Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 3


Senat


Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Lehramt
an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 10.10.2007

 

Aufgrund der §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666), und 2 Abs. 1 der Ordnung des Zentrums für Lehrerbildung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 11.01.2006 (ABl. 2006, Nr. 1, S. 27) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Allgemeine Studienordnung für die Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Förderschulen, Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien (AStOLS) erlassen.

                                                                                                        

I. Studien- und Modulstruktur 2

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele und Struktur des Studiums  2

§ 3 Zulassung zum Studium   2

§ 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen  2

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Regelstudienzeit 3

§ 7 Modulstruktur und Leistungspunktesystem   3

§ 8 Ausgestaltung der Studienfächer 4

§ 9 Zuständigkeiten  4

§ 10 Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (Lehramt an Grundschulen) 4

§ 11 Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (Lehramt an Sekundarschulen) 5

§ 12 Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (Lehramt an Gymnasien) 6

§ 13 Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (Lehramt an Förderschulen) 6

§ 14 Erweiterungsfächer 7

§ 15 Ergänzungsfächer 7

§ 16 Aufbau der berufsbegleitenden Studiengänge  8

§ 17 Schulpraktika  8

§ 18 Schlüsselqualifikationsmodul 9

§ 19 Modul Außerunterrichtliches Pädagogisches Praktikum   9

 

II. Modulleistungen und Abschlussprüfungen  9

§ 20 Modulbezogene Studien- und Prüfungsleistungen  9

§ 21 Nicht-Bestehen und Wiederholung von Modulleistungen  10

§ 22 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  10

§ 23 Prüferinnen und Prüfer 10

§ 24 Studien- und Prüfungsausschüsse  11

§ 25 Prüfungsamt 12

§ 26 Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß  12

§ 27 Schutzbestimmungen  13

§ 28 Bewertung der Module  13

§ 29 Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Staatsprüfung  14

§ 30 Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten  14

§ 31 Mitteilungspflichten  14

§ 32 Beschwerde- und Schlichtungsstelle  14

§ 33 Ungültigkeit von Modulleistungen  14

 

III Schlussbestimmung  15

§ 34 Inkrafttreten  15

                                                                                                        

 

I. Studien- und Modulstruktur

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der 1. LPVO Aufbau, Organisation und Modalitäten der Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Förderschulen, Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

(2) Ziele und Inhalte, Zugangsvoraussetzungen, Aufbau und Leistungsanforderungen der einzelnen in den Lehramtsstudiengängen angebotenen Studienfächer (Unterrichtsfächer, Rehabilitationspädagogik, Pädagogik, Psychologie und Fächerübergreifende Grundschuldidaktik) sind in den jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen geregelt.

 

§ 2
Ziele und Struktur des Studiums

 

(1) Am Ende des Studiums verfügen die Studierenden über die fachwissenschaftlichen, fachpraktischen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten bzw. Kompetenzen, die zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt erforderlich sind.

 

(2) Das Studium ist grundsätzlich modularisiert. Diese Studienstruktur tritt an die Stelle des Grund- und Hauptstudiums entsprechend der 1. LPVO.

 

§ 3
Zulassung zum Studium

 

(1) Zum Lehramtsstudium kann nur zugelassen werden, wer über die in § 27 Abs. 2 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt.

 

(2) Die Fachspezifischen Bestimmungen können weitere Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlverfahren vorsehen.

 

(3) Den Studieninteressierten wird empfohlen, vor Beginn des Studiums ein phoniatrisches Gutachten einzuholen.

 

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

 

(1) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder Studienprogrammen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Sinne des European Credit Transfer System (ECTS) vorzunehmen.

 

(2) Werden Leistungen angerechnet, sind gegebenenfalls die Noten zu übernehmen. Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

(3) Zuständig für die Anrechnungen ist der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Prüfungsamt. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt in der Regel im Wintersemester. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Studieninteressentin bzw. ein Studieninteressent auch auf Antrag im Sommersemester beginnen. Der Antrag ist beim Zentrum für Lehrerbildung (ZLB) zu stellen. Hierüber entscheidet das ZLB im Benehmen mit den betreffenden Studien- und Prüfungsausschüssen.

