MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 3
Allgemeine
Studien- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Lehramt
an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
10.10.2007
Aufgrund
der §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für
Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666), und 2
Abs. 1 der Ordnung des Zentrums für Lehrerbildung an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 11.01.2006 (ABl. 2006, Nr. 1, S.
27) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Allgemeine
Studienordnung für die Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Lehramt an
Förderschulen, Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien (AStOLS)
erlassen.
§ 2 Ziele und Struktur des Studiums
§ 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 7 Modulstruktur und Leistungspunktesystem
§ 8 Ausgestaltung der Studienfächer
§ 10 Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung
(Lehramt an Grundschulen)
§ 11 Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung
(Lehramt an Sekundarschulen)
§ 12 Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung
(Lehramt an Gymnasien)
§ 13 Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung
(Lehramt an Förderschulen)
§ 16 Aufbau der berufsbegleitenden Studiengänge
§ 18 Schlüsselqualifikationsmodul
§ 19 Modul Außerunterrichtliches Pädagogisches Praktikum
II. Modulleistungen und Abschlussprüfungen
§ 20 Modulbezogene Studien- und Prüfungsleistungen
§ 21 Nicht-Bestehen und Wiederholung von Modulleistungen
§ 22 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 23 Prüferinnen und Prüfer 10
§ 24 Studien- und Prüfungsausschüsse
§ 26 Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß
§ 29 Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Staatsprüfung
§ 30 Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten
§ 32 Beschwerde- und Schlichtungsstelle
§ 33 Ungültigkeit von Modulleistungen
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der 1. LPVO Aufbau, Organisation und
Modalitäten der Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Förderschulen,
Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2)
Ziele und Inhalte, Zugangsvoraussetzungen, Aufbau und Leistungsanforderungen
der einzelnen in den Lehramtsstudiengängen angebotenen Studienfächer
(Unterrichtsfächer, Rehabilitationspädagogik, Pädagogik, Psychologie und
Fächerübergreifende Grundschuldidaktik) sind in den jeweiligen Fachspezifischen
Bestimmungen geregelt.
§ 2
Ziele und Struktur des Studiums
(1)
Am Ende des Studiums verfügen die Studierenden über die fachwissenschaftlichen,
fachpraktischen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse,
Fertigkeiten und Fähigkeiten bzw. Kompetenzen, die zur Aufnahme des
Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt erforderlich sind.
(2)
Das Studium ist grundsätzlich modularisiert. Diese Studienstruktur tritt an die
Stelle des Grund- und Hauptstudiums entsprechend der 1. LPVO.
§ 3
Zulassung zum Studium
(2) Die Fachspezifischen Bestimmungen können weitere
Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlverfahren vorsehen.
(3) Den Studieninteressierten wird empfohlen, vor Beginn des Studiums
ein phoniatrisches Gutachten einzuholen.
§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Gleichwertige Studien-
und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder Studienprogrammen
oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden auf
Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist
festzustellen, wenn Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein
schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im
Sinne des European Credit Transfer System (ECTS) vorzunehmen.
(2) Werden Leistungen
angerechnet, sind gegebenenfalls die Noten zu übernehmen. Die bzw. der
Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Zuständig für die
Anrechnungen ist der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss in Zusammenarbeit
mit dem jeweiligen Prüfungsamt. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit
sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.
§ 6
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit bis zum
Abschluss des Studiengangs Lehramt an Gymnasien und des Studiengangs Lehramt an
Förderschulen beträgt jeweils neun Semester, bis zum Abschluss des Studiengangs
Lehramt an Sekundarschulen acht und bis zum Abschluss des Studiengangs Lehramt
an Grundschulen sieben Semester. Werden die Unterrichtsfächer Musik oder
Kunsterziehung gewählt, so beträgt die Regelstudienzeit des Studiengangs
Lehramt an Sekundarschulen 9, im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im
Studiengang Lehramt an Förderschulen 10 Semester.
§ 7
Modulstruktur und Leistungspunktesystem
(1) Das Studium ist
grundsätzlich modularisiert. Module sind inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lehr- und Lerneinheiten. Sie bestehen aus dem Kontaktstudium und dem
Selbststudium. Unter Kontaktstudium
versteht man den Besuch von Lehrveranstaltungen, unter Selbststudium die Zeiten
der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, die Prüfungsvorbereitung sowie zum Beispiel das
Anfertigen von Referaten, Haus- und Projektarbeiten, externe Praktika und das
Anfertigen einer Abschlussarbeit.
(2) Ein Modul erstreckt sich
in der Regel auf ein Semester; maximal sind zwei Semester möglich.
(3) Es wird zwischen
Pflichtmodulen, Wahlpflichtmodulen und Wahlmodulen unterschieden.
a.
Pflichtmodule
sind zu belegende Module, die im konkreten Semesterangebot stets unter
demselben Titel dieselben Lernziele verfolgen und dieselben Inhalte vermitteln;
b.
Wahlpflichtmodule
sind Module, die stets dieselben Lernziele verfolgen und auch denselben Titel
tragen, im konkreten Semesterangebot jedoch in den Inhalten und den
Bezeichnungen differieren. Hier wählt die Studentin bzw. der Student aus den im
jeweiligen Semester angebotenen Modulen, die den Titel des Wahlpflichtmoduls
tragen, aus;
c.
Wahlmodule
sind Module, die unterschiedliche Lernziele verfolgen und auch unterschiedliche
Titel tragen. Hier wählt die Studentin bzw. der Student gemäß den Vorgaben der
Fachspezifischen Bestimmungen aus den im jeweiligen Semester angebotenen
Wahlmodulen aus.
(4) Das Volumen der Module
wird über den Arbeitsaufwand der Studierenden bestimmt und in Leistungspunkten
(LP) gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) angegeben.
(5) Unter studentischem
Arbeitsaufwand fasst man die Zeiten des Kontaktstudiums und des Selbststudiums
zusammen.
(6) Ein Leistungspunkt
entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von durchschnittlich 30 Stunden.
Pro Studienjahr werden 1800 Arbeitsstunden veranschlagt. Pro Studienjahr ist
der Erwerb von 60, pro Semester der Erwerb von 30 Leistungspunkten vorgesehen.
(7) Leistungspunkte eines
Moduls werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn die geforderte Leistung
erfolgreich erbracht worden ist.
(8) Module haben in der
Regel zwei Standardgrößen: 5 LP oder 10 LP; dies entspricht einem
Arbeitsaufwand von 150 bzw. 300 Stunden.
(9) Größere Module weisen in
der Regel ein Vielfaches von 5 LP auf. Sie finden unter anderem für Exkursionen
und Praktika Verwendung.
§ 8
Ausgestaltung der Studienfächer
(1) Titel und Umfang der Module und deren Abfolge werden in den Fachspezifischen
Bestimmungen festgelegt.
(2) Die Fachspezifischen Bestimmungen legen ferner fest, welche Teilnahmevoraussetzungen
zum Belegen des Moduls von den Studierenden zu erfüllen sind, welche Leistungen
und Vorleistungen in den einzelnen Modulen verlangt werden, welche Lehr- und
Lernformen zur Anwendung kommen und wie das Verhältnis von Kontakt- und Selbststudium
beschaffen sein soll.
(3) Die weitere Ausgestaltung der Module wird in Modulbeschreibungen
fixiert.
(4) Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann für Module oder
einzelne Lehrveranstaltungen durch Beschluss des Fakultätsrats beschränkt
werden, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist. Der
Beschluss muss die Kriterien für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
umfassen. Der Beschluss ist bekannt zu geben.
Die Verantwortung für die
einzelnen Fächer trägt die jeweilige Fakultät. Die Verantwortung für die
Koordination der Lehramtsstudiengänge trägt das Zentrum für Lehrerbildung.
§ 10
Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (Lehramt an
Grundschulen)
(1) Die Leistungsanforderungen
für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung umfassen ohne Ergänzungs- und
Erweiterungsfächer insgesamt 190 Leistungspunkte (LP).
(2) Der Studiengang besteht
aus folgenden Teilen:
a.
Fächerübergreifende
Grundschuldidaktik (15 LP),
b.
Pädagogik
(20 LP einschließlich 5 LP Orientierungspraktikum),
c.
Psychologie
(15 LP),
d.
Unterrichtsfach
I (45 LP) Deutsch oder Mathematik, bestehend aus Fachwissenschaft (25 LP, davon
5 LP Fachspezifische Schlüsselqualifikationen) und Fachdidaktik (20 LP),
e.
Unterrichtsfach
II (35 LP) Mathematik oder Deutsch, bestehend aus Fachwissenschaft (20 LP) und
Fachdidaktik (15 LP),
f.
Unterrichtsfach
III (35 LP), bestehend aus Fachwissenschaft (20 LP) und Fachdidaktik (15 LP),
g.
Schlüsselqualifikationsmodul
zur Kommunikations- und Medienpraxis (5 LP),
h.
Außerunterrichtliches
Pädagogisches Praktikum (5 LP),
i.
Schulpraktika
(10 LP),
j.
Schulpraktische
Übung (5 LP).
(3) Das Unterrichtsfach III
kann in der Regel frei gewählt werden.
§ 11
Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (Lehramt an
Sekundarschulen)
(1) Die
Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung umfassen ohne
Ergänzungs- und Erweiterungsfächer insgesamt 215 Leistungspunkte (LP).
(2) Der Studiengang besteht
aus folgenden Teilen:
a.
Pädagogik
(20 LP einschließlich 5 LP Orientierungspraktikum),
b.
Psychologie
(15 (LP),
c.
Unterrichtsfach
I, bestehend aus Fachwissenschaft (65 LP, davon 5 LP Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen) und Fachdidaktik einschließlich Schulpraktischer
Übung (15 LP),
d.
Unterrichtsfach
II, bestehend aus Fachwissenschaft (60 LP) und Fachdidaktik einschließlich
Schulpraktischer Übung (15 LP),
e.
Schlüsselqualifikationsmodul
zur Kommunikations- und Medienpraxis (5 LP),
f.
Außerunterrichtliches
Pädagogisches Praktikum (5 LP),
g.
Schulpraktika
(15 LP).
(3) Die Anzahl der
Leistungspunkte der Fachdidaktik kann von 15 auf 20 LP erhöht werden, wenn im
Gegenzug die Leistungspunkte der Fachwissenschaft um 5 LP reduziert werden.
Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.
(4) Werden die
Unterrichtsfächer Musik oder Kunsterziehung gewählt, so beträgt die
Regelstudienzeit 9 Semester. Für das Unterrichtsfach Musik bzw. das
Unterrichtsfach Kunsterziehung stehen damit ein Semester studentische
Arbeitszeit (dies entspricht 30 LP) zusätzlich zur Verfügung.
(5) Die Unterrichtsfächer
können in der Regel frei gewählt werden. Nicht kombiniert werden
können jeweils die Fächer Ethik und Religion sowie Musik und Kunsterziehung.
(6) Mit dem Erwerb von 120
Leistungspunkten wird ein Zeugnis zur Zwischenprüfung ausgestellt. Dieses
Zwischenprüfungszeugnis gilt als Abschluss des Grundstudiums und berechtigt zur
Weiterführung des Studiums im Sinne der Aufnahme eines Hauptstudiums.
§ 12
Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (Lehramt an
Gymnasien)
(1) Die
Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung umfassen ohne
Ergänzungs- und Erweiterungsfächer insgesamt 245 Leistungspunkte (LP).
(2) Der Studiengang besteht
aus folgenden Teilen:
a.
Pädagogik
(20 LP einschließlich 5 Orientierungspraktikum),
b.
Psychologie
(15 LP),
c.
Unterrichtsfach
I, bestehend aus Fachwissenschaft (80 LP, davon 5 LP Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen) und Fachdidaktik einschließlich Schulpraktischer
Übung (15 LP),
d.
Unterrichtsfach
II, bestehend aus Fachwissenschaft (75 LP) und Fachdidaktik einschließlich
Schulpraktischer Übung (15 LP),
e.
Schlüsselqualifikationsmodul
zur Kommunikations- und Medienpraxis (5 LP),
f.
Außerunterrichtliches
Pädagogisches Praktikum (5 LP),
g.
Schulpraktika
(15 LP).
(3) Die Anzahl der
Leistungspunkte der Fachdidaktik kann von 15 auf 20 LP erhöht werden, wenn im
Gegenzug die Leistungspunkte der Fachwissenschaft um 5 LP reduziert werden.
Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.
(4) Werden die
Unterrichtsfächer Musik oder Kunst gewählt, so beträgt die Regelstudienzeit 10
Semester. Für das Unterrichtsfach Musik bzw. das Unterrichtsfach Kunst stehen
damit ein Semester studentische Arbeitszeit (dies entspricht 30 LP) zusätzlich
zur Verfügung.
(5) Die Unterrichtsfächer
können in der Regel frei gewählt werden. Wenn das Fach Musik belegt wird, kann
an Stelle des zweiten Unterrichtsfaches das Fach Liturgische Musik gewählt
werden; Näheres regelt die entsprechende Studien- und Prüfungsordnung der
Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle an der Saale.
(6) Mit dem Erwerb von 120
Leistungspunkten wird ein Zeugnis zur Zwischenprüfung ausgestellt. Dieses
Zwischenprüfungszeugnis gilt als Abschluss des Grundstudiums und berechtigt zur
Weiterführung des Studiums im Sinne der Aufnahme eines Hauptstudiums.
§ 13
Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (Lehramt an
Förderschulen)
(1) Die
Leistungsanforderungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung umfassen ohne
Ergänzungs- und Erweiterungsfächer insgesamt 245 Leistungspunkte (LP).
(2) Der Studiengang besteht
aus folgenden Teilen:
a.
Pädagogik
(15 LP einschließlich 5 Orientierungspraktikum),
b.
Psychologie
(15 LP),
c.
Allgemeine
Rehabilitationspädagogik/Integrationspädagogik (20 LP) und
Rehabilitationspädagogische Psychologie (15 LP),
d.
fachwissenschaftliche
und fachdidaktisches Studium in zwei der fünf sonderpädagogischen
Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik,
Lernbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik,
Verhaltensgestörtenpädagogik (jeweils 40 LP), inklusive jeweils einer
Schulpraktischen Übung in jedem gewählten Fach. In dem Studium einer
Fachrichtung ist ein Außerunterrichtliches Pädagogisches Praktikum bzw.
Sozialpraktikum zu absolvieren,
e.
Entweder
kann ein Unterrichtsfach I aus dem Studium Lehramt an Sekundarschulen (80 LP)
oder es können zwei Unterrichtsfächer aus dem Studium Lehramt an Grundschulen
(Unterrichtsfach I und Unterrichtsfach II oder Unterrichtsfach III; insgesamt
80 LP) gewählt werden,
f.
Schlüsselqualifikationsmodul
zur Kommunikations- und Medienpraxis (5 LP),
g.
Schulpraktika
(15 LP).
(3) Werden die
Unterrichtsfächer aus dem Studium Lehramt an Sekundarschulen Musik oder Kunst
gewählt, so beträgt die Regelstudienzeit 10 Semester. Für das Unterrichtsfach
Musik bzw. das Unterrichtsfach Kunst stehen damit ein Semester studentische
Arbeitszeit (dies entspricht 30 LP) zusätzlich zur Verfügung.
(4) Im Rahmen des
Studiengangs können die Unterrichtsfächer und die sonderpädagogischen
Fachrichtungen gemäß Abs. 2 in der Regel frei gewählt werden.
(5) Mit dem Erwerb von 120
Leistungspunkten wird ein Zeugnis zur Zwischenprüfung ausgestellt. Dieses
Zwischenprüfungszeugnis gilt als Abschluss des Grundstudiums und berechtigt zur
Weiterführung des Studiums im Sinne der Aufnahme eines Hauptstudiums.
§ 14
Erweiterungsfächer
(1) Wird im Rahmen des
Studiengangs Lehramt an Gymnasien oder des Studiengangs Lehramt an
Sekundarschulen ein drittes Unterrichtsfach als Erweiterungsfach gewählt, so
sind die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Module analog zum
Unterrichtsfach II zu belegen. Dies gilt ebenso für ein zusätzliches
Sekundarschul-Unterrichtsfach oder eine zusätzliche Fachrichtung für das Lehramt
an Förderschulen.
(2) Wird im Rahmen des
Studiengangs Lehramt an Grundschulen ein viertes Unterrichtsfach als Erweiterungsfach gewählt, so sind die
fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Module analog zum Unterrichtsfach
III und ein zusätzliches Schulpraktikum mit einem Volumen von 5 LP zu
absolvieren. Dies gilt ebenso für ein zusätzliches drittes
Grundschulunterrichtsfach im Studiengang Lehramt an Förderschulen. Die
Regelstudienzeit verlängert sich damit um zwei Semester.
(3) Die Zulassung zur
staatlichen Abschlussprüfung im Erweiterungsfach kann erst erfolgen, wenn die
Erste Staatsprüfung bestanden ist.
§ 15
Ergänzungsfächer
(1) Folgende
Ergänzungsfächer können studiert werden, soweit entsprechende Lehrangebote
vorhanden sind:
a.
Im
Studiengang Lehramt an Grundschulen:
·
Integrationspädagogik;
b.
im
Studiengang Lehramt an Sekundarschulen:
·
Integrationspädagogik,
·
Astronomie
in Kombination mit Geographie oder Mathematik oder Physik,
·
Hauswirtschaft
(als berufsbegleitender Studiengang);
c.
im
Studiengang Lehramt an Gymnasien:
·
Integrationspädagogik,
·
Psychologie,
·
Astronomie
in Kombination mit Geographie oder Mathematik oder Physik;
d.
im
Studiengang Lehramt an Förderschulen:
·
Integrationspädagogik,
·
Hauswirtschaft
(als berufsbegleitender Studiengang).
(2) Für
Integrationspädagogik sind Module mit einem Volumen von insgesamt 25 LP zu
belegen.
(3) Für Astronomie in
Kombination mit Geographie, Mathematik oder Physik sind fachwissenschaftliche
und fachdidaktische Module mit einem Volumen von insgesamt 25 LP zu belegen.
(4) Für Psychologie sind
fachwissenschaftliche und fachdidaktische Module mit einem Volumen von
insgesamt 25 LP zu belegen.
(5) Hauswirtschaft als
berufsbegleitender Studiengang umfasst 45 Leistungspunkte.
§ 16
Aufbau der berufsbegleitenden Studiengänge
(1)
Gemäß § 16 III HSG LSA können Weiterbildungsmaßnahmen der Lehrer und
Lehrerinnen durch Teilzeitstudium, insbesondere in Form von berufsbegleitenden
Studiengängen, angeboten werden.
(2)
Ein berufsbegleitender Studiengang für das Lehramt an Grundschulen entspricht
hinsichtlich der Studien- und Prüfungsanforderungen in der Regel einem
Unterrichtsfach II oder einem Unterrichtsfach III.
(3)
Ein berufsbegleitender Studiengang für das Lehramt an Förderschulen entspricht hinsichtlich
der Studien- und Prüfungsanforderungen in der Regel einer Fachrichtung mit
Allgemeiner Rehabilitationspädagogik und Rehabilitationspädagogischer
Psychologie oder einem Unterrichtsfach II des Studiums Lehramt an
Sekundarschulen oder einem Unterrichtsfach II bzw. III des Studiums Lehramt an
Grundschulen.
(4)
Ein berufsbegleitender Studiengang für das Lehramt an Sekundarschulen und das
Lehramt an Gymnasien entspricht hinsichtlich der Studien- und
Prüfungsanforderungen in der Regel einem Unterrichtsfach
II.
(5) Der Studienumfang eines
weiteren Unterrichtsfachs des Studiums Lehramt an Sekundarschulen oder Lehramt
an Gymnasien ist gegenüber dem Umfang bei den grundständigen Studiengängen um die Schulpraktischen
Übungen der Fachdidaktik und das Schulpraktikum reduziert.
§ 17
Schulpraktika
(1)
Schulpraktika beinhalten insbesondere die Hospitation sowie Planung,
Durchführung und Auswertung von Unterricht. Lernziele, Inhalte, Ablauf und
Bestandteile der Module sind den Modulbeschreibungen zu entnehmen.
(2)
Die Schulpraktika im Studiengang Lehramt an Grundschulen werden in zwei Modulen
mit jeweils 5 LP durchgeführt. Wird ein Erweiterungsfach studiert, so ist
zusätzlich ein drittes Praktikum mit 5 LP zu belegen. Für die Durchführung
eines Praktikums sind ca. drei bzw. vier Wochen vorgesehen.
(3)
Im Studiengang Lehramt an Förderschulen sind ein Schulpraktikum in der
Fachrichtung I, ein Schulpraktikum in der Fachrichtung II und ein
Förderdiagnostisches Praktikum mit jeweils 5 LP zu belegen. Für die Durchführung
der Schulpraktika sind jeweils vier Wochen, für das förderdiagnostische
Praktikum eine Woche vorgesehen.
(4)
Die Schulpraktika für die Studiengänge Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt
an Gymnasien werden jeweils in zwei Modulen mit 5 und 10 LP belegt. Für die
Durchführung der Praktika sind ca. vier bzw. sechs Wochen vorgesehen.
(5)
Die Modulleistung für die Schulpraktika aller Lehramtsstudiengänge besteht
grundsätzlich aus dem Praktikumsbericht, der nicht benotet wird. Im
Förderdiagnostischen Praktikum des Studiengangs Lehramt an Förderschulen gilt
das förderdiagnostische Gutachten als Modulleistung, die ebenfalls nicht
benotet wird.
(6)
Teilnahmevoraussetzung aller Schulpraktika sind erfolgreich absolvierte
Schulpraktische Übungen. Um das Förderdiagnostische Praktikum zu belegen, muss
das Modul „Diagnosegeleitete Förderplanung“ erfolgreich bestanden sein.
§ 18
Schlüsselqualifikationsmodul
Lernziele,
Inhalte, Ablauf und Bestandteile des Schlüsselqualifikationsmoduls zur
Kommunikations- und Medienpraxis sind der Modulbeschreibung zu entnehmen.
Modulleistungen sind Präsentationen in verschiedenen Formen. Insgesamt umfasst
das Modul 5 LP.
§ 19
Modul Außerunterrichtliches Pädagogisches Praktikum
Von
den Studierenden der Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Lehramt an
Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien wird das Außerunterrichtliche
Pädagogische Praktikum in einem selbst gewähltem pädagogischen Arbeitsfeld
durchgeführt. Hierfür sind drei Wochen vorgesehen. Studierende des
Lehramtsstudiums an Förderschulen müssen ein Außerunterrichtliches Praktikum
oder ein Sozialpraktikum absolvieren. Es wird empfohlen, das Praktikum während
der ersten drei Semester zu absolvieren. Es werden keine
Teilnahmevoraussetzungen verlangt. Lernziele, Inhalte, Ablauf und Bestandteile
der Module sind den Modulbeschreibungen zu entnehmen. Als Modulleistung ist ein
Praktikumsbericht zu verfassen, der nicht benotet wird. Insgesamt umfasst das
Modul 5 LP.
II. Modulleistungen und Abschlussprüfungen
§ 20
Modulbezogene Studien- und Prüfungsleistungen
(1) In den
Lehramtsstudiengängen werden Studien- und Prüfungsleistungen modulbezogen als
Modulleistungen erbracht.
(2) Modulleistungen können
in verschiedenen Formen erbracht werden, u.a. durch Klausur, Hausarbeit,
mündliche Prüfung. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.
(3) Die Zulassung zur
Modulleistung gemäß Abs. 2 kann von der Erbringung von Vorleistungen abhängig
gemacht werden. Diese können in verschiedenen Formen erbracht werden. Näheres regeln
die Fachspezifischen Bestimmungen.
(4) Bei der Abgabe von
schriftlichen Modulleistungen hat die Studentin bzw. der Student schriftlich zu
versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren
bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig
verfasst, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen
Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt hat und keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(5) Leistungspunkte werden
nur für erfolgreich abgeschlossene Modulleistungen vergeben. Falls eine
Modulleistung benotet wird, dann gilt die Leistung als erfolgreich erbracht,
wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) lautet.
(6) Jedes Modul muss mindestens eine Leistung oder eine Kombination von bestimmten Leistungen (sogenannte Teilleistungen)
vorsehen.
§ 21
Nicht-Bestehen und Wiederholung von Modulleistungen
(1) Bei Nicht-Bestehen einer
Teilleistung ist nur diese zu wiederholen und nicht alle bereits bestandenen
Teilleistungen des Moduls. Die Studentin bzw. der Student ist über den Studien-
und Prüfungsausschuss über einen Misserfolg der Modulleistung zu informieren
und über ihre bzw. seine Rechte zu belehren.
(2) Bei Nicht-Bestehen
können die Fachspezifischen Bestimmungen eine oder zwei Wiederholungen der
Modulleistung bzw. Teilleistung vorsehen. In den Fachspezifischen Bestimmungen
kann die Möglichkeit eingeräumt werden, vor der zweiten Wiederholung der
Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen
nochmals zu besuchen.
(3) Für Module, die aus
anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der
Wiederholungsmöglichkeiten.
(4) Bei den Modulen, deren
Leistungen in die Staatsexamensnote eingehen, werden die Prüfungsformen in den
Fachspezifischen Bestimmungen festgelegt.
(5) Das endgültige
Nicht-Bestehen eines Pflichtmoduls führt zur Exmatrikulation; bei Wahlpflichtmodulen
kann das Nicht-Bestehen durch ein erfolgreich absolviertes weiteres
Wahlpflichtmodul ausgeglichen werden.
(6) Auf Antrag und zum
Studienabschluss ist der Studentin bzw. dem Studenten das Studienbuch, das
sogenannte Transcript of Records auszuhändigen, welches alle bestandenen
Modulleistungen bezeugt.
§ 22
Anmeldung zum Modul und zur
Modulleistung
(1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Modul hat in der Regel vor
Vorlesungsbeginn zu erfolgen. Zugelassen wird nur, wer im Studienfach
immatrikuliert ist. Weitere Teilnahmevoraussetzungen regeln die
Fachspezifischen Bestimmungen.
(2) Die Festlegung der Termine und der Wiederholungstermine für die
Modulleistungen ist in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt. Die Termine
werden spätestens fünf Wochen zuvor bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung kann separat erfolgen und wird einen
Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin
bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung
des Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete
Modulleistung gilt als nicht angemeldet.
§ 23
Prüferinnen und Prüfer
(1) Prüferin bzw. Prüfer kann jede nach § 12 Abs. 4 HSG LSA
prüfungsberechtigte Person sein. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind ferner
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 und
3 HSG LSA, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der
beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.
(2) Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der Regel von
zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von einer
Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw.
eines sachkundigen Beisitzers bewertet. Dabei sind in der Regel die am
jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden. Der zuständige
Studien- und Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die
Beisitzerin bzw. den Beisitzer. Über die mündliche Modulleistung ist ein
Protokoll zu führen.
§ 24
Studien- und Prüfungsausschüsse
(1) Studien- und Prüfungsausschüsse für die
verschiedenen Studienfächer werden durch Beschluss des jeweiligen
Fakultätsrates gebildet. Ein Ausschuss ist für mindestens ein Studienfach
zuständig; er kann auch für mehrere Studienfächer zuständig sein. Näheres
regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.
(2) Studien- und Prüfungsausschüsse achten darauf,
dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen eingehalten werden.
Sie sind für alle anfallenden Aufgaben und Entscheidungen hinsichtlich der
Modulleistungen zuständig.
(3) Die
bzw. der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses berichtet dem
Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungspraxis
und gibt Anregung zur Verbesserung des Studienfaches und seiner Umsetzung.
(4) Das Zentrum für
Lehrerbildung bildet für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen und für die
Module „Schulpraktikum I,
"Schulpraktikum II",
„Außerunterrichtliches Pädagogisches Praktikum“ (AuPP) und das
Schlüsselqualifikationsmodul „Kommunikations- und Medienpraxis“ je einen
Studien- und Prüfungsausschuss. Diesen Ausschüssen gehören jeweils drei
Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein
wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studentin bzw. ein Student an.
(5) Die Mitglieder des Studien- und
Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme von Modulleistungen
teilzunehmen.
(6) Dem Studien- und Prüfungsausschuss gehören mindestens
drei Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw.
ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studentin bzw. ein Student an. Die
bzw. der Vorsitzende muss Professorin bzw. Professor sein. Bei den
Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische
Vertreterin bzw. der studentische Vertreter nicht mit.
(7) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre,
die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich. Die
Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer
Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolgerinnen und Nachfolger bestimmt worden sind
und diese ihr Amt angetreten haben.
(8) Die Mitglieder der Studien- und Prüfungsausschüsse
und deren Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie
durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
(9) Die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen des
Studien- und Prüfungsausschusses ein. Sie bzw. er muss eine Sitzung einberufen,
wenn dies wenigstens ein Mitglied des Studien- und Prüfungsausschusses
verlangt.
(10) Der Studien- und Prüfungsausschuss ist
beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist von
drei Werktagen schriftlich geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(11) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der
Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses vertreten bei Abwesenheit die
einzelnen Mitglieder des Ausschusses. Scheidet ein Mitglied des Studien- und
Prüfungsausschusses aus, so rückt sein Stellvertreter nach.
(12) Über die wesentlichen Gegenstände der Sitzung und
die Beschlüsse des Studien- und Prüfungsausschusses wird ein Protokoll
angefertigt.
(13) Die bzw. der Vorsitzende des Studien- und
Prüfungsausschusses kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten (Eilkompetenz) und
in Routineangelegenheiten allein entscheiden. Eine Entscheidung ist
unaufschiebbar, wenn eine rechtzeitige Ladung der Ausschussmitglieder nicht
mehr möglich ist. Die bzw. der Vorsitzende unterrichtet den Studien- und Prüfungsausschuss
spätestens in dessen nächster Sitzung über die Entscheidung.
(14) Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnungen.
§ 25
Prüfungsamt
Das zuständige Prüfungsamt
organisiert die administrative Vorbereitung und Durchführung der
Prüfungsverfahren und verwaltet die Studien- und Prüfungsdaten und -dokumente.
Es unterstützt die Studien- und Prüfungsausschüsse des Zentrums für
Lehrerbildung und die Studien- und
Prüfungsausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im administrativen Bereich.
§ 26
Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß
(1) Eine Modulleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Studentin
bzw. der Student einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn
sie bzw. er nach Beginn der Leistungserbringung ohne triftigen Grund von der
Modulleistung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Modulleistung
nicht bis Ablauf einer vorgegebenen Frist erbracht wird.
(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss
dem Studien- und Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw.
eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen
Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und, in Zweifelsfällen,
ein Attest des Amtsarztes verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, so wird
ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Studien- und
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die Studentin bzw. der Student, das Ergebnis ihrer bzw.
seiner Modulleistung bzw. Teilleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Modulleistung
mit „nicht ausreichend“ bewertet.
§ 27
Schutzbestimmungen
(1) Auf Antrag der Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen
Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen
Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den
Studien- und Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die
Frist eingerechnet.
(2) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des
Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748)
(BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen.
Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie
Elternzeit antreten, dem Studien- und Prüfungsausschuss unter Beifügung der
erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für
welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Studien- und
Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit
auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu
festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studenten mit.
(3) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind,
können freiwillig Modulleistungen erbringen. Auf Antrag der Studentin bzw. des
Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener Modulleistungen während des
Beurlaubungszeitraumes möglich.
(4) Macht eine Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis
glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger
körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die
Modulleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen,
gestattet der Studien- und Prüfungsausschuss der Studentin bzw. dem Studenten,
gleichwertige Leistungen in anderer Form zu erbringen.
§ 28
Bewertung der Module
(1)
Die Benotung von Modulleistungen ist nur dann zwingend, wenn diese Note in die
Gesamtnote des Studiengangs zur Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gemäß §§ 7
Abs. 5 in Verbindung mit 7 Abs. 6 der 1. LPVO erforderlich ist. Welche Module
in die Gesamtnote einfließen, legen die Fachspezifischen Bestimmungen fest.
(2)
Wird ein Modul mit nur einer Leistung abgeschlossen, ist diese Note die
Modulnote.
(3)
Werden in einem Modul mehrere Leistungen (sogenannte Teilleistungen)
abverlangt, so setzt sich die Note des Moduls aus den einzelnen Teilleistungen
zusammen.
(4)
Die Bewertung der Modulleistung ist der Studentin bzw. dem Studenten nach
Abschluss des Moduls bekannt zu geben.
(5)
Für die Bewertung von Modulleistungen gilt folgende Notenskala:
1 |
= |
sehr
gut |
= |
eine
hervorragende Leistung, |
2 |
= |
gut |
= |
eine
Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine
Leistung, die weitgehend den Anforderungen entspricht, |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine
Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, |
5 |
= |
nicht
ausreichend |
= |
eine
Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(6)
Durch Erhöhung bzw. Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können
Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen
sind dabei die Noten 0,7 sowie 4,3 und höher.
(7)
Bei Mittelung der Noten werden im Ergebnis alle Dezimalstellen, außer der
ersten, ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet dann bei einem Wert bis
einschließlich 1,5 = sehr gut, von 1,6 bis 2,5 = gut, von 2,6 bis 3,5 =
befriedigend, von 3,6 bis 4,0 = ausreichend, über 4,0 = nicht ausreichend.
Diese Skala gilt auch für die Ermittlung der Gesamtnote des Studienprogramms
und des Studiengangs.
(8)
Die Modulnoten können in relativen Noten entsprechend der ECTS-Bewertungsskala
gemäß § 20 Abs. 6 im Transcript of Records ausgewiesen werden.
§ 29
Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Staatsprüfung
(1) Das ordnungsgemäße
Lehramtsstudium und die für die Zulassung erforderlichen Studienleistungen hat erbracht,
wer alle nach Maßgabe dieser Ordnung und der jeweiligen Fachspezifischen
Bestimmungen erforderlichen Leistungspunkte der Module erworben hat.
(2) Hat eine Studentin bzw.
ein Student das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, erhält sie bzw. er auf
Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung ihr bzw. sein
Studienbuch (Transcript of Records), in
dem die erbrachten Leistungen und
gegebenenfalls die Noten dokumentiert sind.
§ 30
Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten
Bis ein Jahr nach Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem
Studenten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine das universitäre Studium
betreffenden Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist beim
zuständigen Prüfungsamt zu stellen.
§ 31
Mitteilungspflichten
Belastende Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser
Ordnung und den Fachspezifischen Bestimmungen sind der Studentin bzw. dem
Studenten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 32
Beschwerde- und Schlichtungsstelle
Der Akademische Senat der
Universität kann eine Ombudsfrau bzw. einen Ombudsmann für Studium und Lehre
bestellen, an die bzw. den sich Studierende und Lehrende in strittigen Fragen
von individuellen Modulleistungen wenden können. In Streitfällen kann die
Ombudsperson zwischen den Parteien schlichten. Die Anrufung einer Ombudsperson
ersetzt nicht das Widerspruchsverfahren.
§ 33
Ungültigkeit von Modulleistungen
(2) Die unrichtigen
Studiendokumente werden eingezogen, gegebenenfalls werden berichtigte erteilt.
Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum
des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
III Schlussbestimmung
Der
Senat hat diese Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung beschlossen am
10.10.2007.
Sie
tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Oktober 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor