Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 11


Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Studien- und Prüfungsordnung für den Internationalen Bachelor-Studiengang
Business Economics (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 31.01.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für den internationalen Studiengang „Business Economics“ beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienganges  2

§ 3 Studium im Ausland  2

§ 4 Studienberatung  3

§ 5 Zulassung zum Studium   3

§ 6 Studienbeginn  4

§ 7 Aufbau des Studiengangs  4

§ 8 Praktikum   4

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 10 Abschlussbezeichnung  5

§ 11 Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen  5

§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  6

§ 13 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer 6

§ 14 Prüfungsausschuss  7

§ 15 Bachelor-Arbeit 8

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs  10

§ 17 Übergang aus den Studiengängen „BSc Economics (international)“ und „BSc Business Studies (international)“  12

§ 18 Inkrafttreten  13

 

Anlage: Studiengangübersicht 14

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des Internationalen Bachelor-Studiengangs „Business Economics“ (180 Leistungspunkte). Der Studiengang wird in englischer Sprache durchgeführt.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienganges

 

(1) Ziel des Internationalen Bachelor-Studiengangs „Business Economics“ ist die Vorbereitung auf eine Tätigkeit in der Politikberatung oder in der freien Wirtschaft. Potenzielle Arbeitgeber sind staatliche Institutionen und Organisationen, Unternehmen, Banken, Wirtschaftsverbände und Wirtschaftsforschungsinstitute, einschließlich der Institutionen der Europäischen Union. Absolventinnen und Absolventen des Internationalen Bachelor-Studiengangs „Business Economics“ verfügen über ein profundes Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge, über handlungsrelevantes Wissen, sowie über hervorragende sprachliche und interkulturelle Kompetenz, so dass sie befähigt sind, ökonomische Prozesse und Institutionen insbesondere im internationalen Bereich sachkundig zu analysieren und praktische Problemlösungen zu erarbeiten. Im Verlauf ihres Studiums erwerben sie Kernkompetenzen in der wirtschaftswissenschaftlichen Analyse, in den Methoden empirischen Arbeitens sowie in der Anwendung von Theorien und Methoden auf praktische Wirtschaftsfragen. Ergänzt werden diese Kerninhalte des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums durch den Erwerb von Kenntnissen zu den Grundlagen betriebswirtschaftlichen Handelns, eine Grundausbildung in deutscher Sprache ist Teil des Studiums. Der Bachelor-Abschluss im Fach „Business Economics“ soll nicht zuletzt dazu befähigen, verfügbare theoretische Ansätze und Methoden kritisch zu beurteilen. Der Bachelor-Abschluss bildet somit die Grundlage für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit ebenso wie für die Weiterqualifikation in einem vertiefenden Master-Studium, das aufgrund der erworbenen Sprachkenntnisse auch in deutscher Sprache erfolgen kann.

 

(2) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von

 

·           Lernfähigkeit,

·           Argumentation und Kommunikation,

·           Planen, Organisieren und Leiten,

·           problemorientiertem Denken,

·           Arbeit im Team,

·           Sprachkenntnissen und interkultureller Kompetenz,

·           Modell- und Systemanalyse.

 

(3) Zum Erreichen der Ziele ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der Studierenden erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine unentbehrliche Hilfe.

 

(4) Englisch und Deutsch sind Pflichtsprachen des internationalen Studienganges „Business Economics“. Für den beruflichen Erfolg sind jedoch Kenntnisse zusätzlicher Sprachen sowie Fertigkeiten in Rhetorik und Präsentationstechniken besonders förderlich. Die Entwicklung zusätzlicher Fremdsprachenkenntnisse erfordert eigene Aktivitäten der Studierenden über die Lehrangebote im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen und der Wahlmodule hinaus.

 

§ 3
Studium im Ausland

 

Den Studierenden wird empfohlen, ein Semester an einer ausländischen Hochschule zu studieren. Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Witteberg unterhält mit mehreren Hochschulen im Ausland Partnerschaften, die einen Austausch von Studierenden einschließen. Einzelheiten darüber werden bekannt gegeben. Studierende können Auslandsaufenthalte auch in eigener Initiative organisieren und gestalten. Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt Beauftragte, die die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. An einer ausländischen Universität erbrachte Studienleistungen können gemäß § 16 Abs. 14 und 15 anerkannt werden. Vor Aufnahme des Auslandsstudiums soll eine Absprache mit dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt und den zuständigen Prüferinnen und Prüfern hinsichtlich der Anerkennung bestimmter im Ausland zu erbringender Leistungen erfolgen. Ein Learning-Agreement im Sinne des ECTS soll abgeschlossen werden.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung wird von der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl von Wahlmodulen. Dazu sollen gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten werden. Auf Einzelnachfrage stehen für die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch alle Lehrenden der Fakultät in ihren Sprechstunden zur Verfügung.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamtes der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.

 

(4) Das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt orientiert sich zum Ende des ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf der Studierenden, informiert die Studierenden und fordert zur Studienberatung auf, wenn dies erforderlich erscheint. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Zum Studium kann zugelassen werden, wer die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweist. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Zahl der verfügbaren Studienplätze, so erfolgt die Vergabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung sowie der Auswahlordnung für den Studiengang. Bei Studierenden, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, entfällt bei der Einschreibung zum Studium der Nachweis von Deutschkenntnissen. Für diese Studierenden ist bei der Sprachausbildung im Studiengang das Fach „Deutsch als Fremdsprache“ zwingend.

 

(2) Um der Internationalität des Studienganges Rechnung zu tragen, wird angestrebt, nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der HVVO 35% der Studienplätze an Bewerberinnen oder Bewerber mit deutscher Staatsbürgerschaft und 65% der Studienplätze an Bewerberinnen oder Bewerber zu vergeben, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Zur Sicherstellung der Internationalität des Studiengangs erfolgt die Vergabe der Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, unter der Maßgabe, dass in der Regel nicht mehr als 15 Prozent der an ausländische Bewerberinnen und Bewerber zu vergebenden Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber einer bestimmten Nationalität vergeben werden sollen.

 

(3) Auch bei Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen wird zum Studium nicht zugelassen, wer eine Bachelor-Prüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

 

(4) Studierende eines universitären wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs können zum Studium in einem höheren Fachsemester zugelassen werden. Über die Einstufung entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der vorgelegten Leistungsnachweise.

 

(5) Die Erfüllung der Zulassungskriterien begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Studienplatz.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt im Wintersemester.

 

§ 7
Aufbau des Studien
gangs

 

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang beträgt sechs Semester.

 

(2) Der Studiengang besteht aus Modulen, die insgesamt 180 Leistungspunkte ergeben. Der zeitliche Aufwand des Studiengangs (Workload) beträgt damit insgesamt 5.400 Stunden.

 

(3) Der Aufbau des Studienganges ergibt sich aus der Studiengangübersicht (Anlage) zu dieser Ordnung.

 

(4) In Abhängigkeit vom verfügbaren Lehrangebot können die in der Studiengangübersicht (Anlage) für den Wahlbereich aufgeführten Module vom Prüfungsausschuss um Angebote weiterer Veranstaltungen ergänzt und erweitert werden. Ausdrücklich ist es dabei möglich, die Lehrangebote von Gastdozentinnen und Gastdozenten einzusetzen. Ebenso können vom Prüfungsausschuss Module aus dem Wahlangebot entfernt werden. Das Angebot an Modulen und die allgemeinen Modulbeschreibungen sind in der Regel bis spätestens drei Wochen vor dem Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters im elektronischen Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt zu machen.

 

(5) Es wird empfohlen, im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen Module aus den Bereichen Fremdsprachen, Rhetorik, Präsentationstechniken, Office-Software oder Datenbanken zu wählen.

 

§ 8
Praktikum

 

Ein Praktikum in Wirtschaft und Verwaltung ist im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem Studium wünschenswert, ist aber nicht Bestandteil des Studiengangs. Die Ableistung von Praktika soll durch den Prüfungsausschuss durch geeignete Vorkehrungen gefördert werden.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen

 

(1) Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

1.       Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

2.       Übungen: dienen der Verfestigung von in Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

3.       Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

4.       Kolloquien: dienen der Präsentation aktueller, grundlagen- wie anwendungsorientierter Forschungsprobleme;

5.       Repetitorien: dienen der Wiederholung des in anderen Veranstaltungen bereits vermittelten Stoffes;

6.       Planspiele: dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen;

7.       Fallstudien: dienen der Analyse, Lösung und Diskussion konkreter, der Realität entnommener Probleme und Aufgabenstellungen;

8.       Projektgruppen und -seminare: dienen der Erarbeitung eigener Ergebnisse einzeln oder im Team;

9.       Tutorien: dienen der Vertiefung des in Vorlesungen gelernten Stoffes in kleinen Arbeitsgruppen unter Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des zuständigen Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen;

10.   Exkursionen: dienen dem Studium in der Praxis realisierter Ansätze und Lösungen vor Ort.

 

(2) Sofern dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen gemäß Abs. 1 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der akademische Grad des Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.

 

§ 11
Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studiengangübersicht (Anlage) in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs sind die Modulvorleistungen, die Teilnahmevoraussetzungen sowie die jeweiligen Formen der Modulleistungen bzw. der Modulteilleistungen festgelegt.

 

(2) Neben der Bachelor-Arbeit sind Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen:

 

1.       Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten bis höchstens 120 Minuten Dauer. Klausuren können ganz oder in Teilen im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden;

2.       Mündliche Prüfung: sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;

3.       Referat: ein wissenschaftlicher Vortrag;

4.       Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit;

5.       Projektbericht: eine Beschreibung eines Projektes;

6.       Gruppenarbeiten: sie dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu theoretischen und praktischen Fragestellungen zu erarbeiten und zu diskutieren. Die Bewertung wird von der bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich Verantwortlichen vorgenommen. Bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein;

7.       Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehreinheit;

8.       Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit;

9.       Diskussionsleitung;

10.   Sitzungsmoderation;

11.   Sitzungsprotokolle;

12.   Regelmäßige Bearbeitung von Übungsaufgaben;

13.   Kurztest.

 

(3) In der Regel werden die Prüfungsleistungen im Rahmen des Internationalen Bachelor-Studiengangs „Business Economics“ in englischer Sprache abgelegt. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können sie auch in deutscher Sprache abgelegt werden.

 

(4) Macht eine Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger physischer oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der Prüfungsausschuss der Studentin bzw. dem Studenten, gleichwertige Leistungen in anderer Form zu erbringen. Der Prüfungsausschuss kann hierzu die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.

 

(5) Lautet die Gesamtbewertung einer Modulleistung gemäß § 16 Abs. 3 bis 9 „nicht ausreichend“ bzw. wird eine Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet, so kann die Modulleistung bzw. die Modulteilleistung innerhalb eines Studienjahres einmal wiederholt werden, mit Ausnahme der in § 16 Abs. 9 Satz 2 geregelten Fälle des Ausschlusses wegen der schwerwiegenden Störung einer Prüfung. Lautet auch die Gesamtbewertung der wiederholten Modulleistung „nicht ausreichend“ bzw. wird eine wiederholte Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet, so kann auf begründeten Antrag vom Prüfungsausschuss für insgesamt höchstens sieben Module mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit jeweils eine zweite Wiederholung innerhalb des auf die erste Wiederholung folgenden Studienjahres zugelassen werden.

 

(6) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung erfolgt im Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Modalitäten der Anmeldung werden  über das elektronische Online Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss. Die Prüfungstermine sind in der Regel spätestens fünf Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen im elektronischen Prüfungs- und Studienverwaltungssystem anzukündigen.

 

(2) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

 

(1) Der Prüfungsausschuss ernennt die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Ernennung der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.

 

(2) Zur Prüferin bzw. zum Prüfer können nur folgende Personen ernannt werden:

 

1.       Hauptamtlich an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät tätige Professorinnen und Professoren;

2.       Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät;

3.       Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Honorardozentinnen und Honorardozenten, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Gastdozentinnen und Gastdozenten der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, sofern sie eine den hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren vergleichbare Qualifikation besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ausgeübt haben;

4.       Lehrbeauftragte, wenn sie in vergangenen Studienabschnitten in dem Studiengang eine einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

 

Soweit Modulleistungen aus anderen Fakultäten als der Juristischen und Wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät geprüft werden, können auch aus diesen Fakultäten die unter Nr. 1 bis 4 genannten Personen zu Prüferinnen und Prüfern ernannt werden.

 

(3) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine Bachelor-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

 

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig mindestens zwei Monate vor der Prüfung durch Aushang bekannt gegeben werden. Aus wichtigem Grund können nachträglich andere Prüferinnen und Prüfer benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin bzw. mit dem jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen wählen.

 

(5) Die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§ 14
Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiengangs und für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche  Fakultät einen Prüfungsausschuss, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist. Einem Prüfungsausschuss kann die Zuständigkeit für mehrere Studiengänge zugewiesen werden.

 

(2) Der Prüfungsausschuss besteht gemäß §§ 60 und 61 HSG LSA aus

 

·           drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

·           einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

·           einer bzw. einem Studierenden eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs.

 

Die Leiterin bzw. der Leiter des für den Studiengang zuständigen Prüfungsamtes gehört dem Prüfungsausschuss mit beratender Stimme an. Sie bzw. er kann sich vertreten lassen.

 

(3) Der Fakultätsrat bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und mindestens eine ständige Stellvertreterin bzw. einen ständigen Stellvertreter. Werden mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt, so sind Regelungen hinsichtlich der Stellvertretung zu treffen.

 

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.

 

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

 

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

(7) Bei den Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirkt das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses nicht mit.

 

(8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(9) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. An ihrer bzw. seiner Stelle kann ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter handeln. Über Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(10) Geschäftsstelle zur Durchführung von Prüfungen ist das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Das Prüfungsamt ist in der Erfüllung seiner Aufgaben an die Beschlüsse des Prüfungsausschusses gebunden.

 

(11) Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt gemacht.

 

(12) Belastende Entscheidungen sind den betroffenen Studierenden unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 15
Bachelor-Arbeit

 

(1) Die Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit wird zugelassen, wer im Studiengang eingeschrieben ist und erfolgreiche Studienleistungen im Umfang von mindestens 130 Leistungspunkten nachweist.

 

(3) Die Bachelor-Arbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist gemäß Abs. 6 das ihr bzw. ihm gestellte Problem selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss wirtschaftswissenschaftlicher Natur sein. Es muss so beschaffen sein, dass die Bachelor-Arbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Die Bachelor-Arbeit soll in der Regel spätestens nach Abschluss des fünften Fachsemesters begonnen werden.

 

(4) Das Thema für die Bachelor-Arbeit kann von jeder fachlich zuständigen Prüferin bzw. jedem fachlich zuständigen Prüfer gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 gestellt und betreut werden. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können Prüferinnen und Prüfer gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 ein Thema stellen und betreuen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann ohne Rechtsanspruch die Themenstellerin bzw. den Themensteller und den Problembereich der Bachelor-Arbeit vorschlagen.

 

(5) Das Thema für die Bachelor-Arbeit wird von dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt zu einem mit der Studentin bzw. mit dem Studenten vorher zu vereinbarenden Termin ausgegeben. Der Prüfungsausschuss kann weitere Formen der Themenvergabe zulassen. Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

 

(6) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beträgt acht Wochen. Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem Ausgabetag gemäß Abs. 5. Dieser ist aktenkundig zu machen.

 

(7) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bachelor-Arbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.

 

(8) Die Bachelor-Arbeit muss in englischer Sprache angefertigt werden. Andere Sprachen sind nicht zugelassen.

 

(9) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat der Arbeit eine höchstens zweiseitige Zusammenfassung und ein Verzeichnis der benutzten Quellen und sonstigen Hilfsmittel beizufügen und eine Versicherung abzugeben, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus den benutzten Quellen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat. Darüber hinaus ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten eine schriftliche Erklärung abzugeben darüber, ob und gegebenenfalls wann sie bzw. er eine Bachelor-Prüfung, eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule oder eine gemäß § 16 Abs. 15 als gleichwertig angerechnete Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat und ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Verfahren zur Bachelor-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.

 

(10) Die Bachelor-Arbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt worden sein.

 

(11) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger physischer oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, eine Bachelor-Arbeit unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzufertigen, legt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher Form die Kandidatin bzw. der Kandidat eine gleichwertige Prüfungsleistung erbringen kann.

 

(12) Die Bachelor-Arbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in drei gebundenen Ausfertigungen und in einer elektronischen Fassung beim Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss. Wird die Bachelor-Arbeit aus einem von der Studentin bzw. dem Studenten zu vertretenden Grund nicht fristgemäß oder formgerecht eingereicht, so lautet ihre Gesamtbewertung „nicht ausreichend“.

 

(13) Die Fristen für die Abgabe der Bachelor-Arbeit können durch Einlieferung auf dem Postweg gegen Einlieferungsschein gewahrt werden. Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(14) Die Bachelor-Arbeit soll von zwei zur Prüfung berechtigten Personen in der Regel innerhalb von acht Wochen bewertet werden. Die erste Prüferin bzw. der erste Prüfer soll die Themenstellerin bzw. der Themensteller sein; die zweite Prüferin bzw. den zweiten Prüfer bestimmt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Bewertung durch jede Prüferin bzw. jeden Prüfer (Einzelbewertung) ist nach § 16 Abs. 3 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Wird zur Bewertung eine längere als die in Satz 1 vorgesehene Frist benötigt, so soll dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unter Nennung einer neuen Frist mitgeteilt werden. Bei erheblicher Fristüberschreitung kann der Prüfungsausschuss mit Zustimmung der Kandidatin bzw. des Kandidaten andere Prüferinnen und/oder Prüfer bestellen.

 

(15) Die Gesamtbewertung der Bachelor-Arbeit ergibt sich nach § 16 Abs. 4 aus dem einfachen arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Weichen die Einzelbewertungen um dreißig Fachpunkte oder mehr voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens auf fünfzig Fachpunkte und die andere auf weniger als fünfzig Fachpunkte, wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer hinzugezogen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet der Prüfungsausschuss endgültig.

 

(16) Ist die Gesamtbewertung der Bachelor-Arbeit nach Abs. 15 „nicht ausreichend“, so kann die Bachelor-Arbeit einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der Bachelor-Arbeit muss bis spätestens 12 Monate nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser Prüfungsleistung erfolgt sein, andernfalls gilt die Bachelor-Arbeit als endgültig nicht bestanden.

 

§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studien
gangs

 

(1) Aus Prüfungsleistungen können Leistungspunkte nur erworben werden, wenn

 

1.       die Zulassung zum Studiengang erfolgt ist,

2.       das Modul zum Studiengang gehört,

3.       die Prüfungsleistung die Erbringung individuell zurechenbarer, benoteter Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen beinhaltet und

4.       keine Leistungspunkte aus dem gleichen Modul eines früheren Semesters oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.

 

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel von zwei Prüferinnen und zwei Prüfern, bei mündlichen Prüfungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer, bewertet. Aus zwingenden Gründen können auf Beschluss des Prüfungsausschusses schriftliche Prüfungsleistungen außer der Bachelor-Arbeit auch von nur einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.

 

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen durch jede einzelne Prüferin bzw. jeden einzelnen Prüfer (Einzelbewertung) und die Gesamtbewertung gilt folgende Bewertungsskala:

 

Fachpunkte x

Note

 

 

Beschreibung

95 ≤ x ≤ 100

1,0=sehr gut

A=excellent

}

eine hervorragende Leistung

90 ≤ x < 95

1,3=sehr gut minus

A-

85 ≤ x < 90

1,7=gut plus

B+

}

eine Leistung, die erheblich über den durchschnitt­lichen Anforderungen liegt

80 ≤ x < 85

2,0=gut

B=good

75 ≤ x < 80

2,3=gut minus

B-

70 ≤ x < 75

2,7=befriedigend plus

C+

}

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

65 ≤ x < 70

3,0=befriedigend

C=satisfactory

60 ≤ x < 65

3,3=befriedigend minus

C-

55 ≤ x < 60

3,7=ausreichend plus

D+

}

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht

50 ≤ x < 55

4,0=ausreichend

D=sufficient

x < 50

5,0=nicht ausreichend

F=fail

 

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

 

(4) Sind in einem Modul mehrere Teilleistungen als Prüfungsleistungen zu erbringen oder wird eine Modulleistung oder Teilleistung als Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und/oder Prüfern bewertet, so erfolgen die Bewertungen der Prüfungsleistungen ebenso wie die Einzelbewertungen mit Fachpunkten entsprechend Abs. 3. Dabei beschreiben 100 Fachpunkte die bestmögliche Leistung, null Fachpunkte das Fehlen jeglicher Leistung. Die Gesamtbewertung des Moduls in Fachpunkten ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Bewertungen der Teilleistungen, wobei die in der Modulbeschreibung festgelegten Gewichte verwendet werden, bzw. als einfaches arithmetisches Mittel der Einzelbewertungen. Die Gesamtnote der Modulleistung ergibt sich aus dem Mittelwert der Fachpunkte gemäß Abs. 3. Liegt für eine Prüfungsleistung nur eine Bewertung in Form einer Note vor, so wird ihr die Mitte des zugehörigen Intervalls der Fachpunktskala als erworbene Fachpunkte zugeordnet. Für die Bewertung von Modulen, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

(5) Ergibt sich eine Bewertung durch die Mittelung mehrerer Noten, so werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet dann bei einem Wert bis einschließlich 1,5 „sehr gut (A=excellent)“, von 1,6 bis einschließlich 2,5 „gut (B=good)“, von 2,6 bis einschließlich 3,5 „befriedigend (C=satisfactory)“, von 3,6 bis einschließlich 4,0 „ausreichend (D=sufficient)“, über 4,0 „nicht ausreichend (F=fail)“.

 

(6) Wird eine einzelne Prüfungsleistung durch mehrere Prüferinnen und/oder Prüfer bewertet, so bildet das einfache arithmetische Mittel der Einzelbewertungen die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung.

 

(7) Wird eine Prüfungsleistung nicht abgelegt, wird sie mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ bzw. mit null Fachpunkten bewertet. Eine Prüfungsleistung gilt als nicht abgelegt, wenn die bzw. der Studierende aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin versäumt, nach Ablauf der Rücktrittsfrist von der Modulleistung zurücktritt oder die Modulleistung nicht in den dafür festgelegten Fristen erbringt. Andernfalls muss der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

 

(8) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ beziehungsweise mit null Fachpunkten bewertet.

 

(9) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung nachhaltig stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. von dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note 5,0 »nicht ausreichend« beziehungsweise mit null Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

 

(10) Wer als Gesamtbewertung eines Moduls mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat, erhält Leistungspunkte in dem in der Studiengangübersicht ausgewiesenen Umfang. Die Leistungspunkte können im Studiengang nur einmal angerechnet werden.

 

(11) Für jede Studierende bzw. jeden Studierenden des Studiengangs wird ein Leistungspunktekonto bei den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der Kandidat formlos in den Stand ihres bzw. seines Kontos Einblick nehmen. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

 

(12) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Teilnahme an einer Prüfungsleistung Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

 

(13) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen staatlich anerkannten Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.

 

(14) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht nach Abs. 13 angerechnet werden, können auf Antrag angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.

 

(15) Über die Anrechnung nach den Abs. 13 bis 14 entscheidet der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit werden Bewertung und Leistungspunkte gemäß Abs. 3, 4 und 10 festgesetzt. Die Vorschriften dieser Studien- und Prüfungsordnung über die Wiederholbarkeit von Prüfungen gelten entsprechend.

 

(16) Auf Antrag einer Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Studien- und Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

 

(17) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studenten mit.

 

(18) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können auf Antrag freiwillig Modulleistungen oder Modulteilleistungen erbringen. Auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener Modulleistungen oder Modulteilleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(19) Die Gesamtnote des Studiengangs ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Bewertungen der Module, die nach der Studiengangübersicht (Anlage) in die Bewertung eingehen, wobei die Gewichtung mit den jeweiligen Leistungspunkten der Module erfolgt.

 

(20) Der Studiengang ist endgültig nicht bestanden, wenn für den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs vorgeschriebene Modulleistungen endgültig nicht bestanden sind. Im Fall des endgültigen Nicht-Bestehens erfolgt die Exmatrikulation zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

 

§ 17
Übergang aus den Studiengängen „BSc Economics (international)“ und „BSc Business Studies (international)“

 

Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung an der Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg in den Bachelorstudiengängen „BSc Economics (international)“ oder „BSc Business Studies (international)“ eingeschrieben sind, können unter Anrechnung der bisherigen Studienzeiten in den Studiengang „BSc Business Economics“ wechseln. Diesen Studierenden werden die bisher erbrachten Prüfungsleistungen von Amts wegen anerkannt. Für diese Studierenden gelten die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen bisherigen Studiengangs bezüglich der Wiederholung von Prüfungsleistungen weiter.

 

§ 18
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 31.01.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 10.10.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Oktober 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangübersicht

 

gemäß § 7

 

Lfd. Nr.

Modultitel

Kontakt­studium (Veranstal­tungsdauer in SWS)

Leistungs­punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschluss­note

Teilnahme-vorau-setzungen

Empfeh­lung Studien­semester

I. Pflichtmodule

 

Economics

 

 

 

 

 

 

 

252

Economics I: Principles of Economics

3

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

1.

253

Economics II: Intermediate Microeconomics

3

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

2.

256

Economics III: Intermediate Macroeconomics

3

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

3.

257

Economics IV: Game and Decision Theory

3

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

4.

254

International Economics

3

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

ja

5.

 

Business studies

 

 

 

 

 

 

 

156

Business I: Principles of Management

3

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

1.

153

Business II: Production and Logistics

3

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

2.

161

Business III: Corporate Finance

3

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

3.

160

Business IV: Cost Accounting

3

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

4.

155

International Marketing

3

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

ja

5.

 

Seminar Courses

 

 

 

 

 

 

 

Proseminar

2

5

nein

mündlich und schriftlich

5/160

ja

4.

Intermediate seminar

2

5

nein

mündlich und schriftlich

5/160

ja

6.

 

Law

 

 

 

 

 

 

 

430

Introduction to Law

2

5

nein

mündlich oder schriftlich

0/160

nein

3.

 

Quantitative Methods

 

 

 

 

 

 

 

150

Introduction to Financial Accounting

2

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

1.

350

Mathematics I

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

1.

351

Mathematics II

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

ja

2.

352

Statistics I

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

2.

353

Statistics II

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

ja

3.

354

Econometrics

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

ja

4.

 

Foreign Language

 

 

 

 

 

 

 

701
710

Language I

4

10

nein

mündlich oder schriftlich

10/160

nein

1.

702
711

Language II

4

10

nein

mündlich oder schriftlich

10/160

ja

2.

703
712

Language III

4

10

nein

mündlich oder schriftlich

10/160

ja

3.

704
713

Language IV

4

10

nein

mündlich oder schriftlich

10/160

ja

4.

 

Bachelor Thesis

 

10

nein

schriftlich

10/160

ja

6.

II. Wahlbereich: Wahl von 5 Modulen aus dem deutschsprachigen Vorlesungsangebot, davon gehen 4 Module wahlweise in die Gesamtbewertung ein

19

Ethik der Sozialen Marktwirtschaft

2

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

ja

5.

20

Monetäre Ökonomik

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

ja

6.

21

Öffentliche Wirtschaft

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

ja

6.

07

Grundzüge der Unterneh­mensbesteuerung

2

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

6.

08

Marketing

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

6.

09

Produktion und Logistik

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

5.

10

Ökologische Unternehmens­politik

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

ja

6.

26

Enterprise Data Management

4

5

nein

Projektarbeit und schriftlich

5/160

ja

5.

27

Wissensbasierte Systeme

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

6.

28

Internet-Ökonomie

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

5.

29

Systeme der Produktionsplanung und -steuerung (PPS)

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/160

nein

6.

III. Allgemeine Schlüsselqualifikationen (ASQ): Wahl von 2 ASQ-Modulen

 

ASQ 1

2-4,
je nach Wahl

5

 

 

0/160

 

5.

 

ASQ 2

2-4,
je nach Wahl

5

 

 

0/160

 

5.