 

§ 6
Regelstudienzeit

 

Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiengangs Lehramt an Gymnasien und des Studiengangs Lehramt an Förderschulen beträgt jeweils neun Semester, bis zum Abschluss des Studiengangs Lehramt an Sekundarschulen acht und bis zum Abschluss des Studiengangs Lehramt an Grundschulen sieben Semester. Werden die Unterrichtsfächer Musik oder Kunsterziehung gewählt, so beträgt die Regelstudienzeit des Studiengangs Lehramt an Sekundarschulen 9, im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an Förderschulen 10 Semester.

 

§ 7
Modulstruktur und Leistungspunktesystem

 

(1) Das Studium ist grundsätzlich modularisiert. Module sind inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten. Sie bestehen aus dem Kontaktstudium und dem Selbststudium. Unter Kontaktstudium versteht man den Besuch von Lehrveranstaltungen, unter Selbststudium die Zeiten der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, die Prüfungsvorbereitung sowie zum Beispiel das Anfertigen von Referaten, Haus- und Projektarbeiten, externe Praktika und das Anfertigen einer Abschlussarbeit.

 

(2) Ein Modul erstreckt sich in der Regel auf ein Semester; maximal sind zwei Semester möglich.

 

(3) Es wird zwischen Pflichtmodulen, Wahlpflichtmodulen und Wahlmodulen unterschieden.

 

a.         Pflichtmodule sind zu belegende Module, die im konkreten Semesterangebot stets unter demselben Titel dieselben Lernziele verfolgen und dieselben Inhalte vermitteln;

b.         Wahlpflichtmodule sind Module, die stets dieselben Lernziele verfolgen und auch denselben Titel tragen, im konkreten Semesterangebot jedoch in den Inhalten und den Bezeichnungen differieren. Hier wählt die Studentin bzw. der Student aus den im jeweiligen Semester angebotenen Modulen, die den Titel des Wahlpflichtmoduls tragen, aus;

c.         Wahlmodule sind Module, die unterschiedliche Lernziele verfolgen und auch unterschiedliche Titel tragen. Hier wählt die Studentin bzw. der Student gemäß den Vorgaben der Fachspezifischen Bestimmungen aus den im jeweiligen Semester angebotenen Wahlmodulen aus.

 

(4) Das Volumen der Module wird über den Arbeitsaufwand der Studierenden bestimmt und in Leistungspunkten (LP) gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) angegeben.

 

(5) Unter studentischem Arbeitsaufwand fasst man die Zeiten des Kontaktstudiums und des Selbststudiums zusammen.

 

(6) Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von durchschnittlich 30 Stunden. Pro Studienjahr werden 1800 Arbeitsstunden veranschlagt. Pro Studienjahr ist der Erwerb von 60, pro Semester der Erwerb von 30 Leistungspunkten vorgesehen.

 

(7) Leistungspunkte eines Moduls werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn die geforderte Leistung erfolgreich erbracht worden ist.

 

(8) Module haben in der Regel zwei Standardgrößen: 5 LP oder 10 LP; dies entspricht einem Arbeitsaufwand von 150 bzw. 300 Stunden.

 

(9) Größere Module weisen in der Regel ein Vielfaches von 5 LP auf. Sie finden unter anderem für Exkursionen und Praktika Verwendung.

 

§ 8
Ausgestaltung der Studienfächer

 

(1) Titel und Umfang der Module und deren Abfolge werden in den Fachspezifischen Bestimmungen festgelegt.

 

(2) Die Fachspezifischen Bestimmungen legen ferner fest, welche Teilnahmevoraussetzungen zum Belegen des Moduls von den Studierenden zu erfüllen sind, welche Leistungen und Vorleistungen in den einzelnen Modulen verlangt werden, welche Lehr- und Lernformen zur Anwendung kommen und wie das Verhältnis von Kontakt- und Selbststudium beschaffen sein soll.

 

(3) Die weitere Ausgestaltung der Module wird in Modulbeschreibungen fixiert.

 

(4) Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann für Module oder einzelne Lehrveranstaltungen durch Beschluss des Fakultätsrats beschränkt werden, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist. Der Beschluss muss die Kriterien für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen. Der Beschluss ist bekannt zu geben.

 

§ 9
Zuständigkeiten

 

Die Verantwortung für die einzelnen Fächer trägt die jeweilige Fakultät. Die Verantwortung für die Koordination der Lehramtsstudiengänge trägt das Zentrum für Lehrerbildung.

 

§ 10
Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (Lehramt an Grundschulen)

 

(1) Die Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung umfassen ohne Ergänzungs- und Erweiterungsfächer insgesamt 190 Leistungspunkte (LP).

 

(2) Der Studiengang besteht aus folgenden Teilen:

 

a.         Fächerübergreifende Grundschuldidaktik (15 LP),

b.         Pädagogik (20 LP einschließlich 5 LP Orientierungspraktikum),

c.         Psychologie (15 LP),

d.         Unterrichtsfach I (45 LP) Deutsch oder Mathematik, bestehend aus Fachwissenschaft (25 LP, davon 5 LP Fachspezifische Schlüsselqualifikationen) und Fachdidaktik (20 LP),

e.         Unterrichtsfach II (35 LP) Mathematik oder Deutsch, bestehend aus Fachwissenschaft (20 LP) und Fachdidaktik (15 LP),

f.          Unterrichtsfach III (35 LP), bestehend aus Fachwissenschaft (20 LP) und Fachdidaktik (15 LP),

g.         Schlüsselqualifikationsmodul zur Kommunikations- und Medienpraxis (5 LP),

h.         Außerunterrichtliches Pädagogisches Praktikum (5 LP),

i.           Schulpraktika (10 LP),

j.           Schulpraktische Übung (5 LP).

 

(3) Das Unterrichtsfach III kann in der Regel frei gewählt werden.

 

§ 11
Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (Lehramt an Sekundarschulen)

 

(1) Die Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung umfassen ohne Ergänzungs- und Erweiterungsfächer insgesamt 215 Leistungspunkte (LP).

 

(2) Der Studiengang besteht aus folgenden Teilen:

 

a.         Pädagogik (20 LP einschließlich 5 LP Orientierungspraktikum),

b.         Psychologie (15 (LP),

c.         Unterrichtsfach I, bestehend aus Fachwissenschaft (65 LP, davon 5 LP Fachspezifische Schlüsselqualifikationen) und Fachdidaktik einschließlich Schulpraktischer Übung (15 LP),

d.         Unterrichtsfach II, bestehend aus Fachwissenschaft (60 LP) und Fachdidaktik einschließlich Schulpraktischer Übung (15 LP),

e.         Schlüsselqualifikationsmodul zur Kommunikations- und Medienpraxis (5 LP),

f.          Außerunterrichtliches Pädagogisches Praktikum (5 LP),

g.         Schulpraktika (15 LP).

 

(3) Die Anzahl der Leistungspunkte der Fachdidaktik kann von 15 auf 20 LP erhöht werden, wenn im Gegenzug die Leistungspunkte der Fachwissenschaft um 5 LP reduziert werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.

 

(4) Werden die Unterrichtsfächer Musik oder Kunsterziehung gewählt, so beträgt die Regelstudienzeit 9 Semester. Für das Unterrichtsfach Musik bzw. das Unterrichtsfach Kunsterziehung stehen damit ein Semester studentische Arbeitszeit (dies entspricht 30 LP) zusätzlich zur Verfügung.

 

(5) Die Unterrichtsfächer können in der Regel frei gewählt werden. Nicht kombiniert werden können jeweils die Fächer Ethik und Religion sowie Musik und Kunsterziehung.

 

(6) Mit dem Erwerb von 120 Leistungspunkten wird ein Zeugnis zur Zwischenprüfung ausgestellt. Dieses Zwischenprüfungszeugnis gilt als Abschluss des Grundstudiums und berechtigt zur Weiterführung des Studiums im Sinne der Aufnahme eines Hauptstudiums.

 

§ 12
Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (Lehramt an Gymnasien)

 

(1) Die Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung umfassen ohne Ergänzungs- und Erweiterungsfächer insgesamt 245 Leistungspunkte (LP).

 

(2) Der Studiengang besteht aus folgenden Teilen:

 

a.         Pädagogik (20 LP einschließlich 5 Orientierungspraktikum),

b.         Psychologie (15 LP),

c.         Unterrichtsfach I, bestehend aus Fachwissenschaft (80 LP, davon 5 LP Fachspezifische Schlüsselqualifikationen) und Fachdidaktik einschließlich Schulpraktischer Übung (15 LP),

d.         Unterrichtsfach II, bestehend aus Fachwissenschaft (75 LP) und Fachdidaktik einschließlich Schulpraktischer Übung (15 LP),

e.         Schlüsselqualifikationsmodul zur Kommunikations- und Medienpraxis (5 LP),

f.          Außerunterrichtliches Pädagogisches Praktikum (5 LP),

g.         Schulpraktika (15 LP).

 

(3) Die Anzahl der Leistungspunkte der Fachdidaktik kann von 15 auf 20 LP erhöht werden, wenn im Gegenzug die Leistungspunkte der Fachwissenschaft um 5 LP reduziert werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.

 

(4) Werden die Unterrichtsfächer Musik oder Kunst gewählt, so beträgt die Regelstudienzeit 10 Semester. Für das Unterrichtsfach Musik bzw. das Unterrichtsfach Kunst stehen damit ein Semester studentische Arbeitszeit (dies entspricht 30 LP) zusätzlich zur Verfügung.

 

(5) Die Unterrichtsfächer können in der Regel frei gewählt werden. Wenn das Fach Musik belegt wird, kann an Stelle des zweiten Unterrichtsfaches das Fach Liturgische Musik gewählt werden; Näheres regelt die entsprechende Studien- und Prüfungsordnung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle an der Saale.

 

(6) Mit dem Erwerb von 120 Leistungspunkten wird ein Zeugnis zur Zwischenprüfung ausgestellt. Dieses Zwischenprüfungszeugnis gilt als Abschluss des Grundstudiums und berechtigt zur Weiterführung des Studiums im Sinne der Aufnahme eines Hauptstudiums.

 

§ 13
Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (Lehramt an Förderschulen)

 

(1) Die Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung umfassen ohne Ergänzungs- und Erweiterungsfächer insgesamt 245 Leistungspunkte (LP).

 

(2) Der Studiengang besteht aus folgenden Teilen:

 

a.         Pädagogik (15 LP einschließlich 5 Orientierungspraktikum),

b.         Psychologie (15 LP),

c.         Allgemeine Rehabilitationspädagogik/Integrationspädagogik (20 LP) und Rehabilitationspädagogische Psychologie (15 LP),

d.         fachwissenschaftliche und fachdidaktisches Studium in zwei der fünf sonderpädagogischen Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik, Verhaltensgestörtenpädagogik (jeweils 40 LP), inklusive jeweils einer Schulpraktischen Übung in jedem gewählten Fach. In dem Studium einer Fachrichtung ist ein Außerunterrichtliches Pädagogisches Praktikum bzw. Sozialpraktikum zu absolvieren,

e.         Entweder kann ein Unterrichtsfach I aus dem Studium Lehramt an Sekundarschulen (80 LP) oder es können zwei Unterrichtsfächer aus dem Studium Lehramt an Grundschulen (Unterrichtsfach I und Unterrichtsfach II oder Unterrichtsfach III; insgesamt 80 LP) gewählt werden,

f.          Schlüsselqualifikationsmodul zur Kommunikations- und Medienpraxis (5 LP),

g.         Schulpraktika (15 LP).

 

(3) Werden die Unterrichtsfächer aus dem Studium Lehramt an Sekundarschulen Musik oder Kunst gewählt, so beträgt die Regelstudienzeit 10 Semester. Für das Unterrichtsfach Musik bzw. das Unterrichtsfach Kunst stehen damit ein Semester studentische Arbeitszeit (dies entspricht 30 LP) zusätzlich zur Verfügung.

 

(4) Im Rahmen des Studiengangs können die Unterrichtsfächer und die sonderpädagogischen Fachrichtungen gemäß Abs. 2 in der Regel frei gewählt werden.

 

(5) Mit dem Erwerb von 120 Leistungspunkten wird ein Zeugnis zur Zwischenprüfung ausgestellt. Dieses Zwischenprüfungszeugnis gilt als Abschluss des Grundstudiums und berechtigt zur Weiterführung des Studiums im Sinne der Aufnahme eines Hauptstudiums.

 

§ 14
Erweiterungsfächer

 

(1) Wird im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien oder des Studiengangs Lehramt an Sekundarschulen ein drittes Unterrichtsfach als Erweiterungsfach gewählt, so sind die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Module analog zum Unterrichtsfach II zu belegen. Dies gilt ebenso für ein zusätzliches Sekundarschul-Unterrichtsfach oder eine zusätzliche Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen.

 

(2) Wird im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Grundschulen ein viertes Unterrichtsfach als Erweiterungsfach gewählt, so sind die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Module analog zum Unterrichtsfach III und ein zusätzliches Schulpraktikum mit einem Volumen von 5 LP zu absolvieren. Dies gilt ebenso für ein zusätzliches drittes Grundschulunterrichtsfach im Studiengang Lehramt an Förderschulen. Die Regelstudienzeit verlängert sich damit um zwei Semester.

 

(3) Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung im Erweiterungsfach kann erst erfolgen, wenn die Erste Staatsprüfung bestanden ist.

 

§ 15
Ergänzungsfächer

 

(1) Folgende Ergänzungsfächer können studiert werden, soweit entsprechende Lehrangebote vorhanden sind:

 

a.         Im Studiengang Lehramt an Grundschulen:

·           Integrationspädagogik;

b.         im Studiengang Lehramt an Sekundarschulen:

·           Integrationspädagogik,

·           Astronomie in Kombination mit Geographie oder Mathematik oder Physik,

·           Hauswirtschaft (als berufsbegleitender Studiengang);

c.         im Studiengang Lehramt an Gymnasien:

·           Integrationspädagogik,

·           Psychologie,

·           Astronomie in Kombination mit Geographie oder Mathematik oder Physik;

d.         im Studiengang Lehramt an Förderschulen:

·           Integrationspädagogik,

·           Hauswirtschaft (als berufsbegleitender Studiengang).

 

(2) Für Integrationspädagogik sind Module mit einem Volumen von insgesamt 25 LP zu belegen.

 

(3) Für Astronomie in Kombination mit Geographie, Mathematik oder Physik sind fachwissenschaftliche und fachdidaktische Module mit einem Volumen von insgesamt 25 LP zu belegen.

 

(4) Für Psychologie sind fachwissenschaftliche und fachdidaktische Module mit einem Volumen von insgesamt 25 LP zu belegen.

 

(5) Hauswirtschaft als berufsbegleitender Studiengang umfasst 45 Leistungspunkte.

 

§ 16
Aufbau der berufsbegleitenden Studiengänge

 

(1) Gemäß § 16 III HSG LSA können Weiterbildungsmaßnahmen der Lehrer und Lehrerinnen durch Teilzeitstudium, insbesondere in Form von berufsbegleitenden Studiengängen, angeboten werden.

 

(2) Ein berufsbegleitender Studiengang für das Lehramt an Grundschulen entspricht hinsichtlich der Studien- und Prüfungsanforderungen in der Regel einem Unterrichtsfach II oder einem Unterrichtsfach III.

 

(3) Ein berufsbegleitender Studiengang für das Lehramt an Förderschulen entspricht hinsichtlich der Studien- und Prüfungsanforderungen in der Regel einer Fachrichtung mit Allgemeiner Rehabilitationspädagogik und Rehabilitationspädagogischer Psychologie oder einem Unterrichtsfach II des Studiums Lehramt an Sekundarschulen oder einem Unterrichtsfach II bzw. III des Studiums Lehramt an Grundschulen.

 

(4) Ein berufsbegleitender Studiengang für das Lehramt an Sekundarschulen und das Lehramt an Gymnasien entspricht hinsichtlich der Studien- und Prüfungsanforderungen in der Regel einem Unterrichtsfach II.

 

(5) Der Studienumfang eines weiteren Unterrichtsfachs des Studiums Lehramt an Sekundarschulen oder Lehramt an Gymnasien ist gegenüber dem Umfang bei den grundständigen Studiengängen um die Schulpraktischen Übungen der Fachdidaktik und das Schulpraktikum reduziert.

 

§ 17
Schulpraktik
a

 

(1) Schulpraktika beinhalten insbesondere die Hospitation sowie Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht. Lernziele, Inhalte, Ablauf und Bestandteile der Module sind den Modulbeschreibungen zu entnehmen.

 

(2) Die Schulpraktika im Studiengang Lehramt an Grundschulen werden in zwei Modulen mit jeweils 5 LP durchgeführt. Wird ein Erweiterungsfach studiert, so ist zusätzlich ein drittes Praktikum mit 5 LP zu belegen. Für die Durchführung eines Praktikums sind ca. drei bzw. vier Wochen vorgesehen.

 

(3) Im Studiengang Lehramt an Förderschulen sind ein Schulpraktikum in der Fachrichtung I, ein Schulpraktikum in der Fachrichtung II und ein Förderdiagnostisches Praktikum mit jeweils 5 LP zu belegen. Für die Durchführung der Schulpraktika sind jeweils vier Wochen, für das förderdiagnostische Praktikum eine Woche vorgesehen.

 

(4) Die Schulpraktika für die Studiengänge Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien werden jeweils in zwei Modulen mit 5 und 10 LP belegt. Für die Durchführung der Praktika sind ca. vier bzw. sechs Wochen vorgesehen.

 

(5) Die Modulleistung für die Schulpraktika aller Lehramtsstudiengänge besteht grundsätzlich aus dem Praktikumsbericht, der nicht benotet wird. Im Förderdiagnostischen Praktikum des Studiengangs Lehramt an Förderschulen gilt das förderdiagnostische Gutachten als Modulleistung, die ebenfalls nicht benotet wird.

 

(6) Teilnahmevoraussetzung aller Schulpraktika sind erfolgreich absolvierte Schulpraktische Übungen. Um das Förderdiagnostische Praktikum zu belegen, muss das Modul „Diagnosegeleitete Förderplanung“ erfolgreich bestanden sein.

 

§ 18
Schlüsselqualifikationsmodul

 

Lernziele, Inhalte, Ablauf und Bestandteile des Schlüsselqualifikationsmoduls zur Kommunikations- und Medienpraxis sind der Modulbeschreibung zu entnehmen. Modulleistungen sind Präsentationen in verschiedenen Formen. Insgesamt umfasst das Modul 5 LP.

 

§ 19
Modul Außerunterrichtliches Pädagogisches Praktikum

 

Von den Studierenden der Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien wird das Außerunterrichtliche Pädagogische Praktikum in einem selbst gewähltem pädagogischen Arbeitsfeld durchgeführt. Hierfür sind drei Wochen vorgesehen. Studierende des Lehramtsstudiums an Förderschulen müssen ein Außerunterrichtliches Praktikum oder ein Sozialpraktikum absolvieren. Es wird empfohlen, das Praktikum während der ersten drei Semester zu absolvieren. Es werden keine Teilnahmevoraussetzungen verlangt. Lernziele, Inhalte, Ablauf und Bestandteile der Module sind den Modulbeschreibungen zu entnehmen. Als Modulleistung ist ein Praktikumsbericht zu verfassen, der nicht benotet wird. Insgesamt umfasst das Modul 5 LP.

 

II. Modulleistungen und Abschlussprüfungen

 

§ 20
Modulbezogene Studien- und Prüfungsleistungen

 

(1) In den Lehramtsstudiengängen werden Studien- und Prüfungsleistungen modulbezogen als Modulleistungen erbracht.

 

(2) Modulleistungen können in verschiedenen Formen erbracht werden, u.a. durch Klausur, Hausarbeit, mündliche Prüfung. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.

 

(3) Die Zulassung zur Modulleistung gemäß Abs. 2 kann von der Erbringung von Vorleistungen abhängig gemacht werden. Diese können in verschiedenen Formen erbracht werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.

 

(4) Bei der Abgabe von schriftlichen Modulleistungen hat die Studentin bzw. der Student schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

(5) Leistungspunkte werden nur für erfolgreich abgeschlossene Modulleistungen vergeben. Falls eine Modulleistung benotet wird, dann gilt die Leistung als erfolgreich erbracht, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) lautet.

 

(6) Jedes Modul muss mindestens eine Leistung oder eine Kombination von bestimmten Leistungen (sogenannte Teilleistungen) vorsehen.

 

§ 21
Nicht-Bestehen und Wiederholung von Modulleistungen

 

(1) Bei Nicht-Bestehen einer Teilleistung ist nur diese zu wiederholen und nicht alle bereits bestandenen Teilleistungen des Moduls. Die Studentin bzw. der Student ist über den Studien- und Prüfungsausschuss über einen Misserfolg der Modulleistung zu informieren und über ihre bzw. seine Rechte zu belehren.

 

(2) Bei Nicht-Bestehen können die Fachspezifischen Bestimmungen eine oder zwei Wiederholungen der Modulleistung bzw. Teilleistung vorsehen. In den Fachspezifischen Bestimmungen kann die Möglichkeit eingeräumt werden, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

(4) Bei den Modulen, deren Leistungen in die Staatsexamensnote eingehen, werden die Prüfungsformen in den Fachspezifischen Bestimmungen festgelegt.

 

(5) Das endgültige Nicht-Bestehen eines Pflichtmoduls führt zur Exmatrikulation; bei Wahlpflichtmodulen kann das Nicht-Bestehen durch ein erfolgreich absolviertes weiteres Wahlpflichtmodul ausgeglichen werden.

 

(6) Auf Antrag und zum Studienabschluss ist der Studentin bzw. dem Studenten das Studienbuch, das sogenannte Transcript of Records auszuhändigen, welches alle bestandenen Modulleistungen bezeugt.

 

§ 22
Anmeldung
zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Modul hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn zu erfolgen. Zugelassen wird nur, wer im Studienfach immatrikuliert ist. Weitere Teilnahmevoraussetzungen regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.

 

(2) Die Festlegung der Termine und der Wiederholungstermine für die Modulleistungen ist in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt. Die Termine werden spätestens fünf Wochen zuvor bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zur Prüfung kann separat erfolgen und wird einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht angemeldet.

 

§ 23
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Prüferin bzw. Prüfer kann jede nach § 12 Abs. 4 HSG LSA prüfungsberechtigte Person sein. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind ferner wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HSG LSA, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.

 

(2) Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

 

(3) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers bewertet. Dabei sind in der Regel die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden. Der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerin bzw. den Beisitzer. Über die mündliche Modulleistung ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 24
Studien- und Prüfungsausschüsse

 

(1) Studien- und Prüfungsausschüsse für die verschiedenen Studienfächer werden durch Beschluss des jeweiligen Fakultätsrates gebildet. Ein Ausschuss ist für mindestens ein Studienfach zuständig; er kann auch für mehrere Studienfächer zuständig sein. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

(2) Studien- und Prüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen eingehalten werden. Sie sind für alle anfallenden Aufgaben und Entscheidungen hinsichtlich der Modulleistungen zuständig.

 

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungspraxis und gibt Anregung zur Verbesserung des Studienfaches und seiner Umsetzung.

 

(4) Das Zentrum für Lehrerbildung bildet für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen und für die Module  „Schulpraktikum I, "Schulpraktikum II",  „Außerunterrichtliches Pädagogisches Praktikum“ (AuPP) und das Schlüsselqualifikationsmodul „Kommunikations- und Medienpraxis“ je einen Studien- und Prüfungsausschuss. Diesen Ausschüssen gehören jeweils drei Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studentin bzw. ein Student an.

 

(5) Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme von Modulleistungen teilzunehmen.

 

(6) Dem Studien- und Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studentin bzw. ein Student an. Die bzw. der Vorsitzende muss Professorin bzw. Professor sein. Bei den Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw. der studentische Vertreter nicht mit.

 

(7) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolgerinnen und Nachfolger bestimmt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben.

 

(8) Die Mitglieder der Studien- und Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

(9) Die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Studien- und Prüfungsausschusses ein. Sie bzw. er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies wenigstens ein Mitglied des Studien- und Prüfungsausschusses verlangt.

 

(10) Der Studien- und Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(11) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses vertreten bei Abwesenheit die einzelnen Mitglieder des Ausschusses. Scheidet ein Mitglied des Studien- und Prüfungsausschusses aus, so rückt sein Stellvertreter nach.

 

(12) Über die wesentlichen Gegenstände der Sitzung und die Beschlüsse des Studien- und Prüfungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

 

(13) Die bzw. der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten (Eilkompetenz) und in Routineangelegenheiten allein entscheiden. Eine Entscheidung ist unaufschiebbar, wenn eine rechtzeitige Ladung der Ausschussmitglieder nicht mehr möglich ist. Die bzw. der Vorsitzende unterrichtet den Studien- und Prüfungsausschuss spätestens in dessen nächster Sitzung über die Entscheidung.

 

(14) Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

§ 25
Prüfungsamt

 

Das zuständige Prüfungsamt organisiert die administrative Vorbereitung und Durchführung der Prüfungsverfahren und verwaltet die Studien- und Prüfungsdaten und -dokumente. Es unterstützt die Studien- und Prüfungsausschüsse des Zentrums für Lehrerbildung und die Studien- und Prüfungsausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im administrativen Bereich.

 

§ 26
Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß

 

(1) Eine Modulleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Studentin bzw. der Student einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Leistungserbringung ohne triftigen Grund von der Modulleistung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Modulleistung nicht bis Ablauf einer vorgegebenen Frist erbracht wird.

 

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Studien- und Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und, in Zweifelsfällen, ein Attest des Amtsarztes verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Studien- und Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

 

(3) Versucht die Studentin bzw. der Student, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Modulleistung bzw. Teilleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Modulleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet.

 

§ 27
Schutzbestimmungen

 

(1) Auf Antrag der Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den Studien- und Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

 

(2) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) (BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Studien- und Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Studien- und Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studenten mit.

 

(3) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Modulleistungen erbringen. Auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener Modulleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(4) Macht eine Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der Studien- und Prüfungsausschuss der Studentin bzw. dem Studenten, gleichwertige Leistungen in anderer Form zu erbringen.

 

§ 28
Bewertung der Module

 

(1) Die Benotung von Modulleistungen ist nur dann zwingend, wenn diese Note in die Gesamtnote des Studiengangs zur Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gemäß §§ 7 Abs. 5 in Verbindung mit 7 Abs. 6 der 1. LPVO erforderlich ist. Welche Module in die Gesamtnote einfließen, legen die Fachspezifischen Bestimmungen fest.

 

(2) Wird ein Modul mit nur einer Leistung abgeschlossen, ist diese Note die Modulnote.

 

(3) Werden in einem Modul mehrere Leistungen (sogenannte Teilleistungen) abverlangt, so setzt sich die Note des Moduls aus den einzelnen Teilleistungen zusammen.

 

(4) Die Bewertung der Modulleistung ist der Studentin bzw. dem Studenten nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben.

 

(5) Für die Bewertung von Modulleistungen gilt folgende Notenskala:

 

1

=

sehr gut

=

eine hervorragende Leistung,

2

=

gut

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

3

=

befriedigend

=

eine Leistung, die weitgehend den Anforderungen entspricht,

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

5

=

nicht ausreichend

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

(6) Durch Erhöhung bzw. Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7 sowie 4,3 und höher.

 

(7) Bei Mittelung der Noten werden im Ergebnis alle Dezimalstellen, außer der ersten, ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet dann bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut, von 1,6 bis 2,5 = gut, von 2,6 bis 3,5 = befriedigend, von 3,6 bis 4,0 = ausreichend, über 4,0 = nicht ausreichend. Diese Skala gilt auch für die Ermittlung der Gesamtnote des Studienprogramms und des Studiengangs.

 

(8) Die Modulnoten können in relativen Noten entsprechend der ECTS-Bewertungsskala gemäß § 20 Abs. 6 im Transcript of Records ausgewiesen werden.

 

§ 29
Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Staatsprüfung

 

(1) Das ordnungsgemäße Lehramtsstudium und die für die Zulassung erforderlichen Studienleistungen hat erbracht, wer alle nach Maßgabe dieser Ordnung und der jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen erforderlichen Leistungspunkte der Module erworben hat.

 

(2) Hat eine Studentin bzw. ein Student das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, erhält sie bzw. er auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung ihr bzw. sein Studienbuch (Transcript of Records), in dem die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die Noten dokumentiert sind.

 

§ 30
Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten

 

Bis ein Jahr nach Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem Studenten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine das universitäre Studium betreffenden Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.

 

§ 31
Mitteilungspflichten

 

Belastende Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Ordnung und den Fachspezifischen Bestimmungen sind der Studentin bzw. dem Studenten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 32
Beschwerde- und Schlichtungsstelle

 

Der Akademische Senat der Universität kann eine Ombudsfrau bzw. einen Ombudsmann für Studium und Lehre bestellen, an die bzw. den sich Studierende und Lehrende in strittigen Fragen von individuellen Modulleistungen wenden können. In Streitfällen kann die Ombudsperson zwischen den Parteien schlichten. Die Anrufung einer Ombudsperson ersetzt nicht das Widerspruchsverfahren.

 

§ 33
Ungültigkeit von Modulleistungen

 

(1) Hat die Studentin bzw. der Student bei einer Modulleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Transcript of Records und des Diploma Supplements bekannt, kann die Dekanin bzw. der Dekan nachträglich das Ergebnis und gegebenenfalls die Noten für diejenigen Leistungen, bei deren Erbringen die Studentin bzw. der Student getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Modulleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Das Landesprüfungsamt wird hierüber informiert.

 

(2) Die unrichtigen Studiendokumente werden eingezogen, gegebenenfalls werden berichtigte erteilt. Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

III Schlussbestimmung

 

§ 34
Inkrafttreten

 

Der Senat hat diese Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung beschlossen am 10.10.2007.

 

Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Oktober 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor