und Gastdozenten
der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, sofern sie eine
den hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren vergleichbare
Qualifikation besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten eine
einschlägige Lehrtätigkeit an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät ausgeübt haben;
4.
Lehrbeauftragte,
wenn sie in vergangenen Studienabschnitten in dem Studiengang eine einschlägige
Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
Soweit
Modulleistungen aus anderen Fakultäten als der Juristischen und
Wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät geprüft werden, können auch aus diesen
Fakultäten die unter Nr. 1 bis 4 genannten Personen zu Prüferinnen und Prüfern
ernannt werden.
(3) Zur Beisitzerin bzw. zum
Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine Bachelor-Prüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4)
Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Namen
der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig mindestens zwei Monate vor der Prüfung
durch Aushang bekannt gegeben werden. Aus wichtigem Grund können nachträglich
andere Prüferinnen und Prüfer benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer
Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat
hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von
schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen
lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin
bzw. mit dem jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen
wählen.
(5)
Die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden
sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 14
Prüfungsausschuss
(1)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiengangs und für die durch diese
Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Juristische und
Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät einen Prüfungsausschuss, der vom Fakultätsrat zu bestätigen
ist. Einem Prüfungsausschuss kann die Zuständigkeit für mehrere Studiengänge
zugewiesen werden.
(2)
Der Prüfungsausschuss besteht gemäß §§ 60 und 61 HSG LSA aus
·
drei
Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
·
einem
Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
·
einer
bzw. einem Studierenden eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs.
Die
Leiterin bzw. der Leiter des für den Studiengang zuständigen Prüfungsamtes
gehört dem Prüfungsausschuss mit beratender Stimme an. Sie bzw. er kann sich
vertreten lassen.
(3)
Der Fakultätsrat bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder
des Prüfungsausschusses. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig
ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der Prüfungsausschuss
wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und mindestens eine ständige Stellvertreterin
bzw. einen ständigen Stellvertreter. Werden mehrere Stellvertreterinnen und
Stellvertreter bestellt, so sind Regelungen hinsichtlich der Stellvertretung zu
treffen.
(4)
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über
die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform
der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
(5)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen
beizuwohnen.
(6)
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7)
Bei den Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirkt das
studentische Mitglied des Prüfungsausschusses nicht mit.
(8)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter
Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich geladen sind und die
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(9)
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner
Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die bzw. der
Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. An
ihrer bzw. seiner Stelle kann ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw.
sein Stellvertreter handeln. Über Widersprüche entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(10) Geschäftsstelle zur
Durchführung von Prüfungen ist das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt der
Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Das Prüfungsamt ist in
der Erfüllung seiner Aufgaben an die Beschlüsse des Prüfungsausschusses
gebunden.
(11)
Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des
Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch
Aushang des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamtes unter Beachtung des
Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt gemacht.
(12)
Belastende Entscheidungen sind den betroffenen Studierenden unverzüglich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 15
Bachelor-Arbeit
(1)
Die Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang
von 10 Leistungspunkten.
(2) Zur Bachelor-Arbeit wird
zugelassen, wer im Studiengang eingeschrieben ist und erfolgreiche
Studienleistungen im Umfang von mindestens 130 Leistungspunkten nachweist.
(3)
Die Bachelor-Arbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der
Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist gemäß Abs. 6 das ihr bzw. ihm
gestellte Problem selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
Das Thema muss wirtschaftswissenschaftlicher Natur sein. Es muss so beschaffen
sein, dass die Bachelor-Arbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen
werden kann. Die Bachelor-Arbeit soll in der Regel spätestens nach Abschluss
des fünften Fachsemesters begonnen werden.
(4)
Das Thema für die Bachelor-Arbeit kann von jeder fachlich zuständigen Prüferin
bzw. jedem fachlich zuständigen Prüfer gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 gestellt und
betreut werden. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können Prüferinnen und
Prüfer gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 ein Thema stellen und betreuen. Die
Kandidatin bzw. der Kandidat kann ohne Rechtsanspruch die Themenstellerin bzw.
den Themensteller und den Problembereich der Bachelor-Arbeit vorschlagen.
(5) Das Thema für die
Bachelor-Arbeit wird von dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt zu einem
mit der Studentin bzw. mit dem Studenten vorher zu vereinbarenden Termin
ausgegeben. Der Prüfungsausschuss kann weitere Formen der Themenvergabe
zulassen. Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(6) Die Bearbeitungszeit für
die Bachelor-Arbeit beträgt acht Wochen. Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem
Ausgabetag gemäß Abs. 5. Dieser ist aktenkundig zu
machen.
(7)
Das Thema der Bachelor-Arbeit kann von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten vier Wochen der
Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bachelor-Arbeit gilt in diesem Fall
als nicht begonnen.
(8)
Die Bachelor-Arbeit muss in englischer Sprache angefertigt werden. Andere
Sprachen sind nicht zugelassen.
(9)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat der Arbeit eine höchstens zweiseitige
Zusammenfassung und ein Verzeichnis der benutzten Quellen und sonstigen
Hilfsmittel beizufügen und eine Versicherung abzugeben, dass sie bzw. er die
Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus den
benutzten Quellen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat.
Darüber hinaus ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten eine schriftliche
Erklärung abzugeben darüber, ob und gegebenenfalls wann sie bzw. er eine
Bachelor-Prüfung, eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule oder eine gemäß §
16 Abs. 15 als gleichwertig angerechnete Prüfung nicht oder endgültig nicht
bestanden hat, ob sie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen
einer Wiederholungsfrist verloren hat und ob sie bzw. er sich in einem
schwebenden Verfahren zur Bachelor-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung
für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule
befindet.
(10)
Die Bachelor-Arbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere
Prüfung angefertigt worden sein.
(11)
Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger physischer oder
psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, eine Bachelor-Arbeit unter den
vorgeschriebenen Bedingungen anzufertigen, legt die bzw. der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses fest, in welcher Form die Kandidatin bzw. der Kandidat eine
gleichwertige Prüfungsleistung erbringen kann.
(12)
Die Bachelor-Arbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit
endet, in drei gebundenen Ausfertigungen und in einer elektronischen Fassung
beim Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabetag ist
aktenkundig zu machen. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss. Wird die
Bachelor-Arbeit aus einem von der Studentin bzw. dem Studenten zu vertretenden
Grund nicht fristgemäß oder formgerecht eingereicht, so lautet ihre
Gesamtbewertung „nicht ausreichend“.
(13)
Die Fristen für die Abgabe der Bachelor-Arbeit können durch Einlieferung auf
dem Postweg gegen Einlieferungsschein gewahrt werden. Über die Rechtzeitigkeit
der Abgabe entscheidet der Prüfungsausschuss.
(14) Die Bachelor-Arbeit
soll von zwei zur Prüfung berechtigten Personen in der Regel innerhalb von acht
Wochen bewertet werden. Die erste Prüferin bzw. der erste Prüfer soll die
Themenstellerin bzw. der Themensteller sein; die zweite Prüferin bzw. den
zweiten Prüfer bestimmt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die
Bewertung durch jede Prüferin bzw. jeden Prüfer (Einzelbewertung) ist nach § 16
Abs. 3 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Wird zur Bewertung eine
längere als die in Satz 1 vorgesehene Frist benötigt, so soll dies der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten unter Nennung einer neuen Frist mitgeteilt
werden. Bei erheblicher Fristüberschreitung kann der Prüfungsausschuss mit
Zustimmung der Kandidatin bzw. des Kandidaten andere Prüferinnen und/oder
Prüfer bestellen.
(15) Die Gesamtbewertung der
Bachelor-Arbeit ergibt sich nach § 16 Abs. 4 aus dem einfachen arithmetischen
Mittel der beiden Einzelbewertungen. Weichen die Einzelbewertungen um dreißig
Fachpunkte oder mehr voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens
auf fünfzig Fachpunkte und die andere auf weniger als fünfzig Fachpunkte, wird
von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine dritte Prüferin bzw.
ein dritter Prüfer hinzugezogen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet
der Prüfungsausschuss endgültig.
(16) Ist die Gesamtbewertung
der Bachelor-Arbeit nach Abs. 15 „nicht ausreichend“, so kann die Bachelor-Arbeit
einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der Bachelor-Arbeit muss
bis spätestens 12 Monate nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser
Prüfungsleistung erfolgt sein, andernfalls gilt die Bachelor-Arbeit als
endgültig nicht bestanden.
§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
(1) Aus Prüfungsleistungen können Leistungspunkte
nur erworben werden, wenn
1.
die
Zulassung zum Studiengang erfolgt ist,
2.
das
Modul zum Studiengang gehört,
3.
die
Prüfungsleistung die Erbringung individuell zurechenbarer, benoteter
Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen beinhaltet und
4.
keine
Leistungspunkte aus dem gleichen Modul eines früheren Semesters oder aus einer
dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.
(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel von zwei Prüferinnen und
zwei Prüfern, bei mündlichen Prüfungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer und
einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer, bewertet. Aus zwingenden Gründen können
auf Beschluss des Prüfungsausschusses schriftliche Prüfungsleistungen außer der
Bachelor-Arbeit auch von nur einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet werden;
die Gründe sind aktenkundig zu machen.
(3) Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen durch jede einzelne Prüferin bzw. jeden einzelnen Prüfer
(Einzelbewertung) und die Gesamtbewertung gilt folgende Bewertungsskala:
Fachpunkte
x |
Note |
|
|
Beschreibung |
95
≤ x ≤ 100 |
1,0=sehr
gut |
A=excellent |
} |
eine
hervorragende Leistung |
90
≤ x < 95 |
1,3=sehr
gut minus |
A- |
||
85 ≤ x < 90 |
1,7=gut plus |
B+ |
} |
eine
Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
80 ≤ x < 85 |
2,0=gut |
B=good |
||
75
≤ x < 80 |
2,3=gut
minus |
B- |
||
70
≤ x < 75 |
2,7=befriedigend
plus |
C+ |
} |
eine
Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
65 ≤ x < 70 |
3,0=befriedigend |
C=satisfactory |
||
60
≤ x < 65 |
3,3=befriedigend
minus |
C- |
||
55
≤ x < 60 |
3,7=ausreichend
plus |
D+ |
} |
eine
Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht |
50
≤ x < 55 |
4,0=ausreichend |
D=sufficient |
||
x
< 50 |
5,0=nicht
ausreichend |
F=fail |
|
eine
Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
(4) Sind in einem Modul mehrere Teilleistungen als Prüfungsleistungen
zu erbringen oder wird eine Modulleistung oder Teilleistung als
Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und/oder Prüfern bewertet, so erfolgen
die Bewertungen der Prüfungsleistungen ebenso wie die Einzelbewertungen mit
Fachpunkten entsprechend Abs. 3. Dabei beschreiben 100 Fachpunkte die
bestmögliche Leistung, null Fachpunkte das Fehlen jeglicher Leistung. Die
Gesamtbewertung des Moduls in Fachpunkten ergibt sich als gewichtetes
arithmetisches Mittel der Bewertungen der Teilleistungen, wobei die in der
Modulbeschreibung festgelegten Gewichte verwendet werden, bzw. als einfaches
arithmetisches Mittel der Einzelbewertungen. Die Gesamtnote der Modulleistung
ergibt sich aus dem Mittelwert der Fachpunkte gemäß Abs. 3. Liegt für eine Prüfungsleistung nur eine Bewertung in Form einer Note
vor, so wird ihr die Mitte des zugehörigen Intervalls der Fachpunktskala als
erworbene Fachpunkte zugeordnet. Für die Bewertung von Modulen, die aus anderen
Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und
Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
(5) Ergibt sich eine
Bewertung durch die Mittelung mehrerer Noten, so werden alle Dezimalstellen
außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet dann bei einem
Wert bis einschließlich 1,5 „sehr gut (A=excellent)“, von 1,6 bis
einschließlich 2,5 „gut (B=good)“, von 2,6 bis einschließlich 3,5 „befriedigend
(C=satisfactory)“, von 3,6 bis einschließlich 4,0 „ausreichend (D=sufficient)“,
über 4,0 „nicht ausreichend (F=fail)“.
(6)
Wird eine einzelne Prüfungsleistung durch mehrere Prüferinnen und/oder Prüfer
bewertet, so bildet das einfache arithmetische Mittel der Einzelbewertungen die
Gesamtbewertung der Prüfungsleistung.
(7)
Wird eine Prüfungsleistung nicht abgelegt, wird sie mit der Note 5,0 „nicht
ausreichend“ bzw. mit null Fachpunkten bewertet. Eine Prüfungsleistung gilt als
nicht abgelegt, wenn die bzw. der Studierende aus von ihr bzw. ihm zu
vertretenden Gründen einen Prüfungstermin versäumt, nach Ablauf der
Rücktrittsfrist von der Modulleistung zurücktritt oder die Modulleistung nicht
in den dafür festgelegten Fristen erbringt. Andernfalls muss der für den
Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund dem
Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt unverzüglich, in der Regel innerhalb
von zwei Wochen, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu
versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines
ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangt
werden.
(8)
Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
wird diese Prüfungsleistung mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“
beziehungsweise mit null Fachpunkten bewertet.
(9) Eine Kandidatin bzw. ein
Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung nachhaltig stört, kann von der
jeweiligen Prüferin bzw. von dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem
Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der
Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit der Note 5,0 »nicht ausreichend« beziehungsweise mit
null Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss
die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig
zu machen.
(10) Wer als Gesamtbewertung eines Moduls mindestens die Note
„ausreichend“ erzielt hat, erhält Leistungspunkte in dem in der Studiengangübersicht
ausgewiesenen Umfang. Die Leistungspunkte können
im Studiengang nur einmal angerechnet werden.
(11) Für jede Studierende
bzw. jeden Studierenden des Studiengangs wird ein Leistungspunktekonto bei den Akten
des Prüfungsausschusses eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen
Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der Kandidat formlos in den Stand ihres
bzw. seines Kontos Einblick nehmen. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.
(12) Der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Teilnahme an einer
Prüfungsleistung Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die
Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.
(13) Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen
staatlich anerkannten Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.
(14) Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht nach Abs. 13 angerechnet
werden, können auf Antrag angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die
von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.
(15) Über die Anrechnung
nach den Abs. 13 bis 14 entscheidet der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen
über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter
zu hören. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit werden Bewertung und
Leistungspunkte gemäß Abs. 3, 4 und 10 festgesetzt. Die Vorschriften dieser
Studien- und Prüfungsordnung über die Wiederholbarkeit von Prüfungen gelten
entsprechend.
(16)
Auf Antrag einer Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum
Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung
festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen
Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der
Studien- und Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die
Frist eingerechnet.
(17)
Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die
Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils
gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis
spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten,
dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich
mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen
wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen
Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie
gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem
Studenten mit.
(18)
Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können auf
Antrag freiwillig Modulleistungen oder Modulteilleistungen erbringen. Auf
Antrag der Studentin bzw. des Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener
Modulleistungen oder Modulteilleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.
(19)
Die Gesamtnote des Studiengangs ergibt sich als gewichtetes arithmetisches
Mittel der Bewertungen der Module, die nach der Studiengangübersicht (Anlage) in die Bewertung eingehen, wobei die Gewichtung mit
den jeweiligen Leistungspunkten der Module erfolgt.
(20)
Der Studiengang ist endgültig nicht bestanden, wenn für den erfolgreichen
Abschluss des Studiengangs vorgeschriebene Modulleistungen endgültig nicht
bestanden sind. Im Fall des endgültigen Nicht-Bestehens erfolgt die
Exmatrikulation zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
§ 17
Übergang aus den Studiengängen „BSc Economics (international)“ und „BSc
Business Studies (international)“
Studierende,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung an der Martin-Luther
Universität Halle-Wittenberg in den Bachelorstudiengängen „BSc Economics
(international)“ oder „BSc Business Studies (international)“ eingeschrieben
sind, können unter Anrechnung der bisherigen Studienzeiten in den Studiengang
„BSc Business Economics“ wechseln. Diesen Studierenden werden die bisher
erbrachten Prüfungsleistungen von Amts wegen anerkannt. Für diese Studierenden
gelten die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen
bisherigen Studiengangs bezüglich der Wiederholung von Prüfungsleistungen
weiter.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 31.01.2007; der Akademische Senat hat
hierzu Stellung genommen am 10.10.2007.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 15. Oktober 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
gemäß § 7
Lfd.
Nr. |
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer
in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der Abschlussnote |
Teilnahme-vorau-setzungen |
Empfehlung Studiensemester |
I.
Pflichtmodule |
||||||||
|
Economics |
|
|
|
|
|
|
|
252 |
Economics I: Principles of Economics |
3 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
1. |
253 |
Economics
II: Intermediate Microeconomics |
3 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
2. |
256 |
Economics
III: Intermediate Macroeconomics |
3 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
3. |
257 |
Economics IV: Game and Decision Theory |
3 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
4. |
254 |
International
Economics |
3 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
ja |
5. |
|
Business studies |
|
|
|
|
|
|
|
156 |
Business I: Principles of Management |
3 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
1. |
153 |
Business II: Production and Logistics |
3 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
2. |
161 |
Business III: Corporate Finance |
3 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
3. |
160 |
Business IV: Cost Accounting |
3 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
4. |
155 |
International
Marketing |
3 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
ja |
5. |
|
Seminar
Courses |
|
|
|
|
|
|
|
… |
Proseminar |
2 |
5 |
nein |
mündlich und schriftlich |
5/160 |
ja |
4. |
… |
Intermediate
seminar |
2 |
5 |
nein |
mündlich und schriftlich |
5/160 |
ja |
6. |
|
Law |
|
|
|
|
|
|
|
430 |
Introduction to Law |
2 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
0/160 |
nein |
3. |
|
Quantitative Methods |
|
|
|
|
|
|
|
150 |
Introduction to Financial Accounting |
2 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
1. |
350 |
Mathematics I |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
1. |
351 |
Mathematics
II |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
ja |
2. |
352 |
Statistics
I |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
2. |
353 |
Statistics
II |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
ja |
3. |
354 |
Econometrics |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
ja |
4. |
|
Foreign Language |
|
|
|
|
|
|
|
701 |
Language
I |
4 |
10 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
10/160 |
nein |
1. |
702 |
Language
II |
4 |
10 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
10/160 |
ja |
2. |
703 |
Language
III |
4 |
10 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
10/160 |
ja |
3. |
704 |
Language
IV |
4 |
10 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
10/160 |
ja |
4. |
|
Bachelor Thesis |
|
10 |
nein |
schriftlich |
10/160 |
ja |
6. |
II.
Wahlbereich: Wahl von 5 Modulen aus dem deutschsprachigen Vorlesungsangebot, davon
gehen 4 Module wahlweise in die Gesamtbewertung ein |
||||||||
19 |
Ethik
der Sozialen Marktwirtschaft |
2 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
ja |
5. |
20 |
Monetäre
Ökonomik |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
ja |
6. |
21 |
Öffentliche
Wirtschaft |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
ja |
6. |
07 |
Grundzüge
der Unternehmensbesteuerung |
2 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
6. |
08 |
Marketing |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
6. |
09 |
Produktion
und Logistik |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
5. |
10 |
Ökologische
Unternehmenspolitik |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
ja |
6. |
26 |
Enterprise
Data Management |
4 |
5 |
nein |
Projektarbeit und
schriftlich |
5/160 |
ja |
5. |
27 |
Wissensbasierte
Systeme |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
6. |
28 |
Internet-Ökonomie |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
5. |
29 |
Systeme
der Produktionsplanung und -steuerung (PPS) |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/160 |
nein |
6. |
III.
Allgemeine Schlüsselqualifikationen (ASQ): Wahl von 2 ASQ-Modulen |
||||||||
|
ASQ
1 |
2-4, |
5 |
|
|
0/160 |
|
5. |
|
ASQ
2 |
2-4, |
5 |
|
|
0/160 |
|
5. |